Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 18 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Michael Dürst und Möhr Aktuar ad hoc Pers —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 14. November 2007, mitgeteilt am 20. Juni 2008, in Sachen Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend Kosten, hat sich ergeben:
2 A. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, an welchem neben einem anderen Fahrzeuglenker (Z.) auch Y. beteiligt war, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. Dezember 2006 einen Kompetenzentscheid, wonach die Angelegenheit vom Kreispräsidenten Oberengadin in dem für Übertretungstatbestände vorgesehenen Strafmandatsverfahren zu behandeln sei. Die Kosten der polizeilichen Tatbestandsaufnahme beliefen sich auf Fr. 307.00, während die Gebühr für den Kompetenzentscheid auf Fr. 50.00 festgelegt wurde. B. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 23. Februar 2007, mitgeteilt gleichentags, wurde Y. wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 250.00 belegt. Überdies wurden ihm nebst der Gebühr für das kreisamtliche Verfahren von Fr. 220.00 die Kosten für die polizeiliche Tatbestandsaufnahme und die Gebühr des Kompetenzentscheids, mithin Fr. 307.00 und Fr. 50.00, somit insgesamt Fr. 827.00, überbunden. C. Am 6. März 2007 liess Y. durch seinen Rechtsvertreter gegen das ergangene Strafmandat vom 23. Februar 2007 Einsprache erheben. In der Folge wurde die Streitsache am 13. März 2007 zur Weiterbehandlung dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja überwiesen. D. Nachdem die Untersuchung im Verfahren gegen Y. ergänzt und gegen ihn am 30. Mai 2007 Anklage erhoben worden war, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja mit Urteil vom 14. November 2007, mitgeteilt am 20. Juni 2008, wie folgt: „1. Y. wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandsaufnahme: CHF 307.00 - den kreisamtlichen Gebühren für das Strafmandatsverfahren: CHF 220.00 - den Kosten für den Kompetenzentscheid: CHF 50.00 - der Gerichtsgebühr: CHF 800.00 - Total: CHF 1'377.00 werden auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 307.- und CHF 50.- zulasten des Kantons Graubünden, CHF 220.- zulasten des
3 Kreisamtes Oberengadin und CHF 800.- zulasten des Bezirks Maloja. 3. Y. wird im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO eine Entschädigung zulasten des Bezirks Maloja von CHF 3'000.- zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 14. November 2007, mitgeteilt am 20. Juni 2008, erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 30. Juni 2008 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem folgenden Begehren: „1. Die Ziff. 2 des Erkenntnisses sei insoweit aufzuheben als Kosten dem Kanton auferlegt wurden. 2. Die Polizeispesen von Fr. 307.- sowie die Kosten des Kompetenzentscheides von Fr. 50.- seien von der Kreiskasse zu tragen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Maloja unter Hinweis auf das Urteil der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden BK 04 8 vom 26. März 2004 auf eine Stellungnahme. Das Kreisamt Oberengadin sowie Y. reichten keine Vernehmlassung ein. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1.a) Die Staatsanwaltschaft ficht das den Angeklagten freisprechende Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja insoweit mit Berufung an, als darin Kosten von Fr. 307.00 für die polizeiliche Tatbestandsaufnahme sowie von Fr. 50.00 für den Erlass des Kompetenzentscheids dem Kanton Graubünden überbunden wurden. Hierzu ist sie nach Art. 141 Abs. 3 StPO befugt. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Da das vorliegend ergriffene Rechtsmittel diesen Anforderungen zu genügen vermag, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten.
4 Nicht Berufungsthema ist hingegen, dass der Freigesprochene laut dem vorinstanzlichen Urteil keine Kosten zu übernehmen hat. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis, und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur, S. 376). 2. Die Ermittlungstätigkeit der Kantonspolizei als gerichtliche Polizei im Sinne von Art. 43 Abs. 4 StPO stellt keinen rechtlich selbständigen Verfahrensabschnitt dar, sondern steht entweder im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft oder der Anhandnahme einer Übertretungsstrafsache durch den Kreispräsidenten (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 22). Die daraus erwachsenden Aufwendungen sind deshalb je nach Konstellation zu den Kosten der von der Staatsanwaltschaft bzw. jenen der vom Kreispräsidenten zu führenden Untersuchung zu schlagen und sie teilen bei der Frage, wer sie schlussendlich zu tragen hat, deren Schicksal. Auch dem Kompetenzentscheid des Staatsanwalts nach Art 74 Abs. 2 StPO kommt in Sachen Kosten keine eigenständige Bedeutung zu. In ihm wird lediglich festgehalten, dass es sich bei einem bestimmten, in der Regel nur rudimentär dokumentierten Lebensvorgang um eine Übertretungsstrafsache handeln könnte. Gleichzeitig wird der örtlich zuständige Kreispräsident bezeichnet, der sich der Angelegenheit anzunehmen hat, und schliesslich werden (ohne bindende Wirkung) durch Nennung der möglicherweise massgebenden Gesetzesbestimmungen indirekt die in Frage kommenden Tatbestände angeführt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 105). Der Kompetententscheid ist also eng an das für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen vorgesehene, vor dem Kreispräsidium durchzuführende Strafmandatsverfahren gekoppelt, was es rechtfertigt, die Gebühr, welche für das (bescheidene) Tätigwerden der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich verlangt wird, als Teil der Kosten des kreisamtlichen Verfahrens zu behandeln.
5 3. Bei den von vornherein in die Zuständigkeit der Kreispräsidenten fallenden Strafsachen sind die Verfahrenskosten, zu denen bei dieser Konstellation nach dem eben Erwähnten auch der für die polizeilichen Ermittlungen in Rechnung gestellte Betrag sowie die für den Kompetenzentscheid erhobene Gebühr gehören, vorschussweise von den Kreisen zu übernehmen (Art. 155 Abs. 2 StPO). Sind in der Folge die Voraussetzungen nicht erfüllt, um sie auf eine am Verfahren beteiligte Person abzuwälzen, den Angeschuldigten etwa oder einen Anzeigeerstatter (vgl. hierzu Art 156 Abs. 1 und 2 StPO), oder erweisen sie sich als uneinbringlich, sind sie endgültig vom vorschusspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, hier also vom betreffenden Kreis (Art. 155 Abs. 5 StPO). In gleicher Weise hat grundsätzlich der Kanton für die Untersuchungskosten sowie den polizeilichen Ermittlungsaufwand einzustehen, wenn die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft geführt wurde (Art. 155 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 155 Abs. 5 StPO). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Fr. 307.00 (Tatbestandsaufnahme) und die Fr. 50.00 (Kompetenzentscheid) vom Kreis Oberengadin übernommen werden müssen, gehören sie doch nach dem oben Ausgeführten – die Staatsanwaltschaft hat weder eine Strafuntersuchung eröffnet noch geführt – zu den Kosten des kreisamtlichen Strafmandatsverfahrens für Übertretungen und steht doch unangefochten fest, dass sie nicht auf Y. abgewälzt werden dürfen. 4. Am Ergebnis, dass in Fällen wie dem vorliegenden bei der geschilderten Ausgangslage die Kosten der polizeilichen Ermittlungen und des Kompetenzentscheids zusammen mit dem eigentlichen Untersuchungs- und Entscheidfindungsaufwand des Kreispräsidenten als Teil der kreisamtlichen Verfahrenskosten schlussendlich vom betreffenden Kreis zu tragen sind, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich hier an das Strafmandatsverfahren wegen Übertretungen das mit einem Freispruch endende ordentliche Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja anschloss. Solches hat lediglich zur Folge, dass die in diesem Verfahrensabschnitt neu erwachsenden, nicht abwälzbaren bzw. nicht einzutreibenden Kosten gestützt auf Art. 155 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 155 Abs. 5 StPO dem Bezirk belastet werden. Hingegen besteht keine Veranlassung, den in den gleichen Gesetzesbestimmungen wurzelnden Grundsatz, wonach in Bezug auf das vorangegangene Strafmandatsverfahren den Kreis eine entsprechende Kostentragungspflicht trifft, nachträglich insoweit in Frage zu stellen, als die ursprüngliche Verknüpfung einzelner Posten (Polizeieinsatz, Kompetenzentscheid) mit dem kreisamtlichen Verfahren wieder gelöst wird und die betreffenden Beträge nunmehr zu den bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten geschlagen oder zu Kosten des Kan-
6 tons gemacht werden (vgl. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 26. August 2004, SB 04 30 und vom 16. Februar 2005, SB 04 45). 5. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, wie die endgültige Kostentragungspflicht (insbesondere auf die Abgeltung polizeilicher Ermittlungen) auszugestalten ist, wenn die Staatsanwaltschaft eine von ihr eröffnete Strafuntersuchung zum Teil wieder einstellt, die Sache im Übrigen aber zur Verfolgung eines möglichen Übertretungstatbestands an den Kreispräsidenten abtritt. Es kann hierzu auf die Praxis der Beschwerdekammer verwiesen werden (vgl. den Entscheid BK 04 31 vom 6. Juli 2004), wonach all jene Aufwendungen, die auch bei alleiniger Verfolgung eines möglichen Übertretungstatbestands angefallen wären, fortan als Kosten des Strafmandatsverfahrens zu behandeln sind, während der Rest, soweit später nicht noch abwälzbar, dem Kanton verbleibt; eine Aufschlüsselung, die ja auch dann gemacht werden muss, wenn darüber zu befinden ist, welche Kosten bei einer solchen Konstellation einem Verurteilten überbunden werden dürfen (vgl. PKG 1998 Nr. 33 S. 127). Das weitere Schicksal der Kosten des Strafmandatsverfahrens wegen Übertretungen richtet sich dann nach den oben genannten Grundsätzen. Sie gehen demnach, wenn sie nicht einem Beteiligten überbunden bzw. nicht eingetrieben werden können, definitiv zu Lasten des Kreises, werden also bei einer allfälligen Einsprache gegen ein Strafmandat, wie in Erwägung 4 bereits dargetan, nicht etwa Teil der bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten. 6. Aus dem Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 26. März 2004, BK 04 8 lässt sich für die Vorinstanz insofern nichts zu ihren Gunsten herleiten, als das Kantonsgericht Graubünden mit den Urteilen vom 26. August 2004, SB 04 30 und vom 16. Februar 2005, SB 04 45 seine Praxis diesbezüglich korrigiert bzw. präzisiert hat. 7. Muss das vorinstanzliche Urteil im beanstandeten Umfang in Gutheissung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Kantons Graubünden abgeändert werden, erscheint es angezeigt, für das Berufungsverfahren keine Kosten in Rechnung zu stellen.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird dahin abgeändert, als die Kosten der Barauslagen inklusive polizeiliche Tatbestandsaufnahme von Fr. 307.00 sowie die Gebühr für den Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.00 zu Lasten des Kreises Oberengadin gehen. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel an das Schweizerische Bundesgericht gegeben. Voraussetzungen und Verfahren sowie Modalitäten der Einreichung richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: