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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.11.2003 SB 2003 47

19. November 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·14,235 Wörter·~1h 11min·3

Zusammenfassung

mehrfache Nötigung und Ehrverletzung | Freiheit

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 47 (nicht mündlich eröffnet) (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde von Bundesgericht mit Urteil vom 06. Juli 2004 (6S.218/2004) nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Berufung der A., Angeklagte, Strafbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 12. Juni 2003, mitgeteilt am 13. August 2003, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubün d e n gegen die Angeklagte und Berufungsklägerin sowie in Sachen der privatstrafklagerechtlichen Angelegenheit der X., Strafklägerin und Berufungsbeklagte, gegen die Angeklagte, Strafbeklagte und Berufungsklägerin, betreffend mehrfache Nötigung, mehrfacher vollendeter Nötigungsversuch und Ehrverletzung,

2 hat sich ergeben: A. A. wurde am 18. April 1957 in I. als zweites von vier Kindern geboren. Sie wohnte zunächst in J. und anschliessend auf dem K.. Nach zwei Jahren zog die Familie nach L. um, wo A. ihre Kinder- und Jugendzeit verbrachte und die Schulen besuchte. Nach dem Schulabschluss absolvierte sie eine Lehre als Zahnarztgehilfin. Da A. seit ihrer Kindheit erblich bedingt unter Ekzemen leidet, musste sie ihre Arbeit als Zahnarztgehilfin aufgeben. Es war ihr auch nicht möglich, einer anderen beruflichen Beschäftigung nachzugehen. Gemäss ihren Angaben betreute sie während einigen Jahren hilfsbedürftige Personen. Seit 1988 wohnt A. auf dem Hof G. in F. im M.. Sie ist Mutter eines Sohnes, für dessen Unterhalt sie sorgt. Sie bezieht eine monatliche IV- und Zusatzrente von insgesamt Fr. 3'757.--. Gemäss Auskunft des Steueramts der Stadt L. vom 7. Juni 2001 versteuerte A. im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 12‘900.--. Steuerbares Vermögen lag nicht vor. Gemäss Auszug vom 24. April 2001 ist A. im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Mit Strafmandat vom 10. März 2003 verurteilte der Kreispräsident Küblis A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 500.--. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Februar 2002 sei der Ruf von A. als getrübt zu bezeichnen. Sie sei in F. und Umgebung öfters als aufgebrachte und aggressive Persönlichkeit in Erscheinung getreten. Vor allem im Kontakt mit Behörden sei sie immer wieder negativ aufgefallen. B. Am 14. März 2001 stellten Y. und X. und am 23. März 2001 Z. bei der Kantonspolizei Graubünden gegen A. Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeiten. Y. stellte am 21. Oktober 2001 überdies Strafantrag wegen Drohung gegen A.. Am 18. Dezember 2001 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Nötigung und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit der Durchführung der Untersuchung. Die Schlussverfügung erging am 22. Februar 2002. Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 war der betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch geführte Teil der Strafuntersuchung gegen A. eingestellt worden. Am 25. Juni 2002 erliess die Staatsanwaltschaft die Anklageverfügung, mit welcher sie A. wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie mehrfachem vollendetem Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzte. Die zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erhobene Anklage stützt sich gemäss Anklageschrift vom 25. Juni 2002 auf den folgenden Sachverhalt:

3 „A. wird angeklagt der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1. Infolge Erbteilung im April 2000 wurde B. zu 2/3 und X. zu 1/3 Eigentümer des in F. im M. gelegenen Wohnhauses G. (Vers.-Nr. 80 mit 450 m2 Gebäudegrundfläche und Hofraum). B. wurde das alleinige Benützungsrecht an der Wohnung im Parterre und im ersten Obergeschoss sowie am Keller Nordost erteilt. X. ihrerseits wurde das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im zweiten Obergeschoss sowie am Keller Südwest erteilt, samt Zugangsrechte über das Treppenhaus Parterre und Obergeschoss. Der am Stall angebaute Holzschopf ging unbeschwert in das Eigentum von X. über. B. seinerseits erhielt das Recht, auf der Hausparzelle für das Parterre und das erste Obergeschoss einen eigenen Holzschopf zu errichten. Akten: act. 6.2, 6.3, 6.8 Am 18. Mai 2000 liessen X. und Y. A. einen eingeschriebenen Brief zukommen um ihr mitzuteilen, dass sie eine Abschlusstüre zu ihrer Wohnung anbringen wollen und A. deshalb bis zum 31. Mai 2000 ihre Ware und ihr Mobiliar aus dem Treppenhaus und von der Treppe wegräumen soll. A. verweigerte die Annahme dieses Briefes. Mit Schreiben vom 06. Juni 2000 stellten X. und Y. beim Kreisamt Küblis das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls, wonach der Zwischenbau, die Gänge im ersten und zweiten Obergeschoss sowie die Treppe zum zweiten Obergeschoss dauernd zu räumen seien, damit der ungehinderte Zugang zur Wohnung der Gesuchsteller im zweiten Obergeschoss jederzeit möglich sei. Aus den Feststellungen des Kreispräsidenten, zugestellt durch die Kantonspolizei Graubünden: „...Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 hat der Landammann die Gesuchsgegnerin zur Vernehmlassung eingeladen. Die Gesuchsgegnerin hat jedoch auch die Annahme der kreisamtlichen Post verweigert. Nachdem Frau A. aus den Sommerferien heimgekehrt war, wollte die Kantonspolizei ihr am 31. Juli 2000 die Einladung zur Vernehmlassung übergeben. Sie verweigerte jedoch auch vor der Polizei die Annahme dieses Schreibens, so dass es ihr schliesslich vorgelesen wurde. Am 05. August 2000 hat sie dann ein Schreiben an den Landammann gerichtet und dabei ausgeführt, dass sie Mieterin der besagten Wohnung sei und einen Mietvertrag mit dem Hausbesitzer, Herrn B., getätigt habe. Wenn etwas anstehe, solle der Landammann sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen. Gesuchsteller und Gesuchsgegnerin wurden auf den 28. August 2000 zum Augenschein und Hauptverhandlung vorgeladen. Dabei wurde der Gesuchsgegnerin eine eingeschriebene Postsendung und eine normale Post gleichen Inhalts zugestellt. Beide Briefe hat sie nicht angenommen, so dass nochmals die Kantonspolizei darum bemüht werden musste. Am 26. August 2000 verweigerte sie erneut die Annahme der kreisamtlichen Post. Die Polizei stellte jedoch fest, dass Frau A. bereits von der Vorladung Kenntnis hatte, was leicht möglich ist, denn ihr Vermieter Herr B. hatte auf den gleichen Tag ebenfalls eine Vorladung betreffend seiner Räumung von lnventarien erhalten. Nach Poli-

4 zeibericht zeigte sich die Gesuchsgegnerin sehr aufgebracht und aggressiv, obwohl dazu ja kein Grund bestand. Am Augenschein haben die Gesuchsteller Y. und X., der Vermieter B. und der Landammann teilgenommen. Die Gesuchstellerin liess verlauten, dass sie einen anderen Termin habe, den sie wahrnehmen müsse. Der Vermieter hat dem Landammann das besagte Treppenhaus mit den dazugehörenden Gängen gezeigt, wobei festzustellen war, dass von unten bis oben überall Utensilien und auch Lebensmittel der Gesuchgegnerin herumstehen, so dass ein normaler Zugang zur Wohnung im zweiten Obergeschoss kaum möglich ist. Für einen Handwerker oder Monteur, der etwas in der Wohnung zu reparieren hätte, ganz ausgeschlossen. An Möbeltransporte ist unter den gegebenen Umständen gar nicht zu denken. Das gleiche Bild präsentiert sich auch auf dem Zwischenbau. Dort ist Holz abgelagert und der Rest des Platzes mit allerhand Gegenständen ungeordnet aufgeschichtet.“ Der Kreispräsident zog in Erwägung: „...Frau A. hat am 04. Oktober 1988 mit B. einen Mietvertrag für die Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses G. abgeschlossen. Damals stand das Haus nicht im alleinigen Besitz von B., vielmehr war es das Wohnhaus der Eheleute N. und O. sel., welches nach deren Ableben in die Nachlassmasse der Erbschaft ging und als ungeteilte Erbschaft sowohl B. als auch X. als Erbengemeinschaft zustand. Der Mietvertrag wurde jedoch nur von B. unterzeichnet, was nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Heute nun ist die Erbschaft geteilt und B. kann die Wohnung im 1. Obergeschoss ohne weiteres an die Gesuchsgegnerin vermieten. Er kann ihr jedoch nur diejenigen Räume vermieten, die ihm zu Eigentum zugeteilt worden sind und dies bedeutet, dass das Treppenhaus auch vom Gesuchsteller mitbenützt wird, wenigstens so lange bis die separate Eingangstüre erstellt worden ist. Der Zwischenbau, der vollumfänglich in den Besitz des Gesuchstellers übergegangen ist, gehört nicht dazu und so hat die Gesuchsgegnerin auch keinerlei Ansprüche an diesem Raum. Es ist sehr schade, dass sich Frau A. derart unkooperativ gezeigt hat und an der Verhandlung nicht teilgenommen hat. So bleibt dem Richter kein anderer Weg als die Gesuchsgegnerin anzuweisen, die Gänge und Treppen im Hause sowie den Zwischenbau von all ihren Utensilien zu räumen. Dazu wird ihr eine Frist bis zum 31. Oktober 2000 gesetzt. Sollte sie bis dahin diesem Räumungsbefehl nicht nachkommen, wird auf Verlangen des Gesuchstellers die amtliche Räumung der besagten Räumlichkeiten von all ihren lnventarien angeordnet. Die Räumungskosten gehen dabei selbstverständlich zulasten der Gesuchsgegnerin. ...“ Der Kreispräsident verfügte, dass A. all ihre Utensilien aus dem Treppenhaus des Hauses G., soweit diese den ungehinderten Zugang zur Wohnung im zweiten Obergeschoss behindern, zu entfernen habe und räumte ihr hiezu eine Frist bis zum 31. Oktober 2000 ein. Akten: act. 7.1, 7.2 Am Nachmittag des 08. Januar 2001 begaben sich Y. und X. zusammen mit Schreiner Z. in F. i.Pr. nach G. zum fraglichen Wohnhaus, um beim Aufgang ins zweite Obergeschoss eine Türe sowie Täfer zu montieren. Die Haustüre war abgeschlossen, der Schlüssel steckte von innen. Auf Klopfen und Rufen Y.s hin erschien A. auf der Laube und sagte zu den

5 Wartenden, dass sie in- folge Hausverbotes hier nichts verloren hätten. Y. hielt daraufhin ein Brettchen an das Türschloss, schlug darauf und konnte dadurch die Türe öffnen. A. stand im ersten Obergeschoss bei der Treppe und hielt den Männern eine Helebarde entgegen. Diese stellten ihr Werkzeug in der Mitte der Treppe ab und verliessen das Haus. A. schloss erneut die Haustüre ab. Einige Minuten danach öffnete Y. wie beim ersten Mal die Haustüre. A. stand mit der auf den Boden gestellten Helebarde im ersten Obergeschoss am Ende der Treppe. Wegen der Helebarde von A. räumten die drei Personen die im Wege stehenden Sachen nicht beiseite. Sie gingen nochmals hinunter. Z. telefonierte mit der Kantonspolizei Graubünden, wurde aber vor 14.00 Uhr nicht mit dem unbesetzten Polizeiposten Küblis, sondern mit der Notruf- und Einsatzzentrale in Chur verbunden. Danach rief Z. den Kreispräsidenten Risch an. Nach erledigten Vorarbeiten wählte Z. auf seinem Mobiltelefon A.s Nummer. Als diese in ihr Wohnzimmer ans Telefon ging, begab sich Y. zur Wohnzimmertüre, zog diese zu und hielt sie fest. Mit der Helebarde schlug A. die untere Türfüllung heraus und wollte das Wohnzimmer verlassen. Dem hinzugekommenen Z. gelang es, A. die Helebarde wegzunehmen. Y. verhinderte mit seinem Knie, dass A. aus der Türfüllung kroch. Sie zog sich in der Folge ins Wohnzimmer zurück. Z. schraubte über die Oeffnung der Wohnzimmertüre zwei Dachlatten an. Danach konnte mit der Arbeit bei der Treppe zum zweiten Obergeschoss begonnen werden. Später hielt A. eine 1. Augustrakete in der Hand und diese den Personen ausserhalb des Wohnzimmers entgegen. Sie überlegte sich, diese abzufeuern. Eine in der Zwischenzeit angebrachte Schnur zwischen der Türfalle und angebrachten Schrauben sollte das Oeffnen der Wohnzimmertüre verhindern. Durch die Oeffnung der fehlenden unteren Türfüllung und zwischen den Dachlatten hindurch gelang es A. die Schnur zu durchschneiden und schliesslich das Wohnzimmer zu verlassen. In der Folge konnten die Arbeiten bei der Treppe dennoch zu Ende geführt werden. Akten: act. 1.10, 1.14, 4.1, 4.5, 4.6, 4.7, 4.8 2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 wollte H., Beirätin von B., A. unter anderem mitteilen, dass die Familie X. und Y. beabsichtige, am 18. Oktober 2001 die Wohnung im Dachgeschoss zu räumen und sie deshalb den Zugang zur Wohnung freihalten solle. A. verweigerte die Annahme dieses Briefes, der in Kopie auch B. zugestellt worden war. Akten: act. 1.24 Am 18. Oktober 2001 begaben sich Y. und X. in Begleitung von C. nach G., um wie angekündigt die oberste Wohnung zu räumen. Die Haustüre war jedoch verschlossen und von innen steckte der Schlüssel. Auf das Klopfen von Y. hin erschien A. auf der Laube. Sie sagte zu den Wartenden, dass sie hier nichts verloren hätten. Y. öffnete die Haustüre unter Zuhilfenahme eines Spaltschlegels. B. kam die Treppe herunter und schloss die Haustüre, bevor die anderen Personen eintreten konnten. Y. öffnete diese ein weiteres Mal mit dem Spaltschlegel. Da sich die Türe wegen verschiedenen sperrenden Gegenständen lediglich ca. 45° statt 90° öffnen liess, räumten die ankommenden Personen die Waren beiseite. Danach begab sich Y., gefolgt von C., die Treppe hinauf. Als

6 er sich ca. in der Mitte derselben befand, hielt er inne, da A. mit der Helebarde in ihren beiden Händen den Zutritt verweigerte. Y. und C. getrauten sich nicht weiterzugehen und verliessen das Haus. Die Wohnung konnte nicht geräumt werden. Akten: act. 1.21, 1.22, 1.23, 5.1, 5.3, 5.4, 5.5 Am 11. März 2002 reichte Z. eine Adhäsionsklage in der Höhe von Fr. 180.-ein. Gleichentags reichten X. und Y. eine Adhäsionsklage in der Höhe von Fr. 6'183.80 ein. Akten: act. 1.29, 1.30“ C. Am 16. August 2002 reichte X. gegen A. eine Ehrverletzungsklage ein. Die durchgeführten Sühneverhandlungen führten nicht zu einer Einigung. Mit Anklageverfügung vom 5. November 2002 setzte der Kreispräsident Küblis A. wegen Ehrverletzung in Anklagezustand und überwies den Fall der Strafkammer des Bezirksgerichts Prättigau/Davos zur Beurteilung. Die von A. hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Entscheid vom 13. Januar 2003, mitgeteilt am 15. Januar 2003, ab. Gemäss dem angefochtenen Urteil stellte die Strafkammer des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos ihren Erwägungen den folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am Nachmittag des 12. August 2002 war die Privatstrafklägerin X. damit beschäftigt, ihrem Mann beim Ausgraben des westlichen Schopfes zur Hand zu gehen. Während dieser den Aushub abladen ging, stellten sich E. und D. zu einem Schwatz bei ihr ein. Alsdann trat A. vor den Stall. Sie beschuldigte dabei die Privatstrafklägerin, ihr Blumen ausgerissen zu haben. Überdies sagte sie zu den beiden Besucherinnen, sie sollen nach Chur weiterfahren. Um hierher fahren zu dürfen, brauche es eine Bewilligung und sie würden doch nicht mit einer „Kindsmörderin“ reden wollen. Dabei deutete die Privatstrafbeklagte auf X. (siehe dazu Pr. Nr. SA 26/02, Akten Kreisamt, act. 1).“ D. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos fand am 12. Juni 2003 statt in Anwesenheit der Angeklagten A., ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, der Straf- und Adhäsionsklägerin X. und der Adhäsionskläger Y. und Z.. Mit Urteil vom 12. Juni 2003, mitgeteilt am 13. August 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos, was folgt: „1. A. ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB. 2. A. ist schuldig der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Dafür wird A. mit 14 Tagen Gefängnis sowie Fr. 250.00 Busse bestraft. 4. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Bei Wohlverhalten wird die Busse nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr gelöscht.

7 5. Die Adhäsionsklagen der X. und des Y. sowie des Z. werden abgewiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - zwei Aussöhnungsverfahren vor Kreispräsident von Fr. 400.00 - Untersuchungsgebühren des Kreispräsidenten von Fr. 200.00 - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'085.00 - Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 168.20 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.00 total somit von Fr. 5'053.20 gehen zulasten der A.. Nach Verrechnung mit den von ihr erlegten Kostenvorschüssen (Fr. 60.00 an die Kreiskasse Küblis und Fr. 1'500.-- an die Bezirksgerichtskasse) hat A. den Restbetrag von Fr. 3'493.20 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. Der von X. geleistete Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'560.00 (Fr. 60.00 an die Kreiskasse Küblis und Fr. 1'500.-- an die Bezirksgerichtskasse) wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils erstattet. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)“ E. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 2. September 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1, 2, 3, 4 und 6 des Urteiles des Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos vom 12.6.2003 seien aufzuheben und die Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der üblen Nachrede, der mehrfachen Nötigung, sowie des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs freizusprechen. 2. Die Adhäsionskläger Y. und X. sowie Z. sind zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 3. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger der Berufungsklägerin zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt.“ In der Berufung wird eine falsche Sachverhaltsdarstellung, eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine unrichtige Gesetzesanwendung durch die Vorinstanz gerügt. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht als erwiesen angesehen, dass sich die Berufungsklägerin am 8. Januar 2001 des vollendeten Nötigungsversuchs gegenüber den Herren X. und Y. und Z. sowie gegenüber Frau X. und Y. schuldig gemacht habe, indem sie ihnen, mit einer Hellebarde bewaffnet, den Zutritt zum Treppenhaus im 1. OG verwehrt habe. Die Eigentumsverhältnisse in der Liegenschaft G. seien rechtlich verworren und es sei der Berufungsklägerin daher unzumutbar gewesen,

8 die Ehegatten X. und Y. zur Verrichtung von Bauarbeiten ohne vorangehende Anmeldung ins Haus zu lassen. Aufgrund dessen sowie des massiven Auftretens der Ehegatten X. und Y. habe die Berufungsklägerin die Hellebarde nur zum Selbstschutz und damit als Verteidigungs- und nicht als Angriffsmittel ergriffen. Die Vorinstanz habe die divergierenden Aussagen der verschiedenen Beteiligten nicht korrekt gewürdigt. A. habe nie die Absicht gehabt, die Ehegatten X. und Y. und Z. mit Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch Beschränkung der Handlungsfreiheit zu nötigen, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Jedenfalls fehle es für eine versuchte Nötigungshandlung am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes. Auch in Bezug auf den Vorfall vom 18. Oktober 2001 lägen nicht genügende Beweise für das Vorliegen einer Nötigung vor. Da der Berufungsklägerin die vorgeworfenen Taten nicht rechtsgenüglich hätten nachgewiesen werden können, sei diese von den Vorwürfen der Nötigung bzw. des Nötigungsversuchs in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ freizusprechen. Die Berufungsklägerin sei darüber hinaus auch zu Unrecht der üblen Nachrede für schuldig befunden worden, da es wiederum an rechtsgenüglichen Beweisen hierfür mangle. Insbesondere könne die Mitunterzeichnung der Klageschrift durch die Schwägerin von X. nicht als Beweismittel zugelassen werden. Für den Fall, dass die Berufungsinstanz zur Überzeugung gelangen sollte, dass sich die Berufungsklägerin im Sinne der Anklage schuldig gemacht habe, so seien Art. 64 al. 5 und 6 StGB bei der Strafzumessung heranzuziehen und die Strafe zu mildern. Dadurch könne auch bloss eine Busse ausgesprochen werden. Zumindest aber sei die Gefängnisstrafe auf 5 Tage zu reduzieren. Die Adhäsionsklagen seien im angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen worden, weshalb die Berufungsklägerin im Rahmen des Adhäsionsverfahrens mit Fr. 2'000.-- ausseramtlich zu entschädigen sei. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrem Schreiben vom 9. September 2003 unter Hinweis auf die Akten und das erstinstanzliche Urteil die Abweisung der Berufung. Mit Schreiben vom 11. September 2003 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf das Einreichen einer Vernehmlassung. X. und Y. beantragten mit Schreiben vom 21. September 2003 sinngemäss, das Begehren der Berufungsklägerin auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abzuweisen. Z. reichte keine Vernehmlassung ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

9 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). In gleicher Weise können solche Entscheide über Adhäsionsklagen angefochten werden (Art. 133 Abs. 1 StPO). Auch Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse in Ehrverletzungssachen sind von den Parteien mit Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden anfechtbar (Art. 168 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Formalitäten der Berufung richten sich hierbei nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 8.1. zu Art. 162 - 168 StPO, S. 423). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung von A. zu genügen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. b. Art. 144 Abs. 1 StPO sieht hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache

10 von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet, indem sie deren Durchführung zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos wurde am 12. Juni 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich die Berufungsklägerin gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Im Weiteren stellen sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter der Angeschuldigten, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, so dass grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Auch steht im vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von A. vor Gericht ist nicht notwendig. c. Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch überprüft er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO, S. 375). 2.a. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird gestützt auf Art. 173 Ziff. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft,

11 wer solches wider besseres Wissen tut. Gegenstand dieser Bestimmung bilden ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über eine Person, die gegenüber einem Dritten erhoben werden. Erfasst werden auch gemischte, nicht jedoch reine Werturteile. Eine Tatsachenbehauptung ist in ihrem engsten Sinn eine Aussage über den Betroffenen ohne direkte Wertung. Die Wertung hat der Adressat der Äusserung als Schlussfolgerung aus der Äusserung zu ziehen (Riklin Franz, Basler Kommentar zum StGB, Band II, N 33 ff. vor Art. 173 StGB und N 2 zu Art. 174 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 f. zu Art. 173 StGB). Die Tatsachenbehauptung muss ehrenrührig sein, also geeignet, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Wann dies der Fall ist, hängt ab vom in seiner Tragweite umstrittenen Ehrbegriff. Ehre ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch einer Person auf Geltung (vgl. BGE 114 IV 16). Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 117 IV 28 f., 116 IV 206, 103 IV 158). Entscheidend dafür, ob die eingeklagte Äusserung ehrverletzend sein kann, ist der Sinn, welchen ihr der unbefangene Hörer nach den Umständen beilegen musste (BGE 119 IV 47). Eine Äusserung ist schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 f.). Die Ehre ist unter anderem beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Riklin, a.a.O., N 18 vor Art. 173 StGB; Trechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 173 StGB). Der Beschuldigte macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, wenn er zu beweisen vermag, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). In Umkehr der üblichen Beweislast ist somit der Verletzer für die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung beweispflichtig. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ spielt nicht. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Beim Gutglaubensbeweis genügt es nicht, wenn der Angeklagte nachweist, dass er die Tatsache, auf die er seinen Verdacht gestützt hat, für wahr halten durfte. Er muss darüber hinaus dartun, dass er gestützt auf diese Tatsachen den Antragsteller in guten Treuen und aus ernsthaften Gründen des ehrenrührigen Verhaltens verdächtig halten durfte (Riklin, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 173 StGB; PKG 1985 Nr. 34). Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte von diesen sogenannten Entlastungsbeweisen ausgeschlossen, wenn kumulativ einerseits eine Wahrung öffent-

12 licher Interessen oder sonstwie eine begründete Veranlassung für die Äusserung fehlte und anderseits der Täter in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, gehandelt hat, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). b. Am 16. August 2002 reichte X. gegen A. eine Ehrverletzungsklage ein, in der sie geltend macht, von der Strafbeklagten und Berufungsklägerin in Gegenwart von zwei Bekannten als Kindsmörderin beschimpft worden zu sein. Am Schluss des Klageschreibens befindet sich die folgende, von D. unterzeichnete Bestätigung: „Ich bestätige, dass die vorerwähnten Aussagen in allen Teilen der Wahrheit entsprechen“. Die Vorinstanz sprach A. im angefochtenen Urteil der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig, da sie es als erstellt erachtete, dass A. X. in Anwesenheit Dritter als Kindsmörderin beschimpft hat. Hiergegen wendet die Berufungsklägerin ein, die Mitunterzeichnung der Klageschrift durch D. könne nicht als Beweismittel zugelassen werden, da damit der Zeugenbeweis umgangen werde. Diese Bestätigung stelle auch darüber hinaus kein wesentliches Beweismittel im Sinne von Art. 163 Abs. 1 StPO dar. Die Abnahme von Beweisen habe der Kreispräsident unterlassen, was als Nachlässigkeit betrachtet werden müsse. Zudem könne aus dem Verhalten des Kreispräsidenten auf eine gewisse Voreingenommenheit geschlossen werden. Die Schuld der Berufungsklägerin sei unter diesen Umständen nicht nachgewiesen. Es stehe Aussage gegen Aussage, weshalb in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ein Freispruch zu erfolgen habe. c. Art. 162 StPO verweist für das Verfahren in Ehrverletzungssachen auf Art. 162 ff. StPO sowie ergänzend auf die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens. Subsidiär gelangen zudem die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 162 - 168 StPO, S. 418). Nach Art. 162 Abs. 3 ZPO ist es unzulässig, dass die Parteien zwecks Umgehung des Zeugenbeweises von Personen schriftliche Bestätigungen über tatsächliche Begebenheiten einholen. Solche Bestätigungen bleiben beweisrechtlich unbeachtlich, da sie keine Urkunden im Sinne der ZPO darstellen und auch nicht als eine andere Art von Beweismitteln in Betracht fallen. Der Grund dieser Regelung liegt darin, dass bei derartigen Zeugenbefragungen auf privater Basis eine Beeinflussung der Zeugen und damit eine Verfälschung des Ergebnisses einer späteren, korrekten Einvernahme nicht ausgeschlossen werden kann. Indes führt eine vorausgehende schriftliche Bestätigung nicht zur völligen Unbeachtlichkeit einer späteren Aussage als Zeuge. Das Gericht hat aber bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage den Umstand, dass eine Partei bei einem Zeugen im Voraus eine schriftliche Bestätigung eingeholt

13 hat, nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zu gewichten; es steht ihm das Recht der freien Beweiswürdigung zu (PKG 1988 Nr. 22, 1977 Nr. 10). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Bestätigung von D. auf der von X. am 16. August 2002 eingereichten Ehrverletzungsklage kein Beweiswert zukommt. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist insofern beizupflichten. Darüber hinaus ist allerdings festzustellen, dass keine weiteren, vom Gesetz vorgesehenen Beweismittel vorliegen, die die Tatsache belegen könnten, dass A. X. in Anwesenheit Dritter eine Kindsmörderin genannt haben soll. Gültigen Beweis über das vorliegend zu beurteilende Geschehen könnten allein die Aussagen der Zeuginnen D. und/oder E. erbringen, indem jene über ihre unmittelbaren Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen Auskunft geben. Unzulässig erscheint namentlich das Vorgehen der Vorinstanz, aufgrund äusserer Umstände auf den hypothetischen Inhalt einer Zeugenaussage zu schliessen. Allein aus dem Umstand, dass X. davon ausgehen musste, die allenfalls in den Zeugenstand gerufenen Damen E. und D. würden unter Androhung der Sanktionen des Art. 307 StGB wahrheitsgetreu aussagen, kann nämlich nicht bereits rechtsgenüglich geschlossen werden, X. habe A. zu Recht einer Ehrverletzung bezichtigt. Ansonsten würde sich das Institut des Zeugenbeweises als obsolet erweisen. Ebensowenig darf auf eine Anerkennung des Tatbestandes durch die Strafbeklagte geschlossen werden, weil jene in einem früheren Ehrverletzungsverfahren gegenüber dem Kreispräsidenten Stellung genommen und die in der Klage aufgeführten und den dort geschilderten Sachverhalt als wahr bestätigenden Personen näher auf’s Korn genommen hatte, dies jedoch im vorliegenden Verfahren nicht tat. Auch der Rückschluss auf den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Januar 2003 (BK 02 70) lässt für sich allein betrachtet noch keinen rechtsgenüglichen Schluss auf das konkrete Verhalten von A. zu. Zwar gelangte die Beschwerdekammer im erwähnten Entscheid zum Schluss, dass die Akten genügend Anhaltspunkte für eine Anklageerhebung abgeben würden. Im Beschwerdeverfahren wird die Angemessenheit einer Anklageverfügung jedoch nur zurückhaltend überprüft. Die Beurteilung, ob für eine Schuldigerklärung im Sinne der Anklage genügend Gründe in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben sind, d.h. eine umfassende Beweiswürdigung, obliegt vielmehr dem zuständigen Sachrichter (Padrutt, a.a.O., Ziff. 9 zu Art. 98 StPO, S. 262). d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz für massgeblich erachteten Umstände nicht zu einem rechtsgenüglichen Nachweis führen, dass A. X. eine Kindsmörderin genannt hat. Das vorinstanzliche Urteil ist

14 insofern aufzuheben und die Berufung von A. gutzuheissen. Allerdings führt dies nicht zu einem Freispruch für die Berufungsklägerin, sondern zu einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Es ist nämlich zu beachten, dass der Kreispräsident gestützt auf Art. 165 Abs. 2 StPO die von den Parteien beantragten Beweise, soweit sie für die Beurteilung des Falles von Bedeutung erscheinen, zu erheben hat, diese Beweise aber gleichzeitig von Amtes wegen durch die zur Abklärung des Tatbestandes und der Person des Angeschuldigten erforderlichen weiteren Erhebungen zu ergänzen hat. Betrachtet man die Klageschrift von X., so kann darin der implizite Antrag auf Befragung von D. als Zeugin erblickt werden. Diese Annahme rechtfertigt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klageschrift von einem juristischen Laien verfasst wurde und an diese daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. In diesem Sinne wird das Verfahren betreffend üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat D. als Zeugin zu befragen sowie weitere Beweise, die sie für die Abklärung des Tatbestandes für erforderlich hält, zu erheben. Sollte die Vorinstanz bei der darauffolgenden, erneuten Beurteilung der Streitsache den Tatbestand der Ehrverletzung als erfüllt erachten, so erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss dafür das Aussprechen einer Busse als gerechtfertigt. 3.a. Die Vorinstanz hat es im angefochtenen Urteil als erstellt erachtet, dass sich A. am 8. Januar 2001 des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs sowie am 18. Oktober 2001 der mehrfachen vollendeten Nötigung schuldig gemacht hat. Die Berufungsklägerin bestreitet die ihr zur Last gelegten Taten in beiden Fällen und rügt eine falsche Sachverhaltsdarstellung, eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine unrichtige Gesetzesanwendung. Es ist deshalb zunächst zu beurteilen, ob der der Berufungsklägerin zur Last gelegte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist. Massgeblich ist hierbei in erster Linie die Frage, ob A. die betroffenen Personen mit der Hellebarde bedroht oder ob sie das genannte Instrument zum reinen Selbstschutz benutzt hat. b. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286, S. 82 f.). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von ge-

15 setzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 83). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten

16 günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt.

17 Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 4.a. Zu beurteilen sind zunächst die Geschehnisse des 8. Januar 2001. Vorweg drängen sich gewisse Vorbemerkungen zum Ort des Geschehens, nämlich die Liegenschaft G. in F. im M. auf. Diese befindet bzw. befand sich aufgrund eines Erbteilungsvertrages vom 18. April 2000 zu zwei Dritteln im Miteigentum des zwischenzeitlich verstorbenen B. sel. und zu einem Drittel im Miteigentum von X.. In Bezug auf das sich auf dem Grundstück befindliche Haus besass B. sel. im massgebenden Zeitpunkt das ausschliessliche Benützungsrecht an den Wohnungen im Parterre und im 1. Obergeschoss und X. das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im 2. Obergeschoss samt Zugangsrechten über das Treppenhaus Parterre und 1. Obergeschoss. Im Erbteilungsvertrag wurde X. zudem das Recht eingeräumt, einen separaten Eingang zur Wohnung im 2. Obergeschoss zu erstellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten der Haupteingang sowie das Treppenhaus gemeinschaftlich bleiben. Wie dem gegen die Berufungsklägerin am 29. August 2000 ergangenen Amtsbefehl (act. 7.2) zu entnehmen ist, ist die Wohnung im 1. Obergeschoss der besagten Liegenschaft seit Oktober 1988 an A. vermietet. b. Nach Darstellung in der Anklageschrift begaben sich Y. und X. zusammen mit dem Schreiner Z. am Nachmittag des 8. Januar 2001 zur Liegenschaft G., um beim Aufgang ins 2. Obergeschoss eine Türe sowie Täfer zu montieren. Die Haustüre war abgeschlossen und von innen steckte der Schlüssel. Auf Klopfen und Rufen Y.s hin erschien A. auf der Laube und teilte den Wartenden mit, dass sie infolge Hausverbotes hier nichts verloren hätten. Y. hielt daraufhin ein Brettchen an das Türschloss, schlug darauf und konnte dadurch die Türe öffnen. A. stand im ersten Obergeschoss bei der Treppe und hielt den Männern eine Hellebarde entgegen. Diese stellten ihr Werkzeug in der Folge in der Mitte der Treppe ab und verliessen das Haus. A. schloss erneut die Haustüre ab. Einige Minuten danach öffnete Y. wie beim ersten Mal die Haustüre. A. stand erneut mit der auf den Boden gestellten Hellebarde im ersten Obergeschoss am Ende der Treppe. Wegen der Hellebarde von A. räumten die drei Personen die im Wege stehenden Sachen nicht beiseite, sondern gingen nochmals hinunter. Einige Zeit später wählte Z. auf seinem Mobiltelefon A.s Nummer. Als diese in ihrem Wohnzimmer ans Telefon ging, begab sich Y. zur Wohnzimmertüre, zog diese zu und hielt sie fest. Mit der Hellebarde schlug A. in der Folge die untere Türfüllung heraus und wollte das Wohnzimmer verlassen. Dem hinzugekommenen Z. gelang es, A. die Hellebarde wegzunehmen. Y. verhin-

18 derte mit seinem Knie, dass A. aus der Türfüllung kroch. Sie zog sich in der Folge ins Wohnzimmer zurück. Z. schraubte über die Öffnung der Wohnzimmertüre zwei Dachlatten an. Danach konnte mit der Arbeit bei der Treppe zum zweiten Obergeschoss begonnen werden. Später hielt A. eine 1. Augustrakete in der Hand und den Personen ausserhalb des Wohnzimmers entgegen. Sie überlegte sich, diese abzufeuern. Eine in der Zwischenzeit angebrachte Schnur zwischen der Türfalle und angebrachten Schrauben sollte das Öffnen der Wohnzimmertüre verhindern. Durch die Öffnung der fehlenden unteren Türfüllung und zwischen den Dachlatten hindurch gelang es A. schliesslich, die Schnur zu durchschneiden und das Wohnzimmer zu verlassen. Trotzdem konnten die Arbeiten bei der Treppe in der Folge zu Ende geführt werden. c. Gegen diese Sachverhaltsdarstellung wendet der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin A. ein, eine durch jene hervorgerufene Bedrohungssituation habe nie bestanden. Zunächst sei festzuhalten, dass A. die Eigentumsverhältnisse in der Liegenschaft G. trotz den verschiedenen Amtsbefehlen nicht bekannt gewesen seien. Insbesondere ihr Vermieter B. sel. habe ihr wiederholt mitgeteilt, seine Schwester X. habe kein Recht an der Liegenschaft G. und insbesondere kein Zutrittsrecht ohne vorgängige Anmeldung. Da die Berufungsklägerin keinen Anlass gehabt habe, an den Worten ihres Vermieters zu zweifeln, sei es ihr nicht zumutbar gewesen, die Ehegatten X. und Y. zwecks Verrichtung von Bauarbeiten ohne vorangehende Anmeldung ins Haus zu lassen. In ihrer Besorgnis sei sie durch die Handlungsweise der Ehegatten X. und Y., die sich gewaltsam Zutritt zur Liegenschaft verschafft hätten, noch bestärkt worden. Die Berufungsklägerin sei aufgrund des massiven Auftretens der Ehegatten X. und Y. derart erschrocken, dass sie zum Selbstschutz gegen den nicht angekündigten Besuch eine Hellebarde ergriffen habe. Die Aussagen der Berufungsklägerin müssten als glaubhaft betrachtet werden, im Gegensatz zu den entsprechenden Aussagen von Y. und X. und von Z., die erhebliche Divergenzen aufwiesen. d. Dieser Ansicht kann sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht anschliessen. aa. Abzulehnen ist zunächst der Einwand der Verteidigung, die Berufungsklägerin habe keine Kenntnisse von den wirklichen Eigentumsverhältnissen in der Liegenschaft G. gehabt. Bereits am 18. Mai 2000 hatten X. und Y. A. einen eingeschriebenen Brief (act. 7.1.) zukommen lassen, um jener die Absicht mitzuteilen, als neue Eigentümer der Wohnung im 2. Obergeschoss eine Abschlusstüre zu

19 ihrer Wohnung anzubringen, und um A. aufzufordern, bis am 31. Mai 2000 ihre Waren und ihr Mobiliar aus dem Treppenhaus und von der Treppe wegzuräumen. A. verweigerte die Annahme dieses Briefes sowie eines weiteren, ihr am 22. Mai 2000 eingeschrieben zugestellten Schreibens. In der Folge stellten Y. und X. am 6. Juni 2000 beim Kreisamt Küblis das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls, wonach der Zwischenbau, die Gänge im ersten und zweiten Obergeschoss sowie die Treppe zum zweiten Obergeschoss dauernd zu räumen seien, damit der ungehinderte Zugang zur Wohnung der Gesuchsteller im 2. Obergeschoss jederzeit möglich sei. Mit Amtsbefehl vom 29. August 2000 gab der Kreispräsident Küblis diesem Ersuchen statt. A. wurde Frist bis zum 31. Oktober 2000 eingeräumt, um alle ihre Utensilien aus dem Treppenhaus des Hauses G., soweit diese den ungehinderten Zugang zur Wohnung im 2. Obergeschoss behindern, zu entfernen und den Zwischenbau von all ihrem Eigentum zu räumen. Der Amtsbefehl wurde A. durch die Polizei zugestellt. Gemäss den Ausführungen im Amtsbefehl hatte der Kreispräsident die Gesuchsgegnerin am 13. Juni 2000 zur Stellungnahme zum Amtsbefehlsgesuch eingeladen. Jene verweigerte indes die Annahme der kreisamtlichen Post. Am 31. Juli 2000 wollte die Kantonspolizei A. die Einladung zur Vernehmlassung übergeben, wobei ihr das Schreiben nach erneuter Annahmeverweigerung durch die Polizei vorgelesen werden musste. In einem Schreiben an den Landammann vom 5. August 2000 führte A. dann aus, sie sei Mieterin der besagten Wohnung und wenn etwas anstehe, solle sich der Landammann mit dem Hausbesitzer B. sel. in Verbindung setzen. Auf den 28. August 2000 war alsdann ein Augenschein sowie die Hauptverhandlung angesetzt worden. Für die entsprechende Vorladung an A. musste erneut die Polizei bemüht werden, nachdem sich jene der Annahme der Vorladung durch eingeschriebene sowie durch normale Post widersetzt hatte. Am 26. August 2000 verweigerte sie ein weiteres Mal die Annahme der kreisamtlichen Post. Die Polizei stellte jedoch fest, dass A. bereits von der Vorladung Kenntnis hatte. Nach Polizeibericht habe sich die Gesuchsgegnerin ohne Grund sehr aggressiv und aufgebracht gezeigt. Am Augenschein nahmen die Gesuchsteller Y. und X., der Vermieter B. sel. sowie der Landammann teil, während die Gesuchgegnerin verlauten lassen hatte, sie habe einen anderen Termin wahrzunehmen. Anlässlich des Augenscheins zeigte sich, dass im besagten Treppenhaus von unten bis oben Utensilien und Lebensmittel der Gesuchsgegnerin herumstanden, so dass ein normaler Zugang zur Wohnung im 2. Obergeschoss kaum möglich war, erst recht nicht für einen Handwerker oder einen Monteur. Gestützt auf diese Feststellungen sowie die Tatsache, dass A. in Bezug auf das Treppenhaus kein ausschliessliches Benutzungsrecht zukam, wenigstens so lange, bis die separaten Eingänge erstellt waren, ordnete der Kreispräsident im Amtsbefehl vom 29. August 2000 dessen Räumung

20 durch die Gesuchsgegnerin an. Da A. diesem Räumungsbefehl keine Folge leistete, gelangten X. und Y. erneut an den Kreispräsidenten Küblis und ersuchten um Anordnung und Durchführung der amtlichen Räumung. Mit Verfügung vom 17. November 2000, mitgeteilt am 18. November 2000, ermächtigte der Kreispräsident Küblis die Gesuchsteller, alle Gegenstände von A., die sich auf dem Areal der Gesuchsteller und in deren Räumen in der Liegenschaft G. befanden, auf Kosten von A. zu räumen. Am 12. Dezember 2000 gelangte A. selbst an den Kreispräsidenten Küblis und ersuchte um Erlass eines amtlichen Hausverbotes für Y. und X.. Mit Verfügung vom 3. Januar 2001, mitgeteilt am 4. Januar 2001, wurde dieses Begehren abgewiesen. Der Kreispräsident hielt fest, dass dem Ehepaar X. und Y. als Miteigentümer der Liegenschaft G. das Recht auf Zugang zur Wohnung im 2. Obergeschoss nicht verwehrt werden dürfe. Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 ersuchte A. den Kreispräsidenten Küblis wiederum um Erlass eines amtlichen Hausverbots für X.. Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen, mit der Begründung, dass X. aufgrund des Teilungsvertrages aus dem Jahr 2000 rechtmässige Eigentümerin der Wohnung im zweiten Obergeschoss sei und jener daher der entsprechende Zutritt zu gewähren sei. Die eben geschilderten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass A. nicht nur die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft G. bekannt waren, sondern dass ihr auch klar sein musste, zu welchem Zweck das Ehepaar X. und Y. sowie Z. am 8. Januar 2001 Einlass ins Haus begehrten, zumal ihr dies auch an jenem Tag abermals mitgeteilt wurde. Von selbst versteht sich, dass einem Eigentümer der Zutritt zu seinem Eigentum ohne vorgängige Anmeldung zusteht. Der Einwand der Berufungsklägerin, sie habe sich auf die Aussagen ihres Vermieters B. sel. verlassen, dass X. überhaupt kein Zutrittsrecht zum Haus G. bzw. ein solches nur auf Voranmeldung hin besitze, ist im Hinblick auf die erwähnten Verfügungen nicht glaubhaft. Die rechtliche Situation war entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht verworren, sondern war spätestens durch den Erbteilungsvertrag im Jahr 2000 geklärt und der Berufungsklägerin mehrfach dargelegt worden. Aus der beharrlichen Verweigerung der Berufungsklägerin, die diversen, ihr ordnungsgemäss zugestellten Verfügungen zur Kenntnis zu nehmen, kann sie selbstredend nichts zu ihren Gunsten ableiten. bb. Was die Aussagen von X. und Y. sowie von Z. betrifft, so wurden diese von der Vorinstanz eingehend und zutreffend gewürdigt. Y. zunächst führte gegenüber der Polizei am 14. März 2001 aus (act. 4.6), dass er sich am 8. Januar 2001 um ca. 13.15 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau und Z. nach G. begeben habe. Die

21 Haustür sei verschlossen gewesen und habe mit dem Schlüssel nicht geöffnet werden können, da von innen der Schlüssel steckte. Da A. auf entsprechendes Klopfen hin erklärt habe, die Anwesenden aufgrund eines Hausverbots nicht ins Haus zu lassen, habe er die Türe gewaltsam geöffnet. Als sie das Werkzeug in das Treppenhaus gelegt hätten, sei A. mit einer Hellebarde in der Hand zuoberst auf der Treppe gestanden und habe sich in gewohnt aggressivem Ton geäussert. Sie seien alsdann vor das Haus gegangen, um weiteres Werkzeug zu holen, währenddessen A. die Haustüre erneut abgeschlossen habe, so dass er gezwungen gewesen sei, diese wiederum in der gleichen Weise zu öffnen. Als sie dann die sich im Gang befindlichen Gegenstände wegräumen wollten, sei A. mit der Hellebarde auf ihn und Z. losgegangen und sie seien gezwungen gewesen, die Gegenstände liegen zu lassen. A. habe sie mit der Hellebarde gefährdet; zwar habe sie sie damit nicht geschlagen, aber damit gedroht. Später habe man jene dann mit einem Telefonat in die Stube gelockt und darin eingeschlossen. Danach habe der Gang geräumt und die Verbindungstüre montiert werden können. In einem späteren Zeitpunkt habe A. eine Erstaugustrakete gegen die Anwesenden gerichtet und mit deren Abfeuerung gedroht. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 10. Juli 2001 (act. 1.10) bestätigte Y. die vor der Polizei gemachten Aussagen im Wesentlichen. Eine Abweichung ergab sich insofern, als Y. festhielt, dass sie A. beim erstmaligen Betreten des Hauses zurückgedrängt hätten, als diese oben auf der Treppe mit der Hellebarde stand. Beim anschliessenden Versuch, die sich im Gang befindlichen Gegenstände wegräumen zu wollen, erwähnte Y. nicht mehr explizit, A. sei mit der Hellebarde auf ihn und Z. losgegangen. Dennoch musste gemäss seinen Aussagen mit der geplanten Arbeit aufgehört werden, da sie vermuteten, sonst geschlagen zu werden. X. hielt anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 14. März 2001 (act. 4.7) fest, dass A. sie am 8. Januar 2001 für die Montage der Zwischentüre nicht ins Haus gelassen habe, so dass sie und ihre Begleiter gezwungen gewesen seien, die Haustüre aufzuwuchten. Anschliessend habe A. sich gegenüber ihr, ihrem Mann sowie Z. sehr aggressiv verhalten. Schliesslich habe A. in die Stube gelockt und dort eingeschlossen werden können. Sie bestätigte zudem die ihr vorgehaltenen Aussagen ihres Ehemannes. Vor dem Untersuchungsrichter gab sie anlässlich der Konfronteinvernahme vom 18. September 2001 (act. 1.14) an, beim zweiten Betreten des Hauses hinter den Männern die Treppe hoch gegangen zu sein. Oben sei Frau A. gestanden, mit der auf den Boden gestellten Hellebarde in der linken Hand. Sie hätten dann nicht recht gewusst, was zu machen sei. Wenn sie etwas hätten

22 wegräumen wollen, hätten sie wegen Frau A. und der Hellebarde Angst haben müssen. Z. erklärte vor der Polizei am 23. März 2001 (act. 4.8.), er sei am 8. Januar 2001, um ca. 13 Uhr, nach G. gekommen, um die Zwischentüre zum 2. Stock zu montieren. Nachdem sich A. auf entsprechendes Klopfen hin geweigert habe, ihnen die Tür zu öffnen, habe Y. die Türe mit einem Holzbrettchen geöffnet. Als sie ins Treppenhaus gekommen seien, habe A. zuoberst auf der Treppe gestanden, in den Händen eine Hellebarde haltend, die gegen sie gerichtet gewesen sei. Sie seien dann bis Mitte Treppe gegangen, danach aber wieder vor das Haus gegangen, da ohne Gewalt kein Durchkommen gewesen sei. A. habe ihnen die im Treppenhaus zurückgelassene Werkzeugkiste vor das Haus gestellt und die Türe verschlossen. Danach habe er mit der Polizei und dem Landamman telefoniert. Um ca. 14.45 Uhr hätten sie sich entschlossen, die Abschlusstüre zu montieren und hätten auf gleiche Weise wir vorhin die Haustüre geöffnet. A. habe wieder mit der Hellebarde zuoberst auf der Treppe gestanden. Danach habe er jene mit einem Telefonat in die Stube gelockt und sie darin eingeschlossen. A. habe danach mit der Hellebarde die untere Türfüllung herausschlagen können und herauskriechen wollen. Bei dieser Gelegenheit habe er ihr die Hellebarde entreissen können. Danach habe man mit der Montage der Abschlusstür begonnen. Später habe A. sich befreien können und habe die Anwesenden beschimpft. Sie hätten jedoch nichts mehr gesagt und ihre Arbeit erledigt. Einmal sei A. wieder in die Stube gegangen und sei mit einer Erstaugustrakete in der Hand erschienen. Sie habe diese gegen sie gerichtet gehabt und mit dem Anzünden gedroht. Die Würdigung aller dieser Aussagen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich das Geschehen im Wesentlichen so abgespielt hat, wie es in der Anklageschrift dargestellt wurde, namentlich dass A. die Anwesenden mit einer Hellebarde bedroht hat. Die von der Berufungsklägerin angeführten Divergenzen zwischen den verschiedenen Aussagen sind nicht derart, dass sie massgebliche Zweifel am grundsätzlichen Ablauf des Geschehens zuliessen. So schadet es zunächst nicht, dass X. noch im Polizeiprotokoll nicht von einer Hellebarde sprach, die die Berufungsklägerin benutzt haben wollte. Ihre damalige Aussage war kurz und eher allgemein gehalten, indem sie angab, A. habe sich gegenüber ihr, ihrem Mann sowie Z. sehr aggressiv verhalten. Damit schloss sie nicht aus, dass A. eine Hellebarde benutzt haben könnte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin im Grundsatz gar nicht bestreitet, am besagten Tag eine Hellebarde benutzt zu haben. Im Weiteren ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer Be-

23 drohungssituation nicht bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass Y. vor dem Untersuchungsrichter nicht ausdrücklich von einer Bedrohung sprach und auch nicht dadurch, dass A. von ihm und Z. zurückgedrängt werden konnte. Zunächst ist festzuhalten, dass Y. zwar nicht vor dem Untersuchungsrichter, aber zumindest anfänglich vor der Polizei durchaus ausdrücklich von einer Bedrohung durch A. gesprochen hatte. Auch in Anbetracht der Aussage von Y. vor dem Untersuchungsrichter wird zudem klar, dass die geplante Montage der Zwischentüre bzw. die notwendigen Vorarbeiten - namentlich das Wegräumen der herumstehenden Waren von A. - anfangs nicht stattfinden konnten, weil A. die Anwesenden mit der Hellebarde bedroht hatte. In der Folge verliessen Y. und X. sowie Z. das Haus denn auch unverrichteter Dinge. Keine massgebliche Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob das Werkzeug zunächst nur auf der Mitte der Treppe oder bereits im Treppenhaus im 1. Obergeschoss hatte deponiert werden können. Tatsache ist, dass die vorgesehenen Arbeiten erst ausgeführt werden konnten, nachdem man A. in ihrem Wohnzimmer eingeschlossen hatte. Der Umstand, dass A. alleine drei Personen gegenüberstand und diese sich dennoch zum Rückzug entschlossen, spricht im Übrigen gerade dafür, dass für die drei Anwesenden eine bedrohliche Situation - und nicht bloss Ratlosigkeit - herrschte, namentlich hervorgerufen durch die ohne Zweifel furchteinflössend wirkende Hellebarde in den Händen der Berufungsklägerin. Ohne Bestehen einer eigentlichen Bedrohungssituation hätte letztlich nichts dagegen gesprochen, die Arbeiten wie geplant auszuführen, und hätten die Anwesenden aus ihrer Sicht wohl auch keine Veranlassung gehabt, die Berufungsklägerin mittels einer List in ihre Wohnung zu locken und einzusperren. A. selbst bestritt anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht, sich einer Hellebarde bemächtigt zu haben, nachdem Y. und Z. die Eingangstüre gewaltsam geöffnet hatten. Sie führte jedoch an, sie habe diese als Schutz bei sich gehalten (act. 1.10, S. 8). Noch vor der Polizei hatte sie demgegenüber ausgesagt, erst nachdem man sie in ihrem Wohnzimmer eingesperrt habe, habe sie im danebenliegenden Schlafzimmer ihre Hellebarde geholt (act. 4.5). Ihre Aussagen sind demnach nicht frei von Widersprüchen. Das Gericht erachtet ihre These, sie habe nur zum Selbstschutz zur Hellebarde gegriffen, unter den gegebenen Umständen als nicht glaubhaft, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt, dass für sie kein Grund bestand, sich gegen irgendeinen rechtswidrigen Angriff zu schützen. Es wurde bereits dargelegt, dass die Berufungsklägerin aufgrund mehrerer Amtsbefehlsverfahren Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen bzw. den Nutzungsberechtigungen an der Liegenschaft G. sowie vom Grund des dortigen Erscheinens der beteiligten Personen hatte bzw. haben musste. Auch am Nachmittag des 8. Ja-

24 nuar 2001 selbst hatte man ihr abermals mitgeteilt, dass man im Treppenaufgang zum zweiten Stock eine Türe montieren wolle, was sie selbst anerkennt (act. 4.5). Es musste ihr demnach klar sein, zu welchem Zweck das Ehepaar X. und Y. sowie Z. am 8. Januar 2001 Einlass ins Haus begehrten sowie, dass dieses Vorgehen rechtmässig war. Weder für sie noch für ihren Vermieter entstand dadurch eine Situation, derer sie sich durch Behändigung einer Hellebarde erwehren musste. Die Aussage der Berufungsklägerin, sie habe sich zum Schutz gegen den nicht angekündigten Besuch mit der Hellebarde gewappnet, kann unter diesen Umständen nicht als glaubhaft erachtet werden. Vielmehr bestehen für das Gericht keine vernünftigen Zweifel, dass A. die Hellebarde bewusst als Drohmittel gebrauchte. Zusammenfassend ist nach Ansicht des Gerichts als rechtsgenüglich erstellt zu erachten, dass A. am 8. Januar 2001 X. und Y. sowie Z. mit einer Hellebarde bedrohte, und zwar mit der Absicht, diese nicht ins Haus zu lassen beziehungsweise an der Ausführung der geplanten Arbeiten zu hindern. 5.a. Auch in Bezug auf die Vorfälle, die sich am 18. Oktober 2001 in G. ereignet haben, bestehen verschiedene Darstellungen. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift wollte H., Beirätin von B. sel., A. mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 unter anderem mitteilen, dass die Familie X. und Y. beabsichtige, am 18. Oktober 2001 die Wohnung im Dachgeschoss zu räumen und sie deshalb den Zugang zur Wohnung freihalten solle. A. verweigerte die Annahme dieses Briefes, der in Kopie auch B. sel. zugestellt worden war. Am 18. Oktober 2001 begaben sich Y. und X. in Begleitung von C. nach G., um wie angekündigt die oberste Wohnung zu räumen. Die Haustüre war jedoch verschlossen und von innen steckte der Schlüssel. Auf das Klopfen von Y. hin erschien A. auf der Laube. Sie sagte zu den Wartenden, dass sie hier nichts verloren hätten. Y. öffnete die Haustüre in der Folge selbst, unter Zuhilfenahme eines Spaltschlegels. B. sel. kam in diesem Moment die Treppe herunter und schloss die Haustüre, bevor die anderen Personen eintreten konnten. Y. öffnete die Türe ein weiteres Mal mit dem Spaltschlegel. Da sich diese wegen verschiedener sperrender Gegenstände lediglich ca. 45° statt 90° öffnen liess, räumten die ankommenden Personen zunächst die Waren beiseite. Danach begab sich Y., gefolgt von C., die Treppe hinauf. Als er sich ca. in der Mitte derselben befand, hielt er inne, da A. mit der Hellebarde in ihren Händen den Zutritt verweigerte. Y. und C. getrauten sich in der Folge nicht weiterzugehen und verliessen das Haus. Die Wohnung konnte derart nicht wie vorgesehen geräumt werden.

25 Y. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2001 (act. 5.3.) an, er habe sich am 18. Oktober 2001 nach 13 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau und C. nach G. begeben, um die Dachwohnung zu räumen. Er habe die Haustür verschlossen vorgefunden und diese mit seinem Schlüssel nicht öffnen können, da der Schlüssel innen steckte. Er habe dann an die Türe geklopft, wonach A. auf der Laube erschienen sei. Später sei auch B. sel. erschienen. Dieser habe ihm zu verstehen gegeben, dass er ihn nicht ins Haus lasse. Er habe daher die Haustüre gewaltsam geöffnet, was er noch ein zweites Mal habe tun müssen, nachdem ihn B. sel. nochmals ausgesperrt hatte. Nachdem er einige Sachen im Gang weggeräumt habe, habe er via Treppenhaus in die Dachwohnung gehen wollen. Im ersten Stock habe ihn A. mit einer Hellebarde bewaffnet empfangen. Sie habe recht massiv mit der Hellebarde gegen ihn geschlagen, so dass er nicht gewagt habe, weiter zu gehen. Als er den bei sich getragenen Fotoapparat aus der Tasche genommen habe, habe A. die Hellebarde sofort zur Seite gelegt. Weil er jene sowie seinen Schwager nicht weiter habe provozieren wollen, sei er aus dem Haus gegangen. Am Schluss der Einvernahme erwähnte Y. nochmals, dass ihn A. mit der Hellebarde stark bedroht habe. Sie habe ihn nicht schlagen können, da er ausgewichen sei. Es sei zudem nur nichts mehr passiert, weil er danach wieder gegangen sei. Im Konfrontverhör mit der Angeklagten am 22. Januar 2002 (act. 1.22) bestätigte er, oben an der Treppe von A. mit der Hellebarde empfangen worden zu sein. Er habe ein Foto machen wollen, da er aber nicht geübt sei im Fotografieren, sei die Hellebarde verschwunden gewesen, bis er abgedrückt habe. A. habe die Hellebarde mit beiden Händen und der Spitze in seine Richtung gehalten. Sie habe die Hellebarde ruhig gehalten, aber mit der entsprechenden Mimik, so dass er es vorgezogen habe, nicht mehr weiterzugehen bzw. sich nicht mehr getraut habe, weiterzugehen. C., der am 27. Oktober 2001 von der Polizei befragt wurde (act. 5.4), sagte aus, dass A. am fraglichen Tag zuoberst auf der Treppe gestanden sei, eine Hellebarde in den Händen haltend, und dass sie Y. gedroht habe, ihn damit zu schlagen oder zuzustechen. Falls Y. weiter gegangen wäre, hätte es möglicherweise Verletzte gegeben. Daher habe man sich zurückgezogen. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme am 22. Januar 2002 (act. 1.21) bestätigte er, dass A. beim ersten Obergeschoss stand und den Zutritt mit einer Hellebarde verwehrte. Sie habe die Hellebarde mit beiden Händen quer vor sich hin gehalten. Auf sein Sehvermögen angesprochen erklärte C., dieses sei zwar etwas eingeschränkt, er benötige jedoch weder für die Nähe noch für die Ferne eine Brille.

26 A. hielt anlässlich der polizeilichen Einvernahme zum Vorfall am 8. November 2001 (act. 5.5) auf die Frage hin, ob sie Y. mit einer Hellebarde bedroht habe, einzig fest, sie könne dazu nichts sagen. Bei der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme am 22. Januar 2002 (act. 1.21) gab sie dann an, sie sei mit der Hellebarde dort gestanden, weil sie sich überfallen vorgekommen sei. Sie habe Y. den Zugang indes nicht versperrt, sondern ihn nur gefragt, was er wolle und ob er angemeldet sei. Daraufhin habe sie die Hellebarde zur Seite gestellt. Y. habe dann von ihr ohne Hellebarde ein Foto gemacht. Sie bestritt darüber hinaus, dass X. Eigentümerin der obersten Wohnung sei. Im Konfrontverhör mit Y. am 22. Januar 2002 (act. 1.22) gab sie an, die Hellebarde bereits zur Seite gestellt zu haben, als Y. zuunterst auf der Treppe stand. B. sel. führte in der Konfronteinvernahme mit Y. vom 22. Januar 2002 (act. 1.23) aus, am fraglichen Tag sei er, nachdem ihn A. über die ankommenden Leute informiert habe, die Treppe hinuntergegangen. In diesem Moment sei die Türe auch schon aufgeflogen. Er habe Y. und X. sowie C. gefragt, was sie wollten. Diese hätten geantwortet, dass sie irgendwelche Betten von der obersten Wohnung hinunterbringen wollten, wonach er jenen gesagt habe, dass dies so ohne Anmeldung nicht gehe und dass jene genügend Zeit gehabt hätten, um einen eigenen Eingang zu machen. Ob er danach wieder hinaufgegangen sei, wisse er nicht. Er hielt jedoch kurz darauf fest, wieder hinaufgegangen zu sein, um Kaffee zu trinken, nachdem er den Leuten gesagt habe, dass diese sich hätten anmelden sollen. Auf entsprechende Frage hin sagte er zudem aus, er habe A. damals keine Hellebarde halten sehen. b. Die Berufungsklägerin rügt auch in diesem Anklagepunkt eine falsche Sachverhaltsdarstellung, eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine unrichtige Gesetzesanwendung. Zunächst wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Aussage von B. sel. nur unzureichend gewürdigt. Dieser sei immerhin Miteigentümer des Hauses und Vermieter von A. gewesen, weshalb sich diese auf seine Angaben habe verlassen können, dass die Ehegatten X. und Y. und C. ohne gehörige Anmeldung nicht berechtigt gewesen seien, irgendwelche Arbeiten im Haus vorzunehmen. Zudem habe sich die Berufungsklägerin bedroht gefühlt, als Y. die Haustüre mit einem Spaltschlegel gewaltsam geöffnet habe. Sie habe sich der Hellebarde nur zum Selbstschutz behändigt. Diese Einwände erweisen sich nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses als ungerechtfertigt. Es ist an dieser Stelle zunächst auf die Erwägung 4.a. des

27 vorliegenden Urteils zu verweisen, in welcher ausführlich dargelegt wurde, dass A. die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an der Liegenschaft G. bekannt waren bzw. aufgrund der verschiedenen Amtsbefehlsverfahren zumindest bekannt sein mussten. Sie durfte sich damit nicht gutgläubig auf die Angaben von C. verlassen. Zudem lief auch schon das unter Erwägung 4. behandelte Verfahren. In Betracht zu ziehen ist im Weiteren, dass die Ankommenden an besagtem Tag zuerst klopften und der Berufungsklägerin ihre Absicht mitteilten, in die Wohnung im 2. Obergeschoss zu gehen (vgl. act. 1.23, S. 3), so dass die Berufungsklägerin Gelegenheit gehabt hätte, den Zugangsberechtigten die Türe freiwillig von innen zu öffnen. Unter diesen Umständen ist trotz der Tatsache des gewaltsamen Öffnens der Haustüre nicht glaubhaft, dass A. zum Selbstschutz zur Hellebarde griff. Wiederum lag kein rechtswidriges Eindringen vor, da X. das Recht zukam, das Treppenhaus für den Zugang zu ihrer Wohnung zu benutzen. Von selbst versteht sich auch, dass sich X. als Eigentümerin einer Wohnung in der besagten Liegenschaft nicht vorgängig anzumelden brauchte. Daher ist es in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, dass das Schreiben der Beirätin von B. sel., H., vom 15. Oktober 2001 erst am 18. Oktober 2001 der Schweizerischen Post übergeben wurde und A. daher bis zum 18. Oktober 2001 nicht erreichte. Der Einwand der Verteidigung, A. habe sich bedroht gefühlt, da sie am 8. Januar 2001 von den Ehegatten X. und Y. der Freiheit beraubt und tätlich angegriffen worden sei, verliert an Gewicht, wenn man berücksichtigt, dass der Einschliessung von A. - dessen strafrechtliche Würdigung im Übrigen vorliegend nicht zur Beurteilung gelangt - eine versuchte Nötigung durch jene vorausging (vgl. Erwägung 6 nachfolgend). Zuzustimmen ist der Berufungsklägerin darin, dass der Zeuge B. sel. nicht bestätigen konnte, dass jene den Ehegatten X. und Y. sowie C. mit einer nötigenden Handlung entgegengetreten ist. Es geht aus der Aussage von B. sel. allerdings nicht hervor, ob jener die fragliche Szene überhaupt beobachtet hat. Er konnte sich jedenfalls nicht mehr erinnern, ob er nach dem Eintreten der Ankommenden wieder nach oben gegangen war oder nicht. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass er sich zur Zeit, als Y. mit A. im Treppenhaus sprach, bereits wieder in der Wohnung der Letztgenannten befunden hat, gab er doch an, nach dem Gespräch mit den ankommenden Leuten wieder hinaufgegangen zu sein, um den Kaffee auszutrinken, bevor dieser kalt wurde. Hingegen sagten Y. und C. übereinstimmen aus, dass A. ihnen mit der Hellebarde gedroht hatte. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Widersprüche zwischen den Aussagen von Y. und C. in Bezug auf die Position der Hellebarde in den Händen der Berufungsklägerin sind im Übrigen nicht derart, dass sie deren Aussagen grundsätzlich in Frage stellen. Es besteht kein Zweifel, dass eine Hellebarde unabhängig davon, ob diese längs oder quer gehalten wird, bedrohlich wirkt. Dass C.

28 aufgrund seiner Sehschwäche und tränenden Augen im dunklen Treppenhaus überhaupt nichts gesehen haben soll, wie die Berufungsklägerin vorbringt, ist nicht dargetan. Ebensowenig ist ersichtlich, was C. für ein Motiv gehabt hätte, wahrheitswidrig gegen die Berufungsklägerin auszusagen. Was den Umstand betrifft, dass es Y. gelang, aus kurzer Distanz ein Foto zu machen, so spricht dies auf den ersten Blick tatsächlich dafür, dass er sich nicht unmittelbar bedroht gefühlt hatte. Es ist jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass dieses Foto aufgrund seiner Qualität offenbar in höchster Eile geschossen wurde und das Vorliegen einer Bedrohung daher nicht grundsätzlich auszuschliessen ist. Zudem spricht auch die Tatsache, dass das Unterfangen, in die Wohnung im 2. Obergeschoss zu gelangen, von Y. und seinen Begleitern in der Folge unterlassen wurde, dafür, dass es sich um eine ernstzunehmende Drohung handelte. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet die Aussagen von Y. und C. grundsätzlich als glaubhaft, im Gegensatz zu jenen der Berufungsklägerin, die ihrerseits in wesentlichen Punkten nicht schlüssig sind. Noch vor der Polizei hielt A. fest, sie könne gar nichts dazu sagen, ob sie Y. mit einer Hellebarde bedroht habe. Vor dem Untersuchungsrichter brachte sie zunächst vor, Y. den Zugang gar nicht versperrt, sondern ihn nur gefragt zu haben, was er wolle und ob er angemeldet sei. Daraufhin habe sie die Hellebarde zur Seite gestellt. Kurz darauf gab sie an, die Hellebarde bereits zur Seite gestellt zu haben, als Y. zuunterst auf der Treppe stand. Nun wusste sie aber bereits nachdem sie auf das Klopfen des Y. hin auf die Laube herausgetreten war, wer zu welchem Zweck Einlass begehrte, so dass nicht glaubhaft erscheint, dass sie anschliessend trotz Kenntnis der Umstände zuerst mit der Hellebarde zuoberst auf der Treppe Position bezog, den Ankommenden erneut nach dem Zweck seines Erscheinens befragte und anschliessend die Waffe weggelegt haben will. Vielmehr ergibt sich, dass sie mit der Hellebarde in den Flur hinaustrat, um den Ankommenden den Zutritt zur Wohnung im 2. Obergeschoss zu verwehren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Geschehnisse an jenem 18. Oktober 2001 nach Ansicht des Gerichts im Grundsatz so zugetragen haben, wie in der Anklageschrift dargestellt, namentlich dass A. Y. mit einer Hellebarde bedrohte und dadurch ihn, seine Ehefrau sowie C. am Zugang zur oberen Wohnung hindern wollte. 6.a. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In der Lehre wird die Nötigung umschrieben als rechtswidrige Verletzung der Frei-

29 heit in der Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (vgl. Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 181 StGB; Vera Delnon / Bernhard Rüdy, Basler Kommentar zum StGB, Band II, N 7 und 13 zu Art. 181 StGB). Der objektive Tatbestand kann mit anderen Worten unterteilt werden in ein Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung in der Handlungsfreiheit) und einen Nötigungserfolg (vgl. Rehberg / Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 327 ff.). Drohung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Willen des Täters abhängt und dessen Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahrzumachen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (BGE 120 IV 19, 106 IV 128; Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 181 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 f. zu Art. 181 StGB). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind im Grundsatz objektive, absolute Kriterien. Die Androhung muss geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (BGE 120 IV 19; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 181 StGB). Der tatbestandsmässige Erfolg manifestiert sich darin, dass das Opfer durch das gewählte Mittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht wird. Bei abgenötigten Unterlassungen ist massgebend, dass die unterbundene Handlung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt vorgenommen werden kann (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 334 f.). Die Nötigung ist somit erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 129; Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 181 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 47 zu Art. 181 StGB). Subjektiv wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz verlangt. Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken, und er muss sich bewusst sein oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft (BGE 101 IV 46; Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 181 ZGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 48 zu Art. 181 StGB). Es ist festzuhalten, dass keine Absicht in dem Sinne erforderlich ist, als der Nötigungserfolg das vom Täter angestrebte Ziel sein müsste. Der subjektive Tatbestand ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Nötigungserfolg blosses Mittel zum eigentlichen Ziel ist (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335). b.aa. Indem die Berufungsklägerin X. und Y. sowie Z. am 8. Januar 2001 mit einer Hellebarde bedrohte, drohte sie jenen ernstliche Nachteile an, namentlich die Anwendung von Gewalt beziehungsweise eine Verletzung der körperlichen In-

30 tegrität der Anwesenden. Die Drohung des Gebrauchs der Hellebarde wurde vom Ehepaar X. und Y. sowie von Z. ernst genommen und ist überdies zweifellos geeignet, jede verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Durch die genannte Androhung ernstlicher Nachteile sollten X. und Y. sowie Z. am Zutritt zur Liegenschaft G. sowie an der Ausführung der vorgesehenen Arbeiten gehindert werden. Unter den geschilderten Umständen war es der eindeutig geäusserte Wille von A., die drei Anwesenden durch ihr Verhalten an der Ausführung der vorgesehenen Arbeiten zu hindern bzw. diese zum Unterlassen dieser Arbeiten zu veranlassen und damit ihre Handlungsfreiheit zu beschränken, so dass auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. Am 8. Januar 2001 konnten die vorgesehenen Arbeiten letztlich trotzdem noch ausgeführt werden. Durch das genannte Verhalten hat sich A. des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Das vorinstanzliche Urteil ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden und die Berufung abzuweisen. bb. Auch als die Berufungsklägerin Y. am 18. Oktober 2001 mit einer Hellebarde bedrohte, drohte sie jenem und den weiteren Anwesenden ernstliche Nachteile an, namentlich wiederum die Anwendung von Gewalt beziehungsweise eine Verletzung der körperlichen Integrität von Y.. Die Drohung wurde von Y. und C. ernst genommen und ist überdies zweifellos geeignet, jede verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Durch diese Androhung ernstlicher Nachteile durch A. sollten X. und Y. sowie C. am Zutritt zur Liegenschaft G. sowie an der geplanten Entrümpelung der Wohnung im 2. Obergeschoss gehindert werden. Es war unter den gegebenen Umständen der eindeutig geäusserte Wille von A., die drei Anwesenden durch ihr Verhalten am Zutritt zu ihrer Wohnung zu hindern und damit ihre Handlungsfreiheit zu beschränken, was ihr sodann auch gelang. Es liegt ein vorsätzliches Verhalten vor. Durch das genannte Verhalten hat sich A. der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. Das vorinstanzliche Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. 7. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung,

31 mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 181 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse. A. muss sich den Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gefallen lassen. Ihr Verschulden wiegt dabei schwer. A. verweigerte X. und ihren jeweiligen Begleitern ohne vernünftigen Grund den Zutritt zu ihrem Grundeigentum und die Ausübung des jener zustehenden Nutzungsrechts. X. kam sowohl am 8. Januar 2001 wie auch am 18. Oktober 2001 in rechtmässiger Absicht zur Liegenschaft G., sei es, um eine Zwischentüre zu montieren oder um alte Möbel aus ihrer Wohnung zu entsorgen. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin durfte jene sich nicht gutgläubig auf die Aussagen ihres ehemaligen Vermieters B. sel. verlassen, seine Schwester X. habe kein Zutrittsrecht zur besagten Liegenschaft, mag das Verhältnis zwischen den Geschwistern auch getrübt gewesen sein. Es wurde mehrfach dargelegt, dass der Berufungsklägerin die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an der von ihr bewohnten Liegenschaft bekannt sein mussten. Aus der beharrlichen Weigerung der Berufungsklägerin, Vorladungen und Entscheide entgegen und zur Kenntnis zu nehmen, kann sie selbstredend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin vorbringt, die Strafe sei gestützt auf Art. 64 al 5 und 6 StGB zu mildern, da die Berufungsklägerin durch das Verhalten der Ehegatten X. und Y. ernstlich in Ver-

32 suchung geführt worden sei und sich durch Zorn und grossen Schmerz über die ungerechte Reizung oder Kränkung zu Handlungen habe hinreissen lassen, so kann ihm nicht gefolgt werden. Nach Art. 64 al 5 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde. Der Grund, weshalb in einem solchen Falle Nachsicht geübt werden kann, liegt darin, dass der Verletzte den Anstoss zur strafbaren Handlung gegeben hat, und zwar derart ernstlich, dass der Täter für seinen Entschluss, sie zu begehen, nicht als voll verantwortlich erscheint, sondern den Verletzten einen Teil dieser Verantwortung trifft. Das Verhalten des Opfers muss so provozierend gewesen sein, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte, zu widerstehen (BGE 102 IV 278, 98 IV 68). Damit der Strafmilderungsgrund der Provokation - gemäss welchem das Gericht die Strafe mildern kann, wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung den Täter hingerissen hat (Art. 64 al 6 StGB) - berücksichtigt werden kann, müssen die ungerechte Reizung ebenso wie die ungerechte Kränkung den Täter zutiefst aufgewühlt und zu einer spontanen Reaktion getrieben haben (BGE 104 IV 237 f.). Umstände der geforderten Art liegen in casu weder in die eine, noch in die andere Richtung vor. Als provokatives Auftreten der Ehegatten X. und Y., durch welches sie gereizt wurde, erachtet die Berufungsklägerin das unangemeldete Auftreten der Ehegatten X. und Y., das Einschlagen der Türe, die Freiheitsberaubung sowie Tätlichkeiten. Der Vorwurf der Freiheitsberaubung beziehungsweise von Tätlichkeiten bezieht sich offenbar auf das Einschliessen der Berufungsklägerin in ihre Wohnung am 8. Januar 2001 sowie das darauffolgende Geschehen. Als versuchte Nötigung wurde vom Kantonsgerichtsausschuss indes die zeitlich vorangehende Drohung der Berufungsklägerin mit einer Hellebarde mit dem Ziel, die Ehegatten X. und Y. sowie Z. von der Ausführung der geplanten Arbeiten abzuhalten, qualifiziert. Erst danach schlossen die Vorgenannten A. in ihrer Wohnung ein, so dass dies natürlich kein zeitlich vorangehendes Verhalten zu provozieren vermag. Bereits an anderer Stelle wurde zudem ausgeführt, dass X. als Eigentümerin und am Treppenhaus Nutzungsberechtigte nicht verpflichtet war, sich vorgängig anzumelden. Beachtet man, dass X. und ihre Begleiter sowohl am 8. Januar 2001 als auch am 18. Oktober 2001 jeweils zuerst anklopften und unter Angabe der Gründe ihres Kommens um Einlass baten, so dass A. ohne Weiteres Gelegenheit gehabt hätte, die Türe freiwillig zu öffnen, so rechtfertigt auch das gewaltsame Öffnen der Haustüre, mag es auch erschreckend gewirkt haben, keine Strafmilderung. Unter den genannten Umständen ist die Strafe weder nach Art. 64 al 5 StGB noch nach Art. 64 al 6 StGB zu mildern. Strafmildernd kann einzig der mehrfache vollendete Nötigungsversuch berücksichtigt werden. Die mehrfache Tatbegehung schliesslich wirkt sich strafschärfend aus

33 (vgl. Art. 68 StGB). A. machte sich nebst des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs der mehrfachen Nötigung schuldig. Straferhöhend wirkt sich - hinsichtlich des Vorfalles vom 18. Oktober 2001 - das Delinquieren während hängiger Strafuntersuchung aus. Im Rahmen der Täterkomponenten muss der Berufungsklägerin ihr getrübter Leumund gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Februar 2002 straferhöhend angerechnet werden. A. sei in F. und Umgebung öfters als aufgebrachte und aggressive Persönlichkeit in Erscheinung getreten. Vor allem im Kontakt mit Behörden sei sie immer wieder negativ aufgefallen. Das Gericht lässt hierbei die von der Berufungsklägerin vor erster Instanz eingereichten Bestätigungen, die A. ein hohes soziales Engagement attestieren, was positiv zu werten ist, nicht ausser Acht. Diese vermögen die negativen Feststellungen im Leumundsbericht indes nicht aufzuwiegen, insbesondere da ihr Verhalten anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle in dieses Bild passt. Auch hiernach fehlt es der Berufungsklägerin offensichtlich an Reue und Einsicht. Dies kann zwar nicht straferhöhend berücksichtigt werden; gleichwohl kann A. aufgrund dieses Verhaltens nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). In Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Strafe von 10 Tagen Gefängnis als dem Verschulden der Berufungsklägerin angemessen. 8.a. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob der Verurteilten für die zehntägige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE 118 IV 100). Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf

34 Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). b. Da A. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall eine Strafe von weniger als achtzehn Monaten verhängt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses kann A. eine günstige Prognose gestellt werden. Es ist zu erwarten, dass sie sich in Zukunft wohl verhalten wird. Zwar wird aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles ersichtlich, dass die Berufungsklägerin Mühe im Umgang mit Behörden wie auch insbesondere mit dem Ehepaar X. und Y. bekundet. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass sie ihre Lehren aus dem vorliegenden Verfahren gezogen hat und künftig fähig sein wird, ausgewiesene Eigentums- und Nutzungsrechte zu akzeptieren sowie amtliche Anordnungen zu befolgen. Aus diesen Gründen wird der Vollzug der 10-tägigen Freiheitsstrafe aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 9.a. Am 11. März 2002 reichte Z. gegen A. eine Adhäsionsklage in der Höhe von Fr. 180.-- ein, berechnet aufgrund eines Arbeitsausfalls von drei Stunden, welcher ihm durch das Verhalten von A. entstanden sei. Gleichentags reichten auch X. und Y. eine aus diversen Schadensposten bestehende Adhäsionsklage in der Höhe von Fr. 6'183.80 ein. Die Vorinstanz wies beide Adhäsionsklagen ab. Da dieser Punkt des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieb, wird das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt unverändert übernommen. b. Die Berufungsklägerin macht im Hinblick auf die Adhäsionsklagen geltend, die Adhäsionskläger seien aufgrund der Abweisung der Adhäsionsklagen zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht unterlassen. c. Soweit in der Strafprozessordnung Verfahrensfragen in Bezug auf die Adhäsionsklagen nicht geregelt werden, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog heranzuziehen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 59; Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Straf-

35 prozess, Diss. Zürich 1990, S. 42 f.). Hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung findet sich in der Strafprozessordnung keine Regelung, so dass Art. 122 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist. Demnach hat die unterlegene Partei dem obsiegenden Prozessgegner dessen aussergerichtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ersetzen. In restriktiver Praxis sind aber nur die notwendigerweise verursachten Kosten zu erstatten. Da im Strafverfahren der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird und den Parteien aus der Behandlung der Zivilklage meist keine nennenswerten Kosten entstehen, bewegen sich allfällige zuzusprechende ausseramtliche Entschädigungen im Adhäsionsverfahren in aller Regel in bescheidener Höhe (vgl. Domenig, a.a.O., S. 128; PKG 1990 Nr. 38). Vorliegend wurden die Adhäsionsklagen von Z. und von X. und Y. vollumfänglich abgewiesen, weshalb es sich rechtfertigt, A. hierfür ausseramtlich zu entschädigen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet es aufgrund der Umstände des Falles als angemessen, die ausseramtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 600.- - festzusetzen. Dabei werden X. und Y. verpflichtet, A. mit Fr. 400.-- zu entschädigen und Z., A. mit Fr. 200.-- zu entschädigen. 10.a. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten einem Verurteilten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Ist die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tatbestände eingestellt worden oder wird der Angeklagte vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden (Art. 158 Abs. 2 StPO). b. Vorliegend wurde das erstinstanzliche Urteil insofern bestätigt, als A. der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie des mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Dagegen wurde das Verfahren betreffend Ehrverletzung zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen und die vorinstanzliche Strafe reduziert. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, A. die im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung sowie wegen mehrfachen vollendeten Nötigungsversuchs entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hierbei handelt es sich zunächst um die Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 2'085.-- sowie die Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 168.20.--. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'200.-ist A. entsprechend in einem reduzierten Umfang von Fr. 1'500.-- zu überbinden. Über die sich auf das Ehrverletzungsverfahren beziehenden Kosten - Fr. 400.-- für

36 zwei Aussöhnungsverfahren vor dem Kreispräsidenten sowie Fr. 200.-- Untersuchungsgebühren des Kreispräsidenten - sowie über die dafür noch anfallenden Gerichtskosten hat die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil zu befinden. 11.a. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Nachdem die Berufung von A. teilweise gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- gestützt auf Art. 160 StPO zu ¾ A. und zu ¼ dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. b. In der Berufungsschrift vom 2. September 2003 beantragte Dr. iur. Jean-Pierre Menge, ihn für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO, welcher sowohl für das Gerichtsverfahren vor der ersten Instanz wie auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 102 StPO, S. 274), hat der Angeklagte Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, prozessuale Erfahrungen des Angeschuldigten, allfällige komplizierte Beweiserhebungen oder verwickelte Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.6. zu Art. 76a StPO, S. 127). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers gegeben, wäre A. den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles ohne Ver

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