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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 27.07.2006 SB 2006 8

27. Juli 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,020 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Juli 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 8 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Hubert Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 25. Januar 2006, mitgeteilt am 28. Februar 2006, in Sachen gegen A., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am D. in C., geboren, wo er auch heute lebt. Er ist als Unternehmer tätig. Gemäss einem Bericht in der Wochenzeitschrift „E.“ ist er seit dem Jahr 2001 Präsident bzw. Vorstandschef der Gesellschaft B.. Genaue Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen sind nicht bekannt. Gemäss einem Bericht aus dem Internet mit dem Titel „Europas höchstbezahlte Manager“ erhielt er im Jahr 2003 einen Lohn von ca. 6 Mio. €. Im schweizerischen Strafregister und im SVG-Massnahmeregister ist A. nicht verzeichnet. B. Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen vom 9. September 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kreispräsidenten Bergell, A. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Tagen und einer Busse von Fr. 30'000.-- zu verurteilen. Mit Strafmandat vom 4. Oktober 2005, mitgeteilt am 5. Oktober 2005, sprach der Kreispräsident Bergell A. im Sinne des Mandatsantrages schuldig. Die Kosten des Kreisamtes Bergell beliefen sich auf Fr. 400.--. C. Gegen dieses Strafmandat liess A. fristgerecht Einsprache erheben, wobei sich die Einsprache auf die Problematik der Strafzumessung beschränkte. In der Folge wurde das ordentliche Verfahren durchgeführt (Art. 175 StPO). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Venerdì, 18 febbraio 2005, l’accusato circolava sulla strada principale all’altezza dello stabile per l’impianto della ghiaia a Casaccia, sulla pianura denominata „Löbbia“, in direzione di Maloja, con la sua autovettura BMW X5, targata 1234567. Alle ore 23.10 fu oggetto di un controllo di velocità effettuato dalla Polizia cantonale Grigioni tramite l’apparecchio Multanova radar 6 F no. 11673. All’occasione fu rilevata una velocità di 153 km/h, su un tratto di strada dove la velocità massima segnalata è di 80 km/h. Dedotta la tolleranza di 7 km/h, la velocità determinante ai fini del perseguimento penale è di 146 km/h. Egli ha pertanto superato di 66 km/h il limite massimo consentito.” In der ebenfalls am 6. Dezember 2005 schriftlich eingereichten Ergänzung der Anklageschrift wurden folgende Anträge gestellt:

3 „1. A. sia dichiarato colpevole di violazione grave delle norme sulla circolazione stradale ai sensi degli artt. 32 cpv. 1 LCS e 4a cpv. 1 lit. b ONC in unione all’art. 90 cifra 2 LCS. 2. Per questo sia condannato ad una pena detentiva di 5 giorni e ad una multa di franchi 30'000.--. 3. L’esecuzione della pena privativa della liberta sia sospesa e all’accusato sia imposto un periodo di prova di due anni. Lo stesso periodo valga per la cancellazione anticipata della multa dal casellario giudiziale. 4. Spese a norma di legge.” D. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja fand am 25. Januar 2006 in Anwesenheit des Verteidigers von A. statt. Mit Urteil vom 25. Januar 2006, mitgeteilt am 28. Februar 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja: „1. A. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von CHF 40'000.-- bestraft. 3. Der Eintrag der Busse wird bei Wohlverhalten des Angeklagten nach zwei Jahren im Strafregister gelöscht. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 985.00 - Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 60.00 - der Busse CHF 40'000.00 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses CHF 1'500.00 Total CHF 42'545.00 werden dem Angeklagten auferlegt. Das geleistete Depositum von CHF 1'200.-- wird an die Kosten angerechnet. Der Fehlbetrag von CHF 41'345.-- ist innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Maloja zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“

4 Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine hohe Geldstrafe dem Ziel einer abschreckenden Wirkung sowohl general- wie auch spezialpräventiv mehr diene als eine bedingte Gefängnisstrafe von wenigen Tagen. Die Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Tagen entspreche dem Schuldgrad nicht und stelle einen Verstoss gegen das Schuldüberschreitungsverbot dar. E. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. März 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung und stellte folgende Anträge: „1. Ziffer 2 des Urteils sei aufzuheben. 2. A. sei mit 5 Tagen Gefängnis und Franken 30'000.-- Busse zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die gleiche Probezeit sei in Bezug auf die vorzeitige Löschung des Eintrages der Busse im Strafregister anzusetzen. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ F. Mit Schreiben vom 29. März 2006 verlangte der Rechtsvertreter von A. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Da - gemäss telefonischer Auskunft des Rechtsvertreters - A. aber nicht beabsichtigte, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, teilte der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Schreiben vom 23. Mai 2006 dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten mit, dass diesfalls auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werde; er setzte Frist bis zum 9. Juni 2006 für die Einreichung einer allfälligen Berufungsantwort. Nachdem die Frist erstreckt worden war, liess A. am 14. Juni 2006 eine schriftliche Berufungsantwort einreichen und folgende Anträge stellen: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“ Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen:

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. a) Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt.

