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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.06.2004 SB 2004 13

30. Juni 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·8,726 Wörter·~44 min·2

Zusammenfassung

fahrlässige Tötung | Leib und Leben

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 13 (nicht mündlich eröffnet) (Die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Berufung (6P.163/2004) und die Nichtigkeitsbeschwerde (6S.432/2004) hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 03. Mai 2005 abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuar ad hoc L. Duff —————— In der strafrechtlichen Berufung des Y., Berufungskläger, privat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 5. Februar 2004, mitgeteilt am 19. März 2004 betreffend fahrlässige Tötung, hat sich ergeben:

2 A. Am 21. Februar 2000 hielten sich A. und Y. zusammen mit ihrer Schwester B. und zwei Freunden, C. und D., im Skigebiet E. auf. Nachdem sie im Laufe des Vormittags verschiedene Abfahrten auf den markierten Pisten ausgeführt hatten, beschlossen die vier Burschen gegen elf Uhr schliesslich, von dem südöstlich des Weissfluhjochs gelegenen Mittelgrat aus einige Tiefschneeabfahrten ins G. auszuführen. Zu diesem Zweck verliessen sie bei der Bergstation F. den gesicherten Pistenbereich und stiegen zu Fuss zur Schneemessstation auf den Mittelgrat hoch. Von dort aus begab sich die Gruppe einige Meter auf dem Grat in östlicher Richtung und fuhr danach im Tiefschnee ins G.. Nachdem sie diese Variante nochmals etwas weiter südöstlich in Richtung H. befahren hatten, fuhr die Gruppe mit der G.-Sesselbahn und dem I. erneut auf das F., stieg aus nördlicher Richtung an der Schneemessstation vorbei auf den Mittelgrat und legte auf dem Grat in unwegsamem Gelände etwa 300 m in südöstlicher Richtung zurück, um eine weitere Tiefschneeabfahrt vorzunehmen. Nachdem C. mit seinem Snowboard als Erster einen Teil des Hanges befahren hatte, hielt er an, um auf seine Begleiter zu warten. Danach fuhr D. bis zu seinem Kollegen; als dieser dort angelangt war, begab sich Y. in den Hang. Nachdem er zuerst einen Rechts- und daran anschliessend einen Linksschwung ausgeführt hatte, kam der ganze Hang auf einer Breite von etwa 60 m in Bewegung. Y. wurde ca. 50 m mitgerissen und kam schliesslich zum Stillstand. Während sich dessen Bruder A. noch auf dem Grat befand und von der Lawine verschont blieb, wurden C. und D. voll erfasst und bis in den Talgrund getragen. Sie konnten Stunden später nur noch tot geborgen werden. Die Unfalllawine erstreckte sich über eine Länge von ca. 500 m und eine Breite von etwa 100 m, dies bei einer Anrisshöhe von 40 bis 170 cm. Ein Ausläufer gelangte bis auf die G.-Piste. Zum Unfallzeitpunkt hielten sich nebst der Vierergruppe J. und dessen Sohn K. in der unteren Hälfte des Nordosthanges auf; sie hatten zuvor von der Bergstation des G.-Sesselliftes aus die markierte Piste verlassen und den Hang in südöstlicher Richtung traversiert. Nachdem K. nach wenigen Metern Abfahrt einen Ski verloren hatte, suchten Vater und Sohn nach diesem. Als diese Suche während einer Viertelstunde erfolglos verlaufen war, wurden beide von der oberhalb von ihnen durch Y. ausgelösten Lawine erfasst. K. wurde in der Folge nur zum Teil verschüttet und konnte sich schliesslich selbst aus den Schneemassen befreien; J. hingegen wurde ebenfalls bis zum Talgrund mitgerissen und konnte eine Stunde später auf einer Höhe von etwa 2440 m nur noch tot geborgen werden. Von der gleichen Lawine wurde abseits der Piste auch noch L. erfasst, die den Tiefschneehang unterhalb der parallel zur Piste verlaufenden Moräne mit dem Snowboard traversierte. Weil eine

2 Hand aus dem Schnee ragte, konnten Helfer sie nach kurzer Zeit unverletzt aus der Lawine bergen. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung. Im Verlaufe derselben wurden unter anderem Y. und A., der Chef des E.-Rettungsdienstes, M., sowie verschiedene Augenzeugen einvernommen. K. gab eine schriftliche Stellungnahme ab. Der zuständige Untersuchungsrichter beauftragte zudem das Eidgenössiche Institut für Schnee- und Lawinenforschung in T. (EISLF) mit der Erstellung eines Gutachtens. Mit Verfügung vom 11. September 2001, mitgeteilt am 18. September 2001, stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein. Dagegen erhoben die Witwe des verstorbenen J. sowie dessen Kinder K., N. und O. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 hob die Beschwerdekammer die Einstellungsverfügung auf mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft sei von einem unzutreffenden Fahrlässigkeitsbegriff ausgegangen und habe insbesondere das Kriterium der Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts falsch interpretiert. Massgebend sei nicht, ob der Täter den tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf und damit das Ausmass der Lawine voraussehen konnte, sondern einzig, ob er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit der Möglichkeit rechnen musste, dass sich eine Lawine lösen und Personen verschütten könnte. Die Sache wurde daher zur Ergänzung und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. C. Am 21. März 2002 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf. Dieses wurde ab dem 13. August 2002 gegen Y. und A. sowie gegen Sicherheitschef M. weitergeführt. Mit Anklageverfügungen vom 11. März 2003 versetzte der Staatsanwalt Y. in Anklagezustand und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung. Die Strafuntersuchung gegen A. und M. wurde in beiden Fällen mit Verfügungen vom 13. Februar 2003, mitgeteilt am 13. März 2003, eingestellt. Während die Einstellungsverfügung gegen den Erstgenannten in Rechtskraft erwuchs, erhob Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Wyss im Namen der Hinterbliebenen von J. am 1. April 2003 gegen die Einstellungsverfügung in Sachen M. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und allfälliger Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 18. Juni 2003, mitgeteilt am 28. August 2003, wies die Beschwerdekammer das Rechtsmittel kostenfällig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, M. habe sämtliche zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Insbesondere habe er nicht voraussehen können, dass Schneesportler auf die Idee kom-

2 men könnten, sich vom F. aus derart weit auf dem Mittelgrat in Richtung H. zu begeben und zur Abfahrt ins G. die stark felsdurchsetzte, sehr steile Runse zu benützen. D. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos führte am 5. Februar 2004 die Hauptverhandlung durch. Der Angeklagte war in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, erschienen. Seitens der Staatsanwaltschaft war Untersuchungsrichter P. anwesend. Im Weiteren war ein Dolmetscher beigezogen worden, welcher die Anklageschrift ins Französische übersetzte. Nach geheimer Urteilsberatung erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos was folgt: "1. Y. ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft. 3. Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag vorzeitig gelöscht. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 2’785.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 12'270.65 - den Barauslagen des Bezirksgerichtsausschusses von (Dolmetscher Q.) Fr. 500.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 total somit von Fr. 18'555.65 gehen zulasten des Y. und sind von diesem zusammen mit der Busse, total also Fr. 19'555.65 (Fr. 18'555.65 + Fr. 1'000.00), innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mitteils beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Angeklagte, welcher über keinerlei Kenntnisse im Zusammenhang mit der Beurteilung der Lawinen-

2 gefahr verfügte, aufgrund der Warnungen vor der Lawinengefahr (Blinklichter an der Talstation der R.-Bergbahn in S. und an der Talstation der E.-Bahn in T., Signalisationstafeln bei den Mittel- und Bergstationen) zum Verbleiben auf der Piste verpflichtet gewesen wäre. Der Hang, in dem die Lawine ausgelöst wurde, sei sehr steil und felsdurchsetzt gewesen, weshalb auch Y. hätte erkennen müssen, dass diese Umstände die Gefahr einer Auslösung erhöhen würden. Aufgrund der Feststellungen im Gutachten des EISLF bestünden keine Zweifel daran, dass der Angeklagte auf seiner Abfahrt die Lawine tatsächlich ausgelöst habe. Die gegenteiligen Ausführungen des Privatgutachters U., der die Möglichkeit einer Auslösung durch Drittpersonen - Aufenthalt von J. und K., D. und C. an einem sogenannten Hot Spot, Fernauslösung durch L. am Hangfuss - in Betracht zog und im weiteren auf die allfällige, durch vorgängig erfolgte negative Sprengungen oder durch von im Luftraum sich befindlichen Flugzeugen erzeugte Schallwellen, massgebliche Schwächung der Schneedecke hinwies, vermöchten nicht zu überzeugen. Das EISLF halte fest, dass die Schneedecke in Kammnähe wesentlich schwächer gewesen sei als weiter unten im Hang. Demzufolge erscheine es durchaus einleuchtend, dass ein Befahren des felsdurchsetzten, steilen Couloirs zu einer entscheidenen Überbelastung derselben führte und Y. damit die Lawine auslöste. E. Gegen dieses Urteil erhob Y. mit Eingabe vom 8. April 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2.a. Y. sei freizusprechen. 2.b. Eventuell: Die Gutachten SLF und das Gutachten Benisowitsch seien einem unabhängigen Experten vorzulegen, um sich in einer Oberexpertise dazu zu äussern. 3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ In seiner Begründung machte der Berufungskläger zunächst geltend, die Vorinstanz habe den in Art. 18 Abs. 3 StGB umschriebenen Fahrlässigkeitsbegriff zu wenig konkretisiert. Gestützt auf die persönlichen Verhältnisse hätte eine Verletzung der subjektiven Sorgfaltspflicht geprüft und danach gefragt werden müssen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte. Daraus ergebe sich im vorliegenden Fall, dass Y. die subjektive Sorgfaltspflicht gerade nicht verletzt habe. So sei etwa der Sicherheitschef der E.- Bahnen, M., vom Ausmass der Lawine völlig überrascht gewesen. Hinzu komme,

2 dass der Berufungskläger den Hang als Dritter befahren habe und gemäss Gutachten des EISLF in solchen Fällen die Wahrscheinlichkeit einer Lawinenauslösung nur gerade bei 10% liege. Zudem habe sich die Lawine erst am Mittag gelöst, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die Gruppe um Y. davon ausgehen durfte, dass sich der Schnee gesetzt habe. Gemäss Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Graubünden vom 18. Juni 2003 sei es sodann ein Zufall gewesen, dass gerade der Berufungskläger die Lawine ausgelöst habe; dieser Umstand schliesse von vorneherein eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung aus. In Bezug auf die Geländebeschaffenheit könne keinesfalls von einem felsendurchsetzten und steilen Couloir die Rede sein. Über den Experten U. habe sich die Vorinstanz in völlig deplatzierter Weise geäussert und im Ergebnis ihr Nichtwissen über dasjenige einer Fachperson gesetzt. Der Gutachter habe nicht nur seine eigene Erfahrung in das Gutachten einfliessen lassen, sondern stütze sich zudem auf massgebliche Literatur. Würden dessen Ausführungen nicht überprüft, sei darin nicht nur ein Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo zu sehen, sondern werde auch der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. F. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2004 zunächst aus, die Bezeichnung „Alpin-Experte“ sei kein geschützter Titel; der Begriff „Hobbyalpinist“ sei zwar verwendet worden, werde jedoch in der Berufungsschrift aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt. Es sei an der betreffenden Stelle einzig um die gegenseitige Abwägung der Gutachten des EISLF und von U. gegangen. Insbesondere verfüge das EISLF über spezifisches naturwissenschaftliches Wissen, welches zur Beurteilung der Ursachen einer Lawinenauslösung besser geeignet sei als die durch den Privatgutachter erfolgte Annäherung aus juristischer Sicht. Im Übrigen ergebe sich aus den Urteilserwägungen, dass der Bezirksgerichtsauschuss Prättigau/Davos das Privatgutachten einlässlich studiert hat. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2004 die Abweisung der Berufung. G. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift sowie im angefochtenen Urteil, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

2 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung von Y. zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Der Berufungskläger hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Bei dieser Sachlage hat der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, entweder von Amtes wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen oder seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten zu fällen (Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Entscheid ist aufgrund sämtlicher relevanter Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Grundlegendes Element des in dieser Bestimmung enthaltenen Grundsatzes des fairen Verfahrens oder des „fair hearing“ (so der englische Originaltext) bildet die Garantie, dass der Angeklagte seine Sache dem Gericht in ausreichender, angemessener Weise vortragen kann und, dem Prinzip der Waffengleichheit entsprechend, gegenüber der Anklagebehörde nicht benachteiligt wird (PKG 1993 Nr. 28). Die Gerichte haben dafür zu sorgen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auch auf das Rechtsmittelverfahren, mithin auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (BGE 119 Ia 318 ff.). Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung kann etwa abgesehen werden, wenn die Vorinstanz - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn lediglich Rechtsfragen oder Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen, ferner wenn eine Abänderung des Urteils zu Ungunsten des Angeklagten (reformatio in peius) aufgrund strafprozessualer Normen ausgeschlossen ist und sich im Übrigen keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen, deren Beantwortung die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung voraussetzt (BGE 119 Ia 319; PKG 2001

2 Nr. 19). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder er sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen unmissverständlich ergibt. Vorliegend verzichtete der anwaltlich vertretene Berufungskläger stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, stellte er doch zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen gültigen Verzicht erfüllt sind. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich aufgrund der Berufungsanträge in der Hauptsache mit Rechtsfragen - Beweiswürdigung, Konkretisierung des Fahrlässigkeitsbegriffs, Kostenverteilung - zu befassen. Allfällige, für die Beurteilung dieser Rechtsfragen zu berücksichtigende Tatfragen können ohne weiteres aufgrund der Akten beantwortet werden. Eine reformatio in peius ist ebenfalls ausgeschlossen, da lediglich Y. zu seinen Gunsten gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat (Art. 146 Abs. 1 StPO). Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die beim Verfahren liegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 375). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet zunächst die Frage, ob die Ursache des Lawinenniedergangs beziehungsweise die Auslösung der Lawine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zufolge einer örtlichen Überbelastung der Schneedecke durch den Berufungskläger zu sehen war. Zu diesem Zweck sind das Gutachten des EISLF vom 18. August 2001 (inklusiv Ergänzungsgutachten vom 28. Mai und 18. November 2002) und die von U. erstellte Privatexpertise einer umfassenden Beweiswürdigung zu unterziehen. Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Würdigung der

2 Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im übrigen nicht bereits dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht; vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden (Padrutt, a.a.O., S. 308), und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzumerken, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Demnach sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Insbesondere das Geständnis ist nur ein Beweismittel unter mehreren und es bildet keine wesentliche Voraussetzung für eine Verurteilung, auch wenn es in aller Regel als relativ sichere Basis für eine solche erscheint (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 290 ff. sowie N 613). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern

2 vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität, massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (Hauser, Robert: Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). b) Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen ist festzuhalten, dass weder dem Gutachten von U. noch jenem des EISLF in beweisrechtlicher Hinsicht ein Vorrang zukommt. Der Privatgutachter kommt zum Schluss, dass eine Verursachung der tödlichen Lawine durch Y. keineswegs erstellt sei. Dabei setzt er sich - mit zahlreichen Verweisen auf die einschlägige Literatur - eingehend mit Fragen der Fern- und Drittauslösung, der Problematik von negativen Sprengungen sowie der Einwirkung von Schallwellen und seismischen Wellen (ausgelöst durch Helikopter, Flächenflugzeuge oder Pistenfahrzeuge) auseinander. Insbesondere sei es möglich, dass sich etwa J. und K. oder auch C. oder D. an einem sogenannten Hot Spot - mithin an einer Schwachstelle im Hang - aufgehalten haben (S. 8 f.). Gerade im Falle der Ersterwähnten sei nicht auszuschliessen, dass K. durch seinen Sturz die Schneedecke empfindlich belastet habe und diese durch die anschliessenden Sucharbeiten weiter geschwächt worden sei. In Betracht zu ziehen sei ebenfalls, dass A. alleine durch sein Körpergewicht einen Bruch der Schneedecke ausgelöst haben könnte; immerhin sei die Lawine direkt unter seinen Füssen niedergegangen (S. 17). Schliesslich könne auch die sich im Hangfuss befindliche Gruppe um L. die Lawine fernausgelöst haben; der auslösende Bruch müsse nicht innerhalb eines Hanges geschehen, sondern könne auch von weit ausserhalb erfolgen (S. 7 f.). Erstellt sei sodann, dass im Bereich der W. sowohl am 20. als auch am 21. Februar 2000 negative Sprengungen erfolgten, welche allenfalls zu einer markanten Zusatzbelastung der Schneedecke geführt hätten. Diese könne in der Folge mit massiver zeitlicher Verschiebung abgleiten (S. 10). Gestützt auf einen am 10. Dezember 2003 durchgeführten Augenschein erwägt der Privatgutachter, dass die Steilheit erst nach dem Unglückshang - weiter östlich - markant zunehme; im Anrissbereich sei gemäss der Beilage 1 des EISLF-Gutachtens eine Neigung von lediglich 38 Grad gemessen worden. Zudem sei das Gelände in diesem Bereich nicht so stark felsdurchsetzt wie die in Richtung Amerikanerhang in Kammnähe gelegenen Nordhänge (S. 16). Abweichend von diesen Ausführungen kommt das EISLF in seinem Gutachten vom 18. August 2001 (act. 5.34) zum Schluss, dass der Berufungskläger höchst-

2 wahrscheinlich die Lawine ausgelöst habe; eine Auslösung durch Dritte oder einen Spontanniedergang halten die Experten für unwahrscheinlich. Der von der Gruppe befahrene obere Hangteil, eine stark felsdurchsetzte, sehr steile Runse, sei um einiges extremer als die weiter westlich gelegenen, häufiger befahrenen Hänge. Die Lawine habe sich gelöst, als das Couloir erstmals befahren wurde. Dadurch, dass das Unfallcouloir und das Gelände wesentlich extremer, das heisst ungünstiger in Bezug auf Steilheit, Felsdurchsetztheit und Abschattung sei, müsse die Auslösewahrscheinlichkeit in solchen Situationen als erheblich höher eingeschätzt werden als in den häufig befahrenen Hängen in Richtung F.. Dies sei der Grund, weshalb im Unfallcouloir bei der Befahrung eine Lawine ausgelöst werden konnte, währenddem es bei den vorherigen Abfahrten der Vierergruppe nicht zu einem Lawinenabgang kam (Ergänzungsgutachten des EISLF vom 28. Mai 2002, act. 5.44). Zudem sei die Schneedecke in Kammnähe wesentlich schwächer gewesen als weiter unten im Hang, wo sich etwa D. und C. oder Vater J. und Sohn K. befanden. In der Regel, besonders bei kritischen Verhältnissen, würden Schneebrettlawinen durch den ersten Fahrer im noch unverspurten Gelände ausgelöst, doch komme es allerdings auch vor, dass erst der zweite oder nachfolgende Fahrer eine Lawine auslöse. Dies sei nicht selten der Fall, wenn es sich um felsdurchsetzte Couloirs handle, in denen aufgrund der Felsen und der unterschiedlichen Exposition die Schneedeckenstabilität in der Regel stärker variiere als in offenen Hängen. Statistisch gesehen liege die Auslösewahrscheinlichkeit durch den zweiten oder dritten Abfahrenden bei 10%. Diese werde jedoch beeinflusst durch die Variation der Festigkeit der kritischen Schwachschicht und der Mächtigkeit der Überlagerung dieser Schwachschicht; vor allem der Wind, aber auch die Strahlung würden Unterschiede im Schneedeckenaufbau verursachen. Dies sowie der Umstand, dass die Abfahrenden innerhalb eines Hanges typischerweise unverspurtes Gelände aufsuchen würden, könne im Zusammenspiel mit der Variabilität der Schneedecke eine Auslösung erst durch den zweiten oder dritten Abfahrenden zur Folge haben. c) Als aktiver Alpinist mit langjähriger Bergerfahrung verfügt U. zweifelsohne über das nötige Fachwissen, um die Gefahr einer Lawinenauslösung beurteilen zu können. Seine Ausführungen in der Expertise zeigen denn auch, dass er sich detailliert mit der Fachliteratur zur Problematik von Lawinenabgängen auseinandergesetzt hat. Soweit er jedoch die Auslösung durch den Berufungskläger ernsthaft in Zweifel zieht und darauf verweist, dass die gegenteilige Schlussfolgerung im Gutachten des EISLF einer kritischen Überprüfung nicht standhält, kann seinen Ausführungen keine Folge gegeben werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Würdigung eines Gutachtens Rechtsfrage und daher allein dem Gericht vorbehalten

2 ist; über die Beweiseignung einer im Recht liegenden, zu einem anderen Ergebnis gelangenden Expertise hat sich ein Gutachter grundsätzlich nicht auszusprechen. Eine Lawinenauslösung durch im Hang sich befindliche Drittpersonen oder andere Drittursachen erscheint angesichts der Unberechenbarkeit solcher Naturereignisse immer möglich. Soweit es um Y. geht, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände - unter anderem Schneeverhältnisse, Hangneigung, Tageszeit, Intensität der Zusatzbelastung - zu prüfen, ob die möglichen vom Privatgutachter erwähnten Drittursachen hinreichende, objektiv begründete Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers zu wecken vermögen. Dies ist nicht der Fall. Eine Fernauslösung am Hangfuss durch die Gruppe um L. ist bei erheblicher Lawinengefahr zwar nicht völlig auszuschliessen. Eine nähere Betrachtung des von der Kantonspolizei Graubünden angefertigten Fotoblattes (act. 5.2) ergibt jedoch, dass sich L. im Zeitpunkt der Erfassung bereits unterhalb der parallel zur G.-Sesselbahn verlaufenden Moräne befand. Dass sich ein allfälliger Bruch über diese natürliche Barriere bis in den oberen Hangteil fortgepflanzt hat, muss ernsthaft bezweifelt werden. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch eine Auslösung durch Vater oder Sohn Klischan als wenig wahrscheinlich erscheint. Wohl belastet ein Sturz, wie er im Falle von K. nach wenigen Metern Fahrt erfolgte, die Schneedecke mit einem Mehrfachen des eigenen Körpergewichts. Diese hielt der Belastung - der Sturz erfolgte wie auf dem Fotoblatt ersichtlich ist im bereits bedeutend weniger steilen Hangteil - ganz offensichtlich stand. Zudem hielten sich beide Skifahrer anschliessend während einer guten Viertelstunde im Hang auf, ohne dass es zu einem Lawinenniedergang gekommen wäre (vgl. diesbezüglich auch den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes vom 18. Juni 2003, S. 11 f.). Sollten sich darüber hinaus C. und D. in einer labilen Hangpartie (Hot Spot) befunden haben, ergibt sich daraus noch keinweswegs der überzeugende Schluss einer Drittauslösung. Die beiden Mitglieder der Vierergruppe verharrten nämlich im Zeitpunkt des Lawinenabgangs an Ort und Stelle und dürften die Schneedecke demzufolge nicht erheblich belastet haben. Dasselbe trifft im Übrigen auf den Bruder des Berufungsklägers, A., zu, welcher zu diesem Zeitpunkt auf dem Grat wartete. Eine entscheidende Schwächung der Schneedecke durch erfolgte negative Sprengungen im Bereich der W. fällt als massgebliche Ursache deshalb ausser Betracht, weil diese gemäss den Sprengprotokollen und den Aussagen des Sicherheitschefs M. am Vorabend und am frühen Morgen des 21. Februar 2000 erfolgten (vgl. act. 5.22 sowie 5.47). Es ist nicht leichthin anzunehmen, dass gerade diese Sprengungen angesichts des frühen Zeitpunkts ihrer Vornahme und der Entfernung zum späteren Lawinenhang - als häufig befahrene Variante wird der Bereich unterhalb des I. bis ca. 150 m östlich der Bergstation gesichert; die Vierergruppe um Y. befand sich jedoch

2 etwa 300 m von der Schneemessstation auf dem F. entfernt - als Ursache für den Lawinenabgang in Frage kommen. Schliesslich kann den Verfahrensakten auch nichts über allfällige Flugaktivitäten entnommen werden, so dass die diesbezüglichen Ausführungen des Privatgutachters - Auslösung durch seismische Wellen nicht stichhaltig sind. Des Weiteren fehlen auch Hinweise dafür, dass sich im massgeblichen Zeitpunkt eine Pistenwalze auf der Skipiste befand, weshalb auch unter diesem Blickwinkel eine Fernauslösung nicht in Frage kommt. Aus den übrigen Ausführungen von U., wonach erst das Gelände weiter östlich steiler und zunehmend felsdurchsetzt sei, während im Anrissbereich eine Neigung von lediglich 38 Grad gemessen wurde, lässt sich ebenfalls nichts zugunsten des Berufungsklägers herleiten. Als Steilhänge gelten Hänge, die steiler als rund 30 Grad abfallen (BGE 118 IV 138). Bei einer Neigung von 35 bis 39 Grad ist das Gelände als sehr steil zu bezeichen, während 40 Grad und mehr einer extremen Steilheit gleichkommen (Werner Munter, 3x3 Lawinen, Risikomanagement im Wintersport, 3. Auflage, Garmisch-Partenkirchen 2003, S. 124). Dass das Gelände im befahrenen Couloir sodann stark felsdurchsetzt ist, lässt sich dem vorstehend erwähnten Gutachten des EISLF vom 18. August 2001 zweifelsfrei entnehmen. Das EISLF geniesst nicht nur eine hohe fachliche Anerkennung (BGE 118 IV 134), die Gutachter verfügen zudem über ausgezeichnete Ortskenntnisse und konnten sich bereits am Tag nach dem Lawinenunfall ein umfassendes Bild über die Lage machen. Es ist denn auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass gerade die durch den Berufungskläger erfolgte Zusatzbelastung im kritischen Bereich, das heisst in Kammnähe, zur Auslösung der Unfalllawine führte. Eigenen Angaben zufolge hat Y. beim Ausführen des Linksschwungs ein merkwürdiges dumpfes Geräusch vernommen; plötzlich sei der ganze Hang in Bewegung gewesen (act. 5.19, S. 3 sowie act. 5.45). Gerade ein solches dumpf dröhnendes „Wumm“-Geräusch ist oft die allerletzte Warnung und deutet auf einen unmittelbar bevorstehenden Lawinenabgang hin (Tobias Kurzeder/Holger Feist/Patrick Reimann/Peter Oster, Powder Guide, Risiko-Check für Freerider, Innsbruck 2000, S. 49). Gemäss den Zeugenaussagen von AA. (act. 5.24) und AB. (act. 5.27) sei der ganze Hang in dem Augenblick weggegangen, als Y. das Couloir befahren habe und oberhalb eines markanten Felsens nach rechts abgeschwungen sei. Auch Munter, a.a.O. S. 154 ff., beschreibt eindrücklich, dass die Belastungen des menschlichen Körpers auf die Schneedecke von den meisten Skifahrern arg unterschätzt würden. So ergebe ein rasanter Abfahrtsschwung das 4 bis 5-fache Gewicht und könne eine Überbelastung der Schneedecke durch das Gewicht einer Person eben gerade Auslösungsursache sein. Bei der reichlich gefallenen Schneemenge, der Steilheit des Geländes, dem Abfahrtsschwung des Berufungsklägers und der zeitlichen Abfolge des Lawinenabganges sowie unter Berück-

2 sichtigung des oben Dargelegten bestehen keine objektiv begründeten Zweifel an der Lawinenauslösung durch den Berufungskläger. Im Ergebnis erweisen sich deshalb die an die Vorinstanz gerichteten Vorwürfe als unzutreffend. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos hat sich vielmehr in umfassender Beweiswürdigung mit beiden Gutachten auseinandergesetzt, die Aussagen kritisch überpüft und daraus zutreffende Schlüsse gezogen. Im Übrigen ist kein Grund für das Einholen einer Oberexpertise ersichtlich, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag des Berufungsklägers abzuweisen ist. Die im Recht liegenden Gutachten des EISLF sowie dasjenige des privaten Experten U. stellen genügend Beurteilungsgrundlagen für die Vornahme einer umfassenden Beweiswürdigung zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das EISLF zwei Ergänzungsgutachten erstellt hat. Soweit sich im vorliegenden Verfahren Fragen nach der Ursache des Lawinenabgangs stellen, vermögen die Expertisen darüber lückenlos und detailliert Auskunft zu geben. Für die Einholung weiterer Gutachten besteht daher kein Bedarf. 4. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der gegebenen Aktenlage eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Y. zu Recht bejaht und den Berufungskläger der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden hat. a) Gemäss Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17, 121 IV 14). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern sie allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 126 IV 17). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist also die Vorhersehbarkeit des

2 Erfolges, wobei die zu ihm führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie etwa das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 129 IV 284 f.; 127 IV 64 f.; 126 IV 17). Die blosse Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts erlaubt es indes nicht ohne weiteres, ihn auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Da sich dies nicht mit Gewissheit beweisen lässt, reicht es für die Zurechnung aus, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 121 IV 290). In diesem Zusammenhang darf vom Täter nicht Unmögliches verlangt werden; es musste ihm nach den Umständen grundsätzlich möglich sein, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgseintritts zu vermeiden (Jörg Rehberg, Strafrecht I, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 307). b) Wie vorstehend erwähnt, ist beim Fahrlässigkeitsdelikt die Frage der Voraussehbarkeit im Zusammenhang mit der Bemessung des Sorgfaltsinhalts zu berücksichtigen; sie hängt ausser von den Umständen des Einzelfalles insbesondere auch von den persönlichen Verhältnissen des Täters ab. Dazu zählen namentlich die geistigen Anlagen, die Bildung, die berufliche Erfahrung und dergleichen mehr. Sie können im gegebenen Fall den Täter befähigen, die Grenzen des allgemeinen, objektiven Erfahrungsbereichs zu überschreiten, mit der Folge, dass im genannten Masse auch seine Vorsichtspflicht weiter reicht als diejenige des Täters, dem entsprechende Fähigkeiten, Fachkenntnisse, usw. abgehen (BGE 97 IV 172). Es ist aktenmässig erstellt, dass Y. nicht über Fachkenntnisse in der Beurteilung von Lawinengefahren verfügte (act. 5.45). Die fehlende Fähigkeit zu hinreichender Beurteilung alpiner Gefahren vermag den Berufungskläger allerdings nicht zu entlasten. In solchen Fällen ist bei der Bemessung des Sorgfaltsinhalts von einem Minimalstandard von Fähigkeiten zur Beherrschung von Risiken auszugehen und da-

2 nach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeit des Täters in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (BGE 122 IV 307). Im Sinne dieses Minimums ist der Sorgfaltsmassstab generell. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass Y. zufolge fehlender oder beeinträchtigter Einsichts- und/oder Bestimmungsfähigkeit nicht in der Lage war, ein Minimum an Vorsicht walten zu lassen. Er besuchte in Genf die Primar- und anschliessend die Sekundarschule und verfügt damit zweifelsohne über hinreichende intellektuelle Fähigkeiten. Eigenen Angaben zufolge war es ihm denn auch bewusst, dass ein Fahren ausserhalb der markierten Pisten gefährlich war (act. 5.19). Zudem hatte er bemerkt, dass an der Talstation der R.-Bergbahn in S. die Lawinenwarnleuchte in Betrieb war (act. 5.19 und 5.45). Aufgrund der Aktenlage ist zudem offenkundig, dass am 21. Februar 2000 im E.-Gebiet eine erhebliche Lawinengefahr bestand (vgl. Lawinenbulletin, act. 5.15, vom 20. Februar 2000, 17.00 Uhr, wonach sich die Gefahrenstellen an Steilhängen aller Expositionen oberhalb rund 2000 m befanden und die Zusatzbelastung der Schneedecke durch einen einzelnen Wintersportler bereits genügen könne, um eine Lawine auszulösen). Dies war auch dem Chef des E.-Rettungsdienstes, M., bewusst und es wurden verschiedene Massnahmen getroffen. Nebst der bereits erwähnten Lawinenwarnleuchte war auch die Warnleuchte an der Talstation der E.-Bahn in T. in Betrieb. Darüber hinaus wurde bei sämtlichen Tal-, Mittel- und Bergstationen mittels entsprechender Warntafeln (Tafel Nr. 8 gemäss den zum Unfallzeitpunkt gültigen Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten [SKUS-Richtlinien]) darauf hingewiesen (vgl. act. 5.47). Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die Gruppe um Y. bei ihren Fahrten auf die Bergstation des Weissfluhjochs auch diese Warntafeln bemerkt haben musste. Sie mussten sich demnach bewusst sein, dass der Lawinengefahr bei der Wahl der Abfahrtsroute unbedingt Rechnung zu tragen war. Es kommt hinzu, dass es sich bei Y. um einen ortskundigen und erfahrenen Snowboarder handelte, hatte er sich doch bereits mehrmals im Skigebiet T.-E. aufgehalten. Indem er bei der Bergstation F. den gesicherten Pistenbereich verliess, von dort zur Schnemessstation aufstieg und sich anschliessend auf dem Mittelgrat ostwärts begab, verliess Y. in für ihn klar erkennbarer Weise den gesicherten Pistenbereich. Gemäss Lawinenbulletin vom 20. Februar 2000 (act. 5.15) hätten aber Abfahrten ausserhalb des gesicherten Gebietes Zurückhaltung und Erfahrung in der Beurteilung der Lawinengefahr erfordert; über diese Erfahrung verfügte aber der Berufungskläger offensichtlich nicht. Bei den folgenden Abfahrten begab er sich zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Vierergruppe immer weiter östlich in Richtung H. in zuvor unbefahrenes Gelände. Schliesslich wählte die Gruppe um den Berufungskläger bei ihrer dritten Abfahrt ins G. einen Ausgangs-

2 punkt, der nur über einen längeren Weg in teilweise unwegsamem Gelände erreichbar war und sich etwa 300 m von der Schneemessstation auf dem I. entfernt befand. Gemäss Aussagen des Sicherheitschefs M. werde die Strecke über den Grat kaum je von Variantenskifahrern gewählt. Üblich sei dagegen, dass die Piste im Bereich der Bergstation der G.-Sesselbahn oder auch etwa unterhalb des I. verlassen werde (act. 5.47). Diese Ausführungen sind zweifellos zutreffend und werden insbesondere durch das von der Kantonspolizei Graubünden angefertigte Fotoblatt bestätigt (act. 5.2). So ergibt sich insbesondere aus der Flugaufnahme des Rega-Helikopters, der Übersichtsaufnahme Gipfelregion mit Bergstation V.- und G.-Sesselbahn und der Detailansicht Nordhang Mittelgrat mit Bergstation V.-Sesselbahn, dass das Gelände im Bereich der W. am Unfalltag mehrfach von Variantenfahrern befahren worden und entsprechend verspurt war. M. hat diesem Umstand Rechnung getragen und sowohl am Abend des 20. Februar 2000 wie auch am frühen Morgen des 21. Februar 2000 im Bereich der W. verschiedene Sprengungen vorgenommen, die mit einer Ausnahme negativ verlaufen sind. An der Stelle, an welcher J. und K. die Piste verlassen haben, nämlich im Bereich der Bergstation des G.-Liftes, wurde mit der Warntafel Nr. 12 und einer zusätzlichen Leinenabschrankung auf das Verlassen des gesicherten Pistenbereichs hingewiesen. Wie die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes in ihrem Entscheid vom 18. Juni 2003, mitgeteilt am 28. August 2003, zutreffend erkannt hat, liess M. mit seiner Vorgehensweise die notwendige Vorsicht walten. Er musste nicht damit rechnen, dass Variantenfahrer sich auf einer selten begangenen Aufstiegsroute in stark felsdurchsetztes, steiles Gelände vorwagen würden. Selbst wenn der Sicherheitschef seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen wäre und sich an der entsprechenden Stelle eine Sperrung aufgedrängt hätte, liesse sich daraus nichts für den Standpunkt des Berufungsklägers ableiten, ist doch eine Schuldkompensation im Strafrecht ausgeschlossen (BGE 102 IV 261). Letztlich ist im Zusammenhang mit der Sicherungspflicht abseits von Pisten danach zu fragen, welche Massnahmen zur Unfallverhütung zweckmässig und zumutbar sind. Vor allem in grösseren Skigebieten dürfte eine Pflicht zur Sperrung sämtlicher Ausfahrten zu befahrenen Varianten mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden sein. Umso mehr muss dies für Varianten gelten, die sich deutlich abseits des gesicherten Pistenbereichs befinden und nicht durch blosses Verlassen der Piste, sondern nur mit zusätzlichem Aufwand (Aufstieg zu Fuss) erreichbar sind. Das Nichtabsperren des von der Vierergruppe zu Fuss benutzten extremen Aufstiegs und anschliessenden Gratganges stellt mitnichten einen aussergewöhnlichen Umstand dar, welcher das Verhalten des Berufungsklägers in den Hintergrund drängen würde. Schliesslich liegt es auch im Interesse des Landschaftsbildes, wenn darauf verzichtet werden kann, einen grossen Teil des winterlichen Gebirges durch Tafeln,

2 Wimpelschnüre, etc. zu verunstalten. Ausgehend von diesen Überlegungen ist in Bezug auf den Berufungskläger festzuhalten, dass er sich bewusst abseits der Piste in hochalpines, exponiertes Gelände begeben hat. Y. hatte sich zusammen mit seinem Bruder A. und den übrigen Mitgliedern der Vierergruppe während des ganzen Morgens im Gebiet aufgehalten. Wohl deshalb, weil der Hang im Bereich der W. bereits erheblich verspurt war, beabsichtigten sie, über den Mittelgrat in noch nicht befahrenes Gelände zu gelangen. Es ist nun durchaus vertretbar und angemessen, solche Skifahrer und Snowboarder, die abseits der Piste - und insbesondere abseits regelmässig befahrener Varianten - im freien Gelände abfahren wollen, mit Bezug auf die Gefahrtragung wie Tourenskifahrer zu behandeln (Andreas Donatsch, Sicherungspflichten abseits der Pisten? - Selbstgefährdung des Skifahrers, in: ZGRG 4/90, S. 85). Zu den Grundvoraussetzungen einer sorgfältigen Tourenplanung und damit auch für das Freeriden bzw. Variantenfahren gehört zunächst die Konsultation des aktuellen Lawinenlageberichts. Auch wenn dieser eine gewisse Fehlerquote aufweist und keine Detailangaben über die Gefährlichkeit des konkret zu befahrenden Hanges liefern kann, bildet er eine wertvolle und nur schwer ersetzbare Informationsquelle und liefert dem Skifahrer die notwendigen Grundlagen für eine Risikoabschätzung. Gerade Anfänger sind darauf angewiesen, weil sie mangels genügender Fachkenntnisse die Gefahr nicht selbst beurteilen können (Munter, a.a.O., S. 135). Weiter gehört zu den Freeride-Grundregeln die Mitnahme einer funktionellen Ausrüstung, namentlich eines Lawinenverschüttetensuchgerätes, einer Lawinenschaufel und einer Lawinensonde. Unter die elementaren Vorsichtspflichten fällt schliesslich auch die Beachtung der Warntafeln und Sperrungen wegen Lawinengefahr, werden diese doch nur in den seltensten Fällen grundlos aufgestellt (Kurzeder/Feist/Reimann/Oster, a.a.O., S. 13 f.). Vorliegend ist der Berufungskläger aufgrund einer laienhaften und nach dem Gesagten eindeutig unzureichenden Beurteilung davon ausgegangen, der Hang erweise sich als unproblematisch. Die Gefahrenstufe erheblich verbietet nicht jegliches Fahren abseits gesicherter Pisten, verlangt aber Erfahrung und zureichendes lawinenkundliches Wissen - Wissen, über welches der Berufungskläger eben gerade nicht verfügte. Von einem vernünftigen und besonnenen Menschen in gleicher Lage durfte unter diesen Umständen erwartet werden, dass er die Piste nicht verlässt oder sich zumindest nicht in steiles Gelände deutlich abseits regelmässig befahrener Varianten begibt. c) Des Weiteren bedarf es - wie bereits erwähnt - einer situationsbezogenen Bemessung der Sorgfaltspflicht. Bezüglich der Frage, ob Y. die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat, ist die konkrete Gefahrenlage zu berücksichtigen. Fest steht, dass die Gruppe um den Berufungskläger am 19. Fe-

2 bruar 2000 nach S. reiste und am Tag vor dem Lawinenunglück im Gebiet S.-X. Snowboard fuhr (act. 5.19 und 5.46). Als er sich am 21. Februar 2000 zusammen mit seinen Freunden um ca. 11.00 Uhr erstmals von der Bergstation auf dem F. aus auf den Grat begab und anschliessend den Hang in Richtung G. befuhr, bemerkte Y. zweifellos den nach der mehrtägigen Niederschlagsperiode eingetretenen Neuschneezuwachs. Für den Unglückstag war für Nord- und Mittelbünden erhebliche Lawinengefahr angesagt. Gemäss dem Lawinenbulletin des EISLF vom 20. Februar 2000, 17 Uhr (act. 5.15), befanden sich die Gefahrenstellen an Steilhängen aller Expositionen oberhalb von rund 2000 m. Die Gefahr von spontanen Lawinenabgängen sei zwar zurückgegangen, doch sei mit der ersten intensiven Sonneneinstrahlung am Montag ein nochmaliger kurzfristiger Anstieg der Gefahr zu erwarten. Die Gefahr von künstlich ausgelösten Lawinen sei noch nicht wesentlich zurückgegangen. Die Zusatzbelastung durch einen einzelnen Wintersportler könne bereits genügen, um eine Lawine auszulösen, darum erforderten Touren und Abfahrten ausserhalb gesicherter Gebiete Zurückhaltung und Erfahrung in der Beurteilung der Lawinengefahr. Triebschneegefüllte Steilhänge sollten gemieden werden. Dem Lawinenbulletin kann sodann entnommen werden, dass in Kammlagen umfangreiche Triebschneeansammlungen entstanden sind. Die Lawine löste sich am Mittelgrat auf einer Höhe von 2615 m und endete auf einer Höhe von etwa 2420 m. Im Anrissbereich betrug die Neigung gemäss den Feststellungen des EISLF (vgl. Beilage 1 zum Gutachten vom 18. August 2001, act. 5.34) 38 Grad. Der Abgang erfolgte somit nicht in einem - wie es der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ausdrückt - normalen oder gar harmlosen Hang, sondern in einem gemäss Lawinenbulletin gefährdeten Steilhang. Risikoerhöhend kommt hinzu, dass es sich gemäss der bereits erwähnten Beilage 1 zum Gutachten des EISLF um einen nach Nordosten ausgerichteten Hang handelte. Solche Schattenhänge (Nordwest-/Nord-/Nordosthänge) sind extrem gefährlich; hier passieren viele tödliche Unfälle (Kurzeder/Feist/Reimann/Oster, a.a.O., S. 51). Als besonders gefahrenträchtig erweist sich insbesondere der erste schöne Tag nach einer Niederschlagsperiode (Munter, a.a.O., S. 69). Aus der Tatsache, dass die Gruppe um Y. den Lawinenhang weiter westlich - in Richtung F. - zweimal problemlos befahren konnte, lässt sich mitnichten der Schluss ziehen, dass sich auch weiter östlich gelegene Hangteile als sicher erweisen würden. Der ortskundige Berufungskläger, der bereits in früheren Jahren Tiefschneeabfahrten im Skigebiet E. durchgeführt hatte, konnte zweifellos die grössere Steilheit und Felsdurchsetztheit des zuletzt befahrenen Hangteils erkennen. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift ist die Situation eben gerade nicht genau dieselbe wie in den Hängen gegen das F., die den ganzen Morgen von zahlreichen anderen Schneesportlern befahren worden waren. Zum einen lässt bereits die Über-

2 sichtsaufnahme aus dem Rega-Helikopter klar erkennen, dass der Hang im zuvor von der Gruppe befahrenen Teil deutlich weniger von Felsen durchsetzt ist (vgl. act. 5.2). Zum anderen steht fest, dass die vier Schneesportler die einzigen waren, welche in diesem Bereich direkt vom Grat aus in Richtung G. fuhren, während andere Variantenfahrer entweder von der Bergstation des G.-Liftes aus oder unterhalb der Bergstation des I. in den Hang einfuhren und ihr Tiefschneevergnügen im bedeutend weniger steilen Gelände suchten. Auch wenn der Berufungskläger aktenkundig nicht über Fachkenntnisse in der Beurteilung alpiner Gefahren verfügte, konnte ihm die zunehmende Steilheit des Geländes nicht entgangen sein. Vor jedem Befahren eines neuen Hangteils hat aufgrund einer eingehenden Geländebetrachtung eine Risikobeurteilung zu erfolgen. Dabei hilft dem Berufungskläger auch nicht weiter, dass D. und C. den oberen Hangteil befahren konnten, ohne dabei eine Lawine auszulösen. Statistisch gesehen liegt die Wahrscheinlichkeit einer Auslösung durch den zweiten oder dritten Fahrer gemäss Ergänzungsgutachten des EISLF vom 18. November 2002 zwar lediglich bei 10%. Die Auslösewahrscheinlichkeit wird indes durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Je grösser die Variabilität der Schneedecke in einem bestimmten Hangabschnitt, desto höher ist auch die Gefahr einer Auslösung durch den nachfolgenden Fahrer. Typischerweise sind Freerider auf der Suche nach unbefahrenem Gelände, wo das Abfahrtsvergnügen zweifellos am grössten ist. Auf der Suche nach einer frischen Linie erhöht sich das Risiko im felsdurchsetzten Steilgelände, wo die Schneedeckenstabilität auf kleinem Raum erheblich ändern kann (vgl. das illustrative Beispiel für den Fall eines Lawinenabgangs in einem vielbefahrenen Freerider-Hang bei Kurzeder/Feist/Reimann/Oster, a.a.O., S. 37). Dass es bei der gegebenen Konstellation gerade der Berufungskläger mit seinem Abfahrtsschwung war, welcher die Lawine auslöste, wurde bereits weiter oben dargelegt. Wenn die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes auf S. 12 des bereits mehrfach erwähnten Entscheides ausführt, Y. habe die Lawine zufällig ausgelöst, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, es handle sich dabei um ein aussergewöhnliches, schlechterdings nicht zu erwartendes Ereignis, welches das Verhalten des Täters völlig in den Hintergrund zu drängen vermochte. Damit kann nur gemeint sein, dass die erfolgte Auslösung statistisch gesehen nicht alltäglich ist. Vorgänge in der Natur verlaufen nicht nach mechanistischen Gesetzen; ihnen haftet stets etwas Zufälliges, Unberechenbares an. Weder heute noch in Zukunft wird es möglich sein, die Gefahr von Lawinenniedergängen mit gleichsam mathematischer Genauigkeit zu beurteilen. Der Mensch ist der Natur indes nicht schutzlos ausgeliefert; er besitzt die Fähigkeit zur Erkennung von Risiken und kann diese aufgrund seines Wissens, durch adäquate Verhaltensweise und durch Mitführen der notwendigen technischen Ausrüstung minimieren. Erscheint das Risiko

2 zu hoch, fehlen die notwendigen Fachkenntnisse zur Gefahrenbeurteilung oder ist die notwendige Ausrüstung für den Eintritt des Ernstfalles nicht vorhanden, darf von einem vernünftigen, besonnenen Menschen erwartet werden, er werde auf sein Vorhaben verzichten. Wer - wie der Berufungskläger - eine Gefahrenbeurteilung nicht vornimmt, sich seines fehlenden lawinenkundlichen Wissens bewusst ist, bestehende Warnungen missachtet und sich trotzdem in eine Gefahrensituation begibt, handelt, wenn sich die Gefahr - wenn auch zufällig - verwirklicht, pflichtwidrig. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Gefahrenbeurteilung war auch für Y. die Folge seines Tuns voraussehbar (Ortskundigkeit, Neuschnee, Warnungen, Lawinenbulletin, extreme Route, Lage des Hanges weit abseits gesicherter Pisten, Steilheit des Hanges). Er hätte bei seiner schulischen Ausbildung bei pflichtgemässer Vorsicht die Gefahr erkennen können und müssen. Er ging - ohne die konkrete Situation und die Warnungen zu respektieren - schlichtweg ein zu hohes Risiko ein. Es wäre Y. nach den Umständen möglich gewesen, auf den markierten Pisten zu verbleiben oder diese - wenn überhaupt - nur im Bereich der W. zu verlassen, wo das Gelände in Bezug auf Abschattung, Felsdurchsetztheit und Steilheit weit weniger gefahrenträchtig war. Dadurch hätte sich der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeiden lassen. Der Schuldspruch durch die Vorinstanz erfolgte damit zu Recht und die Berufung von Y. ist abzuweisen. 5. Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren - beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit - umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen; das Strafmass muss mit anderen Worten plausibel erscheinen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 121 IV 4). a) Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 117 StGB vorgesehene Strafrahmen, wonach der Täter mit Gefängnis oder

2 Busse bestraft wird. Die Mindestdauer einer Gefängnisstrafe beträgt drei Tage, die Höchstdauer drei Jahre. Gestützt auf Art. 50 Abs. 2 StGB können die beiden Strafen verbunden werden. Fällt die Ausfällung einer Busse in Betracht und bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt der Höchstbetrag Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Höhe im Einzelfall ist gemäss Art. 48 Ziff. 2 StGB je nach den Verhältnissen des Verurteilten zu bestimmen, so dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb sowie sein Alter und seine Gesundheit. Mit diesen Festlegungkriterien wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten einer Geldstrafe verdeutlicht (BGE 119 IV 13). Es soll vermieden werden, dass die auszufällende Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken. Bei der Bemessung ist somit zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und sodann die Bussenhöhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie in Berücksichtigung der weiteren Bemessungskriterien so anzusetzen, dass sie den Verurteilten in der dem Verschulden angepassten Härte trifft. Soweit es um das Einkommen geht, ist unerheblich, aus welchen Quellen es stammt; entscheidend ist einzig die finanzielle Leistungsfähigkeit (BGE 116 IV 8, 90 IV 155 f.). b) Der Gesetzgeber hat mit dem vorgesehenen Strafrahmen zu erkennen gegeben, dass die fahrlässige Tötung als ernstzunehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere aufgrund des Ausmasses des deliktischen Erfolgs sowie der Art und Weise der Ausführung der Tat. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt insbesondere hinsichtlich der Tatkomponente nicht leicht. Er hat trotz unzureichender Kenntnisse in der Beurteilung von Lawinengefahren und im Bewusstsein des Risikos eines Fahrens ausserhalb der markierten Pisten den gesicherten Bereich verlassen und die unmissverständlichen Warnungen des Bergbahnunternehmens missachtet. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist besonderes Augenmerk auf das Mass der Entscheidungsfreiheit zu richten, welches der Täter hatte; je leichter es für ihn gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Trotz seines jugendlichen Alters hätte Y. ohne weiteres auf das Begehen des Mittelgrates und das anschliessende Befahren des exponierten Steilgeländes verzichten können. Strafschärfungs- und Strafmilderungsründe sind

2 nicht gegeben. Strafmindernd fallen die Vorstrafenlosigkeit und der einwandfreie Leumund des Berufungsklägers in Betracht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, Y. in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen und die Probezeit für die Löschung der Busse im Strafregister auf ein Jahr festzusetzen. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht keine Veranlassung, dieses Strafmass nach unten zu korrigieren. 6. Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Aus Billigkeitsgründen können die Kosten gemäss Art. 160 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise dem Staat auferlegt werden. Einen Entscheid aus Gründen der Billigkeit zu treffen heisst, dass der Richter nach dem zu urteilen hat, was ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller relevanter Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Umstände, die für eine Kostenübernahme sprechen, liegen dann vor, wenn bezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler zu verzeichnen ist (beispielsweise ein fehlerhafter Schuldspruch, eine falsche Subsumtion oder Ermessensüberschreitung), der durch das Rechtsmittel korrigiert werden musste und letztlich der Grund für den Weiterzug war (Padrutt, a.a.O., S. 411). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens Y. auferlegt werden. In Bezug auf die Kostenüberbindung erweist sich das vorinstanzliche Urteil jedoch insofern als fehlerhaft, als dem französischsprachigen Berufungskläger auch die Barauslagen für den Beizug des Dolmetschers auferlegt wurden. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte verfügt über Minimalgarantien, die direkt aus der Bundesverfassung (Art. 29 BV) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 Ziff. 3 lit. a und lit. e EMRK) fliessen. Im Sinne der Wahrung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs und eines fairen Prozesses hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und die wesentlichen Verfahrensschritte in einer ihm verständlichen Sprache informiert zu werden und, falls notwendig, Übersetzungen zu bekommen (BGE 121 I 204 f.). Die Garantie des Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK, wonach jede angeklagte Person das Recht hat, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie der Verhandlungssprache des Gerichts nicht mächtig ist, gilt unabhängig von der finanziellen Situation des Betroffenen und beinhaltet die definitive Befreiung von der

2 Tragung der dadurch entstandenen Verfahrenskosten (BGE 127 I 142). Soweit der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos diese Grundsätze missachtet hat, ist das Urteil wegen Verletzung materiellen Rechts von Amtes wegen zu korrigieren.

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahingehend berichtigt, als die Barauslagen des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos (Übersetzungskosten von Fr. 500.--) zu Lasten des Bezirkes Prättigau/Davos gehen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: ___________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Fehler! Textmarke nicht definiert.Fehler! Textmarke nicht definiert.Fehler! Textmarke nicht definiert.Fehler! Textmarke nicht definiert. Der Aktuar ad hoc:

SB 2004 13 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.06.2004 SB 2004 13 — Swissrulings