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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.01.2004 SB 2003 64

21. Januar 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,090 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 64 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Schnider —————— In der strafrechtlichen Berufung d e r Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 18. November 2003, mitgeteilt am 24. November 2003, in Sachen gegen X., Berufungsbeklagter, vertreten durch avvocata Paola Bottinelli Raveglia, Casa Moesa, 6535 Roveredo, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 10. März 1970 in A. geboren. Er ist von Beruf Chauffeur und hat gemäss eigenen Angaben ein Einkommen von Fr. 3900.-- pro Monat. Schulden oder Vermögen sind nicht vorhanden. X. ist ledig und hat keine Unterstützungspflichten. Im schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X. nicht verzeichnet. B. Am 04. Dezember 2001 fuhr X. um ca. 14.47 Uhr mit dem Sattelschlepper, Kontrollschild B., auf der Autostrasse von F. herkommend in Richtung C.. Nördlich der D. bei E. schloss er auf ein langsamer fahrendes Sattelmotorfahrzeug auf. Obwohl Gegenverkehr nahte, setzte X. den Blinker und begann mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 - 70 km/h das vor ihm fahrende Sattelmotorfahrzeug zu überholen. Um eine Kollision zu vermeiden, musste ein entgegenkommender Fahrzeuglenker seinen Personenwagen an den rechten Strassenrand lenken. Die zweispurige Autostrasse ist an der Kreuzungsstelle 11.20 m breit. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Nach Abschluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 07. Februar 2002 aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 172 StPO einen Mandatsantrag an das Kreisamt Mesocco und beantragte darin, X. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. D. Mit Strafmandat vom 08. November 2002 erkannte der Kreispräsident Mesocco: „X. ... 1. è colpevole grave violazione di norme sulla circolazione stradale giusta gli art. 34 cpv. 4 e 35 cpv. 2 LCS in unione all’art. 90 cifra 2 LCS 2. Di conseguenza viene condannato a Fr. 800.- di multa 3. L’esecuzione della pena privativa della libertà viene sospesa si/no si Periodo di prova per 0 anni Patronato 0 anni Cancellazione anticipata della multa dopo un periodo di prova di 2 anni Norme di condotta Le spese d’istruttoria, composte di

3 - disborsi in contanti della Procura Pubblica CHF 70.00 - tassa d’istruttoria della Procura Pubblica CHF 295.00 - disborsi in contanti e tassa dell’Ufficio di Circolo CHF 200.00 - nonchè la multa CHF 800.00 totale CHF 1'365.00 (Rechtsmittelbelehrung)“. E. Mit Eingabe vom 20. November 2002 erhob X. fristgerecht Einsprache, woraufhin das Kreisamt Mesocco die Akten gestützt auf Art. 175 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Graubünden überwies. Diese ergänzte die Untersuchung dahingehend, als eine weitere Einvernahme von X. durchgeführt wurde. In der Folge erliess der Untersuchungsrichter am 08. Juli 2003 die Schlussverfügung und am 28. Juli 2003 nachfolgende Anklageverfügung: „1. X. wird wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. 2. Der Fall wird gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa zur Beurteilung überwiesen. 3. Als privater Verteidiger wurde RA Andrea Toschini, Studio legale e notarile Giudicetti-Toschini, Casa Moesa, 6535 Roveredo, bestellt. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ F. Mit Urteil vom 18. November 2003, mitgeteilt am 24. November 2003 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Moesa: „1. X., FL-Ruggel, è autore colpevole di semplice violazione delle norme della circolazione stradale (35 cpv. 2 LCS in unione all’art. 90 cifra 1 LCS). Di conseguenza è condannato al pagamento di una multa di fr. 500.- (cinquecento). L’iscrizione della multa nel registro pene può essere radiata trascorso un periodo di prova di 1 (uno) anno. 2. X., FL-Ruggel, è prosciolto dall’accusa di violazione grave delle norme della circolazione stradale (art. 34 cpv. 4 e 35 cpv. 2 LCS in unione all’art. 90 cifra 2 LCS). 3. I disborsi in contanti e la tassa dell’Ufficio di Circolo di fr. 200.- sono interamente a carico del condannato. Le spese e tasse d’istruttoria della Procura pubblica di fr. 1'125.- e la tassa di giudizio della Commissione del Tribunale distrettuale Moesa di fr. 1'200.-, per complessivi fr. 2'325.-, sono poste a carico del condannato in ragione di 1/2. X. è dunque tenuto a versare alla Cassa del Tribunale distrettuale Moesa ed entro 30 giorni dalla crescita in giudicato della sentenza, l’importo di fr. 1'862.50 (fr. 200.-, spese Circolo; fr. 500.-, multa; fr. 1'162.50, ½ spese PP e TDM). 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“

4 G. Gegen den Kostenspruch des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 18. November 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 02. Dezember 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Ziffer 3 des Erkenntnisses des Urteils sei aufzuheben. 2. Dem Verurteilten seien neben den Kosten von Fr. 200.-- des Kreisamtes Mesocco für das Strafmandatsverfahren sämtliche Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft bestehend aus der Untersuchungsgebühr im Betrage von Fr. 1055.-- und den Barauslagen im Betrage von Fr. 70.-sowie die gesamte Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses Moesa von Fr. 1200.-- aufzuerlegen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ Als Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass kein Teilfreispruch zu erfolgen habe, wenn das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde lege, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestandes den entsprechenden Grundtatbestand. In einem solchen Fall seien dem Verurteilten in Anwendung von Art. 158 StPO sämtliche Kosten des Verfahrens – ausser sie stünden in keinem Zusammenhang mit der beurteilten Straftat – aufzuerlegen. H. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 anerkannte X. die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien daher in Anwendung von Art. 160 StPO nicht ihm zu überbinden. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen

5 und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO). Da die vorliegende Berufung frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. a) Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den in Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 18. November 2003 enthaltenen Kostenspruch, wonach die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 1125.-- und die Verfahrenskosten des Bezirksgerichtsausschusses Moesa in der Höhe von Fr. 1200.-- X. nur zur Hälfte auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass kein Teilfreispruch zu erfolgen habe, wenn das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde lege, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestandes den entsprechenden Grundtatbestand. Im vorliegenden Fall beruhe die Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln auf exakt dem selben einheitlichen Sachverhaltskomplex wie er der Anklage zugrunde lag. Somit stünden sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und seien folglich dem Verurteilten aufzuerlegen. b) Grundregel ist, dass derjenige, welcher verurteilt wird, die Kosten trägt (Art. 158 Abs. 1 StPO). Wird ein Angeklagter nur in einzelnen Anklagepunkten für schuldig befunden, werden ihm die Kosten gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO in der Regel nur teilweise auferlegt. Es sei denn, er habe durch sein Verhalten auch Anlass zur Durchführung des Strafverfahrens in jenen Anklagepunkten gegeben, in denen er schliesslich freigesprochen wurde (vgl. Art. 156 f. StPO). Dann können dem Angeschuldigten die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nun diese Bestimmung in konstanter Praxis (vgl. PKG 1995 Nr. 30) restriktiv ausgelegt. Einem Angeschuldigten dürfen bei Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, wenn er mithin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine sich aus der ganzen schweizerischen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen hat. Bei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich

6 somit nicht um die Haftung für ein strafrechtlich relevantes Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Verfahrens verursacht wurde. Dieses fehlerhafte Verhalten ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (vgl. BGE 119 Ia 332 ff.; Padrutt, a.a.O., S. 395 f.). c) Im vorliegenden Fall auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war der Umstand, dass X. trotz Gegenverkehr mit seinem Sattelschlepper ein langsamer vor ihm fahrendes Sattelmotorfahrzeug überholt hatte. Um eine Kollision zu vermeiden, musste ein entgegenkommender Fahrzeuglenker seinen Personenwagen an den rechten Strassenrand lenken. Durch seine Fahrweise hat X. – abgesehen davon, dass er gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess – nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Auch wenn es zu keinem Unfall kam, musste X. damit rechnen, dass von der Polizei Ermittlungen und Einvernahmen vorgenommen werden, zumal er mit seinem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften verletzte. Gerade Überholmanöver führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit Verletzungs- oder gar Todesfolgen. Dies insbesondere dann, wenn trotz Gegenverkehr überholt wird. Infolge ihrer grösseren Masse weisen Liefer- oder Lastwagen zudem einen längeren Überholweg auf, weshalb Überholmanöver trotz Gegenverkehr regelmässig eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorrufen können. Unter diesen Umständen erschien die Einleitung einer Untersuchung wegen eines Vergehens nach Art. 90 Ziff. 2 SVG durchaus als angebracht und erforderlich. 3.a) Wenn das Gericht bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Tatbestand zugrunde legt, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestandes den entsprechenden Grundtatbestand, so hat kein Freispruch bzw. Teilfreispruch zu erfolgen und dem Verurteilten sind in Anwendung von Art. 158 StPO sämtliche Kosten des Verfahrens - ausser sie stünden in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten - aufzuerlegen (vgl. ZR [2000] Nr. 6). b) Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht.

7 c) Das Absehen von einer Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und die Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG durch den Bezirksgerichtsausschuss Moesa beruhte auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. X. wurde von der Vorinstanz aufgrund einer abweichenden rechtlichen Beurteilung für einen anderen als den zur Anklage gebrachten Tatbestand – anstelle des qualifizierten Tatbestandes für den entsprechenden Grundtatbestand – verurteilt. Die Ermittlungshandlungen der Polizei sowie die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während des Strafverfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln waren damit auch für die Durchführung des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens und die Verurteilung bezüglich einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln notwendig. Mithin stehen sämtliche von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Die Kostenbelastung geht somit nicht weiter, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reichte; es rechtfertigt sich daher, die Kosten X. als Verurteiltem aufzuerlegen. d) Somit ist die vorliegende Berufung gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben, da feststeht, dass sich X. durch sein Verhalten die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln selbst zuzuschreiben hat und ein Kausalzusammenhang zwischen den von der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln besteht. 4. Vorliegend hat X. in seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2003 die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden anerkannt. Ausserdem ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er durch ein ihm zuzuschreibendes Verhalten die Durchführung eines Berufungsverfahrens veranlasst hat. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- auf die Staatskasse zu nehmen ( Art. 160 StPO).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 3 des Dispositives des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Kreises Mesocco von Fr. 200.--, die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1125.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Moesa von Fr. 1200.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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