Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Dezember 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 33 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuar ad hoc Nüssle —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, und in der Anschlussberufung der A., Adhäsionsklägerin und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 25. März 2004, mitgeteilt am 4. August 2004, in Sachen gegen X., Berufungsbeklagter, vertreten durch lic. iur. Moreno Isepponi, c/o Advokatur AO. Schwarzenbach und Pfiffner, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend Veruntreuung, hat sich ergeben: A. Der am 22. Dezember 1973 in B. geborene X. wuchs im Dorf C. mit drei Brüdern und zwei Schwestern in geordneten Familienverhältnissen auf. Die
2 Elementarschule besuchte er im nahen Dorf D., die Realschule in B. und in E.. In E. absolvierte er die Lehre als Schweisser bei der F. und erlangte nach drei Jahren das Diplom. In der Folge kehrte er nach B. zurück. Beim Kaufhaus G.. liess sich X. mit Erfolg in einem weiteren zweijährigen Lehrgang als Verkäufer ausbilden. Von 1992 bis 1998 arbeitete er beim H. in I., im Restaurant J. in K., beim L. in M., beim N. in O., bei verschiedenen Firmen in B. und als Kassier bei der Luftseilbahn BC. in Q.. Im April 1998 begann X. eine Lehre als Tankrevisor bei der R. SA in S., ohne sie zu beenden. Im März 1999 wurde er von der T. AG, U., als Handwerker angestellt. Von Dezember 1999 bis September 2000 arbeitete er als Verkäufer im H.-Laden in K.. Danach wechselte er die Stelle, bis August 2001 beschäftigte er sich bei der V. AG in W. als Monteur von Gerüsten. Am 1. September 2001 übernahm er eine Stelle bei der A. als Shop-Manager des Geschäftes Z. in W.. Am 5. Februar 2002 wurde er fristlos entlassen. Von Mai bis Oktober 2002 beschäftigte er sich gelegentlich in der Schweiz und im Ausland als Handlanger. Während der Monate September, Oktober und November 2002 war X. bei AA. in AB. als Chauffeur tätig. Danach war er arbeitslos. Die Wintersaison 2003/2004 arbeitete er bei den W.er Bergbahnen. Seit dem 1. Mai 2004 hat X. eine Festanstellung beim Gemeindebauamt W.. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er Schulden. Im Schweizerischen Strafregister ist X. mit drei Verurteilungen verzeichnet. Am 16. Dezember 1998 verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr.300.-- wegen Vereitelung der Blutprobe, Verkehrsregelverletzungen und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Am 11. Mai 1999 wurde er vom Kantonsgericht Graubünden des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Diebstahls, der groben Verletzung von Verkehrsregeln und des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig befunden und mit 12 Monaten Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. Dezember 1998, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren bestraft. Am 15. Dezember 2000 erkannte das Kreisgericht Thusis auf 80 Tage Gefängnis und Fr. 500.-- Busse wegen Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und anderer Verkehrsregelverletzungen. Gleichzeitig verlängerte es die Probezeiten für die früheren Verurteilungen um je ein Jahr.
3 Diese Strafe verbüsste X. vom 11. Februar bis zum 2. Mai 2002 in der kantonalen Strafanstalt Realta. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten W., vom 23. April 2002 geniesst X. keinen guten Leumund. Er wird als Prahler sowie als irreführende und oberflächliche Person bezeichnet. Trotz seinen umfangreichen Schulden sei er ein häufiger Besucher des Kasinos W. gewesen. Dem Auszug des Betreibungs- und Konkursamtes Oberengadin ist zu entnehmen, dass vom 1. Juni 1999 bis zum 28. August 2002 gegen X. 25 Betreibungsverfahren für eine Totalsumme von Fr. 107'067.85 eingeleitet wurden. Zudem wurden drei Verlustscheine im Betrage von Fr. 1'959.75 ausgestellt. B. X. wird der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeklagt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staats-anwaltschaft Graubünden vom 5. Mai 2003 folgender Sachverhalt zugrunde: “In data 15 settembre 2001 X. sottoscrisse un contratto di lavoro secondo cui, a partire dal 30 agosto 2001, assumeva il ruolo di "Shop-manager" presso il negozio "Z." di W., aperto 24 ore su 24, la cui proprietaria è la ditta A. di Y., rappresentata da AI.. In questa sua qualità, all'accusato incombeva tutta la gestione di detto negozio, segnatamente l'ordinazione giornaliera dei vari articoli, il controllo delle entrate dei differenti turni, l'iscrizione nei rapporti giornalieri delle entrate, il controllo del fondo cassa e il versamento delle entrate in banca. Questi erano alcuni dei compiti di cui l'accusato, secondo contratto, era garante del corretto svolgimento. Il modus operandi dell'accusato consisteva nell'omissione ripetuta di versare in banca le entrate giornaliere del negozio. Sulla base della tabella sottostante (fa stato il conteggio cassa), dall'ottobre 2001 sino al 17 gennaio 2002 si rilevò un ammanco di ben fr. 127'923.90. Dedotti gli importi relativi al pagamento di conti arretrati effettuati da X. alla panetteria AF. di fr. 34'000.-come pure la restituzione di fr. 15'111.-- al rappresentante legale della A., AI., risulta una somma delittuosa di fr. 78'812.90. Data Ottobre 2001 Novembre 2001 Dicembre 2001 Gennaio 2002 01 fr. 2'554.95 fr. 11'061.75 02 fr. 2'264.75 fr. 6'794.90 03 fr. 6'311.50 04 fr. 3'716.80 fr. 6'784.00
4 05 fr. 7'589.40 06 fr. 1'406.30 fr. 7'507.05 07 fr. 1'203.05 fr. 3'317.10 08 fr. 1'670.55 fr. 1'177.85 fr. 3'870.55 09 fr. 1'733.45 fr. 3'492.45 10 fr. 3'811.50 11 fr. 4'701.75 12 fr. 5'481.75 13 fr. 5'849.35 14 fr. 2'695.05 15 fr. 2'703.70 16 fr. 2'772.85 17 fr. 3'319.90 18 fr. 1'331.60 23 fr. 1'917.00 28 fr. 3'808.95 29 fr. 1'727.40 30 fr. 2'333.20 31 fr. 13'013.50 Totale fr. 9'366.05 fr. 17'479.80 fr. 13'013.50 fr. 88'064.55 L'accusato ha negato di essersi appropriato della somma in parola; da un lato si è giustificato invocando una situazione di forte confusione e disordine nella gestione del negozio, dall'altro ha fatto valere di aver dovuto pagare conti arretrati, nel caso concreto per la panetteria AF. come pure altre fatture. Il 24 marzo 2003 l'Avvocato Jacqueline Moser inoltrò a nome e per conto del suo cliente, AI., titolare della ditta A., un'azione adesiva nei confronti di X. nell'importo di fr. 92'939.15, compresi gli interessi del 5 % a partire dal 18 gennaio 2002, a titolo di risarcimento danni. Pretende inoltre le spese di avvocato connesse alla pratica per una somma di fr. 2'331.30, compresi gli interessi del 5 % a partire dal 16 marzo 2002.”
5 C. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Maloja vom 26. Juni 2003 wurde festgestellt, dass der Angeklagte infolge eines Unfalls eine schwierige Jugend gehabt und dieses Ereignis bei ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit psychische und physische Spuren hinterlassen habe. Zur Beurteilung der Frage der Zurechnungsfähigkeit sei demzufolge die Erstellung einer Expertise notwendig. Aufgrund dessen wurde die Hauptverhandlung im Sinne von Art. 118 StPO vertagt und die Staatsanwaltschaft mit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Am 24. Juli 2003 stellte der zuständige Untersuchungsrichter bei der Psychiatrischen Klinik Beverin den entsprechenden Antrag; die Expertise wurde in der Folge am 14. November 2003 ausgefertigt. D. Am 23. Dezember 2003 setzte der Bezirksgerichtspräsident Maloja lic. iur. Marisa Murray, c/o Advokatur AO., Schwarzenbach und Pfiffner, W., als amtliche Verteidigerin des Angeklagten ein. Das Mandat wurde schliesslich von lic. iur. Moreno Isepponi übernommen. E. Mit Urteil vom 25. März 2004, mitgeteilt am 4. August 2004, erkannte das Bezirksgericht Maloja was folgt: "1. X. è prosciolto dall’accusa di reiterata appropriazione indebita ai sensi dell’art. 138 cifra 1 cpv. 1 CP: 2. L’azione adesiva è rinviata al tribunale civile competente (art. 131 cpv. 6 LGP). 3. Le spese die procedura, che si compongono da: - tassa d’istruttoria fr. 3’100.-- - spese in contanti della Procura pubblica fr. 2’565.-- - tassa di giudizio fr. 1'500.-totale fr. 7'165.-vengono addebitate allo Stato, delle quali fr. 5'665.-- alla cassa del Cantone e fr. 1’500.-- alla cassa del Distretto. 4. X. è risarcito dalla cassa del Distretto von frs. 4’000.--. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 24. August 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
6 "1. Das Urteil vom 25. März 2004 sei aufzuheben. 2. X. sei wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit 12 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 4. Der bedingte Strafvollzug aus den Verurteilungen des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 16. Dezember 1998 (zehn Tage Gefängnis und Fr. 300.-- Busse) und des Kantonsgerichtes Graubünden vom 11. Mai 1999 (zwölf Monate Gefängnis) sei zu widerrufen. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ G. Am 1. September 2004 erhob die A. als Adhäsionsklägerin Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: "1. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 25. März 2004 sei aufzuheben und die Rechtsbegehren 1, 2 und 4 der Adhäsionsklage vom 24. März 2003 seien gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Anschlussberufungsbeklagten.“ H. In seiner Berufungsantwort vom 11. Oktober 2004 stellte der Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der Angeklagte angemessen zu bestrafen; es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren; auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der beiden Verurteilungen vom 16. Dezember 1998 und vom 11. Mai 1999 sei zu verzichten. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MWSt).“ I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2004 trug die A. auf Gutheissung der Berufung an, während der Berufungsbeklagte mit Anschlussberufungsantwort vom 28. Oktober 2004 die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung beantragte. J. Die Hauptverhandlung, an welcher X., dessen amtlicher Verteidiger sowie AK. von der A. und deren Rechtsvertreterin teilnahmen, fand am 15. Dezem-
7 ber 2005 vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden statt. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2004, mitgeteilt am 14. Februar 2004, vertagte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Berufungsverhandlung und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. Die Untersuchungsbehörde hatte dabei das Augenmerk auf folgende Punkte zu legen: - Abklärungen (und allenfalls Befragung) bei den in act. 3.35 genannten und weiteren (insbesondere AD. AG, AE. AG) Lieferanten über erfolgte Barzahlungen im Zeitraum September 2001 bis 18. Januar 2002, - Befragung der im Dossier 3 erwähnten ehemaligen Mitarbeiter des Berufungsbeklagten über getätigte Barzahlungen, deren Umfang und darüber, ob jeweils Belege angefertigt und in die Kasse gelegt wurden, - Befragung der Casinoverantwortlichen über die Häufigkeit der Besuche X.s im Anstellungszeitraum und über die Höhe der Einsätze, - Edition allfälliger Buchhaltungsunterlagen der A. betreffend den Zeitraum September 2001 bis Januar 2002, - Abklärungen bezüglich des Kaufs eines Autos im Dezember 2001 sowie über die Herkunft der Fr. 9'000.--. K. Am 16. August 2005 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten zu den vorgenommenen Ergänzungen der Untersuchung beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ein. L. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2005 liess sich der Berufungsbeklagte zu der ergänzenden Untersuchung vernehmen. Er hielt an seinem Antrag, ihn freizusprechen und ihn gemäss Art. 161 StPO angemessen zu entschädigen, fest. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2005 hielt die Anschlussberufungsklägerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und verlangte die Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung. Auf die weitere Begründung der Anträge der Berufungsklägerin, der Anschlussberufungsklägerin und des amtlichen Verteidigers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
8 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. Dasselbe gilt für die Anschlussberufung. Die Berufung wurde der Vertreterin der A. am 27. August 2004 zugestellt. Die Anschlussberufung erfolgte fristund formgerecht am 1. September 2004 (Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 143 StPO). 2. Einer Veruntreuung macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beziehungsweise den Begriff der anvertrauten beweglichen Sache ist auch dem Täter anvertrautes Bargeld zu subsumieren, wenn es noch im Eigentum eines anderen steht und der Täter verpflichtet ist, es getrennt von seinem eigenen Geld aufzubewahren (BGE 105 IV 33). Nach der langjährigen Praxis des Bundesgerichts ist „anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen“ (BGE 120 IV 119; BGE 120 IV 278; BGE 118 IV 33). Demnach kann nicht Objekt einer Veruntreuung sein, was der Täter nicht für einen anderen, sondern für sich empfängt (vgl. M.A. Niggli/Ch. Riedo, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 45 zu Art. 138 StGB mit Hinweisen). Nicht für sich, sondern für einen Dritten empfängt, wer als Zahlungs- oder Inkassogehilfe, als direkter oder indirekter Stellvertreter eines anderen handelt, insbesondere als Angestellter eines Unternehmens, als Organ einer juristischen Person oder als Fiduziar (BGE 118 IV 241 = Pra 1995 Nr. 51, S. 159). Die Sache muss in den Gewahrsam des Täters übergehen (S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu Art. 138).
9 In subjektiver Hinsicht wird von Art. 138 StGB Vorsatz verlangt, der sich bei Ziff. 1 Abs. 1 insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss. Weiter ist zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung notwendig. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben. Sie fehlt indes, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, das heisst, fähig und willens ist, das sich angeeignete Geld zu ersetzen, und zwar auf den Zeitpunkt hin, auf welchen es gemäss der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung gehalten werden muss (BGE 119 IV 128; BGE 118 IV 29 f.). Das Vorliegen des Ersatzwillens wird verneint, wenn der Täter trotz Äusserung entsprechenden Willens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können, das heisst, wenn trotz gegenteiliger Behauptung objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht bestehen kann (Niggli/Riedo, a.a.O., N 113 zu Art. 138 StGB mit Hinweisen). 3. a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., E. 1996, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung AG. bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten AG. an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische AG. sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende AG. handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweisregeln die an sich möglichen AG. zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige AG. in
10 ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht bereits dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht; vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden (Padrutt, a.a.O., S. 308), und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen. Zulässig ist es, aus der Gesamtheit von verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern AG. offen lassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (vgl. Die Praxis 10/2002, Nr. 180). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzumerken, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Demnach sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (R. Hauser/E. Schweri/K. Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5, S. 246). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität, massgebend (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). b) Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen ist festzuhalten, dass eine Verurteilung nur bei Überzeugung hinsichtlich der Erfüllung aller tatbestandsmässigen Voraussetzungen erfolgen kann. Bei vermögensrechtlichen Delikten ist insbesondere zu beachten, dass eine Verurteilung nicht nur ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraussetzt, sondern die Verfahrensakten auch Aufschluss über den Bestand und die Höhe der Deliktssumme geben müssen. Diese Überlegung ist hier namentlich deshalb am Platz, weil - beispielsweise im Falle der Veruntreuung - abgesehen von der Frage des Bestan-
11 des gerade die Höhe der unrechtmässig angeeigneten Mittel ein bei der Strafzumessung im Rahmen der Tatkomponente zu berücksichtigendes Kriterium ist und sich daraus im Einzelfall massgebliche Rückschlüsse auf den kriminellen Willen des Täters ergeben. 4. a) Die Vorinstanz führte zur Begründung des Freispruchs von X. insbesondere aus, dass der Berufungsbeklagte nicht der einzige gewesen sei, welcher über das Geld in der Kasse habe verfügen können; jeder Angestellte des in drei Schichten geführten Betriebs hätte unbeschränkt Gelegenheit zur Entnahme von Barmitteln gehabt. Es komme hinzu, dass X. nicht die notwendigen Fähigkeiten zur Führung einer einwandfreien Buchhaltung besessen habe und vom Geschäftsinhaber AI. nicht oder nur ungenügend kontrolliert worden sei. Aus den Verfahrensakten lasse sich mit Bezug auf eine interessenwidrige Verwendung von Geldern kein rechtsgenüglicher Beweis ableiten, weshalb X. freigesprochen werden müsse. b) Die Berufungsklägerin macht demgegenüber geltend, dass für eine andere Täterschaft kein einziger Anhaltspunkt vorliege; im Gegenteil würden eine ganze Reihe von Indizien den Berufungsbeklagten als Täter entlarven. Zum einen seien sämtliche Fehlbeträge in dem Zeitraum aufgetreten, in welchem X. für die A. gearbeitet habe, zum anderen habe dieser sowohl gegenüber AJ. wie auch gegenüber AK. gesagt, dass er sich das Geld für private Zwecke ausgeliehen habe und es sobald als möglich zurückzahlen werde. Zudem hätten mehrere Personen beobachtet, wie der Berufungsbeklagte zu ungewöhnlichen Zeiten grössere Geldbeträge aus der Kasse genommen habe. Im Weiteren habe sich X. in einer schlechten finanziellen Situation befunden und sei darüber hinaus auch einschlägig vorbestraft. Gesamthaft betrachtet bestünden keine vernünftigen AG. an seiner Täterschaft. c) Der Berufungsbeklagte wies in seiner Berufungsantwort vom 11. Oktober 2004 darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sehr wohl auch andere Personen als Täter in Frage kommen würden, hätte doch der jeweilige Schichtinhaber Zugang zur Kasse gehabt und seien diverse Lieferanten in bar bezahlt worden. Die Aussagen der Zeugen AI., AK. und AJ. seien mit Vorsicht zu geniessen, weil sie als Geschäftsinhaber beziehungsweise als Mitglieder der Geschäftsleitung ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten. Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass X. aus eigenen Mitteln eine Rückzahlung in der Höhe von Fr. 6'000.-- getätigt habe; vielmehr sei dieser Betrag der Geschäftskasse entnommen worden. Soweit es um die von anderen Mitarbeitern beobachteten Geldentnahmen gehe, fehle es hinsichtlich der unrechtmässigen Verwendung
12 dieser Mittel an einem rechtsgenüglichen Beweis. Es sei vielmehr den Ausführungen des Berufungsbeklagten Glauben zu schenken, wonach er das Geld ausschliesslich für Geschäftszwecke verbraucht habe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2004 monierte der amtliche Verteidiger zudem, dass erhebliche AG. an der Richtigkeit der von der Staatsanwaltschaft festgestellten Deliktssumme bestünden. Darin seien verschiedene Barzahlungen an Lieferanten nicht berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang stehe fest, dass die finanzielle Situation der A. ausser Kontrolle gewesen sei und Lieferanten bereits bei Stellenantritt X.s auf Barzahlung bestanden hätten. Die Tätigkeit des Berufungsbeklagten sei von allem Anfang an durch ungenügende betriebliche und organisatorische Rahmenbedingungen erschwert worden; darüber hinaus habe eine Kontrolle durch die Geschäftsleitung, namentlich durch AI., gefehlt. Die von verschiedenen Mitarbeitern beobachteten Geldentnahmen durch X. als Shopmanager könnten den Nachweis für eine zweckwidrige Verwendung dieser Mittel nicht erbringen. Die Aussagen des Berufungsbeklagten, wonach das Geld vollumfänglich für geschäftliche Zwecke verwendet worden sei, habe die Staatsanwaltschaft nicht überzeugend widerlegen können. Aus all diesen Gründen sei X. nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen. In seiner Vernehmlassung zum ergänzten Untersuchungsergebnis vom 30. September 2005 führte der amtliche Verteidiger aus, dass sich nun zeige, dass noch weitere Barzahlungen und zwar im Umfang von insgesamt Fr. 17'447.95 (Fr. 2'328.80 an AH. AG; Fr. 122.40 an die Sennerei; Fr. 5'111.30 an AG. AG; Fr. 2'076.75 an AL.; Fr. 5'681.75 an AM. S.A.; Fr. 465.85 an AN. AG; Fr. 1'661.10 an AO. & Co. AG) getätigt worden seien. Da jedoch nicht alle Kreditoren der A. von den Untersuchungsbehörden über Barzahlungen befragt worden seien, sei davon auszugehen, dass noch weitere Firmen nur gegen Barzahlung geliefert haben. Die Befragung der Mitarbeiter habe eindeutig ergeben, dass alle Mitarbeiter Zugang zur Kasse gehabt hätten, dass sämtliche Schichtinhaber Bar- und Bankzahlungen zu tätigen hatten und dass darüber keine Kontrolle geherrscht habe. Jeder Mitarbeiter habe Belege und Quittungen ausfüllen müssen, diese seien jedoch bei den Buchhaltungsunterlagen der A. nicht vorhanden, was deren desolate Buchführung aufzeige. Da X. seinen Vater nicht mit dem gegen ihn laufenden Strafverfahren habe belasten wollen, habe er zunächst verschwiegen, dass er das Geld für das Auto von seinem Vater erhalten habe. Auch habe er nicht gewollt, dass die anderen Familienangehörigen wussten, dass sein Vater ihm Geld gegeben habe.
13 d) In ihrem Parteivortrag an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2004 verwies die Rechtsvertreterin der Adhäsions- und Anschlussberufungsklägerin zunächst auf den Aufgabenbereich und die Pflichten, welche der Berufungsbeklagte als Shopmanager inne gehabt habe. Aus den Verfahrensakten gehe klar hervor, dass X. gegenüber verschiedenen Personen die pflichtwidrige Verwendung von Geldern zugestanden habe. Dessen Ausführungen in Bezug auf die Entnahme von Bargeld zum Kauf von Zigaretten und Lebensmitteln für den Shop seien nicht stichhaltig. Es stehe fest, dass der Berufungsbeklagte seine Sorgfalts- und Treuepflicht massiv verletzt habe. In ihrer Vernehmlassung zum Ergebnis der Beweisergänzung vom 6. Oktober 2005 errechnete die Anschlussberufungsklägerin und Adhäsionsklägerin die Barzahlungen für den massgeblichen Zeitraum von Oktober 2001 bis 17. Januar 2002 wie folgt: Fr. 1'093.80 an AH. AG; Fr. 81.70 an die Sennerei; Fr. 5'010.90 an AG. AG; Fr. 1'625.15 an AL.; Fr. 4'026.35 an AM. S.A.; Fr. 465.85 an AN. AG; Fr. 1'661.10 an AO. & Co. AG. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der Barzahlungen an AF. im Betrag von Fr. 28'760.- ein Total von Barzahlungen von Fr. 42'724.85. Aus den Zeugenaussagen der im Geschäft „Z.“ tätigen Mitarbeiter ergebe sich, dass nur der Berufungsbeklagte Geld bei der Bank eingezahlt habe. Dies entspreche auch dem Pflichtenheft des Shopmanagers. Er habe diese Aufgabe jedoch nicht regelmässig wahrgenommen. Die Aussagen von X., dass er das Geld für den Autokauf von seinem Vater erhalten habe, würden sich als nicht glaubhaft erweisen, weil er zum einen seine Aussage vor Schranken nicht wiederholen wollte und zum andern, weil die Bankauszüge seines Vaters keine Anhaltspunkte für die Übergabe von Fr. 9'000.- an X. aufweisen würden. Ihm sei auch nicht zu glauben, wenn er behaupte, dass die von ihm an AK. übergebenen Fr. 6'000.- entgegen den Zeugenaussagen von AK. und AJ. aus der Geschäftskasse stammen würden. Vielmehr handle es sich dabei um Geld von X., welches er vorher unrechtmässig der Geschäftskasse entnommen habe und nun teilweise zurückzahlen würde. Abschliessend hält die Adhäsionsklägerin fest, dass es nur in der Zeit von Oktober 2001 bis 17. Januar 2002 zu Unregelmässigkeiten gekommen sei, das heisst, nur in jenem Zeitraum, in dem der Berufungsbeklagte im „Z.“ als Shopmanager gearbeitet habe. 5. a) Wie den Verfahrensakten und dem vorinstanzlichen Urteil entnommen werden kann, haben vier Angestellte, nämlich AQ., AV., AW. und AR. beobachtet, dass X. Geld aus der Kasse entnommen hat:
14 AQ. sagte am 7. März 2002 aus (act. 3.6), dass er gesehen habe, dass X. Geld aus der Kasse genommen habe. Er habe sich jedoch gedacht, dass er damit offene Rechnungen bezahlen müsse oder das Geld auf die Bank bringen würde. Zudem habe X. ihm erzählt, dass er Teilhaber am Laden sei. Einmal habe X. jedoch abends Geld entnommen mit der Begründung, dieses für die Brotlieferung zu benötigen. Das sei ihm komisch vorgekommen, da das Brot erst am Morgen geliefert werde und auch dann bezahlt werde. Er selber habe nie Geld für private Zwecke genommen. Anlässlich der Konfronteinvernahme mit X. am 5. Juli 2002 (act. 3.20) bestätigte AQ. seine Aussage vor dem Untersuchungsrichter. Es habe sich um Fr. 1'000.- gehandelt. AQ. ergänzte seine Aussage dann auch dahingehend, dass er gesehen habe, dass X. Wein verschenkt habe. Ausserdem seien viele Rechnungen offen gewesen. Er habe Telefonanrufe von Lieferanten erhalten, die auf ihr Geld gewartet hätten. Am 30. März 2005 wurde AQ. zusammen mit X. erneut vom Untersuchungsrichter befragt (act. 3.47). AQ. sagte dabei aus, dass X. jeweils die Einzahlungen auf der Bank vorgenommen habe. Er wisse nicht, ob er diese Aufgabe auch delegiert habe. Auf die entsprechende Frage antwortete AQ., dass fast alle Lieferanten Barzahlung verlangt hätten, darunter die Bäckerei, welche Fr. 2'000.- bis 3'000.- pro Tag während ein bis zwei Monaten verlangt habe, um Zahlungsrückstände abzubauen, sowie AH. und die Metzgerei AL.. Diese Probleme hätten aber schon bestanden, bevor X. Shopmanager geworden sei. Die Angestellten hätten die Lieferanten jeweils bezahlt und einen Beleg in die Kasse gelegt. Diese Belege seien nach Y. geschickt worden. Barzahlungen hätten neben X. auch alle anderen Angestellten vorgenommen. An die Beträge könne er sich, mit Ausnahme an die Zahlungen für das Brot, nicht erinnern. Ob X. einen Schlüssel für alle Kassen der Angestellten gehabt habe, wisse er nicht. AV. gab der Polizei am 13. März 2002 zu Protokoll (act. 3.10), dass er an einem Abend im Januar 2002 beobachtet habe, wie X. Fr. 1'000.- aus der Kasse genommen habe. Er sei um zirka Mitternacht in den Shop gekommen und habe das Geld aus der Tageskasse genommen. Als Erklärung habe er angegeben, dass er das Geld für eine offene Rechnung brauche. X. habe häufig viel Geld bei sich gehabt. Selber habe er nie Geld unterschlagen. Am 5. Juli 2002 sagte AV. (act. 3.22) in einem Konfrontverhör mit X. vor dem Untersuchungsrichter aus, dass er seine Aussage vom 13. März 2002 bestätigen sowie ergänzen möchte, dass das Z. im Januar 2002 für das Brot jeweils Fr. 2'000.- bar bezahlen musste. Dabei seien Zahlungsrückstände inbegriffen gewesen. Am 1. April 2005 wurde AV. erneut zusammen mit X. einvernommen (act. 3.51). X. habe die Bankeinzahlungen persönlich vorgenommen. Selten sei ein Angestellter damit beauftragt worden.
15 Barzahlungen hätten verschiedene Lieferanten verlangt, darunter die Bäckerei AF., die Metzgerei AL. und der Getränkelieferant. AF. habe dabei auch die Abzahlung von Zahlungsrückständen verlangt. An die Summen könne er sich nicht erinnern. Die Lieferanten seien von allen Angestellten bezahlt worden. AW. sagte am 14. März 2002 aus (act. 3.11), dass sie mehrmals gesehen habe, dass X. Geld aus der Kasse genommen habe. Sie habe auch einmal eine Rechnung über Fr. 180.- für ihn begleichen müssen, wobei er versprach, das Geld später zurückzulegen. Das habe er aber nie getan. Selber habe sie niemals Geld aus der Kasse entwendet. Ausserdem habe X. sich ihr gegenüber als Teilinhaber des Geschäftes aufgespielt. Am 5. Juli 2002 wurde AW. zusammen mit X. vom Untersuchungsrichter einvernommen (act. 3.23). Dabei bestätigte sie ihre Aussage vom 14. März 2002. Am 30. März 2005 wurde erneut ein Konfrontverhör zusammen mit X. durchgeführt (act. 3.50). Sie sei nie mit den Tageseinnahmen zur Bank gegangen. Das habe X. gemacht. Einige Lieferanten hätten Barzahlungen verlangt. So zum Beispiel die AG.. Einmal habe sie der Firma AG. Fr. 800.- bezahlen müssen, habe jedoch zu wenig Geld in der Kasse gehabt. Da habe AG. die Ware wieder mitgenommen. An andere Beträge erinnere sie sich nicht. Am 15. März 2002 gab AR. zu Protokoll (act. 3.12), dass er X. mehrmals Geld aus der Kasse entnehmen sah. Er habe dabei jeweils Fr. 200.- bis 300.- entnommen und in sein privates Portemonnaie gesteckt. Er habe gesagt, dass er das Geld später wieder zurücklegen würde. Ob er das getan habe, könne er nicht sagen. Für seine Kollegen habe X. ab und zu Spezialpreise gemacht. Ausserdem habe er im Dezember 2001 eine grössere Menge Wein bestellt und diese an die Kundschaft verschenkt. AR. verneinte, jemals selber Geld aus der Kasse genommen zu haben. Am 27. Februar 2003 bestätigte AR. vor dem Untersuchungsrichter (act. 3.45), dass X. Geld aus der Kasse genommen habe. Er habe ihm die Motive für die Geldentnahme nie genannt und er habe nicht danach gefragt. Er habe nicht gesehen, ob X. eine Quittung für das entnommene Geld in die Kasse gelegt habe. Es sei ihm komisch vorgekommen, dass die Lieferanten Barzahlungen verlangt hätten. Es müsse Geld gefehlt haben. Es treffe zu, dass er von X. geheissen worden sei, Geld auf die Bank zu bringen. Am 30. März 2005 wurde AR. zusammen mit X. vom Untersuchungsrichter einvernommen (act. 3.48). Er sagte aus, dass er nicht wisse, welche Lieferanten Barzahlungen verlangt hätten. Es seien jedoch einige gewesen, darunter die Bäckerei AF..
16 b) Die Angestellten AS., AT. und AU. haben demgegenüber nie gesehen, dass X. Geld aus der Kasse entnommen hat: AS. gab am 7. März 2002 der Polizei zu Protokoll (act. 3.7), dass er nie gesehen habe, dass X. Geld aus der Kasse genommen habe. Gewisse Lieferanten hätten nur gegen Barzahlung geliefert. Diese wurden jeweils vom Diensttuenden oder, wenn X. im Geschäft war, von ihm bezahlt. Er bestritt, selber jemals Geld für private Zwecke entnommen zu haben. AT. sagte am 9. März 2002 aus (act. 3.8), dass er selber nie Geld aus der Kasse entwendet habe. Er habe auch nicht gesehen, dass X. Geld genommen habe. Jedoch seien Gerüchte kursiert. Seinem Bruder und seinen Freunden habe X. Rabatte gewährt und an alle habe er Wein verschenkt. Da er jedoch erzählt habe, dass er Miteigentümer des Shops sei, habe er sich keine Gedanken gemacht. Zudem sei einmal eine Frau vorbeigekommen, die Einkäufe für Fr. 200.- machen wollte, da X. ihr Fr. 200.- für Benzin schulden würde und gesagt habe, dass sie dafür im Shop einkaufen könne. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 5. Juli 2002 zusammen mit X. (act. 3.21) bestätigte AT. seine Aussage vom 9. März 2002. Ausserdem ergänzte er sie, indem er ausführte, dass sein Arbeitsvertrag ab Mitte Dezember 2001 begonnen habe. X. habe ihn jedoch schon vorher beschäftigt und ihm seinen Lohn aus der Kasse bezahlt. Im Dezember 2001 habe er nur den halben Lohn überwiesen bekommen. Als er in Y. angerufen habe, habe die Geschäftsleitung nicht gewusst, dass er schon vor dem 15. Dezember 2001 gearbeitet habe. X. habe ihm aber gesagt, dass er zu 50% Mitinhaber des Shops sei, weshalb er sich nicht gewundert habe über sein Verhalten. Am 30. März 2005 wurde AT. erneut zusammen mit X. befragt (act. 3.46). Er gab zu Protokoll, dass normalerweise X. die Einzahlungen auf der Bank persönlich getätigt habe. Selten habe ein Verkäufer die Aufgabe auf sein Geheiss erfüllt. Barzahlungen hätten AO. und AF. verlangt. Es seien noch weitere Lieferanten gewesen, die nur gegen Bargeld geliefert hätten, er könne sich jedoch nicht mehr erinnern. AF. habe einmal Fr. 3'000.- verlangt. Er habe gehört, dass der Shop AF. Fr. 95'000.- schulden würde. Alle Angestellten hätten diese Rechnungen begleichen müssen. Am 12. März 2002 sagte AU. aus (act. 3.9), sie habe nur zwei Wochen mit X. zusammengearbeitet. In dieser Zeit sei ihr nichts aufgefallen. Sie habe X. nicht gesehen, wie er Geld aus der Kasse entnommen habe. Ihr gegenüber habe er gesagt, dass er Teilhaber am Geschäft sei.
17 c) Am 21. März 2002 wurde AJ., die Buchhalterin von A., als Auskunftsperson einvernommen (act. 3.13). Sie erklärte, dass X. anfangs Januar 2002 telefoniert und sich beklagt habe, dass die Bäckerei AF. das Brot nur noch gegen Barzahlung liefern würde, da sie offene Rechnungen in der Höhe von Fr. 90'000.- habe. Daraufhin sei sie den Bankauszügen nachgegangen und habe bemerkt, dass etwas nicht stimmen könne. Es sei viel weniger Geld auf dem Konto gewesen. Dann habe sie versucht, von X. die Bankunterlagen und Umsatzzahlen zu bekommen. Als das nicht geklappt habe, sei sie zusammen mit AK., der Mitinhaberin, nach W. gereist, wo sie sich für den 13. Januar 2002 mit X. verabredet hätten. X. sei jedoch nicht erschienen. Als sie die Umsatzzahlen aus dem Computer analysiert hätten, hätten sie schnell gemerkt, dass Geld fehlen würde. Als sie sich später mit X. trafen, habe dieser zugegeben, sich Geld für private Zwecke ausgeliehen zu haben. Er habe versprochen, es so schnell wie möglich zurückzuzahlen. Ende Januar habe ihr X. dann Fr. 6'000.- übergeben und habe gesagt, dass der Rest kommen werde, was jedoch nicht geschehen sei. Am 27. August 2002 wurde AJ. als Zeugin im Konfront mit X. einvernommen (act. 3.29). Dabei bestätigte sie ihre Aussage vom 21. März 2002. Das Manko würde sich auf Fr. 80'000.- belaufen. Dabei seien die von X. getätigten Barzahlungen abgezogen worden. Sie wisse nicht auswendig, welche Lieferanten, ausser AF., Barzahlungen verlangt hätten. Es seien jedoch ein paar gewesen. Am 6. November 2002 wurde AK., Mitinhaberin von A., als Zeugin im Konfront mit X. befragt (act. 3.32). Dabei sagte sie aus, dass X. zunächst behauptet habe, dass er das Geld AR. gegeben habe, damit dieser es auf der Bank einzahlen würde. Später habe er zugegeben, das Geld für private Zwecke entwendet zu haben. Er habe ihr und AJ. versprochen, das Geld so schnell wie möglich zurückzuerstatten. Vom Manko hätte sie in der ersten oder zweiten Januarwoche 2002 erfahren. AJ. habe ihr mitgeteilt, dass mehrere Rechnungen offen seien, jedoch keine Bankeinzahlungen getätigt worden seien. Beim Vergleich zwischen den Tagesabschlüssen, Einzahlungen und Bankauszügen habe sie dann festgestellt, dass ein Loch in der Kasse sei. Die von X. geleisteten Barzahlungen sowie Doppelzahlungen habe sie dabei in Abzug gebracht. Sie habe das Manko erst im Januar 2002 bemerkt, weil sie im November und Dezember 2001 damit beschäftigt gewesen sei, den Shop in Y. umzubauen. Vor der Beschäftigung von X. habe es nur kleinere, normale Differenzen in der Buchhaltung gegeben. AI., Geschäftsführer und Mitinhaber von A., gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2002 zu Protokoll (act. 3.3), dass er im
18 Januar 2002 bemerkt habe, dass etwas nicht stimmen könne. Es seien grössere Beträge offen gewesen. Zudem habe er festgestellt, dass X. private Anschaffungen über die Firma getätigt habe (Schmuck im Wert von Fr. 200.- sowie Fleisch im Wert von Fr. 650.-). Im Ganzen handle es sich um eine Deliktssumme von Fr. 78'294.-. d) Am 30. März 2005 wurde AX., Direktor des Casinos W. von 1994 bis September 2002, als Zeuge im Konfront mit X. befragt (act. 3.49). Er sagte aus, dass er X. als Spieler des Casinos kenne. Er habe aber nicht häufig gespielt. Er sei manchmal zwei, drei Mal nacheinander gekommen und dann für längere Zeit nicht mehr. Er sei kein Stammgast gewesen, das heisst, nicht ein, zwei Mal in der Woche im Casino gewesen. Zudem sei das Casino im November 2001 geschlossen gewesen. Er könne nicht sagen, ob X. bei seinen Besuchen gewonnen habe und wie viel. e) X. sagte am 25. Februar 2002 aus (act. 3.4), dass er nicht der einzige im Shop gewesen sei, der Zugang zum Geld gehabt habe und der für das Geld verantwortlich gewesen sei. Die anderen Mitarbeiter hätten diesbezüglich die gleiche Verantwortung wie er getragen. Es seien alle schuldig. Seine Schuld bestehe höchstens darin, dass er keine effektiven Kontrollen vorgenommen habe. Das sei aber nicht möglich gewesen, da er nicht 24 Stunden habe im Shop sein können. Er habe den Überblick nicht gehabt. Das Geld sei überall hingegangen. Auch die Chefs hätten keine Kontrolle gehabt. Deshalb bestehe wahrscheinlich gar kein Manko. Ansonsten würde er sich das Manko mit den vielen Barzahlungen, die hätten beglichen werden müssen, zum Beispiel für Brot (AF.), Fleisch (AY.) und Früchte (AO.), erklären (vgl. auch act. 3.29, S. 4). Er fühle sich absolut nicht für das Manko verantwortlich. Er habe auch nie zugegeben, dass er Geld für private Zwecke verwendet habe und es zurückzahlen würde (vgl. auch act. 3.29, S. 2, 4; act. 3.32, S. 2). Das Fleisch für den Privatgebrauch von der Metzgerei BD. im Betrag von Fr. 650.- habe er in seinem Namen bestellt und nur in den Laden liefern lassen. Es sei nicht wahr, dass er es über das Geschäft habe laufen lassen. Die Rechnung habe er nie bezahlt, weil er sie nie bekommen habe (vgl. auch act. 3.28, S. 4). Das gleiche gelte für den von ihm bestellten Schmuck im Wert von Fr. 250.- (vgl. auch act. 3.28, S. 4). Im Casino sei er kein häufiger Gast gewesen. Er habe jeweils mit Fr. 300.- bis 400.- Einsatz gespielt (act. 3.14, S. 2). Am 27. März 2002 gab X. zu (act. 3.14), dass er als Geschäftsführer nach der Abgabe der Tageseinnahmen durch die Verkäufer für das Geld verantwortlich gewesen sei. Die Eingänge seien durch ihn kontrolliert und die Tagesabschlüsse von ihm unterzeichnet worden. Zu den einzelnen Kassen habe er keinen Schlüssel besessen. Den Vorhalt, dass er
19 Benzin für den privaten Gebrauch mit Waren aus dem Laden habe verrechnen wollen, bestreitet X. (act. 3.14, S. 2, 3.21, S. 3). Er habe einmal Geld in der Nacht aus der Kasse genommen, weil das Brot in der Nacht geliefert werde (act. 3.14, S. 2). Auf die Frage, wieso er das Geld Stunden vor der Brotlieferung entnommen habe, hatte X. keine Antwort (act. 3.14, S. 2 f.). Dass er seinem Bruder und Freunden Rabatte gewährt haben soll, bestritt X. (act. 3.14, S. 3), genauso wie die anderen Vorhalte seiner Mitarbeiter (act. 3.14, S. 3). Ansonsten bestätigte er am 27. März 2002 seine Aussage vom 25. Februar 2002 (act. 3.14und 3.4). In den Konfronteinvernahmen wies X. alle Anschuldigungen gegen ihn zurück: Er habe immer nur Geld entnommen, um die Barzahlungen vorzunehmen (act. 3.20, S. 2; 3.23, S. 3). Den Wein habe er auf Geheiss von AI. der Kundschaft als Weihnachtsgeschenk verschenkt (act. 3.20). Sein Bruder habe seinen Warenbezug immer bezahlt (act. 3.21, S. 3). AT. habe er früher als im Arbeitsvertrag festgehalten beschäftigt, weil AI. ihm gesagt habe, dass sie mehr Personal brauchen würden und er jemanden suchen solle (act. 3.21, S. 2). Er sei selten im Casino gewesen und habe jedoch einmal mit einem Einsatz von Fr. 50.- Fr. 4'000.- gewonnen (act. 3.22, S. 2). AW. habe er entlassen, weil die Nachtarbeit für eine Frau nicht geeignet sei (act. 3.23, S. 2). Am 27. August 2002 gab X. zu Protokoll (act. 3.28), was seine Hauptaufgaben als Shopmanager gewesen seien: er habe das Inventar kontrollieren, Fehlendes nachbestellen, Tagesrapporte ausfüllen und Geld auf der Bank einzahlen müssen. Diese Aufgaben hätten seine Kollegen in seiner Abwesenheit alle auch erledigt. Zudem habe er die Aufgabe gehabt, die Tageseinnahmen seiner Kollegen zu zählen und in einem Computer festzuhalten. Die Tagesrapporte habe er jeden Tag gemacht. Die Bankeinzahlungen seien ebenfalls täglich (ausser am Samstag und Sonntag) vorgenommen worden. Wenn jedoch kein Geld in der Kasse gewesen sei, weil zu viele Barzahlungen getätigt worden seien, habe er keine Überweisungen getätigt. Das Geld habe er normalerweise persönlich auf die Bank gebracht, selten habe er diese Aufgabe delegiert. Das Problem mit dem Zahlungsrückstand bei AF. habe er im November 2001 entdeckt. Ähnliche Probleme habe es bei der AD. AG und bei der AE. AG gegeben. Am 4. Februar 2003 nannte X. folgende Firmen, die er bar bezahlt habe (act. 3.39): AZ., AL., AH. (Fr. 5'000.-), AG., AY., AN., AF.. Zudem habe er in seiner Zeit als Geschäftsführer zwischen Fr. 7'000.- und 8'000.- für Barzahlungen ausgegeben, die von AV., AT. und AR. getätigt worden seien. Am 28. Januar 2002 habe er keine Einzahlung in der Höhe von Fr. 6'000.- auf der AP. für den Shop getätigt. Er habe jedoch am 17. Januar 2002 an AK. Fr. 6'000.- übergeben, die er der Kasse des Z. entnommen habe. Es habe sich dabei um Geld aus der Geschäftskasse gehandelt und nicht um privates Geld, das er zurückgegeben habe
20 (act. 3.39, S. 2). Seine finanzielle Situation sei zwar prekär gewesen, er habe jedoch trotzdem nie Geld für sich aus der Kasse genommen. Am 1. April 2005 wurde X. vom Untersuchungsrichter gefragt, woher er das Geld für den Kauf eines VW Vento VR 6 genommen habe, den er im Dezember 2001 für Fr. 9'000.- gekauft habe (act. 3.52). Nachdem X. zuvor ausgesagt hatte, dass er das Geld von einem Freund erhalten habe, gab er nun an, das Geld für den Autokauf von seinem Vater erhalten zu haben. Weil er seinen Vater und seine Familie nicht habe in das vorliegende Verfahren involvieren wollen bzw. nicht gewollt habe, dass seine Familie etwas von der Strafuntersuchung gegen ihn erfahre, habe er dies anfänglich verschwiegen. Zudem sagte X. anlässlich dieser untersuchungsrichterlichen Befragung aus, dass in den letzten Wochen seiner Arbeit im Z. keine Dokumentation über die Ein- und Ausgänge stattgefunden habe. Auch hätten alle Angestellten Geld zur Bank bringen müssen. Wahrscheinlich hätten dies nicht alle dort abgeliefert. Betreffend den Fr. 6'000.-, welche am 28. Januar 2002 auf der AP. in W. für das Z. einbezahlt worden sind, äusserte sich X. folgendermassen: Es sei nicht er gewesen, der das Geld aus der Kasse genommen habe, sondern AK. oder AJ.. Denn er habe sich in die Hand geschnitten und habe deshalb den Shop verlassen müssen. Er habe das Geld nicht einbezahlt. Er sei am 28. Januar 2002 im Spital von B. am Sterbebett seiner Mutter gewesen. f) Aus den Strafakten ergibt sich folgendes zu den geleisteten Barzahlungen des Shops im relevanten Zeitraum von Oktober 2001 bis 17. Januar 2002 (act. 1.37): - Die AH. AG hat am 7. November 2001 eine Barzahlung im Umfang von Fr. 1'093.80 entgegen genommen. Gegenüber der A. erklärte AH. jedoch anfänglich, dass keine Bestellungen eingegangen seien (act. 1.36; act. 3.35). - Die BA. Q. hat zwei Barzahlungen von insgesamt Fr. 81.70 erhalten. - Die AG. AG hat insgesamt Fr. 7'216.55 bar entgegen genommen. Diese Summe ergibt sich aus den ausgewiesen Barzahlungen in act. 1.37 plus jenen in act. 1.36 abzüglich der Zahlung vom 27. September 2001. - Die Metzgerei AL. hat Fr. 2'076.75 in bar entgegen genommen. - An die AM. SA. wurden Fr. 4'026.35 in Barzahlungen geleistet.
21 - Die Firma AN. AG hat Fr. 465.85 in bar erhalten. - An die Firma AO. & Co AG wurden Fr. 1'661.10 in bar geleistet (8. - 17. Januar 2002). - An die Bäckerei AF. wurden im Januar 2002 Barzahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 28'760.- geleistet. - An die Firma AY. AG wurden Fr. 7'333.- in bar oder per Postüberweisung geleistet. Da die Firma AY. nicht nachvollziehen kann, wie X. die VESR-Zahlungen vorgenommen hat, müssen diese Zahlungen zu seinen Gunsten mitberücksichtigt werden. - Die Firmen AE. Schweiz AG sowie die AD. AG haben keine Barzahlungen entgegen genommen. Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich ein Total von geleisteten Barzahlungen von Fr. 52'715.50. Berücksichtigt man weiter zu Gunsten von X. die Zahlung an AI. von Fr. 15'111.-, die Einzahlung auf der AP. am 28. Januar 2002 von Fr. 6'000.- sowie die Doppelzahlungen vom 7. Oktober 2001 im Umfang von Fr. 3'075.50 sowie vom 13. Dezember 2001 im Umfang von Fr. 1'950.- ergibt sich eine Summe von Fr. 78'852.--, die vom von der A. geltend gemachten Manko von Fr. 126'280.79 in der Geschäftskasse abgezogen werden muss. Aus der Differenz zwischen Fr. 126'280.79 und Fr. 78'852.--ergibt sich somit ein Fehlbetrag von Fr. 47'428.79. 6. Die Vorinstanz und die Verteidigung stellen sich auf den Standpunkt, dass der Berufungsbeklagte nicht der einzige gewesen sei, der Zutritt zur Kasse gehabt habe. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass andere sich das Geld angeeignet haben könnten. Für eine andere Täterschaft liegt nun aber kein einziger Anhaltspunkt vor. Die blosse Tatsache, dass mehrere Personen Zugang zu den Geldern gehabt haben, begründet noch keinen Verdacht, dass sich andere die Fehlbeträge angeeignet haben könnten. Demgegenüber sprechen für die Täterschaft des Berufungsbeklagten eine ganze Reihe von Indizien. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich alle Fehlbeträge in demjenigen Zeitraum einstellten, in dem der Berufungsbeklagte bei der A. angestellt war. Das Angestelltenverhältnis dauerte von anfangs September 2001 bis zur fristlosen Entlassung, die am 5. Februar 2002 ausgesprochen worden ist, wobei der Umstand von Bedeutung ist, dass der Berufungsbeklagte ab dem 18. Januar 2002 unentschuldigt nicht mehr zur
22 Arbeit erschienen war. Das Manko stammt aus der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 17. Januar 2002. Die Pflichten und Aufgaben des Shopmanagers X. waren im „Manual Shopmanager“ und „Manual Tagesabschlüsse“ sowie in seinem Arbeitsvertrag festgehalten (act. 1.16). Demnach war allein X. in seiner Funktion verantwortlich für sämtliche Warenbestellungen und die tägliche Abrechnung der Tageseinnahmen. Er war sodann verpflichtet, die Tageseinnahmen täglich auf das Geschäftskonto der A. bei der AP. AG in W. einzuzahlen. Die Mitarbeiter haben übereinstimmend ausgesagt, dass X. die Tagesrapporte persönlich ausgefüllt habe und das Geld zur Bank gebracht habe. Nur ausnahmsweise habe er jemanden beauftragt, das Geld bei der AP. einzuzahlen (vgl. act. 3.45; 3.47; 3.50; 3.51). Die bei den Akten liegenden Tagesrapporte vom 13. September 2001 bis Januar 2002, worin die einzelnen Tagesumsätze und das Total der Bankeinzahlungen festgehalten sind, wurden ausnahmslos von X. handschriftlich ausgefüllt und auch von ihm visiert (vgl. Ordner mit Tagesabschlüssen). Es lag also in der Verantwortung von X., dass das Geld entsprechend den Tagesabschlüssen auf das Geschäftskonto überwiesen wird. Das gab X. an den Einvernahmen vom 27. März 2002 und vom 27. August 2002 (act. 3.14; 3.28) denn auch zu. Ebenso hat er zugegeben, dass er die Tagesrapporte persönlich ausgefüllt und das Geld normalerweise persönlich auf der Bank einbezahlt habe. Er stellte sich damit gegen seine anfänglichen Aussagen, wonach jeder Mitarbeiter des Shops für diese Aufgaben verantwortlich gewesen sei (vgl. act. 3.4). Ein Vergleich mit den entsprechenden Bankkontoauszügen ergibt indessen, dass die Tagesumsätze gemäss den von X. eigenhändig unterschriebenen Tagesrapporten nicht regelmässig und damit nicht pflichtgemäss bei der Bank einbezahlt worden sind (act. 3.2 und Ordner mit Tagesabschlüssen). X. bringt dazu vor, dass er keine Banküberweisungen vorgenommen habe, wenn wegen der Barzahlungen nicht viel Geld in der Kasse gelegen habe (act. 3.28). Das Manko erkläre sich durch die vielen Barzahlungen, die von der Geschäftsführung nicht ordnungsgemäss registriert worden seien (act. 3.4; 3.29). Wie sich aus der oben unter E. 5 f aufgeführten Liste zu den Barzahlungen ergibt, bleibt abzüglich der Barzahlungen ein Fehlbetrag von Fr. 47'428.79 Aus den Akten und den Aussagen von X. und seinen Mitarbeitern ergeben sich keine Hinweise auf weitere Firmen, die nur gegen Bargeld geliefert haben. Dieses Manko lässt sich somit nicht durch Barzahlungen erklären. Jedoch haben mehrere im Shop angestellte Personen gesehen, dass der Berufungsbeklagte Geld aus der Kasse genommen hat (vgl. E.
23 5 a). X. bringt zu seiner Verteidigung vor, dass er das Geld immer für Geschäftszwecke benötigt habe, so insbesondere zur Bezahlung von Lieferanten, die auf Barzahlung bestanden (E. 5 e). Hält man sich jedoch vor Augen, dass diese Geldentnahmen unter eigenartigen Umständen erfolgten, so präsentiert sich die Sache in einem ungünstigen Licht. So hat der Berufungsbeklagte an einem späten Abend Fr. 1'000.- aus der Kasse entnommen, um damit angeblich Brot zu bezahlen, das jedoch erst am frühen Morgen geliefert und bezahlten werden sollte (act. 3.6, S. 2; 3.20, S. 2). Im weiteren wurde von AV. beobachtet, wie der Berufungsbeklagte im Januar 2001 um Mitternacht Fr. 1'000.- aus der Kasse genommen hat (act. 3.10, S. 2; 3.22, S. 1 f.). AR. hat gesehen, dass X. Fr. 300.- bis 400.- aus der Kasse genommen und in sein privates Portemonnaie gesteckt habe. X. habe gesagt, dass er das Geld später zurücklegen würde (act. 3.12, S. 2; 3.45, S. 1 f.). AW. musste für X. eine private Rechnung im Umfang von Fr. 180.- aus der Geschäftskasse bezahlen. Auch ihr versprach er, das Geld zurückzulegen, was er aber nie getan habe (act. 3.11). AT. gab zu Protokoll, dass X. Benzin für privaten Gebrauch mit Einkäufen im Shop habe verrechnen wollen (act. 3.8). AK. und AJ. sagten beide übereinstimmend aus, dass X. ihnen gegenüber zugegeben habe, Geld für private Zwecke ausgeliehen zu haben. Er habe versprochen, es so schnell wie möglich zurückzuzahlen. Er habe ihnen deshalb bei einem späteren Treffen im Januar 2002 in W. Fr. 6'000.- übergeben und ihnen den Rest für später versprochen (vgl. E. 5 c). X. bestreitet, vor AK. und AJ. ein Geständnis abgelegt zu haben. Er gibt jedoch zu, dass er Fr. 6'000.- an AJ. übergeben habe. Dabei habe es sich jedoch um Geschäftsgeld gehandelt, das er zuvor der Shopkasse entnommen habe (act. 3.29, S. 2, 4; 3.32, S. 2). Später sagte er aus, dass nicht er das Geld aus der Geschäftskasse entnommen habe, sondern AJ. oder AK.. Er hätte sich nämlich in die Hand geschnitten und habe deshalb den Shop verlassen müssen. Er sei am 28. Januar 2002, als das Geld in W. auf die AP. einbezahlt worden sei, in B. bei seiner Mutter gewesen (act. 3.52). Vergleicht man die Aussagen der beiden Zeuginnen miteinander, fällt auf, dass sie sich in den wesentlichen Punkten decken. Beide Schilderungen weisen einen hohen Grad an Detaillierung auf und sind in sich geschlossen. Sie vermögen sich beide nicht nur unvollständig, verschwommen oder vage an die streitigen Vorkommnisse erinnern, wonach X. nach der Intervention der Geschäftsleitung zugegeben habe, sich Geld aus der Geschäftskasse für private Zwecke ausgeliehen zu haben und wonach er es zurückgeben wolle. Aus dem Umstand, dass AJ. Mitglied der Geschäftsleitung beziehungsweise AK. Mitinhaberin der A. ist, kann
24 nicht abgeleitet werden, dass sie X. deshalb zu Unrecht und absichtlich der Veruntreuung beschuldigen, wenn es sich nicht tatsächlich so zugetragen hätte. Demgegenüber sind die Aussagen von X. widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Vor allem ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er AJ. Fr. 6'000.- aus der Geschäftskasse übergeben haben soll. Genauso wenig ist es nachvollziehbar, weshalb AJ. ihrerseits Fr. 6'000.- aus der Geschäftskasse hätte entnehmen und auf das Bankkonto hätte überweisen sollen. Vielmehr erscheint es auch unter diesen Umständen einleuchtend, dass es sich bei der Summe um Geld gehandelt hat, das sich der Berufungsbeklagte aus der Geschäftskasse unrechtmässig angeeignet hatte und nun zurückzahlte. X. hat sich im Dezember 2001 einen VW Vento VR 6 für Fr. 9'000.-gekauft, obwohl er sich damals in einer sehr schlechten finanziellen Situation befunden hat, was aus den Betreibungsregisterauszügen ersichtlich ist (act. 2.5, 6) und der Berufungsbeklagte auch zugestanden hat (act. 3.39). Gegenüber dem Untersuchungsrichter gab er schliesslich nach anfänglicher Aussageverweigerung an, dass er das Geld für die Anschaffung von seinem Vater erhalten habe (act. 3.52). Aus den Bankkontoauszügen des inzwischen verstorbenen Vaters des Berufungsbeklagten ergeben sich indessen keinerlei Hinweise, wonach ein Betrag im obgenannten Umfang von den Konti abgehoben respektive einbezahlt wurde (vgl. act. 1.40). Die Aussage von X. ist vor diesem Hintergrund und angesichts seines Aussageverhaltens nicht glaubhaft. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden kommt angesichts all dieser Indizien zum Schluss, dass gesamthaft betrachtet keine vernünftigen AG. an der Täterschaft von X. bestehen. X. hat gegenüber der Geschäftsleitung der A. zugegeben, sich Geld für private Zwecke ausgeliehen zu haben, hat seiner Arbeitgeberin Fr. 6'000.- zurückbezahlt und wurde mehrmals zu Unzeiten bei Geldentnahmen aus der Kasse beobachtet. Der Berufungsbeklagte ist einschlägig vorbestraft, was nicht zu seinen Gunsten spricht. X. hat sich somit Fr. 47'428.79, die er der A. hätte aushändigen müssen, angeeignet. Zwar hat X. seinen Ersatzwillen kundgetan, doch war er angesichts seiner Schulden nicht ersatzfähig. Er hat durch sein Verhalten somit auch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfüllt. X. hat somit den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt, weshalb er der Veruntreuung von Fr. 47'428.79 schuldig zu sprechen ist.
25 7. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter wird beim Verschulden zwischen Tat- und Täterkomponente unterschieden. Bei der Tatkomponente werden das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe betrachtet. Die Täterkomponente hingegen umfasst das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. b) Das Verschulden von X. wiegt unter den Gesichtspunkten der Tatkomponente relativ schwer. X. ist vorzuwerfen, dass er über einen längeren Zeitraum die beträchtliche Summe von Fr. 47'428.79 veruntreut hat. Zudem hat er wenige Wochen nach Stellenantritt mit der Aneignung von Bargeld begonnen. Dass er keine Einsicht und Reue zeigt, führt zwar nicht zu einer Erhöhung der Strafe. X. kann aber so gesehen auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. dazu Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S 241). Erschwerend fällt aber ins Gewicht, dass er indirekt die Schuld seinen Arbeitskollegen zuzuweisen versuchte. Darüber hinaus ist X. bereits einschlägig vorbestraft und hat zum Teil während der Probezeit delinquiert (vgl. E. 9), was sich auch straferhöhend auswirkt. Strafschärfend ist die mehrfache Begangenschaft zu werten. Strafmindernd kann jedoch berücksichtigt werden, dass die mangelhafte Buchhaltung, Übersicht und Kontrolle von Seiten seiner Arbeitgeberin die Straftat begünstigt hat, beziehungsweise es erst ermöglicht hat, dass die Veruntreuung erst nach Monaten entdeckt und gestoppt wurde. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Insbesondere war X. zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R. BB. vom 14. November 2003 nicht vermindert zurechnungsfähig (vgl. act. 2.11). Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, X. eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten aufzuerlegen.
26 8. a) Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. b) Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind bei X. erfüllt. So wird für den hier zu behandelnden Vorfall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt und X. hatte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu verbüssen, sondern lediglich von 80 Tagen. c) Wie ausgeführt, verlangt Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung der gesamten Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Hinweise auf Suchtgefährdung und weitere. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 128 IV 198 f.). Unzulässig ist es jedoch, bei der Prüfung der nach Art. 41 Ziff. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Mit anderen Worten müssen die genannten Umstände eine günstige Prognose zulassen. Die Besserungsaussichten müssen aufgrund des Verhaltens und der Gesinnung des Verurteilten beurteilt werden. Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut zuverlässige Zukunftsvoraussage treffen lässt. Bei der Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Vor-
27 aussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann (vgl. P. Albrecht, Der bedingte Strafvollzug bei Alkohol am Steuer, SJZ 1988, S. 101). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Schwankt er zwischen vager Hoffnung und Bedenken, so hat er kein Vertrauen auf eine Bewährung und er hat daher auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu verzichten (PKG 1993 Nr. 24). Wird befürchtet, eine bedingte Freiheitsstrafe vermöge den Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken, so kann – wo das Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse androht – der Richter die beiden Strafen auch verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB). Ebenfalls kann er den Verurteilten gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB unter Schutzaufsicht stellen oder ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen. Dabei empfiehlt sich das Instrument der Schutzaufsicht besonders dann, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden (vgl. R. M. Schneider, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel/S./München 2003, Art. 41 StGB, N. 160 ff.). Schliesslich kann allfälligen Bedenken auch bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit Rechnung getragen werden (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), indem die Probezeit um so länger bemessen werden soll, desto höher die Gefahr des Rückfalls eingeschätzt wird (BGE 95 IV 122 ff.). d) Bei der Beurteilung der Frage, ob X. eine günstige Prognose gestellt werden und damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, sind einmal die Vorstrafen zu berücksichtigen (act. 2.1). Am 16. Dezember 1998 verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 300.- wegen Vereitelung der Blutprobe, Verkehrsregelverletzungen und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Am 11. Mai 1999 wurde er vom Kantonsgericht Graubünden des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Diebstahls, der groben Verletzung von Verkehrsregeln und des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig befunden und mit 12 Monaten Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. Dezember 1998, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren bestraft. Am 15. Dezember 2000 erkannte das Kreisgericht Thusis auf 80 Tage Gefängnis und Fr. 500.- Busse wegen Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und anderer Verkehrsregelverletzungen. Gleichzeitig verlängerte es die Probezeiten für die früheren Verurteilungen um
28 je ein Jahr. Diese Strafe verbüsste X. vom 11. Februar bis zum 2. Mai 2002 in der kantonalen Strafanstalt Realta. Zwar führt der strafrechtliche Rückfall nicht automatisch zu einer negativen Prognose bezüglich künftigem Wohlverhalten. Die erneute Tat bildet jedoch ein Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren und kann zusammen mit seinem Vorleben Anlass zu negativer Bewertung der Bewährungsaussichten geben (vgl. BGE 115 IV 81 f.). Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass auch die unbedingt ausgesprochene Strafe X. nicht von einer erneuten Delinquenz abzuhalten vermochte. Auch wenn X. nur 1999 auch zu einer Strafe wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, so muss er sich doch eine gewisse Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit vorwerfen lassen, welche die Wirksamkeit einer erneuten Warnstrafe in Frage stellt (vgl. Schneider, a.a.O., N 70 und 90 zu Art. 41). Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass X. am 23. April 2002 kein guter Leumund attestiert wurde. Er wird als Prahler beschrieben (act. 2/3). Zudem hat er seine Taten abgestritten und anderen die Schuld zuzuschieben versucht. Für eine günstige Prognose bezüglich seinem künftigen Wohlverhalten spricht jedoch, dass X. offenbar in der Zwischenzeit begonnen hat, sich mit seinem Verhalten auseinander zu setzen. So hat der Berufungsbeklagte am 4. Juli 2003 bei der Vormundschaftsbehörde Oberengadin Antrag auf Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme gestellt (vgl. act. 27.1). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Oberengadin vom 21. Januar 2004 wurde sodann eine Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. X. ist es dadurch gelungen, seine Schulden fast vollständig abzubauen (act. 27.2). Der Präsident der Vormundschaftsbehörde Oberengadin berichtete in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2004 (act. 27.1), dass er X. als umgängliche, aufrichtige und gutgläubige Person kennen gelernt habe. X. sei zuverlässig und pünktlich. Er habe ihn offen und ohne Beschönigungen über seine Verfehlungen orientiert. Jedoch seine Unschuld betreffend den Vorkommnissen im 24-Stunden-Laden beteuert. Positiv äusserte sich auch die Arbeitgeberin von X. vom 27. November 2003 bis 18. April 2004, die W.er Bergbahnen, über X. (vgl. act. 27.3). Seit dem 1. Mai 2004 hat X. eine Anstellung beim Gemeindebauamt W. inne. Gemäss dem Vormundschaftspräsidenten Oberengadin ist auch diese Arbeitgeberin mit dem Berufungsbeklagten sehr zufrieden (vgl. act. 27.1).
29 Von diesem neugeschaffenen sozialen Umfeld sind zwar stabilisierende Effekte zu erwarten, doch trotz dieser positiven Gesichtspunkte überwiegen die negativen Momente, vor allem die Tatumstände, die einschlägigen Vorstrafen, das Delinquieren während der Probezeit und die fehlende Reue und Einsicht in der Gesamtwürdigung doch erheblich. Daher kommt das Gericht unter Würdigung der gesamten Umstände zur Überzeugung, dass X. keine günstige Prognose gestellt werden kann. Zwar stellt der unbedingte Strafvollzug für ihn eine gewisse Härte dar. Allerdings wird er die Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen können. Diese Konsequenzen gehen nun aber nicht über die „normalen“ Unannehmlichkeiten hinaus, welche mit einem Strafvollzug immer verbunden sind. 9. Da der Berufungsbeklagte während zwei laufenden Probezeiten gehandelt hat, nämlich in derjenigen aus der Verurteilung vom 16. Dezember 1998, die um ein Jahr auf drei Jahre verlängert worden ist, und derjenigen aus der Verurteilung vom 11. Mai 1999, welche fünf Jahre dauerte, stellt sich die Frage des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen. a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen stattdessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen. Ausnahmen sind möglich bei besonderen (objektiven oder subjektiven) Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Für die Annahme eines leichten Falles trotz einer Strafe von mehr als drei Monaten kann beispielsweise sprechen, dass der nachträgliche Vollzug der aufgeschobenen Strafe für den Täter eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde, dass sich der Rückfall erst gegen Ende der Probezeit ereignet hat oder dass seit der neuen Verfehlung verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, in der der Verurteilte sich wohlverhalten hat (BGE 117 IV 97 E 3c, S. 102 f.). Die Annahme eines leichten Falles kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 156 E 3c). Das Bundesgericht hat bei einer fünf monatigen Gefängnisstrafe die Hypothese eines leichten Falles noch in Betracht gezogen (Urteil 6S.340/1999 vom 11.10.1999, E. 2 und 6S.830/1997 vom 2.3.1998, E 1c, zitiert in Schneider, a.a. O., N 235 zu Art. 41 StGB), bei einer
30 Gefängnisstrafe von sieben Monaten das Vorliegen eines leichten Falles jedoch verneint (BGE 122 IV 156 E. 3c). Kantonale Gerichte sind aber auch schon auf sechs Monate gegangen (vgl. Urteil des Strafgerichtes Zug vom 6. Mai 1994, GVP- ZG 1994, S. 150; Urteil des Kassationsgerichts Neuenburg vom 9. Dezember 1988, RS 1990, Nr. 689). Umfasst die Strafe Taten, welche ausserhalb der Probezeit begangen worden sind, so muss für die Straftaten innerhalb der Probezeit eine fiktive Strafe bestimmt werden, da Delikte, welche ausserhalb der Probezeit begangen wurden, für den Widerruf irrelevant sind (vgl. BGE 105 IV 296; BGE 117 IV 97; Albrecht, Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen neuer Delikte, BJM 1975, S. 65 mit Hinweisen; Schultz, SJK 1198, S. 10). b) Am 16. Dezember 1998 verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit wurde mit Urteil des Kreisgerichts Thusis vom 15. Dezember 2000 um ein Jahr verlängert, das heisst, die Probezeit endete am 15. Dezember 2001. Am 11. Mai 1999 wurde er vom Kantonsgericht Graubünden mit 12 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren bestraft. Diese Probezeit wurde ebenfalls um ein Jahr verlängert und endete somit am 10. Mai 2004. X. beging die vorliegend zur Beurteilung stehenden Straftaten in der Zeit von Oktober 2001 bis 17. Januar 2002. Da zwar die im Jahre 1998 angesetzte und verlängerte Probezeit während der strafbaren Taten ablief, jedoch die gesamte Delinquenz in die 1999 angesetzte Probezeit fällt, müsste eine fiktive Strafe für die Taten innerhalb der im Jahre 1998 angesetzten Probezeit bestimmt werden. Da jedoch vorliegend – wie im folgenden ausgeführt wird – auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafen aus den Jahren 1998 und 1999 verzichtet wird, erübrigt sich die Vornahme einer Quotenausscheidung (vgl. zum Ganzen Schneider, a.a.O., N 205 und 111 zu Art. 41). Für die Beurteilung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ist die gesamte, in diesem Verfahren ausgefällte Strafe von 6 Monaten Gefängnis massgebend. Damit liegt die Strafe gerade noch in der Nähe der zulässigen Grenze für die Annahme eines leichten Falles. Dies deshalb, weil berücksichtigt werden muss, dass seit der neuen Verfehlung verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, in der der Berufungskläger sich wohl verhalten und sich bemüht hat, den Einstieg in die Gesellschaft zu finden bzw. Hilfe bei der Vormundschaftsbehörde gesucht, seine Schulden getilgt und eine Festanstellung gefunden hat. Es kann daher von einem leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB gesprochen werden. Unter
31 diesen Umständen ist als nächstes die Aussicht auf Bewährung zu prüfen. Denn gemäss Gesetz kann bei erneuter Delinquenz innerhalb der Probezeit vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges nur abgesehen werden, wenn ein leichter Fall vorliegt und kumulativ begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Beim Berufungsbeklagten besteht angesichts seiner Bemühungen um Wiedereingliederung in die Gesellschaft, der von seiner Betreuung durch die Vormundschaftsbehörde zu erwartenden Unterstützung beim Abschliessen mit der Vergangenheit und vor allem - und dies ist hier entscheidend - angesichts der Warnwirkung des Vollzugs der neuen zu vollziehenden Strafe von sechs Monaten Gefängnis (vgl. BGE 116 IV 97 und 177 sowie PKG 1994 Nr. 28) begründete Aussicht auf Bewährung. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden verzichtet deshalb auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der ausgefällten Strafen aus den Jahren 1998 und 1999. 10. Ein durch eine Straftat Geschädigter kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Erachtet das Gericht die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend, entscheidet es nach Art. 131 Abs. 3 StPO über fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Klage an das ordentliche Gericht verwiesen. Die Adhäsionsklage ist gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO fristgerecht bis spätestens am zwanzigsten Tag nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung, welche vorliegend am 3. März 2003 erging, durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (vgl. grundsätzlich: Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.). a) Am 24. März 2003 reichte die Rechtsvertreterin der Geschädigten A., Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser, gegen X. eine Adhäsionsklage (act. 1.15) mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 92'939.15, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Januar 2002 zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei ferner zu verpflichten, der Klägerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr. 2'331.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 16. März 2002 zu bezahlen. 3. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage handelt. Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadenersatzansprüche einzuklagen.
32 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Beklagten.“ In ihrer Anschlussberufung vom 1. September 2004 verzichtete die Geschädigte auf den in Ziffer 3 beantragten Nachklagevorbehalt. Zudem seien die Anwaltskosten seit dem 18. Januar 2002 und nicht wie irrtümlich geltend gemacht ab dem 16. März 2002 zu 5% zu verzinsen. Im Übrigen hielt sie an ihren Rechtsbegehren vom 24. März 2003 fest. Zur Begründung der Adhäsionsklage wird geltend gemacht, dass X. seine Sorgfalts- und Treupflichten als Arbeitsnehmer gemäss Art. 321a Abs. 1 OR verletzt habe, indem er zum Nachteil seiner Arbeitgeberin der A. Geld veruntreut habe. Damit sei die vertragliche Haftung für den Schaden gegeben. Der Schaden sei durch die Deliktssumme, welche sich auf Fr. 92'939.15 belaufe, ausgewiesen. X. habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt und es bestehe zwischen dem Nichtüberweisen der Tageseinnahmen und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang. b) Der Strafverteidiger von X. beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Adhäsionsklägerin; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWSt) zu Lasten der Anschlussberufungsklägerin. Der Z. Laden in W. habe die nötigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen für eine einwandfreie Erfüllung der Shopmanageraufgaben nicht erfüllt. Unter den gegebenen Umständen (hohe offene Rechnungen, Barzahlungen, mangelhafte Buchhaltung) hätte jeder Shopmanager Mühe gehabt, den Überblick zu behalten. Der eingeforderte Schaden sei deshalb auch nicht ausgewiesen beziehungsweise seien dabei die Barzahlungen nicht einberechnet worden. X. trage an den Missständen bei der A. keine Schuld. Vielmehr hätte er sein bestes gegeben, den Shop unter den von der Arbeitgeberin geschaffenen Umständen, wie Fehlen der Infrastrukturen, Zugriff sämtlicher Mitarbeiter auf die Kasse etc., im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben pflichtgemäss zu erfüllen. c) Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Diese gesetzliche Bestimmung statuiert den Grundsatz der Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers. Dieser hat also neben der eigentlichen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden und dessen Belange zu fördern. Er hat alles zu unterlassen, was den
33 Arbeitserfolg vereiteln oder sich sonst wie nachteilig auf den Arbeitgeber und seinen Betrieb auswirken könnte (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel 1992, N 2 zu Art. 321a OR; Stähelin/Vischer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Zürich 1996, N 10 ff. zu Art. 321a OR). Wenn der Arbeitnehmer seiner Treue- und Sorgfaltspflicht nicht nachkommt, begeht er eine Pflichtverletzung und er ist gemäss Art. 321e OR für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber durch sein Verhalten absichtlich oder fahrlässig zufügt (Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 1 zu Art. 321e OR). Begeht der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine strafbare Handlung wie zum Beispiel Veruntreuung, Diebstahl oder Hehlerei, so ist eine Verletzung der Treuepflicht und damit die vertragliche Haftung gegeben (Stähelin/Vischer, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 321a OR sowie N 3 zu Art. 321e OR). Dass die Adhäsionsklägerin durch die von X. verschuldete Tat im Sinne von Art. 321e OR geschädigt wurde, steht aufgrund der vorangehenden Erwägungen fest. Die A. vermochte jedoch einen Schaden in der Höhe von Fr. 92'939.15 nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass sich die Deliktssumme lediglich auf Fr. 47'428.79 beschränkt. Die Klage wird damit nur teilweise gutgeheissen und X. verpflichtet, der Adhäsionsklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 47'428.79 zuzüglich 5% Zins ab 18. Januar 2002 zu bezahlen. d) Da die Adhäsionsklägerin mit ihren Klagebegehren nur zur Hälfte durchgedrungen ist, werden die ausseramtlichen Entschädigungen für das Adhäsionsverfahren für beide Instanzen wettgeschlagen. 11. Da die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden teilweise gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben wird, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.- je zur Hälfte zulasten von X. und des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 4'000.- gehen im Umfang von Fr. 3'000.- zulasten von X. und im Umfang von Fr. 1'000.- zulasten des Kantons Graubünden (Art. 156 Abs. 3 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt (Art. 155 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'665.- und Fr. 1'879.50 gehen zulasten von X. (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 1'500.sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung vor der Vorinstanz von Fr. 4'000.-
34 gehen zulasten von X.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'000.werden vorschussweise vom Bezirk Maloja bezahlt.
35 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. X. wird der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 3. Dafür wird er mit 6 Monaten Gefängnis bestraft. 4. Von einem Widerruf des bedingten Strafvollzuges bezüglich der 10 Tage Gefängnis gemäss Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 16. Dezember 1998 und der 12 Monate Gefängnis gemäss Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. Mai 1999 wird abgesehen. 5. a) Die Adhäsionsklage wird teilweise gutgeheissen und X. wird verpflichtete der A. Fr. 47'428.79 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Januar 2002 zu bezahlen. b) Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Adhäsionsverfahren werden für beide Instanzen wettgeschlagen. 6. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'665.- und von Fr. 1'879.50 gehen zulasten von X.. b) Die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 1'500.- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'000.- gehen zulasten von X.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'000.- werden vorschussweise vom Bezirk Maloja bezahlt. 7. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.- gehen je zur Hälfte zulasten von X. und des Kantons Graubünden. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 4'000.- gehen im Umfang von Fr. 3'000.- zulasten von X. und im Umfang von Fr. 1'000.- zulasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt. 8. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts-
36 pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 9. Mitteilung an: ___________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: