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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.05.2005 SB 2005 4

4. Mai 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,575 Wörter·~33 min·3

Zusammenfassung

ungetreue Geschäftsbesorgung | Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 4 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Möhr Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, vertreten durch Untersuchungsrichter Dr. iur. Maurus Eckert, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. November 2004, mitgeteilt am 20. Dezember 2004, in Sachen gegen X., Angeklagter und Berufungsbeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, Lindenquai / Hinterm Bach 6, Postfach 82, 7002 Chur, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am F. in G. geboren und wuchs dort zusammen mit einer Schwester und zwei älteren Brüdern bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen auf. In G. besuchte er sechs Jahre die Primarschule und anschliessend die Sekundar- und die Oberrealschule, die er im Jahr 1961 mit der Matura Typus C beendete. Anschliessend folgte ein Studium der Bauingenieurwissenschaften an der ETH, welches X. 1965 erfolgreich abschloss. In der Folge war er während acht Jahren als Bauingenieur bzw. als Unternehmensberater bei verschiedenen Baufirmen tätig. Danach absolvierte er bei der IMED in Lausanne eine Managementschulung. Es folgte eine einjährige Tätigkeit als Unternehmensberater bei der Firma H. und anschliessend eine dreijährige Tätigkeit bei der Firma I. AG in AC. als stellvertretender Verkaufsleiter. Im Jahr 1980 machte sich X. im Bereich Bauingenieurwesen selbständig, anfänglich im Rahmen einer Einzelfirma und ab 1983 in der A. AG Seit 1996 arbeitete er im Auftragsverhältnis für die A. AG sowie für andere Auftraggeber. Mit finanzieller Unterstützung gründete er im Februar 2003 die J. AG, deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer er heute noch ist. Eigenen Angaben zufolge verdient X. mit seiner derzeitigen Tätigkeit weniger als Fr. 2'000.-- monatlich und verfügt über kein Vermögen; hingegen habe er gegenüber seiner Ex-Frau Alimentenschulden in der Höhe von beinahe Fr. 200'000.--. Nach Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 29. Juni 2004 erzielte X. im Jahr 2002 ein steuerbares Einkommen von Fr. 16'400.--. Über steuerbares Vermögen verfügte er nicht. Im Jahre 1976 verheiratete sich X. mit K.. Aus dieser Ehe, die im Jahr 1996 geschieden wurde, gingen in den Jahren 1979, 1985 und 1987 drei Kinder hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Eintragung verzeichnet: Am 3. November 1999 verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, wobei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt wurde. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 7. Juli 2004 geniesst X. in seiner Wohngemeinde L. einen guten Ruf. B. Am 3. April 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung und weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung wurde am 11. März 2004 erlassen. Am 22. Juli 2004 erging eine Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, worin die

3 Strafuntersuchung gegen X. wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C. sowie Datenbeschädigung zum Nachteil der A. AG eingestellt wurde. Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 wurde X. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB sowie mehrfacher versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichts Landquart erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 26. Juli 2004 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB sowie der mehrfachen versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 SGB. 1. Aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrages zwischen der A. AG, M., und X. vom 12. Februar 1998 erbrachte X. als Geschäftsführer für den Bereich Technik verschiedene Ingenieurleistungen namens und im Auftrag der A. AG. Diese Zusammenarbeit wurde aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses von der A. AG am 15. Februar 2003 (Mitteilung an X. am 17. Februar 2003) per sofort aufgelöst. Im Rahmen der erwähnten Zusammenarbeit erbrachte X. für die N. im Zusammenhang mit mehreren Projekten in P./S. (O.), Q./S. (R.) sowie T. (U.) diverse Ingenieurleistungen (statische Fassadenberechnungen) und stellte diese im Namen der A. AG der Auftraggeberin in Rechnung. Per 31. Dezember 2002 betrug der Wert der ausstehenden Forderungen für die erwähnten Ingenieurleistungen CHF 69'609.90, per 18. Januar 2003 CHF 72'000.--. Mit E-Mail-Schreiben vom 1. März 2003 wies X. den General Manager der V. (Gesellschaft, welche im Auftrag der N. arbeitete), B., an, Rechnungen für die erbrachten Ingenieurleistungen in Zukunft nicht mehr an die A. AG, sondern an die Einzelfirma X. zu bezahlen („… make payments exclusively to the bank accounts indicated on the new invoices sent to you on behalf of my own private company“). Bis Ende 2003 erbrachte die V. weder der A. AG noch X. irgendwelche Zahlungen. Akten: act. 4.1, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6, 4.14 - 4.16, 4.22, 4.24, 4.39, 4.56, 4.73.50, 4.82 2. Seinen eigenen Angaben zufolge wies der Angeklagte nach Auflösung der Zusammenarbeit mit der A. AG auch die Firma W. (Y./A) sowie die Z. AG (AA./D) auf dieselbe Weise wie unter Ziff. 1 dargestellt an, von der A. AG gestellte Rechnungen in Höhe von ca. CHF 16'000.-- (W.) bzw. ca. CHF 1'750.-- (Z. AG) an ihn bzw. an seine Einzelfirma J. AG zu bezahlen. Die Firma Z. AG soll den Angaben des Angeklagten zufolge in der Folge den erwähnten Betrag in Höhe von ca. CHF 1'750.-bezahlt haben. Akten: act. 4.22“ C. Mit Urteil vom 17. November 2004, mitgeteilt am 20. Dezember 2004, erkannte das Bezirksgericht Landquart wie folgt: „1. X. wird vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen.

4 2. a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung, nämlich: - Untersuchungsgebühr Staatsanwaltschaft Fr. 2'285.00 - Barauslagen Staatsanwaltschaft Fr. 0.00 - Aufwand amtlicher Verteidiger inkl. MwSt. Fr. 3'424.35 total Fr. 5'709.35 werden dem Kanton Graubünden auferlegt. b) Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart, bestehend aus: - der Gerichtsgebühr Fr. 3'000.00 - den Barauslagen Fr. 300.00 total somit Fr. 3'300.00 gehen zu Lasten des Bezirks Landquart. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 11. Januar 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. X. sei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB sowie des mehrfachen vollendeten Versuchs dazu im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit 6 Monaten Gefängnis und mit einer Busse von Fr. 1000.- - zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Dieselbe Frist sei in Bezug auf die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister anzusetzen. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger von X. nahm in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 schriftlich zur Sache Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Das Bezirksgericht Landquart liess sich nicht vernehmen.

5 E. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden fand am 4. Mai 2005 in Anwesenheit des Berufungsbeklagten X. und seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Ulrich Bürer, statt. Die Berufungsklägerin wurde durch Untersuchungsrichter Dr. iur. Maurus Eckert vertreten. Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache nahmen die Parteivertreter zu ihren Berufungsanträgen, an denen sie vollumfänglich festhielten, Stellung. In seinem Schlusswort führte der Angeklagte aus, er habe sich nach der Scheidung vor einigen Jahren in einer Zwickmühle befunden. Man habe seiner Frau das ganze Vermögen zugesprochen und ihn überdies zu hohen Unterhaltszahlungen verpflichtet. In dieser Weise habe er unter dem Existenzminimum leben müssen und habe zudem infolge des Ausscheidens aus der A. AG nur geringe Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit gehabt. In der Hoffnung, aus dieser Misere herauszukommen, habe er den Zusammenarbeitsvertrag mit der A. AG geschlossen, um über Arbeit und eine Infrastruktur zu verfügen. Die neuen Eigner der A. AG hätten seine Situation indes ausgenutzt und ihn unter anderem mit der Drohung der Liquidation der AG unter Druck gesetzt. Ende 2002 sei die A. AG geplündert gewesen und habe ihm seinen Lohn nicht mehr bezahlen können. Insgesamt besitze er gegenüber der A. AG Forderungen in der Höhe von über Fr. 500'000.--. Schliesslich habe er sich mit der Gründung einer eigenen Gesellschaft, der J. AG, aus der sklavenhaften Abhängigkeit von der A. AG befreien können. Was die gegen ihn erhobenen Vorwürfe betreffe, so habe er sich von mehreren Anwälten beraten lassen und sei aufgrund dessen davon ausgegangen, dass die Verträge mit den arabischen Geschäftspartnern mit ihm und nicht mit der A. AG zustande gekommen seien. In diesem Zusammenhang reichte er ein Faxschreiben von B., General Manager N., ins Recht, in welchem der Genannte bestätigte, dass sein Vertragspartner X. und nicht die A. AG gewesen sei. Der Berufungsbeklagte hielt fest, dass er gegenüber B. in seinem eigenen Namen und nicht als Vertreter der A. AG aufgetreten sei. Was man ihm nun vorwerfe, seien böswillige Unterstellungen. Er habe immer die Wahrheit gesagt und so gehandelt, wie es ihm von seinen Anwälten geraten worden sei. Dagegen entsprächen die Aussagen der Anzeigeerstatter nicht der Wahrheit. Sie stützten sich überdies auf private und vertrauliche Daten. Die Strafanzeige sei nur erhoben worden, um Zeit zu gewinnen, damit die A. AG seine Forderungen nicht begleichen müsse. Er hoffe daher, dass das Gericht dem Antrag seines Verteidigers folge und ihn freispreche.

6 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Erläuterungen des Berufungsbeklagten, seines Rechtsvertreters und des Anklagevertreters anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft zu genügen. b. In der Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 beantragte der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten die Prüfung der Frage, ob die Berufung von der Staatsanwaltschaft fristgerecht erhoben worden sei. Sofern das Urteil des Bezirksgerichts nämlich wie beim Berufungsbeklagten am 21. Dezember 2004 eingegangen sei, erweise sich die Eingabe vom 11. Januar 2005 als verspätet. Die Berufung ist gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Als massgebend für die Auslösung der Frist erweist sich die Inempfangnahme des erstinstanzlichen Urteils. Die Mitteilung erfolgte gemäss Angabe auf dem Urteil des Bezirksgerichts Landquart am 20. Dezember 2004, was bedeutet, dass der Entscheid den Parteien bei Zustellung durch die Post frühestens am 21. Dezember 2004 zuging. Diesfalls wäre die Berufung spätestens am 10. Januar 2005 der Schweizerischen Post zu übergeben gewesen. Gemäss dem sich auf dem angefochtenen Urteil befindenden Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft sowie entsprechender Angabe auf der Berufungsschrift ging der Entscheid des Bezirksgerichts Landquart bei der Staatsanwaltschaft indes nicht wie beim Berufungsbeklagten am 21. Dezember 2004, sondern erst am 22. Dezember 2004 ein. Dem Urteil waren nach Angabe des Untersuchungsrichters anlässlich der Berufungsverhandlung sämtliche Untersuchungsakten beigelegt. In Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der Tatsache, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus vorkommen kann, dass eine eingeschriebene (Paket-)Postsendung dem Empfänger - insbesondere während der Weihnachtstage - nicht bereits an dem auf die Aufgabe folgenden Tag

7 zugeht, erscheint es glaubhaft, dass das angefochtene Urteil bei der Staatsanwaltschaft erst einen Tag später als beim Berufungsbeklagten einging. Die Berufung, die dem Kantonsgerichtsausschuss am 11. Januar 2005 überbracht wurde, ist daher als fristgerecht zu betrachten, und es ist darauf einzutreten. c. Auf Antrag des Berufungsbeklagten wurde am 4. Mai 2005 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). 2.a. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird nach Art. 158 Ziff. 2 StGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Täter im Sinne dieses sog. Missbrauchstatbestands kann grundsätzlich jedermann sein, der - durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft - befugt ist, einen anderen zu vertreten, wobei es als ausreichend erscheint, wenn der Täter auch nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft die Ermächtigung zur Vertretung eines anderen erhalten hat (Marcel Alexander Niggli, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 122 u. 124 zu Art. 158 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, G. 1997, N 17 u. 19 zu Art. 158 StGB). Der Missbrauchstatbestand sanktioniert den Missbrauch einer bestehenden Ermächtigung und will den Vertretenen hinsichtlich Situationen schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinander fallen. Massgebliche Handlungssituation ist mithin, dass der Vertreter nach aussen mehr kann, als er darf, d.h. der Missbrauch der Vertretungsvollmacht. Entsprechend findet der Tatbestand keine Anwendung auf das Handeln ohne Ermächtigung, denn hier kann den Täter keine Treuepflicht treffen (Niggli, a.a.O., N 125 zu Art. 158 StGB). Durch die gesetzliche Umschreibung von Art. 158 Ziff. 2 StGB, die von einer Ermächtigung zur Vertretung spricht, wird auf ein Stellvertretungsverhältnis hingewiesen. Nur im Rahmen des Stellvertretungsrechts kann von einer Ermächtigung gemäss Missbrauchstatbestand gesprochen werden. Für ein Stellvertretungsverhältnis beziehungsweise für den Eintritt der Vertretungswirkung beim Vertretenen bedarf es im Zivilrecht der Vertretungsmacht und des Handelns in fremdem Namen (Guido Urbach, Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, Diss. G. 2002, S. 94 u. 116 f.). Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine

8 Ermächtigung besteht, ist in erster Linie das Zivilrecht. Der Umfang der Ermächtigung beurteilt sich grundsätzlich nach dem ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, doch gilt anderes, wenn die Ermächtigung einem Dritten mitgeteilt wird, in welchem Fall sich der Umfang der Ermächtigung nach Massgabe der erfolgten Mitteilung beurteilt (Niggli, a.a.O., N 126 zu Art. 158 StGB). Der Missbrauchstatbestand nach Art. 158 Ziff. 2 ZGB erfasst alle Konstellationen, in denen der Täter aufgrund einer Ermächtigung den Vertretenen rechtlich verpflichten kann, wobei die Fähigkeit, den Vertretenen rechtlich zu binden, d.h. Vertretungswirkungen auszulösen, weiter gehen kann, als die Ermächtigung selbst. Massgebliche Grundlage zur Bestimmung dieser Fähigkeit sind nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen (Art. 33 Abs. 2 OR), sondern auch die gesetzlich begründeten Wirkungen z.B. einer entsprechenden Kundgabe durch den Vertretenen (Art. 33 Abs. 3 OR). Bei fehlender Mitteilung des Widerrufs einer mitgeteilten Vollmacht, einer Konstellation, in der zivilrechtlich betrachtet keine Vollmacht besteht, aber aufgrund des Gutglaubensschutzes trotz fehlender Ermächtigung allenfalls dennoch rechtlich bindende Vertragswirkungen entstehen können, erscheint daher primär massgeblich, ob der Täter über die Fähigkeit verfügt, beim Vertretenen rechtlich bindende Wirkungen auszulösen (Niggli, a.a.O., N 138 ff. u. 144 zu Art. 158 StGB). Ein Teil der Lehre schliesst eine strafrechtlich relevante Ermächtigung allerdings aus, wenn diese vom Zivilrecht aufgrund des Gutglaubensschutzes simuliert wird, da der Gutglaubensschutz gerade darin besteht, die Vertretungswirkung trotz fehlender Vertretungsmacht eintreten zu lassen (vgl. Urbach, S. 128, mit Hinweisen). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm zukommende Vertretungsmacht dazu benutzt, seine Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, d.h. gegen die wohlverstandenen Interessen des Vertretenen einzusetzen (Niggli, a.a.O., N 144 zu Art. 158 StGB). Damit ein Missbrauch vorliegt, muss das täterschaftliche Handeln indes nicht nur pflichtwidrig, sondern auch rechtsgeschäftlich wirksam sein (Urbach, a.a.O., S. 138). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss ein Vermögensschaden eintreten (Niggli, a.a.O., N 146 zu Art. 158 ZGB). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 158 Ziff. 2 StGB Vorsatz, der sich insbesondere auf den Missbrauch der Ermächtigung, die rechtliche bindende Wirkung des eigenen Vertretungshandelns, die Verletzung der wohlverstandenen Interessen des Vertretenen und den daraus resultierenden Vermögensschaden auf Seiten des Vertretenen beziehen muss. Darüber hinaus ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gefordert (Niggli, a.a.O., N 148 f. zu Art. 158 StGB; Urbach, a.a.O., S. 141 f.).

9 b.aa. In Ziffer 1 der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, eine versuchte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB begangen zu haben, indem er Kunden der A. AG im arabischen Raum angewiesen hat, seine als Vertreter der A. AG erbrachten Ingenieurleistungen nicht der A. AG, sondern ihm selbst bzw. seiner eigenen Unternehmung zu bezahlen. bb. Aus den Akten geht hervor, dass zwischen der A. AG und X. am 12. Februar 1998 ein Zusammenarbeitsvertrag (act. 4.3) geschlossen wurde. Gemäss diesem Vertrag stellte die A. AG X. für eine monatliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- ihre gesamte Infrastruktur zur Verfügung. X. selbst verpflichtete sich, für die A. AG während 60 Arbeitsstunden im Monat Ingenieur-, Werkstatt und Büroarbeiten zu erledigen, wofür er eine Entschädigung von monatlich Fr. 3'000.-- erhalten sollte. Darüber hinaus sollte X. gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag für die A. AG spezielle Einzelaufträge mit individuell festzusetzender Entschädigung ausführen. Gemäss einem Anhang zu diesem Zusammenarbeitsvertrag vom 14. September 2002 (act. 4.24) nahm X. bei der A. AG zudem die Funktion eines Geschäftsführers im Bereich Technik wahr. Mit dieser Funktion wird er auch im Protokoll der ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung der A. AG vom 18. Januar 2003 (act. 4.4.) und ebenso auf seiner (ehemaligen) Visitenkarte (act. 4.23) genannt. Nach eigenen Angaben nahm X. zudem während einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit der Geschäftsführerin C. eine eigentliche Geschäftsführerfunktion wahr (vgl. act. 4.40) und will in dieser Zeit über eine Vollmacht zur Vertretung der A. AG verfügt haben (vgl. act. 4.56). Im Rahmen seiner Tätigkeit für die A. AG führte X. hinsichtlich mehrerer Projekten in P./S. (O.), Q./S. (R.) sowie T. (U.) für die N. bzw. die V. Ingenieurleistungen aus. Diese Leistungen stellte X. im Namen der A. AG auf deren Briefpapier in Rechnung (vgl. act. 4.14, 4.15 und 4.16 sowie act. 4.22). Per 31. Dezember 2002 betrug der Wert der ausstehenden Forderungen Fr. 69'609.90, per 18. Januar 2003 Fr. 72'000.-- (vgl. act. 4.4). Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 (act. 4.5) wurde X. vom Rechtsvertreter der A. AG mitgeteilt, dass der Zusammenarbeitsvertrag mit ihm gemäss Beschluss des Verwaltungsrats der A. AG vom 15. Februar 2003 infolge eines gestörten Vertrauensverhältnisses per sofort aufgelöst sei. X. dürfe sich in seiner Tätigkeit infolge dieser Auflösung nicht mehr auf die A. AG berufen oder in deren Namen auftreten. Jeglichen Missverständnissen über die Vertretungsbefugnis bei Vertragspartnern und Kundschaft der A. AG sei entgegenzutreten. Diese würden über das Ausscheiden von X. informiert. Auch X. selbst kündigte gemäss Schreiben vom 17. März 2003 den Zusammenarbeitsvertrag (act. 4.73/42). Mit Schreiben vom 1. März 2003

10 (act. 4.6, 4.73/49) richtete sich X. an B., General Manager der V., und gab bekannt, dass seine Einzelfirma in der Vergangenheit als Subunternehmer der A. AG den grössten Teil der Ingenieur- und Beratungsarbeiten erbracht habe und er zudem mit der technischen Geschäftsführung der A. AG beauftragt gewesen sei. Nun besitze seine eigene Unternehmung erhebliche finanzielle Forderungen gegen die A. AG. Die genannte Unternehmung behaupte jetzt, er sei nicht berechtigt gewesen, für sie Verträge abzuschliessen. Dies bedeute, dass die mündlich geschlossenen Verträge betreffend R. und T. U. nicht mit der A. AG, sondern mit der Einzelfirma X. abgeschlossen worden seien. Obwohl die A. AG ihn mehrmals angehalten habe, die Arbeiten für R. und U. T. zu stoppen, werde er seine Tätigkeit an diesen Projekten fortführen. Er bitte ihn (B.) um eine kurze Bestätigung, dass die entsprechenden Verträge mit der Einzelfirma X. geschlossen worden seien. Er werde ihm neue Rechnungen schicken und ersuche ihn, alle offenen Rechnungen der A. AG wegzuwerfen und Zahlungen ausschliesslich auf das von ihm in den neuen Rechnungen bezeichnete Bankkonto seiner privaten Firma zu leisten. Er bitte ihn, die Zahlungen, wenigstens zu einem Teil, so rasch wie möglich zu tätigen, da er ihm damit zu einem Neustart in einer schwierigen Situation verhelfe. Im erwähnten Schreiben ersuchte X. B. auch, keine Anfragen der A. AG mehr zu beantworten und einzig mit ihm in Kontakt zu treten. Abschliessend hielt X. fest, dass er B. für die Zusammenarbeit danke und er ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die neue Arbeitgeberin, die J. AG, die bestmöglichen Dienstleistungen anbieten werde. Das Schreiben vom 1. März 2003 beinhaltete ferner einen Abtretungsvertrag. cc. Es ist nun zu prüfen, ob sich X. durch das genannte Verhalten, namentlich das Schreiben an B. vom 1. März 2003, einer versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht hat. Wie einleitend erwähnt, muss, damit das Tatbestandsmerkmal der Ermächtigung beim Missbrauchstatbestand erfüllt ist, ein Stellvertretungsverhältnis vorliegen. Hierfür sowie für den Eintritt der Vertretungswirkung beim Vertretenen bedarf es des Handelns in fremdem Namen sowie der Vertretungsmacht. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass X. im besagten Schreiben nicht im Namen der A. AG beziehungsweise als deren Stellvertreter, Bevollmächtigter oder Geschäftsführer auftrat, sondern in eigenem Namen, als X., A. AG. Bereits unter diesem Gesichtspunkt kann daher nicht von einem Stellvertretungsverhältnis gesprochen werden. Was die Frage der Vertretungsmacht betrifft, so ist festzustellen, das der Zusammenarbeitsvertrag zwischen X. und der A. AG am 15. Februar 2003 aufgelöst worden war, so dass X. im fraglichen Zeitpunkt, am 1. März 2003, unbestrittenermassen keinerlei Vertretungsbefugnisse für die A. AG besass. Ob X. vor der Auflösung des Zusammenarbeitsvertrags eine Geschäftsfüh-

11 rerstellung beziehungsweise eine Vertretungsbefugnis zukam, kann, wie bereits die Vorinstanz festhielt, offen gelassen werden. Unter den gegebenen Umständen deutet aber vieles auf das Bestehen einer Vertretungsbefugnis und entsprechend darauf hin, dass die fraglichen Verträge zwischen der V. bzw. der N. und der A. AG zustande gekommen sind und nicht mit X. selbst bzw. seiner Einzelfirma. So ging offenbar einerseits die A. AG selbst davon aus, dass X. in ihrem Namen Verpflichtungen und Geschäfte eingegangen war, wurde er im Schreiben vom 17. Februar 2003 doch ausdrücklich aufgefordert, dieselben offen zu legen und sämtliche Dienstleistungen, die er für ausländische Kunden erbracht habe, schriftlich auszuweisen sowie die entsprechenden Verträge und Notizen auszuhändigen. Auch deutet das Schreiben von Rechtsanwalt D. an die E. AG vom 21. Februar 2003 (act. 4.67) darauf hin, dass die Berechtigung von X., im Namen der A. AG aufzutreten und für diese Verpflichtungen einzugehen, mit der Auflösung des Zusammenarbeitsvertrag ex nunc und nicht ex tunc erloschen ist. Anderseits ging auch X. - zumindest bis zur Auflösung der Zusammenarbeit - davon aus, dass er die Arbeiten im arabischen Raum im Auftrag der A. AG ausgeführt wie auch, dass er namens der A. AG Verträge mit Kunden abgeschlossen hatte (vgl. act. 4.22 u. 4.39). Er gab ausdrücklich an, es habe sich bei den Verträgen im arabischen Raum seiner Meinung nach um spezielle Einzelaufträge im Sinne des Zusammenarbeitsvertrages gehandelt (act. 4.56). Ferner stellte er den arabischen Geschäftspartnern im Namen und auf dem Briefpapier der A. AG Rechnung und forderte nach eigenen Angaben bis Ende Januar 2003 mehrmals die Zahlung der offenen Beträge an die A. AG (vgl. act. 4.22). Nach Aussagen von C. waren frühere Zahlungen denn auch an die A. AG erfolgt (vgl. act. 4.72). Was die Unterschriftsberechtigung von X. betrifft, so war es jenem offenbar formell nicht möglich, alleine Verträge für die A. AG zu schliessen. Allerdings gab C. zu Protokoll, dass die im Pflichtenheft vereinbarte Kollektivunterschriftsregelung nicht den praktischen Verhältnissen entsprochen habe. X. sei vor dem 17. Februar 2003 faktisch berechtigt gewesen, im Namen der A. AG aufzutreten und für diese Verpflichtungen einzugehen (act. 4.72). Selbst wenn X. daher rein formell nicht ermächtigt war, für die A. AG Verträge abzuschliessen, so deuten die praktischen Umstände auf Gegenteiliges hin, und es ist daher zumindest von einer nachträglichen Genehmigung der von X. für die A. AG vorgenommenen Handlungen durch die Letztere auszugehen (vgl. Urbach, a.a.O., S. 98). Im Tatzeitpunkt bestanden aber unbestrittenermassen keinerlei vertragliche Beziehungen mehr zwischen X. und der A. AG, und X. besass entsprechend keine Ermächtigung, die A. AG zu vertreten. Zu prüfen bleibt, ob X. trotz fehlender Ermächtigung die Fähigkeit hatte, die A. AG rechtlich zu binden. Dies wäre dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn der Widerruf der Vertretungsbefugnis den arabischen Geschäftspartnern nicht

12 mitgeteilt worden wäre und das Handeln von X. unter dem Aspekt des Gutglaubensschutzes für die A. AG trotzdem rechtlich bindende Wirkungen entfaltet hätte. Allerdings liegen derartige Umstände nicht vor. Es ist zwar unklar, ob die A. AG selbst, wie im Schreiben vom 17. Februar 2003 angekündigt, den Geschäftspartnern die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit X. mitgeteilt hatte. Offen gelassen werden kann ferner, ob X. selbst B. Ende Februar/anfangs März 2003 telefonisch informiert hat, dass er nicht mehr für die A. AG tätig sei (vgl. die entsprechenden Aussagen von X. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. Juni 2003, act. 4.22, sowie vom 5. August 2003, act. 4.39). Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht ergibt sich nämlich rechtsgenüglich aus dem Schreiben vom 1. März 2003. Der Berufungsklägerin ist insofern zuzustimmen, dass X. im fraglichen Schreiben nicht explizit erklärte, er handle nicht mehr für die A. AG und besitze entsprechend keine Vertretungsbefugnis mehr. Doch ergibt sich dies aus den Umständen mit der notwendigen Deutlichkeit. So trat X. gegenüber B., wie bereits erwähnt, nicht als Vertreter der A. AG, sondern in eigenem Namen auf, was sich im Übrigen bereits aus dem Zweck des Schreibens ergibt. Darin informierte X. nämlich seinen Geschäftspartner beispielsweise, dass er gegenüber der A. AG, für die er in der Vergangenheit als Subunternehmer gearbeitet habe, finanzielle Forderungen habe, dass die A. AG nun behaupte, er habe gar nie für sie Verträge abschliessen können, so dass die entsprechenden Verträge mit ihm persönlich und nicht mit der A. AG geschlossen worden seien, dass die Zahlungen für ausgeführte und künftige Arbeiten an ihn und nicht an die A. AG zu leisten seien sowie dass er trotz anderweitiger Anordnung der A. AG für das fragliche Projekt weiterarbeiten werde. X. legte damit seine Sicht der Verhältnisse dar, nämlich in eigenem Namen und in eigenem Auftrag gehandelt zu haben. Auch wenn X. daher den arabischen Geschäftspartnern früher als Vertreter der A. AG gegenüber getreten war, so war dies im Tatzeitpunkt am 1. März 2003 aufgrund des Gesagten nicht mehr der Fall. Vielmehr machte X. geltend, bereits früher keine Vertretungsbefugnis für die A. AG gehabt zu haben. Unter diesen Umständen wurde der Widerruf der Ermächtigung B. zweifellos mitgeteilt bzw. gar nicht der Anschein erweckt, eine Ermächtigung bestehe noch. Auch unter diesem Aspekt ist daher nicht von einer strafrechtlich relevanten Ermächtigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB auszugehen. Hinzu kommt, dass das Verhalten von X. für die A. AG keine rechtlichen Bindungen bewirkte. Nach bereits geäusserter Ansicht des Gerichts deutet einiges darauf hin, dass die A. AG und nicht X. Partei der fraglichen Verträge mit der V. bzw. der N. war, und es sich daher bei der gegenteiligen Aussage von X. um eine reine Schutzbehauptung handelt, mit dem Zweck, sich weiterhin Aufträge aus dem arabischen Raum zu sichern sowie zu rechtfertigen, weshalb er die Entschädigung für die im Auftragsverhältnis für die A. AG er-

13 brachten Arbeiten erhalten sollte. Die Berufungsklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, durch die unwahre Behauptung von X., die Verträge seien mit ihm persönlich zustande gekommen, sei die A. AG rechtlich gebunden worden, indem die Gesellschaft nicht mehr als Gläubigerin des geschuldeten Betrags habe auftreten können. Dies trifft nun aber nicht zu. Art. 158 Ziff. 2 StGB erfasst nur Konstellationen, in denen ein Vertreter in Missbrauch seiner Vertretungsmacht für den Vertretenen rechtliche Bindungen eingeht. Wie bereits erwähnt, handelte X. im erwähnten Schreiben vom 1. März 2003 aber nicht als Vertreter. Er gab nicht vor, im Namen und im Auftrag der A. AG zu erklären, dass nicht die Letztere, sondern X. vertragliche Verpflichtungen mit der arabischen Firma eingegangen und die A. AG daher nicht Gläubigerin der entsprechenden Forderung sei. Diese Erklärung gab er vielmehr einseitig, in eigener Person ab, was nicht zu einem rechtswirksamen Verzicht der A. AG auf die Gläubigerstellung führen kann und darf. Es kommt hinzu, dass die Vertragspartnerin ihrerseits die Möglichkeit hatte, zu prüfen, ob sie die Gelder nur der A. AG oder X. überweisen sollte, um ihren Vertragspflichten rechtswirksam nachzukommen. So richtete die V. nach Aussagen von C. anfangs 2004 denn auch eine Aufforderung an die A. AG, die noch ausstehenden Forderungen per 31. Dezember 2003 zu melden (vgl. act. 4.73, 4.73/50). Unter diesen Umständen wurde die A. AG durch die einseitige Erklärung von X. aber nicht vom Auftreten als Gläubigerin des geschuldeten Betrags rechtswirksam abgehalten. Aufgrund des Gesagten fehlt es für die Anwendung von Art. 158 Ziff. 2 StGB nicht nur am Handeln in fremdem Namen, sondern auch an einer Ermächtigung, da eine solche unbestrittenermassen nicht bestand und auch nicht vorgespiegelt wurde, es bestehe eine solche. X. hat damit keine ihm im Aussenverhältnis zukommende Vertretungsmacht dazu benutzt, eine im Innenverhältnis bestehende Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben. Die Handlungsweise von X. stellt daher kein objektiv tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 158 Ziff. 2 StGB dar. Auch in subjektiver Hinsicht ist der genannte Tatbestand nicht erfüllt. Namentlich kann X. nicht nachgewiesen werden, dass er den Willen hatte, eine Ermächtigung zu missbrauchen, da er sich ja gerade auf sein angeblich schon früher fehlendes Vertretungsverhältnis zur A. AG berief. Zusammenfassend erweist sich der von der Vorinstanz betreffend Anklagepunkt 1 vorgenommene Freispruch als rechtmässig und die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.

14 c.aa. In Ziffer 2 der Anklageschrift wird X. vorgeworfen, nach Auflösung der Zusammenarbeit mit der A. AG auch die Firma W. (Y./A) sowie die Z. AG (AA./D) auf dieselbe Weise wie in Ziffer 1 der Anklageschrift dargestellt angewiesen zu haben, von der A. AG gestellte Rechnungen in Höhe von ca. Fr. 16'000.-- (W.) bzw. ca. Fr. 1'750.-- (Z. AG) an ihn bzw. an seine Einzelfirma J. AG zu bezahlen. Die Firma Z. AG soll den Angaben des Angeklagten zufolge den erwähnten Betrag in Höhe von ca. Fr. 1'750.-- bezahlt haben. bb. Die Staatsanwaltschaft stützt sich für diese Anklage auf die Aussagen von X. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. Juni 2003 (act. 4.22). Dort gab der Berufungsbeklagte an, Forderungen, die ihm gegenüber der A. AG zugestanden hätten, an die W. und die Z. AG abgetreten zu haben, um als Gegenleistung die entsprechenden Geldbeträge zu erhalten, wobei eine Zahlung offenbar nur von der Z. AG eingegangen ist. Zusätzlich bezieht sich die Staatsanwaltschaft gemäss Ausführungen in der Berufungsschrift auf ein sich in den Akten befindendes Schreiben von X. an „Geschäftsfreunde“. Dieses stimme inhaltlich damit überein, was X. in der erwähnten Einvernahme ausgesagt habe. Unter diesen Umständen habe der Berufungsbeklagte eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB bzw. einen Versuch dazu begangen. cc. Auch in diesem Fall ist zunächst festzustellen, dass X. gegenüber den erwähnten Unternehmungen in eigenem Namen und nicht als Stellvertreter, Bevollmächtigter oder Geschäftsführer der A. AG auftrat. Es fehlt somit an einer wesentlichen Voraussetzung für ein Stellvertretungsverhältnis im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB. Überdies besass X. auch hier infolge Auflösung der vertraglichen Beziehungen zur A. AG keinerlei Ermächtigung mehr, die A. AG zu vertreten. Derartiges gab er im Übrigen auch nicht vor. Auch aus dem sich in den Akten befindenden Schreiben an „Geschäftsfreunde“ - sollte dies tatsächlich an die erwähnten Unternehmungen versandt worden sein, was nicht bewiesen ist - geht klar hervor, dass die vertragliche Beziehung zwischen der A. AG und X. nicht mehr bestand und jener entsprechend weder im Namen der A. AG auftrat, noch diese rechtlich binden wollte. Indem X. das Ende der vertraglichen Beziehungen mit der A. AG offen legte, brachte er entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin klar zum Ausdruck, dass er nicht mehr befugt war, für die A. AG zu handeln. Unter diesen Umständen musste für die W. sowie die Z. AG selbst bei allfälliger missverständlicher Formulierung auch erkennbar sein, dass X. nicht berechtigt war, über offene Forderungen der A. AG zu verfügen, insbesondere da er, wie bereits erwähnt, weder im Namen und im Auftrag der A. AG handelte noch derartiges vorgab. X. will gegen die A. AG Forderungen

15 im Betrag von ca. Fr. 470'000.-- (vgl. act. 4.33) beziehungsweise nach entsprechenden Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung von über Fr. 500'000.-- haben. Diese eigenen Forderungen trat er in eigenem Namen an die W. und die Z. AG ab, was ihm, hätte er als Vertreter der A. AG gehandelt, gar nicht möglich gewesen wäre, da er diesfalls über fremde Forderungen verfügt hätte. Im Übrigen kann ein Gläubiger eine ihm zustehende Forderung nach Art. 164 Abs. 1 OR ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Durch die Abtretung geht die Forderung vom Abtretenden, dem Zedenten, auf den Zessionar über, der neuer Gläubiger wird. Was das Bestehen der abgetretenen Forderungen betrifft, so ist festzuhalten, dass diese in dem Bestand auf den Zessionar übergehen, wie sie es beim Gläubiger hatten. Da die Abtretung auch gegen den Willen des Schuldners stattfinden kann, darf sich dessen materiell-rechtliche Lage durch den Forderungsübergang nicht verschlechtern (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., G. 2003, Nr. 3681 ff.). Daher erwuchsen der A. AG durch die Abtretung der Forderungen durch X. keine Nachteile, ihre Forderungen gegenüber der W. bzw. der Z. AG wurden nicht vereitelt. Sollte die Forderung von X. nämlich nicht oder nicht im behaupteten Umfang bestehen, so müsste die A. AG sich diese von den erwähnten Unternehmungen auch nicht verrechnungshalber entgegenhalten lassen. Auch in diesem Anklagepunkt missbrauchte X. aufgrund des Gesagten keine Ermächtigung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB, da er weder in fremdem Namen handelte, noch über eine Ermächtigung verfügte bzw. dies vorgab. Daher erweist sich der von der Vorinstanz vorgenommene Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Art. 158 Ziff. 2 StGB bzw. dem Versuch hierzu als rechtmässig und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.a. Einer Veruntreuung macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Vom Begriff der anvertrauten Vermögenswerte gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden unter anderem Forderungen und Buchgeld erfasst (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 29 zu Art. 138 StGB). Als dem Täter anvertraut gilt, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 119, 118 IV 33, 117 IV 257). Veruntreut werden kann nur, was in di-

16 rekter (in fremdem Namen auf fremde Rechnung) oder indirekter (in eigenem Namen auf fremde Rechnung) Stellvertretung eines Dritten empfangen wird (BGE 118 IV 241 f.) b. Die Staatsanwaltschaft bringt in der Berufung vor, das dem Berufungsbeklagten im Anklagepunkt 1 zur Last gelegte Verhalten lasse sich, wenn nicht als ungetreue Geschäftsbesorgung, dann als (versuchte) Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB qualifizieren. Die Forderung der A. AG sei dem Angeklagten anvertraut gewesen, da jener im Auftrag der A. AG mit den arabischen Geschäftspartnern verhandelt habe und Verfügungsmacht über die Gelder gehabt habe, die aufgrund der Leistungen der A. AG dieser zugestanden seien. Indem X. die arabischen Partner angewiesen habe, die offenen Beträge auf ein eigenes Konto zu überweisen, habe er versucht, die Forderung der A. AG in Bereicherungsabsicht und in seinem Nutzen zu verwenden. Die Frage der Veruntreuung stelle sich in derselben Weise im zweiten Anklagepunkt. Der amtliche Verteidiger macht geltend, die Argumentation der Staatsanwaltschaft verletze das Anklageprinzip, da weder in der Anklageschrift noch anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz der Vorhalt der Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemacht worden sei. Sodann liege eine Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Vornherein nicht vor. c.aa. Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 353 f. mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde, was im Kanton Graubünden in Art. 125 Abs. 4 Satz 1 StPO ausdrücklich festgehalten wird. Unabhängig vom Anklageprinzip hat ein Angeklagter direkt aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter gewissen Umständen ein Anrecht, vor einer Verurteilung gemäss anderer als der von der Anklagebehörde genannten Strafbestimmungen zu dieser Veränderung Stellung nehmen zu können (BGE 126 I 19 ff). So bestimmt Art. 125 Abs. 4 Satz 2 StPO, dass eine Beurteilung des Angeklagten aufgrund schärferer Strafbestimmungen als der in der Anklage anhttp://clir.bger.ch/cgi-bin/MapProcessorCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&doctype=doc&lang=de&pa=1&d=doc_de_1994_BGE_120_IV_348 http://clir.bger.ch/cgi-bin/MapProcessorCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&doctype=doc&lang=de&pa=1&d=doc_de_1994_BGE_120_IV_348

17 gerufenen nur erfolgen darf, wenn der Angeklagte vorher darauf hingewiesen worden ist und Gelegenheit hatte, sich dazu auszusprechen. bb. Da sich der Anklagegrundsatz aufgrund des Gesagten nur auf die Bindung des Gerichts an den in der Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber auf dessen rechtliche Würdigung bezieht, und sich der Kantonsgerichtsausschuss für die Beurteilung der Frage, ob eine Veruntreuung vorliegt, nur auf den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt stützt, liegt in casu keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Zudem wurde der Anspruch des Berufungsbeklagten auf rechtliches Gehör gewahrt, da er in der Vernehmlassung zur Berufung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zu dem in der Berufungsschrift erstmals vorgebrachten Vorwurf der Veruntreuung Stellung nehmen konnte und dies auch tat. Unter diesen Umständen erweist sich die Prüfung der Frage, ob X. eine Veruntreuung begangen hat, als zulässig. d.aa. Damit die Forderung der A. AG auf Bezahlung des Werklohns gegenüber den arabischen Geschäftspartnern als X. anvertraut erachtet werden könnte, wäre im Sinne der einleitenden Ausführungen erforderlich, dass er diese aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung im Interesse der A. AG zu verwalten hatte. Dies trifft nicht zu. Zwar geht aus den Akten hervor, dass X. alleiniger Verhandlungs- und Ansprechpartner für die Geschäftspartner im arabischen Raum war und ihm daher während der Dauer der Zusammenarbeit mit der A. AG zweifellos eine gewisse Verfügungsmacht über die Forderungen diesen gegenüber zukam. Im Tatzeitpunkt bestanden indes keinerlei vertragliche Beziehungen mehr zwischen der A. AG und X., weshalb die entsprechende Forderung dem letzteren weder ausdrücklich noch stillschweigend anvertraut war. Zudem machte X. gegenüber B. eine eigene, und nicht eine ihm von der A. AG anvertraute Forderung geltend. Objekt einer Anvertrauung kann aber, wie bereits erwähnt, nur sein, was der Täter in direkter oder indirekter Stellvertretung für Dritte empfängt und nicht für sich selbst. Daher ist in Punkt 1 der Anklageschrift das Vorliegen einer versuchten Veruntreuung zu verneinen. bb. Dasselbe gilt im Hinblick auf Punkt 2 der Anklageschrift. Infolge Aufhebung der vertraglichen Beziehungen zwischen der A. AG und X. waren dem Letzteren keinerlei Forderungen der A. AG mehr anvertraut, weder ausdrücklich noch stillschweigend, und entsprechend auch nicht die Forderungen der A. AG gegenüber der W. sowie der Z. AG. Daher liegt auch im zweiten Anklagepunkt aufgrund

18 fehlender anvertrauter Forderungen keine Veruntreuung bzw. kein Versuch dazu vor. 5. Ist die Berufung aufgrund des Gesagten vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Dem amtlichen Verteidiger wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen (Art. 160 Abs. 4 StPO), wobei der geltend gemachte Betrag von Fr. 2'219.25 als angemessen erscheint.

19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Dem amtlichen Verteidiger wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'219.25 zugesprochen. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

SB 2005 4 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.05.2005 SB 2005 4 — Swissrulings