Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. März 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 3/4/5 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde, ist mit Urteil vom 12. November 2008 abgewiesen worden.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Michael Dürst und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der strafrechtlichen Berufung des Z., der Q. , O. und P. , alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Stolkin, c/o Kaufmann & Stolkin Rechtsanwälte, Rue de Lausanne 18, Postfach 84, 1702 Fribourg, Adhäsionskläger und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses U. vom 8. November 2007, mitgeteilt am 28. Januar 2008, in Sachen gegen Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Hinterm Bach 6, Postfach, 7002 Chur, X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Arcas 22, Postfach 433, 7002 Chur und W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Schwarz, Langenjohnstrasse 9, 7000 Chur, Angeklagte und Berufungsbeklagte, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A. In Zusammenhang mit einem Warentransportseilbahn-Unfall zum Nachteil von Z. eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. Oktober 2005 eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Mit Schreiben vom 7. September 2006 teilte der Rechtsvertreter der Familie Z. dem Untersuchungsrichteramt V. mit, dass sich seine Mandanten als Privatkläger am Verfahren beteiligen würden. Anträge oder eine Begründung enthielt das Schreiben nicht. Am 1. Februar 2007 erliess das Untersuchungsrichteramt V. die Schluss-verfügung. Je ein Exemplar derselben wurde unter anderem auch Z. und dem Rechtsvertreter der Berufungskläger zugestellt. Die Empfänger wurden in der Verfügung auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Geschädigte gegen die Angeschuldigten allfällige zivilrechtliche Forderungen geltend machen könne. Überdies wurde darin dargelegt, auf welche Art und Weise dies zu geschehen habe. Mit Anklageverfügung vom 14. März 2007 wurden Y., X. und W. in Anklagezustand versetzt. B. Die Berufungskläger liessen am 18. April 2007 beim Bezirksgericht U. eine "ergänzende Klage" gegen die T., die S. und R. einreichen. Darin wurden in Ergänzung zum Schreiben vom 7. September 2006 folgende Rechtsbegehren gestellt: "1. Es seien die Zivilansprüche der Opfer dem Grundsatze nach zu entscheiden und die weiteren Zivilforderungen der Kläger auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es sei den Opfern Z., Q., P. und O. die aktive Teilnahme am Strafverfahren zu gestatten. 3. Es sei allen Opfern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden beizuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 liessen die Berufungskläger die Adhäsionsklage zurückziehen, wobei sie sich ausdrücklich das Recht vorbehielten, eine Klage auf dem Zivilweg einzureichen und allenfalls eine Beschwerde (recte: Berufung) gestützt auf Art. 141 StPO vorzubringen. C. Mit Urteil vom 8. November 2007, mitgeteilt am 28. Januar 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss U.:
3 "1. Y. und X. werden vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. W. ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. 3. Dafür wird W. mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. 4. Die Adhäsionsklage wird infolge Rückzuges abgeschrieben. 5. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Fr. 4'894.40 Gerichtsgebühren Fr. 5'000.00 insgesamt Fr. 9'894.40 gehen zu einem Drittel (Fr. 3'298.15) zulasten von W. und sind innert 30 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Zwei Drittel der Kosten (Fr. 6'596.25) gehen zulasten des Staates, nämlich Fr. 3'262.95 an Untersuchungskosten zulasten des Kantons Graubünden und Fr. 3'333.35 an Gerichtskosten zulasten des Bezirkes U.. 6. Y. wird eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 13'539.90 inkl. MwSt. zulasten des Staates zugesprochen, nämlich Fr. 6'697.40 zulasten des Kantons Graubünden und Fr. 6'842.50 zulasten des Bezirkes U.. 7. X. wird eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 8'000.-inkl. MwSt. zulasten des Staates zugesprochen, nämlich Fr. 3'957.30 zulasten des Kantons Graubünden und Fr. 4'042.70 zulasten des Bezirkes U.. 8. Z., Q., P. und O. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, Y. mit Fr. 3'141.90, X. mit Fr. 2'862.15 und W. mit Fr. 2'840.00 ausseramtlich zu entschädigen. 9. (Rechsmittelbelehrung). 10 Mitteilung an: …" D. Gegen dieses Urteil erhoben Z., Q., P. und O. am 18. Februar 2008 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 8. November 2007 aufzuheben und die Angeklagten Y. und X. der fahrlässigen, schweren Körperverletzung für schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 8. November 2007 aufzuheben und von einer Überbindung der Prozesskosten abzusehen.
4 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden respektive des Bezirksausschusses (recte: Bezirksgerichtsausschusses) U.." E. Der zuständige Instruktionsrichter verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichtsausschüsse können gemäss Art. 141 ff. der kantonalen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung beim Kantonsgericht einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Im konkreten Fall wurde die Berufung frist- und formgerecht eingereicht. Insoweit wären also die formellen Voraussetzungen erfüllt, um auf das Rechtsmittel eintreten zu können. Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist indessen, ob die Berufungskläger zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert sind. 2. Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Unversehrtheit unmittelbar beeinträchtigt worden ist (BGE 122 IV 71, 76). Dem direkten Opfer gleichgestellte Personen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG insbesondere dessen Familienangehörige, so etwa der Ehegatte und die Kinder. Das Opfer ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG berechtigt, ein in einem Strafverfahren ergangenes freisprechendes Urteil im Strafpunkt mit den gleichen Rechtsmitteln anzufechten wie der Angeklagte. Zwingend vorausgesetzt wird jedoch, dass sich das Opfer bereits vorher am Strafverfahren beteiligt, d.h. soweit zumutbar also seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung adhäsionsweise geltend gemacht hat und dass sich der Strafentscheid auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann (BGE 131 IV 195, 198 f.; 120 IV 44, 51 ff.; Sabine Steiger-Sackmann, Kommentar zum Opferhilfegesetz [Hrsg.; Peter Gomm und Dominik Zehntner], Bern 2005, Art. 8 OHG, N 78 ff.). Wohl ist es dem Opfer freigestellt, ob es im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend machen will oder nicht. Verzichtet es jedoch darauf, obschon das Einbringen einer Zivilforderung im Hauptverfahren zumutbar wäre,
5 dann ist es zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legitimiert (BGE 120 IV 44, 53 f.). Unzumutbar ist die vorgängige Verfahrensbeteiligung etwa dann, wenn während des Strafprozesses noch offen ist, ob das Verhalten des Angeschuldigten überhaupt zu einem Schaden geführt hat, oder wenn sich dessen Höhe noch gar nicht zuverlässig ermitteln lässt. In solchen Fällen kann die Legitimation des Opfers zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhängen, ob es im Strafverfahren seine Zivilansprüche rechtzeitig anhängig gemacht hat (BGE 120 IV 44, 54 f.; PKG 1994 Nr. 30 S. 99; Steiger- Sackmann, a.a.O., Art. 8 OHG, N 91). Gemäss Art. 8 Abs. 2 OHG sind die Behörden verpflichtet, das Opfer und ihm gleichgestellte Personen in allen Verfahrensabschnitten über die ihnen zustehenden Rechte zu informieren. Die Form der Beteiligung am Strafverfahren wie auch allfällige Fristen werden nicht durch das Opferhilfegesetz, sondern durch das kantonale Prozessrecht geregelt (BGE 119 IV, 168, 172; 120 IV 44, 55). Gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO ist die Adhäsionsklage spätestens 20 Tage seit Zustellung der Schlussverfügung durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. 3. Ohne Zweifel kommt im vorliegenden Fall sowohl Z. als auch dessen Ehefrau und Töchter Opferstellung im Sinne des Opferhilfegesetzes zu. Zu beurteilen ist indessen, ob dem Erfordernis der vorangehenden Beteiligung der Opfer am Strafverfahren Genüge getan ist. a) Bezüglich der Verfahrensbeteiligung stellen sich die Berufungskläger auf den Standpunkt, diese ergebe sich bereits aus dem Schreiben vom 7. September 2006, worin sich die Berufungskläger als Adhäsionskläger konstituierten. Zudem hätten sie während des Strafverfahrens mehrmals Stellung genommen und seien auch an der Hauptverhandlung anwesend gewesen. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger bedeuten diese Aktivitäten im Rahmen des Strafprozesses indes nicht, dass sich die Berufungskläger im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG am Verfahren beteiligt haben. Als Voraussetzung für die Legitimation der Opfer zur Einlegung eines Rechtsmittels im Strafpunkt gegen ein Strafurteil ist gemäss kantonalem Recht nämlich die Beteiligung der Opfer als Adhäsionskläger in der gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form erforderlich. Dass das Schreiben vom 7. September 2006 den elementaren zivilprozessualen Formvorschriften einer Adhäsionsklage nicht entspricht (vgl. PKG 2002 12), ist augenscheinlich, sind doch im besagten Schreiben weder alle Adhäsionskläger und -beklagten genau bezeichnet noch ist daraus erkennbar, welche Leistung beansprucht wird. Damit kann dieses Schreiben nicht als Adhäsionsklage angesehen werden, aufgrund dessen die Befile://kt.gr.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf://120-IV-44:de&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page44
6 rufungskläger nun berufungslegitimiert wären. Gestützt auf Art. 130 Abs. 2 StPO und in Nachachtung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 OHG machte das Untersuchungsrichteramt V. in seiner Schlussverfügung vom 1. Februar 2007 Z. und den Rechtsvertreter der Berufungskläger darauf aufmerksam, dass sie innert 20 Tagen ihre Zivilansprüche im Strafverfahren anzumelden haben. Die eigentliche Adhäsionsklage, eine mit "Ergänzende Klage" betitelte Eingabe, reichten die Berufungskläger jedoch erst am 18. April 2007, also rund zwei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist, ein. Wegen des offensichtlichen Fristversäumnisses zogen die Berufungskläger dieselbe am 2. Juli 2007 wieder zurück. Somit ergibt sich, dass die Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt formell als Adhäsionskläger am Strafprozess beteiligt waren. Fraglich, jedoch vorliegend nicht von Belang ist, ob die Adhäsionsklage vom 18. April 2007 aufgrund mangelhafter Parteibezeichnung überhaupt gültig gewesen wäre, wenn sie denn rechtzeitig eingereicht worden wäre. So oder so hätte die Vorinstanz, weil verspätet eingereicht, auf die Adhäsionsklage nicht eintreten können, wäre sie nicht zurückgezogen worden. b) Damit stellt sich einzig noch die Frage, ob die erforderliche Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess im vorliegenden Fall unzumutbar war oder nicht. Wäre dies zu bejahen, wären die Berufungskläger zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG legitimiert. Die Berufungskläger machen bezüglich der Zumutbarkeit geltend, sie seien nicht in der Lage gewesen, innert Frist ihre Zivilansprüche zu stellen, weil die SUVA erst am 1. Mai 2007 über die Sozialversicherungsleistungen entschieden habe. Dadurch, dass die Berufungskläger in ihrer – zurückgezogenen – Adhäsionsklage vom 18. April 2007 beantragten, die Zivilansprüche der Opfer seien dem Grundsatze nach zu entscheiden und die weiteren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 9 OHG), widerlegen sie ihre Argumentation indes gleich selbst. Bereits während des Strafprozesses war für die Berufungskläger zumindest in groben Zügen absehbar, dass körperliche, seelische und wirtschaftliche Schäden aus der zu beurteilenden Straftat resultierten. Dass die ordnungsgemässe Geltendmachung der Zivilansprüche mindestens dem Grundsatze nach im Rahmen des Strafverfahrens zumutbar war, hat demnach als erwiesen zu gelten. Aufgrund der in den Akten dokumentierten Art der Verletzungen und Beeinträchtigungen stellt sich sodann ernsthaft die Frage, ob es überdies nicht auch zumutbar gewesen wäre, eine Genugtuungsforderung geltend zu machen. Diese Frage kann jedoch aufgrund der bereits gemachten Erwägungen offen gelassen werden.
7 c) Haben die Opfer im vorinstanzlichen Strafverfahren ihre Zivilansprüche nicht frist- und formgerecht geltend gemacht, obwohl ihnen dies aufgrund der konkreten Umstände zumutbar gewesen wäre, sind sie nach dem Gesagten nicht legitimiert, das ergangene freisprechende Strafurteil des Bezirksgerichtsausschusses U. gegen zwei Angeklagte mit Berufung anzufechten. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist auf die Berufung bezüglich des ersten Rechtsbegehrens, wonach die beiden freigesprochenen Angeklagten schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen seien, somit nicht einzutreten. 4. Einzutreten ist lediglich insoweit auf die Berufung, als die Berufungskläger die Aufhebung der vorinstanzlich festgelegten Prozessentschädigung an die Berufungsbeklagten beantragen (Art. 141 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich machen die Berufungskläger geltend, die Adhäsionsklage könne gemäss Art. 132 StPO jederzeit zurückgezogen werden. Die Auferlegung der Prozesskosten sei mit dieser Regelung nicht vereinbar, verunmögliche sie doch die Ausübung der Dispositionsbefugnis. Diesem Vorbringen kann nicht beigepflichtet werden. Allein aus der Tatsache, dass Art. 132 StPO den Adhäsionsklägern das Recht einräumt, die Adhäsionsklage ohne Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch jederzeit zurückzuziehen, lässt sich keineswegs schlussfolgern, den Geschädigten bzw. Adhäsionsklägern entstehe kein Prozessrisiko. Die zitierte Bestimmung besagt lediglich, dass die Adhäsionskläger durch den Rückzug ihrer Zivilansprüche nicht verlustig gehen, sie diese also auch vor einem ordentlichen Zivilgericht geltend machen können. Hinsichtlich der Parteikosten sind in Ermangelung einer besonderen strafprozessualen Regelung die Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; 320.000) analog heranzuziehen. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat somit grundsätzlich die unterliegende Partei dem obsiegenden Prozessgegner dessen aussergerichtliche Kosten zu ersetzen. Wird im Adhäsionsverfahren die Adhäsionsklage wegen Freispruchs des Adhäsionsbeklagten auf den Zivilweg verwiesen, wird auf die Adhäsionsklage wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder wird diese, wie im vorliegenden Fall, infolge Rückzugs abgeschrieben, werden die Adhäsionskläger als unterliegende Partei betrachtet. Folglich haben sie die Adhäsionsbeklagten grundsätzlich aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (vgl. PKG 1990 Nr. 38, S. 132). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen. Somit hat die Vorinstanz die Adhäsionskläger zu Recht verpflichtet, die Adhäsionsbeklagten für ihre Aufwendungen im Rahmen des Adhäsionsverfahrens aussergerichtlich zu entschädigen. Zur Höhe der festgelegten aussergerichtlichen Entschädigung haben sich die Berufungskläger im Berufungs-
8 verfahren nicht geäussert, bzw. sie haben nicht dargelegt, dass und inwieweit diese nicht angemessen sein sollte, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. 5. Die Berufung ist somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Aus dem Opferhilfegesetz lassen sich keine kostenmässigen Erleichterungen für Opfer entnehmen, weshalb sich die Kostenfolge im Rechtsmittelverfahren nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen richtet (Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 8 OHG, N 19). Da die Berufungskläger mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochten, haben sie gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'000.-- vollumfänglich zu tragen. Ausseramtliche Entschädigungen sind im Berufungsverfahren, da keine Stellungnahmen eingeholt worden sind, keine zuzusprechen.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zulasten der Berufungskläger. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Zugang der schriftlichen Urteilsausfertigung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: