Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 48/05 49 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Berufung des N., und des O., Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 16. August 2005, mitgeteilt am 4. November 2005, in Sachen gegen die Berufungskläger, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:
2 A. O. ist am 15. Juli 1958 in A. geboren. Er wohnt in B. und arbeitet als technischer Kaufmann. Im Jahre 2003 versteuerte er beim Kanton ein Einkommen von Fr. 70'300.-- und Null Vermögen. Er ist geschieden und bezahlt nach eigenen Angaben monatlich Fr. 900.-- für den Unterhalt eines Kindes. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist er nicht verzeichnet. Im Register des Amtes für Jagd und Fischerei ist er seit 1991 wegen acht Jagdkontraventionen aufgeführt. B. N. ist am 23. Januar 1953 in B. geboren, wo er auch wohnt. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. N. arbeitet als Koch. Im Jahre 2003 versteuerte er beim Kanton ein Einkommen von Fr. 51'900.-- und Null Vermögen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist er nicht verzeichnet. Im Register des Amtes für Jagd und Fischerei ist er seit 1990 wegen vier Jagdkontraventionen aufgeführt. C. Am 9. September 2004, gegen 14.15 Uhr, suchten O. und sein Jagdkollege C. den Jagdaufseher D. in A. auf, um diesem zwei von C. erlegte Gämsen vorzuweisen. Danach brachten sie die Gämsen in die Garage vom Vater von O. und begaben sich anschliessend am späteren Nachmittag mit dem Fahrzeug bis zum letzten erlaubten Parkplatz innerhalb der Ortschaft A. (K. Parkplatz). Von dort aus nahmen sie in Begleitung des Nichtjägers E. (Sohn von N.) die Jagd auf, wobei ihnen kurz vor dem Dorf A. der Jagdaufseher begegnete. Nach Einbruch der Dunkelheit führte Jagdaufseher D. auf der F. beim „G.“ eine Kontrolle durch. Um etwa 21.15 Uhr hielt er ein Fahrzeug an, das von C. gelenkt wurde und in welchem auch die Jäger O. und N. sowie der Nichtjäger E. mitfuhren. Die Jäger befanden sich in Jagdausrüstung auf dem Wege zu ihrer Jagdhütte „M.“. Sie führten die von C. erlegte Gämsen mit sich, die sie in der Jagdhütte zu zerlegen beabsichtigten. Vom Jagdaufseher darauf angesprochen, dass sie unberechtigterweise ein Fahrzeug benützten, beriefen sich die Jäger auf eine Abmachung mit dem früheren Jagdinspektor P., der ihnen erlaubt habe, mit erlegtem Wild zur Hütte zu fahren. Im Verlaufe der Diskussion kam auch die Rede darauf, dass man einen von N. am Abend im Gebiet H. geschossenen Hirsch habe bergen wollen. Über den Inhalt der in diesem Zusammenhang geführten Gespräche gehen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Am 15. September 2004 reichte der Jagdaufseher bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Anzeige ein. D. Mit Kompetenzentscheiden vom 5. Oktober 2004 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafsachen zur Beurteilung an das Kreisamt Lugnez. Dieses gab O. und N. Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung, wovon beide mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 Gebrauch machten. Sie stellten sich auf den Stand-
3 punkt, sie hätten weder gegen das kantonale Jagdgesetz noch gegen die Jagdbetriebsvorschriften verstossen. Es sei erlaubt, Motorfahrzeuge zum Bergen von Schalenwild zu benutzen. Vor vielen Jahren mit alt Jagdinspektor P. geführte Gespräche hätten ergeben, dass sie berechtigt seien, Schalenwild vom Dorf zur ihrer Jagdhütte zu fahren, da sie nur dort zum Zerlegen der Tiere eingerichtet seien. E. Mit Strafmandat vom 17. November 2004 sprach der Kreispräsident Lugnez O. der vorsätzlichen Übertretung von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz und von V/Ziff. 2 lit. c der Jagdbetriebsvorschriften 2004 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.--. Gestützt auf den gleichen Sachverhalt erliess das Kreispräsidium Lugnez am 17. November 2004 auch gegen N. ein Strafmandat. Er wurde ebenfalls der vorsätzlichen Übertretung von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz und von V/Ziff. 2 lit. c der Jagdbetriebsvorschriften 2004 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. F. Am 25. November 2004 beziehungsweise 26. November 2004 erhoben sowohl O. als auch N. Einsprache gegen das Strafmandat, worauf der Kreispräsident Lugnez die Strafsachen mit Schreiben vom 26. November 2004 beziehungsweise 29. November 2004 zur weiteren Behandlung an den Bezirksgerichtspräsidenten Surselva überwies. Dieser ergänzte die Untersuchung durch Beizug der Strafregisterauszüge und der Steuerfaktoren sowie durch die Einvernahme der Angeschuldigten O. und N. sowie des Zeugen D.. G. Am 22. Dezember 2004 erliess der Bezirksgerichtspräsident Surselva die Schlussverfügungen. Am 29. Dezember 2004 beziehungsweise 30. Dezember 2004 reichten N. und O. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden „Einsprache gegen Untersuchungshandlungen Bezirksgericht Surselva“ ein mit dem Ersuchen, es sei die Sache durch das Kantonsgericht zu beurteilen. Nebst Ausführungen zur Sache warfen sie in ihrer Eingabe dem Bezirksgerichtspräsidenten vor, in einem Telefonat dem Jagdkollegen C. eine Terminverschiebung verweigert und ihm erklärt zu haben, der Fall sei sowieso schon entschieden. Mit Entscheiden vom 18. Januar 2005/1. Februar 2005 trat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes auf die beiden Beschwerden nicht ein und überwies die Sache im Sinne der Erwägungen dem Bezirksgerichtspräsidenten Surselva zum Entscheid. Mit Schreiben vom 21. März 2005 teilte das Bezirksgerichtspräsidium Surselva O. und N. mit, dem Antrag auf Einvernahme von E. werde stattgegeben, stattdessen
4 würden die Einvernahmen von P. und J. keine zusätzlichen Erkenntnisse erbringen, weshalb diese Beweisanträge abgelehnt würden. Am 19. Mai 2005 wurde E. als Zeuge einvernommen. H. Mit Verfügungen vom 25. Mai 2005 erhob der Bezirksgerichtspräsident Surselva schliesslich Anklage gegen O. und N. wegen Widerhandlung gegen Art. 17/18 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. Die beiden Fälle wurden gestützt auf Art. 175 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Surselva zur Beurteilung überwiesen. I. Mit Urteil vom 16. August 2005, mitgeteilt am 4. November 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Surselva: „1. a) O. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG b) Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. 2. a) N. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. b) Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - den Untersuchungskosten (inkl. Barauslagen) von Fr. 500.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 total somit Fr. 3'000.00 gehen je zur Hälfte zulasten der Verurteilten, dies unter solidarischer Haftbarkeit des Einzelnen für das Ganze. Die Kosten des kreisamtlichen Mandatsverfahrens von Fr. 250 .-für O. gehen zu seinen Lasten und sind zusammen mit der Busse von Fr. 250.-- dem Bezirksgericht Surselva innert 30 Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. Die Kosten des kreisamtlichen Mandatsverfahrens von Fr. 250 .-für N. gehen zu seinen Lasten und sind zusammen mit der Busse von Fr. 250.-- dem Bezirksgericht Surselva innert 30 Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)" J. Dagegen liessen N. und O. am 28. November 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären. Sie beantragen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva sei aufzuheben und die
5 beiden Berufungskläger seien vom Vorwurf der Verletzung von Art. 17 Abs. 1 und 2 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen. Dies unter Kostenund Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. In formeller Hinsicht beantragen sie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2005 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Berufungen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 auf eine Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). Diesen Anforderungen vermögen die form- sowie fristgerecht eingereichten Berufungen von O. und N. zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. a) Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann
6 etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b) Im vorliegenden Verfahren haben die Berufungskläger in den Berufungen zwar die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Anlässlich eines Telefonats mit dem Vorsitzenden hat der persönliche Verteidiger der beiden Berufungskläger am 16. Dezember 2005 erklärt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Es stellt sich daher die Frage, ob eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen anzusetzen wäre. Diese Frage ist zu verneinen, zumal sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungskläger stellen, auf welche die Akten keine Antwort geben würden. Kommt hinzu, dass sich im Rechtsmittelverfahren primär die Frage stellt, ob die von den Berufungsklägern durchgeführte Fahrt erfolgte, um erlegtes Schalenwild abzuholen (vgl. Art. 18 Abs. 2 ABzKJG). Die hierfür zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen lassen sich ebenso mit Hilfe der Akten beantworten. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Eine reformatio in peius ist ausgeschlossen (Art. 146 Abs. 1 StPO). Auch unter diesen Aspekten kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Somit kann die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Erscheinen der Berufungskläger vor Schranken ist nicht notwendig. 3. a) Vorliegend ist unbestritten, dass O. und C. am frühen Nachmittag des 9. September 2004 den Jagdaufseher D. aufgesucht haben, um diesem zwei von C. erlegte Gämsen vorzuweisen. Nachdem sie die Gämsen in die Garage vom Vater von O. gebracht hatten, begaben sie sich in Begleitung des Nichtjägers E. auf die Jagd. Nach Beendigung der Jagd kehrten sie zum abgestellten Fahrzeug innerhalb der Ortschaft A. (K. Parkplatz) zurück und fuhren mit dem Fahrzeug zur Garage O. Dort wurden die zwei Gämsen ins Fahrzeug verfrachtet. Innerhalb der Ortschaft A. hielten sie sodann zweimal an: C. besuchte kurz seine Familie und in
7 einer Gaststätte wurde etwas getrunken sowie der Jäger N. abgeholt. Auf der Fahrt zur Jagdhütte wurden die Jäger O., C. und N. in voller Jagdausrüstung sowie der Nichtjäger E. um rund 21.15 Uhr vom Jagdaufseher D. auf der F. beim „G.“ angehalten. Es entstand eine rege Diskussion über die Zulässigkeit dieser Fahrt. Im Verlaufe dieser Diskussion äusserten sich die Jäger dahingehend, die Fahrt diene nicht nur dazu, die Beute in die Jagdhütte zu fahren und zu verwerten, sondern auch dazu einen von N. am Abend im Gebiet H. erlegten Hirsch zu bergen. Der besagte Hirsch wurde schliesslich erst am darauf folgenden Tag durch N. und C. geborgen. Die Berufungskläger begründen dies mit der zeitlichen Verzögerung aufgrund der Kontrolle des Jagdaufsehers. b) Die Vorinstanz sprach sowohl N. als auch O. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Art. 18 Abs. 2 ABzKJG erlaube das Abholen erlegten Schalenwildes. Neben dem Abtransport aus dem Jagdgebiet erfasse Art. 18 Abs. 2 ABzKJG auch den weniger weit gehenden Tatbestand des motorisierten Transports des erlegten Tieres innerhalb des Jagdgebietes. Eine solche Konstellation sei denkbar, wenn die Jäger, wie vorliegend, im Jagdgebiet einen festen Standort haben, an welchem sie nächtigen und das erlegte Wild verwerten. Somit sei auch der Transport aus dem Abschussgebiet zu einer im Jagdgebiet befindlichen Hütte von Art. 18 Abs. 2 ABzKJG erfasst. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Rückfahrt erst rund sechs Stunden nach dem Vorzeigen stattgefunden habe und die Jäger vor dem Rücktransport der beiden Gämsen im Talboden von A. erneut die Jagd ausgeübt haben. Durch die erneute Jagdausübung sei die für den Abtransport gemäss Art. 18 Abs. 2 ABzKJG zu fordernde Handlungseinheit nicht mehr gegeben. Der Abtransport müsse zeitlich ohne grössere Unterbrüche verlaufen. N. und O. könnten sich schliesslich zur Rechtfertigung der fraglichen Fahrt auch nicht darauf berufen, sie hätten den von N. erlegten Hirsch noch an diesem Abend bergen wollen. Die beiden Jäger hätten nämlich nicht mit dem Motorfahrzeug zur Jagdhütte fahren dürfen, um erst am Tag darauf ein in der Nähe erlegtes Tier zu bergen. c) Die Berufungskläger machen geltend, zu Recht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beutetransport der Berufungskläger zur Jagdhütte rechtens gewesen sei. Die Jagdgruppe habe ihre Unterkunft derart eingerichtet, dass die Beute in der Jagdhütte verwertet werden könne. Folglich verstosse es nicht gegen die Jagdgesetzgebung, wenn Beute mit Motorfahrzeugen dorthin transportiert werde. Sie würden das Wild schon seit mindestens 10 Jahren in Kenntnis der
8 Jagdaufsichtsorgane zur Jagdhütte transportieren und dort zerwirken. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sei es jedoch nicht zwingend, dass der Transport zwischen dem Vorzeigen der Beute bei der Jagdaufsicht bis zum Bestimmungsort ohne Verzug erfolge. Art. 18 Abs. 2 ABzKJG gebe keinerlei Hinweise auf die von der Vorinstanz vorausgesetzte „Handlungseinheit“. Mit anderen Worten sei Art. 18 Abs. 2 ABzKJG nicht zu entnehmen, dass der Transport ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden müsse. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden. d) Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Sodann dürfen Motorfahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden, wobei sie jedoch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz zurückgebracht werden müssen. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes, wobei zu diesem Zweck die Mitglieder der Jagdgruppe mitfahren dürfen. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen besteht unter anderem darin, der Verwendung von Motorfahrzeugen im Interesse einer weid- und umweltgerechten Jagd nicht Tür und Tor zu öffnen. Es soll verhindert werden, dass die Jäger mit ihren geländetauglichen Fahrzeugen zur Ausübung der Jagd ins Jagdgebiet fahren, um dort das zu erlegende Wild nicht zu Fuss, sondern mit Hilfe von motorisierten Transportmitteln aufzuspüren, zu verfolgen und zu erlegen (PKG 1985 Nr. 40; PKG 2001 Nr. 18). Dies wird, wie bereits ausgeführt, erreicht, indem motorisierte Transportmittel zu Jagdzwecken lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu genau bezeichneten Ausnahmezeiten oder zum Abtransport von Schalenwild benutzt werden dürfen. Von einer unzulässigen Verwendung von Transportmitteln zu Jagdzwecken ist auszugehen, wenn bei der motorisierten Beförderung ins Jagdgebiet die Jagdwaffe und die entsprechende Munition mitgeführt wird (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. September 1999 i.S. J. K./A. K./M. K, SB 99 45/46/47). Eine Handlung erfolgt zu Jagdzwecken, wenn sie in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und geeignet war, diese zu erleichtern. Die Jagdausübung erleichtern und mit ihr in engem und direktem Zusammenhang stehen kann eine Handlung jedoch unzweifelhaft auch dann, wenn sie zeitlich nicht unmittelbar vor der eigentlichen Jagdaufnahme liegt (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 22. Januar 2003 i.S. A. F., SB 02 49). Ausserdem besteht der Zweck der Transportmittelbeschränkung im Sinne von Art. 17 ABzKJG auch darin,
9 einen geordneten Jagdbetrieb aufrecht zu erhalten, um den Jagdpolizeiorganen die erforderliche Aufsicht nicht unnötig zu erschweren (PKG 1991 Nr. 42). e) Es ist unbestritten, dass die fragliche Transportmittelbenutzung von A. in die Jagdhütte „M.“ gemäss den geltenden Jagdvorschriften weder örtlich noch zeitlich erlaubt war (Art. 17 und 18 Abs. 1 ABzKJG). Die Berufungskläger begründen ihre Fahrt zunächst damit, sie hätten die vorgezeigten Gämsen zur Verwertung in die Jagdhütte transportieren wollen. Diese Handlung sei von Art. 18 Abs. 2 ABzKJG erfasst. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass Art. 18 Abs. 2 ABzKJG restriktiv auszulegen ist. Das Abholen von Wild im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet, dass das Wild ohne wesentliche Unterbrüche, insbesondere auch ohne Unterbruch zwecks Jagdausübung, aus dem Jagdgebiet zu bergen ist. Die Handlung ist abgeschlossen, wenn sich das Wild im Dorf befindet. Es geht nicht an, dass Wild, welches von der Wildhut im Dorf kontrolliert worden ist, vom Jäger in voller Jagdausrüstung, das heisst unter Mitführung von Jagdwaffe und entsprechender Munition, mit einem Fahrzeug wieder zurück zur Jagdhütte und somit ins Jagdgebiet transportiert wird. Die im vorliegenden Fall erfolgte Fahrt kann demnach nicht als „Abholen“ im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Der Weg in voller Jagdausrüstung vom Dorf zurück ins Jagdgebiet muss alsdann zwingend zu Fuss zurückgelegt werden, ansonsten die Jagdausübung ungerechtfertigterweise erleichtert wird (so auch Jagdinspektor Dr. Georg Brosi in: Offizielles Organ des Bündner Kantonalen Patentjägerverbandes, Bündner Jäger 9/2004). Grundsätzlich soll verhindert werden, dass sich die Jäger mit Fahrzeugen – statt zu Fuss – in ein Jagdgebiet begeben, um dort das Wild aufzuspüren und zu erlegen. Auch gegenüber anderen Jägern, welche ihre Beute nicht in der Hütte zerlegen, wäre es nicht gerecht, wenn die Berufungskläger in voller Jagdausrüstung den Weg vom Dorf zurück ins Jagdgebiet mit Hilfe von motorisierten Transportmitteln zurücklegen könnten. Kommt hinzu, dass der Zweck der Transportmittelbeschränkung im Sinne von Art. 17 ABzKJG auch darin besteht, den Jagdpolizeiorganen die erforderliche Aufsicht nicht unnötig zu erschweren (PKG 1991 Nr. 42). Dieser Zweck würde vereitelt beziehungsweise die Kontrolle unnötig erschwert, wenn Jäger in voller Jagdausrüstung ihr erlegtes Wild vom Dorf in die Jagdhütte transportieren könnten. Wenn die Berufungskläger ihre Jagdbeute in der Jagdhütte verwerten wollen, besteht die Möglichkeit, dass ein Nichtjäger das dem Jagdaufseher bereits vorgewiesene Wild zur Hütte verfrachtet. Es bleibt einem Jäger aber auch unbenommen, das Wild nach der Kontrolle durch den Jagdaufseher ohne Jagdausrüstung mit dem Motorfahrzeug zur Hütte zu fahren. Das Fahrzeug muss alsdann wieder zu einem erlaubten Parkplatz zurückgebracht werden. Der Weg zur Hütte in
10 voller Jagdausrüstung (Jagdgewehr und Munition) muss dann wiederum zu Fuss bewältigt werden. Kommt hinzu, dass O. und C., nachdem sie die von letzterem erlegten Gämsen dem Jagdaufseher D. vorgewiesen hatten, die Gämsen vorerst in die Garage O. gebracht beziehungsweise dort gelagert haben und sich alsdann in Begleitung des Nichtjägers E. in der Nähe von A. auf die Jagd begeben haben. Wie bereits ausgeführt, bedeutet das „Abholen von Wild“ im Sinne von Art. 18 Abs. 2 ABzKJG, dass das Wild ohne wesentliche Unterbrüche, insbesondere auch ohne Unterbruch zwecks Jagdausübung, aus dem Jagdgebiet zu bergen ist. Es ist mit Sinn und Zweck der Transportmittelbeschränkungen nicht vereinbar, wenn ein Jäger den motorisierten Abtransport des erlegten Wildes unterbricht, um erneut in einem anderen Gebiet die Jagd auszuüben. Indem O. im Talboden von A. die Jagd ausgeübt hat und dann mit dem Motorfahrzeug in die Hütte gefahren ist, wurde sein Aktionsradius als Jäger unberechtigterweise vergrössert. Ohne zu laufen wurde ein zweites Jagdgebiet erschlossen und die Jagdausübung damit effektiv erleichtert. Gemäss bereits dargelegter Praxis des Kantonsgerichtsausschusses wird die Jagdausübung schliesslich auch dann erleichtert, wenn eine Handlung zeitlich nicht unmittelbar vor der eigentlichen Jagdaufnahme liegt. Mit anderen Worten diente die fragliche Fahrt zur Hütte zu Jagdzwecken im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn die Jagd nicht noch an demselben Abend oder am Morgen des darauf folgenden Tages aufgenommen worden ist. Die bisherigen Erwägungen betreffen sowohl O. als auch N.. In Bezug auf N. gilt es folgendes zu präzisieren und zu ergänzen: N. war weder am motorisierten Transport von den durch C. erlegten Gämsen zum Jagdaufseher beteiligt noch hat er vor dem Rücktransport der Gämsen in die Jagdhütte zusammen mit C. und O. die Jagd im Talboden von A. ausgeübt. N. hat jedoch davon Kenntnis gehabt, dass seine Jagdkameraden vor dem Rücktransport der Gämsen die Jagd ausgeübt haben. Er hat nämlich um rund 18.30 Uhr dem Nichtjäger E., der C. und O. auf der Jagd begleitete, telefonisch den erfolgreichen Abschuss eines Hirschspiessers mitgeteilt. Anlässlich dieses Gesprächs wurde sodann verabredet, man wolle sich nach dem Jagdende im Restaurant L. in A. treffen (vgl. Berufung O. S. 3 und 4, insbesondere S. 4 lit. e; Berufung N. S. 3; Einvernahme O. vom 21. Dezember 2004, act. II/6 bzw. II/7, Frage 5), um die vorgezeigten Gämsen zur Jagdhütte zu transportieren und den Hirsch zu bergen. Hatte N. demnach davon Kenntnis, dass seine Jagdkameraden nach dem Vorweisen der beiden Gämsen im Talboden von A. die Jagd ausgeübt haben, so hat er gemäss den vorstehenden Erwägungen an einer Fahrt teilgenommen, welche (in Bezug auf die Gämsen) weder objektiv noch subjektiv als „Abholen von Wild“ im Sinne von Art. 18 Abs. 2 ABzKJG qualifiziert werden kann.
11 f) Die Berufungskläger berufen sich im Weiteren auf eine Abmachung mit dem früheren Jagdinspektor P., wonach dieser Ihnen die Erlaubnis erteilt habe, mit dem Motorfahrzeug zur Hütte zu fahren, um erlegtes Wild zu zerlegen. Selbst wenn eine entsprechende Vereinbarung mit P. bestehen würde, könnten sich die Berufungskläger nicht darauf stützen, da der Abholvorgang durch die erneute Ausübung der Jagd unterbrochen worden ist. Wie bereits ausgeführt, hat das „Abholen von Wild“ im Sinne von Art. 18 Abs. 2 ABzKJG ohne wesentliche Unterbrüche, insbesondere auch ohne Unterbruch zwecks Jagdausübung, zu erfolgen. Die Berufungskläger behaupten nicht einmal selber, P. hätte ihnen die Erlaubnis erteilt, vor dem Rücktransport des Wildes zur Jagdhütte, in einem anderen Gebiet die Jagd auszuüben. Somit kann dieser Einwand nicht gehört werden. g) Nach dem Gesagten können sich weder O. noch N. darauf berufen, die fragliche Fahrt zur Jagdhütte habe dazu gedient, die beiden Gämsen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 ABzKJG „abzuholen“. h) Die Berufungskläger machen schliesslich geltend, die fragliche Fahrt habe die Bergung des von N. am Abend des 9. September 2004 erlegten Hirschspiessers bezweckt und sei deshalb von Art. 18 Abs. 2 ABzKJG erfasst. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich wären die beiden Berufungskläger berechtigt gewesen, die fragliche Fahrt auszuführen, wenn sie den Hirsch noch an demselben Abend abgeholt hätten. Tatsache ist jedoch, dass die beiden Berufungskläger den Hirsch nicht am Abend des 9. September 2004 geborgen haben, weshalb sie nicht berechtigt waren, in voller Jagdausrüstung mit dem Fahrzeug zur Jagdhütte zu fahren. Die Berufungskläger führen in diesem Zusammenhang in ihrer Berufung aus, auf der Fahrt zur Hütte seien sie um rund 20 Uhr vom Jagdaufseher D. angehalten worden. Anlässlich des Gesprächs habe man dem Jagdaufseher mitgeteilt, die Jagdgruppe beabsichtige den Hirschspiesser noch an diesem Abend abzuholen und die Beute anschliessend dem Jagdaufsichtsorgan zu zeigen. Darauf habe D. geantwortet, dies sei nicht nötig, weil sie in jedem Fall bestraft würden. Aufgrund des langen Aufenthalts bei der Kontrolle und der fortgeschrittenen Zeit sowie aufgrund der eindeutigen Aussage des Jagdaufsehers habe sich die Jagdgruppe entschlossen, den Hirsch erst am kommenden Tag zu bergen. N. und C. hätten sodann am Morgen des 10. September 2004 den Hirsch geborgen, während O. in der Hütte die Gämsen zerwirkt habe.
12 Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger kann der Zeugenaussage von E. entnommen werden, D. habe den Jägern nicht erklärt, sie mögen den Hirsch erst am nächsten Tag bergen. Vielmehr soll der Jagdaufseher ausgeführt haben, die Fahrt mit dem Auto sei dann zulässig, wenn sie den Hirsch noch an diesem Abend abholen würden. Allerdings könne das Tier nicht noch am gleichen Abend vorgewiesen werden. N. ist der Vater und O. der Onkel von E.. Die Aussage von E. erscheint umso glaubwürdiger, als er als Zeuge in diesem Zusammenhang - trotz der familiären Bindung - sich bewusst in Widerspruch zu den beiden Angeschuldigten setzt. Kommt hinzu, dass die Aussagen von E. sehr präzise sind. D. bezeugte anlässlich der Einvernahme vom 21. Dezember 2004 (act. II/8 bzw. II/9) ebenfalls, er habe die Jagdgruppe nicht aufgefordert, den Hirsch erst am darauf folgenden Tag zu bergen. Trotzdem wurde der Hirsch erst am 10. September 2004 abgeholt und nicht gleichen tags dem Jagdaufseher vorgewiesen. An der Bergung des Hirsches waren N. und C. beteiligt. Wie O. selber bestätigt (Berufung S. 5), ist er weder am 9. noch am 10. September 2004 mit der Bergung des Hirsches beschäftigt gewesen, weshalb er in jedem Fall nicht berechtigt gewesen ist, mit dem Motorfahrzeug zur Hütte zu fahren. Bleibt zu prüfen, ob die Jagdgruppe aufgrund der Kontrolle des Wildhüters daran gehindert wurde, den Hirsch noch am Abend des 9. September 2004 zu bergen. Entgegen den Ausführungen in der Berufung führten die Berufungskläger anlässlich ihrer Einvernahmen vom 21. Dezember 2004 aus, sie seien um 20.45 Uhr (O.) beziehungsweise 21.15 Uhr (N.) vom Jagdaufseher angehalten worden. Gemäss Angaben von N. war es bereits „stockdunkel“ als D. die besagte Kontrolle durchgeführt habe. Der Jagdaufseher D. sagte als Zeuge aus, er habe in seinem Protokoll als Zeitpunkt der Kontrolle 21.15 Uhr notiert. Die Diskussion mit den Jägern habe nach seiner Einschätzung rund 20 Minuten gedauert. Wenn es nun aber bereits „stockdunkel“ war (21.15 Uhr), als sich die Jäger auf dem Weg zur Hütte befunden haben, so kann nicht behauptet werden, der Jagdaufseher habe sie aufgrund der Kontrolle daran gehindert, den Hirsch noch am gleichen Abend zu bergen. Demnach können sich die Berufungskläger nicht darauf berufen, sie seien mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen, um den Hirsch abzuholen. Vielmehr diente die Fahrt - nach durchgeführter Jagd in A. - den Jägern offensichtlich auch als Rücktransport vom Dorf A. in die Jagdhütte. i) Im Resultat kann somit festgestellt werden, dass für die von O. und N. am Abend des 9. September 2004 unternommene Fahrt zu ihrer Jagdhütte keine Ausnahmeberechtigung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 ABzKJG bestand. Zu Recht hat die Vorinstanz sie daher der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG für schuldig befunden.
13 4. a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an (vgl. Pra. 90 (2001) Nr. 197 E. 3b). Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren – beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit – umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 121 IV 4). Wird eine Busse ausgesprochen, so bestimmt der Richter die Höhe der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen, und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). b) Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 47 Abs. 1 KJG vorgesehene Strafrahmen von Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.--. Das Verschulden der beiden Berufungskläger kann vorliegend nicht bagatellisiert werden, zumal sie unberechtigterweise ein Fahrzeug benutzt haben und so der Aktionsradius der Jäger vergrössert wurde. Ohne zu laufen wurde ein zweites Jagdgebiet erschlossen und die Jagdausübung damit effektiv erleichtert. Straferhöhend ist bei O. zu berücksichtigen, dass er als Jäger über einen getrübten Leumund verfügt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht straferhöhend zu werten ist die fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat. Allerdings kann bei fehlender Einsicht auch nicht mit besonderer Milde gerechnet werden (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnah-
14 men, § 7 N 50 ff.). Strafmindernd fällt ins Gewicht, dass er nicht im Strafregister verzeichnet ist. Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 250.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen von O. angemessen. Bei N. fällt ebenfalls ins Gewicht, dass er über einen getrübten Leumund als Jäger verfügt. Insbesondere gilt es zu beachten, dass er mit Strafmandat des Kreispräsidiums Lugnez vom 25. Januar 2005 wegen Veränderungen an der Trophäe des am 9. September 2004 erlegten Hirschspiessers zwecks Täuschung für die Dauer von 5 Jahren von der Jagdberechtigung ausgeschlossen worden ist (Art. 48 KJG). Zudem ist er dafür mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft worden. Nicht straferhöhend zu werten ist die fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat. Allerdings kann er bei fehlender Einsicht nicht mit besonderer Milde rechnen (Stratenwerth a.a.O., § 7 N 50 ff.). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass N. nicht im Strafregister verzeichnet ist. Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 250.-- als dem Verschulden von N. angemessen. 5. Müssen die Berufungen nach dem Gesagten abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungskläger (Art. 160 Abs. 1 StPO).
15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung des N. wird abgewiesen. 2. Die Berufung des O. wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Berufungskläger. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: