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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2008 SB 2008 27

3. Dezember 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,397 Wörter·~12 min·18

Zusammenfassung

fahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 27 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des Dr. X., Adhäsionskläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ivo Zellweger, Stadtturmstrasse 19, AZ Hochhaus, 5401 Baden, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 3. Juli 2008, mitgeteilt am 8. August 2008, in Sachen des Adhäsionsklägers und Berufungsklägers gegen Y., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Y. wurde am 5. Juni 1963 in A. geboren und wuchs bis zu seinem 8. Lebensjahr bei seinen Eltern in A. auf. Nach der Scheidung seiner Eltern wohnte er vorerst bei seiner Mutter. Danach lebte er während 3 ½ Jahren im Kinderheim „B.“ in C. bei D.. In der Folge wurde er vom Kinderheim „B.“ in Q. aufgenommen. Die Primarschule besuchte Y. in C. und Q.. Nach zwei Jahren Sekundarschule in E. besuchte er noch ein Jahr die Kantonsschule in F.. Danach begann er eine Lehre als Automechaniker in der G.-Garage in F.. Nach dem Lehrabschluss besuchte er die Rekrutenschule, danach fand er bei der G.-Garage in H. eine Anstellung, wo er insgesamt drei Jahre tätig war. Am 1. Dezember 1990 wechselte er zur I.-Bahn, wo er als Fahrdienstwärter aufgenommen und zum Lokführer ausgebildet wurde. Seitdem ist er als Lokführer bei der I.-Bahn tätig. Y. ist ledig und versteuerte im Jahr 2005 provisorisch ein Reineinkommen von Fr. 73'400.--. Er verfügt über Ersparnisse in der Höhe von ca. Fr. 40'000.--. Er hat keine Schulden. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist Y. nicht verzeichnet. B. Am 27. Mai 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden unter dem Betreff „L.: Kollision mit Bahn (I.-Bahn) vom 2. Februar 2005 zum Nachteil von X.“ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Ab dem 23. Februar 2006 wurde das Verfahren gegen Y. weitergeführt und am 21. November 2006 auf J. ausgedehnt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 wurden Y. und J. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Anklagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 2. Oktober 2007 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „Am 2. Februar 2005 führte Y. die I.-Bahn-Zugkomposition des Sportzugs 822, bestehend aus einem Steuerwagen, einer Lokomotive und vier Personenwagen, zwischen K. und L.. Um 11.55 Uhr fuhr er nach der Station K. ca. 200 Meter vor dem unbewachten Bahnübergang M. an der dort bei km 38.600 angebrachten Pfeiftafel vorbei, ohne die gemäss Fahrdienstvorschriften erforderliche Pfeife bzw. das Achtungssignal zu betätigen. Er fuhr weiter auf den unbewachten Bahnübergang M. zu, als er plötzlich auf der linken Seite am Hang „etwas“ wahrnahm. Unmittelbar folgend hörte er auch Geräusche und sah, dass Teile einer Skiausrüstung am Zug vorbeiflogen. Bereits aufgrund der vernommenen Geräusche hatte er eine Schnellbremsung eingeleitet und die Zugskomposition dann auch zum Stillstand gebracht. In der Folge stellte er dann auch auf der linken Seite vor bzw. teilweise unter dem Zugfahrzeug einen Skifahrer fest, welcher schwer verletzt war. Akten: act. 4.1, 4.2, 4.3, 4.19, 4.20, 5.25 Der verunfallte X. war an diesem Tag in einer von dem Skilehrer und Bergführer J. geführten Skigruppe, bestehend aus demselben und den vier Skigruppenteilnehmern X., Jg. 46, N., Jg. 68, O., Jg. 36 und P., Jg. 35, unterwegs. Wenige Meter vor dem vorgenannten unbewachten Bahnübergang M. legten J. und die beiden schwächsten, ihm direkt folgenden Skigruppenteil-

3 nehmer O. und P.. einen kurzen Halt ein. Als auch X. bei ihnen eingetroffen war, machte J. O. und P. sowie auch X. auf den Bahnübergang aufmerksam und passierte diesen nachfolgend auch zusammen mit O. und P.. X. wartete einige Meter vor dem den Bahnübergang signalisierenden Andreaskreuz auf den letzten Gruppenteilnehmer N. und fuhr, nachdem dieser bei ihm eingetroffen war, ebenfalls los. Er wollte direkt die Bahngeleise überqueren, wobei es dann zu der Kollision mit dem von rechts heranfahrenden I.-Bahn-Zug kam. J. und die beiden vorgenannten Skigruppenteilnehmer hatten den Bahnübergang wie gesagt bereits überquert und ca. 50 Meter weiter entfernt etwas ausserhalb der Gefahrenzone des Zugtrassees auf die beiden restlichen Gruppenteilnehmer gewartet. Akten: act. 4.1, 4.2, 4.3, 5.19 X. erlitt bei dem Zusammenstoss eine mehrfragmentäre Beckenschaufelfraktur rechts, eine Armplexusläsion links, eine Schultergelenkssprengung beidseits etc.. Auch ein Jahr nach dem Vorfall bestehen beim Verunfallten noch diverse körperliche Beschwerden und Einschränkungen. Es bestehen insbesondere eine erhebliche Rotationseinschränkung der Halswirbelsäule, erhebliche Beschwerden in beiden Schultern, wobei auch die Sensibilität und Feinmotorik der Finger der linken Hand noch deutlich reduziert sind. Im Bereich des linken Beines besteht noch eine Streckhemmung von 10°. Insgesamt betrachtet wird die Lebensqualität von Herrn X. als ganz erheblich eingeschränkt bezeichnet. Akten: act. 3.27, 3.30 Mit Schreiben vom 27. April 2005 hatte der private Verteidiger von X., RA Dr. Ivo Zellweger, Baden, Strafantrag gegen das zuständige Personal der I.- Bahn sowie gegen den Skilehrer J. wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt. Akten: act. 3.26 Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 wird vom Vertreter des Strafklägers im Rahmen einer Adhäsionsklage eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 80'000.--, zuzüglich Zinsen von 5% seit dem 2. Februar 2005, geltend gemacht. Sodann wird anbegehrt, festzustellen, dass der Angeschuldigte Y. und der Angeschuldigte J. solidarisch je zu 2/3 für den Schaden ersatzpflichtig sind. Akten: act. 3.40“ C. In ihrer Ergänzung zur Anklageschrift vom 2. Oktober 2007 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Antrag, Y. und J. seien der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Dafür seien Y. mit einer Busse von Fr. 2'500.-- und J. mit einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen. D. Am 3. Juli 2008 fand vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos die mündliche Hauptverhandlung statt. Daran nahmen sowohl die beiden Angeklagten und ihre privaten Verteidiger wie auch der Rechtsvertreter des Geschädigten X. teil. Die Anklage wurde durch Untersuchungsrichter lic. iur. David Willi mündlich vertreten. Mit Urteil vom 3. Juli 2008, mitgeteilt am 8. August 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wie folgt:

4 „1. Y. wird von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. J. wird von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen. 3. Der Adhäsionskläger Dr. X. wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos. Die Staatsanwaltschaft Graubünden trägt die bei ihr angefallenen Kosten von Fr. 3'746.20 (Fr. 3'400.-- Untersuchungsgebühr + Fr. 346.20 Barauslagen). 5. Y. und J. werden aus der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos aussergerichtlich mit je pauschal Fr. 6'000.-- entschädigt (inkl. Spesen und MWSt). 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ E. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 1. September 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 3. Juli 2008 aufzuheben und der Angeklagte Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung gestützt auf Art. 125 StGB schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen. 2. Es sei Ziffer 3 des Urteils vom 3. Juli 2008 aufzuheben und die Adhäsionsklage gegen den Angeklagten Y. gutzuheissen. 3. Es sei der Berufungskläger für seine Umtriebe, insbesondere Anwaltskosten, in erster und zweiter Instanz zu entschädigen. 4. Es seien die Kosten des Strafverfahrens in erster und zweiter Instanz dem Angeklagten Y. aufzuerlegen. 5. Eventuell sei das Verfahren zur Ergänzung des Beweisverfahrens bzw. zur Neubeurteilung des Strafpunktes und Beurteilung der Adhäsionsklage an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ F. In seiner Berufungsantwort vom 7. Oktober 2008 liess Y. die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers beantragen. G. Mit Schreiben vom 9. September 2008 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos teilte mit Schreiben vom 9. September 2008 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil mit. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen. Der Berufungskläger ist unbestrittenermassen Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5). Zu prüfen ist vorab, ob er zur Berufung gegen den Straf- und Zivilpunkt des erstinstanzlichen Urteils legitimiert ist. 2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Das Opfer kann den Strafpunkt demnach nicht anfechten, wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels auf Bestand und Umfang der Zivilforderung keinen Einfluss mehr haben könnte. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob der Berufungskläger zur Anfechtung des Zivilpunkts berechtigt ist und ob er in diesem Punkt durchzudringen vermag. a) Das Adhäsionsverfahren bezweckt die Koppelung von Straf- und Zivilverfahren, um es dem Geschädigten zu ersparen, neben dem Strafverfahren zusätzlich ein separates Zivilverfahren anstrengen zu müssen. Dem Geschädigten soll bereits im Strafverfahren ermöglicht werden, die sich aus einer Straftat sowie seiner Geschädigtenstellung ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Angeschuldigten durchzusetzen. Mit der Adhäsionsklage soll der vor dem Delikt bestehende Zivilrechtszustand wiederhergestellt werden, das heisst, dem Geschädigten soll ermöglicht werden, auf Ausgleich der ihm durch die Straftat erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu klagen. Daraus folgt, dass nur sich aus dem Zivilrecht ergebende Ansprüche, die dem deliktisch entstandenen Schaden entsprechen, geltend gemacht werden können. Sie müssen sich also aus dem strafbaren und Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt herleiten lassen und mit einem Straftatbestand konnex sein (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons A., N. 26 zu § 192). Gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO kann der Geschädigte seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Die Bündnerische Strafprozessordnung lässt somit dogmatisch unpräzis dem Angeschuldigten die Passivlegitimation zukommen. Da das Adhäsionsverfahren nur im ordentlichen Verfahren nach Anklageerhebung zur Anwendung gelangt, kann nur der Angeklagte gemeint sein und in diesem Verfahren als passivlegitimierte Partei gelten. Neben dem Angeschuldigten

6 beziehungsweise dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und dem Geschädigten beziehungsweise dem Adhäsionskläger kennt die bündnerische StPO keine andere Partei, so dass insbesondere ausgeschlossen ist, eine kraft Vertrag oder Gesetz anstelle des effektiven Schädigers zivilrechtlich verantwortliche Person im Adhäsionsprozess ins Recht zu fassen (vgl. Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Dissertation 1990, S. 75). b) Im vorliegenden Fall erfolgte die Schädigung aufgrund einer Kollision des Berufungsklägers mit einem Zug der I.-Bahn. Für den Kernbereich des öffentlichen Verkehrs, insbesondere die vorliegend interessierende Erbringung von Transportleistungen, bestehen verschiedene bundesrechtliche Sonderhaftungsnormen. Für das Eisenbahnwesen im Speziellen ist das Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG; SR 221.112.742) heranzuziehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 EHG haftet, wenn beim Bau oder Betrieb einer Eisenbahn oder bei Hilfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist, ein Mensch getötet oder körperlich verletzt wird, der Inhaber der Eisenbahnunternehmungen für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht ist. Mit anderen Worten hat die Transportunternehmung gestützt auf das EHG grundsätzlich für die schädigenden Handlungen ihrer Bediensteten einzustehen. Dabei besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 115 II 237 S. 243) im Bereich der Anspruchskonkurrenz Ausschliesslichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte entgegen den allgemeinen Bestimmungen über die solidarische Haftung (Art. 50 und 51 OR) keinen konkurrierenden Anspruch gegenüber der fehlbaren Person hat. Ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Lokführer Y. fällt damit ausser Betracht. Vielmehr sind allfällige Ansprüche gegenüber der I.-Bahn geltend zu machen. Da jedoch das Strafurteil gegenüber einem nicht beteiligten Dritten keine bindende Wirkung hat, kann ein allfälliger Anspruch gegenüber einer Drittperson auch nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. Steht mit anderen Worten fest, dass sich der zivilrechtliche Anspruch des Berufungsklägers nicht gegen den im vorliegenden Verfahren Angeklagten Y. richten kann, fehlt es somit an dessen Passivlegitimation. Bereits die Vorinstanz hätte demzufolge die Adhäsionsklage von X. nicht auf den Zivilweg verweisen, sondern diese infolge mangelnder Passivlegitimation abweisen müssen (vgl. hierzu Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, N. 16 zu § 38). Der Antrag des Berufungsklägers, es sei die Adhäsionsklage gegen Y. gutzuheissen, ist damit abzuweisen.

7 3. Ist die Berufung im Zivilpunkt wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen, bleibt zu prüfen, ob der Berufungskläger zur Ergreifung des Rechtsmittels im Strafpunkt legitimiert ist. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG garantiert dem Opfer ein Anfechtungsrecht im Strafpunkt nur im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Zivilansprüche. Das OHG anerkennt kein unabhängiges, opferseitiges Strafverfolgungsinteresse; der reine Wunsch eines Opfers nach Rache und Bestrafung reicht für eine Rechtsmittellegitimation nicht aus (BGE 127 IV 187; BGE 123 IV 188). Wie bereits ausgeführt wurde, hätte die Vorinstanz die Adhäsionsklage des Berufungsklägers mangels Passivlegitimation des Angeklagten abweisen müssen. Unter diesen Umständen hätte ein Entscheid der Rechtsmittelinstanz zum vornherein keine Auswirkungen auf den Zivilpunkt, und es fehlt dem Kläger demzufolge an der Beschwer im Strafpunkt. Dies umso mehr, als ein Zivilgericht bei der Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche aufgrund von Art. 53 Abs. 2 OR nicht an das Strafurteil gebunden ist. Auf die Berufung im Strafpunkt ist aus diesem Grund nicht einzutreten. 4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Berufung im Zivilpunkt abzuweisen und auf die Berufung im Strafpunkt nicht einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge des Berufungsklägers (ausseramtliche Entschädigung, vorinstanzlicher Kostenentscheid, Ergänzung des Beweisverfahrens) einzugehen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers. Da X. mit seiner Adhäsionsklage nicht durchgedrungen ist, hat er in analoger Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung dem obsiegenden Prozessgegner dessen aussergerichtliche Kosten zu ersetzen (vgl. Domenig, a.a.O., S. 128). Demgemäss hat er Y. gemäss der eingereichten detailierten Honorarnote im Betrag von Fr. 2'348.65 einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher Y. mit Fr. 2'348.65 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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