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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.03.2004 SB 2004 6

17. März 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,199 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung (Kosten) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 17\x3Cbr\x3E | Strafprozessrecht (StPO)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 6 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Schnider —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 11. Dezember 2002, mitgeteilt am 22. Januar 2004, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger sowie gegen B., C. und D., betreffend einfache Körperverletzung und Gehilfenschaft dazu (Kosten), hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am I. in J. geboren. Unmittelbar nach seiner Geburt reiste er mit seinen Eltern in die Schweiz ein und besuchte in H. und Y. sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule. Im Jahr 1999 begann er bei der Firma X. eine Lehre als Metallbauer. In dieser Lehre verdiente er zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ca. Fr. 900.-- monatlich, und hatte weder Schulden noch Vermögen. A. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 30. Juni 2002 geniesst er in seiner Wohngemeinde Y. einen guten Leumund. Gemäss den Aussagen seines Lehrmeisters verhalte er sich gegenüber seinen Mitarbeitern stets korrekt, wohingegen seine schulischen Leistungen schlecht seien. B. B. und C. wurden angeklagt der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, A. und D. wurden angeklagt der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. Dieser Anklage legte die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Anklageschrift vom 02. September 2002 folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am späteren Abend des 09. Januar 2002, zwischen ca. 22.00 Uhr und 23.00 Uhr, betrat E. den zu diesem Zeitpunkt gut besuchten Z. an der G.-Strasse in H. und setzte sich an die dort befindliche Bar mit den grauen Barhockern. Kurze Zeit später begann zuerst C. und danach – in aggressiverem Ton als zuvor sein Bruder C. – B. ein Gespräch mit ihm. Während dieser Zeit stellten sich die ebenfalls im Z. anwesenden A. und D. so dicht hinter E., dass diesem auf Grund der engen räumlichen Verhältnisse die Möglichkeit genommen wurde, von seinem Barhocker aufzustehen und sich in Richtung Ausgang zu entfernen. Im Verlaufe der immer aggressiver geführten verbalen Auseinandersetzung zwischen B. und E. versetzte B. Letzterem unvermittelt zwei bis drei Faustschläge ins Gesicht. Gemäss Aussagen von E. wurde er zu diesem Zeitpunkt von D. zusätzlich am Becken festgehalten. E. versuchte sich in der Folge auf einem seitlich der Bar stehenden Tisch abzustützen. In diesem Moment schlug ihn C. zwei Mal heftig ins Gesicht und ein Mal an den Oberkörper. Gemäss den Aussagen von E. handelte es sich dabei um Faustschläge, gemäss den Aussagen des Zeugen F. um Schläge mit der offenen Hand. Mit Hilfe von F. gelang es E. dann, das Lokal zu verlassen und auf dem vor dem Gebäude befindlichen Parkplatz die Polizei zu verständigen. Diese traf rund 30 Minuten später ein. Während der Aufnahme der Personalien durch die Polizeibeamten trat B. E. zwei bis drei Mal gegen die Beine. E. zog sich bei diesem Vorfall Quetschungen am rechten Jochbein, am rechten Unterschenkel sowie verschiedene Zahnverletzungen (gelockerte und angeschlagene Zähne, Kronenfrakturen) zu. Am 10. Januar 2002 stellte E. gegen B., C. und A. sowie D. Strafantrag wegen Körperverletzung. Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 machte der Rechtsvertreter des Geschädigten, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Cott, adhäsionsweise eine Forderung in Höhe von Fr. 6‘000.-- geltend.“

3 C. Die Angeklagten bestritten jeweils, das ihnen zur Last gelegte Delikt begangen zu haben. Mit Urteil vom 11. Dezember 2002, mitgeteilt am 22. Januar 2004, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. (B.). 2. (C.). 3. A. a) A. ist schuldig der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. b) Dafür wird A. mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. c) Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr zu löschen. 4. (D.). 5. Adhäsionsklage a) In teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage werden B., C., A. und D. unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, E. den Betrag von Fr. 2'000.-als Genugtuung zu bezahlen. Im übrigen wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. b) Im Verhältnis untereinander hat jeder der Angeklagten einen Viertel der unter solidarischer Haftbarkeit auferlegten Genugtuungssumme zu übernehmen. 6. Kosten a) Die Kosten des Verfahrens von Fr. 20'024.-- (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'024.-- und Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.--) werden den Angeklagten unter solidarischer Haftung überbunden. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. Die Kosten eines allfälligen späteren Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B. in der Höhe von Fr. 2'425.65 gehen zu seinen Lasten. Sie werden vorschussweise aus der Gerichtskasse beglichen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C. in der Höhe von Fr. 2'582.40 (inkl. MwSt) gehen zu seinen Lasten. Sie werden vorschussweise aus der Gerichtskasse beglichen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A. in der Höhe von Fr. 2'053.80 (inkl. MwSt) gehen zu seinen Lasten. Sie werden vorschussweise aus der Gerichtskasse beglichen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von D. in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt) gehen zu seinen Lasten. Sie werden vorschussweise aus der Gerichtskasse beglichen. c) B., C., A. und D. haben E. unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 750.-ausseramtlich zu entschädigen.

4 d) Im Verhältnis untereinander hat jeder der Angeklagten einen Viertel der unter solidarischer Haftbarkeit auferlegten Kosten und Entschädigung zu übernehmen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ D. 1. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 10. Februar 2004 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziffer 5 des angefochtenen Urteilsdispositiv sei aufzuheben, soweit der Berufungskläger damit verpflichtet wurde, E. einen Betrag von CHF 2'000.00 als Genugtuung zu zahlen. 2. Ziffer 6 a), c) und d) des angefochtenen Urteilsdispositivs seien aufzuheben, soweit sie den Berufungskläger betreffen. 3. Die vom Bezirksgericht Plessur erhobene Gerichtsgebühr von CHF 16'000.00 sei auf maximal CHF 8'000.00 herabzusetzen. 4. Im Verhältnis zu den übrigen Verurteilten habe der Berufungskläger bloss einen Achtel bis höchstens einen Sechstel der unter solidarischer Haftbarkeit auferlegten Kosten zu übernehmen. Von der Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an E. sei er zu befreien. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren.“ 2. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 zog A. seine Berufung wie folgt teilweise zurück: „- Die Ziffern 1. und 4. des Rechtsbegehrens werden vollumfänglich zurückgezogen. - Mit Ziffer 2. des Rechtsbegehrens wird nur noch die Aufhebung von Ziffer 6. a) des angefochtenen Urteilsdispositivs verlangt. - Die Ziffern 6 c) und d) werden nicht mehr angefochten.“ 3. Da im vorliegenden Verfahren die Berufung teilweise zurückgezogen wurde, konnte die Berufung mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 17. März 2004 teilweise als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden. Abgeschrieben wurden die Ziffern 1., 2. (soweit sie die Ziffern 6. c) und 6. d) des angefochtenen Urteilsdispositivs betrifft) und 4. des Rechtsbegehrens. A. stellt mit seiner Berufung vom 10. Februar 2004 somit noch folgende Rechtsbegehren: „2. Ziffer 6 a) des angefochtenen Urteilsdispositivs sei aufzuheben. 3. Die vom Bezirksgericht Plessur erhobene Gerichtsgebühr von CHF 16'000.00 sei auf maximal CHF 8'000.00 herabzusetzen.

5 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren.“ E. Mit Eingaben vom 03. und 09. März 2004 verzichteten die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten, Entschädigungsansprüche oder Einziehung ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aktenlage eine Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder ein allfälliger Mangel geheilt ist, so entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). Eine solche ist vorliegend nicht angezeigt. 2. Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen

6 Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten beantworten liessen (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2b). 3. a) Der Berufungskläger rügt nach dem teilweisen Rückzug seiner Berufung einzig noch die Festsetzung der Gerichtsgebühr durch die Vorinstanz. Nach Art. 3 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen kann für das Verfahren vor Bezirksgericht eine Gebühr von Fr. 80.-- bis Fr. 8'000.-- erhoben werden. Gemäss Art. 6 dieser Verordnung können in Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit oder mit mehreren Angeklagten die Maximalgebühren entsprechend erhöht werden. Als Beispiele für Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang ist an Fälle mit einer Vielzahl von Dossiers und Ordnern, mit aufwändigen Expertisen oder mit umfangreichen Augenscheinen zu denken. Strafverfahren von besonderer Schwierigkeit können solche sein, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplex sind und umfangreiche tatsächliche und rechtliche Abklärungen erfordern, wie dies beispielsweise bei Wirtschaftsdelikten der Fall sein kann oder bei Delikten, die nach einer umfangreichen Sachverhaltsabklärung eine umfangreiche Beweiswürdigung sowie komplizierte rechtliche Würdigung erfordern. Bei Strafverfahren mit mehreren Angeklagten ist eine Erhöhung der Gerichtsgebühr dann möglich, wenn sich dadurch für das Gericht ein höherer über die Normalgebühr hinausgehender Aufwand ergibt, beispielsweise wenn die Gerichtsverhandlung mehrere Tage dauert (was auch bei Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang oder von besonderer Schwierigkeit der Fall sein kann). Abgesehen davon, dass die Normalgebühr gemäss Art. 3 lit. d der zitierten Verordnung wie übrigens auch die übrigen Gebühren - mit Beschuss der Regierung auf den 01. September 2002 von bisher maximal Fr. 2'500.-- auf maximal Fr. 8'000.-- angehoben worden ist, ist ein Überschreiten dieses Maximalansatzes gemäss Art. 6 der zitierten Verordnung - wie die Marginalie sagt - nur in besonderen oben beschriebenen Fällen zulässig. Bei der Festsetzung einer Gerichtsgebühr müssen aber noch weitere Grundsätze, denen Kausalabgaben wie die vorliegenden Verfahrenskosten auch zu genügen haben, berücksichtigt werden. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Untersuchungs- und den Gerichtskosten. Die Gerichtskosten, deren Höhe der Berufungskläger beanstandet, setzen sich wiederum aus der Gebühr, den sich im Gerichtsverfahren direkt ergebenden Barauslagen und Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren zusammen (vgl. Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren). Die Gebühr als kausale öffentliche Abgabe stellt das Ent-

7 gelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dar. Sie soll die Kosten decken, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2625 ff.). Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege in Graubünden zu erhebenden Gebühren legt die Regierung fest (Art. 4 Satz 1 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren). Bei der konkreten Festsetzung einer Verwaltungsgebühr muss das Gemeinwesen die beiden Grundsätze des Kostendeckungsprinzips sowie des Äquivalenzprinzips berücksichtigen. Das Kostendeckungsprinzip beinhaltet die Regel, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Gemäss dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die Leistung des Gemeinwesens für den Pflichtigen aufweist (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 2637, N 2641). b) A. rügt, dass das Bezirksgericht Plessur nun eine Gebühr von Fr. 16'000.-- verlange, was dem Doppelten des Höchstansatzes entspricht, ohne dies auch nur mit einem Wort zu begründen. Auch wenn vier Angeklagte vor den Schranken standen, sei das Verfahren weder besonders schwierig noch von ausserordentlichem Umfang gewesen. Die Verhandlung habe nicht einmal einen ganzen Tag gedauert. Das Gericht habe keine zusätzlichen Abklärungen mehr treffen müssen. Es habe aufgrund der Akten und der Ausführungen des Anklagevertreters und der vier Verteidiger entscheiden können. Die festgesetzte Gerichtsgebühr sei somit übersetzt und stehe in einem krassen Missverhältnis zu den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4024.--. Der Untersuchungsrichter habe nämlich die grosse Arbeit gehabt. Er habe zahlreiche Personen einvernommen und auch Konfronteinvernahmen durchgeführt. Das Gericht dagegen habe nur noch eine Beweiswürdigung vornehmen müssen. In rechtlicher Hinsicht habe der Fall überhaupt keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Art. 6 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen sei eindeutig auf Fälle zugeschnitten, die auch in rechtlicher Hinsicht kompliziert seien und umfangreiche Abklärungen erfordern würden. Dies treffe in erster Linie auf sogenannte Wirtschaftsdelikte zu. Auch wenn Gerichtsverhandlungen mehrere Tage dauern würden, sei gegen eine Erhöhung der Maximalgebühren in solchen Fällen nichts einzuwenden. Das Gericht müsse aber begründen, warum es über die Maximalgebühr hinausgehe. Der Verurteilte habe ein Recht darauf, dies zu wissen. Die vom Bezirksgericht Plessur erhobene Gebühr sei somit als völlig übersetzt zu

8 reduzieren. Es bestehe überhaupt kein Anlass, über den Höchstbetrag von Fr. 8'000.-- hinauszugehen. Fünf- bis sechstausend Franken dürften angemessen sein. c) Der Kantonsgerichtsausschuss übt grundsätzlich Zurückhaltung bei der Korrektur von Kostensprüchen der Vorinstanzen aus. Im vorliegenden Verfahren kann den Ausführungen des Berufungsklägers jedoch gefolgt werden, und es kann festgestellt werden, dass die Höhe der Gebühr zu hoch ist. Art. 3 lit. d der von der Regierung erlassenen Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen legt den Gebührenrahmen für Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht zwischen Fr. 80.-- bis Fr. 8‘000.-- fest. Die dem Berufungskläger auferlegte Gebühr vor dem Bezirksgericht von Fr. 16‘000.-- überschreitet diesen Rahmen enorm, nämlich um das Doppelte. Der Aufwand der Vorinstanz hielt sich demgegenüber in Grenzen. Das Verfahren war weder besonders schwierig noch von ausserordentlichem Umfang. Der Untersuchungsrichter führte eine einwandfreie Untersuchung und stellte die Akten derart zusammen, dass sie keiner weiteren Ergänzung bedurften. Die Tatbestandsakten (Dossier 6) umfassen 36 Aktenstücke mit einem Umfang von rund 2 - 3 cm. Die restlichen Akten der Staatsanwaltschaft betreffen die Eröffnungs-, allgemeinen und Schlussakten (Dossier 1) sowie die Personenakten (Dossier 2 - 5) welche den üblichen Aufwand erforderten. Zwar hatte die Vorinstanz ihre Verfügungen und Vorladungen an vier Angeklagte zu versenden, amtliche Verteidiger zu ernennen und eine Adhäsionsklage zu beurteilen; allein der Aufwand war auch deshalb noch nicht ausserordentlich. In rechtlicher Beziehung bereitete der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Die Verhandlung inklusive Urteilsberatung dauerte gemäss den Akten einen Tag. Das Gericht musste keine zusätzlichen Abklärungen mehr treffen. Es konnte aufgrund der Akten und der Ausführungen des Anklagevertreters und der vier Verteidiger entscheiden. Von einem ausserordentlichen Umfang kann auch angesichts der Aktenmenge keine Rede sein. Im vorliegend zu beurteilenden Fall standen zwar vier Angeklagte vor Gericht; da sich das Gerichtsverfahren aber auch unter diesem Aspekt weder besonders schwierig gestaltete noch einen ausserordentlichen Umfang aufwies, kann allein deshalb die Maximalgebühr nicht erhöht werden. Die Vorinstanz hatte zwar in ihrem Urteil - basierend auf einem einfachen Sachverhalt - eine Beweiswürdigung vorzunehmen und das Tatverhalten jedes Angeklagten gesondert zu prüfen und zu würdigen sowie eine Adhäsionsklage zu beurteilen. Allein das 36 Seiten umfassende Urteil sowie die Tatsache, dass vier Angeklagte zu beurteilen waren, vermag indessen ein Überschreiten des bereits hoch angesetzten Maximalansatzes von Fr. 8'000.-- noch nicht zu begründen. Käme zu dieser Konstellation hinzu, dass der Sachverhalt komplex, das Strafverfahren von ausseror-

9 dentlichem Umfang oder von besonderer Schwierigkeit wäre, also von einem besonderen Fall gesprochen werden könnte, hätte der Maximalansatz allenfalls überschritten werden können. Könnte aber in Strafsachen mit mehreren Angeklagten der Maximalansatz jederzeit ohne nähere Begründung überschritten werden, so würde Sinn und Zweck von Art. 6 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen verletzt, weil die Anwendung dieser Bestimmung eben für besondere Fälle vorbehalten bleiben soll. Die festgesetzte Gerichtsgebühr steht zudem in einem krassen Missverhältnis zu den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4024.- -. Der Untersuchungsrichter hat zahlreiche Personen einvernommen, Konfronteinvernahmen durchgeführt sowie die Akten zusammengestellt. Das Gericht dagegen führte ohne ausserordentlichen Aufwand eine einfache Hauptverhandlung mit Plädoyers durch und musste in der Urteilsberatung die oben dargelegten Beurteilungen vornehmen. Es ist daher erstellt, dass das zu beurteilende Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Plessur kein besonderer Fall im Sinne von Art. 6 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen darstellt. Schliesslich ist die geltend gemachte Gerichtsgebühr auch unter dem Gesichtspunkt der beiden erwähnten Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz zu beanstanden. Es ist zwar nicht klarerweise ersichtlich oder nachvollziehbar, dass die Gerichtsgebühr sämtliche Kosten, welche der Gerichtsbehörde durch das Gerichtsverfahren entstanden sind, übersteigen würde. In Anbetracht der im Vergleich zu Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang oder von besonderer Schwierigkeit geringen Aufwendungen kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass die Gebühr die gesamten Kosten des Bezirksgerichtes Plessur übersteigt. Die Höhe der erhobenen Gebühr steht im vorliegenden Falle auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert, welchen die staatliche Leistung, nämlich die Beanspruchung des Bezirksgerichtes mit der Durchführung eines Gerichtsverfahrens, für den Pflichtigen hat. Da im vorliegend zu beurteilenden Verfahren vier Angeklagte von der Vorinstanz zu beurteilen waren, erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine eher hohe Gebühr innerhalb des Rahmens von Art. 3 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Norm und des Aufwandes der Vorinstanz sowie des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass die Gerichtsgebühr für das zu beurteilende Verfahren vor der Vorinstanz auf Fr. 8'000.-- festzusetzen ist.

10 Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet die Gerichtsgebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 16'000.-- als übersetzt und korrigiert die Gerichtsgebühr demgemäss und entsprechend dem Minimalantrag des Berufungsklägers auf den gemäss Art. 3 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen von der Regierung festgesetzten Höchstbetrag von Fr. 8'000.--. 4. Die Vorinstanz wird im übrigen künftighin dafür Sorge zu tragen haben, dass für die Redaktion eines in einer nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnenden Strafsache ergangenen Urteils wesentlich weniger als dreizehn Monate beansprucht werden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Berufungskläger eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 StPO). Dem Kantonsgerichtsausschuss erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 500.-- als angemessen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird – soweit sie nicht in Folge Rückzuges abgeschrieben wurde – gutgeheissen. 2. Die Ziffer 6 a) des angefochtenen Urteils wird insofern korrigiert, als die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.-- festgelegt wird. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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