Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 25 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Zustelladresse: B., Berufungskläger, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Schams vom 22. Juni 2005, mitgeteilt am 22. Juni 2005, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Wahren der Einsprachefrist), hat sich ergeben:
2 A. Am 16. Februar 2005 beobachtete die Kantonspolizei Graubünden, wie X. mit seinem Personenwagen, A., bei der C. ein Sattelmotorfahrzeug überholte und dabei die dortige Sperrfläche überquerte. Der Kreispräsident Schams erkannte mit Strafmandat vom 18. Mai 2005, mitgeteilt am 19. Mai 2005, X. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.-. B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2005 erhob X. Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten Schams. Gemäss Poststempel wurde sein Schreiben am 9. Juni 2005 der mexikanischen Post übergeben. C. Mit Entscheid vom 22. Juni 2005, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Kreispräsident Schams wie folgt: „1. Die Einsprache des X. gegen das vom Kreispräsidenten am 18. Mai 2005 wegen Verletzung von Verkehrsregeln erlassene Strafmandat wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass das fragliche Strafmandat am 20. Mai 2005 zugestellt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit am folgenden Tag, dem 21. Mai 2005, zu laufen begonnen und am 30. Mai 2005 geendet. Da die Einsprache von X. gemäss Poststempel erst am 8. Juni 2005 der mexikanischen Post übergeben worden sei, sei diese verspätet erfolgt. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass X. seinen Wohnsitz in D. habe. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden habe er den zuständigen Kantonspolizisten ersucht, sämtliche Zustellungen an seine in E. wohnhafte Mutter (B., F.-Strasse, E.) zu richten. Diesen Wunsch habe er auch anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Kreispräsidenten wiederholt. Mit der Aushändigung des Strafmandates an die Mutter von X. habe demnach die zehntägige Einsprachefrist zu laufen begonnen. D. Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Schams erhob X. am 30. Juni 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Er machte sinngemäss geltend, dass die ganze Korrespondenz tatsächlich über eine Kontaktadresse von Verwandten in der Schweiz an ihn erfolgen sollte, dies jedoch aussch-
3 liesslich in der Absicht, die Kontaktaufnahme für die zuständigen Behörden zu erleichtern. Für die Auslösung der Frist sei daher nicht die Zustellung an eine Kontaktadresse massgebend, sondern der Zeitpunkt, an dem er persönlich den Entscheid erhalten habe. Der Entscheid des Kreispräsidenten Schams sei tatsächlich am 20. Mai 2005 an der Kontaktadresse eingetroffen, am 21. Mai 2005 umadressiert und an ihn weitergeleitet und am 30. Mai 2005 an ihn ausgeliefert worden; da er seinen Einspruch am 6. Juni 2005 via Fax, und am 8. Juni 2005 auf dem Postweg, eingereicht habe, sei die gesetzliche Frist eingehalten worden. E. Der Kreispräsident Schams verzichtete mit Schreiben vom 20. Juli 2005 auf eine Stellungnahme und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Begründungen in der Rechtsschrift und in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirks- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Da es sich beim Entscheid des Kreispräsidenten über die Einhaltung der Einsprachefrist bei Strafmandaten um eine Verfügung im Sinne von Art. 141 StPO handelt, ist die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben (vgl. PKG 1992 Nr. 44; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 362). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung vom 30. Juni 2005 wird eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kogni-
4 tion zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch den vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 375 f.). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet somit die Frage der Rechtmässigkeit des Entscheides des Kreispräsidenten Schams vom 22. Juni 2005. 3. Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, für die Berechnung der Frist sei nicht die Zustellung an eine Kontaktadresse massgebend, sondern der Zeitpunkt, an dem er persönlich den Entscheid erhalten habe. a) Der Berufungskläger bat anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden (act. 6) und anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Kreispräsidenten Schams, sämtliche Korrespondenz an seine Mutter, B., F.- Strasse, E., zu richten. Es bestand somit eine echte interne nach aussen kommunizierte Vollmacht. Die Mutter des Berufungsklägers wurde ausdrücklich zur Entgegennahme der Postsendung bevollmächtigt. Durch die Entgegennahme der Postsendung durch seine Mutter ist die Zustellung vollendet; ob der Adressat selber vom Inhalt wirklich Kenntnis nimmt oder nicht, ist unerheblich (vgl. BGE 113 IA 22). Auch gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichtes (vgl. PVG 1986 Nr. 73; 1998 Nr. 74) gilt ein Entscheid als zugestellt, sobald er in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wobei es genügt, wenn die Aushändigung an eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person erfolgt. Vorliegend handelte es sich um eine direkte Zustellung über eine Drittperson als Bevollmächtigte und nicht um eine Ersatzzustellung. Von einer Ersatzzustellung spricht man nur dann, wenn der „eigentlich zur Entgegennahme Berechtigte“ nicht anzutreffen ist und die Postsendung stattdessen ohne sein Wissen einer anderen, nicht eindeutig bestimmten Person aus einem festgelegten Kreis von Personen übergeben wird, wobei eine solche Ersatzzustellung nur zulässig ist, wenn vorgängig der Versuch einer Primärzustellung erfolglos war. Die Zustellung an den nach aussen kundgegebenen Vertreter ist aber Zustellung an den Vertretenen, beruht doch diese Zustellung auf dem ausdrücklichen Willen des Vertretenen. Im vorliegenden Fall ist somit die Zustellung an die durch den Berufungskläger nach aussen kundgegebene Bevollmächtigte als an den Berufungskläger selbst zu betrachten (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 21), weshalb die Einsprachefrist am 21. Mai 2005 zu laufen begann.
5 Es ist somit festzuhalten, dass sich der Berufungskläger die Entgegennahme der Postsendungen durch seine Mutter als rechtsgültige Zustellung anrechnen lassen muss. Das Strafmandat des Kreispräsidenten Schams wurde am 20. Mai 2005 zugestellt, womit die zehntägige Einsprachefrist am folgenden Tag (Art. 65 Abs. 3 StPO), dem 21. Mai 2005, zu laufen begann und am 30. Mai 2005 endete. Der Berufungskläger macht geltend, er habe das Strafmandat erst am 30. Mai 2005 persönlich in Empfang nehmen können und daher sei eine fristgerechte Einsprache nicht mehr möglich gewesen. Abgesehen davon, dass ihm seine Mutter das am 20. Mai 2005 in Empfang genommene Strafmandat per Fax hätte übermitteln können, hätte er am 30. Mai 2005, einem Montag, – allenfalls mit einem einzigen Satz („ich erhebe Einsprache“) – fristgerecht, durch Aufgabe bei der Post, Einsprache erheben können. Eine rechtzeitige Orientierung über die Einsprachefrist wäre durch seine Mutter, welche das Strafmandat in Empfang nahm, mit den gängigen Kommunikationsmitteln problemlos möglich gewesen (vgl. BGE 113 IA 22). Im Übrigen hat der Berufungskläger durch die Einreichung der Berufung innerhalb von weniger als zehn Tagen bewiesen, dass die Einreichung eines Rechtsmittels innert der zehntägigen Frist kein Problem darstellt. Da die Einsprache des Berufungsklägers gemäss Poststempel erst am 8. Juni 2005 der mexikanischen Post übergeben wurde, ist sie verspätet erfolgt und die Vorinstanz hat die Einsprache des Berufungsklägers zu Recht abgewiesen. b) Wer eine Frist versäumt hat, kann gestützt auf Art. 65a StPO ihre Wiederherstellung verlangen, wenn er nachweist, dass er sie wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht einhalten konnte. Für die Wiederherstellung der Frist sind keine solche Gründe ersichtlich, zumal sich der Berufungskläger die Versäumung der Frist selbst zuzuschreiben hat. Eine nähere Abklärung dieser Frage erübrigt sich zudem ohnehin, kann doch eine Wiederherstellung nur auf entsprechendes Gesuch hin in Betracht gezogen werden, wobei dieses Gesuch bei derjenigen Instanz zu stellen ist, gegenüber der die Frist hätte eingehalten werden sollen (Art. 65a Abs. 2 StPO). Ein derartiges Gesuch, das im Übrigen innert zehn Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses hätte gestellt werden müssen, ist beim Kreispräsidenten Schams nicht eingegangen. 4. Erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig und ist die Berufung abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.
6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1`000.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Mitteilung an: – __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: