Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 27.10.2004 SB 2004 32

27. Oktober 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,793 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Oktober 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 32 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Schäfer Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der strafrechtlichen Berufung d e r Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 21. Juni 2004, mitgeteilt am 9. August 2004, in Sachen der Berufungsklägerin gegen A., Berufungsbeklagter, betreffend vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am C. 1957 in X./D. geboren, wo er zusammen mit vier Schwestern bei seinen Eltern aufwuchs. In der benachbarten Stadt Z. besuchte er neun Jahre die obligatorische Schule. Nach der Schulentlassung begann er eine Lehre als Automechaniker, welche er nach etwa einem Jahr abbrach und sich bei der Armee verpflichtete. Nach der 15monatigen Dienstzeit bestritt er seinen Lebensunterhalt als Lastwagenchauffeur in D.. Im Alter von ca. 20 Jahren verliess A. D. und kam in die Schweiz. Mittlerweile wurde er in der Gemeinde N. eingebürgert. Während der ersten fünf Jahre in der Schweiz war er als Chauffeur bei der M. in Q. tätig. Im Jahr 1985 wechselte er sodann in die L., wo er anfangs als Schichtarbeiter tätig war. Nach diversen internen Aus- und Weiterbildungen bekleidet er heute in der L. die Funktion als Schichtführer in der Abteilung P.. Sein monatliches Einkommen beläuft sich inklusive Schicht- und Sonntagszulagen auf ca. Fr. 5'000.-- netto. Der Berufungsbeklagte ist Eigentümer einer 4½-Zimmerwohnung sowie einer 2½- Zimmerwohnung in S.. Diese Wohnungen sind mit einer Hypothek in Höhe von insgesamt Fr. 390'000.-- belastet. Noch vor seiner Ausreise aus D. heiratete der Berufungsbeklagte E. geborene F. Die beiden Söhne (Jahrgänge 1975 und 1981) wurden in D. geboren. Die Tochter kam im Jahre 1987 in der Schweiz zur Welt. Im Jahr 2000 verstarb die Ehefrau des Berufungsbeklagten unerwartet. Die beiden jüngeren Kinder wohnen noch bei A. zu Hause. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit zwei Eintragungen verzeichnet. Am 28. März 2000 bestrafte ihn das Bezirksamt Sargans Flums wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 5 Wochen Gefängnis bedingt (unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 1'900.--. Der Kreispräsident Chur verurteilte den Berufungsbeklagten am 1. November 2002 erneut wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 40 Tagen Gefängnis (unbedingt). Im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) ist er mit zwei Führerausweisentzügen verzeichnet. Der erste Führerausweisentzug erfolgte am 25. Januar 2000 für die Dauer von 4 Monaten vom 11. Dezember 1999 bis zum 10. April 2000. Der zweite Führerausweisentzug erfolgte am 3. Juli 2002 für die Dauer von 15 Monaten vom 10. Mai 2002 bis zum 9. August 2003. Hinzu kommt der am 22. Oktober 2003 verfügte Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens 24 Monaten aufgrund des vorliegend zu beurteilenden FiaZ-Ereignisses. Gemäss Leumundsbericht vom 28. Juli 2003 geniesst A. in der Gemeinde S. einen guten Leumund.

3 B. Die kantonale Psychiatrische Klinik Waldhaus wurde vom Strassenverkehrsamt Graubünden, Abteilung Strafen und Massnahmen, am 17. Juli 2003 mit der Abklärung der Fahreignung des Berufungsbeklagten beauftragt. In ihrem Gutachten vom 18. September 2003 gelangte Assistenzärztin med. pract. W. zur Erkenntnis, dass beim Berufungsbeklagten aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis auf eine manifeste Trunksucht oder deren Behandlungsbedürftigkeit bestehe. In ihrem – von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 25. September 2003 in Auftrag gegebenen – Ergänzungsgutachten vom 9. Februar 2004 bestätigte die Gutachterin, dass der Berufungsbeklagte nicht trunksüchtig und eine psychiatrische Behandlung derzeit nicht notwendig sei. Gemäss ihrer Untersuchung würden sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Anhaltspunkte für eine andere Massnahme wie etwa eine Bevormundung oder eine Verbeiständung ergeben. C. Mit Verfügung vom 9. März 2004 wurde A. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie wegen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Der Anklageschrift wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Am Montag, 23. Juni 2003, verrichtete A. zwischen 10.00 Uhr und 11.45 Uhr Garten- und Hausarbeiten. Während den Hausarbeiten trank er zusammen mit einem Kollegen ein kleines Bier à 3.3 dl. Anschliessend wurde er von seinem Sohn zu Hause abgeholt und fuhr mit diesem nach Landquart ins Coop Restaurant, wo sie gemeinsam das Mittagessen einnahmen. Nach dem Mittagessen fuhr ihn sein Sohn zurück nach S., wo er bis ca. 19.00 Uhr wiederum Hausarbeiten erledigte. Um ca. 21.45 Uhr wurde er von seinem Sohn abgeholt und nach Chur gefahren, wo sie gemeinsam die Schwester des Angeklagten besuchten. Nach diesem Besuch fuhr ihn sein Sohn von der Belmontstrasse zum Stadthallenparkplatz. Dort parkierte B. den Personenwagen seines Vaters, T., Kennzeichen R.. Gemeinsam begaben sie sich in der Folge in die Pizzeria 2000 an der Kasernenstrasse in Chur. Zwischen 23.00 Uhr und 01.30 Uhr konsumierte A. dort vier kleine Bier à 3.3 dl sowie einen Likör à 0.5 dl. In der Folge trennte sich der Angeklagte von seinem Sohn und ging zusammen mit einem Gast aus der Pizzeria, O., ins Welschdörfli, wo sie die C’est la vie-Bar besuchten. Um ca. 02.15 Uhr verliessen sie diese Bar und gingen gemeinsam zum noch immer auf dem Stadthallenparkplatz parkierten Fahrzeug des Angeklagten. Der Angeklagte setzte sich ans Steuer und fuhr über die West- und Kasernenstrasse durchs Welschdörfli. Auf der Grabenstrasse, Höhe Bushaltestelle Malteser, wurde er am Dienstag, 24. Juni 2003, um 02.30 Uhr, einer Verkehrskontrolle unterzogen, anlässlich welcher bei A. Mundalkoholgeruch festgestellt wurde. Aus diesem Grund musste er sich einem Alcotest unterziehen, der positiv ausfiel. Die in der Folge durchgeführte Blutprobe ergab gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen einen

4 für den rechtlich relevanten Zeitpunkt massgeblichen Mindestblutalkoholgehalt von 0.97 Gewichtspromille. Abklärungen beim Strassenverkehrsamt Graubünden ergaben zudem, dass A. der schweizerische Führerausweis für die Zeit vom 10. Mai 2002 bis am 9. August 2003 entzogen wurde. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Ergänzung der Anklageschrift vom 9. März 2004 folgende Anträge: „1. A. sei des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit vier Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ E. Mit Urteil vom 21. Juni 2004, mitgeteilt am 9. August 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. A. ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird A. mit vier Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 5'385.-- (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'385.--, Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen auf da PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ In Bezug auf die vom Antrag der Staatsanwaltschaft abweichende Gewährung des bedingten Strafvollzuges verwies die Vorinstanz zum einen auf BGE 115 IV 83, wonach die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Fahren in angetrunkenem Zustand gegenüber einem einschlägig vorbestraften Täter nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Zum anderen stützte sie ihren Entscheid auf BGE 118 IV 101, welcher bestimme, dass beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand dem Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges die gleichen Kriterien zugrunde zu legen seien, wie bei anderen

5 Delikten. Im konkreten Fall rechtfertige sich eine günstige Prognose unter anderem aufgrund der Zusicherung seitens des Berufungsbeklagten, sich inskünftig nie wieder zum Fahren in alkoholisiertem Zustand hinreissen zu lassen sowie aufgrund der psychischen Ausnahmesituation, in der er sich aufgrund des Todestages seiner verstorbenen Ehefrau befunden habe. Ausserdem flossen sein kooperatives Verhalten im Strafverfahren, die zum Ausdruck gebrachte Reue, seine Geständnisbereitschaft sowie der gute Gesamteindruck, den er beim Gericht hinterlassen habe, zu seinen Gunsten in die Beurteilung der Prognose mit ein. Ebenso begünstigend wurde schliesslich berücksichtigt, dass der Berufungsbeklagte nicht trunksüchtig sei. Allgemein wurde davon ausgegangen, dass die – wenn auch nur bedingt – ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Monaten bei A. einen abschreckenden Eindruck hinterlassen werde, so dass die Gefahr der Rückfälligkeit als gering zu bewerten sei. F. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 17. August 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Ihr Rechtsbegehren lautet: „1. Die Ziffer 3 des Erkenntnisses sei aufzuheben. 2. Gesetzliche Kostenfolge.“ Die Staatsanwaltschaft machte geltend, die beiden Vorstrafen, die A. auf demselben Gebiet erlitten habe, sprächen eindeutig gegen eine günstige Prognose. Nicht nur habe ihn weder die bedingte Strafe von fünf Wochen Gefängnis verbunden mit einer Busse von Fr. 1'900.-- (ausgesprochen am 28. März 2000 durch das Bezirksamt Sargans Flums) noch die 40tägige unbedingte Gefängnisstrafe (Verurteilung vom 1. November 2002 durch den Kreispräsidenten Chur) davon abhalten können, erneut ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand zu lenken; auch der Führerausweisentzug habe offenbar seine Warnwirkung vollends verfehlt. Insgesamt sei klar von einem Charaktermangel des Berufungsbeklagten auszugehen, der eine günstige Prognose verbiete. Daran würden auch die von der Vorinstanz zu Gunsten des Berufungsbeklagten gewerteten Umstände wie namentlich seine Zusicherung, zukünftig keinen Alkohol mehr zu trinken, wenn er ein Fahrzeug zu führen habe, sein guter Leumund oder seine persönlichen Probleme, die im Tod seiner Ehefrau begründet sind, nichts ändern. G. Weder der Berufungsbeklagte noch die Vorinstanz reichten innert Frist eine Vernehmlassung ein; letztere verzichtete mit Schreiben vom 1. September 2004 ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

6 H. An der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2004 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden war nur der Berufungsbeklagte anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Zu Beginn der Verhandlung wurden die Akten zur Person auszugsweise verlesen. Auf entsprechende Frage des Gerichtsvorsitzenden bestätigte A., keinerlei Probleme mit dem Alkohol zu haben. Er trinke nur anlässlich von Festen, zu Hause dagegen nahezu gar nicht. Er sei im fraglichen Zeitpunkt psychisch in einem “Loch“ gewesen. In Bezug auf seine Arbeit führte er aus, abwechslungsweise, d.h. im wöchentlichen Rhythmus, in drei verschiedenen Schichten zu arbeiten; von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr, von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr oder von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Er verdiene monatlich Fr. 4'700.-- netto. Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab er sodann an, dass seine beiden jüngeren Kinder (Jahrgänge 1981 und 1987) noch bei ihm zu Hause leben würden. Der ältere Sohn hingegen sei bereits ausgezogen. Er sei nach wie vor Eigentümer zweier Wohnungen, wobei er mit seinen beiden noch bei ihm lebenden Kindern die grössere der beiden Wohnungen bewohne, während er die kleinere vermietet habe. Nach dem Leumundsbericht wurde das vom Strassenverkehrsamt Graubünden in Auftrag gegebene Gutachten der Klinik Waldhaus vom 18. September 2003 betreffend Abklärung der Fahreignung verlesen, wonach beim Exploranden eine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinne ausgeschlossen werden könne, während bei ihm jedoch, aufgrund der wiederholten Tatbegehung, von einer Abhängigkeit im strassenverkehrsrechtlichen Sinne, welche durch die Unfähigkeit, Alkoholkonsum und Fahren trennen zu können, definiert sei, auszugehen sei. Diese Diagnose werde durch die Tatsache gestützt, dass es ihm letztlich nicht gelungen sei, eine 15monatige Alkoholabstinenz nachzuweisen, obwohl die Teilnahme am Strassenverkehr für ihn zum Zwecke des Aufsuchens seiner Arbeitsstelle offenbar von grosser Bedeutung sei. Abschliessend wurde das Ergänzungsgutachten der Klinik Waldhaus vom 9. Februar 2004 verlesen, worin nochmals bestätigt wird, dass der Berufungsbeklagte nicht trunksüchtig und keine psychiatrische Behandlung notwendig sei. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde vorerst der Sachverhalt gemäss Anklageschrift verlesen und vom Berufungsbeklagten vollumfänglich bestätigt. Auf die Frage, ob sein Sohn den Autoschlüssel nicht mitgenommen habe, antwortete A., er selbst habe einen Zweitschlüssel auf sich getragen. Danach wurden weitere

7 Akten auszugsweise verlesen. Auf die Frage des Gerichtsvorsitzenden, wie er die 40tägige Gefängnisstrafe, zu der er am 1. November 2002 verurteilt worden war, verbüsst habe, antwortete A., er habe die verhängte Strafe durch 160 Stunden gemeinnützige Arbeit abgegolten. Schliesslich verlieh er noch seinem Bedauern Ausdruck, dass er am fraglichen Morgen kein Taxi genommen habe. In seinem Schlusswort beteuerte A. seine Besorgnis darüber, im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe allenfalls seine Arbeitsstelle zu verlieren. Auf die weitere Begründung der Anträge des Staatsanwaltes sowie auf die richterliche Befragung des Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung vom 17. August 2004 wird eingetreten. b) Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 1 und 2 zu Art. 146 StPO, mit Hinweisen). Dem Kantonsgerichtsausschuss kommt ferner beim Entscheid über die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ein erhebliches Ermessen zu, wobei sich diese Ermessensbetätigung auf sachlich haltbare Gründe zu stützen hat (BGE 116 IV 280; 117 IV 114; 118 IV 100). Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn durch die Abänderung einzelner Urteilspunkte der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen

8 würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (BGE 117 IV 104 ff.). 2. Die rechtliche Qualifikation der Tat – vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) und Fahren ohne Führerausweis (Art. 95 Ziff. 2 SVG) – wie auch der Schuldspruch hierzu wurden nicht angefochten. Ebensowenig beanstandete die Staatsanwaltschaft die Strafart und die Strafdauer. Auf diese Punkte braucht folglich unter dem Vorbehalt von Ziffer 4 nachfolgend nicht weiter eingegangen zu werden. Angefochten wurde dagegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges durch die Vorinstanz. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Strafvollzug zu Recht bedingt ausgesprochen wurde (nachfolgend Ziff. 3). Alsdann, falls dies verneint und der Berufungsbeklagte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden sollte, bliebe noch zu prüfen, ob aufgrund dieser Änderung hinsichtlich des Vollzuges eine Ausgleichung in Bezug auf die Strafdauer vorzunehmen ist oder nicht (nachfolgend Ziffer 4). 3a) Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nach Art. 41 Ziff. 1 StGB ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, bei deren Vorliegen der Verurteilte einen Rechtsanspruch darauf hat (vgl. Trechsel, Kurzkommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 41 StGB). In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass die Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Sodann ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hinsicht ist der Aufschub der Freiheitsstrafe zulässig, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten; es muss ihm mit anderen Worten eine günstige Prognose gestellt werden können. Dem Richter steht bei der Beurteilung dieser Frage ein erhebliches Ermessen zu. Eine bloss vage Hoffnung genügt dabei für eine günstige Prognose nicht; der Richter muss vielmehr begründetes Vertrauen haben, dass der Verurteilte sich in Zukunft wohl verhalten werde (BGE 102 IV 63). Ob er für ein andauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden (BGE 118 IV 100 f.; PKG 1994 Nr. 28; 1993 Nr. 24 mit Hinweisen). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen, dem Vorleben und dem Leumund alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be-

9 währung zulassen. Dabei ist es unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichtes vom 2. April 2003; 6S.63/2003 E. 3.1). b) Beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 SVG sind nach der neueren Rechtsprechung bei der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges die gleichen Kriterien massgebend wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des Straftatbestandes und gegebenenfalls eines Rückfalls sind nur Umstände, die neben allen anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Dabei ist, wie überall, wo Art. 41 StGB anzuwenden ist, beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgebend (BGE 118 IV 97 ff.). c) Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – erfüllt. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur hat gegenüber dem Berufungsbeklagten eine Gefängnisstrafe von weitaus weniger als 18 Monaten ausgesprochen. Zudem musste der Berufungsbeklagte in den letzten fünf Jahren vor der Tat keine Zuchthaus oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen. d) Ob auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, hängt – wie oben dargelegt – davon ab, ob das Gericht begründetes Vertrauen haben kann, dass A. sich inskünftig gesetzeskonform verhalten wird. Beim Berufungsbeklagten wurde für den Tatzeitpunkt eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0.97 Gew.0/00 festgestellt (act. 3.7.). Damit überschritt A. den gesetzlich relevanten Grenzwert von 0.8 Gew.0/00 nicht erheblich, was die Prognose sicherlich eher begünstigt. Auf der anderen Seite ist aber auch allgemein bekannt, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wird. So ergibt sich aus der wissenschaftlichen Literatur, dass sich bereits eine Alkoholkonzentration von 0,5 Gew.0/00 verhängnisvoll auswirken kann, indem sie namentlich Wahrnehmungs-, Reaktions- und Orientierungsfähigkeit beeinträchtigt. Überdies führt die Alkoholisierung oft zu veränderter Selbsteinschätzung und zu Fehlbedienungen. Die Überlegung, dass Motorfahrzeugführer, die unbekümmert um dieses Wissen und trotz häufiger und eindringlicher Warnungen in der Öffentlichkeit durch Angetrunkenheit am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilneh-

10 mer erheblich gefährden, in der Regel eine Gesinnung bekunden, die auf einen Charakterfehler schliessen lässt, hat durchaus auch heute noch Gültigkeit. Was eine günstige Prognose im konkreten Fall erheblich erschwert, sind die einschlägigen Vorstrafen. So wird A. vorliegend bereits zum dritten Mal innert weniger als fünf Jahren wegen desselben Deliktes zur Verantwortung gezogen. Zwar führt der verkehrsstrafrechtliche Rückfall nicht automatisch zu einer negativen Prognose (BGE 115 IV 81; Schneider in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, N 90 zu Art. 41 StGB), eine wiederholte Begehung derselben Tat bildet jedoch ein Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren und kann zusammen mit den anderen zu berücksichtigenden Faktoren Anlass zu negativer Bewertung der Bewährungsaussichten geben. Ein Rückfall innert fünf Jahren seit einer früheren Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand stellt ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren dar, welches kaum je eine gute Prognose erlaubt (vgl. auch SOG 1992, Nr. 21 und SOG 2002 Nr. 13). Bei A. handelt es sich gar um den zweiten Rückfall innert weniger als fünf Jahren, was im Lichte dieser Praxis, der sich auch der Kantonsgerichtsausschuss anschliessen kann und welche auch von anderen kantonalen Gerichten befolgt wird, eine günstige Prognose praktisch ausschliessen würde. Zusätzlich massiv ins Gewicht fällt im vorliegenden Fall, dass bei den vorgängigen Verurteilungen (Strafbescheid des Bezirksamtes Sargans Flums vom 28. März 2000 und Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 1. November 2002) gewichtige Strafen ausgesprochen wurden. Bei der zweiten Verurteilung handelt es sich gar um eine unbedingte Gefängnisstrafe, die A. gemäss eigener Aussage durch 160 Stunden gemeinnützige Arbeit abgegolten hat. Überdies wurde ihm der Führerschein für die Dauer von 4 bzw. 15 Monaten abgenommen, wobei zu bemerken ist, dass die Zurücklegung des Arbeitsweges des Berufungsbeklagten ohne Privatauto erheblich umständlicher wird, er also gewissermassen auf den Führerschein angewiesen ist. All dies hat den Berufungsbeklagten jedoch unbeeindruckt gelassen. Er hat sich durch die Strafen weder warnen noch bessern lassen, noch hat er die nötige Lehre aus den damaligen Strafverfahren und den Verurteilungen gezogen. Vielmehr hat er sich am 24. Juni 2003 erneut angetrunken ans Steuer gesetzt und dies, obwohl die Administrativmassnahme des 15monatigen Führerausweisentzuges noch immer andauerte, was zusätzlich erheblich zu seinen Lasten ins Gewicht fällt. In diesem Zusammenhang kommt der Kantonsgerichtsausschuss nicht umhin, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Führerausweisentzug von einer gewissen Dauer bei der Prognosebeurteilung zu Gunsten des Beschuldigten in Rechnung zu stellen sei (BGE 118 IV 97 E. 2d; Urteil des Bundesgerichtes vom 2. April 2003: 6S.63/2003 E. 3.2. und E. 3.4.),

11 zu hinterfragen. Die Erfahrung lehrt nämlich – und es wird auch oft sogar in den Zeitungen gelesen –, dass nicht selten auch ohne Berechtigung gefahren wird, d.h. ein Führerausweisentzug den davon Betroffenen oft nicht davon abhalten kann, trotzdem ein Fahrzeug zu lenken, wie es auch vorliegend der Fall war. Ausser Frage steht jedenfalls, dass es sich zumindest im konkreten Fall verbietet, den administrativen Führerausweisentzug vom 22. Oktober 2003 zu Gunsten des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, hat dieser doch selbst gezeigt, dass er sich dadurch nicht von weiterer Delinquenz abhalten lässt. Diese Massnahme hat bei ihm ihre Warnwirkung vollends verfehlt, so dass auch von einem weiteren Entzug – auch wenn dieser für mindestens 24 Monate verfügt wurde und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz (monatliche Kontrollen) abhängt – keine durchschlagende Wirkung erwartet werden kann. Sein bisheriges Verhalten lässt – auch unter Berücksichtigung der für die Wiedererteilung des Führerausweises erteilten Auflagen – keinerlei begründete Überzeugung wecken, A. werde sich in Zukunft wohl verhalten. Diese Einschätzung wird noch dadurch verstärkt, dass A. nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung trotz des gegen ihn verfügten Fahrverbotes einen Zweitschlüssel bei sich hatte. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass er von Anfang an, also schon als er mit dem Trinken angefangen hat, den Vorsatz hatte – oder zumindest mit dem Gedanken gespielt hatte – anschliessend selbst mit dem Auto nach Hause zu fahren. Dabei ist gerade das Wissen bei Trinkbeginn, dass nachher noch gefahren werden muss, ein zentrales Kriterium zulasten des Betroffenen (BGE 118 IV 97; Schneider in: Basler Kommentar, a. a. O., N 331 zu Art. 41 StGB). Der Berufungsbeklagte war sich ausserdem sehr wohl bewusst, welche Folgen das Fahren in angetrunkenem Zustand nach sich ziehen kann, war er deswegen doch schon zwei Mal bestraft worden. Ferner erweist sich das Lenken des Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand ohne Not als prognoseungünstig. Je leichter es mit anderen Worten für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 243 N 57; Schneider in: Basler Kommentar, a. a. O., N 331 zu Art. 41 StGB). Da im vorliegenden Fall keine Notsituation und damit keine Notwendigkeit für die Trunkenheitsfahrt vorgelegen hat, wäre es für den Berufungsbeklagten ein Leichtes gewesen, das inkriminierte Verhalten zu unterlassen. Insbesondere wäre es ihm durchaus zumutbar gewesen, die nicht allzu lange Distanz von Chur nach S. mit dem Taxi zu bewältigen. A. bedauerte es anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch selbst, dies nicht getan zu haben. Dass es ihm im fraglichen

12 Zeitpunkt, wie er ausführte, aufgrund des Todestages seiner verstorbenen Ehefrau und der damit zusammenhängenden Zeremonien nicht besonders gut gegangen sei, kann das Gericht zwar nachvollziehen. Dies kann jedoch sein Verhalten, durch welches er Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht hat, keinesfalls rechtfertigen. Was die in angetrunkenem Zustand zurückgelegte Distanz betrifft, so ist A. nur eine relativ kurze Strecke in die Stadt Chur hinein gefahren. Ebenfalls zu beachten ist jedoch der Umstand, dass er die unbestrittene Absicht hatte, mit dem Auto in seine Wohngemeinde S. zu gelangen und dies auch zweifellos getan hätte, wäre er von der Polizei nicht daran gehindert worden. Des Weiteren war der Berufungsbeklagte nicht ausserorts unterwegs, sondern fuhr in Richtung des Churer Stadtzentrums. Die Fahrt bot mit anderen Worten mögliche Gefahrenquellen wie Kreuzungen, Engpässe etc. (BGE 104 IV 37). Damit gefährdete er nicht nur sich selbst, sondern auch andere Strassenverkehrsteilnehmer in erheblichem Masse. Wohl darf man annehmen, dass die Strecke am fraglichen Dienstagmorgen um 02.30 Uhr nicht rege befahren war. Dies wird aber dadurch mehr als wettgemacht, als angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker behindert werden als nicht alkoholisierte Lenker, indem bei ihnen die Blendempfindlichkeit grösser, die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter ist (BGE 104 IV 37 f.). Gemäss Gutachten vom 18. September 2003 der Klinik Waldhaus (act. 2.8.) und Ergänzungsgutachten vom 9. Februar 2004 (act. 2. 11.) kann eine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinne beim Berufungsbeklagten ausgeschlossen werden, was sich mit dessen Aussagen deckt, wonach er sehr unregelmässig – meist nur an Festen – Alkohol konsumiere. Dies ist zwar ein bei der Prognosestellung zu berücksichtigender Faktor. In Anbetracht der im erstgenannten Gutachten gestellten Diagnose, wonach beim Berufungsbeklagten von einer Abhängigkeit im verkehrsmedizinischen Sinne auszugehen sei, welche durch die Unfähigkeit, Alkoholkonsum und Fahren trennen zu können, definiert werde, wird die prognosebegünstigende Wirkung der verneinten Trunksucht allerdings wieder relativiert. Für eine günstige Prognose spricht der – wenn auch nicht automobilistische, auf den es im Bereich des Strassenverkehrs in erster Linie ankommt (vgl. Schneider in Basler Kommentar, a. a. O., N. 329 zu 41) – persönliche Leumund des Berufungsbeklagten. Ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist sodann die Bewährung am Arbeitsplatz, zumal A. bereits seit nahezu zwanzig Jahren bei der L. angestellt ist. Für die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist sodann massgebend, ob persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wir-

13 kung zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 2. April 2003: 6S.63/2003 E. 3.3.). A. hat als gut integriert zu gelten, der intakte Beziehungen sowohl zu seinen Kindern als auch zu Familienaussenstehenden pflegt. Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat ist zu seinen Gunsten zu vermerken, dass der Berufungsbeklagte sich im Strafverfahren kooperativ gezeigt hat. Schliesslich sind ihm seine Geständnisbereitschaft und die kundgetane Reue begünstigend in Rechnung zu stellen. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden kommt in Anbetracht der gesamten Umstände nicht umhin festzustellen, dass beim Berufungsbeklagten in Bezug auf Alkoholkonsum und Autofahren eine ausgeprägte Charakterschwäche besteht. Angesichts der belastenden Tatumstände – insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass der Berufungsbeklagte vorliegend innerhalb von weniger als 5 Jahren bereits zum dritten Mal wegen desselben Deliktes vor Schranken steht – muss die Aussicht auf zukünftige und dauerhafte, über eine Probezeit hinausgehende Besserung (PKG 1993 Nr. 24) verneint werden. Die ihm zugute zu haltenden Faktoren vermögen die ihn belastenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung bei Weitem nicht zu überwiegen. Es muss vielmehr befürchtet werden, dass eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe – trotz des zusätzlich verfügten administrativen Führerausweisentzuges – nicht die beabsichtigte Abschreckung bewirken würde. Unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen gelangt der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden daher zur Überzeugung, dass dem Berufungsbeklagten keine günstige Prognose für zukünftiges Wohlverhalten im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB gestellt werden kann und dass demzufolge die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges auch diesmal nicht gewährt werden kann. Was die Wirkung dieses Entscheides auf die Arbeit des Berufungsbeklagten betrifft, so gilt es festzustellen, dass zwar diesbezüglich – wie wohl bei den meisten Straffälligen – eine gewisse Strafempfindlichkeit von A. gegeben ist. Auf der anderen Seite wird er die Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen können. Er wird also seiner Arbeit weiterhin nachgehen können und sich bezüglich der Arbeitseinsätze – welche ja während 24 Stunden eines Tages in drei Schichten möglich sind – mit seinem Arbeitgeber abzusprechen haben. Den Arbeitsplatz wird er – wie er dies ja bereits gewohnt ist – unabhängig vom vorliegenden Entscheid mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. 4a) Das Bundesgericht hat bereits in BGE 117 IV 106 auf den sachlichen Zusammenhang zwischen der Strafzumessung und der Frage des bedingten Strafvollzuges hingewiesen. Es führte aus, dass dann, wenn in einem angefochtenen Entscheid bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine längere Freiheits-

14 strafe ausgesprochen worden sei, als dies im Falle der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges der Fall gewesen wäre, die Gutheissung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges richte, nicht zur Folge habe, dass die kantonale Instanz auf die Dauer der Freiheitsstrafe nicht mehr zurückkommen könne. In diesem Sinne ist nach gefestigter, höchstrichterlicher Rechtsprechung namentlich auch bei Strafen, welche im Bereich von 18 Monaten Gefängnis liegen oder in jenem Bereich, in welchem die Strafe nicht mehr in Halbgefangenschaft verbüsst werden kann, ein Ausgleich vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen etwa des bedingten Strafvollzuges oder der beruflichen Integration dazu erfüllt sind (BGE 118 IV 337, 121 IV 97). Auch in der Literatur wird bisweilen bezweifelt, ob es angezeigt sei, nach der herrschenden Lehre die beiden Schritte der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe und der Gewährung des bedingten Vollzuges scharf zu trennen; die Praxis gehe oft anders vor und berücksichtige sogleich, ob die in Aussicht genommene Strafe bedingt vollzogen werden könne oder nicht (Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, 4. Auflage, Bern 1982, S. 101; Trechsel, a. a. O., N 7 zu Art. 41 StGB). Stratenwerth vertritt sodann die Auffassung, dass eine solche Rücksichtnahme auf spezialpräventive Überlegungen auch bei unbedingten Freiheitsstrafen möglich sein müsse, wenn sie im Einzelfall sinnvoll sei. Allerdings gelte es beim Vollzug kurzer Freiheitsstrafen, welche in Halbgefangenschaft verbüsst werden können, zu berücksichtigen, dass sich diese aufgelockerte Form des Vollzuges in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung einer bedingten Verurteilung angenähert habe (Stratenwerth, a. a. O., S. 109 f. und 247 f.). Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden sieht denn auch keine Veranlassung, unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen im Dienste der Resozialisierung generell tiefer anzusetzen. Ob die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen. b) Ob sich vorliegend, aufgrund der zu verhängenden unbedingten Freiheitsstrafe, ein Ausgleich in dem Sinne aufdrängt, dass die Dauer der Gefängnisstrafe herabzusetzen sei, muss im Lichte der obigen Erwägungen insbesondere mit Blick auf die Strafempfindlichkeit des Berufungsbeklagten beurteilt werden. Strafempfindlich ist derjenige, welcher durch eine Freiheitsstrafe aufgrund spezifischer, in seiner Person liegender Umstände wie namentlich Alter oder Krankheit, härter getroffen würde, als dies bei einem anderen der Fall wäre. So ist das Strafbedürfnis unter Umständen als geringer einzuschätzen, wenn das Delikt zwar für den Täter selbst keine unmittelbaren schweren Folgen nach sich zog, aber doch empfindliche Nachteile wie beispielsweise einen Stellenverlust mit sich bringt (Rehberg, Straf-

15 recht II, Strafen und Massnahmen, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 73). A. hat mehrmals seine Besorgnis darüber kundgetan, im Falle eines unbedingten Strafvollzuges allenfalls seine Arbeitsstelle zu verlieren. Durch diese Angst motiviert hat er denn auch bei seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 1. November 2002) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, neben seiner regulären Arbeit gemeinnützige Arbeit zu leisten, anstatt die Strafe abzusitzen. Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden FiaZ-Ereignisses wird dies in Anbetracht der durch den Bezirksgerichtsausschuss Plessur ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 4 Monaten nicht möglich sein, da die oberste Grenze, bis zu welcher die Strafart der Leistung gemeinnütziger Arbeit zur Diskussion steht, bei 3 Monaten liegt. Trotz der grundsätzlich zu bejahenden Strafempfindlichkeit aufgrund der – allerdings geringen – Gefahr eines allfälligen Stellenverlustes kommt der Kantonsgerichtsausschuss jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, zum Schluss, dass keine genügenden Gründe für eine Herabsetzung der Strafdauer vorliegen. Zum einen besteht im Kanton Graubünden grundsätzlich die Möglichkeit der Halbgefangenschaft bei Gefängnisstrafen bis zu 6 Monaten (Art. 22 Abs. 1 der Bündner Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug; BR 350.460). Bei dieser Vollzugsform setzt der Verurteilte beim Strafantritt seine bisherige Arbeit (oder eine begonnene Ausbildung) ausserhalb der Anstalt fort und verbringt nur die Ruhezeit und die Freizeit in der Anstalt (Art. 4 Abs. 3 VStGB I; SR 311.01). Wie die Halbgefangenschaft im Falle von A., insbesondere aufgrund des Schichtsystems, in welchem er arbeitet, tatsächlich realisierbar ist, ist allerdings erst von der Vollzugsbehörde zu beurteilen. Dabei wird bei diesem Entscheid einiges von der Flexibilität seines Arbeitgebers abhängen, namentlich davon, ob dieser dazu bereit und in der Lage ist, den Berufungsbeklagten während des Strafvollzuges so einzusetzen, dass dieser in den Genuss der Halbgefangenschaft kommen kann. Für den Fall, dass eine Halbgefangenschaft – wider Erwarten – in Anbetracht der gesamten Umstände ausser Betracht fallen sollte, bleibt aber andererseits festzuhalten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe nicht zwangsläufig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen muss. Der Berufungsbeklagte hat denn auch nicht geltend gemacht, dass zwischen ihm und dem Arbeitgeber eine Abmachung bestehe, wonach das Arbeitsverhältnis bei Verbüssung einer Strafe aufgelöst werde. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, dass sich die Befürchtungen des Berufungsbeklagten verwirklichen könnten. Ausserdem stehen dem Berufungsbeklagten verschiedene Möglichkeiten offen, um die im Strafvollzug begründeten Absenzen am Arbeitsplatz möglichst gering zu halten. So hat er Anspruch auf

16 mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr. Damit besteht die Möglichkeit, einen Teil der zu verbüssenden Strafe während der Ferien vollziehen zu lassen. Allenfalls kann der Berufungsbeklagte für die verbleibende Dauer der Strafe unbezahlten Urlaub erhalten oder vor dem Strafvollzug Überstunden leisten, die er dann während des Strafvollzuges kompensiert. Bei all diesen Erwägungen und Ratschlägen gilt es aber auch festzustellen, dass A. diese Situation selbst verschuldet und zu vertreten hat. Im Lichte dieser Erwägungen sind – aufgrund der Strafempfindlichkeit – keine durchschlagenden Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, das unangefochten gebliebene Strafmass von 4 Monaten Gefängnis zu reduzieren. Aber auch abgesehen von der besonderen Strafempfindlichkeit des Berufungsbeklagten erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die durch die Vorinstanz ausgesprochene 4monatige Gefängnisstrafe als angemessen (vgl. hierzu die Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Februar 2002, GVP 2002 Nr. 60, wonach eine Einsatzstrafe von einem bis zu eineinhalb Jahren Gefängnis bei mehrfach rückfälligen FiaZ-Straftätern als durchaus angemessen erscheine). Im Ergebnis ist somit auf eine Ausgleichung aufgrund der Umwandlung der bedingten Strafe in eine unbedingte zu verzichten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben wird. Alle übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils bleiben unverändert. 5. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Aus Billigkeitsgründen kann die Rechtsmittelinstanz die Kosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse nehmen (Art. 160 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelkosten werden namentlich dann dem Staat belastet, wenn die Staatsanwaltschaft obsiegt und der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten hat. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn bezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler zu verzeichnen ist, der durch das Rechtsmittel korrigiert werden musste und daher auch Anlass zum Weiterzug gab (Padrutt, a. a. O., Ziffer 2 zu Art. 160 StPO). Vorliegend wird die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Statt zu einer bedingten, wird der Berufungsbeklagte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall beschäftigen mussten, werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse genommen.

17 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SB 2004 32 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 27.10.2004 SB 2004 32 — Swissrulings