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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.08.2005 SB 2005 30

4. August 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,917 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Ehrverletzung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 30 (nicht/mündlich eröffnet) Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Berufung der Z., Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 25. November 2004, mitgeteilt am 3. Januar 2005, in Sachen der Y. O., Berufungsbeklagte, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil vom 12. Juni 2003, mitgeteilt am 13. August 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos, was folgt: „1. Z. ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB. 2. Z. ist schuldig der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Dafür wird Z. mit 14 Tagen Gefängnis sowie Fr. 250.00 Busse bestraft. 4. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Bei Wohlverhalten wird die Busse nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr gelöscht. 5. Die Adhäsionsklagen der Y. O. und des K. O. sowie des J. werden abgewiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - zwei Aussöhnungsverfahren vor Kreispräsident von Fr. 400.00 - Untersuchungsgebühren des Kreispräsidenten von Fr. 200.00 - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'085.00 - Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr.168.20 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 Total somit von Fr. 5'053.20 gehen zulasten der Z.. Nach Verrechnung mit den von ihr erlegten Kostenvorschüssen (Fr. 60.00 an die Kreiskasse Küblis und Fr. 1'500.- an die Bezirksgerichtskasse) hat Z. den Restbetrag von Fr. 3'493.20 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. Der von Y. O. geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'560.00 (Fr. 60.00 an die Kreiskasse Küblis und Fr. 1'500.- an die Bezirksgerichtskasse) wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils erstattet. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)“. Der Verurteilung wegen übler Nachrede legte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am Nachmittag des 12. August 2002 war die Privatstrafklägerin Y. O. damit beschäftigt, ihrem Mann beim Ausgraben des westlichen Schopfes zur Hand zu gehen. Während dieser den Aushub abladen ging, stellten sich H. und I. zu einem Schwatz bei ihr ein. Alsdann trat Z. vor den Stall. Sie beschuldigte dabei die Privatstrafklägerin, ihr Blumen ausgerissen zu haben. Überdies sagte sie zu den beiden Besucherinnen, sie sollen nach Chur weiterfahren. Um hierher fahren

3 zu dürfen, brauche es eine Bewilligung und sie würden doch nicht mit einer “Kindsmörderin“ reden wollen. Dabei deutete die Privatstrafbeklagte auf Y. O..“ B. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erhob Z. mit Eingabe vom 2. September 2003 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1, 2, 3, 4 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 12.6.2003 seien aufzuheben und die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der üblen Nachrede, der mehrfachen Nötigung sowie des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs freizusprechen. 2. Die Adhäsionskläger K. O. und Y. O. sowie J. sind zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 3. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger der Berufungsklägerin zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.6% MWSt.“ C. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erkannte mit Urteil vom 19. November 2003 (vgl. SB 03 47), mitgeteilt am 25. Mai 2004, was folgt: „1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Das Verfahren betreffend üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB wird im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Z. ist schuldig der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4. Dafür wird sie mit 10 Tagen Gefängnis bestraft. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Die Adhäsionsklagen der Y. O. und des K. O. sowie des J. werden abgewiesen. Y. O. und K. O. haben Z. mit Fr. 400.-- zu entschädigen und J. hat Z. mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 7. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'085.--, den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 168.20 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, somit total Fr. 3'753.20, gehen zu Lasten von Z..

4 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu ¾ zu Lasten von Z. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'000.-- werden vorschussweise vom Kanton Graubünden übernommen. Sie gehen zu ¾ zu Lasten von Z. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden. 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Mitteilung).“ D. Nachdem das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. November 2003 bezüglich der Verurteilung von Z. zu zehn Tagen Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie wegen mehrfachen Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos nach Ergänzung der Untersuchung mit Urteil vom 25. November 2004, mitgeteilt am 3. Januar 2005, betreffend der Anklage wegen übler Nachrede im zweiten Rechtsgang, was folgt: „1. Z. ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB. 2. Dafür wird Z. mit einer Busse in der Höhe von Fr. 250.00 bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - zwei Aussöhnungsverfahren vor Kreispräsident von Fr. 400.00 - Untersuchungsgebühren des Kreispräsidenten von Fr. 200.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 700.00 total somit von Fr. 1'300.gehen zulasten von Z.. Die Forderung von insgesamt Fr. 1'550.00 (Fr. 250.00 Busse + Fr. 1'300.00 Verfahrenskosten) wird mit dem von ihr erlegten Kostenvorschuss von total Fr. 1'560.00 (Fr. 60.00 an die Kreiskasse Küblis und Fr. 1'500.00 an die Bezirksgerichtskasse) verrechnet. Der von Y. O. geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'560.00 (Fr. 60.00 an die Kreiskasse Küblis und Fr. 1'500.00 an die Bezirksgerichtskasse) wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils erstattet. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 erhob Z. gegen dieses Urteil Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Z. bestritt die ihr zur Last gelegte Tat. Sie machte sinngemäss geltend, dass dem angefochtenen Urteil eine

5 falsche Sachverhaltsdarstellung zugrunde läge und rügte eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Sie sei für unschuldig zu erklären. F. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erkannte mit Urteil vom 16. März 2005, mitgeteilt am 12. Mai 2005 was folgt: „1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu formuliert: Z. wird als Zusatz zu der im Urteil des Kantongerichtsausschusses Graubünden vom 19. November 2003 ausgefällten Strafe mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.- gehen zu Lasten von Z.. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Als Begründung führte der Kantonsgerichtsausschuss im wesentlichen aus, dass es keine erheblichen Zweifel gebe, dass sich der Sachverhalt nach Darstellung der Zeuginnen und der Berufungsbeklagten zugetragen habe und es nicht als glaubhaft erscheine, dass Z. das Wort „Kindsmörderin“ nicht ausgesprochen habe. Es sei rechtsgenüglich erstellt, dass Z. am 12. August 2002 Y. O. vor zwei Zeuginnen als „Kindsmörderin“ betitelt und somit den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB erfüllt habe. G. Gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. März 2005, mitgeteilt am 12. Mai 2005, reichte Z. am 17. Juni 2005 eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem sinngemässen Antrag, die Verurteilung und die Bestrafung wegen übler Nachrede seien aufzuheben. Mit Urteil vom 5. Juli 2005 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.237/2005 vom 5. Juli 2005). H. Mit Eingabe vom 27. Juli 2005 führt Z. erneut Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 25. November 2004, mitgeteilt am 3. Januar 2005. Sinngemäss macht Z. dabei Mängel des Gerichtsverfahrens geltend, in dem falsche Zeugenaussagen vorlägen. Desweitern beruft sie sich nochmals auf ihre Verurteilung in Bezug auf üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB und führt aus, dass sie Y. O. nicht in geringster Art und Weise beleidigt habe.

6 Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen: Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einreichen. Auch Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse in Ehrverletzungssachen sind von den Parteien mit Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden anfechtbar (Art. 168 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Formalitäten richten sich dabei nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 423). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 141 ff. StPO). Gemäss Art. 143 Abs. 1 StPO schreibt der Kantonsgerichtspräsident offensichtlich verspätete oder unzulässige Berufungen ohne weiteres Verfahren ab. b) Die Berufung bildet ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel im Gerichtsverfahren, mit welchem ein Entscheid weitergezogen werden kann und welches somit zu einer Überprüfung des Verfahrens und des Erkenntnisses der ersten Instanz durch eine obere Instanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt. Die Berufung als ordentliches Rechtsmittel verhindert, dass der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst. Mit der Ergreifung der Berufung wird das bisherige Verfahren fortgesetzt; sie ist nur zulässig vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft. Dabei tritt das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses an die Stelle des angefochtenen Entscheides und wächst allein in Rechtskraft. Formelle Rechtskraft bedeutet die Unabänderlichkeit der Entscheidung und damit den Abschluss des Verfahrens, in dem sie ergangen ist (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 99 N 1 f., § 95 N 1 ff.; Padrutt, a.a.O., S. 360; BGE 104 IV 59). Mit Eintritt der formellen Rechtskraft kann das Urteil nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, 8 N 61). Ein Urteil wird u.a. mit der Beurtei-

7 lung in letzter kantonaler Instanz oder nach ungenutztem Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist sowie nach Verzicht auf das Rechtsmittel formell rechtskräftig. Die formelle Rechtskraft bewirkt die Vollstreckbarkeit des Urteils, indem der Verurteilte zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe aufgeboten oder zur Bezahlung einer Busse aufgefordert wird (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 84 N 4 ff.). Ein formell rechtskräftiges Urteil kann nicht mehr mit einem ordentlichen, sondern nur noch mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Mit dessen Ergreifung wird aber der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides nicht verhindert (zum Begriff des ausserordentlichen Rechtsmittels vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 95 N. 2 und unten Erwägung 2.b)). Ein nur mit ausserordentlichen Rechtsmitteln angreifbares Urteil setzt also notwendigerweise einen formell rechtskräftigen Entscheid voraus. c) Die Berufungsklägerin erhob am 20. Januar 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 25. November 2004, mitgeteilt am 3. Januar 2005. In seinem Urteil vom 16. März 2005, mitgeteilt am 12. Mai 2005, wies der Kantonsgerichtsausschuss die Berufung ab. Mit diesem Entscheid wurde das angefochtene vorinstanzliche Urteil bestätigt und das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses trat an die Stelle des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 25. November 2004. Mit der Beurteilung durch die oberste kantonale Instanz wurde der Entscheid formell rechtskräftig, da ein Weiterzug mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr möglich ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Berufungsklägerin am 17. Juni 2005 beim Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde erhob, da es sich bei der Nichtigkeitsbeschwerde um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, welches den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses gerade nicht hemmt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 104 N 1). Mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. März 2005 war das Berufungsverfahren abgeschlossen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Mit Eingabe vom 27. Juli 2005 erhebt die Berufungsklägerin erneut Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 25. November 2004, mitgeteilt am 3. Januar 2005. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen kann festgehalten werden, dass an die Stelle des vorinstanzlichen Urteils dasjenige des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. März 2005 trat, welches in formelle Rechtskraft erwuchs. Eine Anfechtung dieses Entscheides bzw. des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 25. November 2004 mittels

8 Berufung gemäss Art. 141 StPO ist somit nicht mehr möglich. Folglich ist die Berufung gemäss Art. 143 Abs. 1 StPO unzulässig. Auf die Berufung von Z. vom 27. Juli 2005 kann somit nicht eingetreten werden. 2.a) Würde man die Eingabe der Berufungsklägerin hingegen nicht als Berufung, sondern als Wiederaufnahme- bzw. Revisionsgesuch gemäss Art. 147 ff. StPO betrachten, so kann festgehalten werden, dass der Rechtsmittelführerin durch die irrtümliche Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung anstelle eines Wiederaufnahmegesuches kein Nachteil entstehen dürfte (vgl. sinngemäss Art. 135 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 97 N 2; BGE 96 I 113). b) Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Strafverfahrens verlangt werden auf Grund neuer, erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (so genannte Nova), die dem Richter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren. Gemäss Art. 149 StPO ist das Revisionsbegehren mit schriftlicher Begründung, unter Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die es sich stützt, bei jener Instanz einzureichen, die den angefochtenen Strafentscheid in letzter Instanz gefällt hat. Die Revision gemäss Art. 147 ff. StPO ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, d.h. es verhindert den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides nicht. Ihr Ziel ist die Aufhebung der formellen Rechtskraft des Entscheides. Die Wiederaufnahme kann sich gegen jede rechtskräftige Entscheidung strafrechtlicher Natur richten. Grundlage für ein Wiederaufnahmegesuch können nur Nova sein, nicht aber die Rüge ungenügender Würdigung bekannter Tatsachen, falscher Anwendung des Strafgesetzes etc. Verfahrensmängel bilden keinen Revisionsgrund (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 379 ff.). Der Gesuchsteller hat die Nova selbst zu beschaffen oder er hat diese zumindest genau zu bezeichnen. Als neu gilt indessen, was im ursprünglichen Verfahren dem Gericht überhaupt nicht zur Beurteilung vorlag. Dabei sind neue Tatsachen und Beweismittel erheblich, wenn es sich um für die rechtliche Qualifikation oder Strafzumessung bedeutende Umstände handelt, die vom Gericht nicht berücksichtigt wurden und die wahrscheinlich zu einer Änderung des früheren Urteils führen würden. Sie müssen beweiskräftig und rechtlich bedeutsam sein (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 95 N 2, § 102 N 15 ff.; Padrutt, a.a.O., S. 381; PKG 1994 Nr. 31). c) Gemäss Art. 150 Abs. 1 StPO weist der Präsident offensichtlich unzulässige oder unbegründete Wiederaufnahmegesuche ohne Aktenergänzung ab. Bei der Zulassung gemäss Art. 150 Abs. 1 StPO entscheidet der Präsident somit

9 nur, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben sind, insbesondere ob ein Novum vorhanden und dessen Erheblichkeit zu bejahen ist. Wie oben dargelegt, muss die Gesuchsstellerin gemäss Art. 149 StPO die neuen Tatsachen und Beweismittel angeben und begründen, weswegen diese ihrer Ansicht nach das Urteil als Fehlurteil erscheinen lassen; zumindest muss deren Vorhandensein glaubhaft gemacht werden. Fehlt diese Begründung von vornhinein, kann der Präsident die Zulassung verweigern (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 385; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 102 N 33 ff.). d) Gemäss Art. 149 StPO wäre der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden für die Behandlung des Wiederaufnahmegesuches, wenn es denn zulässig oder begründet wäre, zuständig, da er den angefochtenen Entscheid in letzter Instanz gefällt hat. Die Berufungsklägerin bzw. Gesuchsstellerin macht in ihrer Eingabe vom 27. Juli 2005 sinngemäss Mängel des Gerichtsverfahrens geltend, in dem falsche Zeugenaussagen vorlägen und sie zu Unrecht einer Ehrverletzung bezichtigt worden sei. Desweitern sei sie weder ordentlich über das Verfahren informiert worden, noch sei ihr damals von der Polizei etwas mitgeteilt worden. Bei ihren Ausführungen beruft sich die Gesuchsstellerin auf einen Zeugen, ohne jedoch dessen Namen zu nennen. Weiter spricht die Gesuchsstellerin von plötzlich aufgetauchten Zeugen der Gegenpartei, welche anscheinend gezielt falsche Aussagen gemacht hätten. Die Gesuchsstellerin legt aber auch hier nicht weiter dar, um was für Zeugen es sich handelt und inwiefern diese Falschaussagen gemacht hätten. Die Berufungsklägerin bzw. Gesuchsstellerin bringt nicht vor, inwiefern die Aussagen der beiden Zeuginnen I. und H. nicht glaubhaft sein sollten. Sie bringt auch nicht vor, dass sie am besagten Nachmittag des 12. August 2002 gar nicht mit Y. O. und den Zeuginnen gesprochen hätte. Die der Eingabe vom 27. Juli 2005 beigelegten Akten enthalten denn auch keine Anhaltspunkte, die für falsche Zeugenaussagen sprechen würden. Bezüglich der Ehrverletzung gemäss Art. 173 StGB kann festgehalten werden, dass diese bereits mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 25. November 2004 nachgewiesen und mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. März 2005 bestätigt wurde. Gemäss diesem Urteil ist es somit erwiesen, dass die Berufungsklägerin bzw. Gesuchsstellerin am Nachmittag des 12. August 2002 Y. O. eine „Kindsmörderin“ nannte. Im Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. März 2005 wurde diesbezüglich festgehalten, dass sowohl die Aussage von I. als auch die Aussage von H. als glaubhaft eingestuft werden

10 können und dass sich der Sachverhalt nach Darstellung dieser Zeuginnen auch tatsächlich zugetragen hat. Bezüglich der gerügten Verfahrensmängel kann festgehalten werden, dass solche, falls sie – was nicht erkennbar ist – überhaupt vorhanden sein sollten, keinen Revisionsgrund bilden (vgl. oben Erwägung 2. b)). e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin bzw. Gesuchsstellerin offensichtlich keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweise geltend bzw. glaubhaft macht, sondern nur Einwände erhebt, welche ihr bereits im früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bekannt und demzufolge auch dort vorzutragen waren. Daraus folgt, dass – selbst wenn die Berufung von Z. als Wiederaufnahmegesuch entgegengenommen wird – dasselbe als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden muss, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann. 3. Es werden keine Kosten erhoben.

11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Revisionsgesuch wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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