Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 09.11.2005 SB 2005 28

9. November 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·8,422 Wörter·~42 min·1

Zusammenfassung

Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 StGB | Sexuelle Integrität

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 28 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hoc Nüssle —————— In der strafrechtlichen Berufung der A., Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 20. Juni 2005, mitgeteilt am 18. Juli 2005, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen B., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, betreffend Ausnützung einer Notlage gemäss Art. 193 StGB, hat sich ergeben:

2 A. B. wuchs zusammen mit einer Schwester in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern in C. auf. Dort besuchte er während neun Jahren die Primar- und Sekundarschule. Nach der Schulentlassung absolvierte B. eine kaufmännische Lehre. In der Folge hatte er mehrere Stellen auf seinem angestammten Beruf inne; in dieser Zeit hielt er sich auch wiederholt im Ausland auf. In den Jahren 1980 bis 1983 absolvierte B. die Hotelfachschule in J.. Er erwarb das Wirtepatent und war alsdann im Gastgewerbe tätig. Im Jahre 1984 zog er nach L., wo er während je zwei Jahren im Restaurant D. und im Café E. arbeitete. Danach war er weitere zwei Jahre bei der Firma F. als Marketingleiter angestellt. Von 1989 bis 1995 war er bei der Firma G. AG in H. als Aussendienst-Mitarbeiter tätig. Diese Arbeitsstelle kündigte B. per 31. Mai 1995. Alsdann war er arbeitslos, wobei er seinem im Oktober 1992 am Alfred Alder Institut in J. begonnenen Studium als Individualpsychologe nachging und nebenbei noch Kurse besuchte. B. schloss sein Studium im September 1997 ab. Mitte Dezember 1995 gründete er zusammen mit seiner Ehefrau die Praxisgemeinschaft „I.“ mit Sitz in L., welche sie heute noch führen. Sein monatliches Einkommen schätzt B. auf Fr. 5'500.- netto. Im Jahre 1990 verehelichte sich B. mit K.. Aus dieser Verbindung gingen in den Jahren 1991 und 1994 zwei Söhne hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist B. einmal verzeichnet: Am 8. November 2000 verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zu drei Monaten Gefängnis, Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 2'000.- Busse. Laut Leumundsbericht der Stadtpolizei L. vom 9. Februar 2005 geniesst B. einen guten Ruf. B. B. wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 3. März 2005 wegen Ausnützung einer Notlage gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB angeklagt. Gemäss Anklageschrift vom 3. März 2005 liegt dieser Anklage folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Angeklagte führt seit Dezember 1995 zusammen mit seiner Ehefrau in L. die Praxisgemeinschaft „I.“. Sein im Oktober 1992 am Alfred Alder Institut in J. begonnenes Studium als Individualpsychologe schloss er im September 1997 erfolgreich ab.

3 Der Angeklagte ist nicht im Besitze einer kantonalen Praxisbewilligung. Im Oktober 2001 wandte sich A. auf Empfehlung einer Kollegin an den Angeklagten, um für ihre Probleme (Verlustängste, Beziehungsprobleme etc.) therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie ging davon aus, vom Angeklagten professionelle psychologische Beratung zu erhalten und vereinbarte mit ihm die Durchführung einer Gesprächstherapie. In der Folge hatte sie in Abständen von ein bis zu drei Wochen Sitzungen beim Angeklagten. Sie vertraute dem Angeklagten und schilderte ihm ihre Beziehungsprobleme offen. Bald einmal empfahl der Angeklagte, die Gesprächstherapie mit einer ganzheitlichen naturärztlichen Behandlung zu ergänzen. Da die Geschädigte sich damals in einer Krise befand, willigte sie ein. Im Verlauf der Therapie kam es zu weiteren Krisen, in denen der Angeklagte der Geschädigten jeweils beistand. Zwischen ihnen entwickelte sich eine besondere Abhängigkeitsbeziehung. Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 an M. in J. ersuchte der Angeklagte um Durchführung einer Supervision. Als Grund gab er an, er habe im Moment einen etwas speziellen Fall in seiner Praxis in Bearbeitung und möchte dazu ihre Meinung einholen. Die Distanz zwischen seiner Klientin und ihm stimme nicht mehr und er könne so seinen beraterischen und fachlichen Auftrag nicht mehr wahrnehmen. Wegen eines Spitalaufenthaltes des Angeklagten konnte jedoch die geplante Supervision im Juli 2002 nicht durchgeführt werden. Am 13. und 27. August sowie am 10. und 24. September 2002 fanden weitere Gesprächstherapien statt. Bereits Ende August 2002 war zudem ein neuer Termin für die Supervision auf den 27. September 2002 vereinbart worden. Mit Schreiben vom 6. September 2002 an M. bedankte sich der Angeklagte für die Rückbestätigung seines Terminvorschlages für die Supervision, zu welcher ihn seine Klientin, Frau A., begleiten werde. Sodann hielt der Angeklagte wörtlich fest: „Frau A. hat mich während meines Spitalaufenthaltes besucht und mir ist klar geworden, dass die Basis für ein normales Verhältnis Klientin/Therapeut nicht mehr gegeben ist. Mir geht es in erster Linie darum, ob die Entscheidung, mich aus der beraterisch-therapeutischen Rolle herauszunehmen, richtig war, obwohl die Klientin weiterhin gerne kommen wollte. Gleichzeitig geht es mir darum, fachtechnische Fragen in diesem Fall zu besprechen und das weitere Vorgehen. Die Klientin weiss von meiner Absicht, sie an dich oder eine andere Fachperson weiterzuweisen.“ Am 27. September 2002 fuhr A. mit dem Zug nach J., wo sie am Bahnhof vom Angeklagten abgeholt wurde. Im Verlaufe des späteren Nachmittags fand die Sitzung bei Frau M. statt, an welcher gemäss Angaben der Supervisorin auch das zwischen dem Angeklagten und seiner Klientin entstandene emotionale Verhältnis zur Sprache kam. Diese freundschaftliche und emotionale Beziehung widersprach klaren, therapeutischen Regeln und liess eine Weiterführung des Berater/Klienten-Verhältnisses nicht mehr zu, was sie auch

4 entsprechend kommuniziert habe. Im Anschluss an die Supervision, an welcher die Geschädigte sich auch noch über ihre Beziehungsprobleme zu ihrem Freund ausliess, kehrten der Angeklagte und seine Klientin ins Stadtzentrum zurück, wo sie in einem Restaurant das Nachtessen einnahmen. Der Angeklagte lud Frau A. anschliessend in das Musical „Deep“ ein. Nach der Vorstellung kehrten sie zum Bahnhof zurück, wo Frau A. den Zug nach L. nehmen wollte. Bis zur Abfahrt des Zuges verblieb noch einige Zeit, sodass der Angeklagte die Geschädigte noch zu einem Bier in ein Restaurant in Bahnhofsnähe einlud. Aus einem Bier wurden dann drei bis vier Bier. Der Angeklagte verwickelte Frau A. in heftige Diskussionen, wobei es vor allem um ihre Beziehungsprobleme ging. Am späten Abend teilte der Angeklagte Frau A. schliesslich mit, dass er im Hotel N. ein Zimmer reserviert habe und dass sie bei ihm übernachten könne. Dabei erwähnte er auch, sie solle nicht so kompliziert tun, es sei ja nichts dabei und er würde sie auch in Ruhe lassen. Die Geschädigte brachte es eigenen Angaben zufolge nicht fertig, ihm zu widersprechen oder aufzustehen und zu gehen, und sie begleitete den Angeklagten schliesslich in sein Hotelzimmer. Dem Angeklagten war aufgrund seines im Verlaufe der Therapie gewonnenen Wissens über die Beziehungsprobleme und Verlustängste der Geschädigten und über ihre emotionale Bindung zu ihm bewusst, dass sie sich seinem Vorschlag, bei ihm zu übernachten und mit ihm auch sexuell zu verkehren, nicht widersetzen würde. In der Folge kam es im Hotelzimmer auch zum Geschlechtsverkehr, wobei sich die Geschädigte eigenen Angaben zufolge völlig passiv verhielt, mit dem Vorgehen nicht einverstanden war, sich aber dagegen auch nicht wehren konnte. Am anderen Morgen verliess die Geschädigte das Hotel sehr früh und nahm den Siebenuhrzug nach L.. Den Vorschlag des Angeklagten, mit ihm noch gemeinsam zu frühstücken, lehnte sie ab. Nach dem Vorfall vom 27. September 2002 kam es zu keinen Beratungsgesprächen mehr, obwohl nach Aussagen der Geschädigten noch zwei Therapiesitzungen vereinbart worden waren. Gemäss der Rechnung vom 25. Oktober 2002 gab der Angeklagte an Frau A. am 4. Oktober 2002 diverse Medikamente im Betrag von Fr. 120.- ab. Am 28. Juni 2004 reichte die Rechtsvertreterin der Geschädigten eine Adhäsionsklage über Fr. 6'900.90, zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. Juni 2004, ein.“ C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur, an welcher der Angeklagte und sein Verteidiger, die Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin sowie Untersuchungsrichter lic. iur. A. Fausch teilnahmen, fand am 20. Juni 2005 statt. Mit gleichentags ergangenem Urteil, mitgeteilt am 18. Juli 2005, entschied das Bezirksgericht Plessur wie folgt:

5 „1. B. wird von der Anklage der Ausnützung einer Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Adhäsionsklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'914.- gehen zu Lasten des Kantons und die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.- zu Lasten der Gerichtskasse. B. wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 8'589.05 (inkl. MWSt) ausseramtlich entschädigt. 4. (Rechtmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Plessur erhob A. mit Eingabe vom 28. Juli 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 des angefochtenen Urteils. Der Fall sei zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Plessur zurückzuweisen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In seiner Berufungsantwort vom 3. Oktober 2005 beantragte B. die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. Mit Schreiben vom 8. August 2005 beziehungsweise 18. August 2005 verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden

6 und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). b) Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung von A. vom 28. Juli 2005 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. a) Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b) Vorliegend haben die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte telefonisch auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung, an welcher die Vertreterin der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte und sein Anwalt anwesend waren, erlassen. Es stellen sich

7 keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsbeklagten, die sich nicht aufgrund der Akten beantworten lassen. Die Tat- und Rechtsfragen lassen sich ebenso nach den Akten beantworten. Im vorliegenden Fall steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Auch unter diesen Aspekten kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Somit kann die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten der Parteien vor Schranken ist nicht notwendig. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., L. 1996, S. 375). Wenn – wie im vorliegenden Verfahren – die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, erfolgt keine Rückweisung; diese ist denn auch die Ausnahme (W. Padrutt, a.a.O., S. 376). Im vorliegenden Fall sind keinerlei Gründe ersichtlich – und die Berufungsklägerin macht solche auch nicht namhaft –, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz erforderlich machen würden. Der Kantonsgerichtsausschuss entscheidet daher in der Sache selbst. Es gilt dabei aber zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). 4. Gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Von Art. 193 StGB geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., J. 1997, N 1 zu Art. 193). Opfer kann nur sein, wer sich in einer Notlage oder im Verhältnis zum Täter in einer Abhängigkeit befindet.

8 a) In objektiver Hinsicht setzt Art. 193 Abs. 1 StGB Zwang voraus, welcher jedoch nicht tatsituativ auf das Opfer wirkt, sondern vorbestehend ist und bereits auf das Opfer einwirkt, wenn der Täter seinen Tatentschluss fasst, einen sexuellen Übergriff auszuführen (P. Maier, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 4 zu Art. 194). Der Zwang kann unter anderem durch Abgängigkeit des Opfers vom Täter gegeben sein. Dass heisst, wenn eine Person (das Opfer) aufgrund eines vorgegebenen strukturellen und/oder persönlichen Merkmals nicht ungebunden beziehungsweise frei ist und auf eine andere Person (Täter) angewiesen ist. Das Merkmal muss sich in einer persönlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer manifestieren, wobei es sich um ein klassisches Machtgefälle oder um ein besonderes Vertrauensverhältnis handeln kann (Maier, a.a.O., N 5 zu Art. 193 StGB). Das Ausmass der Abhängigkeit bestimmt sich nach einem objektiv-individuellen Massstab. Es wird eine Zwangslage vorausgesetzt, die auch einen besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen gefügig gemacht hätte. Die betroffene Person muss in der konkreten Situation die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so eingeschätzt haben, dass ihr zur Abwendung der Zwangslage keine andere als die vom Täter aufgezeigte Möglichkeit blieb (Maier, a.a.O., N 8 zu Art. 193 StGB). Eine Ausnutzung der Notlage oder Abhängigkeit liegt dann vor, wenn zwischen der Zwangssituation und der sexuellen Handlung ein Motivationszusammenhang besteht. Das Opfer steht dem Ansinnen des Täters zwar ablehnend gegenüber, doch wagt es aufgrund seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen beziehungsweise es entscheidet sich entgegen innerer Widerstände zur sexuellen Handlung, weil es vor der Zwangssituation kapituliert (Maier, a.a.O., N 9 zu Art. 193 StGB; BGE 99 IV 163). Liegt ein Machtgefälle vor, befürchtet das Opfer ausbleibende Voroder entstehende Nachteile, wohingegen es beim besonderen Vertrauensverhältnis den Wegfall der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung befürchtet. Aus dem Zustand der Abhängigkeit darf jedoch nicht ohne Weiteres auf deren Ausnützung geschlossen werden. Letztere ist gesondert zu beweisen (BGE 125 IV 129). Entscheidend ist, ob die Abhängigkeit kausal war für die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung, oder ob die betroffene Person unabhängig davon aus anderen Gründen freiverantwortlich darin eingewilligt oder selbst die Initiative entwickelt hat (BGE 99 IV 93; BGE 131 IV 114).

9 Tatbestandsmässig handelt, wer die Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden. Dabei umfasst der Begriff der sexuellen Handlung auch den Beischlaf und beischlafsähnliche Handlungen. b) Subjektiv wird vorsätzliches Handeln verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass die Abhängigkeit beziehungsweise die Notlage des Opfers die Entscheidungsfreiheit des Opfers beeinflusst und es zur Duldung beziehungsweise zur Vornahme von sexuellen Handlungen motiviert hat (Maier, a.a.O., N 13 zu Art. 193 StGB). c) In BGE 124 IV 13 bejahte das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre das Vorliegen einer Abhängigkeit bei einer klassischen Psychotherapie. Es führte aus, dass im Verlaufe der Therapie sich eine ausserordentlich intime Situation entwickle, die zu einer hohen Verletzlichkeit des Patienten führe. Es handle sich beim Psychotherapeuten-Patienten-Verhältnis durchwegs um starke Bindungen, bei denen ein erhebliches Machtgefälle und ein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis charakteristisch seien. In BGE 131 IV 114 führte das Bundesgericht aus, dass bei Therapieverhältnissen jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen und nachzuweisen sei, dass es zum vorausgesetzten Machtgefälle und zu therapietypischen inneren Vorgängen führe, welche einen hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirken. In die Beurteilung seien sämtliche Umstände wie Dauer der Therapie, physischer und psychischer Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung, Behandlungsform sowie therapeutische Distanz zum Therapeuten in den Gesprächen mit dem Patienten einzubeziehen. 5. a) Die Vorinstanz bejahte in ihrem Urteil vom 20. Juni 2005 zwar das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin. Sie kam jedoch zum Schluss, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis nicht derart ausgeprägt gewesen sei, dass es zu einer wesentlichen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Berufungsklägerin beziehungsweise zu einem deutlichen Kontroll- und Autonomieverlust bei ihr führte. Zur Begründung erwog sie, dass die sexuelle Handlung weder in den Praxisräumlichkeiten noch im Zusammenhang mit einer Therapiesitzung stattfand. Vielmehr sei es nach einem gemeinsamen Nachtessen und anschliessendem Musical-Besuch zum Geschlechtsverkehr in einem Hotel in J. gekommen. A. hätte die Möglichkeit gehabt, den letzten Zug nach L. zu nehmen. Die Umstände, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten in sein Hotelzimmer begleitet habe, um bei ihm zu übernachten, obwohl nur ein Einzelbett zur Verfügung gestanden

10 habe, und sie nur mit einem Slip und einem umgehängten Badetuch bekleidet aus dem Bad ins Zimmer zurückgekehrt sei, würden gemäss der Vorinstanz erhebliche Zweifel begründen, ob der gegenüber dem Berufungsbeklagten erhobene Vorwurf der Ausnützung als berechtigt gelten könne. Ausserdem habe die Berufungsklägerin aufgrund ihres Verhaltens vor dem 27. September 2002 durch den Entschluss zu einer mehrmonatigen P.-Reise sowie nach dem 27. September 2002 durch das Versenden von Emails und Postkarten an den Berufungsbeklagten, mit denen sie bewiesen habe, dass sie ohne ihn zurecht komme und dass sie ihn eher als Freund denn als Therapeuten sah, dargelegt, dass sie über hinreichende Entscheidungsfreiheit verfügt habe. Das werde auch dadurch aufgezeigt, dass nach ihrer Rückkehr aus Q. keine weiteren Sitzungen mehr stattfanden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es der Berufungsklägerin nach relativ kurzer Zeit gelungen sei, sich vom Berufungsbeklagten zu lösen und zu ihm Distanz zu gewinnen. Zudem sei die Berufungsklägerin selber Sozialarbeiterin und aufgrund dieser Tätigkeit selbst beruflich mit ähnlich gearteten Beratungsverhältnissen konfrontiert. Ein Motivationszusammenhang zwischen dem Abhängigkeitsverhältnis und dem Beischlaf lasse sich demnach nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise nachweisen, weshalb der Berufungsbeklagte in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ freizusprechen sei. b) Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe sich gegenüber dem Berufungsbeklagten in der Gesprächstherapie vollständig geöffnet, was die Gesprächsnotizen des Berufungsbeklagten zeigen würden. Der Berufungsbeklagte habe bereits vor dem 27. September 2002 seine Distanz zu ihr eingebüsst, indem er ihr das Du angeboten, ihr Komplimente gemacht wie: sie sei eine „Lässige“, eine „heisse Biene“ oder habe einen „knackigen Po“ sowie ihr an den Po gefasst habe und private Aspekte in die Gesprächstherapie habe einfliessen lassen und sie wiederholt privat zum Biertrinken getroffen habe. Auch habe er sie wiederholt zum Essen eingeladen und ihr offenbart, dass er in sie verliebt sei. Dies beweise ein Email, welches der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin am 13. Mai 2003 geschickt habe. Die Berufungsklägerin habe trotz Unwohlsein nicht von ihm Abstand nehmen können, denn sie habe Angst gehabt, ihren Therapeuten und damit jegliche Unterstützung zu verlieren, wenn sie ihn abweisen würde. Was den 27. September 2002 anbelangt, führt die Berufungsklägerin aus, dass der Berufungsbeklagte alles geplant habe, denn die Karten für das Musical Deep habe er im Voraus besorgen müssen. Zudem habe er sie durch eine angeregte Diskussion davon abgehalten, den letzten Zug nach L. zu erreichen. Der Berufungsbeklagte habe die auch von der Vorinstanz bejahte Abhängigkeit der Berufungsklägerin ausgenützt, um sich sexuell

11 zu befriedigen. Er habe sich gezielt an sie herangemacht, weil er gewusst habe, dass ihre Widerstandskräfte aussergewöhnlich schwach seien. Er habe ihre Verhaltensmuster aus den zahlreichen Therapiesitzungen gekannt, insbesondere habe er von ihrem Problem mit den Aussenbeziehungen gewusst. Ihre Abhängigkeit sei gross gewesen, da sie sich ihm gegenüber völlig geöffnet habe und sie von seiner Hilfe abhängig gewesen sei. Sie sei der Auffassung gewesen, sie habe dem Berufungsbeklagten viel zu verdanken und habe ihn nicht enttäuschen wollen. Wie aus dem Email des Berufungsbeklagten zu entnehmen sei sowie sich aus dem Umstand ergebe, dass er sie nach der Sitzung bei der Supervisorin zum Essen und ins Musical eingeladen habe, sei er es gewesen, der in sie verliebt gewesen sei und nicht umgekehrt. Der Berufungsbeklagte habe sein Verhalten durch die formelle Beendigung des Therapieverhältnisses durch die Supervisorin (was absolut unüblich sei) legitimieren wollen, das heisse, das freundschaftliche und sexuelle Verhältnis zu der Berufungsklägerin als etwas ausserhalb des Therapieverhältnisses Stehendes darzustellen versucht. Nach dem Vorfall im Hotelzimmer habe die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten erklärt, dass er seine Grenzen überschritten habe und dass sein Verhalten unprofessionell sei. Sie habe das Hotelzimmer frühmorgens verlassen. Worauf der Berufungsbeklagte das Ganze verharmlost und ihr einen Gedichtband geschickt habe. Die Reise nach O. sei schon lange geplant gewesen. Später sei sie auf Distanz zu ihm gegangen und habe die Behandlung beim Berufungsbeklagten abgebrochen. Er habe ihr weiterhin Emails geschickt und sich mit ihr treffen wollen. Sie habe ihm aus O. nur geschrieben, weil er sie dazu aufgefordert habe. Dass sie seinem Wunsch nachgekommen sei, zeige entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht Entscheidungsfreiheit, sondern Abhängigkeit. Diese Umstände würden zudem aufzeigen, dass er in sie verliebt gewesen sei und nicht sie in ihn. Aber selbst wenn es umgekehrt gewesen wäre, hätte sich der Berufungsbeklagte strafbar gemacht. c) Der Berufungsbeklagte betont in seiner Berufungsantwort wiederholt, dass es die Berufungsklägerin gewesen sei, welche die Distanz zum Berufungsbeklagten verloren habe und sich ihm angenähert habe. Er habe darauf professionell reagiert, indem er eine Supervision beantragt habe und die Berufungsklägerin nicht mehr in seinen Praxisräumen habe treffen wollen, sondern im Restaurant. Dass es im Anschluss an die Supervision zu einem angenehmen Abend und sexuellen Kontakten mit der Berufungsklägerin gekommen sei, sei deren freier Entscheid gewesen. A. habe zahlreiche Möglichkeiten gehabt, den Geschlechtsverkehr mit dem Be-

12 rufungsbeklagten zu vermeiden: sie hätte rechtzeitig abreisen, sich ein eigenes Hotelzimmer nehmen können oder sich, einmal im Hotelzimmer angekommen, nicht halbnackt zum Berufungsbeklagten ins Bett legen müssen. Die Berufungsklägerin sei eine Person von hoher Autonomie, welche mit den Facetten des Lebens vertraut sei und genau gewusst habe, worauf sie sich eingelassen habe. Zudem sei sie als Sozialarbeiterin dem Berufungsbeklagten nie untergeordnet gewesen. Vielmehr hätten sich zwischen beiden berufliche Interaktionen und Besprechungen sowie fachliche Berührungspunkte ergeben. Die Berufungsklägerin habe bewusst den letzten Zug verpasst, damit sie beim Berufungsbeklagten im Hotel übernachten könne. Es sei am 27. September 2002 zwischen zwei erwachsenen und autonomen Personen zum Geschlechtsverkehr gekommen, was nicht strafbar sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Therapieverhältnis materiell längst und formell nach der Supervision beendet gewesen. 6. Unbestritten ist vorliegend, dass es zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten am 27. September 2002 zum Beischlaf kam. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Berufungsklägerin dabei aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Berufungsbeklagten in ihrer Entscheidungsfreiheit derart eingeschränkt war, dass sie keinen Widerstand hat leisten können und ob der Berufungsbeklagte diese Situation ausgenutzt hat, um sich sexuell zu befriedigen. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. R. Hauser/E. Schweri/K. Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 2, S. 244). Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11, S. 247).

13 Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel “in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 la 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermag (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz “in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Zulässig ist es, aus der Gesamtheit von verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (vgl. Die Praxis 10/2002, Nr. 180). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 5, S. 246).

14 Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. R. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, J. 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen unter anderem die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (F. Arntzen/E. Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 7. a) Der Berufungsbeklagte hat vor dem Untersuchungsrichter am 30. September 2003 bestätigt (act. 3.5), dass es am 27. September 2002 zwischen ihm

15 und A. zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Weiter hat er sinngemäss und im Wesentlichen anlässlich der Einvernahmen vom 30. September 2003 (act. 3.5) und vom 22. Oktober 2003 (act. 3.6) zu Protokoll gegeben, A. nicht sexuell belästigt (an den Po gefasst, Bemerkung wie „heisse Biene“, „knackiger Po“) zu haben. Zwischen ihnen habe ein freundschaftliches Verhältnis bestanden, da sie sich privat gekannt und auch in der Freizeit getroffen hätten. Die Berufungsklägerin kenne auch seine Frau. Zudem hätten sie als Berufskollegen miteinander zu tun gehabt, da die Berufungsklägerin ihm Klienten zugehalten habe und sie über gemeinsame Fälle diskutiert hätten. A. sei im Oktober 2001 zu ihm gekommen, um sich wegen ihres Aggressionsverhaltens, wegen Orientierungslosigkeit im Bereich Beruf und Karriere sowie wegen Problemen in der Beziehung zu ihrem Freund beraten zu lassen. Aussenbeziehungen seien, soweit er es verstanden habe, das Problem gewesen. A. habe sich von ihrem Freund nicht mehr verstanden gefühlt, was offenbar auf Gegenseitigkeit beruht habe. Er sei ihr gegenüber nicht als Psychotherapeut aufgetreten, sondern als Mentaltrainer. Durch Mentaltraining werde das Verhalten durch Erkennen und Training verändert. Er sei ausgebildeter Paar- und Familienberater und Mediator. Da A. an Energielosigkeit gelitten habe, habe er das Mentaltraining mit einer naturärztlichen Behandlung ergänzt. Im Juni 2002 habe er A., als sie ihm die Hand auf sein Knie gelegt und entsprechende Emotionen gezeigt habe, darauf aufmerksam machen müssen, dass das Verhältnis zwischen Berater und Klientin klar getrennt werden müsse vom Privaten. Er habe gespürt, dass sie für ihn eine gewisse Zuneigung entwickelt habe und deshalb vorgeschlagen, eine Supervision durchzuführen. Sie sei damit einverstanden gewesen. Zwar habe er bei der Supervisorin um einen Termin ersucht, was mit dem Schreiben vom 25. Juni 2002 belegt ist (act. 4.29), diesen jedoch aufgrund eines Spitalaufenthaltes verschieben müssen. Anfangs Juli 2002 habe ihn die Berufungsklägerin im Spital besucht und beschenkt, was ihm unangenehm gewesen sei. Danach sei sie bis zur Supervision weiter in die Beratung gekommen. Er habe die Therapie nicht abgebrochen, weil er sie nicht habe fallen lassen oder verletzen wollen. Bereits in der Sitzung vom 10. September 2002 habe er versucht, einen sauberen Schlussstrich unter die Angelegenheit zu ziehen und die Beziehung auf eine berufliche Zusammenarbeit zu beschränken. A. sei so weit gewesen, dies zu akzeptieren. Mit der Supervision habe er sicherstellen wollen, dass auch in der Vergangenheit eine professionelle Vorgehensweise gewählt worden war, und dass der

16 Entscheid, die Beratung zu beenden, von einer neutralen Fachperson als richtig eingestuft werde. An der Supervision vom 27. September 2002 habe die Supervisorin den Entscheid, das Verhältnis Berater/Klientin aufzulösen, als richtig eingestuft. Er habe fünf Minuten alleine mit der Supervisorin geredet, um die Kommunikation des Entscheides gegenüber A. mit ihr zu diskutieren. Der Entscheid sei von A. so mitgetragen worden. In der Folge hätten sie gemeinsam das Nachtessen eingenommen und er habe sie in das Musical Deep eingeladen. Sie hätten am Bahnhof noch eine Bar aufgesucht. Obwohl er sie mehrfach darauf aufmerksam gemacht habe, dass ihr Zug abfahren würde, habe sie daran kein Interesse gezeigt und ihm schliesslich eröffnet, zu bleiben. Sie habe alles dabei. Er habe ihr mitgeteilt, im Hotel N. ein Zimmer zu haben, und dass sie bei ihm übernachten könne. Er habe keine Absichten gehabt und sich keine Gedanken gemacht, dass im Hotelzimmer nur ein Bett vorhanden gewesen sei. Die Berufungsklägerin sei nur im Slip aus dem Bad gekommen. Aus der Situation heraus hätten sie den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei die Initiative von ihr ausgegangen sei, sie ihn entkleidet habe und aktiv dabei gewesen sei. Am nächsten Morgen sei die Berufungsklägerin sehr früh gegangen und sie hätte sich zuvor bei ihm bedankt. Er habe ihr nie gesagt, in sie verliebt zu sein und seine Familie zu verlassen, wenn A. gleich empfinden würde wie er. Sie sei eine eigenständige und selbstbewusste 30-jährige Frau mit Lebenserfahrung und habe zu jenem Zeitpunkt gewusst, was sie gewollt habe. Bis zu ihrer Abreise nach P. hätten sie sich noch mehrmals gesehen. Termine für Gesprächstherapien seien nach dem 27. September 2002 keine vereinbart gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe er sie per Email kontaktiert, um ein Treffen zu vereinbaren. Um mehr sei es dabei nicht gegangen. Anlässlich der Konfronteinvernahme mit A. vom 20. November 2003 (act. 3.7) bestätigte der Berufungsbeklagte die bereits gemachten Aussagen. b) A. wurde am 12. September 2003 vom Untersuchungsrichter als Zeugin einvernommen (act. 3.3). Sie gab zusammenfassend und zur Hauptsache zu Protokoll, von Oktober 2001 bis September 2002 beim Berufungsbeklagten in psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein, welche mit einer ganzheitlichen naturärztlichen Behandlung ergänzt worden sei. Der Grund habe in Beziehungsproblemen gelegen. Sie habe dem Berufungsbeklagten vertraut. Dieser habe sehr früh begonnen, ihr das Du anzutragen und ihr Komplimente zu machen. So habe er sie

17 wiederholt an den Po gefasst, sie „heisse Biene“ genannt und umarmt. Sie habe in einer festen Beziehung gelebt, sich gegen die Annäherungen des Berufungsbeklagten jedoch nicht wehren können. Er habe ihr auch von seinen Problemen erzählt. Im Frühjahr 2002 hätten sie sich auf seine Initiative hin im Restaurant R. getroffen, wo er ihr eröffnet habe, dass er in sie verliebt sei und spüre, dass dies auf Gegenseitigkeit beruhe. Später habe er ergänzt, er würde für sie seine Frau verlassen. Bei folgenden Treffen auf seine Initiative hin hätte er sich wiederholt über seine Gefühle zu ihr so geäussert. Da sie gerade wegen Problemen mit Aussenbeziehungen seine Hilfe gesucht habe, habe sie ihm nicht sagen können, dass sie nicht so empfinde. Weil sie grosses Vertrauen in ihn gehabt habe, ihre Probleme nicht gelöst gewesen seien und sie nicht bei einem neuen Therapeuten von vorne habe beginnen wollen, habe sie die Therapie bei ihm fortgesetzt. Im September 2002 habe er ihr gesagt, mit ihr nicht weiter zu kommen und sie gerne nach J. in eine Intervision mitzunehmen. Normalerweise würde man Patienten nicht mitnehmen, ihr als Sozialarbeiterin traue er dies jedoch zu. Sie habe sich geschmeichelt gefühlt. Die Intervision am 27. September 2002 in J. sei ihres Erachtens ohne Erfolg verlaufen und ihr sei nicht klar gewesen, was sie an der Sitzung zu tun gehabt habe, da diese mehr für den Berufungsbeklagten gewesen sei. Anschliessend habe der Berufungsbeklagte sie in das Musical Deep und daraufhin am Hauptbahnhof zu einem Bier in einem Restaurant eingeladen. Er habe sie in heftige Diskussionen verwickelt, vor allem im Zusammenhang mit ihren Beziehungsproblemen. Ihr Freund habe ihr im Verlaufe dieses Abends mehrere SMS geschickt und sie gefragt, wo sie sich befinde. Schliesslich habe der Berufungsbeklagte ihr angeboten, bei ihm im Hotelzimmer zu übernachten. Der letzte Zug sei dann abgefahren. Sie habe ihm nicht widersprechen können und ihn ins Hotel begleitet. Er habe ihr mehrfach gesagt, sie solle nicht so kompliziert und umständlich tun, er werde sie in Ruhe lassen. Im Hotelzimmer habe der Berufungsbeklagte jedoch begonnen, sie zu umarmen, zu küssen und zu entkleiden und er habe sie aufgefordert, ihn zu ficken. Sie habe ihm gesagt, sie könne das nicht, woraufhin der Berufungsbeklagte die Initiative ergriffen und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Sie habe sich völlig passiv verhalten und es über sich ergehen lassen, habe sich jedoch nicht dagegen wehren können. Der Berufungsbeklagte habe aufgrund der Gesprächstherapie genau gewusst, wie sie reagieren würde und dies ausgenützt. Sie habe Schuldgefühle gehabt, weil sie erneut eine Aussenbeziehung eingegangen sei.

18 Nach dem 27. September 2002 hätten sie noch Termine für Gesprächstherapien vereinbart gehabt. Die Therapie habe aber nicht mehr funktioniert, woraufhin sie sich zweimal im Restaurant getroffen hätten. Vor ihrer Abreise habe der Berufungsbeklagte ihr noch ein Büchlein mit einem selbstgereimten Liebesgedicht übergeben. Von Dezember 2002 bis Ende Februar 2003 sei sie in O. gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe der Berufungsbeklagte vermehrt versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Sie hätten sich dann auch zweimal getroffen. An weiteren Kontakten habe sie jedoch kein Interesse gehabt. Die Strafanzeige habe sie erst so viel später nach dem Ereignis eingereicht, weil sie sich geschämt habe und erst im Laufe der Zeit eine gewisse Distanz bekommen habe. Am 20. November 2003 wurde die Berufungsklägerin mit dem Berufungsbeklagten konfrontiert (act. 3.7). Sie bestätigte dabei ihre bereits gemachte Aussage und ergänzte, es treffe zu, dass sie den Berufungsbeklagten im Spital besucht habe, sowie, es habe sich in J. um eine Intervision und nicht um eine Supervision gehandelt. Der Grund habe nicht in der Beziehung zwischen ihr und dem Berufungsbeklagten gelegen, sondern darin, dass er nicht mehr gewusst habe, wie er in der Beratung weiterfahren sollte. Dass das Verhältnis Berater/Klientin aufgelöst werden sollte, sei kein Thema gewesen. Es entspreche der Wahrheit, dass sie im Hotelzimmer in J. nur mit einem Slip bekleidet gewesen sei und nur in einem umgehängten Badetuch aus dem Badezimmer gekommen sei. Sie habe die verrauchten Kleider nicht wieder anziehen wollen. Die Initiative zum Geschlechtsverkehr habe sie jedoch nicht ergriffen. Sie habe dem Berufungsbeklagten im Nachgang an die Intervision sowie während ihres Aufenthaltes in P. zwar Mails und eine Ansichtskarte geschrieben. Sie habe sich jedoch in einem Dilemma befunden, weil das Ereignis für sie nicht gestimmt habe und sie dennoch normal weiterleben wollte. c) M., bei welcher am 27. September 2002 die Sitzung in J. stattfand, wurde am 7. Januar 2004 (act. 3.8) untersuchungsricherlich befragt. Sie gab im Wesentlichen zu Protokoll, seit Jahren die Supervisorin des Berufungsbeklagten zu sein und ein gutes Verhältnis zu ihm zu haben. Es komme relativ häufig vor, dass ein Berater gemeinsam mit seiner Klientin zur Supervision komme. Bei einer Intervision würden Fachleute eigene Fälle gemeinsam besprechen, während bei einer Supervision die Fälle des einen Beraters besprochen würden und die Supervisorin sowohl die psychologischen Zusammenhänge aufzeige als auch Vorgehensmöglichkeiten bespreche. Am 27. September 2002 habe eine Supervision stattgefunden. Die Sitzung sei mit dem Thema begonnen worden, dass das Verhältnis zwischen dem Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin kein Therapieverhältnis

19 mehr sei. Wenn zwischen Therapeut und Klient ein emotionales Verhältnis entstehe, sei die therapeutische Beziehung zu beenden. Da zwischen dem Berufungsbeklagten und A. eine freundschaftliche, d.h. emotionale Beziehung entstanden sei, habe sie geäussert, dass eine Weiterführung des Berater/Klienten-Verhältnisses nicht mehr möglich sei. In ihren handschriftlichen Aufzeichnungen habe sie dies nicht festgehalten, weil die Auflösung des Verhältnisses klar und selbstverständlich gewesen sei. A. habe im Anschluss aus eigenem Antrieb über ihre Probleme zu reden begonnen. Es seien im Verlauf der Sitzung die Gründe für die Probleme von A. in der Kindheit gesucht worden. Daran, dass A. während fünf Minuten habe draussen warten müssen, erinnere sie sich nicht. Am Schluss der Sitzung sei der Berufungsbeklagte jedoch ganz klar nicht mehr der Berater von A. gewesen. d) aa) Es gilt aufgrund der Gesprächsprotokolle des Berufungsbeklagten, an deren Authentizität zu zweifeln der Kantonsgerichtsausschuss – aufgrund der Art und der inhaltlichen sowie chronologischen Abfolge der Aufzeichnungen – keine Verlassung hat, sowie seiner Aussage und derjenigen der Berufungsklägerin als erstellt, dass die Berufungsklägerin die Hilfe des Berufungsbeklagten in Anspruch genommen und sich in Zeitabständen von zwei bis drei Wochen vom 23. Oktober 2001 bis und mit dem 24. September 2002 in seiner Praxis und in diversen Restaurants mit ihm getroffen hat (act. 4.4-4.23 und 4.28-4.31, 4.33-4.35). Die Behandlung wurde durch eine ganzheitliche naturärztliche Behandlung ergänzt. Insgesamt liegen Protokolle von 21 Sitzungen über den Zeitraum von beinahe einem Jahr bei den Strafakten. Die Äusserungen der Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagte während den Sitzungen stichwortartig notiert. Den im Recht liegenden Gesprächsprotokollen zufolge wandte sie sich an ihn wegen ihrer Beziehungsprobleme mit ihrem damaligen Lebenspartner, insbesondere, weil sie sich auf Aussenbeziehungen einliess (vgl. act. 4.4, 4.6, 4.12, 4.14). Ausserdem erzählte sie von ihren Panikattacken, den oft empfundenen Gefühlen von Trauer, Aggression, Unsicherheit, nicht anerkannt und ausgenutzt zu werden, fehlender Selbstsicherheit und Angst sowie ihren Verlustängsten und der damit verbundenen fehlenden Fähigkeit, loslassen zu können (act. 4.4-4.7, 4.11-4.12, 4.19, 4.21-4.23, 4.28). Die Gründe für ihre Existenzangst und die Angst, allein zu sein, vermutete A. in ihrer frühen Jugend im Zusammenhang mit der Schule, Lehrern, Mitschülern, ihren Eltern oder Geschwistern. Dieses Thema wurde mehrfach besprochen (act. 4.8-4.9, 4.15, 4.23). Daneben war auch die Frage der beruflichen Orientierung der Berufungsklägerin Gegenstand der Gespräche (act. 4.12, 4.20, 4.23).

20 Die Berufungsklägerin hat sich dem Berufungsbeklagten demzufolge mit ihren vielfältigen Problemen, Sorgen und Schwächen anvertraut und ihre persönlichen Gefühle, Ängste und Wünsche offen gelegt. Am 28. Februar 2002 notierte der Berufungsbeklagte folgende Aussage der Berufungsklägerin: „Um mich zu verstehen, brauche ich deine Hilfe, egal wie lange das dauert“ (act. 4.16). Am 18. März 2002 äusserte sie sich folgendermassen: „Fühle mich schlecht, brauche Support“ (act. 4.18). Diese Aussage sowie die Tatsache, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten ihr Inneres offen gelegt hat, vermögen darzulegen, dass sie sich subjektiv als auf seine Hilfestellung angewiesen betrachtete. Dass zwischen dem Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin durch die Sitzungen und seine Hilfestellung eine Vertrauensbeziehung entstanden war, erachtet der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden somit als erwiesen. Dies wird vom Berufungsbeklagten auch nicht bestritten. Zum von Art. 193 StGB vorausgesetzten Machtgefälle ist auszuführen, dass die Berufungsklägerin sich in der Stellung einer Hilfesuchenden befand und sich mit vielfältigen Problemen sowohl in Bezug auf ihr Privat- als auch ihr Berufsleben konfrontiert sah, während der Berufungsbeklagte sich als Hilfeleistender darbot, dem sie vertraute und auf dessen Hilfe sie sich angewiesen sah. Er war ihr somit entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten psychisch überlegen und hatte eine gewisse Machtstellung inne. bb) Zu Recht führt die Vorinstanz aus, dass es auf die formelle Bezeichnung „Beratung“ oder „Psychotherapie“ bei der Beurteilung eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht ankommt. Die mittels Gesprächen vermittelte Hilfestellung bei psychischen Problemen durch einen ausgebildeten Individualpsychologen kann durchaus als Form einer psychotherapeutischen Behandlung betrachtet werden. Zudem ist vor allem entscheidend, ob die betreffende Person unter den gegebenen Umständen und unabhängig von einer gesundheitsrechtlichen Befugnis hat annehmen müssen und dürfen, dass es sich dabei um ein Therapieverhältnis gehandelt habe. Davon durfte die Berufungsklägerin vorliegend ausgehen. cc) Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass sich die aufgrund einer zwischenmenschlichen Beziehung bestehende, therapiebedingte Abhängigkeit mit der formellen Beendigung des Therapieverhältnisses nicht auflöst (BGE 128 IV 114). Es spielt deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit grundsätzlich keine Rolle, ob es sich bei der Sitzung vom 27. September 2002 bei M. um eine Supervision oder eine Intervision gehandelt hat, auch wenn aufgrund der Aktenlage (Schreiben vom 25. Juni 2002, act. 4.29, Zeugenaussage von M., act. 3.8) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Supervision handelte. Ge-

21 nauso wenig ist massgebend, ob das Therapieverhältnis damit formell beendet wurde oder nicht. Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden besteht damit kein Zweifel, dass zwischen dem Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin grundsätzlich ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden hat. Zu prüfen bleibt das Ausmass dieses Autonomieverlustes. e) Für die Beurteilung des Ausmasses des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin ist zu berücksichtigen, dass sie beinahe ein Jahr lang bei ihm in Behandlung war und Termine für 21 Sitzungen wahrgenommen hat. Sie hat sich ihm gegenüber umfassend geöffnet und ihre Probleme dargelegt. Den Gesprächsprotokollen zufolge hatte sie vielfältige Probleme und suchte Hilfe. In die Beurteilung einzufliessen hat weiter, dass die Berufungsklägerin zum damaligen Zeitpunkt als Sozialarbeiterin tätig war und sich aufgrund dieser Tätigkeit selbst beruflich mit ähnlich gelagerten Beratungsverhältnissen konfrontiert sah. Das Verhalten vor dem 27. September 2002 ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass der Berufungsbeklagte im Gesprächsprotokoll vom 24. Juni 2002 (act. 4.28) aufzeichnete, er merke, dass die Berufungsklägerin die Grenze zu ihm überschreite und er mache sie darauf aufmerksam; auch schlug er offenbar eine Supervision vor, um welche er dann auch mit Schreiben vom 25. Juni 2002 (act. 4.29) bei M. ersuchte. Auch ist aktenmässig erstellt, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten im Spital besuchte. Aus diesen Vorgängen allein kann jedenfalls schon geschlossen werden, dass die Beziehung zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten eine über ein normales Therapeuten-Klientin-Verhältnis hinausgehende Nähe erreicht hatte. Der Berufungsbeklagte strebte offensichtlich danach, diese Situation durch die Supervision zu bereinigen. Die Frage, wie sich die Beziehung in den von den Parteien gegenteilig geschilderten Einzelereignissen darstellte, kann jedoch, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, offen bleiben. Nun ist aber auch das Verhalten der Berufungsklägerin nach dem 27. September 2002 zu berücksichtigen, soweit es Rückschlüsse auf das Ausmass der Abhängigkeit zulässt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie sich nach dem 27. September 2002 lediglich noch zweimal mit dem Berufungsbeklagten getroffen hat, bevor sie anfangs Dezember 2002 für ein Vierteljahr nach P. verreist ist. Die beiden Treffen fanden in Restaurants und nicht in den Praxisräumlichkeiten des Berufungsbeklagten statt. Indem die Berufungsklägerin für mehrere Monate nach P. reiste (diese Reise hatte sie lange vor dem Vorfall am 27. September 2002 geplant, act. 3.3 und 3.9) und demnach beabsichtigte, ihre

22 Therapie für mehrere Monate zu unterbrechen, zeigte sie ein hohes Mass an Autonomie und wenig Abhängigkeit vom Berufungsbeklagten. Auch ergibt sich aus zahlreichen Emails und Postkarten, die sie dem Berufungsbeklagten von ihrer Reise geschickt hat, dass sie sich befreit fühlte und dass es ihr trotz der Trennung vom Berufungsbeklagten gut ging (act. 4.41, 4.42, 4.43). Mit der Postkarte vom 31. Januar 2003 (act. 4.43) gab sie aktiv zum Ausdruck, dass sie sich freue, dem Berufungsbeklagten bald von ihren Erlebnissen zu erzählen. Dies deutet daraufhin, dass sie den Kontakt zum Berufungsbeklagten – auch für die Zeit nach ihrer Rückkehr – suchte. Damit wird aber ihr an den Berufungsbeklagten gerichtete Vorhalt, dieser habe nach ihrer Rückkehr vermehrt versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen, mehr als relativiert. Dass sie nach zwei Treffen an weiteren Kontakten kein Interesse mehr gehabt habe, mag – hier offen bleibende – Gründe haben. Nach ihrer Rückkehr fanden keine Sitzungen mehr statt. Diese Tatsachen beweisen, dass sich die Berufungsklägerin nach kurzer Zeit aus der therapeutischen Abhängigkeit vom Berufungsbeklagten befreien konnte. Dies, ihre Abwesenheit und ihr dokumentiertes Verhalten zeigten aber auch, dass das Ausmass der Abhängigkeit nicht derart gross gewesen sein kann. Für den Kantonsgerichtsausschuss steht damit fest, dass dieses wohl bestehende, aber als nur leicht einzuschätzende Abhängigkeitsverhältnis nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Berufungsklägerin geführt haben konnte. Zu einem anderen Schluss gelangt man auch nicht, wenn die Ereignisse vom 27. September 2002 in die Beurteilung einbezogen werden. Es erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar, wieso es der Berufungsklägerin nicht möglich gewesen sein soll, den letzten Zug nach L. zu erreichen, dies umso mehr, als ihr Freund mehrmals per SMS nach ihr fragte. Zudem haben die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte sich in einer Bar in Bahnhofsnähe aufgehalten. Es wäre für die Berufungsklägerin ein Leichtes gewesen, den Zug nach L. zu nehmen. Die sexuellen Handlungen fanden sodann weder in der Praxis des Berufungsbeklagten noch im Zusammenhang mit einer Sitzung statt, sondern in einem Hotelzimmer in J.. Zudem vermochte sich die Berufungsklägerin am nächsten Morgen dem Berufungsbeklagten auch entgegen zu stellen, indem sie ein gemeinsames Frühstück ablehnte und stattdessen sehr früh zum Bahnhof ging, um mit dem Zug nach L. zu fahren. Die Tatsache, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten in das Hotelzimmer begleitete, bei ihm übernachten wollte, obwohl nur ein Einzelbett zur Verfügung stand, und nur mit einem Slip und einem umgehängten Badetuch bekleidet aus dem Bad ins Zimmer zurückkam, vermögen bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel zu begründen, ob der gegenüber dem Berufungsbeklagten erho-

23 bene Vorwurf der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses als berechtigt erscheint. Es liegen keine genügenden Beweise vor, dass die Berufungsklägerin vom Berufungsbeklagten derart abhängig gewesen war, dass sie ihm nicht widersprechen konnte. Unter den gegebenen Umständen wäre es ihr zumutbar gewesen, Widerstand zu leisten beziehungsweise dem Berufungsbeklagten nicht ins Hotelzimmer zu folgen. Sie hätte ein eigenes Hotelzimmer nehmen können. Die Tatsache, dass sie sich – obschon dazu keinerlei Veranlassung bestand – auch noch wenig bekleidet zum Berufungsbeklagten hin begab, lässt erst recht Zweifel an der Ausnützungsthese aufkommen. Vielmehr deutet ihre Verhaltensweise darauf hin, dass sie eine sexuelle Beziehung gar provoziert hat. So bestand ihr Problem auch im Eingehen von Aussenbeziehungen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass sich der Täter nicht strafbar macht, wenn die Initiative vom Opfer ausgeht (vgl. BGE 131 IV 114 mit Hinweisen auf BGE 124 IV 13 und Urteil des Bundesgerichts 6S.82/2003 vom 17. April 2003 E.2; Urteil des Bundesgerichtes 6S.219/2004 vom 1. September 2004, E. 5). Der Kantonsgerichtsausschuss vermag aufgrund der gesamten Umstände nicht mit Überzeugung auf ein im strafrechtlichen Sinne relevantes tatbestandsmässiges Verschulden der Berufungsbeklagten zu schliessen. Die Umstände deuten nicht daraufhin, dass die Berufungsklägerin durch die leichte Abhängigkeit zur Duldung des Beischlafs bestimmt wurde. Vielmehr deutet letztlich gerade ihr nur mit einem Slip und einem umgehängten Badetuch bekleidetes Auftreten daraufhin, dass sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb den Anstoss dazu gab. Ein deutlicher Kontroll- und Autonomieverlust lässt sich nicht rechtsgenüglich erkennen. Die Zweifel daran, dass ein Motivationszusammenhang zwischen dem (leichten) Abhängigkeitsverhältnis und dem Beischlaf bestanden hat, beziehungsweise dass die Berufungsklägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit derart eingeschränkt gewesen war, dass sie unter den gegebenen Umständen nicht nein sagen konnte, lassen sich nicht in rechtsgenüglicher Weise beheben, sodass der Berufungsbeklagte in dubio pro reo freizusprechen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist damit zu bestätigen. Zwar hätte sich der Berufungsbeklagte als ihr Therapeut aus moralischen Gründen anders verhalten sollen; doch hat das Strafgericht keine moralische Wertung vorzunehmen. Zumal in der Berufungsschrift keine Ausführungen dazu enthalten sind, bleibt es auch beim vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen wird (vgl. dazu auch BGE 124 IV 20 f.). 8. Da die Berufung abgewiesen wird und das angefochtene Urteil bestätigt wird, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungs-

24 klägerin (Art. 160 StPO), welche den Berufungsbeklagten mit Fr. 2'000.- zu entschädigen hat. Vorliegend rechtfertigt sich eine Kürzung der beantragten Entschädigung des Berufungsbeklagten auf die Hälfte, da sich sein Aufwand für das nur schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren in Grenzen hielt.

25 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SB 2005 28 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 09.11.2005 SB 2005 28 — Swissrulings