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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.10.2003 SB 2003 45

29. Oktober 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·9,724 Wörter·~49 min·3

Zusammenfassung

Veruntreuung | Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 42 (mündlich eröffnet) 03 45 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde ist beim Bundesgericht hängig.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Wacker —————— In den strafrechtlichen Berufungen der Staatsanwaltschaft Graubünde n, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, und der Y., Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 25. März 2003, mitgeteilt am 7. Juli 2003, in Sachen des X., Angeklagter und Berufungsbeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Anton Hidber, Postfach 459, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, betreffend Veruntreuung,

2 hat sich ergeben: A. X. wurde am 20. Dezember 1951 in A. geboren und wuchs zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern in B. auf. In B. und C. besuchte er während sechs Jahren die Primar- und während drei Jahren die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er in D. eine dreijährige Lehre als Bauzeichner und bei der Baufirma E. in F. eine zweijährige Zusatzlehre als Maurer. Nach der Rekrutenschule besuchte X. während zwei Jahren die Bauführerschule in St. Gallen, wo er sich zum Baupolier ausbilden liess. Im Jahre 1975 machte er sich mit der Einzelfirma X. selbständig. 1981 gründete er die G. AG, in welcher er als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer amtete. Von 1988 an konnte das Unternehmen rund 35 Mitarbeiter beschäftigen. Im Jahre 1999 jedoch musste nach diversen Schwierigkeiten die Nachlassstundung beantragt werden, die dann vom Bezirksgerichtsausschuss Heinzenberg am 6. Dezember 1999 bewilligt wurde. Am 14. März 2001 genehmigte die Mehrheit der Gläubiger der G. AG einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. X. arbeitet zurzeit zu einem Pensum von 25 % bei der Kirchgemeinde H. als Messmer. Zusätzlich verrichtet er für die Kirchgemeinde verschiedene Kunden- und Planungsarbeiten im Baubereich. Im Jahre 1980 verheiratete sich X. mit I.. Aus dieser Ehe gingen sechs Kinder hervor, welche heute zwischen zehn und zweiundzwanzig Jahre alt sind. Zurzeit lebt X. von seiner Frau getrennt. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. Gemäss Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung vom 12. April 2001 wurde X. für die Jahre 1999/2000 mit einem Reineinkommen von Fr. 2'300.— und einem Reinvermögen von Fr. 252'000.-- veranlagt. Der Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Oktober 2002 bezeichnet den Leumund von X. als in Ordnung. Seine Lebensführung habe bis anhin zu keinen Klagen Anlass gegeben. Allerdings weise X. gemäss Auskunft des Betreibungsamtes J. vom 28. Oktober 2002 insgesamt sechs Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 948'953.35 auf. Beim Betreibungsamt H. – wo X. als Wochenaufenthalter gemeldet ist – sei eine weitere Betreibung im Betrag von Fr. 26'267.90 vermerkt. B. Am 5. April 2001 reichte die Y. (Y.) Strafanzeige und eventualiter Strafantrag gegen X. ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. April

3 2001 eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung eröffnete. Die Schlussverfügung erging am 16. April 2002. Am 6. Mai 2002 reichte die Y. bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Ergänzung der Strafuntersuchung in Verbindung mit einer Adhäsionsklage ein. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1. Die Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten sei bezüglich der Rückforderung eines an die Y. abgetretenen Darlehens bzw. bezüglich des Verkaufs unter Wert von Maschinen der G. AG während laufender Nachlassstundung ohne Zustimmung des Sachwalters zu ergänzen. 2. Der Angeschuldigte sei zu verpflichten, der Y. CHF 175'322.90 aus Doppelabtretungen sowie CHF 263'051.30 aus Rückführung des an die Y. abgetretenen Darlehens bis zur Höhe der Y.-Kreditforderungen gegen die G. AG in Nachlassliquidation zu erstatten. 3. Eventualiter sei der Angeschuldigte zu verpflichten, der Y. den Betrag zu restituieren, welcher nach Beendigung der Nachlassliquidation der G. AG als Totalverlust aus dem Gesamtengagement G. AG in Nliq. für die Y. resultieren wird. 4. Subeventualiter sei der Angeschuldigte zu verpflichten, der Y. mindestens den Betrag zu restituieren, welcher nach Beendigung der Nachlassliquidation der G. AG als Verlust auf dem ursprünglich bewilligten Kontokorrentkredit CK 079.308.600, lautend auf die G. AG in Nliq. resultieren wird. 5. Der Angeschuldigte sei schliesslich zu verpflichten, der Nachlassmasse G. AG den Differenzbetrag zwischen Marktwert und Verkaufswert aus den Verkäufen von Maschinen der G. AG während laufender Nachlassstundung zu vergüten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zulasten des Angeschuldigten.“ Als Begründung machte die Adhäsionsklägerin geltend, dass X. im Jahre 1999 trotz eines zuvor unterzeichneten Globalzessionsvertrags zugunsten den Y. mit Wissen und Willen den Kontakt zu seinen Bauherren gesucht und von diesen Zweitabtretungen habe unterzeichnen lassen. Durch diese Doppelabtretungen habe die Y. ihr Besicherungssubstrat verloren. Eine genaue Bezifferung des Schadens sei indessen erst nach Abschluss der Nachlassliquidation der G. AG möglich. X. habe überdies ein im Jahre 1997 der Y. abgetretenes, privates Darlehen von Fr. 568'664.70 um Fr. 263'051.30 auf Fr. 304'948.70 reduziert und dadurch sich oder einen Drittempfänger ungerechtfertigt bereichert. Schliesslich habe X. anfangs Dezember 2000 ohne Zustimmung des Sachwalters verschiedene Fahrzeuge der X. AG verkauft, zu Preisen weit unter dem jeweiligen Marktwert. Auch dadurch sei der Gläubigerschaft der G. AG, unter ihnen auch der Y., ein Schaden entstanden.

4 C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2002 hiess die Staatsanwaltschaft Graubünden das von der Y. gestellte Gesuch um Ergänzung der Strafuntersuchung gut. In der Folge erliess sie am 4. Dezember 2002 eine Teil-Einstellungs-verfügung. Aufgrund der Jahresrechnungen 1996 bis 1998 sei es erstellt, dass X. sein der G. AG gewährtes privates Darlehen von ca. Fr. 568'000.— auf rund Fr. 305'000.— reduziert habe. Damit habe er zweifellos gegen die vertragliche Abmachung mit der Y. vom 12. Mai 1997 verstossen. Trotz dieser Vertragsverletzung habe er indessen weder gegen den Straftatbestand der Veruntreuung noch gegen jenen der ungetreuen Geschäftsführung verstossen. Fest stehe auch, dass X. während laufendem Nachlassverfahren verschiedene Fahrzeuge der G. AG veräussert habe. Da X. indessen nicht nachgewiesen werden könne, eine Benachteiligung seiner Gläubiger in Kauf genommen zu haben, bzw. da er sich auf einen Sachverhaltsirrtum in Bezug auf eine erhaltene Einwilligung berufen könne, sei er nicht wegen Gläubigerschädigung zu bestrafen. Das Strafverfahren sei daher auch in diesem Punkt einzustellen. D. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Dezember 2002 wurde X. wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in den Anklagezustand versetzt. Diese zu Handen des Bezirksgerichts Hinterrhein erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt: „X. wird angeklagt der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Am 7. Mai 1987 trat X. zur Sicherung eines der G. AG gewährten Betriebskredites namens der G. AG mit Sitz in B. sämtliche damaligen und zukünftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb mit allen damit verbundenen Rechten in Form einer Globalzession der Darlehensgeberin Y. (Y.) ab. Trotz dieser unterzeichneten Globalzessionsvereinbarung zedierte X. zwischen August und Oktober 1999 in acht Fällen die gegen verschiedene Bauherren bestehenden Werklohnforderungen in Höhe von mindestens CHF 220'574.05 an die K. AG (K. AG), an die L. AG und an die M. AG. Effektiv ausbezahlt wurden den Zweitzessionaren insgesamt CHF 234'535.55.“ E. Das Bezirksgericht Hinterrhein erkannte mit Urteil vom 25. März 2003, mitgeteilt am 7. Juli 2003, wie folgt: „1. X. wird von der Anklage der Veruntreuung freigesprochen. 2. Die Adhäsionsklage der Y. wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. a). Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, bestehend aus: - Barauslagen Fr. 20.—

5 - Untersuchungsgebühren Fr. 2'285.— total Fr. 2'305.— gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b). Die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein, bestehend aus: - Gerichtsgebühr Fr. 3‘190.— - Schreibgebühr Fr. 220.— total Fr. 3'410.— gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'834.— wird von der Gerichtskasse ausbezahlt und dem Kanton Graubünden im Sinne von Art. 21 Abs. 4 der Verordnung über die Gebühren im Strafverfahren (BR 350.230) in Rechnung gestellt. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilungen).“ Das Bezirksgericht Hinterrhein kam im wesentlichen zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt sei, die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen Vorsatz und Bereicherungsabsicht hingegen nicht nachgewiesen werden könnten. Die behauptete Unkenntnis vom Abtretungsverbot entlaste den Angeklagten nicht, zumal er den Globalzessionsvertrag eigenhändig unterzeichnet und am 6. Mai 1997 bestätigt habe. Auch die Zeugenaussage des Treuhänders O., wonach er selbst keine Kenntnis vom Abtretungsverbot gehabt habe, sei nicht glaubhaft, zumal O. eigenen Aussagen zufolge den Rechtsvertreter der K. AG, Rechtsanwalt N., auf den Globalzessionsvertrag aufmerksam gemacht habe. Ein Vorsatz in Bezug auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen hingegen müsse bei X. verneint werden. So habe die Y. durch ihr Verhalten anlässlich verschiedener Gespräche den Anschein erweckt, mit den Zweitzessionen einverstanden zu sein. Ausserdem habe sie geduldet, dass die Bank P. der G. AG im Jahre 1992 einen Blankokredit gewährte, wiewohl laut Globalzessionsvertrag die Aufnahme solcher Kredite untersagt gewesen wäre. Schliesslich liege auch keine Bereicherungsabsicht des Angeklagten vor. Es sei vielmehr nachvollziehbar, dass X. zur Rettung seiner Baufirma in der ihm vorgeworfenen Art gehandelt habe. F. a). Gegen dieses Urteil reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. Juli 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung ein, mit folgenden Rechtsbegehren:

6 „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. X. sei der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit zwölf Monaten Gefängnis zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Als Begründung wurde im wesentlichen angeführt, dass die Gespräche mit der Y. bereits im ersten Halbjahr 1999 stattgefunden hätten. Die Abtretungsverträge über die frühestens im Juli 1999 fällig gewordenen Forderungen der Kreditoren der G. AG indessen seien erst zwischen August und Oktober 1999 geschlossen worden. Die Besprechungen mit der Y. hätten also in einem Zeitraum stattgefunden, als die Forderungen der Kreditoren der G. AG noch gar nicht bekannt gewesen seien. Es sei demnach gar nicht möglich gewesen, bei besagten Gesprächen detailliert über die Abtretungen zu sprechen. Die Y. könne also nicht den Anschein erweckt haben, mit Zweitzessionen einverstanden zu sein. Vielmehr sei sich X. der Unrechtmässigkeit seines Tuns bewusst gewesen. Dies gehe unter anderem aus der Tatsache hervor, dass er es unterlassen habe, die Y. über die abgeschlossenen Abtretungsverträge zu orientieren. Durch diese Zweitzessionen seien die Lieferanten der G. AG unter Verletzung vertraglicher Pflichten und damit unrechtmässig bereichert worden, womit auch dieses Tatbestandserfordernis erfüllt sei. Mit Berufungsantwort vom 13. August 2003 ersuchte X., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Anton Hidber, um kostenfällige Abweisung der Berufung. Das gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erforderliche unrechtmässige Verwenden von Vermögenswerten impliziere eine Vermögensschädigung. Diese trete vorliegend erst dann ein, wenn der gewährte Kredit durch das Unternehmen nicht zurückbezahlt werden könne. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei der Umfang der Vermögensschädigung nicht ausgewiesen, weshalb sich nicht bestimmen lasse, in welchem Umfang Forderungen veruntreut worden sein sollten. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei folglich nicht erfüllt. Gleiches gelte für den subjektiven Tatbestand. X. habe nicht gewusst, dass er keine Abtretungsverträge hätte schliessen dürfen zumal er von der Y. nie darauf aufmerksam gemacht worden sei. Zudem habe er seinen Beratern, insbesondere seinem Treuhänder O., vertraut. Letzterer habe denn auch im Rahmen der Sanierungsbemühungen mit der Y. verhandelt. Ein Unrechtsbewusstsein habe bei dieser Sachlage gar nicht entstehen können. Auch das Erfordernis einer Bereicherungsabsicht fehle. So hätten sowohl die Warenliefe-

7 ranten als auch die Bauherren Vorleistungen erbracht und damit ein Anrecht auf eine Gegenleistung gehabt. X. sei stets davon ausgegangen, mit den Abtretungen seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Überdies sei X. im Zeitpunkt der Abtretung Willens und in der Lage gewesen, der Y. den erhaltenen Kredit zurückzubezahlen. Seine Ersatzfähigkeit werde unter anderem durch die Tatsache belegt, dass er in jenem Zeitraum privat rund Fr. 300'000.— in die G. AG eingeschossen habe. b). Auch die Y. reichte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 25. März 2003 Berufung ein. In ihrer Eingabe vom 28. Juli 2003 stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und gemäss Anklage zu bestrafen. 3. Die Adhäsionsklage der Y. sei gutzuheissen. 4. Unter gesetzlicher Kostenfolge.“ Die Y. macht im wesentlichen geltend, dass X. während 24 Jahren ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sei. Seit Abschluss des Globalzessionsvertrags hätten jeweils im Nachgang zu den eingereichten Jahresrechnungen jährlich wiederkehrende Bilanzbesprechnungen mit ihm stattgefunden. Gegenstand dieser Besprechungen sei stets auch die Besicherung der Bankkredite gewesen. Zudem sei X. wiederholt aufgefordert worden, der Y. Debitorenlisten einzureichen. Als geschäftserfahrener Kreditnehmer habe X. somit gewusst, dass er die der Bank abgetretenen Debitorenforderungen nicht weiter abtreten durfte. Zudem treffe es nicht zu, dass die Vertreter der Y. auf bestehende oder bevorstehende Doppelzessionen hingewiesen wurden oder dazu ihr Einverständnis gegeben hätten. Die Vorinstanz stütze sich zu diesem Punkt denn auch einzig auf die Aussage des Zeugen O., wiewohl dieser als Treuhänder den Angeklagten in der heiklen Phase der Doppelabtretungen beraten habe. Die Aussagen O.s hätten vor diesem Hintergrund entsprechend gewertet werden müssen. Im Frühjahr 1999 habe die Y. nichts von anstehenden Abtretungsverträgen gewusst. Hätte eine Information an die Y. wirklich vorgelegen, so hätte sie O. schon zum Selbstschutz protokolliert oder von der Bank rückbestätigen lassen. Auch könne aus der Tatsache, dass die Y. eine kleine Kreditlimite der Bank P. toleriert habe, nicht auf eine Tolerierung von Zweitabtretungen geschlossen werden. So sei es schlechthin undenkbar, dass eine Kreditgeberin auf ihr Besicherungssubstrat verzichte. Der Angeklagte habe folglich die der Y. abgetretenen Debitorenforderungen mit Wissen und Willen und wider den vertraglichen

8 Abmachungen zweckentfremdet, und dadurch sowohl die G. AG als auch deren Lieferanten unrechtmässig bereichert. X. wies mit Berufungsantwort vom 3. September 2003 nochmals auf seine Ersatzfähigkeit hin und ersuchte unter Hinweis auf seine Berufungsantwort vom 13. August 2003 um vollständige Abweisung der Berufung. G. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden vom 29. Oktober 2003 waren anwesend der Untersuchungsrichter Dr. iur. Maurus Eckert sowie der Angeklagte X. mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Anton Hidber. Auf Befragen äusserte sich Caviezel dahingehend, dass das im Bericht der kantonalen Steuerverwaltung für das Jahr 1999 ausgewiesene Reinvermögen aus drei privaten Liegenschaften und einer Lebensversicherungspolice bestanden habe. Zwei dieser Liegenschaften, ein Wohnhaus und eine Baulandparzelle, seien jedoch mit Hypotheken in der Höhe von insgesamt Fr. 970'000.— belastet gewesen. Weiter führte X. aus, dass er sich in Buchhaltung nicht besonders habe ausbilden lassen. Einzig während seiner Ausbildung zum Baupolier habe er im ersten Semester eine Wochenstunde Buchhaltungsunterricht besucht. Während seiner späteren Geschäftstätigkeit habe er sich stets auf seine Treuhänder verlassen. Angesprochen auf die ihm von der Y. auferlegte Verpflichtung zur Einreichung von Debitorenlisten meinte X., dass diese der Bank eine Übersicht über die Ausstände und Eingänge ermöglicht hätten. Anhand der Debitorenlisten habe sie ihre Forderungen kontrollieren können. Den Inhalt des Globalzessionsvertrags vom 7. Mai 1987 habe er nicht verstanden. Die Vertreter der Y. hätten ihm lediglich gesagt, dass dies ein internes, für ihn unwichtiges Papier sei. Sein Treuhänder O. habe zudem gemeint, dass alles in Ordnung sei. Im Mai 1997, anlässlich der Unterzeichnung der Betriebskrediterhöhungs-Vereinbarung, habe er von den Vertretern der Y. die gleiche Auskunft („nur internes Papier“) erhalten. Die Abtretungsverträge habe er in der Folge alle selber unterzeichnet. Befragt auf seine Unternehmung meinte Caviezel, dass er die Bilanzen nicht als negativ empfunden habe, da die Preisstrukturen damals derart schlecht gewesen seien. Im Jahre 1997 jedoch habe er seine Firma verkaufen wollen, wovon ihm aber sein Treuhänder O. abgeraten habe. Im Mai 1999 dann habe die Revisionsstelle Sanierungsmassnahmen empfohlen. Der Untersuchungsrichter Dr. iur. Maurus Eckert führte in seinem Plädoyer ergänzend zur Berufungsschrift vom 22. Juli 2003 aus, dass sich die Staatsanwaltschaft der schwierigen finanziellen Lage von X. durchaus bewusst sei. Dies ändere

9 jedoch nichts daran, dass Caviezel im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraute Forderungen unrechtmässig verwendet habe. So liege das erforderliche Tatbestandsmerkmal des „Vermögensschadens“ auch dann vor, wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers gefährde. Die Veruntreuung sei mit anderen Worten vollendet worden, als X. die ihm wirtschaftlich fremden Geldwerte – die gegenüber Bauherrn bestehenden Forderungen – an Dritte zediert und dadurch den Anspruch der Y. als Treugeberin gefährdet habe. Der subjektive Tatbestand sei ebenfalls erfüllt. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass X. die Abtretungen ohne Orientierung der Y. vorgenommen habe. Diese habe weder in genereller Weise noch in Bezug auf Einzelfälle eine Einwilligung zu Zweitabtretungen gegeben. Die Formulierung des Globalzessionskreditvertrags sei derart klar, dass niemand ernsthaft glauben könne, nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung noch Forderungen an Dritte abtreten zu dürfen. X. berufe sich auf das Vertrauen in die Auskünfte seines Treuhänders und damit sinngemäss auf Rechtsirrtum. O. sei möglicherweise kein guter Berater gewesen. X. müsse sich aber dessen ungeachtet vorwerfen lassen, nicht gewissenhaft gehandelt zu haben. So sei er verpflichtet gewesen, sich selber bei der Y. nach dem korrekten Vorgehen zu erkundigen. Das Tatbestandselement des Vorsatzes sei damit gegeben. Gleiches gelte für die vom Gesetz geforderte Bereicherungsabsicht. Das Handlungsmotiv von X. sei allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, ändere jedoch nichts daran, dass durch die Zweitabtretungen in erster Linie die Lieferanten begünstigt worden seien. Auch sei X. zum Tatzeitpunkt nicht ersatzfähig gewesen. Zum einen sei sein Wohnhaus und die Bauparzelle zu jenem Zeitpunkt bereits belastet gewesen, zum anderen seien an den jeweiligen Fälligkeitsterminen keine Zahlungen auf das Konto der Y. eingegangen. Angesichts des grossen Schadens wiege das Verschulden von X. nicht leicht. Strafmindernd seien ihm der gute Leumund und seine Vorstrafenlosigkeit zugute zu halten. Strafmilderungs- und Straferhöhungsgründe würden fehlen, hingegen müsse die mehrfache Strafbegehung strafschärfend berücksichtigt werden. Eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten erscheine daher als angemessen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Der amtliche Verteidiger von X., Rechtsanwalt lic. iur. Anton Hidber, bezweifelte vorab das Vorliegen des objektiven Tatbestandes. Ein Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten und der Vermögensschädigung sei nicht erstellt. Überdies sei der geltend gemachte Schaden nicht ausgewiesen. Im vorliegenden Fall sei das Darlehen ohne bestimmten Verwendungszweck gewährt worden, weshalb X. nach der Praxis auch nicht zur Werterhaltung verpflichtet gewesen sei. Auch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung sei nicht erfüllt. X.

10 habe nicht gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Zudem habe sich die Y. widersprüchlich verhalten, indem sie beispielsweise die vertragswidrige Aufnahme eines Kredites bei der Bank P. toleriert habe. Überdies habe die Y. stets mit dem Treuhänder O. verhandelt. X. habe sich darauf verlassen, dass die Bank und der Treuhänder in seinem Interesse handelten. O. habe offensichtlich vom Globalzessionsvertrag gewusst und trotz dieses Wissens Abtretungsverträge aufgesetzt. X. habe daher keinen Grund gehabt, am korrekten Vorgehen zu zweifeln. Eine Bereicherungsabsicht schliesslich sei ebenfalls nicht ausgewiesen, da die Lieferanten einen vertraglichen Anspruch auf Geldleistungen gehabt hätten und Caviezel niemanden bereichern wollte. Die laufenden Sanierungsbemühungen würden überdies seine Ersatzfähigkeit belegen. In seiner Replik betonte der Untersuchungsrichter Eckert nochmals, dass sich X. nicht auf seinen Treuhänder hätte verlassen dürfen und sich bei seiner Vertragspartnerin hätte informieren müssen. Zudem schliesse ein Vertragsanspruch eine Bereicherung – welche auch in einer nicht eingetretenen Entreicherung bestehen könne – nicht aus. Rechtsanwalt Hidber machte daraufhin in seiner Duplik geltend, dass X. gewissenhaft gehandelt habe, auch wenn er sich nicht bei der Y. informiert habe. Auf die weiteren Ausführungen in den Berufungsschriften und im Rahmen der Plädoyers sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). In gleicher Weise können solche Entscheide über Adhäsionsklagen angefochten werden (Art. 133 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermögen die vorliegenden Berufungen zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.

11 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Y. als Adhäsionsklägerin nicht berechtigt ist, in der Strafsache selbst Berufung einzulegen. Dieses Recht steht – allerdings beschränkt auf den Schuldpunkt – nur jenen Adhäsionsklägern zu, welche zugleich dem Opferbegriff von Art. 2 OHG entsprechen (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl. Chur 1996, S. 334 f.). Als Opfer im Sinne des OHG sind indessen nur jene Personen zu betrachten, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). Dies trifft auf die Y. offensichtlich nicht zu, so dass nachfolgend auf ihren im Rahmen der Berufungsschrift gestellten Antrag zum Strafpunkt nicht näher einzugehen ist. 2. Im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Streitigkeit liegen dem Kantonsgerichtsausschuss zwei Rechtsschriften vor: Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Juli 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 25. März 2003 (SB 03 42; nachstehend „Berufung“ genannt. Entsprechend wird die Staatsanwaltschaft in der Folge als „Berufungsklägerin“ bezeichnet), sowie die Berufung der Y. gegen dieses Urteil (SB 03 45). Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wird sich nachfolgend erst mit dem Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils beschäftigen und erst anschliessend über die Adhäsionsklage der Y., beziehungsweise über die Berufung SB 03 45 befinden. 3. Das Bezirksgericht Hinterrhein sprach X. von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB frei. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber einen Schuldspruch, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu überprüfen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 375). a). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). So hat das Gericht von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht

12 (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Freie Beweiswürdigung gilt auch dort, wo Aussage gegen Aussage steht. Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung einzig die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). b). Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung führen hierzu aus, dass eine blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genüge, eine absolute Sicherheit aber auch nicht erforderlich sei. Entsprechend rechtfertige eine theoretisch entfernte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts aber auch noch keinen Freispruch (vgl. Hauser /Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind mit anderen Worten hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; W. Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 289). Bei Zeugen interessiert nicht in erster Linie deren persönliche Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Aussage muss dabei auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage (vgl. Friedrich Arntzen / Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993, S. 15 ff.). Schliesslich darf sich der Strafrichter nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen eines verurteilenden Erkenntnisses bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind nicht massgebend, da solche immer möglich sind

13 und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln; Zweifel, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Es ist also stets anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; W. Padrutt, a.a.O., S. 307 f.). Die dem Kantonsgerichtsausschuss vorliegenden Beweismittel und Indizien sind daher einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen, um abzuklären, ob der X. zur Last gelegte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. 4. a). Den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. „Anvertraut“ ist nach der Definition des Bundesgerichtes, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (vgl. BGE 80 IV 55; St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu Art. 138 StGB). Empfängt also jemand etwas mit der Verpflichtung, es an Dritte weiterzuleiten oder dem Treugeber zurückzugeben, wobei dieser gleichzeitig seine Verfügungsmacht aufgibt, handelt es sich um ein „anvertrauen“ im Sinne des Gesetzes. Aus dieser Definition wird deutlich, dass mit dem Anvertrauen eine Pflicht des Treuhänders zur Erhaltung des Wertes des Empfangenen enthalten ist (vgl. Marcel A. Niggli / Christof Riedo, Basler Kommentar, Basel 2003, N 41 ff. zu Art. 138 StGB). Der Begriff der „Vermögenswerte“ umfasst nach Lehre und Praxis obligatorische Ansprüche. Folglich stellen insbesondere Forderungen „Vermögenswerte“ dar, welche anvertraut werden können (vgl. Niggli / Riedo, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 138 StGB und N 55 zu Art. 137 StGB; BGE 109 IV 29; 118 IV 33). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand auf seinem eigenen Konto Gelder einnehmen soll, welche für einen anderen (Treugeber) bestimmt sind. Dem Empfänger der Gelder, dem also ein Verfügungsrecht über die dem Treugeber zustehenden Guthaben eingeräumt wurde, obliegt diesfalls die Pflicht zur ständigen Werterhaltung (vgl. Jörg Rehberg / Niklaus Schmid / Andreas Donatsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 118).

14 Tathandlung ist das unrechtmässige Verwenden in eigenem oder eines Dritten Nutzen. Da unter den Begriff der „Vermögenswerte“ wie eben ausgeführt obligatorische Ansprüche des Treugebers (wie beispielsweise ihm zustehende Forderungen) fallen, besteht die Tathandlung in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig den Willen bekundet, solch obligatorische Ansprüche des Treugebers zu vereiteln. Diesen Willen gibt der Täter beispielsweise dann kund, wenn er die ihm anvertrauten Vermögenswerte veräussert, verbraucht oder verpfändet (vgl. Niggli / Riedo, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 138 StGB; Rehberg / Schmid / Donatsch, a.a.O., S. 118 i.V.m. S. 114, St. Trechsel, a.a.O., N 15 zu Art. 138 StGB; BGE 118 IV 30). Das „unrechtmässige Verwenden“ impliziert demzufolge einen Vermögensschaden beim Treugeber. Solch ein Schaden kann vorab im Falle einer tatsächlichen Schädigung (beispielsweise bei Verminderung der Aktiven) vorliegen, aber auch dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert wird. Ungenügend gesicherte Kredite beispielsweise führen dazu, dass der Kreditgeber das Darlehen nicht mehr zum Nennwert bilanzieren wird (vgl. Art. 669 Abs. 1 OR). In diesem Sinne bedeutet eine Unsicherheit bezüglich der Einbringlichkeit eines Darlehens für den Kreditgeber eine wirtschaftliche Wertverminderung und damit einen Schaden im Sinne von Art. 138 StGB (vgl. BGE 122 IV 279; Niggli / Riedo, a.a.O., N 103 f). b). aa). X. unterzeichnete am 7. Mai 1987 namens der G. AG und zugunsten der Y. einen Globalzessionskreditvertrag. Darin verpflichtete sich die G. AG, der Y. sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb abzutreten, als Sicherheit für einen erhaltenen Kredit (vgl. Ziff. 1 des Globalzessionsvertrags, act. 3.2.). Der Einzug der abgetretenen Forderungen wurde X. bzw. der G. AG überlassen, wobei sich die Y. eine allfällige spätere Notifikation an die Schuldner vorbehielt (vgl. Ziff. 3 und 4 des Globalzessionsvertrags, act. 3.2.). In Ziffer 2 des Globalzessionsvertrags hielt die Y. fest, dass sie die bei ihr eingehenden Zahlungen an die abgetretenen Forderungen laufend mit ihrem Guthaben gegenüber der G. AG verrechnen werde. Diese habe daher ihre Schuldner zur Zahlung auf das Konto bei der Y. aufzufordern. Die dennoch nicht bei der Y. eingehenden Zahlungen habe die G. AG unverzüglich zu überweisen (vgl. Ziff. 3 des Globalzessionsvertrags, act. 3.2.). Durch Unterzeichnung des Globalzessionsvertrags hat X. somit die der G. AG zustehenden Forderungen an die Y. abgetreten und dadurch einen Gläubigerwechsel herbeigeführt. Die (bestehenden und künftigen) Forderungen der G. AG gingen mit anderen Worten auf die Y. als neue Gläubigerin über. Die Y. verzichtete

15 jedoch vorerst darauf, den Schuldnern den Gläubigerwechsel anzuzeigen und überliess das Inkasso der G. AG. Durch diesen Verzicht auf Notifikation vertraute die Y. ihre Forderungen der G. AG, beziehungsweise X. an. Dieser hatte denn auch die Pflicht, die ihm anvertrauten Forderungen zu erhalten respektive die entsprechenden Geldwerte der Y. zukommen zu lassen. Das Tatbestandserfordernis des Anvertrauens von Vermögenswerten ist somit zweifellos erfüllt. bb). Unter Ziffer 4 des Globalzessionsvertrages verpflichtete sich die G. AG schliesslich, keine Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb an Dritte abzutreten, keine vertragliche Abreden, die eine Zession dieser Forderungen ausschliessen würden, einzugehen und bei keinem anderen Bankinstitut Blankokredite aufzunehmen (vgl. act. 3.2.). Trotz dieser Vereinbarung zedierte die G. AG zwischen August und Oktober 1999 an verschiedene Lieferanten Werklohnforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 220'574.05. Alle diese Abtretungsverträge wurden von X. als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der G. AG unterzeichnet (vgl. act. 3.3. bis 3.10.). Indem X. die ihm lediglich anvertrauten Forderungen Drittpersonen abtrat, verstiess er gegen die vertragliche Vereinbarung mit der Y.. Das Tatbestandserfodernis des „unrechtmässigen Verwendens“ ist somit ebenfalls erfüllt, zumal X. mit seinem Verhalten das Besicherungssubstrat der Y. gefährdete. Mit anderen Worten musste das Verhalten von X. dazu führen, dass die Y. im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung das der G. AG gewährte Darlehen nicht mehr zum Nennwert einsetzen konnte und so eine wirtschaftliche Wertverminderung beziehungsweise einen Vermögensschaden im Sinne von Art. 138 StGB erlitt (vgl. BGE 122 IV 279). cc). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass X. durch die verschiedenen Zweitabtretungen ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig verwendete und dadurch den objektiven Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mehrfach erfüllte. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. 5. a). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Der Täter muss um das Anvertrautsein des Empfangenen wissen und dieses in seinem eigenen Nutzen oder in demjenigen eines Dritten verwenden wollen (vgl. Rehberg / Schmid / Donatsch, a.a.O., S. 119 in Verbindung mit S. 115). Der Vorsatz muss sich mit anderen Worten auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte und auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N 105 zu Art. 138 StGB).

16 b). X. stellte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. November 2001 nicht in Abrede, den Globalzessionsvertrag vom 7. Mai 1987 zu kennen. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, künftig keine Forderungen mehr abtreten zu dürfen, zumal von einem diesbezüglichen Verbot anlässlich der Vorbesprechung zur Vertragsunterzeichnung nicht die Rede gewesen sei. Auch später habe ihn niemand auf das Abtretungsverbot aufmerksam gemacht (vgl. act. 3.21., S. 3 f.). Diese Aussagen ergänzte X. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss. Bei der Unterzeichnung des Globalzessionsvertrags hätten ihn die Vertreter der Y. mit den Worten beschwichtigt, dass dies ein internes, für ihn unwichtiges Papier sei. Die gleiche Auskunft habe er anlässlich der Unterzeichung der Betriebskrediterhöhung vom Mai 1997 erhalten. Rechtsanwalt Hidber betonte schliesslich das fehlende Unrechtbewusstsein seines Mandanten. Mit den Belangen der Gesellschaft sei einzig der Treuhänder O. betraut gewesen. Dieser hätte trotz seines Wissens um den Globalzessionsvertrag Zweitabtretungsverträge aufgesetzt. X. habe folglich keine Veranlassung gehabt, an der Zulässigkeit dieses Vorgehens zu zweifeln. c). aa). X. vermag sich trotz dieser Ausführungen nicht auf fehlenden Vorsatz zu berufen. So führte er während 24 Jahren die G. AG als quasi Alleinaktionär und einziger, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat. Als Geschäftsführer war er überdies zuständig für das Offertwesen, gewisse Bereiche der Administration und die Kundenbetreuung (vgl. act. 3.21., S. 3 f.). Mit anderen Worten war X. während langer Zeit als Geschäftsmann tätig. Als solcher war ihm zweifellos bekannt, dass die Abtretung von Forderungen einen Gläubigerwechsel zu Folge hat. Mit anderen Worten wusste X., dass ihm die der Y. abgetretenen Forderungen nach Unterzeichnung des Globalzessionsvertrages lediglich anvertraut wurden und ihm damit wirtschaftlich fremd waren. Sein Wissen um die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte ist damit ohne weiteres ausgewiesen. bb). Auch das Wissen um die Unrechtmässigkeit der Verwendung und damit um das Vorliegen eines Abtretungsverbotes kann X. nicht glaubhaft bestreiten. So ist die Ziffer 4 des von ihm unterzeichneten Globalzessionsvertrags derart klar formuliert („Der Kreditnehmer ..... verpflichtet sich, ...keine Forderungen an Dritte abzutreten...“), dass deren Bedeutung selbst für Laien, geschweige denn für einen erfahrenen Geschäftsmann ohne weiteres verständlich ist (vgl. act. 3.2.). Gleiches gilt für einen in der Vereinbarung vom 6. Mai 1997 enthaltenen Passus. Mit dieser Vereinbarung erhöhte die Y. unter Verweis auf die Bestimmungen des Globalzessionsvertrags den der G. AG gewährten Betriebskredit auf Fr. 700'000.--.

17 Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Kreditnehmerin nach wie vor keine Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb zu Gunsten Dritter abgetreten habe und sich verpflichte, dies so lange nicht zu tun, als ihr bei der Y. ein Globalzessionskredit zur Verfügung stehe. Auch diese Vereinbarung wurde von X. unterzeichnet (vgl. act. 3.25). Angesichts des wiederum äusserst klaren Wortlauts scheint es als unglaubwürdig, dass der Berufungsbeklagte den Inhalt dieser Vereinbarung nicht verstanden haben will. Dies gilt umso mehr, als X. seine generelle Sachkenntnis in finanziellen Belangen sowohl anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme (vgl. act. 3.21.) als auch im Rahmen der Befragung vor dem Kantonsgerichtsauschuss deutlich zum Ausdruck brachte (vgl. dazu auch die von X. geleitete ordentliche Generalversammlung vom 11. November 1999, act. 4.8.). Sollte der Berufungsbeklagte den Inhalt der Vereinbarungen dennoch nicht verstanden oder davon schlicht nicht Kenntnis genommen haben, hat er es sich selber zuzuschreiben, die Verträge in Unkenntnis ihres Inhalts unterzeichnet zu haben. Selbst wenn Vertreter der Y. und insbesondere O. angeblich unbefriedigende Auskünfte bezüglich der Bedeutung der Verträge erteilt haben sollten, so hätten ihn diese – sollten sie denn tatsächlich so erfolgt sein – nicht zufrieden stellen dürfen. Nebst dem deutlichen Wortlaut der Vereinbarungen muss auch aus der Tatsache, dass sich X. im Rahmen des Globalzessionsvertrags verpflichtete, der Bank viermal jährlich ein Verzeichnis der Debitorenguthaben einzureichen (vgl. act. 3.2.), auf sein Wissen bezüglich eines Abtretungsverbots geschlossen werden. Als erfahrender Geschäftsmann wusste X. um die Bedeutung dieser Debitorenverzeichnisse. So führte er denn auch anlässlich der Hauptverhandlung von dem Kantonsgerichtsausschuss in korrekter Weise aus, dass diese Verzeichnisse der Y. eine Übersicht über ihre Ausstände und Eingänge ermöglichten. X. hatte somit zweifellos Kenntnis vom Abtretungsverbot. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass O. offenbar in Kenntnis dieses Verbotes (vgl. act. 3.32., S. 4) Abtretungsverträge abschliessen liess. Rechtsanwalt N. war übrigens Parteienvertreter der K. AG und als solcher um die Einbringlichkeit derer Forderungen bemüht. Aus der Zustimmung N.s zu den Abtretungen – sollte er denn tatsächlich über das Abtretungsverbot informiert worden sein – vermag der Berufungsbeklagte daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In Bezug auf den Treuhänder der G. AG, O., stellt sich demgegenüber die Frage, ob sich X. dessen offensichtliches Wissen um das Abtretungsverbot (vgl. act. 3.32., S. 4) anrechnen lassen müsste. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da der

18 Berufungsbeklagte, wie eben ausgeführt, selber auch um das Abtretungsverbot und damit um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens wusste. cc). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass X. sowohl um die wirtschaftliche Fremdheit der ihm von der Y. anvertrauten Forderungen als auch um die Unrechtsmässigkeit seines Verhaltens wusste. Das subjektive Tatbestandserfordernis des Vorsatzes ist damit erfüllt. 6. Nebst dem subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes erfordert Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – wiewohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt – die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Darunter ist die Absicht des Täters zu verstehen, sich oder einem Dritten im Widerspruch zu Rechtsnormen einen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. Rehberg / Schmid / Donatsch, a.a.O., S. 119 i.V.m. S. 88 ff.; St. Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 138 StGB i.V.m. N 14 zu vor Art. 137 StGB). Streitig ist vorliegend sowohl das Vorliegen einer Bereicherung als auch die diesbezügliche Absicht des Berufungsbeklagten. a). X. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. November 2001 zu Protokoll, dass die Zweitabtretungen an seine Lieferanten erfolgt seien, um die Baustellen abschliessen zu können. Die Lieferanten hätten zuvor grossen Druck ausgeübt und ihm mit der Einstellung der Lieferungen gedroht (vgl. act. 3.21., S. 4). X. hat demzufolge mit den Zweitabtretungen erreicht, dass seine Lieferanten bezahlt wurden und dadurch weiterhin bereit waren, die Baustellen der G. AG zu beliefern. Bereichert wurden damit vorab die Lieferanten. Diese mussten ihre Forderungen nun nicht mehr bei der verschuldeten G. AG eintreiben und konnten so einen möglichen Verlust abwenden. Mit anderen Worten bedeuteten die Zweitabtretungen für die Lieferanten erhebliche wirtschaftliche Vorteile, indem sie zumindest vorübergehend – mithin bis Abschluss des Nachlassverfahrens der G. AG – bereichert wurden. Solch eine vorübergehende Bereicherung ist für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend (vgl. auch BGE 91 IV 130). Damit kann offen bleiben, wieviel die Lieferanten rein hypothetisch aus dem Nachlassverfahren erhalten würden bzw. erhalten hätten. Daraus folgt aber auch, dass die vertraglichen Leistungsansprüche der Lieferanten entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten eine unrechtmässige Bereicherung nicht ausschliessen. Bereichert wurde aber auch die G. AG, welche dank dem vertragswidrigen Verhalten des Berufungsbeklagten von ihren Lieferanten weiterhin beliefert wurde und dadurch den Weiterbestand der Unternehmung vorübergehend sichern konnte.

19 Das Verhalten des Berufungsbeklagten führte also dazu, dass sowohl die G. AG wie auch deren Lieferanten - unter gleichzeitiger Nichtablieferung der Geldbeträge an die Y. - ungerechtfertigt bereichert wurden. Zu prüfen bleibt, ob X. diese Bereicherungen mit Absicht herbeiführte. b). An der „Absicht“ unrechtmässiger Bereicherung fehlt es insbesondere dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat den Willen hatte, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig war, dies zu tun. Unbeachtlich ist dagegen, ob sich der Täter subjektiv sicher war, Ersatz leisten zu können (vgl. Niggli / Riedo, a.a.O. N 109 und 119 zu Art. 138 StGB; BGE 119 IV 127). Die Ersatzbereitschaft besteht also im Willen und in der tatsächlichen Möglichkeit des Täters, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen. Der massgebliche Zeitpunkt hierfür ergibt sich jeweils aus dem Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung zwischen Täter und Treugeber. Muss der Täter das Anvertraute gemäss dieser Vereinbarung jederzeit herausgeben können, so muss er auch jederzeit ersatzbereit sein (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 17 zu Art. 138 StGB; Niggli / Riedo, a.a.O., N 112 zu Art. 128 StGB). Die G. AG war laut Globalzessionsvertrag verpflichtet, sämtliche Forderungen einzuziehen und die entsprechenden Gelder ihrem Konto bei der Y. zuzuführen. Im Gegenzug dazu wurde die Y. ermächtigt, diese Zahlungen laufend mit ihrem Guthaben gegenüber der X. AG zu verrechnen (vgl. Ziffer 2 und 3 des Globalzessionsvertrags; act. 3.2.). Mit anderen Worten musste die G. AG die ihr anvertrauten Forderungen, beziehungsweise die entsprechenden Geldwerte jederzeit der Y. zur Verfügung halten. Zum Zeitpunkt der Zweitabtretungen – mithin im Herbst 1999 – war die Unternehmung jedoch zweifellos nicht in der Lage, der Y. die unrechtmässig verwendeten Forderungen zu ersetzen. So musste die G. AG an ihrer ordentlichen Generalversammlung vom 11. November 1999 einen totalen Kapitalverlust sowie eine offensichtliche Überschuldung feststellen und in der Folge dem Bezirksgerichtsausschuss Heinzenberg ein Gesuch um Nachlassstundung unterbreiten (vgl. act. 4.8., S. 4 ff. siehe auch Bericht der Revisionsstelle vom 21. Mai 1999 unter act. 3.47). Die G. AG war also zum Zeitpunkt der Tat nicht ersatzfähig. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass X. zu jener Zeit private Gelder in die Unternehmung einschoss. So liegt nach der Rechtsprechung Ersatzfähigkeit nur dann vor, wenn das Geld für den Täter griffbereit ist, und nicht, wenn er es erst noch bei Dritten, welche ihm gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet sind, beschaffen muss. Wer auf den guten Willen Dritter angewiesen sei, könne nicht als ersatzfähig gelten (vgl. BGE 91 IV 130; St. Trechsel, a.a.O., N 17 zu Art. 138 StGB). Die Gelder, welche X. der Unternehmung

20 zukommen liess, stammten eigenen Aussagen zufolge allesamt aus Darlehen, welche ihm privat gewährt worden waren. Sie vermögen daher eine Ersatzfähigkeit nicht zu belegen (vgl. SB 03 42; act. 06, S. 7). Der Berufungsbeklagte selber besass im Jahre 1999 nur mit Hypotheken belastete Liegenschaften und keine flüssigen Mittel. Eine Ersatzfähigkeit war somit auch in dieser Hinsicht nicht gegeben. c). X. hat sich folglich - ohne zum Zeitpunkt der Tat ersatzfähig zu sein vertragswidrig verhalten, um die G. AG und deren Lieferanten unrechtmässig zu bereichern. Das Tatbestandselement der unrechtmässigen Bereicherung ist damit ebenfalls erfüllt. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. Erwägung 4 bis 6) kann zusammengefasst festgehalten werden, dass X. sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mehrfach erfüllt hat. Entsprechend schuldig zu sprechen ist er indessen nur, wenn sein Verhalten als rechtswidrig anzusehen ist, beziehungsweise wenn er sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. a). X. macht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz geltend, dass sich die Y. widersprüchlich verhalten und zumindest den Anschein erweckt habe, die Zweitzessionen zu tolerieren. So habe die G. AG die Vertreter der Y. anlässlich verschiedener Gespräche auf die bevorstehenden Forderungsabtretungen aufmerksam gemacht. Die Vertreter der Y. hätten dies, ohne auf das Abtretungsverbot hinzuweisen, zur Kenntnis genommen. Zudem habe die Y. die Aufnahme eines Blankokredits bei der Bank P. geduldet, wiewohl dies der G. AG laut Globalzessionsvertrag ebenfalls untersagt gewesen wäre (vgl. act. 1.28., S. 8 f.; act. 3.21., S. 3 ff. und SB 03 42, act. 06, S. 4 ff.). Mit dieser Argumentation berufen sich Vorinstanz und Berufungsbeklagter auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund einer Einwilligung. b). Eine Einwilligung des Berechtigten liegt dann vor, wenn sie vor der Tat, in Kenntnis aller Umstände ausdrücklich oder stillschweigend geäussert wurde (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 32 StGB). X. und O. gaben übereinstimmend zu Protokoll, im Frühling, Sommer und Herbst 1999 mit Vertretern der Y. Gespräche geführt zu haben. Dabei sei unter anderem von den bevorstehenden Werklohnabtretungen die Rede gewesen (vgl. act. 3.21., S. 5 und act. 3. 32., S. 3). Der bei diesen Sitzungen anwesende Mitarbeiter der Y., Q., bestreitet demgegenüber unter Berufung auf die Herren R. und S., über die

21 Doppelabtretungen informiert worden zu sein (vgl. act. 3.39., S. 3 und act. 3.40., S. 1). Vorab ist festzuhalten, dass anlässlich der im Frühjahr 1999 stattfindenden Sitzungen mit der Y. noch nicht konkret von den erst im Herbst 1999 erfolgten Abtretungen die Rede sein konnte, da die Forderungen der Lieferanten zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht fällig waren. Überdies wies O. in jenem Zeitraum den Vertreter der K. AG offenbar darauf hin, dass der Globalzessionsvertrag den Zweitabtretungen widersprechen könnte (vgl. act. 3.32., S. 4), was ebenfalls gegen eine Einwilligung der Y. spricht. Dass die Y. im Herbst 1999 über die Doppelabtretungen informiert wurde, erscheint nicht glaubhaft. So finden sich, abgesehen von der Aussage des Treuhänders O., keinerlei Angaben über diesbezügliche Gespräche bei den Akten. Die Aussage O.s muss jedoch vorsichtig gewertet werden, zumal er während der heiklen Phase der Doppelabtretungen Berater der G. AG war. Das Verhalten der Y. zeigt aber deutlich ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbotes. So reagierte sie nach Bekanntwerden der Doppelzessionen umgehend (vgl. Notifikationen im blauen Ordner) und reichte alsdann der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen X. ein (vgl. act. 3.1.). Aber auch vor diesem Zeitpunkt bekundete die Bank ihr Interesse am Fortbestand des Abtretungsverbots. Beispielsweise nahm sie in die Vereinbarung betreffend Erhöhung des Betriebskredits die bereits erörterte (vgl. Erwägung 5 c) bb), unmissverständliche Klausel auf. Zudem erklärte sie in ihrem Begleitschreiben vom 5. Mai 1997 den Globalzessionsvertrag explizit als integrierender Bestandteil der Kreditvereinbarung (vgl. act. 3.25). All diese Umstände weisen klar darauf hin, dass die Y. – weder in genereller Weise noch in Bezug auf einzelne Forderungen – eine Einwilligung zu Doppelabtretungen kundtat. Eine diesbezügliche Zustimmung erscheint denn auch nicht glaubhaft. So brachte die Y. der G. AG bereits durch ihren bei Vertragsabschluss erklärten Verzicht auf Notifikation ein grosses Stück Vertrauen entgegen. Die Bank verzichtete dadurch nämlich freiwillig auf eine bessere Sicherung des gewährten Kredites. Mit einer Zustimmung zu Doppelabtretungen hätte die Y. dann gar gänzlich auf ihr Besicherungssubstrat verzichtet. Dies erscheint angesichts ihres Wissens um die Liquiditätsprobleme der G. AG undenkbar. So forderte sie 1998 und auch am 26. April 1999 Aufstellungen über ausstehende Debitoren und angefangene Arbeiten an. Die Y. war somit äusserst besorgt um die Einbringlichkeit des der G. AG gewährten Kredites, was sich insbesondere dadurch manifestierte, dass sie die Höhe dieses Darlehens im Frühjahr 1999 zu kürzen begann (vgl. act. 3.39., S. 2 und act. 3.21., S. 3 und blauen Ordner).

22 X. konnte sich demzufolge nicht guten Glaubens darauf berufen, von der Y. eine Einwilligung zu Doppelabtretungen erhalten zu haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Y. die vertragswidrige Aufnahme eines Kredites bei der Bank P. duldete. So kann aus der Tolerierung dieser Kreditaufnahme nicht der Analogieschluss einer Tolerierung von Zweitabtretungen gezogen werden. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung ist demzufolge nicht ausgewiesen und X. ist wegen mehrfacher Veruntreuung schuldig zu sprechen. Damit bleibt die Regelung der Strafzumessung. 8. a). Gemäss Art. 63 StGB hat der Richter die Freiheitsstrafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (vgl. BGE 117 IV 113 f.). Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten (BGE 117 IV 112 ff.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.; BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel/Genf/München 2003, N 49 ff.; zu den Tatkomponenten N 51 ff. und zu den Täterkomponenten N 72 ff.). Diese, den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe (z.B. Art. 64 bis Art. 68 StGB) erfüllt sind. Nachstehend ist vorab von den Tatkomponenten auszugehen, indem die Anwendung der möglichen Strafminderungs- und Erhöhungsgründe überprüft und dann der Beizug von Strafmilderungs- oder Schärfungsgründen geprüft wird. Gleiches Vorgehen gilt in der Folge ausgehend von den Täterkomponenten.

23 b). Ausgehend von den Tatkomponenten fällt das erhebliche Verschulden von X. ins Gewicht. Er missbrauchte das Vertrauen der kreditgebenden Bank für eigene Interessen, indem er ihm anvertraute Forderungen gleich mehrfach in vertragswidriger Weise Dritten zedierte. Strafmindernd ist der Beweggrund des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Einziges Motiv für seine Handlungen war die Befriedigung seiner Gläubiger und damit letztlich die Rettung der G. AG. Angesichts der desolaten finanziellen Lage seiner Unternehmung stand der Berufungsbeklagte unter grossem psychischen Druck, was schliesslich zu den untersagten Zweitzessionen führte. Weiter ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass X. offensichtlich auf die Empfehlungen und Informationen seines Treuhänders O. vertraute. So liess er sich Anfang des Jahres 1997 von seinem Vorhaben abbringen, die G. AG wegen derer finanziellen Probleme zu veräussern (vgl. act. 4.2. und act. 3.21., S. 2). Die Revisionsstelle musste indessen bereits per Ende Dezember 1998 eine ungenügende Deckung des Eigenkapitals feststellen (vgl. act. 3.47.). Zudem betonte X. wiederholt, dass O. die Abtretungsverträge mit dem Vertreter der K. AG ausgehandelt habe, weshalb er an deren Zulässigkeit nicht gezweifelt habe (vgl. SB 03 42, act. 06, S. 5). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Verhalten von O. hier nicht zu beurteilen ist. Straferhöhende Faktoren sind keine ersichtlich. Auch Strafmilderungsgründe liegen bei den Tatkomponenten keine vor. Insbesondere kann das Handlungsmotiv des Berufungsbeklagten nicht mit einer ethisch derart hochstehenden Gesinnung begründet werden, dass der Strafmilderungsgrund der „achtungswerten Beweggründe“ gemäss Art. 64 Al. 1 StGB anwendbar wäre (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 64 StGB). Gleiches gilt für den in Art. 64 Al. 2 StGB erwähnten Strafmilderungsgrund der „schweren Bedrängnis“, die in der Lehre als dem Notstand nahe Situation umschrieben wird. Nur wenn die Abhilfe nicht auf andere Weise möglich war und dabei verhältnismässig blieb, sei Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis zulässig (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 9 f. zu Art. 64 StGB). Im vorliegenden Fall erfolgten die Veruntreuungen zur Erleichterung von finanziellem Druck, was mit Sicherheit keine „schwere Bedrängnis“ im Sinne von Art. 64 Al 2 StGB darstellt. Strafschärfend muss aber im Sinne von Art. 68 StGB die mehrfache Tatbegehung berücksichtigt werden. c). Bei den Täterkomponenten kann X. der gute Leumund und seine Vorstrafenlosigkeit strafmindernd zugute gehalten werden. Hinzu kommt die zur Tatzeit schwierige familiäre Situation des Berufungsbeklagten, dessen Ehefrau im Jahre 1999 eine – inzwischen wieder zurückgezogene – Scheidungsklage

24 einreichte (vgl. act. 2.3., S. 1). X. befand sich im Jahre 1999 offensichtlich sowohl in finanzieller als auch in familiärer Hinsicht in einer Phase grosser Belastung, was bei der Strafzumessung als strafmindernder Faktor mitzuberücksichtigen ist. Straferhöhungs-, Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen bei den Täterkomponenten nicht vor. d). Zusammengefasst und ausgehend vom erheblichen Verschulden des Berufungsbeklagten sind demnach folgende strafmindernde Faktoren in die Strafzumessung miteinzubeziehen: das Handlungsmotiv von X., sein Vertrauen in die Auskünfte des Treuhänders, der gute Leumund, die Vorstrafenlosigkeit und die schwierige familiäre Situation. Die mehrfache Tatbegehung fällt demgegenüber strafschärfend in Gewicht. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt angesichts dieser Strafzumessungsfaktoren zur Überzeugung, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe um die Hälfte zu kürzen und X. mit sechs Monaten Gefängnis zu bestrafen ist. 9. a). Zu prüfen bleibt, ob dem Berufungsbeklagten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 StGB. Danach kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die objektive Voraussetzung, wonach der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst haben darf, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, dass er durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten werde. Es ist mit anderen Worten zu prüfen, ob ihm eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N 12 f. zu Art. 41 StGB). Bei dieser Prognosestellung sind alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters und des Leumunds des Täters, die konkreten Tatumstände und alle weiteren Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen, abwägend in die Beurteilung miteinzubeziehen. In einer Gesamtwürdigung ist hernach zu entscheiden, ob beim Verurteilten Aussicht für zukünftige und dauerhafte, über eine Probezeit hinausgehende Besserung besteht (PKG 1993 Nr. 24).

25 Im vorliegenden Fall führte einzig die Verzweiflung über die desolate finanzielle Lage der G. AG dazu, dass der Berufungsbeklagte straffällig wurde. Dieser musste mitansehen, wie das Unternehmen, welches er während vieler Jahre geleitet hatte, zugrunde ging. Die konkreten Tatumstände, aber auch Vorleben, Charakter und Leumund des Berufungsbeklagten weisen nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses klar darauf hin, dass ihm eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Das Gericht gelangt überdies zur Überzeugung, dass die gesamten Ereignisse, insbesondere auch das Strafverfahren, bei X. grossen Eindruck hinterlassen haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft wohlverhalten und nicht weiter delinquieren wird. Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges kann X. damit ohne weiteres gewährt werden. b). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 122). Sie kann zwischen zwei und fünf Jahren festgesetzt werden (Art. 41 Ziffer 1 Abs. 3 StGB). Vorliegend erscheint angesichts der gesamten Umstände die gesetzliche Minimaldauer einer Probezeit von zwei Jahren als angemessen und gerechtfertigt. 10. a).Am 6. Mai 2002 reichte die Y. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine mit einem Gesuch um Ergänzung der Strafuntersuchung verbundene Adhäsionsklage ein. Darin stellte sie unter anderem den Antrag, X. zu verpflichten, ihr aus den Doppelabtretungen Fr. 175'322.90 zu bezahlen. Die unter Ziffer 2 und 3 der Klage gestellten Eventualbegehren lauteten dahingehend, dass X. zur Bezahlung desjenigen Betrages zu verpflichten sei, welcher nach Beendigung der Nachlassliquidation der G. AG als Totalverlust, beziehungsweise als Verlust auf dem ursprünglich bewilligten Kontokorrentkredit resultieren werde. Der Schaden der Y. beziffere sich auf diejenigen Beträge, welche zweitabgetreten und von den Bauherren den Lieferanten auch tatsächlich bezahlt worden seien. Eine genaue Bezifferung dieses Schadens sei indessen erst nach Abschluss der Nachlassliquidation der G. AG möglich (vgl. act. 1.14.). Die Vorinstanz verwies die Adhäsionsklage mit dem Hinweis auf den erklärten Freispruch auf den Zivilweg. Bei einem solchen Verfahrensausgang habe das Gericht die Zivilforderung nicht zu beurteilen (vgl. act. 1.28., S. 10). Die Y. reichte daraufhin mit Eingabe vom 28. Juli 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gegen dieses Urteil ein. Ihre Ausführungen

26 bezogen sich dabei ausschliesslich auf den beantragten Schuldspruch von X.. Nähere Angaben zum geltend gemachten Vermögensschaden erfolgten nicht (vgl. SB 03 45, act. 01). b). Nach Art. 130 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Unter den Begriff „zivilrechtliche Forderung“ sind unter anderem Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR zu verstehen. Der Adhäsionsprozess bleibt daher trotz seiner Einbettung in das Strafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln der ZPO (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 328). Der Adhäsionskläger hat deshalb bei seiner Eingabe die zivilprozessualen Formerfordernisse zu beachten. Zudem ist es – wie beim ordentlichen Zivilprozess – grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und zu beweisen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur dann zu entscheiden hat, wenn es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an den ordentlichen Richter verwiesen. Dieser Weg sollte jedoch nur beschritten werden, wenn bei Spruchreife der Strafsache zusätzliche zivilrechtliche Beweiserhebungen das Verfahren zeitlich schwerwiegend benachteiligen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 331 f.). Das Gericht hat diesfalls – sofern der Zivilkläger zusätzlich unter den Opferbegriff des OHG fällt - zumindest dem Grundsatze nach und damit mit einem Feststellungsurteil über die Haftung zu entscheiden (vgl. Art. 9 Abs. 3 OHG, Peter Gomm / Peter Stein / Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 9, 12 f. und 15 zu Art. 9 OHG). Die Y. stellt wie erwähnt (vgl. vorstehend Erwägung 1) kein Opfer im Sinne des OHG dar. Die vorliegend zu beurteilende Adhäsionsklage richtet sich demnach einzig nach der Regelung von Art. 131 Abs. 3 StPO. Die Y. fordert von X. einen Betrag von Fr. 175'322.90, ohne diese Forderung näher zu substanziieren. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich indessen der Vermögensschaden nicht beziffern. Denkbar ist zwar, dass die Y. nach Abschluss des Liquidationsverfahrens den der G. AG gewährten Kredit nicht in vollem Umfang zurückbezahlt erhält. Dieser Vermögensschaden wäre überdies eine direkte Folge des Verhaltens des Berufungsbeklagten, welcher das Besicherungssubstrat der Bank durch die Zweitzessionen schmälerte. Das Nachlassverfahren der G. AG ist indessen noch nicht abgeschlossen. Am 14. März 2001 genehmigten die Gläubiger der G. AG einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (vgl. Art. 317 ff. SchKG). Seither tat sich laut Aussagen des Berufungsbeklagten wenig, eine Verteilung der

27 Vermögenswerte sei noch nicht erfolgt. Ein allfälliger Schaden der Y. lässt sich somit zum heutigen Zeitpunkt nicht konkret beziffern, weshalb deren Zivilforderung vom Kantonsgerichtsausschuss nicht beurteilt werden kann. Mit anderen Worten kann das Gericht die Spruchreife der Zivilsache nicht selber herbeiführen. Eine Sistierung des Strafprozesses fällt zufolge der Zeitverzögerung von vornherein ausser Betracht. Die Adhäsionsklage der Y. ist daher im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 11. a).Zusammenfassend und abschliessend kann damit festgehalten werden, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft (SB 03 42) wohl in Bezug auf den beantragten Schuldspruch, nicht aber bezüglich des Strafmasses gutzuheissen ist. Die Berufung der Y. (SB 03 45) ist - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen. b). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'305.—, die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein von Fr. 3'410.—, sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 2'834.-- zu Lasten von X. (Art. 158 Abs. 1 StPO, Art. 155 Abs. 2 und 5 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.— werden in Anwendung von Art. 160 StPO zur Hälfte X. und je zu einem Viertel dem Kanton Graubünden und der Y. auferlegt. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'604.30 sind als Teil der Verfahrenskosten ebenfalls zur Hälfte X. und je zu einem Viertel dem Kanton Graubünden und der Y. zu überbinden. Diese Kosten werden vorschussweise vom Kanton Graubünden übernommen (vgl. Art. 155 Abs. 1 StPO). Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 188 StGB).

28

29 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Berufung der Y. wird - soweit darauf eingetreten werden kann - abgewiesen. 2. X. ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. Dafür wird er bestraft mit sechs Monaten Gefängnis. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Die Adhäsionsklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'305.— sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein von Fr. 3'410.— gehen zu Lasten von X.. Das Honorar der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 2'834.— geht zu Lasten von X.. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.— gehen zur Hälfte zu Lasten von X. und je zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden und der Y.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'604.30 gehen zur Hälfte zu Lasten von X. und je zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden und der Y.. Sie werden vorschussweise vom Kanton Graubünden übernommen. 8. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 9. Mitteilung an:

30 __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

SB 2003 45 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.10.2003 SB 2003 45 — Swissrulings