6 b) Im vorliegenden Fall liess der Rechtsvertreter von A. zunächst eine mündliche Berufungsverhandlung beantragen. Bei näherer Rückfrage führte der Rechtsvertreter von A. gegenüber dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten aus, dass A. nicht beabsichtige, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen. Es fehlt somit am Hauptzweck der mündlichen Berufungsverhandlung, da eine Befragung des Berufungsbeklagten gar nicht möglich wäre. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem es im Berufungsverfahren einzig um die Frage der Strafzumessung geht, welche sich mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten beantworten lässt. Ebenfalls steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Die streitige Strafsache kann daher ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von A. vor Gericht erweist sich als nicht notwendig. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition – auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt – zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft. Eine Ausnahme bilden dabei nicht gerügte Gesetzesverletzungen, welche der Kantonsgerichtsausschuss von Amtes wegen zu korrigieren hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375, mit Hinweisen; vgl. Erwägung 7). Die Vorinstanz hat A. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 40'000.-- bestraft. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat einzig die Staatsanwaltschaft Graubünden Berufung eingelegt. Sie verlangt, A. sei mit 5 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 30'000.- zu bestrafen. Die Berufung richtet sich einzig gegen das Strafmass bzw. die Strafart. Der Schuldspruch wird nicht angefochten. Der Kantonsgerichtsausschuss hat also einzig die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu überprüfen. 4. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt

7 dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag einer allfälligen Busse ist im Weiteren so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponenten werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 E. 1 S. 113 f.). 5. a) Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der in Art. 90 Ziff. 2 SVG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, wiegt das Verschulden des Berufungsbeklagten schwer. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist für die Strafzumessung zwar nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet aber einen ersten, massgeblichen Anhaltspunkt für den deliktischen Willen des Täters. Im vorliegenden Fall hat der Berufungsbeklagte die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h – nach Abzug der Toleranz – um 66 km/h überschritten. Dies ist zweifelsohne eine äusserst gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung, die auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit des Berufungsbeklagten gegenüber einer strassenverkehrsrechtlichen Anordnung schliessen lässt. Durch die enorme Geschwindigkeitsüberschreitung hat er im Weiteren eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit provoziert, was zweifellos ein erhebliches Mass an Rücksichtslosigkeit und an fehlendem Verantwortungsbewusstsein gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern darstellt. Zu berücksichtigen sind aber die herrschenden Umstände. In Fahrtrichtung des Berufungsbeklagten verläuft die Fahrbahn gerade, ist übersichtlich und ist von der Stelle der Geschwindigkeitsmessung an für einen Fahrzeuglenker über eine Distanz von eineinhalb Kilometern überblickbar. Die Fahrbahn ist eben bis leicht ansteigend. Zum fraglichen Zeitpunkt war die Fahrbahn trocken, der Fahr-

8 bahnrand stellenweise vereist und die Sichtverhältnisse waren gut. Links und rechts der Fahrbahn ist Wiesland, das damals schneebedeckt war. Einfahrten auf die Hauptstrasse auf diesem Streckenabschnitt gibt es nicht, somit musste der Berufungsbeklagte nicht mit einbiegenden Fahrzeugen rechnen. Auch herrschte gemäss Polizeirapport kein Gegenverkehr und lediglich mässiger Verkehr in Fahrtrichtung von A.. Es ist dem Berufungsbeklagten denn auch zugute zu halten, dass er mit seiner Fahrweise keine anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet hat. All dies ändert jedoch nichts daran, dass sein Verschulden schwer wiegt. Strafmindernd sind der gute, tadellose Leumund von A., seine Einsichtigkeit, sein vollumfängliches Geständnis und seine Vorstrafenlosigkeit zu berücksichtigen. b) Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden bestätigte im Urteil vom 4. Februar 1998 (KGA GR i.S. W. H., Ref. SB 97 85) eine durch die betreffende Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 10 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 3'000.--. Im besagten Fall wurde auf einem mit 80 km/h signalisierten Streckenabschnitt - nach Abzug der Toleranz - eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 131.46 km/h gemessen. Es handelte sich dabei um eine nicht richtungsgetrennte Autostrasse mit mehreren Einfahrten; der fehlbare Fahrzeuglenker musste somit mit einbiegenden Fahrzeugen rechnen. Im vorliegenden Fall sind die Gegebenheiten wie oben ausgeführt - anders gelagert. Die Geschwindigkeitsüberschreitung durch A. geschah auf einem Streckenabschnitt mit grosser Übersichtlichkeit, auf welchem es insbesondere keine Einfahrten in die Hauptstrasse gibt. Weiter zeichnete sich W. H. durch eine beharrliche Uneinsichtigkeit in das Unrecht seiner Tat und ein unkooperatives Verhalten aus, während A. - und dies ist wesentlich - seine Einsicht zugute gehalten werden kann und er sich im Strafverfahren kooperativ und geständig verhalten hat. Es zeigt sich also, dass die Umstände im Entscheid vom 4. Februar 1998 - wie von der Vorinstanz richtig dargelegt - nicht mit denen des vorliegenden Falles vergleichbar sind und es sich somit rechtfertigt, bezüglich der Strafart abweichend zu entscheiden. Weiter kann auf die bisherige Praxis des Kantonsgerichtsausschusses verwiesen werden, wonach bei groben Verkehrsregelverletzungen und erstmaliger Tatbegehung nur in äussert krassen Fällen Freiheitsstrafen und Bussen kombiniert ausgesprochen werden. So werden auch bei durch gefährliche Überholmanöver begangenen groben Verkehrsregelverletzungen regelmässig allein Bussen ausgesprochen (vgl. KGA GR i.S. T. K., Ref. SB 04 28; KGA GR i.S. R. B., Ref. SB 04 41 u.a.).

9 c) Einer Busse von Fr. 40'000.-- kann auch bei finanziell sehr gut situierten Personen nicht von vornherein jede abschreckende Wirkung abgesprochen werden. Wie eine Busse gewichtet wird, hängt von der betroffenen Person ab. Der Rechtsvertreter von A. führt in seiner Berufungsantwort aus, dass sein Mandant durch eine Busse von Fr. 40'000.-- extrem hart getroffen werde und dadurch erwartet werden dürfe, dass A. zukünftig den Regeln des Strassenverkehrs die notwendige Beachtung schenken werde. Es besteht vorliegend durchaus Grund zur Annahme, dass A. durch eine Busse in dieser Höhe ausreichend gewarnt wird. Dies um so mehr, als der Berufungsbeklagte in Italien ansässig ist, wo Bussen in dieser Höhe – wie von seinem Rechtsvertreter dargelegt – für Verkehrsdelikte kaum ausgesprochen werden. A. wurde zudem mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 22. Juni 2005 der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten entzogen, was eine zusätzliche einschneidende Sanktion darstellt (vgl. BGE 120 IV 69 E. 2 b) S. 72). d) Unter Berücksichtigung des Verschuldens von A., sämtlicher Strafzumessungsgründe, der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses und der finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 40'000.-- als dem Verschulden angemessen. Es wäre somit fehl am Platz, ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. 6. Anzufügen ist, dass mit der laufenden Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches neu die Geldstrafe eingeführt wird. Hauptzweck der Geldstrafe ist das Zurückdrängen der kurzen Freiheitsstrafe. Der Nutzen der kurzen Freiheitsstrafe wird nämlich seit langem in Zweifel gezogen (Binggeli, Die Geldstrafe, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Auflage, Bern 2006, S. 58). Mit der nach Tagessätzen zu bestimmenden Geldstrafe soll die kurze Freiheitsstrafe verdrängt und die Freiheitsstrafe im mittleren Bereich zur ultima ratio werden (Sollberger, Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, a.a.O., S. 25). Es wäre vor dem Hintergrund der bevorstehenden Gesetzesänderung also stossend, neben einer Busse eine kurze bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. 7. Der Kreispräsident Bergell verpflichtete A. mit Strafmandat vom 4. Oktober 2005, mitgeteilt am 5. Oktober 2005, die Kosten des Kreisamtes Bergell von Fr. 400.-- zu übernehmen. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja befand dann in

10 Ziffer 4 des Urteilsdispositivs lediglich über die Untersuchungsgebühr und die Barauslagen der Staatsanwaltschaft, die Busse und die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses; die Kosten des Kreisamtes wurden jedoch offensichtlich vergessen. Dies wurde zwar im Rahmen der Berufung nicht gerügt, es handelt sich dabei aber um ein offensichtliches Versehen, welches von Amtes wegen zu korrigieren ist. Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist also dahin zu ergänzen, als A. auch die Kosten des Kreisamtes Bergell von Fr. 400.-- zu bezahlen hat. 8. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat A. unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahin ergänzt, als A. auch die Kosten des Kreisamtes Bergell von Fr. 400.-- zu bezahlen hat. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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