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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.03.2004 SB 2003 65

17. März 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,897 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 65 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Engel —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 26. Juni 2003, mitgeteilt am 11. November 2003, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, und des B., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinz Raschein, Postfach 536, Obere Plessurstrasse 25, 7001 Chur, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 17. Januar 1950 in H. geboren und wuchs in I. auf. In S. absolvierte er die Lehre zum Bäcker/Konditor und schloss seine Ausbildung im Jahre 1974 mit der Meisterprüfung ab. Bereits im Jahre 1969 war A. nach K. gezogen, wo er auch nach seiner Verheiratung mit C. wohnhaft blieb. Aus dieser Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, welche mittlerweile erwachsen ist. A. ist heute Inhaber eines eigenen Bäckerei-/Konditoreigeschäfts. Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle K. wurde A. für das Jahr 2001 provisorisch mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 199'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 834'300.-- veranlagt; davon entfallen Fr. 570'000.-- auf seine Liegenschaft in K.. Während A. im Strafregister nicht verzeichnet ist, figuriert er im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) mit zwei Eintragungen. Demzufolge wurde er vom Strassenverkehrsamt Graubünden mit Verfügung vom 12. Januar 1998 wegen Missachten des Vortritts mit Unfallfolge verwarnt; eine weitere Verwarnung erging mit Verfügung vom 14. Dezember 2002 wegen übersetzter Geschwindigkeit. B. Mit Strafmandat vom 12. November 2002, mitgeteilt am 18. November 2002, sprach der Kreispräsident Chur A. der Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 150.--. Diesem Strafantrag lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 26. August 2002, um 9.40 Uhr, lenkte A. den Lieferwagen GR X. von der R.-Strasse kommend über den Parkplatz O., in der Absicht, über den Haupteingang der G. zur Eishalle zu gelangen. Als er nach links abgebogen war und sich vor der Zufahrt zur G. befand, nahte gleichzeitig von rechts der Personenwagen GR Y. des B., welcher zur Ausfahrt des Parkplatzes O. bzw. zur P.-Strasse unterwegs war, worauf es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer frontal/seitlichen Kollision mit beidseits grösserem Sachschaden kam. Wegen eines rechtsseitig parkierten Lastwagens der Firma F. war für den Angeschuldigten die Sicht nach rechts eingeschränkt.“ C. Gegen das Strafmandat erhob A. am 25. November 2002 frist- und formgerecht Einsprache, weshalb das Kreisamt Chur die Strafsache am 26. November 2002 zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem Bezirksgericht Plessur überwies. Dessen Vizepräsident ergänzte die Untersuchung, wozu er vor allem A. als Angeschuldigten sowie seinen damaligen Beifahrer als Zeugen einvernahm, und erliess am 27. Januar 2003 die Schlussverfügung. Mit Verfügung vom 13. März 2003 wurde A. sodann wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt und der Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen. Mit

3 Schreiben vom 3. März 2003 erhob B. gegen den Angeklagten eine Adhäsionsklage und machte eine Schadenersatzforderung von Fr. 14'067.55 geltend. D. Mit Urteil vom 26. Juni 2003, mitgeteilt am 11. November 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. A. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird A. mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. 3. Der Angeklagte wird in teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage verpflichtet, B. den Betrag von Fr. 9'847.-- zu bezahlen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'830.-- (Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 300.--, Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, Barauslagen von Fr. 30.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind zusammen mit der Busse von innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 535.-- trägt ebenfalls der Verurteilte. Diese sind dem Kreisamt Chur direkt zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zusammentreffen der von A. benützten Querverbindung mit der von B. befahrenen Fahrbahn eine Strassenverzweigung bilde, bei der nach Art. 36 Abs. 2 SVG der Rechtsvortritt gelte. Der von links kommende Angeklagte sei daher gegenüber dem Adhäsionskläger vortrittsbelastet gewesen. Aufgrund der beeinträchtigten Sichtverhältnisse wäre er sodann verpflichtet gewesen, vor der Einfahrt in die Verzweigung einen Sicherheitshalt einzulegen und zu überprüfen, ob er diese ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten vollständig würde überqueren können. Die Reduktion des eingeklagten Schadenersatzes rechtfertigte der Bezirksgerichtsausschuss damit, dass dem Adhäsionskläger vorzuwerfen sei, der vor ihm liegenden Verzweigung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt und daher den Wagen des Angeklagten erst bemerkt zu haben, als es für ein Abbremsen zu spät gewesen sei. Dieses Fehlverhalten liege aber weder ausserhalb des normalen Verkehrsgeschehens noch wiege es derart schwer, dass es die Vortrittsverletzung des Angeklagten gänzlich in den Hintergrund zu drängen vermöchte. Eine Herabsetzung des Schadenersatzes um 30% erscheine deshalb als angemessen. E. Gegen dieses Urteil erhob A. am 2. Dezember 2003 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und stellte folgende Anträge: „1. Aufhebung des angefochtenen Urteils.

4 2. Die Adhäsionsklage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. 4. Unter kreisamtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und zwar für vorliegendes, wie auch für die vorinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Staates.“ Der Berufungskläger machte geltend, dass es sich beim Zusammentreffen der fraglichen Fahrspuren auf dem Parkplatz nicht um eine Verzweigung handle, weshalb Art. 14 Abs. 5 VRV zur Anwendung gelange, wonach in nicht geregelten Fällen die Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen hätten. Er habe seine Aufmerksamkeit auf den G.-Eingang gerichtet gehabt, da dort ein reger Betrieb geherrscht habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass jemand von rechts auftauchen könnte, zumal er sich vergewissert habe, dass sich hinter dem die Sicht versperrenden Lastwagen niemand nähere. Demgegenüber habe es der Adhäsionskläger an der nötigen Aufmerksamkeit mangeln lassen, da dieser den in seinem Auto mitfahrenden Personen die Gegend erklärt habe. Erst als er mit seinem Fahrzeug beinahe ganz in der G.-Einfahrt gewesen sei, sei es zur Kollision gekommen. Er sei von B. einfach übersehen worden, weshalb ihn kein Verschulden am Unfall treffe und er freizusprechen sei. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 ebenso wie der Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Adhäsionskläger verlangte mit Berufungsantwort vom 22. Dezember 2003 - unter Kostenund Entschädigungsfolge - die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz schlüssig dargetan und nachgewiesen habe, dass an der Kollisionsstelle Rechtsvortritt gelte, womit der Berufungskläger vortrittsbelastet gewesen sei. Indem er seine Aufmerksamkeit trotz der auf einen abgestellten Lastwagen zurückzuführenden Unübersichtlichkeit der Kreuzung nur auf die gerade vor ihm liegende G.-Einfahrt gerichtet habe, habe er die Vorsichtspflichten des Vortrittsbelasteten verletzt. Bezüglich der vom Berufungskläger geltend gemachten Unaufmerksamkeit seinerseits wies der Adhäsionskläger darauf hin, dass er einerseits dessen Fahrzeug wegen der Sichtbehinderung durch den Lastwagen nicht gesehen habe und anderseits nach rechts habe schauen müssen, da er dort selbst vortrittsbelastet gewesen sei. G. Mit Verfügung vom 7. Januar 2004 lud das Kantonsgerichtspräsidium die Parteien auf den 17. März 2004 zur Durchführung eines Augenscheins am Un-

5 fallort vor. Anwesend waren der Berufungskläger, sein privater Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, der Berufungsbeklagte und dessen Rechtsvertreter. Die Parteien erhielten anlässlich des Augenscheins die Gelegenheit, nochmals ausführlich zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Zudem wurde die Endposition des Fahrzeuges des Berufungsklägers rekonstruiert. Auf die weiteren, anlässlich des Augenscheins getätigten tatsächlichen Feststellungen sowie auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung vom 2. Dezember 2003 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.a) Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser in jedem Fall die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfah-

6 ren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b) Im vorliegenden Fall liess der Berufungskläger eine mündliche Berufungsverhandlung beantragen. Eine solche wurde zwar vor Kantonsgerichtsausschuss nicht durchgeführt, wohl aber ein Augenschein mit den Parteien vor Ort. Nachfolgend ist daher darzulegen, dass die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 26. Juni 2003 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Der Kantonsgerichtsausschuss führte am 17. März 2004 während der Berufungsverhandlung einen Augenschein durch, anlässlich welchem der Berufungskläger und sein Rechtsvertreter Gelegenheit hatten, sich zur Sache und zu den Örtlichkeiten zu äussern. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der Berufungskläger mit seinem Überquerungsmanöver tatsächlich Verkehrsvorschriften nach Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR. 741.01) verletzt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich deshalb zur Hauptsache mit Rechtsfragen zu befassen. Die zu beurteilenden Tatfragen können ohne weiteres auf Grund der Akten und des durchgeführten Augenscheins beantwortet werden. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Auch steht im zu beurteilenden Fall einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten und den

7 durchgeführten Augenschein sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein über den Rahmen des Augenscheins hinausgehendes persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig. 3.a) Der konkrete Unfallhergang ist im vorliegenden Fall unbestritten geblieben. Streitig ist demnach einzig die Frage, ob der Berufungskläger die Kollision der beiden Fahrzeuge zu verantworten hat. Die Vorinstanz hält hierzu in ihrem Urteil vom 26. Juni 2003 fest, dass die am Unfallort zusammentreffenden Fahrbahnen eine Strassenverzweigung im Sinne des Gesetzes darstellen würden, weshalb die Rechtsvortrittsregel anzuwenden sei. Der Berufungskläger bestreitet demgegenüber die Vortrittsberechtigung des Berufungsbeklagten, indem er geltend macht, dass an der fraglichen Stelle keine Verzweigung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vorliege. Aus diesem Grund gelange Art. 14 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) zur Anwendung, wonach in nicht geregelten Fällen die Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen haben. Da er sich bereits vor dem Linksabbiegen in Richtung G.-Eingang vergewissert habe, dass sich weiter hinten niemand nähere, habe er nicht mit einem von rechts auftauchenden Fahrzeug rechnen müssen und seine Aufmerksamkeit daher im Sinne des Grundsatzes des vorausschauenden Fahrens vorschriftsgemäss nach vorne auf die G.-Einfahrt gerichtet. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich der Berufungskläger zu Recht auf Art. 14 Abs. 5 VRV beruft, und falls dies zu bejahen ist, ob er die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. b) Bei Strassenverzweigungen hat gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Der Begriff der Strassenverzweigung wird in Art. 1 Abs. 8 VRV näher definiert. Demnach sind unter Verzweigungen Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen zu verstehen. Aus dieser Begriffsbestimmung folgt, dass die Rechtsvortrittsregel dem Grundsatz nach immer gilt, wenn Fahrbahnen in Form von Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen aufeinandertreffen bzw. sich schneiden (vgl. BGE 117 IV 500). Das Zusammentreffen einer Fahrbahn mit Rad- oder Feldwegen, Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten hingegen wird vom Gesetz ausdrücklich vom Begriff der Verzweigung ausgenommen (vgl. Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV). In Übereinstimmung hierzu bestimmt Art. 15 Abs. 3 VRV, dass ein Fahrzeuglenker, welcher aus Rad- oder Feldwegen, aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen das Vortrittsrecht zu gewähren hat. Diesen Ausnahmebestimmungen

8 liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verkehr auf Durchgangsstrassen weder innerorts noch ausserorts durch Abzweigungen behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr keine oder eine bloss geringfügige Bedeutung haben (vgl. BGE 92 IV 26 f. = Pra 55 Nr. 109; 117 IV 502; 123 IV 221). Als Durchgangsstrassen gelten nach der Rechtsprechung jene Strassen, welche zumindest zeitweise viel Verkehr aufweisen und nicht bloss dem Innenverkehr eines Quartiers dienen, sondern grössere Ortsteile oder gar Ortschaften miteinander verbinden (vgl. BGE 112 IV 90 f.; 127 IV 95 ff.). c) Ist eine eindeutige Klassierung eines Verkehrsweges unter eines der in Art. 1 Abs. 8 VRV bzw. Art. 15 Abs. 3 VRV aufgeführten Beispiele nicht möglich, wird aber auch keine Ausnahme von der Rechtsvortrittsregel signalisiert, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Bedeutung dieses Verkehrsweges für den Fahrverkehr - insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit welcher er zusammentrifft - abzustellen (vgl. BGE 107 IV 47 ff. = Pra 70 Nr. 123; 112 IV 88 ff.; 123 IV 218 ff.). Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel sollen nach der Praxis des Bundesgerichts nur dann Platz greifen, wenn beim Zusammentreffen zweier Fahrbahnen der einen gegenüber der anderen eine verkehrsmässig eindeutig untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 123 IV 221). Zu beachten gilt auch, dass im Interesse möglichst klarer Verkehrs- und Vortrittsverhältnisse die Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel restriktiv anzuwenden sind. Die Verkehrssicherheit erfordert, dass die Ausnahmen auf jene Fälle beschränkt bleiben, welche auch ohne Signalisierung für die Beteiligten - selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen - zweifelsfrei erkennbar sind. Im Zweifel ist daher stets für die normale Ordnung des Rechtsvortritts und nicht für die Ausnahme zu entscheiden. Mit anderen Worten soll in Zweifelsfällen insbesondere auch der ortsunkundige Fahrzeuglenker davon ausgehen können, dass dem von rechts kommenden Fahrzeug der Vortritt zusteht (vgl. BGE 107 IV 49; 117 IV 501; 123 IV 221; PKG 1986 Nr. 28; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I., Bern 1984, N 655). d) Im Falle eines zu einem Einkaufszentrum gehörenden Parkplatzes, bei dem drei Fahrbahnen zur Einfahrt und eine zur Wegfahrt dienten, die alle mit Pfeilen als Einbahnwege gekennzeichnet waren, erkannte das Bundesgericht, dass nicht nur die eigentlichen Parkfelder, sondern auch die zwischen den Parkfeldern liegenden Fahrstreifen als untergeordnete Verkehrsflächen von Art. 15 Abs. 3 VRV umfasst würden (vgl. BGE 100 IV 62 E. 3). Demgegenüber stellte es die der Einund Ausfahrt dienenden Fahrstreifen, die keine direkte Zufahrt zu den Parkfeldern

9 boten, im Verhältnis zu den zwischen den Parkfeldern liegenden Fahrstreifen den Strassen gleich. Daraus folgte, dass dem aus einem Parkfeld kommenden und in die Fahrbahn der Ein- und Wegfahrten einbiegenden Fahrzeugführer gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV und der allgemeinen Regel von Art. 36 Abs. 2 SVG das Vortrittsrecht nicht zustand (vgl. BGE 100 IV 62 E. 4 sowie zum Ganzen BGE 117 IV 501 E. 4). 4.a) Auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid beruft sich im vorliegenden Fall auch der Berufungskläger, der aus dem Umstand, wonach von der vom Berufungsbeklagten benützten Fahrbahn her eine direkte Zufahrt zu den Parkfeldern möglich war, ableiten will, dass sich dieser nicht auf einem vortrittsberechtigten Verkehrsweg befunden habe. Die Vorinstanz habe dieses einschlägige Präjudiz nicht in angemessener Weise in Erwägung gezogen. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Anlässlich des Augenscheins vom 17. März 2004 konnte sich der Kantonsgerichtsausschuss davon überzeugen, dass die Beschreibung der örtlichen Verhältnisse auf dem Parkplatz O. durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Der Parkplatz O. wird durch eine mittels einem Signal und entsprechenden Pfeilen am Boden markierte Zufahrt erschlossen, welche an deren Ende Hufeisen-förmig in die parallel dazu verlaufende, wiederum entsprechend markierte Wegfahrt übergeht. An dieser Stelle ist es nur Fahrzeugen mit einer Spezialbewilligung, insbesondere den Bussen der städtischen Verkehrsbetriebe, gestattet, in den Kreisel vor der Sportanlage O. einzufahren bzw. umgekehrt von diesem Kreisel auf den Parkplatz zu gelangen. Auf beiden Seiten der Zu- und Wegfahrt auf dem Parkplatz liegen die Parkfelder, welche somit in insgesamt vier Reihen angeordnet sind, wobei die beiden mittleren Parkreihen unmittelbar aneinander grenzen. Diese beiden mittleren Reihen werden an mehreren Stellen durch Querverbindungen unterbrochen, die es ermöglichen, auf die Wegfahrt des Parkplatzes zu gelangen, ohne bis zu dessen Ende, wo die Einmündung in den Kreisel liegt, fahren zu müssen. Diese Querverbindungen weisen demnach lediglich die Länge von zwei Parkfeldern auf. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass die vom Berufungsbeklagten benützte Fahrbahn eine direkte Zufahrt in die einzelnen Parkfelder erlaubt. Sie hat jedoch mit überzeugenden Argumenten dargelegt, weshalb die vom Berufungskläger zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. Insbesondere hat sie zu Recht ausgeschlossen, dass der vom Berufungskläger befahrenen Querverbindung zwischen Zu- und Wegfahrt des Parkplatzes im Vergleich zu der vom Berufungsbeklagten benützten, als Wegfahrt dienenden Fahrbahn eine übergeordnete Bedeutung zukommt, auch wenn von Letzterer aus direkt auf die Parkfelder gelangt werden kann. Der Argumentation des Berufungsklägers ist demnach entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit der direkten Zufahrt auf die

10 Parkfelder entgegen seiner Ansicht in Anbetracht der Ausgestaltung des Parkplatzes O. sich nicht als taugliches Kriterium für die Bestimmung der verkehrsmässigen Bedeutung der einzelnen Fahrbahnen erweist. b) Mit der Vorinstanz ist auch darin einig zu gehen, dass den beiden Fahrbahnen keine unterschiedliche verkehrsmässige Bedeutung zukommt, zumal einerseits die Querverbindung zwischen Zu- und Wegfahrt des Parkplatzes lediglich eine Länge von zwei Parkfeldern aufweist und anderseits der vom Berufungsbeklagten benützte Fahrstreifen, der auch von den Bussen der städtischen Verkehrsbetriebe befahren wird, auf der Höhe des Zusammentreffens mit der besagten Querverbindung aufgrund einer auf beiden Seiten angelegten Rabatte eine Breite von lediglich 3,6 Meter aufweist. Der Berufungskläger verkennt jedoch, dass es sich bei einer solchen Konstellation nicht um einen Anwendungsfall des nicht geregelten Vortritts im Sinne von Art. 14 Abs. 5 VRV handelt, sondern es bei der Geltung der allgemeinen Regel von Art. 36 Abs. 2 SVG bleibt, wonach dem von rechts kommenden Fahrzeug auf Strassenverzweigungen der Vortritt zusteht. Diese Rechtsvortrittsregel gelangt gemäss Lehre und Rechtsprechung nämlich auch dann zur Anwendung, wenn sich zwei Verkehrsflächen von untergeordneter Bedeutung kreuzen oder gabeln bzw. die eine in die andere einmündet. Sowohl die vom Berufungskläger befahrene Querverbindung als auch die vom Berufungsbeklagten benützte Wegfahrt des Parkplatzes sind als Fahrbahnen zu qualifizieren, da sie der Zirkulation auf dem Parkplatz dienen und somit eine dem Fahrverkehr dienende Funktion erfüllen (vgl. Art. 1 Abs. 4 VRV). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abs. 8 VRV stellen Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen Verzweigungen dar. Solange den zusammentreffenden Verkehrswegen - wie im vorliegenden Fall - unter sich die gleiche Bedeutung zukommt, besteht keinerlei Grund für eine Ausnahme vom Rechtsvortrittsgebot. Eine solche Ausnahme rechtfertigt sich nur bei Verzweigungen von Fahrbahnen, bei denen der einen Fahrbahn gegenüber der anderen verkehrsmässig eine eindeutig untergeordnete Bedeutung zukommt, was im Interesse klarer Verkehrs- und Vortrittsverhältnisse nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. BGE 117 IV 502 E. 5b; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 835). c) Nach dem Gesagten steht fest, dass das Zusammentreffen der vom Berufungskläger befahrenen Querverbindung mit der vom Berufungsbeklagten benützten Fahrbahn eine Strassenverzweigung bildet, bei der nach Art. 36 Abs. 2 SVG der Rechtsvortritt gilt. Der Berufungskläger beruft sich somit zu Unrecht auf

11 Art. 14 Abs. 5 VRV. Selbst wenn ein nicht geregelter Fall im Sinne dieser Bestimmung vorläge, liesse sich daraus jedoch nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten. Art. 14 Abs. 5 VRV sieht nämlich vor, dass in nicht geregelten Fällen des Vortritts die Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen haben. Dem Berufungskläger kann nun aber weder das eine noch das andere zu Gute gehalten werden. Den aufgrund eines vor der erwähnten Rabatte stehenden Lastwagens eingeschränkten Sichtverhältnissen an der Kreuzung hätte der Berufungskläger durch das Einlegen eines Sicherheitshaltes oder zumindest durch langsames Hineintasten in die Kreuzung Rechnung tragen müssen (vgl. BGE 105 IV 339; Giger, Kommentar SVG, Zürich 2002, S. 117 f.). Dass er keinen Sicherheitshalt vorgenommen hat, hat der Berufungskläger sowohl bei seiner polizeilichen Befragung als auch bei der Einvernahme durch den Bezirksgerichtsvizepräsidenten selber eingeräumt (vgl. act. 7 der kreisamtlichen Akten sowie act. 9 S. 2 der vorinstanzlichen Akten). Ebenso wenig hat er sich langsam vorgetastet, sondern ist mit unveränderter Geschwindigkeit, d.h. seinen eigenen und den Angaben seines Beifahrers zufolge mit ca. 20 km/h, in die Kreuzung eingefahren. Der Berufungskläger hat somit bei der Überquerung der vom Berufungsbeklagten benützten Fahrbahn keinesfalls besondere Vorsicht walten lassen. Als unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Berufungsklägers, wonach er, da er sich bereits vor dem Linksabbiegen in Richtung G.-Eingang vergewissert habe, dass sich weiter hinten niemand nähere, nicht mit einem von rechts auftauchenden Fahrzeug habe rechnen müssen und seine Aufmerksamkeit daher im Sinne eines vorausschauenden Fahrens vorschriftsgemäss nach vorne auf die G.-Einfahrt gerichtet habe. Einerseits konnte sich der Kantonsgerichtsausschuss anlässlich des Augenscheins vom 17. März 2004 davon überzeugen, dass der Bereich hinter der neben der Querverbindung verlaufenden Rabatte vor dem Abbiegen für den Berufungskläger gar nicht einsehbar gewesen sein konnte, wenn im vorderen Teil der Querverbindung ein Lastwagen stand. Dies wird auch durch das polizeiliche Fotoblatt bestätigt (act. 4 der kreisamtlichen Akten). Anderseits leuchtet es ohne weiteres ein, dass der Berufungskläger - auch unter der Annahme eines nicht geregelten Falles des Vortritts - seine Aufmerksamkeit vor bzw. während der Einfahrt in die Verzweigung nicht auf den Eingang zum G.-Gelände, sondern in erster Linie auf seine rechte Seite hätte richten müssen, zumal er ja - wie eben dargelegt - nicht von vornherein ausschliessen konnte, dass von rechts ein Fahrzeug herannahte. Darüber hinaus macht der Berufungskläger auch nicht geltend, sich mit dem Berufungsbeklagten über den Vortritt verständigt zu haben, wie es Art. 14 Abs. 5 VRV vorschreibt.

12 d) Da an der Unfallstelle Rechtsvortritt im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG gilt, war der von links kommende Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten vortrittsbelastet. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern; er hat seine Fahrt frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Beeinträchtigten Sichtverhältnissen hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (vgl. BGE 83 IV 41; BGE 93 IV 35), nötigenfalls auch durch Vornahme eines Sicherheitshaltes an oder hinter der seitlichen Randlinie des dem Vortrittsberechtigten zustehenden Fahrbahnteiles (vgl. BGE 98 IV 115). Ist dabei die Sicht für den Wartepflichtigen so beschränkt, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Fahrzeugs in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält, lässt die Rechtsprechung ein sehr vorsichtiges Hineintasten in die Kreuzung zu. Dies ermöglicht es einem Vortrittsberechtigten, das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug zu sehen, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen (BGE 105 IV 339). Die soeben umschriebenen Sorgfaltspflichten hat der Berufungskläger nicht erfüllt. Er hat - wie bereits dargelegt - weder einen Sicherheitshalt eingelegt noch sich langsam und vorsichtig in die unübersichtliche Verzweigung hineingetastet. Vielmehr ist er mit einer unveränderten Geschwindigkeit von ca. 20 km/h in die Kreuzung eingefahren. Sein Vorbringen, er sei mit der Front seines Lieferwagens praktisch schon in der Einfahrt zum G.-Gelände gewesen, als er das Fahrzeug des Berufungsbeklagten bemerkt habe und es sei unmittelbar darauf zur Kollision gekommen, vermag ihn keinesfalls zu entlasten, da er als Vortrittsbelasteter, dem die Sicht nach rechts durch den vor der Rabatte stehenden Lastwagen verdeckt war, ja eben gerade verpflichtet gewesen wäre, vor der Einfahrt in die Kreuzung zu überprüfen, ob er diese ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten vollständig würde überqueren können. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann es dabei - angesichts des abgestellten Lastwagens, der die Einsehbarkeit des hinter der Rabatte liegenden Parkplatzbereichs zumindest stark beschränkte - nicht ausreichen, dass er einerseits vor dem Abbiegen nach links in die Querverbindung kontrolliert habe, dass sich weiter hinten niemand nähere. Auch seiner Argumentation, im Sinne eines vorausschauenden Fahrens habe er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Einfahrt zum G.- Gelände richten müssen, kann nicht gefolgt werden. Gerade bei Verzweigungen, auf denen wie vorliegend der Rechtsvortritt gilt, trifft dies keineswegs zu. Dem Vortrittsbelasteten obliegt in dieser Situation vielmehr primär eine Beobachtungspflicht nach rechts. Erst wenn Gewissheit besteht, dass ein Überqueren der Fahrbahn ohne Behinderung allfälliger vortrittsberechtigter Fahrzeuge möglich ist, ist die Auf-

13 merksamkeit nach vorne zu richten. Der Berufungskläger will ganz offensichtlich nicht einsehen, dass er die Hauptursache für den fraglichen Verkehrsunfall gesetzt hat. Seinem dementsprechend erhobenen Einwand, der Berufungsbeklagte habe es seinerseits an der nötigen Aufmerksamkeit im Strassenverkehr mangeln lassen, weil er seinen Beifahrern die Gegend erklärt und gleichzeitig auch noch das Geschehen beim G.-Eingang verfolgt habe, ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (vgl. PKG 1998 Nr. 45 E. 1b, PKG 1994 Nr. 44 E. c). Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Berufungsschrift muss daher nicht näher eingegangen werden. Dem Berufungskläger sei in diesem Zusammenhang aber dennoch nicht vorenthalten, dass sich die von ihm geltend gemachte Anwendung von Art. 3 Abs. 2 VRV auf den vorliegenden Sachverhalt, bei dem es um die Kollision eines Lieferwagens mit einem Personenwagen geht, ohnehin ausgeschlossen werden kann, da sich diese Vorschrift einzig auf die Führer von Gesellschaftswagen, welche gemeinhin als Cars bezeichnet werden, bezieht. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht wegen Missachtung des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen hat. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. Nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist der Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Strafzumessung zu Recht festgehalten, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht allzu schwer wiege und ihm aus der fahrlässigen Missachtung des gesetzlichen Vortrittsrechts bzw. der daraus resultierenden Unfallverursachung kein grosser Vorwurf gemacht werden könne. In Würdigung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 150.-- als angemessen. 6. Der Berufungskläger beantragt des Weiteren die vollumfängliche Abweisung der Adhäsionsklage. Nachdem der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss kommt, dass der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist und der Berufungskläger sein Rechtsbegehren an einen Freispruch knüpft, für den Fall der Bestätigung des Urteils jedoch kein Eventualbegehren hinsichtlich einer allfälligen Reduktion der Adhäsionsklage gestellt hat und auch in der Begründung kein Wort

14 zur Adhäsionsklage äussert, ist deren teilweise Gutheissung durch die Vorinstanz im Umfang von Fr. 9'847.30 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht näher zu überprüfen. Es ist - zumal die Adhäsionsklage nach zivilprozessualen und zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist - nicht Aufgabe des Kantonsgerichtsausschusses, nach allenfalls gewollten oder nicht gewollten Begehren und Argumenten dazu zu forschen. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 StPO vollumfänglich zu Lasten des Berufungsklägers, der überdies den anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher B. mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SB 2003 65 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.03.2004 SB 2003 65 — Swissrulings