Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Dezember 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 33 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 27. Juni 2006, mitgeteilt am 9. August 2006, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Hehlerei etc., hat sich ergeben:
2 A. A. wurde am 24. August 1946 in B. geboren und wuchs dort gemeinsam mit vier Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf. In B. besuchte er zunächst während sechs Jahren die Primarschule und danach in C. während drei Jahren die Sekundarschule. In der Folge absolvierte er eine dreijährige Lehre als Zimmermann. Nachdem er eine Zeit lang im Angestelltenverhältnis auf dem erlernten Beruf gearbeitet hatte, machte er sich selbständig. Im Jahr 2004 versteuerte der Berufungskläger ein Einkommen von Fr. 32'500.--, das aus der unselbständigen Tätigkeit seiner Ehefrau stammt. Beim Betreibungsamt K. ist A. mit offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 175'155.15 verzeichnet. Im schweizerischen Strafregister ist A. mit sechs Eintragungen verzeichnet. Er wurde zwischen 1972 und 2003 von verschiedenen Gerichten zu Zuchthausstrafen von insgesamt über sieben Jahren, Gefängnisstrafen von über vier Jahren und Bussen von total Fr. 3'700.-- unter anderem wegen Diebstahls, Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, Hehlerei und Strassenverkehrsdelikten verurteilt. Zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Hehlerei befand sich A. im Strafvollzug in der Anstalt E. in F.. B. Am 26. Oktober 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. Die Schlussverfügung erging am 24. Januar 2006. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. April 2006 wurde A. wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziffer 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. April 2006 folgender Sachverhalt zu Grunde: "Am 12. September 2005 übernahm A. in J. von G. das Natel der Marke Sony Ericsson P910i, im Wert von Fr. 698.--, im Wissen, dass dieses von G. gleichentags zum Nachteil der I. AG in J. gestohlen wurde, und bezahlte ihm dafür Fr. 200.--. In der Folge übergab der Angeklagte dieses Natel an H. mit dem Auftrag, es für Fr. 400.-- weiter zu verkaufen.“ C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur fand am 27. Juni 2006 in Anwesenheit von A. statt. Zehn Minuten nach Beginn der Hauptverhandlung musste dieser vom Vorsitzenden jedoch wegen ungebührlichen Verhaltens von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur erkannte mit Urteil vom 27. Juni 2006 wie folgt:
3 "1. A. ist schuldig der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen Art. 108 Abs. 2 StPO. 2. Dafür wird A. mit 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 500.00 bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'341.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 841.00, Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Innert gleicher Frist ist die Busse von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung der Verurteilung wegen Hehlerei wurde ausgeführt, A. habe Besitz am interessierenden Mobiltelefon, das aus einem von G. begangenen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB stammte, erworben. Dadurch habe er den objektiven Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ebenso habe er subjektiv tatbestandsmässig gehandelt. Aufgrund der Aussagen von H. im Untersuchungsverfahren stehe nämlich fest, dass A. gewusst habe, dass G. das fragliche Mobiltelefon vorgängig gestohlen hatte. Zudem wurde ausgeführt, dass sich A. durch sein an der Hauptverhandlung gezeigtes Verhalten der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 108 Abs. 2 StPO schuldig gemacht habe. So habe er die durch den Bezirksgerichtspräsidenten an ihn gerichteten Fragen wiederholt nicht beantwortet, sondern die Worterteilung zum Anlass genommen, sich unsachlich und in seiner Ausdrucksweise stark beleidigend über die Untersuchungs- sowie Anklagebehörde zu äussern. D. Gegen das am 9. August 2006 schriftlich mitgeteilte Urteil erhob A. am 27. August 2006 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte sinngemäss Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Freispruch. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Hehlerei brachte er vor, dass er das Mobiltelefon von G. in gutem Glauben erworben habe. Er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um ein durch diesen entwendetes Gerät gehandelt habe und er habe aufgrund der Umstände auch nicht darauf schliessen müssen. A. führte in seiner Berufungsschrift weiter aus, er habe für sein an der Hauptverhandlung gezeigtes Verhalten durchaus Gründe gehabt. Dadurch kommt zum
4 Ausdruck, dass er auch die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 108 Abs. 2 StPO aufheben lassen will. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Vorinstanz verzichteten mit Schreiben vom 5. respektive 14. September 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. E. Mit Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 27. September 2006, mitgeteilt am 19. Oktober 2006, wurde die Verhandlung vertagt und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. Begründend wurde dargelegt, es würden nicht unerhebliche Zweifel an der subjektiven Sachlage bestehen. Während A. behaupte, nichts von der deliktischen Herkunft des Mobiltelefons gewusst zu haben, habe H. gegenüber der Polizei unklare Angaben betreffend der Aussagen von A. über die Herkunft des Geräts gemacht; diese Unklarheiten seien in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aber nicht ausgeräumt worden. Zudem sei G. weder von der Polizei noch vom Untersuchungsrichter gefragt worden, ob er A. selber über die Herkunft des Mobiltelefons aufgeklärt habe. Weiter würden in den Untersuchungsergebnissen Unklarheiten betreffend des Kaufpreises, den A. G. für das Gerät bezahlt haben soll, bestehen. Zur Ausräumung all dieser Unklarheiten seien H. sowie G. - jeweils im Konfront mit A. - untersuchungsrichterlich einzuvernehmen. Allenfalls seien zudem von A. zu bezeichnende Zeugen zu befragen. Im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens wurde durch das Untersuchungsrichteramt Chur eine Konfronteinvernahme zwischen G. - als Zeuge - und A. durchgeführt. H. konnte nicht untersuchungsrichterlich einvernommen werden, da er gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft Graubünden unbekannten Aufenthalts ist. Weitere Zeugenbefragungen wurden - aufgrund des Verzichts des Berufungsklägers - keine durchgeführt. Am 27. November 2006 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten schliesslich erneut dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Urteil sowie auf das ergänzte Beweisergebnis wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. b) Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine weiteren Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten beantworten liessen (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.). c) Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft. Eine Ausnahme bilden dabei nicht gerügte Gesetzesverletzungen, welche der Kantonsgerichtsausschuss von Amtes wegen zu korrigieren hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375, mit Hinweisen). 2. a) Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
6 b) In subjektiver Hinsicht verlangt der Gesetzeswortlaut also, dass der Täter „weiss oder annehmen muss“, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden sei. Diese Formel stellt nicht einen Hinweis auf die Möglichkeit des Eventualdolus dar, sondern sie ist als Beweisregel zu deuten, nach der für den Vorsatz die Feststellung genügen soll, dass der Täter die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, S. 438). Für den Vorsatz ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Parallelbewertung wissen oder mindestens mit der nahen Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wurde. Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner hehlereitauglichen Vortat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Täter von einem Unbekannten wertvolle Sachen zu besonders niedrigem Preis und unter verdächtigen Umständen kauft (Weissenberger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, N 56 zu Art. 160 StGB). 3. a) Im Vordergrund steht somit die Frage, ob A. von der deliktischen Herkunft der Sache wusste oder mindestens damit rechnen oder dies in Kauf nehmen musste. Um diese Frage beantworten zu können, ist im Folgenden auf die verschiedenen sich bei den Akten befindlichen Aussagen einzugehen. b) A. führte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass ihm G. nicht gesagt habe, woher das Mobiltelefon stamme. G. habe ihm lediglich gesagt, dass das Gerät ihm gehöre respektive er dieses gekauft habe. Er habe diesem für das Mobiltelefon Fr. 470.-- gegeben; Fr. 200.-- habe er bar bezahlt, den Rest des Kaufpreises habe er mit einer ihm gegenüber G. zustehenden Forderung verrechnet. In seiner Berufungsschrift hielt A. daran fest, dass er das Gerät in gutem Glauben erworben habe. G. habe ihm zunächst unter Zeugen erklärt, dass er zwei Mobiltelefone besitze. Da G. ihm noch Fr. 270.-- schuldete, sei dieser angeblich nach Hause gegangen und habe ihm alsdann ein Mobiltelefon gegen Aufzahlung von Fr. 200.-- übergeben. Er habe somit nicht gewusst, dass es sich dabei um ein gestohlenes Gerät gehandelt habe, da er beim Diebstahl nicht dabei gewesen sei. Ebenso hielt er daran fest, dass er für das Gerät - welches einen Wert von Fr. 698.-- hat - Fr. 470.-bezahlt habe, ohne jedoch das zugehörige Ladegerät oder weiteres Zubehör erhalten zu haben. Aufgrund dieses Umstandes könne keineswegs von Hehlerei ausgegangen werden.
7 c) G. führte - entgegen den Aussagen von A. - in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe diesem das Mobiltelefon für lediglich Fr. 200.-- verkauft. Aus seinen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei ging nicht hervor, ob er den Berufungskläger über die deliktische Herkunft des Geräts aufgeklärt hatte. In der im Rahmen der Beweisergänzung durchgeführten untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen G. und A. wurden verschiedene Fragen geklärt. Gegenüber dem Untersuchungsrichter bestätigte G. die Angaben von A. betreffend des Kaufpreises. Er sagte aus, er habe seine Schulden beim Berufungskläger bei der Polizei deshalb nicht erwähnt, weil ihm dies nicht wesentlich erschienen sei. G. gab weiter an, er habe niemandem - somit weder A. noch H. - vom Diebstahl des Mobiltelefons erzählt. Er glaube auch nicht, dass A. gewusst oder geahnt habe, dass es sich beim übergebenen Natel um gestohlene Ware gehandelt habe. d) H. - von der Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt - sagte jedoch anfänglich aus, A. habe ihm bei der Übergabe des betreffenden Mobiltelefons selber erklärt, dass es sich dabei um einen gestohlenen Gegenstand handle. Im Laufe der Einvernahme schwächte er seine Aussage jedoch ab, indem er nun ausführte, dass nach seinem Dafürhalten A. Kenntnis gehabt habe, dass das betreffende Gerät vorgängig von G. gestohlen worden war. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen H. und A. führte ersterer lediglich aus, dass er auf die gegenüber der Kantonspolizei gemachten Aussagen verweise, ohne indessen konkrete Aussagen zum Vorgang zu machen. Eine weitere untersuchungsrichterliche Einvernahme zur Klärung der Aussagen von H. konnte - wie oben erwähnt - aufgrund dessen unbekannten Aufenthalts nicht durchgeführt werden. 4. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 244). Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfene Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung
8 nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 N. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 246). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (Hauser, der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S.
9 311 ff.). Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. b) Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der ihr vorliegenden Beweise zum Ergebnis, der Berufungskläger habe das von G. gestohlene Mobiltelefon gekauft, obwohl er dessen deliktische Herkunft kannte. Sie stellte dabei insbesondere auf die Aussagen von H., welcher polizeilich als Auskunftsperson einvernommen worden war, ab. Diesen Schlussfolgerungen kann sich der Kantonsgerichtsausschuss in Würdigung sämtlicher Akten und Beweismittel nicht mit genügender Überzeugung anschliessen. Zwar sprechen verschiedene Indizien dafür, dass A. Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Mobiltelefons gehabt haben könnte. Einerseits legen die Aussagen von H. (vgl. E. 3d hiervor) einen solchen Schluss nahe. Dem ist aber zu entgegnen, dass H. lediglich polizeilich als Auskunftsperson - also nicht untersuchungsrichterlich als Zeuge - einvernommen wurde. Zudem waren seine Aussagen gegenüber der Polizei nicht präzise; insbesondere hat er diese im Laufe der Untersuchung abgeschwächt. Vorallem dies relativiert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen deutlich. Nachdem H. das Mobiltelefon von A. übernommen hatte, verständigte er die Polizei und schilderte dieser den Fall. Anschliessend erstattete er das Gerät dem rechtmässigen Eigentümer. Im Umstand, dass H. zur Polizei gegangen ist, kann ein weiteres Indiz dafür gesehen werden, dass A. Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Geräts gehabt haben könnte. So besteht die Möglichkeit, dass H. von A. selber über die deliktische Herkunft des Mobiltelefons informiert wurde - letzterer somit davon gewusst haben könnte. Diese Tatsache ist aber keineswegs erwiesen. So besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass H. nur aufgrund eines Verdachts oder eines unguten Gefühls die Polizei verständigt hat. Auch kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass er durch eine Drittperson Kenntnis vom Vorgang erhalten hatte. Gegen die vorerwähnten Indizien sprechen aber vorallem die Aussagen sowohl des Berufungsklägers (vgl. E. 3b hiervor) als auch jene von G. (vgl. E. 3c hiervor), welche sinngemäss übereinstimmen. So hat A. nämlich ausdrücklich bestrit-
10 ten, von der deliktischen Herkunft des Geräts gewusst zu haben. Die Aussagen von A. sind zwar mit Zurückhaltung zu würdigen, da der Angeklagte ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. G. sagte aber übereinstimmend aus, er habe A. weder vom Diebstahl des Mobiltelefons erzählt, noch glaube er, dass dieser von der deliktischen Herkunft des Geräts gewusst habe. G. machte diese Aussage unter Hinweis auf Art. 307 StGB, welcher die Straffolgen für wissentlich falsche Zeugenaussagen normiert. Es sprechen zwar - wie vorstehend ausgeführt - nicht unerhebliche Indizien dafür, dass A. tatsächlich Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Mobiltelefons gehabt haben könnte. Diese Indizien vermögen die vorerwähnten Zweifel jedoch nicht in ausschliesslicher Weise zu beseitigen. c) Zu prüfen bleibt, ob A. aufgrund hinreichender Verdachtsmomente auf die deliktische Herkunft des Mobiltelefons hätte schliessen müssen. Dies ist allgemein bei besonders niedrigem Kaufpreis der Fall. Die ursprünglich bestehenden Unklarheiten bezüglich des durch A. an G. bezahlten Kaufpreises konnten im Rahmen der Ergänzung des Beweisverfahrens ausgeräumt werden. So sagten A. und G. übereinstimmend aus, ersterer habe letzterem für das Gerät Fr. 470.-- bezahlt, wobei er Fr. 200.-- bar bezahlt und den Rest des Kaufpreises mit einer gegenüber G. bestehenden Forderung verrechnet habe. Ein Kaufpreis von Fr. 470.-- für ein Mobiltelefon mit einem Wert von Fr. 698.-- kann nun aber keineswegs als besonders niedrig betrachtet werden. Andere Verdachtsmomente, aufgrund derer A. auf die deliktische Herkunft des Mobiltelefons hätte schliessen müssen, sind keine ersichtlich. d) Gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ muss also davon ausgegangen werden, dass A. weder wusste noch annehmen musste, dass das Mobiltelefon durch eine strafbare Handlung erlangt worden war. Der subjektive Tatbestand der Hehlerei ist folglich nicht erfüllt und die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu Unrecht der Widerhandlung gegen Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und der Berufungskläger ist vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen. 5. a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO handhabt der Präsident die Sitzungspolizei und kann Personen, welche die Verhandlung stören, aus dem Gerichtssaal wegweisen und nötigenfalls entfernen lassen. Gemäss Art. 108 Abs. 3 StPO kann
11 das Gericht Verstösse gegen diese Vorschrift mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- oder mit Haft bis zu acht Tagen bestrafen. b) Die Disziplinargewalt ist dem Vorsitzenden verliehen, um für die Sicherheit innerhalb und ausserhalb des Gerichtssaales zu sorgen, indem er Störungen der Hauptverhandlung durch ordnungswidriges oder unanständiges Verhalten verhindert oder abwehrt (Padrutt, a.a.O., S. 284; Vollenweider, Die Sitzungspolizei im schweizerischen Strafprozess, Zürich 1980, S. 7 und 33). Geschütztes Rechtsgut ist die äussere Ordnung des Verfahrens. Sie kann definiert werden als derjenige Zustand, der den Rechtspflegeorganen und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer prozessualen Funktionen erlaubt, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden nicht beeinträchtigt und einen gebührlichen Ablauf des Verfahrens sicherstellt (Vollenweider, a.a.O., S. 33; Schmid, Das Gerichtsverfahren im bündnerischen Strafprozess, Zürich 1990, S. 216). Ordnungsverletzungen werden deshalb gemeinhin in zwei Gruppen unterteilt, nämlich in einfache Regelwidrigkeiten, die den Gang des Gerichtsverfahrens beeinträchtigen, und solche, die sich zusätzlich in einem ungebührlichen Verhalten manifestieren. Letzteres beinhaltet die Missachtung der Würde und Autorität der Behörde, insbesondere die dem Gericht geschuldete Achtung, aber auch persönlich verleumderische, beleidigende und ehrverletzende Verunglimpfungen oder Schmähungen von Verfahrensbeteiligten oder einzelner Behördenmitglieder (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 202 f.). Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch sitzungspolizeiliche Massnahmen. Diese weisen teils präventiven, teils repressiven Charakter auf. Anlehnend an das Polizeirecht sind unter Präventivmassnahmen alle Anordnungen des Inhabers der Sitzungspolizei zu verstehen, die der Verhinderung von drohenden Störungen des äusseren Sitzungsablaufs dienen. Die repressiven Massnahmen wollen demgegenüber Störungen - allenfalls zwangsweise - beseitigen und in groben Fällen ahnden. Im ersteren Fall kommt ihnen exekutorischer, im letzteren überdies pönaler Charakter zu (Vollenweider, a.a.O., S. 92 f.). Als exekutorische Massnahme kommt der Ausschluss von der Verhandlung in Betracht (Vollenweider, a.a.O., S. 108 f.). Die sitzungspolizeilichen Ordnungsstrafen haben pönalen Charakter; entsprechend dieser Funktion können sie neben den exekutorischen Massnahmen und überdies auch wiederholt verhängt werden (Vollenweider, a.a.O., S. 123 f.).
12 c) Die Ordnungsbusse ist eine prozessuale Massnahme, gegen die der Betroffene Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss einlegen kann (Padrutt, a.a.O., S. 285; PKG 1972 Nr. 50). d) Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz beantwortete A. wiederholt die an ihn gerichteten Fragen des Bezirksgerichtspräsidenten nicht, sondern nahm die Worterteilung zum Anlass, sich unsachlich und in seiner Ausdrucksweise stark beleidigend über die Untersuchungs- sowie Anklagebehörde zu äussern. Zudem ergriff er beim Verlesen der persönlichen Verhältnisse unaufgefordert das Wort und äusserte sich auf dieselbe Weise. e) Die Vorinstanz führte zu Recht aus, die gegenüber der Untersuchungs- und Anklagebehörde erhobenen Vorwürfe würden schwerwiegende Eingriffe in die Ehre der Betroffenen darstellen. Da die fraglichen Äusserungen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den gestellten Fragen gestanden und für die Verteidigung nicht erforderlich gewesen seien, habe A. den objektiven Tatbestand des Art. 108 StPO mehrfach verwirklicht. Den Ausführungen der Vorinstanz im Urteil vom 27. Juni 2006, wonach sich A. durch sein an der Hauptverhandlung gezeigtes Verhalten der Widerhandlung gegen Art. 108 Abs. 2 StPO schuldig gemacht hat, kann also durchwegs gefolgt werden. f) A. bringt in seiner Berufungsschrift eine Erklärung für seine beleidigenden Äusserungen an. Er macht geltend, er habe, seit er bei einer Verhaftung vor ca. 6 Jahren in K. verletzt worden sei, einen Hass auf sämtliche Beamten. Dieser Einwand ist unbehelflich, besteht doch kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem erwähnten früheren Vorfall und dem vorliegenden Strafverfahren. g) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass der Berufungskläger sich der Widerhandlung gegen Art. 108 Abs. 2 StPO schuldig gemacht hat. Die Wegweisung aus dem Gerichtssaal und die zusätzliche Auferlegung einer Ordnungsbusse durch die Vorinstanz ist unter diesen Umständen rechtmässig. 6. a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag einer allfälligen Busse ist im Weiteren so zu bemessen, dass der
13 Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponenten werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113. f.). b) Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der in Art. 108 Abs. 3 StPO vorgesehene Strafrahmen von Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-oder Haft bis zu acht Tagen. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Durch sein Verhalten hat er die Verhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss in solcher Weise gestört, dass es nicht mehr möglich war, diese in seiner Anwesenheit fortzusetzen. Strafminderungs-, Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Die dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorstrafen sowie sein getrübter Leumund sind jedoch straferhöhend zu werten. Unter Berücksichtigung des Verschuldens von A., der angegebenen Straferhöhungsgründe und seiner finanziellen Verhältnisse erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 500.-als angemessen. 7. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 108 StPO, vom Vorwurf der Hehlerei wird er hingegen freigesprochen. Er ist somit mit seiner Berufung in einem wesentlichen Punkt durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von Fr. 841.-- und Fr. 450.-- - letztere sind durch das Beweisergänzungsverfahren entstanden - zu Lasten des Kantons Graubünden. Es rechtfertigt sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Fünftel dem Berufungskläger und zu vier Fünfteln dem
14 Bezirk Plessur aufzuerlegen. Ebenso hat A. ein Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, vier Fünftel gehen hierbei zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO). Eine ausseramtliche Entschädigung wurde nicht beantragt.
15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. wird von der Anklage der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 108 Abs. 2 StPO. 4. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 5. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 841.-- und von Fr. 450.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1’500.-- gehen im Umfange von Fr. 300.-- zu Lasten von A. und im Umfange von Fr. 1'200.-- zu Lasten des Bezirkes Plessur. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen im Umfange von Fr. 300.-- zu Lasten von A. und im Umfange von Fr. 1'200.-- zu Lasten des Kantons Graubünden. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: