Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 33

17. September 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·14,085 Wörter·~1h 10min·3

Zusammenfassung

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. | Öffentliche Gewalt

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 33 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Wacker —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 5. November 2002, mitgeteilt am 28. Mai 2003, in Sachen des L., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des O., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter und des I., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, allesamt vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roberto A. Keller, Casa la Grida, 6535 Roveredo GR, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc., hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 23. Oktober 1965 in T., Kanton U. geboren und wuchs zusammen mit einer Schwester und einem Bruder in B. auf. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als Fostwart und anschliessend eine Lehre als Koch, welche er im Jahre 1993 erfolgreich beendete. A. ist verheiratet mit C. und Vater einer im Jahre 1990 geborenen Tochter. Zwei Jahre lang arbeitete A. im Kanton D. als Koch und Hauswart in einem Altersheim. Anschliessend zog die Familie in den Kanton Graubünden, erst nach E. und 1997 nach F.. Seit dem 1. Mai 2000 wohnt A. mit seiner Familie in der Fraktion V., W. und ist inzwischen im Informatiksektor tätig. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung vom 23. März 2001 wurde er für das Jahr 2000 mit einem Reineinkommen von Fr. 13'900.— veranlagt. Vermögen besitzt er keines. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 18. März 2002 geniesst A. in der Region W. keinen guten Ruf. Sein Verhalten lasse zu Wünschen übrig. So sei er aufgrund seines impulsiven, intoleranten und arroganten Charakters wiederholt mit den lokalen Behörden und der Bevölkerung in Konflikt geraten. Oft beleidige er Behörden. Er fühle sich stets im Recht und kritisiere die Arbeit und das Verhalten seiner Mitmenschen. Der Polizeiposten in G. habe schon mehrfach Reklamationen wegen seines Verhaltens erhalten. Hinzu komme, dass A. die lateinische Lebensart und Mentalität nicht akzeptiere. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. April 2002 folgender Sachverhalt zugrunde: „A. viene accusato di 1. - vie di fatto giusta l’art. 126 cpv. 1 CP, - minaccia giusta l’art. 180 CP. Mercoledì, 31. gennaio 2001, si festiggava a F. il carnevale. Dei ragazzi, tra i quaili era I., chiamavano per scherzo un tassì. Quando questi è arrivato, i ragazzi sono fuggiti. H., la figlia di A., avrebbe in seguito rilevato al tassista i nomi di due dei ragazzi, tra cui quello di I.. In seguito, i ragazzi avrebbero lanciato contro H. dei petardi. Essa telefonava al padre che si recava verso le ore 21.15 presso la sala multiuso di F.. Dopo aver parlato con la figlia, chiedeva a I. cosa era successo. In seguito, A. in un primo tempo spintonava I. facendolo sbattere contro una ringhiera ed in un se-

3 condo tempo lo prese per il collo, lo alzava da terra e lo scuoteva contro il muro e lo minacciava di tagliargli le gambe. Stando a due certificati medici dei dott. J. del 13 febbraio 2001 rispett. della dott.essa K. del 25. settembre 2001, I. in seguito a quell’episodio ha subito delle ripercussioni sul suo equilibrio, causandogli grosse paure e difficoltà per quello che riguardava la sua normale vita di relazione, in quanto si sentiva costantemente minacciato ed in pericolo. In data 14 febbraio 2001, il padre di I. ha sporto querela di parte lesa nei confronti di A. per lesioni semplici, vie di fatto e minaccia. 2. - violenza o minaccia contro le autorità e i funzionari giusta l’art. 285 cifra 1 CP, - Insudiciamento di proprietà altrui giusta l’art. 33 cpv. 1 LGP. Vernerdì, 23 febbraio 2001, l’app. L. del posto di Polizia di G. voleva interrogare A. in merito agli avvenimenti del 31 gennaio 2001. Mentre lo stava interrogando, A. dava all’agente di Polizia della “Drecksau” e gli diceva di essere corrotto, arbitrario, prevenuto e inoggettivo, aggiungendo – in tedesco - „Pass auf Bub, was du machst, das Ganze hat noch ein Nachspiel. Ich werde alles im Internet verbreiten. Zudem werde ich dafür sorgen, dass du die Stelle verlierst.“ Egli rendeva inoltre edotto l’agente della circostanza che avrebbe pestato qualche anno fa a Zurigo sei poliziotti. Egli consigliava poi all’agente di guardare bene la sua macchina prima di salirvi. Ad un tratto sputava sulla scrivania e ha poi lasciato gli uffici senza rileggere il verbale e senza firmarlo. 3. - appropriazione semplice giusta l’art. 137 cirfa 2 CP in unione all’art. 172 ter CP, - minaccia giusta l’art. 180 CP, - violazione di domicilio giusta l’art. 186 CP, - Insudiciamento di proprietà altrui giusta l’art. 33 LGP. M. è attuario dell’Autorità tutoria del Circolo di W.. Nel mese di settembre 1999 è stato nominato quale curatore amministrativo di N.. Lunedì, 25 giugno 2001, M. voleva avere un colloquio con N.. Accompagnato da A., N. si è presentato verso le ore 09.30 nella Cancelleria del Circolo di W., dove M. lavora. A. ha rivolto a M. delle domande riguardanti N. e la curatela. Siccome M. voleva parlare solamente con N., ordinava a A. di uscire dall’ufficio. A. ha allora acceso una telecamera ed ha continuato a porre delle domande a M.. Costui ordinava di nuovo a A. di uscire. Visto che A. non usciva, M. chiedeva telefonicamente l’intervento della Polizia. A.

4 minacciava M. dicendogli che “gente come te l’abbiamo già fatto piccola, piccola“ e facendo come se volesse scagliargli addosso una bucatrice. A. ha inoltre sputato sopra il banco della Cancelleria insudiciando degli atti, preso in mano la chiave dell’ufficio del Presidente del Circolo di W. che si trovava sul banco e buttata fuori della finestra. In seguito è uscito dall’ufficio. Poco dopo arrivarono sul posto gli agenti di Polizia O. e L.. Essi entrarono nella Cancelleria e M. spiegava loro cosa era avvenuto. Ad un certo punto qualcuno suonava alla porta. Premendo il rispettivo pulsante, M. chiedeva a quella persona di aspettare. In quell’attimo la porta si apriva è A. entrava nella Cancelleria. Esso iniziava ad inveire contro i presenti. M. gli ordinava di uscire ed anche l’agente di Polizia glielo ordinò rendendolo attento alle conseguenze di una violazione di domicilo. Malgrado ciò A. non usciva e continuava ad inveire contro le persone presenti. Gli agenti di Polizia hanno allora dovuto far uscire A. con la forza dalla Cancelleria, e ciò non senza difficoltà. M. ha sporto in data 25 giugno 2001 nei confronti di A. denuncia risp. querela penale. 4. molestie sessuali giusta l’art. 198 cpv. 2 CP Mentre – sempre a W. in data 25 giungo 2001 – A. stava per scendere dalle scale della casa di Circolo, egli diceva all’agente di Polizia O. che gli avrebbe dato fr. 1'000.— se avesse abbassato i suoi pantaloni e lasciatosi inculare. O. ha sporto in data 26 giugno 2001 querela di parte lesa nei confronti di A..” C. Am 21. November 2001 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Roberto A. Keller als Vertreter von I., L. und O. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden fristgemäss je eine Adhäsionsklage ein. Im Namen von I. und zu Lasten von A. beantragte Rechtsanwalt Keller für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden Fr. 4'500.—, im Namen von L. eine Genugtuungsleistung von Fr. 2'500.— und im Namen von O. eine solche von Fr. 2'000.—. Als Begründung wurde in Bezug auf I. geltend gemacht, dass der 14-jährige Knabe seit dem Vorfall vom 31. Januar 2001 unter Schlafstörungen und Angstzuständen leide. Die Momente des Terrors würden ihm stets in Erinnerung bleiben. Im Namen von L. wurde insbesondere geltend gemacht, dass er am 23. Februar 2001 von A. massiv bedroht und beleidigt worden sei. Die geäusserten Drohungen liessen auf einen gewalttätigen und gefährlichen Charakter schliessen. Auch am 25. Juni 2001 sei L. von A. bedroht worden. Die physische und psychische Integrität

5 von L. sei durch diese Vorfälle schwer beeinträchtigt worden. Gleiches gelte für O., welcher am 25. Juni 2001 ebenfalls von A. bedroht worden sei. D. Mit Verfügung vom 23. April 2002 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO und wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB in den Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa zur Beurteilung überwiesen. Dieser erkannte mit Urteil vom 5. November 2002, mitgeteilt am 28. Mai 2003, wie folgt: „1. A., W., è dichiarato colpevole di minaccia ai sensi dell’art. 180 CP e di violenza o minaccia contro le autorità e i funzionari conformemente all’art. 285 cifra 1 CP, come pure di appropriazione semplice conformemente all’art. 137 cifra 2 CP in unione all’art. 172 ter. CP, nonché di violazione di domicilio secondo l’art. 186 CP. 2. A seguito dell’intervenuta prescrizione assoluta, A. è prosciolto dai reati di vie di fatto giusta l’art. 126 CP, insudiciamento di proprietà altrui giusta l’art. 33 LGP e molestie sessuali giusta l’art 198 cpv. 2 CP. 3. Di conseguenza A. è condannato a una pena di detenzione di 2 mesi e al pagamento di una multa di fr. 1'500.—. 4. L’esecuzione della pena privativa della libertà è sospesa e al condannato è concesso un periodo di prova di due anni. Lo stesso periodo vale per la cancellazione anticipata della multa dal rigistro delle pene. 5. Le spese e le tasse processuali, consistenti in spese e tasse d’istruttoria della Procura pubblica di fr. 2’118.--, nelle spese e tasse della Commissione del Tribunale distrettuale Moesa di fr. 1'500.--, per un totale di fr. 3'618.--, sono poste a carico del condannato e sono da versare, con la multa di fr. 1'500.--, alla Cassa del Tribunale distrettuale Moesa entro 60 giorni dalla crescita in giudicato della sentenza. 6. Il condannato è tenuto a versare a I. la somma di fr. 2'000.— quale risarcimento del torto morale subito e la somma di fr. 1'000.— a ciascuno dei due agenti L. e O. per torto morale. 7. L’azione adesiva per danno materiale proposta da I. è rinviata al giudice di merito. 8. Il condannato verserà ad ognuno degli attori adesivi la somma di fr. 1'000.— a titolo di ripetibili.

6 9. (Indicazione dei rimedi giuridici). 10. (Comunicazioni).“ E. Gegen dieses Urteil liess A. am 18. Juni 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1, 3, 4 und 5 des Urteiles des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 5.11.2002 seien aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Drohung, der Drohung und der Gewalt gegen Beamte, der unrechtmässigen Aneignung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen. 2. Ziff. 6 des Urteiles des Uteils des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 5.11.2002 sei aufzuheben. Die Adhäsionsklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 5.11.2002 sei aufzuheben. 4. Eventuell ist die ganze Strafsache zur Neuverhandlung an ein anderes Bezirksgericht zu weisen. 5. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt.“ Zur Begründung macht der Berufungskläger vorab eine willkürliche Beweiswürdigung, unrichtige Gesetzesanwendung und Voreingenommenheit seitens der Vorinstanz geltend. Auch die Begründungsdichte des angefochtenen Urteils entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Weiter habe sich der Berufungskläger keiner Drohung gegenüber I. schuldig gemacht, zumal er ihm nichts Nachteiliges in Aussicht gestellt, sondern sich lediglich gegen einen körperlichen Angriff dreier seiner Tochter kräftemässig überlegenen Knaben zur Wehr gesetzt habe. Die angebliche Drohung gegenüber dem Polizeibeamten L. werde ebenfalls bestritten. Hierbei sei auch die aufgewühlte Verfassung des Berufungsklägers zu beachten, welcher auf Anraten auf eine Strafanzeige gegen I. verzichtet hatte und sich nun plötzlich selber mit einer solchen konfrontiert sah. Auch die Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung sei zu Unrecht erfolgt, da dieser Übertretungstatbestand inzwischen verjährt sei. In Bezug auf die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs sei zu beachten, das der Berufungskläger als Begleitperson von N. berechtigt gewesen sei, sich in den Räumen des Kreisamtes aufzuhalten. Zudem sei M. als Beistand von N. kein Träger des Hausrechtes, weshalb kein rechtsgültiger Strafantrag vorliege. Schliesslich sei sowohl die Höhe der Bestrafung als auch jene der aufer-

7 legten Genugtuungszahlungen unverhältnismässig. Die Adhäsionsklagen seien zudem zu wenig substanziiert und daher abzuweisen oder zumindest auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden und die Adhäsionskläger verzichteten mit Schreiben vom 2. und 30. Juli 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung beziehungsweise einer Berufungsantwort. Die Vorinstanz führte demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2003 aus, dass die Vizepräsidentin des Bezirksgerichtes Moesa vor der Hauptverhandlung vom 5. November 2002 weder mit dem Angeklagten noch mit anderen Beteiligten in Kontakt getreten sei. Das Gericht habe den Angeklagten stets mit Respekt behandelt und sei überzeugt, ein objektives Urteil gefällt zu haben. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. a). Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen hat der Kantonsgerichtspräsident die Möglichkeit, eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anzuordnen, wenn die persönliche Befragung des Verurteilten oder Freigesprochenen für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte

8 auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit des Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, also auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Keinesfalls aber ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, in jedem Falle eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 119 Ia 318 f.). Von einer mündlichen Verhandlung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem nichtöffentlichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene ist berechtigt, auf eine öffentliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger stillschweigend auf eine mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet, indem er deren Durchführung zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind. b). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa wurde am 5. November 2002 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Da zudem im vorliegenden Berufungsverfahren eine reformatio in peius ausgeschlossen ist (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO) und sich keinerlei Fragen zur Person oder zum Charakter des Täters stellen, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, kann grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls nicht vor. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung ist demzufolge abzusehen.

9 3. a). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl. Chur 1996, S. 306). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es jedoch aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör frei, Beweisanträge zu stellen. Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme durch das Gericht besteht indessen nicht. So kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweise neue Erkenntnisse bringen. Mit anderen Worten ist in beschränktem Umfang eine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht zulässig. Der Richter kann das Beweisverfahren insbesondere dann schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern werden (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N. 1, § 55 N. 10 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 291 mit Hinweisen; BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). b). Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsschrift die Einvernahme seiner Ehefrau, seiner Tochter H. und des an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anwesenden P. als Zeugen. Zudem seien die Gerichtskosten mitsamt Verhandlungsprotokoll sowie die Plädoyernotizen des Geschädigtenvertreters beizuziehen. Diese Beweismittel würden über den Vorfall vom 31. Januar 2001 und den Verlauf der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung Klarheit schaffen. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. November 2002 wurde beigezogen und liegt bei den Akten (vgl. act. 10.10). Für den Kantonsgerichtsausschuss ist es daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der beantragten Zeugen noch zusätzliche Erkenntnisse bringen könnte. Mit anderen Worten kann sich das Gericht anhand der vorhandenen Entscheidgrundlagen ohne weiteres ein hinreichendes Bild über den Verlauf der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und den Vorfall vom 31. Januar 2001 verschaffen. Diese Erkenntnisse gestatten durchaus eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragten Zeugenbefragungen nicht geändert würde. Der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen. Dem An-

10 trag auf Beizug von Plädoyernotizen kann ebenfalls nicht stattgegeben werden, da gemäss telefonischer Auskunft von Rechtsanwalt Keller keine solche Notizen erstellt worden sind. So ist es den Parteienvertretern nach Lehre und Gesetz denn auch vollumfänglich freigestellt, ob sie ihr Plädoyer schriftlich festhalten und dem Gericht einreichen wollen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S 296). Die auferlegten Gerichtskosten schliesslich können ohne weiters anhand der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren (BR 350.200) und der Verordnung über die Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR 350.230) überprüft werden, so dass sich der Beizug einer detaillierten vorinstanzlichen Gerichtskostenabrechnung erübrigt. Der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers ist demnach ebenfalls abzuweisen. 4. a). Der Rechtsanwalt des Berufungsklägers macht vorerst einige formelle Mängel bezüglich der vorinstanzlichen Urteilsfindung geltend. Vorweg beanstandet er eine willkürliche Beweiswürdigung und falsche Gesetzesanwendung seitens der Vorinstanz, ohne jedoch diese Vorwürfe näher zu begründen. Gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). So hat das Gericht von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Freie Beweiswürdigung gilt auch dort, wo Aussage gegen Aussage steht. Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung einzig die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri, a.a.O., § 54 N 2, S. 215). Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung führen hierzu aus, dass eine blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genüge, eine absolute Sicherheit aber auch nicht erforderlich sei. Entsprechend rechtfertige eine theoretisch entfernte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts aber auch noch keinen Freispruch (vgl. Hauser /Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind mit anderen Worten hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlich-

11 keit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; W. Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N 289). Schliesslich darf sich der Strafrichter nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen eines verurteilenden Erkenntnisses bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind nicht massgebend, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln; Zweifel, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Es ist also stets anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umständen zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; W. Padrutt, a.a.O., Seite 307 f.). Die dem Kantonsgerichtsausschuss vorliegenden Beweismittel und Indizien sind daher einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen, um abzuklären, ob der A. zur Last gelegte Sachverhalt beweismässig erstellt ist und ob die Vorinstanz das Gesetz korrekt angewendet hat (vgl. dazu Erwägungen 5 – 20). b). Als weitere formelle Rüge macht A. geltend, dass die Vorsitzende bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung voreingenommen gewesen sei und es ihm gegenüber am nötigen Respekt habe fehlen lassen. Insbesondere habe sie den Geschädigtenvertreter umfangreiche Ausführungen zum Strafpunkt machen lassen, woraufhin das Gericht – wiewohl es verschiedentlich auf Freispruch erkannte – den Anträgen von Rechtsanwalt Keller in Bezug auf das Strafmass weitgehend gefolgt sei. Eine gewisse Beeinflussung sei damit nicht von der Hand zu weisen, zumal die letztlich auferlegte Strafe erheblich vom Antrag der Staatsanwaltschaft abweiche.

12 Gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO kann ein Geschädigter beim Strafgericht adhäsionsweise eine zivilrechtliche Forderung (wie Schadenersatz oder Genugtuung) gegenüber dem Angeklagten geltend machen. Dadurch erspart er sich den aufwendigen Gang an ein Zivilgericht. Ob aber der Adhäsionskläger beziehungsweise sein Rechtsvertreter berechtigt ist, sich im Parteivortrag vor der ersten Instanz auch zum Strafpunkt zu äussern, ist umstritten. Gemäss Art. 131 Abs. 4 StPO erhält der Adhäsionskläger zwar das Wort zur Begründung seiner Adhäsionsklage, hat sich dabei aber auf die Begründung seiner Zivilforderung zu beschränken. In diesem Sinne erkannte der Kantonsgerichtsausschuss in einem Urteil aus dem Jahre 1971, dass sich der Adhäsionskläger anlässlich der Hauptverhandlung nicht auf Umstände berufen dürfe, welche einen Schuldspruch begründen würden (vgl. PKG 1971 Nr. 39). Diese Rechtsprechung wurde in Anbetracht dessen, dass sich zivil- und strafrechtliches Verschulden vielfach überschneiden, acht Jahre später präzisiert. Demnach darf sich der Zivilkläger zu strafrechtlichen Fragen äussern, sofern diese für die Beurteilung der Zivilklage von Bedeutung sind. Dies trifft nebst dem Problem des adäquaten Kausalzusammenhangs insbesondere auf die Verschuldensfrage zu, zumal sich der Grad des Verschuldens beispielsweise auf die Höhe einer geschuldeten Genugtuungssumme ebenfalls auswirkt. Mit anderen Worten darf der Adhäsionskläger auf Kausalitäts- und Verschuldensfragen eingehen, wenn diese ziviliter von Bedeutung sind (vgl. PKG 1979 Nr. 22; Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündnerischen Strafprozess, Diss., Zürich 1990; W. Padrutt, a.a.O., S. 333). Die gleichen Rechte hat übrigens auch das Opfer gemäss Opferhilfegesetz, kann es doch gemäss Art. 8 OHG sogar Strafentscheide anfechten, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Der Rechtsanwalt der Adhäsionskläger, lic. iur. Roberto A. Keller, machte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nebst verschiedenen Ausführungen zu den geltend gemachten Zivilforderungen einige allgemeine Bemerkungen zum Charakter und Verhalten des Berufungsklägers und bezeichnete alsdann die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe als zu gering. Wie aus dem beigezogenen Verhandlungsprotokoll hervorgeht, schlug Rechtsanwalt Keller daraufhin eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vor (vgl. act. 10.10.). Der Bezirksgerichtsausschuss Moesa verhängte in der Folge - ohne diese Bemerkung von Rechtsanwalt Keller in der Sachverhaltsdarstellung zu erwähnen – eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten in Verbindung mit einer Busse von Fr. 1'500.-- (vgl. act. 01/1, S. 4 f. und S. 12). Das Gericht stützte seine Strafzumessung dabei allein auf die Vorgaben von Art. 63 StGB und Art. 126 Abs. 2 StPO (vgl. act. 01/1, S. 9 f. und act. 10.10.). Es ist weder an den Antrag der Staatsanwaltschaft noch an jenen der

13 Verteidigung gebunden. Daraus erhellt, dass sich der Bezirksgerichtsausschuss Moesa von der beiläufigen Bemerkung Rechtsanwalt Kellers, wonach die beantragte Strafe von 20 Tagen zu gering und deren Dauer auf mindestens 3 Monate festzusetzen sei, nicht beeinflussen liess. Der Einwand der Voreingenommenheit ist demzufolge als unbegründet abzuweisen. Ob die Bemerkung von Rechtsanwalt Keller in Bezug auf das beantragte Strafmass zulässig war, kann damit offen bleiben. Zu der vorgebrachten Respektlosigkeit seitens der Vorsitzenden schliesslich ist zu bemerken, dass dieser Einwand in den Akten keine Stütze findet. Insbesondere kann ein mangelnder Respekt nicht darin erblickt werden, dass die Vorsitzende den Berufungskläger wegen seines unangebrachten Benehmens gestützt auf Art. 108 Abs. 2 StPO aus dem Gerichtssaal verwies (vgl. act. 01/1, S. 5 und act. 10.10). Im Übrigen vermögen allfällige Verfahrens- oder Ermessensfehler noch keinen Anschein von Voreingenommenheit zu begründen. Nur besonders schwere und wiederholte Fehlleistungen, welche hier offensichtlich nicht vorliegen, könnten eine derartige Konsequenz zeitigen (vgl. Rechtsprechung in Strafsachen, 2003, Nr. 423). Vorliegend besteht denn auch - abgesehen davon, dass dieser Eventualantrag des Berufungsklägers nicht ansatzweise näher begründet ist - keinerlei Veranlassung, die Beurteilung der Angelegenheit durch ein anderes Gericht auch nur in Betracht zu ziehen. So sind weder Verhinderungs- noch Ausstandsgründe noch ordnungswidrige Zustände erkennbar (vgl. dazu Erwägung 5). c). In seiner Berufungsschrift bringt A. weiter vor, dass die Rollen der Verfahrensbeteiligten nicht mit der erforderlichen Klarheit getrennt seien. So habe Rechtsanwalt Keller als Vertreter von I. den Polizeibeamten L. aufgefordert, künftige Korrespondenz an ihn zu richten. Rechtsanwalt Keller sei aber gleichzeitig auch der Vertreter des Polizeibeamten L., welcher folglich an einer Verurteilung von A. interessiert sei. Dennoch seien sämtliche Erhebungsberichte von L. erstellt worden. Diese Berichte seien daher allesamt aus den Akten zu entfernen. aa). Das besagte Schreiben von Rechtsanwalt Keller an die Kantonspolizei in G. datiert vom 2. März 2001 (vgl. act. 3.8.). Da L. Sachbearbeiter des Vorfalls vom 31. Januar 2001 war, war er zu jenem Zeitpunkt der zuständige Ansprechpartner für Rechtsanwalt Keller (vgl. act. 3.6.). Erst gut acht Monate später, am 6. November 2001, beauftragte L. Rechtsanwalt Keller mit der Wahrung seiner Interessen. Dieser Auftrag wurde überdies nicht in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. Januar 2001 erteilt, sondern aufgrund der Ereignisse vom 23. Februar und 25. Juni 2001 (vgl. act. 6.5.). Gegen das Schreiben von Rechtsanwalt Keller, bezie-

14 hungsweise gegen das Verhältnis zwischen ihm und dem Polizeibeamten L. kann demzufolge nichts eingewendet werden. bb). Die Berichte über die drei Vorfälle erstellte L. demnach entweder als zuständiger Sachbearbeiter (Vorfall vom 31. Januar 2001; vgl. act. 3.1. und 3.6.) oder als auch direkt Betroffener (Vorfälle vom 23. Februar und 25. Juni 2001; vgl. act. 4.1., 6.1. und 6.2.). Diese Polizeiberichte können bei der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ohne weiteres mitberücksichtigt werden. So kommt einem Polizeirapport nach der Rechtsprechung durchaus ein gewisser Beweiswert zu. Voraussetzung für eine mögliche Berücksichtigung eines Polizeirapportes ist einzig, dass er mit den Angaben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass weitere Abklärungen getroffen wurden, dank denen das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben überprüfen kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichsausschusses Graubünden vom 4. März 2002, SF 02 1, S. 16 mit Hinweisen auf BGE 89 Ia 253 und ZR 86 Nr. 87, E. 1). So können beispielsweise Polizeibeamte als Zeugen einvernommen werden (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 211). Mit anderen Worten muss ein Polizeirapport bei der Beweiswürdigung nur dann ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Angeklagten abweichen und nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Im vorliegenden Fall bestreitet der Berufungskläger teilweise die in den Polizeiberichten vom 28. Februar, 3. März und 4. Juli 2001 enthaltenen Angaben (vgl. act. 3.1. und 3.15. i.V.m. 3.13.; act. 4.1. und 4.3.; act. 6.1. und 6.4. i.V.m. 5.10.). Diese Angaben werden jedoch von verschiedener Seite bestätigt. So wurde zum Vorfall vom 31. Januar 2001 eine weitere Person vom Untersuchungsrichter befragt (vgl. act. 3.14.); zum Vorfall vom 23. Februar 2001 wurden nebst dem rapportierenden Polizeibeamten gar zwei weitere Personen (vgl. act. 4.4., 4.6. und 4.7.) und zum Vorfall vom 25. Juni 2001 schliesslich insgesamt vier Personen (vgl. act. 5.3., 5.4., 4.4. und 4.5) untersuchungsrichterlich einvernommen. Dabei bestätigten die befragten Personen im wesentlichen die in den Polizeiberichten geschilderten Tathergänge. Da mit anderen Worten die in den Berichten enthaltenen Ausführungen von verschiedenen zusätzlichen Beweismitteln gestützt werden, können die drei Polizeirapporte vom 28. Februar, 3. März und 4. Juli 2001 bei der Beweiswürdigung ohne weiteres mitberücksichtigt werden.

15 d). Als weitere formelle Rüge beanstandet der Berufungskläger schliesslich die Begründungsdichte des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht habe in seinen Erwägungen Lehre und Rechtsprechung zitiert, ohne jedoch einen konkreten Bezug zu den Handlungen von A. herzustellen. Eine solche Urteilsbegründung entspreche den gesetzlichen Anforderungen nicht. Mit dieser Argumentation rügt der Berufungskläger sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. aa). Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs. Die bündnerische Strafprozessordnung regelt die Begründung von Urteilen nicht im Detail (vgl. Art. 128 lit. c StPO). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrer Urteilsbegründung den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör, wie er unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) fliesst, verletzt hat. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 112 Ia 3 E. 3c mit Hinweisen). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 112 Ia 107; 111 Ia 1 E. 2a; Jörg Paul Müller / Stephan Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, S. 250 ff.; W. Padrutt, a.a.O., S. 316). Der Bürger soll wissen, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht ist demnach nicht nur ein bedeutendes Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde (vgl. dazu BGE 103 Ia 205 E. 4c; Thomas Cottier, Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) in recht 1984, S. 126). Gestützt auf diesen allgemeinen verfassungsrechlichen Anspruch lassen sich aber keine generellen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hätte. Das von Art. 29 Abs. 2 BV geforderte Mass, die Begründungsdichte, lässt sich mit anderen Worten nicht im Sinne eines Minimalstandards festlegen (vgl. Th. Cottier, a.a.O., S. 126 f.). Die konkreten Anforderungen sind vielmehr im jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen festzustellen. Nach der Praxis des Bundesgerichts dürfen aber an die Begründung eines kantonalen Entscheides keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Begründung müsse so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten könne. Dies

16 sei nur dann möglich, wenn sich sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen könne. In diesem Sinne seien wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess (vgl. BGE 104 Ia 322 E. 3a; 105 Ib 248 E. 2a; 111 Ia 1 E. 2a; 112 Ia 107; 101 Ia 48 E. 3). bb). Die Vorinstanz hat es in vorwerfbarer Weise unterlassen, die von A. begangenen Handlungen in konkrete Beziehung zu der zitierten Lehre und Rechtsprechung zu setzen. Der Bezirksgerichtsausschuss Moesa begnügte sich vielmehr grösstenteils mit rechtlichen Ausführungen zu den unter Anklage gestellten Tatbeständen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indessen trotz dieses Versäumnisses nicht vor, zumal die Vorinstanz ihre Überlegungen – mithin Gesetz, Lehre und Rechtsprechung – ja geradezu ausführlich darlegte. Mit anderen Worten war der Berufungskläger ohne weiteres in der Lage, sich ein Bild von den vorinstanzlichen Entscheidgrundlagen zu verschaffen und so das Urteil sachgerecht anzufechten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Missachtung von Verfahrensfehlern seitens der ersten Instanz geheilt werden könnte (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 375 mit Hinweisen auf PKG 1986 Nr. 35; 1988 Nr. 40, 1989 Nr. 40 und 1989 Nr. 41). 5. Der Bezirksgerichtsausschuss Moesa sprach A. der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB für schuldig. Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen sämtlicher Tatbestände, weshalb im folgenden jeder einzelne Schuldspruch zu überprüfen ist. Dabei gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 375). In der Folge kann er das angefochtene Urteil bestätigen, abändern oder aufheben (Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss hat in seiner Rechsprechung jedoch wiederholt festgehalten, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz nur in Ausnahmefällen anzuordnen sei. Wenn die Aktenlage eine Beurteilung zulasse und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege oder ein solcher Mangel bereits geheilt sei, sei von einer

17 Rückweisung abzusehen (vgl. PKG 1975 Nr. 37; 1976 Nr. 43; 1989 Nr. 40 und 41; 1988 Nr. 40; W. Padrutt, a.a.O., S. 376). Im vorliegenden Fall lässt die Aktenlage eine Beurteilung ohne weiters zu. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor, so dass grundsätzlich von einer Rückweisung der Strafsache an die Vorinstanz abzusehen ist. Auch für eine Rückweisung des Falles an ein anderes Bezirksgericht besteht entgegen dem nicht näher begründeten Eventualbegehren des Berufungsklägers kein Anlass. Solche Überweisungen sind denkbar als aufsichtsrechtliche Massnahme seitens des Kantonsgerichts, bei wiederholter Pflichtverletzung oder Widersetzlichkeit einer unteren Instanz (vgl. Art. 32 Abs. 2 lit. b GVG). Eine solche Pflichtverletzung ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb das entsprechende Begehren des Berufungsklägers abzuweisen ist und der Kantonsgerichtsausschuss entsprechend selber in der Sache zu entscheiden hat. 6. a). Den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Drohung wird in der Lehre umschrieben als Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder –betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels (vgl. Stephan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 zu Art. 180 StGB; Jörg Rehberg / Niklaus Schmid, Strafrecht III, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 325). Der Täter muss eine schwere Drohung anwenden, er muss also Nachteile in Aussicht stellen, welche sich objektiv dazu eignen, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Ob eine Drohung im erwähnten Sinne als schwer einzustufen ist, hängt in einem gewissen Masse vom Ermessen des Richters ab. Unerheblich hingegen ist, ob eine Drohung ernstgemeint ist und ob sie realisierbar wäre. So hat das Bundesgericht beispielsweise bei einer Drohung mit „casser la geule“ den Tatbestand von Art. 180 StGB als erfüllt betrachtet (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 325 f.; BGE 99 IV 216). Der Gefährdungserfolg schliesslich liegt darin, dass das Opfer tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird. Dabei genügt bereits ein Verlust des Sicherheitsgefühls (vgl. St. Trechsel, a.a.O. N. 3 zu Art. 180 StGB). b). In Bezug auf das vorliegende Berufungsverfahren ist vorab festzuhalten, dass der Berufungskläger wegen mehrfacher Drohung unter Anklage gestellt wurde. Sowohl seine Äusserungen gegenüber I. als auch jene gegenüber M. wurden von der Staatsanwaltschaft als Drohung im Sinne des Gesetzes qualifiziert (vgl. act. 1.6. und 1.7.). Die Vorinstanz jedoch erkannte offensichtlich lediglich auf ein-

18 malige Verletzung des Tatbestandes, ohne aber zu verdeutlichen, welchem Vorfall sie den Schuldspruch zuordnete (vgl. act. 01/1, S. 6 und 12). Es sind daher nachstehend beide Vorfälle im Hinblick auf den Tatbestand der Drohung zu untersuchen, wobei allerdings der Schuldspruch aufgrund des reformatio in peius – Verbotes (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB) ohnehin nicht auf mehrfache Verletzung lauten wird. Auch ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Polizei wohl berechtigt ist, Personen formlos zu vernehmen, dass diesen aber erst vor dem Untersuchungsrichter Zeugenqualität zukommt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 312). Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention ist es aber dennoch zulässig, auf belastende polizeilich protokollierte Aussagen aus der Voruntersuchung abzustellen. Voraussetzung hierzu ist einzig, dass der Angeschuldigte im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit erhielt, die belastenden Aussagen zu bestreiten. Mit anderen Worten erachtet es die Kommission als ausreichend, wenn die Möglichkeit zu irgend einem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens bestand. Der Anspruch des Angeschuldigten auf Mitwirkung besteht indessen nur, wenn er rechtzeitig darum ersucht, da er auf sein Recht auch ausdrücklich oder stillschweigend verzichten kann (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. Oktober 2000 in Sachen P. K., SB 00 60, S. 14 ff.; W. Padrutt, a.a.O., S. 140; H. Miesler / T. Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln 1995, N 379 und 551; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. September 1990 i.S. Windisch c. A., EGMR Série A, vol. 186, Ziff. 26 und vom 26. April 1991 i.S. Asch c. A., EGMR Série A, vol. 203, Ziff. 27; BGE 124 I 274). Das Bezirksgerichtspräsidium Moesa forderte den Berufungskläger mit Schreiben vom 24. Mai 2002 auf, im Sinne von Art. 105 StPO Antrag darüber zu stellen, ob und welche Zeugen zur Hauptverhandlung vorzuladen seien (vgl. act. 4 der Vorinstanz). Dieser Aufforderung kam A. offensichtlich nicht nach. Damit verzichtete er stillschweigend auf das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK festgehaltene Recht auf Befragung von Belastungszeugen. Da der Berufungskläger mit anderen Worten im Laufe des Strafverfahrens Gelegenheit erhielt, den ihn belastenden Personen Fragen zu stellen, kann nachfolgend ohne weiteres auch auf die nur polizeilich protokollierten Aussagen aus der Voruntersuchung abgestellt werden. c). aa). Die unter Anklage gestellte Drohung gegenüber I. bestreitet der Berufungskläger. Als formelle Zeugin sei denn auch einzig Q. befragt worden. Deren Ausführungen bezüglich der angeblichen Drohung seien zudem nicht übereinstimmend mit den Aussagen von I.. Überdies habe A. dem Knaben nichts Nachteiliges in Aussicht gestellt, sondern ihn lediglich wegen seines Verhaltens gegenüber der

19 Tochter H. zur Rede stellen wollen. Das Verhalten des Berufungsklägers sei unter diesen Umständen durchaus nachvollziehbar. bb). I. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2001 zu Protokoll, dass A. ihm gedroht habe, die Beine abzuschneiden, falls er sich in die Deutschschweiz begeben und sich dort aufhalten würde. Q., welche den Vorfall beobachtet hatte, gab demgegenüber zu Protokoll, A. habe dem Jungen gedroht, dass man ihm in der Deutschschweiz bereits die Beine abgeschnitten hätte. Diese Aussage wurde von der ebenfalls anwesenden und polizeilich befragten Mutter von I. betätigt. A. habe zu I. gesagt, dass man in der Deutschschweiz einem Jungen wie ihm bereits die Beine amputiert hätte (vgl. act. 3.1. – 3.4.; act. 3.14.). Auch wenn die Äusserung des Berufungsklägers von den drei einvernommenen Personen leicht unterschiedlich wiedergegeben wird, so ist aufgrund der Einvernahmen doch zweifellos erstellt, dass sich der in der Anklageschrift wiedergegebene Geschehensablauf so zugetragen und A. eine entsprechende Aussage gemacht hat. Fest steht damit auch, dass der Berufungskläger I. einen objektiv schweren Nachteil in Aussicht stellte. Hinzu kommt, dass der 14-jährige Knabe die Äusserung des Berufungsklägers offensichtlich dahingehend verstand, dass ihm dieser direkt drohte, bei einem Aufenthalt in der Deutschschweiz die Beine abzuschneiden. So führte der Vorfall vom 31. Januar 2001 dazu, dass sich I. einer Psychotherapie unterziehen musste. Gemäss einem Bericht seiner Psychotherapeutin vom 25. September 2001 fühlt sich I. seit dem Vorkommnis ständig bedroht und in Gefahr. Die Erinnerungen an die Erlebnisse würden ihn in Panik versetzen, insbesondere bei zufälligen Begegnungen mit A. (vgl. act. 9.2.; vgl. auch den Arztbericht von J. vom 13. Februar 2001, act. 3.5.). Diese Ausführungen bestätigte I. in seiner Adhäsionsklage vom 21. November 2001. Seit dem Vorfall vom 31. Januar 2001 leide er unter Schlaflosigkeit und Angstzuständen (vgl. act. 9.1., S. 3). Daraus erhellt, dass I. durch die Aussage des Berufungsklägers tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB ist somit zweifellos erfüllt. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. cc). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Der Täter muss mit Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und dafür eine objektiv geeignete Drohung zu verwenden (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 326). Nach Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer ein Verbrechen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Delikttatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber das Bewusstsein der

20 Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. BGE 107 IV 207). Schliesslich kann aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes ohne weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn das Handeln vernünftigerweise nicht anders als eine Billigung des vom Gesetz verpönten Verhaltens ausgelegt werden kann (vgl. BGE 92 IV 67). Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, ist ein innerer Vorgang und damit Tatfrage (vgl. BGE 104 IV 36; 119 IV 2). Das Wissen darüber, dass einem 14-Jährigen die Drohung des „Beine-Abschneidens“ Angst und Schrecken einflösst, kann der Berufungskläger nicht bestreiten. So verglich A. eine solche Drohung gar selber mit Horrorfilmen oder ähnlichem (vgl. act. 3.13., S. 3 f.). Wenn er sich nun gegenüber I. dennoch in diesem Sinne äusserte, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass er mit seiner Äusserung das vom Gesetz verpönte Verhalten auch wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Damit wurde der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt, weshalb sich A. der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gemacht hat. d). aa). Auf Ausführungen zu der unter Anklage gestellten Drohung gegenüber M. verzichtete A. in seiner Berufungsschrift. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Oktober 2001 jedoch gab er zu Protokoll, dass er M. aufgefordert habe, seine Arbeit innert der nächsten drei Wochen gesetzeskonform zu verrichten, weil es ansonsten Strafanzeigen hageln und der Stuhl, auf welchem er sitze, für fähige Leute freigemacht würde. M. habe zuvor mit seinen Aussagen gegenüber N. Aggressionen geschürt (vgl. act. 5.10.). Die Meinungsverschiedenheiten zwischen A. und M. bestätigte die in der Kanzlei anwesende Lehrtochter R.. A. habe M. als Dieb beschimpft und ihn beschuldigt, die finanziellen Angelegenheiten von N. nicht korrekt zu besorgen. Plötzlich habe A. einen auf dem Tisch liegenden Locher in die Hand genommen und Anstalten gemacht, ihn gegen M. zu werfen (vgl. act. 5.4., S. 5). Diese Ausführungen decken sich mit jenen von M. (vgl. act. 5.3.). Überdies wurde der von M. zu Protokoll gegebene Tathergang ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Kanzlei auch von den herbeigerufenen Polizeibeamten L. und O. bestätigt (vgl. act. 4.4., S. 3 f.; act. 4.5. und 6.1.). Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht daher keinerlei Veranlassung, die übrigen von M. wiedergegebenen Aussagen des Berufungsklägers in Zweifel zu ziehen. Nach Ansicht des Gerichtes ist damit rechtsgenüglich erwiesen, dass A. gegenüber M. auch die folgende Aussage machte: „gente come te l’abbiamo già fatto piccola, piccola“ (vgl. act. 5.3.).

21 bb). Der Berufungskläger bedrohte M. somit in mehrfacher Hinsicht. Zum einen drohte er ihm sinngemäss mindestens mit künftiger psychischer Gewalt, mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und mit Strafanzeigen. Zum anderen bedrohte er ihn averbal, indem er einen auf dem Tisch liegenden Locher ergriff und Anstalten machte, diesen gegen M. zu werfen. Durch sein Verhalten stellte der Berufungskläger somit verschiedene Nachteile in Aussicht, welche nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses in objektiver Hinsicht geeignet sind, ein Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Drohungen wurden von M. denn auch durchaus als ernstgemeint empfunden, was insbesondere seine nachfolgende Strafanzeige belegt (vgl. act. 5.2.). Mit anderen Worten verursachten die Drohungen bei M. einen Verlust seines Sicherheitsgefühls. Dies ist denn auch durchaus nachvollziehbar, hat doch der Berufungskläger seine Ausführungen mit der Geschichte untermalt, vor einigen Jahren in Zürich mehrere Polizeibeamte niedergeschlagen zu haben (vgl. act. 5.3., S. 3; act. 6.1., S. 3 und act. 4.4., S. 3). Der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB ist somit ohne weiteres erfüllt. cc). In subjektiver Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungskläger der Wirkung seiner Aussagen durchaus bewusst war. Wer jemanden mit Strafanzeigen, mit körperlichem oder seelischem Leid droht oder konkludent eine direkte Gewaltanwendung andeutet, versucht bewusst, Angst und Schrecken zu schüren. Mit seinem Verhalten gegenüber M. hat A. somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt. 7. a). Die Vorinstanz sprach A. des Weiteren in Bezug auf seine am 23. Februar 2001 gemachten Äusserungen gegenüber dem Polizeibeamten L. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte für schuldig. Der entsprechende Art. 285 Ziff. 1 StGB sieht vor, dass mit Gefängnis oder Busse bestraft wird, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Schutzobjekt dieses Tatbestandes ist die staatliche Autorität, die körperliche Integrität und die Freiheit der zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe (vgl. J. Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 273 ff.; St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu den Vorbemerkungen zu Art. 285 StGB). Hinsichtlich der Tathandlung lassen sich drei Tatbestände unterscheiden: Nötigung zu einer Amtshandlung, tätlicher Angriff während einer Amtshandlung und Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung (vgl. St. Trechsel,

22 a.a.O. N 1 ff. zu Art. 285 StGB). Gewalt ist eine physische Einwirkung auf den Amtsträger, welche aber nicht notwendigerweise unter Aufwendung körperlicher Kraft erfolgen muss. Massgebend ist vielmehr, ob durch die Gewaltanwendung der mit der Amtshandlung tatsächliche oder zu erwartende amtliche Zwang überwunden wird (vgl. J. Rehberg, a.a.O., S. 278). Unter Drohung wird demgegenüber die Androhung eines ernstlichen Nachteils verstanden. Die Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (vgl. BGE 107 IV 35). Dabei ist zu beachten, dass „hindern“ einer Amtshandlung bloss die Bedeutung von „behindern“ hat. Die Amtshandlung muss mit anderen Worten lediglich so beeinträchtigt werden, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Unter dem Begriff „Amtshandlung“ schliesslich ist jede Handlung innerhalb der Amtsbefungnisse des Beamten bzw. der Behörde zu verstehen. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in der öffentlichrechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören Rechtshandlungen und andere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, aber beispielsweise auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 5 f. zu den Vorbemerkungen zu Art. 285 StGB und N 5 zu Art. 285 StGB; BGE 103 IV 187). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 285 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, welcher sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 285 Ziff. 1 StGB). b). Die Anklageschrift betreffend den Vorfall vom 23. Februar 2001 wurde unter anderem gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung des Polizeibeamten L. erstellt (vgl. act. 1.6.). Gemäss diesem Polizeirapport hat A. anlässlich der polizeilichen Befragung den einvernehmenden Beamten L. wiederholt beschimpft und bedroht. Unter anderem habe er L. als „Drecksau“ und als korrupten, willkürlichen, befangenen und unglaubwürdigen Beamten bezeichnet. Zudem habe A. gedroht, dass er nicht mit sich spielen lassen werde und folgenden Satz hinzugefügt: „Pass auf Bub, was du machst, das Ganze hat noch ein Nachspiel. Ich werde alles im Internet verbreiten. Zudem werde ich dafür sorgen, dass du deine Stelle verlierst“ (vgl. act. 4.1.). Diese Aussagen wurden vom Berufungskläger anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 12. Juli 2001 bestätigt (vgl. act. 4.3.). Es besteht für den Kantonsgerichtsausschuss folglich keinerlei Anlass, an diesen oder den übrigen detaillierten und in sich geschlossenen Ausführungen des Polizeibeamten L. zu zweifeln. Hinzu kommt, dass Polizeibeamte in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu strikter Objektivität verpflichtet sind und sich der Tragweite einer leichtfertigen oder ungenauen Anschuldigung oder Zeugenaussage zweifellos bewusst sind.

23 Der im Polizeibericht vom 3. März 2001 geschilderte und in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt ist demzufolge ausgewiesen. Nachstehend stellt sich daher die Frage, ob das Verhalten von A. als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. c). Gemäss Legaldefinition von Art. 110 Ziff. 4 StGB werden unter dem Begriff „Beamte“ sämtliche Personen der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege subsumiert. Mit diesem Begriff werden alle Personen erfasst, welche für öffentlichrechtliche Aufgaben des Gemeinwesens Dienstleistungen erbringen (vgl. Rehberg, a.a.O., S. 273 f.). Beim Polizeibeamten L. handelt es sich zweifellos um einen Beamten im Sinne des Gesetzes. Im vorliegenden Fall wurde der Polizeibeamte durch Drohung an einer Amtshandlung gehindert. So hat der Berufungskläger ausdrücklich zugestanden, L. als „Drecksau“ und als korrupten, willkürlichen, befangenen und unglaubwürdigen Beamten bezeichnet und ihm gedroht zu haben, dass er nicht mit sich spielen lassen werde. Auch die folgende Aussage: „Pass auf Bub, was du machst, das Ganze hat noch ein Nachspiel. Ich werde alles im Internet verbreiten. Zudem werde ich dafür sorgen, dass du deine Stelle verlierst“ stamme von ihm (vgl. act. 4.3.). Diese Aussagen des Berufungsklägers sind zweifellos als Drohung zu werten. Aber auch weitere, am 23. Februar 2001 gemachte Äusserungen von A. stellen eine Drohung im Sinne des Gesetzes dar. So führte L. in seinem Polizeibericht vom 3. März 2001 weiter aus, dass A. ihn darauf aufmerksam gemacht habe, vor einigen Jahren in Zürich mehrere Polizisten zusammengeschlagen zu haben. Daraufhin habe der Berufungskläger ihm geraten, den Personenwagen vor dem Einsteigen gut anzuschauen (vgl. act. 4.1.). Wie bereits ausgeführt, besteht für den Kantonsgerichtsausschuss kein Anlass, an diesen Ausführungen des Polizeibeamten zu zweifeln. Der Berufungskläger stellte dem Beamten demnach auch in dieser Hinsicht ernstliche Nachteile in Aussicht, welche nach Ansicht des Gerichts in objektiver Hinsicht als schwere Drohung im Sinne des Gesetzes zu werten sind. L. wurde eigenen Aussagen zufolge durch das Verhalten des Berufungsklägers auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt; was im Übrigen vom Polizeibeamten S. bestätigt wurde (vgl. act. 4.1. und 4.7.). Das Verhalten des Berufungsklägers führte sodann dazu, dass die polizeiliche Einvernahme erschwert und wegen des unaufgeforderten Verlassens der Dienststelle nicht vollständig beendet werden konnte. Mit anderen Worten hat A. den Polizeibeamten L. bei der Durchführung einer Amtshandlung behindert und deren Vollendung schliesslich gar verhindert. Der objektive Tatbestand der

24 Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB ist demnach ohne weiteres erfüllt. d). Der Berufungskläger erfüllt den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB aber auch in subjektiver Hinsicht. So war es ihm durchaus bewusst, dass es sich bei L. um einen Polizeibeamten handelte, zumal ihn dieser in amtlicher Funktion auf den Polizeiposten vorgeladen hatte (vgl. act. 4.1., S. 2). Zudem hatte A. bereits zuvor in polizeilichen Angelegenheiten mit dem Beamten L. zu tun (vgl. beispielsweise act. 3.7.). Mit anderen Worten war A. die amtliche Eigenschaft des Polizeibeamten bekannt. Auch wusste er, dass sein Verhalten die Einvernahme beeinträchtigen und damit eine Hinderung der Amtshandlung zur Folge haben würde. Somit ist erstellt, dass der Berufungskläger den Polizeibeamten mit Wissen und Willen an der Erfüllung seiner Dienstpflichten hinderte. Das Vorbringen von A., wonach er seine Äusserungen nicht als Drohung betrachtet habe (vgl. act. 4.3. und 01, S. 5), erscheint im Hinblick auf den klaren Inhalt seiner Aussagen wenig glaubhaft und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch der Einwand des Berufungsklägers, wonach er sich in einer aufgewühlten Verfassung befunden habe, vermag am erfüllten subjektiven Tatbestand nichts zu ändern. Gemäss Ausführungen in der Berufungsschrift hat A. am Tag der polizeilichen Einvernahme von der gegen ihn erhobenen Strafanzeige erfahren. Gleichzeitig habe er feststellen müssen, dass er sich selber jeglicher Angriffsmittel entledigt hatte. Dies, weil er wenige Tage zuvor auf Anraten des Polizeibeamten L. auf eine Strafanzeige gegen I. und dessen Kumpane verzichtet hatte. Es sei daher durchaus nachvollziehbar, dass A. seinem Ärger Luft machte, zumal er sich von L. über den Tisch gezogen fühlte (vgl. act. 01, S. 5). Mit dieser Argumentation verwechselt der Berufungskläger Handlungsmotiv und Handlungsentschluss. Der von Art. 285 Ziff. 1 StGB geforderte Handlungsentschluss (Vorsatz) erschöpft sich im Wissen des Täters, dass er durch die Drohung eine Person, von der er weiss, dass sie in amtlicher Eigenschaft auftritt, an einer Amtshandlung hindert; sowie im Wollen oder Inkaufnehmen dieses Erfolges. Ein bestimmter Beweggrund hingegen ist nicht Tatbestandserfordernis und folglich für die Prüfung des subjektiven Tatbestandes nicht von Bedeutung (vgl. BGE 101 IV 62; 100 IV 181). Die vorgebrachte aufgewühlte Gemütsverfassung des Berufungsklägers ist mit anderen Worten höchstenfalls bei der Strafzumessung von Bedeutung (vgl. dazu Erwägungen 12 und 13), vermag aber nichts daran zu ändern, dass der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt ist und A. zu Recht wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen wurde.

25 8. a). Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger auch wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB. Diese Bestimmung ist eine Unterform des Grundtatbestandes von Art. 137 Ziff. 1 StGB. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden, wird der Täter nur auf Antrag und nur mit Haft oder Busse bestraft (vgl. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurde der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung dadurch erfüllt, dass A. am 25. Juni 2001 einen dem Kreispräsidenten W. gehörenden Schlüsselbund aus dem Fenster des Kreisamtes warf (vgl. act. 1.6.). Der Berufungskläger bestreitet eine Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB und macht geltend, dass dieses Übertretungsdelikt inzwischen ohnehin verjährt sei (vgl. act. 01, S. 5). b). Für die Beurteilung der Verjährungsfrage ist vorerst zu prüfen, ob im vorliegenden Falle die alt- oder neurechtlichen Verjährungsregeln Anwendung finden. So gilt im Strafrecht seit dem 1. Oktober 2002 ein neues Verjährungsrecht, welches zwischen relativer und absoluter Verjährung keine Unterscheidung mehr kennt und eine Verjährung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässt. Dieses neue Verjährungsrecht kommt gemäss Art. 337 StGB grundsätzlich nur für Taten zur Anwendung, welche nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden. Das alte Verjährungsrecht gilt also grundsätzlich noch für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Straftaten; es sei denn, das neue Recht wäre gegenüber dem älteren Recht das mildere (vgl. Schubarth, Anwaltsrevue, 3/2001, S. 83). Die in Frage stehende Handlung wurde am 25. Juni 2001 begangen, weshalb nach dem Gesagten grundsätzlich das alte Verjährungsrecht zur Anwendung kommt. Gemäss dieser altrechtlichen Regelung verjährte die Strafverfolgung bei Übertretungen absolut bereits nach zwei Jahren (vgl. Art. 109 aStGB). Demgegenüber tritt nach der neuen Regelung die Strafverfolgungsverjährung erst innert drei Jahren ein (vgl. Art. 109 StGB). Da mit anderen Worten das neue Recht nicht das mildere ist, sind im vorliegenden Falle die altrechtlichen Verjährungsregeln beizuziehen. c). Nach bisherigem Recht gab es für die Strafverfolgung von Übertretungen wie erwähnt eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr und zusätzlich eine absolute Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. Art. 109 aStGB und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 aStGB). Weiter kannte das bisherige Recht das Ruhen und Unterbre-

26 chen von Verjährungsfristen. So wurde die Verjährung gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder durch Verfügungen des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung wurden hierzu Vorladungen, Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen, Anordnungen von Gutachten oder die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid erwähnt (vgl. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung war immer dann eine Unterbrechung anzunehmen, wenn eine Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden dem Fortgang des Verfahrens diente und nach aussen in Erscheinung trat. Letzteres setzte nach der Praxis nicht voraus, dass der Angeschuldigte Kenntnis vom fraglichen Vorgang erhielt; es durfte sich nur nicht um rein verwaltungsinterne Tätigkeiten handeln (BGE 115 IV 99 f.; St. Trechsel, a.a.O., N 2 f. zu Art. 72 StGB; W. Padrutt, a.a.O., S. 119 f.). Nach der Lehre stellten daher auch Anzeigen oder selbständige Untersuchungen der Polizei, aber auch Anträge auf Anordnung von Untersuchungen verjährungsunterbrechende Handlungen dar (vgl. Niggli / Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2003, N 30 zu Art. 72 StGB; St. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 72 StGB). d). Die zu beurteilende Handlung des Berufungsklägers ereignete sich am 25. Juni 2001, weshalb die Verjährungsfristen mit diesem Tag zu laufen begannen (vgl. Art. 71 Abs. 1 aStGB). Der Fristenlauf wurde in der Folge mehrfach unterbrochen. Ungeachtet dieser Unterbrechungen trat aber am 25. Juni 2003 die absolute Verjährung ein. So sind Übertretungen nach den altrechtlichen Verjährungsregeln in jedem Falle als verjährt zu betrachten, wenn ihre ordentliche Verjährungsfrist von einem Jahr um die ganze Dauer überschritten wird (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 109 aStGB). Seit der vorinstanzlichen Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung ist mit anderen Worten die absolute Verjährung eingetreten, womit der staatliche Strafanspruch untergegangen ist und kein Raum mehr für eine Verurteilung bleibt. Dies führt dazu, dass das Verfahren aus formellen Gründen dahinfällt – zumal die Verjährung gemäss Lehre und Rechtsprechung zu den prozessualen Bestimmungen des Strafrechts zählt (vgl. PKG 1992 Nr. 45; BGE 76 IV 127). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist A. demnach nicht durch einen Freispruch als schuldlos zu erklären, sondern es gilt den Prozess mit einem formellen Entscheid abzuschliessen (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 125 Abs. 3 Satz 2 StPO; W. Padrutt, a.a.O., S. 310; PKG 1992 Nr. 45). Das Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB wird demnach infolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

27 9. Der Bezirksgerichtsausschuss Moesa verurteilte den Berufungskläger schliesslich wegen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Die Anklage hierzu stützte sich wiederum auf den Vorfall vom 25. Juni 2001. A. habe die Anweisungen von M. missachtet und dessen Büro trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht verlassen. Schliesslich habe der Berufungskläger mit Polizeigewalt aus der Kreisamtskanzlei geführt werden müssen (vgl. act. 1.6.). Diese Darstellung des Geschehensablaufs wurde von A. vollumfänglich bestätigt. Er habe sich veranlasst gesehen, das Büro erst nach Erhalt einer Antwort auf die M. gestellten Fragen zu verlassen (vgl. act. 7.2.). Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist demzufolge rechtsgenüglich erstellt. a). Gemäss Art. 186 StGB macht sich unter anderem derjenige des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung oder in einen abgeschossenen Raum unrechtmässig eindringt, oder trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist das sogenannte Hausrecht, mitunter die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einem bestimmten Raum nicht eindringen oder sich dort nicht aufhalten soll, kann sich ohne weiteres auch aus den Umständen ergeben (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StGB). Mit dem Begriff eines „abgeschlossenen Raumes“ schliesslich fordert das Gesetz nicht verschlossene Räume, sondern es genügt, wenn es sich dabei um umschlossene Teile eines Hauses handelt – selbst wenn die Türen offenstehen (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 358; St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 186 StGB; BGE 90 IV 77). b). A. macht in seiner Berufungsschrift vorerst geltend, dass das Kreisamt ein öffentliches Gebäude sei und das Hausrecht daher dessen Träger zustehe. M. sei der Beistand von N. und als solcher nicht Träger des Hausrechts. Folglich fehle es an einem rechtsgenüglichen Strafantrag, weshalb das Verfahren eingestellt werden müsse (vgl. act. 01, S. 5). Nachstehend ist demnach vorab die Frage zu klären, wer im vorliegenden Falle als „Berechtigter“ im Sinne von Art. 186 StGB zu betrachten ist, beziehungsweise wem das sogenannte Hausrecht zusteht. Alsdann stellt sich die Frage nach der Legitimation zur Stellung eines Strafantrags. 10. a). Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus, beziehungsweise über ein anderes geschützes Objekt zusteht, gleichgültig, ob sie

28 auf einem dinglichen, obligatorischen oder öffenlichrechtlichen Verhältnis beruht (vgl. BGE 103 IV 263). Über eine Mietwohnung beispielsweise verfügt der Mieter und nicht der Hauseigentümer; über ein Einzelzimmer der Mieter des Zimmers (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 356 f.; St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 186 StGB; BGE 90 IV 77). Bei Räumlichkeiten, welche den Zwecken eines Gemeinwesens dienen, bestimmt sich nach dem öffentlichen Recht, welchem staatlichen oder kommunalen Organ die Verfügungsgewalt zukommt. Der Wille dieses Organs kann dann auch durch Beamte oder Angestellte zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 359 f.; St. Trechsel, a.a.O., N 12 zu Art. 186 StGB). Der hier zu beurteilende Vorfall ereignete sich in den Räumlichkeiten der Vormundschaftsbehörde des Kreises W., im Büro des Aktuars M.. Dessen Angaben zufolge gehört dieses Büro dem Kreis W., da es ursprünglich Teil des Kreisgerichtes W. war (vgl. act. 5.3., S. 6; act. 5.6., 5.11., 5.13). Kreise als Körperschaften des öffentlichen Rechts üben ihre Verfügungsgewalt durch ihre jeweiligen Organe aus. Welches diese Organe sind, bestimmt das kantonale Recht (vgl. BGE 90 IV 76). Die Verfassung des Kantons Graubünden erwähnt als Kreisbehörden beziehungsweise Organe des Kreises lediglich den Kreispräsidenten, dessen Stellvertreter und den Kreisrat und verweist im Übrigen auf das kantonale Recht (vgl. Art. 39 Abs. 1 KV). Nach Art. 43 Abs. 1 EGzZGB ist grundsätzlich auch das Vormundschaftswesen kreisweise geregelt, indem jeder politische Kreis eine Vormundschaftsbehörde stellt. Mit anderen Worten ist auch die Vormundschaftsbehörde ein Organ des jeweiligen Kreises (vgl. Art. 39 Abs. 1 KV i.V.m. Art. 43 Abs. 1 EGzZGB). Die Verfügungsgewalt über die vorliegend in Frage stehenden, dem Kreis W. gehörenden Büroräumlichkeiten und entsprechend auch das Hausrecht wird demnach durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises W. ausgeübt. M. als Aktuar dieser Behörde war zweifellos berechtigt, den Willen der Vormundschaftsbehörde zum Ausdruck zu bringen und A. den Verbleib in den Büroräumlichkeiten zu untersagen. b). Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist nach Art. 28 Abs. 1 StGB jeder durch die Tat Verletzte (vgl. BGE 90 IV 74; 86 IV 82). Zum Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs legitimiert ist folglich nur der Inhaber des Hausrechts, beziehungsweise das Organ selber (vgl. BGE 87 IV 121; 90 IV 76; St. Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 186 StGB). Im vorliegenden Fall stand demnach der Vormundschaftsbehörde des Kreises W. die Befugnis zu, eine Bestrafung von A. wegen Hausfriedensbruchs zu beantragen.

29 M. verfasste den Strafantrag vom 25. Juni 2001 ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Mitglied der Vormundschaftsbehörde des Kreises W., auf amtlichem Briefpapier und mit einem amtlichen Stempel versehen (vgl. act. 5.2.). Mit anderen Worten wurde der Strafantrag bezüglich Hausfriedensbruchs im Namen der Vormundschaftsbehörde als Inhaberin des Hausrechts gestellt. Die Rüge der fehlenden Legitimation ist demzufolge nicht gerechtfertigt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich A. mit seinem Verhalten des Hausfriedensbruchs im Sinne des Gesetzes schuldig gemacht hat. 11. a). Der Berufungskläger bestreitet mit Recht nicht, dass das Büro von M. einen „geschlossenen Raum“ im Sinne des Gesetzes darstellt. So wird dieser Büroraum offensichtlich sowohl gegenüber dem Eingang als auch gegen das Büro der Sekretärin R. hin mit einer Verbindungstüre abgegrenzt (vgl. act. 5.4., S. 2 und 4). Auch die mehrmaligen Aufforderungen M.’s zum Verlassen des Büros stellt A. nicht in Abrede, beruft sich jedoch darauf, dass er als Begleitperson und Bevollmächtigter von N. berechtigt gewesen sei, sich in den Räumen des Kreisamtes aufzuhalten (vgl. act. 7.2., S. 2 und act. 01, S. 5). Mit seinem Vorbringen bestreitet der Berufungskläger sinngemäss die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens. So muss nach der Lehre nebst dem Eindringen in einen geschützten Bereich auch das Verweilen darin unrechtmässig erfolgen (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 263; St. Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 186 StGB). Dieses Tatbestandserfordernis der Unrechtmässigkeit will diejenigen Personen von der Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs ausnehmen, welche sich auch gegen den Willen des Berechtigten in dessen Räumen aufhalten dürfen. Eine solche Befugnis kann sich insbesondere aus einer Amtspflicht ergeben (vgl. BGE 90 IV 74). Auf ein derartiges besseres Recht vermag sich A. nicht zu berufen. Auch die vorgebrachte Rechtsbeziehung zu N. erlaubt ihm entgegen seinen Ausführungen nicht, sich gegen den Willen von M. in dessen Büro aufzuhalten. Das Verhalten des Berufungsklägers muss demzufolge als unrechtmässig bezeichnet werden, womit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs in objektiver Hinsicht erfüllt ist. b). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 186 StGB eine vorsätzliche Tatbegehung. Der Täter muss sich bewusst sein, den geschützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten zu betreten und dabei unrechtmässig zu handeln; beziehungsweise er muss um die Aufforderung des Berechtigten zum Verlassen des geschützten Bereiches und um die Unrechtmässigkeit des Verbleibens wissen (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 362 f.; BGE 90 IV 78).

30 Anlässlich einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Oktober 2001 gab A. zu Protokoll, dass er den Anordnungen von M. bewusst keine Folge geleistet habe (vgl. act. 7.2.). Der Berufungskläger war sich folglich der Aufforderung des Berechtigten zum Verlassen des Büroraumes klar bewusst. Das Vorbringen seines Rechtsvertreters, wonach A. zum Aufenthalt in den Räumen des Kreisamtes berechtigt gewesen sei (vgl. act. 01, S. 5) bedeutet nicht, dass der Berufungskläger selber zum Tatzeitpunkt dieser Auffassung war und dass er tatsächlich berechtigt war. Das Wissen um die Unrechtmässigkeit des Verbleibens kann A. denn auch nicht in Abrede stellen, zumal ihn sowohl M. als auch der Polizeibeamte O. auf die Straffolgen seines Verhaltens ausdrücklich aufmerksam machten (vgl. act. 6.1., S. 4; act. 4.5., S. 2). A. erfüllt damit den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB auch in subjektiver Hinsicht. Somit ist erstellt, dass A. zu Recht wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB verurteilt wurde. Seine Berufung ist daher diesbezüglich abzuweisen. 12. a). Zu überprüfen bleibt die vorinstanzliche Strafzumessung. Der Bezirksgerichtsausschuss Moesa verurteilte den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.--. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Verschulden von A. nicht schwer wiege, er aber zu oft seiner Wut nachgegeben und dadurch verschiedene Personen in Angst versetzt habe. Insbesondere sein unangebrachtes Verhalten gegenüber I. könne nicht toleriert werden. Hinzu komme sein arrogantes Benehmen gegenüber den beiden Polizeibeamten und M., sowie das Zusammentreffen mehrer strafbarer Handlungen. Zugutezuhalten sei A. einzig die Tatsache, dass er nicht vorbestraft sei. b). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB hat der Richter die Freiheitsstrafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (vgl. BGE 117 IV 113 f.). Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die

31 Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten (BGE 117 IV 112 ff.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.; BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel/Genf/München 2003, N 49 ff.; zu den Tatkomponenten N 51 ff. und zu den Täterkomponenten N 72 ff.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 bis Art. 68 StGB). c). Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf dabei nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden. Auch an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist also von jenem Strafrahmen auszugehen, welcher für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt jeweils diejenige, welche gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, welche nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis oder Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, bestimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schärfende und mildernde Umstände sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 304; 127 IV 101 ff.; Jürg Beat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen). 13. Bei den von A. verübten Straftaten sieht das Gesetz für sämtliche Delikte eine Strafe von Gefängnis oder Busse vor (vgl. Art. 180 StGB, Art. 186 StGB und Art. 285 StGB). Grundlage für die Strafzumessung bildet daher vorliegend der für eine Gefängnisstrafe vorgesehene Strafrahmen von mindestens drei Tagen bis

32 zu maximal drei Jahren (vgl. Art. 36 StGB), wobei gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB eine Kumulation von Freiheitsstrafe und Busse zulässig ist. a). Ausgehend von den Tatkomponenten fällt vorerst das geringe Verschulden von A. ins Gewicht. Es ist aber dennoch festzuhalten, dass der Berufungskläger ein erhebliches Aggressionspotential offenbarte, indem er amtliche Anordnungen bewusst missachtete und wiederholte Male verschiedene Personen massiv bedrohte. Der Berufungskläger beantragt sinngemäss eine Berücksichtigung seiner jeweiligen Gemütsverfassung als Strafmilderungsgrund. Am 31. Januar 2001 sei er aufgrund der schnöden Behandlung seiner Tochter äusserst aufgewühlt gewesen, was in Anwendung von Art. 64 und Art. 34 StGB hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Auch bei der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2001 habe er sich zu Recht in einer aufgewühlten Verfassung befunden, nachdem er sich der Strafanzeige von I. ausgesetzt sah und ihm bewusst geworden sei, dass er sich selber jeglicher Angriffsmittel entledigt hatte. So habe er nur wenige Tage zuvor auf Anraten des Polizeibeamten L. auf die Einreichung einer Strafanzeige gegen die Jugendlichen verzichtet. Es hätte daher in Anwendung von Art. 64 StGB strafmildernd berücksichtigt werden müssen, dass A. sich vom Polizeibeamten L. über den Tisch gezogen fühlte (vgl. act. 01, S. 5). Der Berufungskläger begründet nicht, welche der in Art. 64 StGB erwähn-ten Strafmilderungsgründe vorliegend zu berücksichtigen wären. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses trifft indessen auf die zu beurteilenden Vorfälle keiner der in dieser Bestimmung aufgezählten Milderungsgründe zu. Insbesondere vermag sich A. bezüglich seinem Verhalten gegenüber I. weder auf schwere Bedrängnis (Art. 64 al 2 StGB) noch auf Zorn (Art. 64 al 6 StGB) zu berufen, da die Auseinandersetzungen unter den Jugendlichen bei seinem Eintreffen in der Mehrzweckhalle bereits beendet waren. So fand A. seine Tochter H. eigenen Aussagen zufolge weinend und in Begleitung einiger Kolleginnen in der Eingangshalle des Gebäudes vor, weil zuvor ein älterer Junge ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe (vgl. act. 3.13.). Da sich H. folglich zu jenem Zeitpunkt nicht in einer unmittelbaren Gefahr befand, kann sich der Berufungskläger auch nicht auf Notstand, beziehungsweise Notstandshilfe gemäss Art. 34 Ziffer 2 StGB berufen. Auch in Bezug auf den Vorfall vom 23. Februar 2001 greifen die in Art. 64 StGB aufgezählten Strafmilderungsgründe nicht. Insbesondere vermag sich A. nicht darauf zu berufen, durch eine ungerechte Reizung oder Kränkung zur Tat hingerissen worden zu sein (vgl. Art. 64 al

33 6 StGB). Der Polizeibeamte L. machte ihn lediglich darauf aufmerksam, dass er auf eine Strafanzeige gegen die Jugendlichen verzichtet hatte und dass dieser Verzicht endgültig sei (vgl. act. 4.2., S. 5). Das von A. am 5. Februar 2001 unterzeichnete Formular enthielt auch bereits einen entsprechenden Hinweis auf Art. 28 Abs. 5 StGB (vgl. act. 3.7.). Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger sich nicht darauf berufen kann, in „ungerechter“ Art und Weise gereizt oder gekränkt worden zu sein. Strafmilderungsgründe liegen demnach auch bezüglich dem Vorfall vom 23. Februar 2001 keine vor. Die heftige Gemütsbewegung des Berufungsklägers bei den beiden Ereignissen kann indessen bei der Strafzumessung als strafmindernder Faktor berücksichtigt werden. Das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen schliesslich wirkt sich strafschärfend aus (vgl. Art. 68 StGB). So machte sich A. nebst der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziffer 1 StGB auch des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig. b). Im Rahmen der Täterkomponente muss dem Berufungskläger sein getrübter Leumund als straferhöhender Faktor angerechnet werden. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 18. März 2002 gerät A. wegen seines impulsiven, intoleranten und arroganten Charakters oft mit der Bevölkerung und lokalen Behörden in Konflikt, indem er seine Gesprächspartner beleidige und sich dabei stets im Recht fühle (vgl. act. 2.5.). Auch nach den vorliegend zu beurteilenden Taten fehlt es A. offensichtlich an Reue und Einsicht. Dies kann zwar nicht straferhöhend berücksichtigt werden; gleichwohl kann aber A. aufgrund dieses Verhaltens nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd zu berücksichtigen ist aber seine Vorstrafenlosigkeit. Strafmilderungsgründe liegen auch bei den Täterkomponenten keine vor. c). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass nebst den von der Vorinstanz bereits berücksichtigten Faktoren (Verschulden, Vorstrafenlosigkeit und Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen) der getrübte Leumund von A. straferhöhend, seine jeweilige Gemütsverfassung hingegen strafmindernd in die Strafzumessung miteinzubeziehen ist. Diese beiden neu hinzutretenden Strafzumessungsgründe „neutralisieren“ sich, so dass nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses von der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht abzuweichen ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft eine geringere Strafe beantragte (vgl. act. 1.7.), oder dass der Berufungskläger im

34 Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil nicht mehr wegen unrechtmässiger Aneignung schuldig gesprochen wird. So ist der Kantonsgerichtsausschuss nach der Praxis des Bundesgerichts in der Strafzumessung frei und demnach auch nicht an die Vorinstanz gebunden. Nach Ansicht des obersten Gerichts darf eine Berufungsinstanz daher die vorinstanzlich auferlegte Strafe gleich belassen oder gar verschärfen – und zwar selbst dann, wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausgeht. Wenn der Kantonsgerichtsausschuss folglich zum Schluss kommt, dass die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe trotz der wegen Eintritts der Verjährung zwischenzeitlich notwendigen Teileinstellung dem Verschulden des Berufungsklägers entspricht, kann dieser hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten aus dem vorinstanzlichen Urteil, beziehungsweise aus dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt ableiten (vgl. Pra 12 / 2001 Nr. 197). In diesem Sinne gelangt der Kantonsgerichtsausschuss in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss, dass gegen die vorinstanzliche Strafzumessung nichts eingewendet werden kann. Auch die auferlegte Busse von Fr. 1'500.— erscheint angesichts sämtlicher Umstände als angemessen, selbst wenn der Berufungskläger gemäss Auskunft der Steuerverwaltung Graubünden vom 23. März 2001 für das Steuerjahr 2000 mit einem Reineinkommen von nur Fr. 13'900.— veranlagt wurde. 14. In seiner Berufungsschrift beantragt A. weiter die Aufhebung von Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. Unter dieser Ziffer gewährte die Vorinstanz dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren und legte für die Streichung der Busse im Zentralstrafregister den gleichen Zeitraum fest. a). Gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben, sofern er dem Verurteilten eine Probezeit auferlegt. Die obligatorische Probezeit dauert zwei bis fünf Jahre (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens legt der Richter die Dauer der Probezeit nach den Umständen des Einzelfalls fest, indem er die Persönlichkeit und den Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr seiner Rückfälligkeit berücksichtigt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB; BGE 95 IV 121). Die Minimaldauer einer Probezeit liegt jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes bei zwei Jahren, weshalb diesbezüglich nichts gegen Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils eingewendet werden kann. b). Sind die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 StGB gegeben, so kann der Richter im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse

35 unter bestimmten Voraussetzungen und nach einer bestimmten Probezeit zu löschen sei. Die Minimaldauer für die obligatorische Probezeit liegt diesfalls bei einem Jahr (vgl. Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 StGB). Bei Verbindung der Busse mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe wegen Verbrechens oder Vergehens hingegen ist eine einheitliche Bewährungsfrist festzulegen. Eine Differenzierung im gleichen Urteil hinsichtlich des bedingten Vollzuges bzw. der bedingten Löschung ist mit anderen Worten nicht zulässig (vgl. PKG 1962 Nr. 59; SJZ 69 (1973) 13; St. Trechsel, a.a.O., N 15 zu Art. 49 StGB). Das vorinstanzliche Urteil kann folglich auch in dieser Hinsicht nicht beanstandet werden. 15. Am 21. November 2001 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Roberto A. Keller als Vertreter von I., L. und O. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden fristgemäss je eine Adhäsionsklage ein. Im Namen von I. und zu Lasten von A. beantragte er für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden Fr. 4'500.—, im Namen von L. eine Genugtuungsleistung von Fr. 2'500.— und im Namen von O. eine solche von Fr. 2'000.—. Die Vorinstanz sprach in der Folge I. eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.— und den Polizeibeamten eine solche von je Fr. 1'000.— zu. Die Schadenersatzklage von I. wurde auf den Zivilweg verwiesen. Zur Begründung machte der Bezirksgerichtsausschuss Moesa im wesentlichen geltend, dass die Verurteilungen von A. bereits eine gewisse Wiedergutmachung bewirken würden. Beachte man überdies die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers, könne er nur in einem reduzierten Umfang zur Zahlung von Genugtuungsleistungen verpflichtet werden. A. machte daraufhin in seiner Berufungsschrift geltend, dass die Höhe der I. zugesprochenen Genugtuungsleistung völlig unangemessen sei und dass der Polizeiberuf es erfordere, mit schwierigen Situationen umgehen zu können. Die Verweisung der Schadenersatzforderung von I. auf den Zivilweg liess der Berufungskläger unangefochten, machte jedoch in allgemeiner Weise geltend, dass die Adhäsionsklagen zu wenig substantiiert und daher abzuweisen oder zumindest auf den Zivilweg zu verweisen seien. Nachfolgend ist demnach vorab die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz die Genugtuungsforderungen zu Recht materiell beurteilte. Wird diese Frage bejaht, ist in einem zweiten Schritt die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der zugesprochenen Leistungen zu überprüfen. 16. a).Nach Art. 130 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend ma-

36 chen. Unter den Begriff „zivilrechtliche Forderung“ sind unter anderem Schadenersatzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR zu verstehen. Der Adhäsionsprozess bleibt daher trotz seiner Einbettung in das Strafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln der ZPO (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 328). Handelt es sich beim Geschädigten um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kommen die besonderen Bestimmungen des OHG, insbesondere die Art. 130 StPO entsprechende Grundregel von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG zur Anwendung. Demnach kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG). Als Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). b). Der grundsätzliche Anspruch des Opfers auf Beurteilung seiner Zivilforderung durch das Strafgericht wird durch Art. 9 OHG eingeschränkt (vgl. Peter Gomm / Peter Stein / Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 2 zu Art. 9 OHG). Eine erste wesentliche Einschränkung des Grundsatzes von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG enthält der erste Absatz von Art. 9 OHG. Demnach entfällt der Anspruch des Opfers auf Beurteilung seiner Zivilforderung, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. In diesen Fällen ist der Adhäsionskläger auf den Zivilweg zu verweisen. Daraus folgt, dass bei einem teilweisen Freispruch die Adhäsionsklage nur in dem Umfange zu beurteilen ist, als die strafrechtliche Verurteilung reicht (vgl. auch Art. 131 Abs. 6 StPO; Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 3 zu Art. 9 OHG; W. Padrutt, a.a.O., S. 332). Als weitere Ausnahme von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG darf das Strafgericht zivilrechtliche Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen – sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe hingegen hat es nach Möglichkeit stets vollständig zu beurteilen (Art. 9 Abs. 3 OHG). Aus dem eben Gesagten wird deutlich, dass sämtliche angebrachten Zivilansprüche des Opfers mindestens dem Grundsatze nach durch das Strafgericht beurteilt werden müssen. Damit aber für die restliche Beurteilung der Ansprüche eine Verweisung an das Zivilgericht möglich ist, ist erforderlich, dass die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 zu Art. 9 OHG). Das Gericht darf indessen nicht leichthin nur dem Grundsatze nach entscheiden. Nicht jeder zusätzliche Aufwand, welcher dem Gericht für die Beurteilung einer

37 Zivilforderung entsteht, ist unverhältnismässig. Massgebendes Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines erforderlichen Aufwandes ist vielmehr die Frage, ob zur Beurteilung der Zivilforderung ein derart umfangreiches Beweisverfahren nötig ist, dass sich die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzögern würde. Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Eine komplizierte Schadenersatzforderung beispielsweise bedarf möglicherweise umfangreicher Beweiserhebungen und erlaubt daher eine Beurteilung nur dem Grundsatze nach, wohingegen eine Genugtuungsforderung in der Regel ohne grösseren Aufwand durch das Strafgericht umfassend beurteilt werden kann und muss (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 f. zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78). Mit der Wendung einer Beurteilung „dem Grundsatze nach“ meint der Gesetzgeber den Erlass eines Feststellungsurteils über die Haftung des Beschuldigten. So ist es Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den aufwendigen Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Über die Haftung des Beschuldigten gegenüber dem Opfer hat daher jeweils das Strafgericht zu entscheiden (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 12 f. und 15 zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78). c). aa). Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass die Adhäsionsklage von O. aufgrund der vorhandenen Entscheidgrundlagen nicht durch das Strafgericht beurteilt werden kann. So trafen O. und der Berufungskläger gemäss Anklageschrift vom 23. April 2002 lediglich am 25. Juni 2001 aufeinander, auf der Kreisamtskanzlei W. (vgl. act. 1.6.). Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 25. Juni 2001 wurde A. wegen unrechtmässiger Aneignung, Drohung, Hausfriedensbruchs, Verunreinigung fremden Eigentums und sexueller Belästigung unter Anklage gestellt (vgl. Ziffer 3 und 4 der Anklageschrift, act. 1.6.). Von diesen Tatbeständen bezieht sich jedoch lediglich jener der sexuellen Belästigung auf das Verhältnis Schwarz / O., zumal Drohungen gegen Polizeibeamte nicht von Art. 180 StGB, sondern von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfasst werden. Mit anderen Worten wurden die von den Polizeibeamten L. und O. anlässlich der verschiedenen Einvernahmen zum Vorfall vom 25. Juni 2001 sinngemäss geltend gemachten Drohungen seitens des Berufungsklägers (vgl. act. 4.4., S. 3; 4.5., S. 3 und 6.1.) nur unter Anklage gestellt, soweit sie gegenüber M. erhoben worden sind. Auch aus dem Inhalt der Anklageschrift kann keine wörtlich zitierte Drohung den Polizeibeamten gegenüber entnommen werden (vgl. act. 1.6., S. 4 f.). O. vermag daher seine Adhäsionsklage nicht damit zu begründen, vom Berufungskläger bedroht worden zu sein. Damit verbleibt der unter Anklage gestellte Tatbestand der sexuellen Belästigung. Von diesem Tatbestand jedoch wurde A. von

38 der Vorinstanz wegen Eintritts der Verjährung freigesprochen (vgl. act. 01/1. S. 12); beziehungsweise das entsprechende Verfahren musste wegen Verjährungseintritts eingestellt werden (vgl. dazu vorstehend Erwägung 8 d). Mangels eines verurteilenden Straferkenntnisses ist daher die Adhäsionsklage von O. im Sinne von Art. 131 Abs. 6 StPO auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 332). Der diesbezügliche Eventualantrag des Berufungsklägers ist somit gutzuheissen. bb). Die Genugtuungsforderungen von I. und L. können demgegenüber aufgrund der vorhandenen Entscheidungsgrundlagen ohne weiteres vollumfänglich beurteilt werden. So findet die Adhäsionsklage von I. ihre Grundlage in der Anklage und im Schuldspruch wegen Drohung (vgl. Ziffer 1 der Anklageschrift vom 23. April 2002, act. 1.6., sowie act. 01/1), jene von L. in der gestützt auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) erhobenen Anklage und dem entsprechenden Schuldspruch (vgl. Ziffer 2 der Anklageschrift vom 23. April 2002, act. 1.6., sowie act. 01/1). Für eine Verweisung auf den Zivilweg besteht daher kein Anlass, so dass der entsprechende Antrag des Berufungsklägers als unbegründet abzuweisen ist. Damit bleibt die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der I. und L. zugesprochenen Leistungen. 17. a).Gemäss Art. 47 OR hat der Richter im Falle einer Körperverletzung die Möglichkeit, dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen. Der Zweck einer Genugtuungsleistun

SB 2003 33 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 33 — Swissrulings