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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2008 SB 2008 21

30. Juli 2008·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,167 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten) | Strafprozessrecht (StPO)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 21 (nicht/mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuar ad hoc Pers —————— In der strafrechtlichen Berufung d e r Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 27. Juni 2008, mitgeteilt am 2. Juli 2008, in Sachen Z., Angeklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:

2 A. Z. fuhr am Morgen des 28. Juli 2007 um ca. 10.30 Uhr mit seinem Personenwagen, von Y. herkommend, über die X. in Richtung Stadtzentrum. Auf der X. spurte er mit seinem Fahrzeug auf der Geradeausspur in Richtung Stadtzentrum ein. Da nach seinen Aussagen die Lichtsignalanlage auf Grün stand, fuhr er geradeaus weiter in Richtung Stadtzentrum. Zur gleichen Zeit fuhr W. mit ihrem Personenwagen, von der V. herkommend, in Richtung X.. Nach ihren Aussagen stand die betreffende Lichtsignalanlage zu der Zeit ebenfalls auf Grün, weshalb sie nach rechts in die X. einbog. Dabei kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer seitlich-frontalen Kollision. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 12. September 2007 gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Davos mit der Durchführung der Untersuchung. Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 wurde das Verfahren gegen Z. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln eingestellt. Die Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Untersuchungsrichteramts Davos lautete wie folgt: „1. Die Strafuntersuchung gegen Z. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln wird im Sinne der Erwägungen eingestellt und wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG an den Kreispräsidenten Chur abgetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - Barauslagen CHF 280.00 - Gebühr CHF 570.00 Total CHF 850.00 bleiben bei der Prozedur. Der Kreispräsident wird ersucht, auch über diese Kosten zu befinden. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in Anbetracht der Untersuchungsergebnisse einiges dafür spreche, dass der Angeschuldigte das Rotsignal übersehen habe bzw. versehentlich auf der für Linksabbieger (rechte Rechtsabbieger) bestimmten Spur gefahren sei und auf das entsprechende auf grün geschaltete Lichtsignal geachtet habe. Ein solches Verhalten sei zweifellos äusserst unfallträchtig. Gleichzeitig könne dieses dem Angeschuldigten als im Zusammenhang mit Lichtsignalanlagen wohl nicht sehr gewohnten Fahrzeugführer subjektiv nicht als Grobfahrlässigkeit angelastet werden, infolgedessen er nicht wegen grober

3 Verletzung der Verkehrsregeln zur Rechenschaft gezogen werden könne. Zu prüfen bliebe jedoch die Frage, ob sich der Angeschuldigte mit seinem Verhalten der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht habe. C. Der Kreispräsident Chur erkannte daraufhin mit Strafmandat vom 27. Juni 2008, mitgeteilt am 2. Juli 2008, wie folgt: „1. Z. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. 3. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Die Kosten, bestehend aus: Gebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden (VV-Tarif) Fr. 330.00 Gebühr des Kreisamtes Fr. 300.00 sowie Busse Fr. 300.00 Total Fr. 930.00 sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Chur zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Die Aufteilung der Untersuchungskosten wurde damit begründet, dass dem Angeschuldigten bezüglich des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens nur diejenigen Kosten zu überbinden seien, welche er mit seinem widerrechtlichen Verhalten kausal und schuldhaft verursacht habe. Vorliegend seien ihm also die üblichen Verfahrenskosten zu überwälzen, welche er aufgrund der einfachen Verkehrsregelverletzung verursacht habe. Deren Höhe betrage Fr. 330.00. Die restlichen angefallenen Kosten in der Höhe von Fr. 520.00 gingen zu Lasten der Staatskasse. D. Gegen dieses Strafmandat erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 11. Juli 2008 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Die Ziffer 4 des Erkenntnisses sei aufzuheben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft im Betrage von Fr. 850.- seien dem Verurteilten in vollem Umfang aufzuerlegen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“

4 Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Untersuchung nicht hinsichtlich eines Teils des untersuchten Tatbestands eingestellt worden sei, sondern nur wegen der rechtlichen Subsumierung unter die Übertretungsstrafnorm von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Untersuchungshandlungen seien somit gleichermassen für die Beurteilung des Übertretungstatbestands notwendig gewesen. Ausserdem stünden sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. E. Sowohl der Kreispräsident Chur wie auch Z. verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Strafmandat sowie in der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen ein Strafmandat ist gemäss Art. 174 StPO grundsätzlich der Rechtsbehelf der Einsprache gegeben. Soll indessen lediglich der in einem Strafmandat enthaltene Kostenspruch angefochten werden, ist dagegen nach gefestigter Praxis das Rechtsmittel der Berufung gegeben (vgl. PKG 1993 Nr. 29; 1991 Nr. 36). Dies gilt auch dann, wenn der im Strafmandat enthaltene Kostenspruch bloss in Bezug auf jene Kosten angefochten wird, welche auf eine von der Staatsanwaltschaft in einzelnen Punkten eingestellte Untersuchung entfallen und deren Überwälzung die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung aufgrund des Sachzusammenhangs zwischen dem eingestellten und dem zu beurteilenden Teil einer Kreisinstanz überlassen hat (vgl. PKG 1993 Nr. 29; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 366). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO); insbesondere der mit Kosten Belastete (vgl. BGE 117 Ia 255). Die Berufungsschrift ist dem Kantonsgerichtsausschuss innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 StPO). Auf die von der Staatsanwaltschaft Graubünden frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist demzufolge einzutreten.

5 2. Gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren (BR 350.200) meldet die Staatsanwaltschaft bei der Überweisung eines Falles an das zuständige Gericht Art und Höhe der aufgelaufenen Untersuchungskosten, und es ist dann Sache des Gerichts, über deren Verteilung zu entscheiden. In analoger Anwendung dieser Bestimmung bleibt es nach der Praxis auch dann bei einer blossen Kostenmeldung, wenn die Untersuchung in einzelnen Punkten eingestellt und nur in einem Teil Anklage erhoben oder die Sache dem zuständigen Richter mit dem Antrag unterbreitet wird, die weitere Verfolgung gegen den gleichen Angeschuldigten im Strafmandatsverfahren an die Hand zu nehmen. Dies erlaubt es, im abschliessenden Entscheid in Kenntnis des ganzen Verfahrensablaufs über die Verteilung aller bislang aufgelaufenen Untersuchungs- und Gerichtskosten zu befinden (vgl. PKG 1993 Nr. 29 mit weiteren Hinweisen). Besonders in Fällen, wo zwischen dem eingestellten und abgetretenen Tatbestand ein enger sachlicher Zusammenhang besteht oder nur eine andere rechtliche Subsumption beruhend auf einem einheitlichen Sachverhaltskomplex in Frage steht, macht diese Regelung Sinn. Die Staatsanwaltschaft kann nicht im Voraus feststellen, welche Untersuchungshandlungen auch bei alleiniger Verfolgung des Übertretungstatbestands nötig gewesen wären, weshalb über diese Kosten nicht vorab entschieden werden kann. 3.a) Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den in Ziffer 4 des Strafmandats des Kreispräsidenten Chur vom 27. Juni 2008 enthaltenen Kostenspruch, wonach ein Teil der Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 520.00 dem Kanton auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Untersuchung nicht hinsichtlich eines Teils des untersuchten Tatbestands eingestellt worden sei, sondern nur wegen der rechtlichen Subsumierung unter die Übertretungsstrafnorm von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Einstellung der Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG würden auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex beruhen. Somit seien sowohl die von der Polizei getätigten Ermittlungen als auch die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während laufendem Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gleichermassen für die Einstellung jenes Verfahrens wie auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln notwendig gewesen. Mithin stünden sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und seien folglich dem Verurteilten aufzuerlegen.

6 b) Grundregel ist, dass die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der Staatskasse zu tragen sind. Davon kann nach dem Wortlaut von Art. 156 Abs. 1 StPO abgewichen werden und es können dem Angeschuldigten bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nun diese Bestimmung in konstanter Praxis restriktiv beziehungsweise zu Gunsten des Betroffenen ausgelegt (vgl. PKG 1995 Nr. 30). Einem Angeschuldigten dürfen bei Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, wenn er mithin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine sich aus der ganzen schweizerischen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen hat. Bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich somit nicht um die Haftung für ein strafrechtlich relevantes Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Verfahrens verursacht wurde. Dieses fehlerhafte Verhalten ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (vgl. BGE 119 Ia 332 ff.; Padrutt, a.a.O., S. 395 f.). c) Im vorliegenden Fall auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war der Umstand, dass Z. das Rotsignal übersehen hat bzw. versehentlich auf der für Rechtsabbieger bestimmten Spur gefahren ist und auf das entsprechende auf grün geschaltete Lichtsignal geachtet hat. In der Folge kollidierte er mit W., die im Begriff war, auf korrekte Art und Weise rechts in die X. einzubiegen. Durch seine Fahrweise hat er – abgesehen davon, dass er gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess – nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Auch wenn lediglich Materialschäden an den beiden Fahrzeugen die Folge seiner Unachtsamkeit waren und niemand verletzt wurde, musste Z. damit rechnen, dass von der Polizei Ermittlungen und Einvernahmen vorgenommen werden, zumal er mit seinem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv erheblicher Weise verletzte. Gerade die Missachtung von Rotsignalen kann zu schweren Verkehrsunfällen führen. Unter diesen Umständen erschien die Einleitung einer Untersuchung wegen eines Vergehens nach Art. 90 Ziff. 2 SVG durchaus als angebracht und erforderlich.

7 4. Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht. a) Die Einstellung der Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG beruhte auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Ermittlungen der Polizei sowie die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während des Strafverfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln waren damit auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens bezüglich einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln notwendig. Mithin stehen sämtliche von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Die Kostenbelastung geht somit nicht weiter, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reichte; es rechtfertigt sich daher, die Kosten Z. als Verurteiltem aufzuerlegen (vgl. auch SB 03 13, SB 03 27, SB 05 19 und SB 05 20). Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern nicht von jenen Fällen, in welchen das Gericht bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten rechtlichen Tatbestand zugrunde legt, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestands den entsprechenden Grundtatbestand. Diesfalls erfolgt aber kein Freispruch bzw. Teilfreispruch und sind dem Verurteilten in Anwendung von Art. 158 StPO sämtliche Kosten des Verfahrens – ausser sie stünden in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten - aufzuerlegen (vgl. ZR 2000 Nr. 6). b) Somit ist die vorliegende Berufung gutzuheissen und die Ziffer 4 des angefochtenen Strafmandats aufzuheben, da feststeht, dass sich Z. durch sein Verhalten die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln selbst zuzuschreiben hat und ein Kausalzusammenhang zwischen den von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln besteht. 5. Da Z. nicht durch ein ihm zuzuschreibendes Verhalten das Berufungsverfahren veranlasst hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 160 Abs. 2 StPO).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 4 des angefochtenen Strafmandats des Kreispräsidenten Chur vom 27. Juni 2008, mitgeteilt am 2. Juli 2008, wird aufgehoben. 2. Die Kosten, bestehend aus der Gebühr der Staatsanwaltschaft von Graubünden von Fr. 850.00, der Gebühr des Kreisamtes Chur von Fr. 300.00, total Fr. 1'150.00, gehen zu Lasten von Z.. Sie sind zusammen mit der Busse von Fr. 300.00 an das Kreisamt Chur zu bezahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bundesgericht gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie Modalitäten der Einreichung richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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