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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.07.2003 SB 2003 29

16. Juli 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·9,450 Wörter·~47 min·2

Zusammenfassung

Störung des öffentlichen Verkehrs | Öffentlicher Verkehr

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 16. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 29 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc L. Duff. —————— In der strafrechtlichen Berufung des E., Berufungskläger, amtlich (ab 28. Juni 2002) verteidigt durch Fürsprecher Daniele Jenni, Speichergasse 31, 3011 B., gegen das Urteil des Bezirksgerichts L. vom 5. März 2003, mitgeteilt am 13. Mai 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Störung des öffentlichen Verkehrs, Nötigung und Hinderung einer Amtshandlung, hat sich ergeben: A. E. alias G. oder H. wurde am 7. Juni 1961 in B. geboren, wo er teilweise in seiner Familie zusammen mit zwei Geschwistern und teilweise im Waisenhaus aufwuchs. Dort besuchte er auch die Primar- und anschliessend die Feusy- Schule, welche er nach der obligatorischen Schulzeit abbrach. In der Folge arbeitete

2 der Berufungskläger in verschiedenen Berufen. Von ca. 1995 bis Sommer 2001 war er Geschäftsführer im Restaurant Alpenrösli in T.. Danach ging der erwähnte Betrieb in Konkurs, worauf sich E. vollzeitlich für die Aktion „sans papiers“ engagierte. Er erzielt kein regelmässiges Einkommen und hat nach eigenen Angaben Schulden in Höhe von ca. Fr. 40'000.--. Der Angeklagte hat zwei Kinder im Alter von 17 und 18 Jahren. Für eines der beiden muss er Alimente bezahlen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist E. mit fünf Verurteilungen verzeichnet. Drei dieser Urteile ergingen in den letzten zehn Jahren. Am 3. Mai 1994 sprach ihn das Strafamtsgericht B. der generellen Verweigerung des Zivilschutzdienstes schuldig und bestrafte ihn mit 30 Tagen Gefängnis. Mit Entscheid vom 11. Februar 1997 verurteilte ihn die zweite Strafkammer des Obergerichts des Kantons B. wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Namensverweigerung zu einer zweimonatigen Gefängnisstrafe, welche er in Form gemeinnütziger Arbeit zwischen dem 28. Dezember 1997 und dem 23. Februar 1998 verbüsste. Schliesslich wurde E. am 25. September 2000 von der Strafabteilung des Gerichtskreises VIII B. wegen Drohung, Nichteinhaltens der Bestimmungen der Kundgebungsbewilligung (Nachdemo) Hinderung einer Amtshandlung und wiederholten Führens eines Personenwagens ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei B. geniesst der Berufungskläger in T. keinen schlechten Ruf. E. befand sich am 23. September 2000 von 20.30 Uhr bis um 22.00 Uhr in Zürich in Polizeihaft. B. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2002 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Am 27. Januar 2001 war in D. eine Demonstration gegen das dort tagende Y. geplant. Nachdem diese Kundgebung von den örtlichen Behörden nicht bewilligt worden war, wurde den mutmasslichen Demonstrationsteilnehmern in L. die Weiterfahrt nach D. verweigert. In diesem Zusammenhang wurde auch der Angeklagte, welcher die Anreise von ca. 20 Reisecars koordiniert hatte, am erwähnten Ort angehalten. In der Folge suchte er mit der Polizei das Gespräch, worauf den Beteiligten eine friedliche Demonstration in L. anerboten wurde. Schliesslich kam es gegen Mittag im Bereich der Karlihofkreuzung, L., zu einem Tränengaseinsatz, worauf sich die Demonstranten zur mehrere hundert Meter entfernten A13 begaben, um dort -

3 ohne von der Polizei dazu in irgend einer Form gedrängt worden zu sein - die Fahrbahnen zu blockieren. Dabei rannte insbesondere der Angeklagte vor die mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeuge und forderte die Lenker auf, die Motoren abzustellen. Der Verkehr auf der A13 kam dadurch insbesondere auf der Nordspur während ca. zwei Stunden zum Erliegen, bis der Angeklagte die Kundgebungsteilnehmer aufforderte, die Strasse wieder freizugeben und nach Zürich zu reisen, wo es in der Folge zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten kam. 2. Am Abend des 23. September 2000 warteten mehrere Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich und der Bahnpolizei am Hauptbahnhof in Zürich die Einfahrt des Zuges von B. ab, nachdem es gemäss Zugführer während der Fahrt zu einem Zwischenfall mit Jugendlichen gekommen war. Um 20.24 Uhr fuhr der erwähnte Zug auf Gleis 18 ein, worauf der Zugführer den Polizeifunktionären eine Gruppe mit ca. 15 bis 20 Personen bezeichnete. Die Polizei begann daher, die Ausweisschriften dieser Personen zu überprüfen. Kurze Zeit später kam E. dazu und erklärte, dass im Zug nichts passiert sei. Als der zuständige Polizeifunktionär die Personenkontrolle trotzdem fortsetzen wollte, sagte der Angeklagte, dass er Anwalt und Journalist sei und dass man hier keine Kontrollen durchführen dürfe. Den zu kontrollierenden Jugendlichen gab er zu verstehen, dass sie keine Ausweise zeigen müssten. In der Zwischenzeit hatte sich herausgestellt, dass eine der zuerst kontrollierten Personen zur Fahndung ausgeschrieben war und auf den Polizeiposten gebracht werden sollte. Aufgrund seines Verhaltens wurde nun auch E. aufgefordert, sich auszuweisen. Nach mehreren Aufforderungen und der Androhung, zur Personenüberprüfung auf den Polizeiposten gebracht zu werden, zeigte er dem Polizeifunktionär schliesslich ein Halbtax- oder Generalabonnement der SBB, ohne dieses jedoch aus der Hand zu geben. Noch während dieser Polizeikontrolle forderte E. die erwähnten Jugendlichen auf, den Kontrollort zu verlassen. Darauf setzte sich die Gruppe inklusive des Angeklagten gegen den Bahnhofquai in Bewegung. Schliesslich rannten sie in Richtung Landesmuseum weg. Der Angeklagte konnte schliesslich von der Polizei angehalten werden. 3. Am 4. Januar 2001 fuhr der Angeklagte ohne im Besitze eines Führerausweises der Kategorie B zu sein als Lenker des Personenwagens VW Passat Kennzeichen X. von O. nach A., wo er um ca. 23.15 Uhr von der Polizei kontrolliert wurde. Bei der anschliessenden Überprüfung des Fahrzeuges stellten sich folgende Mängel heraus: - Die Handbremse war nicht funktionsfähig.

4 - Das Getriebe (Rückwärtsgang) funktionierte nicht einwandfrei. - Das rechte Rücklicht funktionierte nicht. - Die Türe hinten rechts konnte nicht geöffnet werden. - Die Fahrertüre war mit einem Riemen befestigt, weil sie nicht geschlossen werden konnte.“ C. Im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in L. vom 27. Januar 2001 hatte die Nationale Partei Schweiz am 28. Januar 2001 eine Strafanzeige bei der Kantonspolizei T. und D. eingereicht und die gerechte Bestrafung von E. gefordert. Am 16. Mai 2001 bestätigte der zuständige Untersuchungsrichter die Übernahme des Verfahrens gegen den Berufungskläger wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 23. September 2000 in Zürich. In der Folge erliess die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich am 7. Dezember 2001 eine entsprechende Abtretungsverfügung. Ebenso wurde das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das SVG, begangen am 4. Januar 2001, übernommen. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. August 2001 zog die Nationale Partei Schweiz ihre Anzeige mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 zurück; da jedoch Offizialdelikte zur Beurteilung standen, wurde die eingeleitete Untersuchung durch das Untersuchungsrichteramt S. (später D.) weitergeführt. Am 13. November 2001 erging eine erste Schlussverfügung, welcher nach weiteren Erhebungen am 18. April 2002 eine zweite folgte. Es waren zudem gegen E. weitere Anzeigen eingegangen, wovon eine den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eventuell Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 24. August 2001 in F., betraf. Die andere hatte verschiedene, am 8. Juni und 5. August 2000 in T. festgestellte Strassenverkehrsrechts-Widerhandlungen zum Gegenstand. Mangels genügenden Beweises - die in den Polizeirapporten dargelegten Sachverhaltsdarstellungen konnten nicht genügend belegt werden - wurden die Strafuntersuchungen gegen E. in beiden Fällen eingestellt. Die entsprechenden Teil-Einstellungsverfügungen datieren vom 27. Mai 2002. Im Übrigen wurde das Verfahren gegen E. weitergeführt. Schliesslich erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 7. Juni 2002 die Anklageverfügung, mit welcher dieser wegen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG sowie Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Anklagezustand versetzt wurde.

5 D. Das Bezirksgericht L. führte am 5. März 2003 die Hauptverhandlung durch. Bereits mit Verfügung vom 2. Juli 2002 hatte der Bezirksgerichtspräsident dem Gesuch von E. vom 28. Juni 2002 um Einsetzung von Fürsprecher Daniele Jenni als amtlichen Verteidiger stattgegeben. Obschon sich der Berufungskläger auf eigenen Wunsch von der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung hatte dispensieren lassen, erschien er zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger und zwei Zuschauern. Des Weiteren waren der zuständige Untersuchungsrichter sowie zwei Medienleute anwesend. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde die bei den Verfahrensakten sich befindliche Videokassette in voller Länge abgespielt. Nach geheimer Urteilsberatung erkannte das Bezirksgericht L. mit Urteil vom 5. März 2003, mitgeteilt am 13. Mai 2003, was folgt: "1. E. ist schuldig der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Dafür wird E. mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis bestraft. 3. Die erstandene Polizeihaft von einem Tag wird an den Strafvollzug angerechnet. 4. Das Verfahren bezüglich der Anklagepunkte des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG sowie des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wird eingestellt. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus: der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'235.-den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 88.-den Rechtshilfekosten gemäss Art. 354 StGB Fr. 120.-der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts L. Fr. 3'500.-den Kosten der amtlichen Verteidigung (inklusive Mehrwertsteuer) Fr. 2'700.-total somit Fr. 8'643.-werden E. auferlegt. 6. (Rechtsmittelbelehrung)

6 7. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, E. habe am 27. Januar 2001 im Rahmen der Demonstration gegen das Y. die Autobahn ohne Notwendigkeit betreten. Dies gehe ohne weiteres aus den Aufzeichnungen der im Recht liegenden Videokassette hervor. Durch sein Vorgehen habe er den Verkehr massivst behindert und sich im Übrigen keineswegs als Lebensretter in Szene gesetzt, sondern mit seiner Aktion wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht und damit den Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht klar erfüllt. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand wurde festgehalten, dass die Beweggründe und Motive des Berufungsklägers eindeutig gewesen seien; mit der Blockade der Autobahn habe dieser Druck auf die Polizei ausüben und seine Ziele durchsetzen wollen. Zudem zeige die Fernsehdokumentation klar auf, dass E. die ganze Aktion koordinierte und die Leute anwies, aus den Cars zu steigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers seien die Demonstranten von der Polizei in der Folge nicht auf die mehrere hundert Meter entfernte Autobahn gedrängt worden. Vielmehr hätten sie bewusst diesen medienwirksamen Demonstrationsort gewählt. Sodann zeuge auch die Tatsache, dass E. die Auflösung der Blockade verfügte, von seiner klaren Führungsrolle, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Mit seinem Verhalten habe er zudem den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, sei doch den Verkehrsteilnehmern durch die Blockade der Autobahn die Weiterfahrt verunmöglicht und seien sie daher in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt worden, wobei der Eingriff als erheblich zu taxieren sei. Daran ändere nichts, dass in bestimmten Intervallen einzelne Fahrzeuge ihre Fahrt hätten fortsetzen können. E. habe die Fahrzeuglenker letztlich als Erpressungsmittel gegenüber der Polizei missbraucht. Schliesslich machte die Vorinstanz geltend, der Berufungskläger habe mit seinem Verhalten die am 23. September 2000 im Hauptbahnhof Zürich von Mitgliedern der Kantons- und der Bahnpolizei durchgeführte Personenkontrolle behindert. Die Polizei habe nicht nur innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt; darüber hinaus sei die Kontrolle aufgrund des Verhaltens, welches die Jugendlichen zuvor im Zug an den Tag gelegt hätten, ohne weiteres nachvollziehbar gewesen. Aufgrund der Zeugenaussagen, welche in ihrem Kerngehalt durchwegs übereinstimmend seien, stehe fest, dass sich E. in die Polizeikontrolle einmischte, obwohl er mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun hatte. Er habe sich als Hüter von Recht und Ordnung aufgespielt, sich als Anwalt ausgegeben und schliesslich mit seinem provokativen Auftreten für eine massive Unruhe unter den zu kontrollierenden Personen gesorgt. Des Weiteren habe er die Gruppe zum Weitergehen aufgefordert und dadurch jegliche weitere

7 Identitätskontrolle verunmöglicht. Diese Verhaltensweise erfülle in jeder Hinsicht den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. In Bezug auf die weiteren Tatbestände des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG sowie des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG stellte das Bezirksgericht das Verfahren infolge Eintritts der Verjährung ein. Hinsichtlich der Strafzumessung und der Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges äusserte sich die Vorinstanz wie folgt: Das Verschulden des Berufungsklägers könne angesichts der immensen Gefährdung von Leib und Leben unbeteiligter Verkehrsteilnehmer nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Trotz erwiesener Deliktsbegehung stelle sich E. als Lebensretter seiner Opfer dar. Straferhöhend wurden die Vorstrafen berücksichtigt, strafschärfend wirkten sich das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Rückfälligkeit des Berufungsklägers aus. Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe waren keine vorhanden. Insgesamt erachtete das Bezirksgericht L. eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen. Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges wurde dem Berufungskläger mit der Begründung verweigert, die zahlreichen und teilweise unbedingt ausgesprochenen Vorstrafen hätten ihn nicht an der Begehung weiterer ähnlicher - Straftaten gehindert. Er habe sich offenkundig uneinsichtig gezeigt und sei nicht gewillt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Zudem suche er die Schuld stets bei den anderen, nicht jedoch bei sich selbst. Subjektiv könne ihm demnach keine günstige Prognose gestellt werden. E. Gegen dieses Urteil erhob E. mit Eingabe vom 2. Juni 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Freiheitsstrafe (Dispositivpunkt 2) sei auf 20 Tage Gefängnis zu bestimmen. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei gemäss Art. 41 StGB aufzuschieben (bedingter Strafvollzug; Dispositivpunkt 2). Die Probezeit sei auf zwei Jahre zu bestimmen. 3. Die Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft sowie die Gebühr des Bezirksgerichts (Dispositivpunkt 5, Iemma 1 und 4) seien zu einem angemessenen Anteil dem Kanton und für den übrigen Anteil E. aufzuerlegen. 4. E. sei für das Untersuchungsverfahren und für das Verfahren von Bezirksgericht zulasten des Kantons ein angemessener Anteil an

8 seinen Parteikosten zu gewähren. Der übrige Anteil an seinen Parteikosten für das Verfahren vor Bezirksgericht sei zu ¾ als Entschädigung der amtlichen Verteidigung auszubezahlen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 6. E. sei für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons eine angemessene Parteikostenentschädigung zu gewähren. 7. Der unterzeichnete Anwalt sei E. für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen.“ In seiner Begründung macht der Berufungskläger zunächst geltend, dass im Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht von einer immensen Gefährdung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer gesprochen werden könne. Er habe vielmehr versucht, unter hoher Selbstgefährdung die Fahrzeuge frühzeitig zum Anhalten zu bringen, um dergestalt die Gefahr für die sich auf der Strasse befindlichen Personen zu reduzieren. Diese Vorgehensweise wirke schuldmindernd und zeuge nicht etwa von Skrupellosigkeit, sondern vielmehr von Bemühungen um Schadensminderung und Verantwortungsbewusstsein des Berufungsklägers. Nicht als verschuldenssteigernd könne ihm sodann vorgeworfen werden, er habe durch die in Zürich begangene Hinderung einer Amtshandlung die „öffentliche Sicherheit durch seine ungerechtfertigte Intervention“ gefährdet. Die Vorinstanz habe der Tatbestandserfüllung inhärente Elemente ungerechtfertigterweise zum Anlass einer höheren Bemessung der Strafe genommen. Schliesslich sei auch die bereitwillig eingestandene Äusserung des Berufungsklägers, er habe seit längerer Zeit Fahrzeuge ohne Führerausweis gelenkt, zu Unrecht strafmasserhöhend ausgelegt worden. Schliesslich habe das Bezirksgericht sowohl die Vorstrafen als auch den getrübten Leumund je einzeln straferhöhend berücksichtigt, was nicht angehe. Überhaupt gäben die Vorstrafen - in den letzten zehn Jahren sei E. bloss zu einer Busse von Fr. 400.-- und zu zwei geringen Freiheitsstrafen verurteilt worden - keinen Hintergrund dafür ab, eine Warnungsstrafe auszusprechen. Des Weiteren habe es die Vorinstanz offenbar bedauert, keine Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB aussprechen zu können, weil im Urteil vom 25. September 2000 bloss eine Busse und keine Freiheitsstrafe ausgefällt worden sei. Die ausgesprochene Strafe von drei Monaten Gefängnis erweise sich als zu hoch und sei demnach bundesrechtswidrig. Als vertretbar erscheine eine Strafe von etwa zwanzig Tagen Gefängnis. Die Behauptung des Bezirksgerichts, der Berufungskläger habe zahlreiche und teilweise unbedingt ausgesprochene Vorstrafen, sei klar aktenwidrig. Art und

9 Strafe der erwähnten Vortaten sowie ihr zeitliches Zurückliegen würden in keiner Weise die Feststellung erlauben, E. habe sich in der Vergangenheit und in Bezug auf die gegenwärtig zu beurteilenden Taten nicht davon abhalten lassen, straffällig zu werden. Es lägen ausgesprochen leichte Fälle vor, deren Ähnlichkeit mit den jetzigen Anschuldigungen nur am Rande gegeben sei und die eine günstige Prognose durchaus zuliessen. Sodann sei selbstverständlich, dass ein globalisierungskritischer Gegner der Y.-Veranstaltung den „Fehler“, der ihn zu seinem Verhalten bestimmte, nicht bei sich selber, sondern bei den Teilnehmern und Bewachern eben dieser Veranstaltung und den hinter diesen stehenden Kräften suche. Dies dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Abgesehen davon sei seitens des Berufungsklägers durchaus Einsicht zu erwarten, zeige doch seine offen geäusserte Bereitschaft, inskünftig nicht mehr ohne Führerausweis zu Fahren, darauf hin. Auch in diesem Zusammenhang weigere sich die Vorinstanz, ihm ehrenwerte Motive zuzugestehen. Die Bemerkung, der Berufungskläger habe sich anlässlich der Urteilsverkündung sogar geweigert, sich zu erheben, offenbare eine negative Einstellung des Gerichts ihm gegenüber und enthalte eine einem Gesinnungsurteil schon recht ähnliche Wertung. Die Geringfügigkeit der Vorstrafen, ihre geringe Zahl und ihr zeitliches Zurückliegen würden aber zeigen, dass Einsicht und die Bereitschaft, künftig auf strafbare Handlungen zu verzichten, durchaus vorhanden seien und eine günstige Prognose nicht ohne Willkür von vorneherein verneint werden könne. Die Wertungsart des Bezirksgerichts sei in höchst unzulässiger Weise „vulgär-moralisierend“. F. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Berufungsschrift und beantragte mit Schreiben vom 26. Juni 2003 die kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels. Den gleichen Antrag stellte am 18. Juni 2003 auch die Staatsanwaltschaft Graubünden. G. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift sowie im angefochtenen Urteil, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und

10 hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung von E. zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Der Berufungskläger stellte im Rahmen seiner Berufung den Antrag auf Einsetzung von Fürsprecher Daniele Jenni als amtlichen Verteidiger. In den Fällen des Art. 102 Abs. 1 lit. a - c StPO ist ein solcher notwendigerweise zu bestellen und eine Selbstverteidigung des Angeklagten ausgeschlossen (Padrutt, Willy: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 273 f.). Die Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung. Die Schwierigkeit der Strafsache im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; kein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht, wenn es sich bei der Strafsache um einen Bagatellfall handelt und sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist (BGE 115 Ia 105). Kriterien, die für die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit sprechen und deshalb die Bestellung einer amtlichen Verteidigung als Notwendigkeit erscheinen lassen, sind unter anderem Bildungsstand und Fähigkeiten des Angeschuldigten, seine prozessualen Erfahrungen, komplizierte Beweiserhebungen oder verwickelte Rechtsfragen (Padrutt, a.a.O., S. 127). Vorliegend kann nicht mehr von einem Bagatellfall die Rede sein, steht doch immerhin eine unbedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten im Raum. Es handelt sich somit um eine als relativ schwer zu bezeichnende Strafsache. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumtion des berufungsklägerischen Verhaltens unter die Tatbestände der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) bildet zwar nicht Gegenstand der Berufung, doch stellen sich im Zusammenhang mit der Strafzumessung und der Prüfung, ob vorliegend der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, rechtliche Fragen von einiger Schwierigkeit und Tragweite, welchen der Berufungskläger, wenn auch teilweise prozesserfahren, nicht gewachsen sein dürfte. Dem Antrag ist deshalb stattzugeben. 3. Der Berufungskläger hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Bei dieser Sachlage hat der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, entweder von Amtes wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen oder seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten zu fällen (Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Entscheid ist aufgrund sämtlicher relevanter Umstände des konkreten

11 Einzelfalles zu treffen. Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Grundlegendes Element des in dieser Bestimmung enthaltenen Grundsatzes des fairen Verfahrens oder des „fair hearing“ (so der englische Originaltext) bildet die Garantie, dass der Angeklagte seine Sache dem Gericht in ausreichender, angemessener Weise vortragen kann und, dem Prinzip der Waffengleichheit entsprechend, gegenüber der Anklagebehörde nicht benachteiligt wird (PKG 1993 Nr. 28). Die Gerichte haben dafür zu sorgen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auch auf das Rechtsmittelverfahren, mithin auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (BGE 119 Ia 318 ff.). Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung kann etwa abgesehen werden, wenn die Vorinstanz - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn lediglich Rechtsfragen oder Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen, ferner wenn eine Abänderung des Urteils zu Ungunsten des Angeklagten (reformatio in peius) aufgrund strafprozessualer Normen ausgeschlossen ist und sich im Übrigen keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen, deren Beantwortung die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung voraussetzt (BGE 119 Ia 319; PKG 2001 Nr. 19). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen unmissverständlich ergibt. Vorliegend verzichtete der Berufungskläger stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, stellte er doch zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen gültigen Verzicht erfüllt sind. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich aufgrund der Berufungsanträge in der Hauptsache mit Rechtsfragen - Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Kostenverteilung und Entschädigungsansprüche - zu befassen. Allfällige, für die Beurteilung dieser Rechtsfragen zu berücksichtigende Tatfragen können ohne weiteres aufgrund der Akten beantwortet werden. Eine reformatio in peius ist ebenfalls ausgeschlossen, da lediglich E. - zu seinen Gunsten - gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat (Art. 146 Abs. 1 StPO). Auch steht im vorliegenden Fall einem

12 nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die beim Verfahren liegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. 4. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (Padrutt, a.a.O, S. 375). Der Berufungskläger stellt in seiner Berufungsschrift zunächst den Antrag, das im Urteil des Bezirksgerichts L. vom 5. März 2003 auf drei Monate festgesetzte Strafmass sei auf höchstens zwanzig Tage zu reduzieren. Zudem sei E. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges zu gewähren. Dazu ergibt sich im Einzelnen folgendes: a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren - beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit - umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen; das Strafmass muss mit anderen Worten plausibel erscheinen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 121 IV 4). aa) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die

13 Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 StGB vorgesehene Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von drei Tagen und einer Maximalstrafe von drei Jahren Gefängnis. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere der Tat im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere aufgrund des Ausmasses des deliktischen Erfolgs sowie der Art und Weise der Ausführung des Vergehens. Diese im Rahmen der Tatkomponente zu berücksichtigenden Umstände erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Das Verschulden des Berufungsklägers lässt sich, wie sich aufgrund der bei den Verfahrensakten liegenden Aussagen und der Videoaufzeichnung ergibt, nicht mehr als leicht bezeichnen. Es besteht kein Zweifel daran, dass E. am Tage der Demonstration eine eigentliche Führungsrolle wahrgenommen hat und im Vorfeld massgeblich an der Planung und Koordination der Aktion beteiligt gewesen ist. Am Morgen des 27. Januar 2001 gab er den Befehl zur Abfahrt, woraufhin sich die 20 Reisecars in Bewegung setzten. In L. angelangt, gab es aufgrund der Polizeiblockade dann kein Durchkommen mehr. Was das Aussteigen aus den Bussen betrifft, so war es - die Besichtigung der Videoaufzeichnung führt diesbezüglich zu einem eindeutigen Schluss - der Berufungkläger, welcher den Leuten die entsprechende Aufforderung zukommen liess. Der Versuch, an der Polizeiabsperrung vorbeizukommen, wurde von den Einsatzkräften durch die Verwendung von Tränengas vereitelt, woraufhin sich die Demonstranten in Richtung Autobahn zurückzogen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass letztere, wie die Abklärungen des mit der Sache befassten Untersuchungsrichters ergaben, etwa 700 bis 800 Meter von der Polizeiabsperrung an der Karlihofkreuzung entfernt war (act. 5.8). Damit steht fest, dass für die Demonstranten und insbesondere auch für den Berufungskläger keine Not- oder Zwangslage bestand, sich durch Betreten der Autobahn vor der Polizei in Sicherheit zu bringen. Zum einen fehlen jegliche Anzeichen dafür, dass die Einsatzkräfte aktiv in Richtung der Autobahn vorgerückt sind, zum anderen wäre ein solches Vorgehen auch unverantwortlich gewesen. Es war der Berufungskläger, der die Blockade ins Leben rief, indem er die Autobahn betrat, den Fahrzeugen entgegenlief, diese schliesslich zum Anhalten brachte und die Fahrzeuglenker anwies, den Motor abzustellen. Wenn er nun geltend macht, unter massiver Gefährdung seines eigenen Lebens zu diesem Vorgehen gezwungen worden zu sein, so ist dem im Lichte der vorstehenden Erwägungen entgegenzuhalten, dass er die Autobahn aus freien Stücken betreten hat und der Zweck dieses Vorgehens offensichtlich darin

14 lag, der Forderung, nach D. zu gelangen, entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Dies war nämlich das erklärte Ziel der Demonstranten; bereits anlässlich des Gesprächs mit R. auf C. hatte E. ausgeführt, man werde unter Einsatz gewaltfreier Mittel - das heisst auch unter Verzicht auf die Anwendung körperlicher Gewalt - alles versuchen, um ans Y. (Y.) zu gelangen. Zudem erwies sich eine Demonstration auf der Autobahn als durchaus medienwirksam und die Blockade überdies als probates Druckmittel, welches - nachdem an ein Weiterkommen nach D. definitiv nicht mehr zu denken war - schliesslich insofern Erfolg zeitigte, als den im Zug angereisten Demonstranten die freie Rückfahrt nach Zürich gestattet wurde. Wiederum war es E., der anschliessend an diese Konzession die Auflösung der Blockade anordnete; die Kundgebungsteilnehmer kamen dieser Aufforderung auch unverzüglich nach ein weiterer Beweis dafür, dass er an diesem Tag eine führende Rolle innehatte. Mit seinem Vorgehen hat der Berufungskläger den Verkehr in erheblichem Masse gefährdet. Zur Illustration des Gefahrenpotentials möge insbesondere die Tatsache dienen, dass ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h in jeder Sekunde 33.33 Meter zurücklegt und es nicht zuletzt den guten Wetter- und Sichtverhältnissen, der Aufmerksamkeit und der richtigen Reaktion der Fahrzeuglenker zu verdanken ist, dass es zu keinen Unfällen mit möglicherweise gravierenden Folgen kam. Die Gefährdung des eigenen Lebens hat E. demgegenüber bewusst in Kauf genommen und es lag in seiner eigenen Verantwortung, wenn er eine solche Vorgehensweise zur Verwirklichung seines Ziels wählte. Darüber hinaus stellt auch der Berufungskläger selbst nicht in Abrede, mit seinem Verhalten den Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben, bildet doch die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumtion nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Argumentation jedenfalls, E. sei zu seinem Vorgehen veranlasst worden und er habe in der Folge das Gefahrenpotential minimiert, was in gewisser Weise lebensrettend für die übrigen, auf der Strasse befindlichen Demonstranten gewesen sei, ist nicht stichhaltig. Damit wird eine in Tat und Wahrheit nie dagewesene Notstandssituation suggeriert, wonach das Betreten der Autobahn die unausweichliche Folge des Zurückdrängens durch die Einsatzkräfte war. Ob die von der Vorinstanz geäusserte Ansicht, der Berufungskläger habe sich als Polizist aufgespielt, gemäss den Ausführungen in der Berufungsschrift als „grotesk persönlichkeitsinadäquat“ (vgl. S. 3 Ziff. 7 lit. b) zu werten ist, kann grundsätzlich offenbleiben. Fest steht jedenfalls, dass der Berufungskläger als Demonstrant beziehungsweise als Aktivist und Y.-Gegner die Autobahn betrat, damit die Blockade ins Leben rief und nach zwei Stunden deren Auflösung verfügte. Auch sein Vorgehen am Abend des 23. September 2000, als E. (auch hier wird die rechtliche Subsumtion der Vorinstanz nicht bestritten) die Einsatzkräfte der

15 Kantons- und Bahnpolizei Zürich an der Vornahme einer Amtshandlung hinderte, zeichnete sich durch Forschheit und Unnachgiebigkeit aus. Den Verfahrensakten ist hiezu zu entnehmen, dass E. nicht direkt an den Vorkommnissen, welche sich im Zug von B. nach Zürich ereignet hatten, beteiligt war, hatte er doch in einem anderen Abteil Platz genommen. Es bestand keine Veranlassung, die Polizeibeamten an der Durchführung der recht- und gesetzmässigen Personenkontrolle zu hindern. Im Übrigen bestätigen verschiedene Einsatzkräfte, dass die Kontrolle der 15 bis 20 Jugendlichen anfänglich ruhig verlief, bis sich der Berufungskläger einschaltete. Dabei gab er sich - auch hier stimmen die Aussagen der beteiligten Einsatzkräfte überein - als Anwalt aus und liess die Anwesenden, anfänglich noch in moderater Lautstärke, wissen, dass die Polizei dort keine Personenkontrollen vornehmen dürfe (act. 7.3 bis 7.11). Schliesslich wurde der Tonfall lauter, E. trat sehr nahe an den ihm gegenüberstehenden Beamten heran und gab seine Meinung kund (act. 7.1, 7.8, 7.9 und 7.10). Die Jugendlichen wurden zunehmend unruhig und schliesslich forderte E. die Gruppe zum Weitergehen auf mit der Folge, dass ein Grossteil der beabsichtigen Personenkontrollen nicht durchgeführt werden konnten (act. 7.14 und 7.15). Dem vom Einsatzleiter der Kantonspolizei, Det Wm K., verfassten Polizeirapport ist zudem zu entnehmen, dass der Berufungskläger verschiedenen Aufforderungen, den Kontrollplatz zu verlassen und die Personenkontrolle nicht zu behindern, nicht nachkam und trotz Erklärungsversuchen keine Einsicht zeigte (act. 7.1). bb) In beiden Fällen machen Ausmass sowie Art und Weise des herbeigeführten Erfolgs deutlich, dass das Verschulden des Berufungsklägers im Rahmen der Tatkomponente nicht bagatellisiert werden darf. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist besonderes Augenmerk auf das Mass der Entscheidungsfreiheit zu richten, welches der Täter hatte; je leichter es für ihn gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Wiprächtiger Hans: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N 70 zu Art. 63). Sowohl im Zusammenhang mit den Vorfällen in L. am 27. Januar 2001 als auch mit denjenigen in Zürich am Abend des 23. September 2000 ist festzuhalten, dass die Polizeikräfte im Rahmen ihrer Kompetenzen gehandelt und sich keiner Übertritte oder eines sonstigen unhaltbaren Verhaltens den Demonstranten beziehungsweise den zu kontrollierenden Jugendlichen gegenüber schuldig gemacht haben. Die politische Gesinnung des Berufungsklägers, auf welche nachfolgend noch näher einzugehen sein wird, mag ihn zwar in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt

16 haben, doch hätte er im einen wie im anderen Fall eine andere Vorgehensweise wählen und seine Meinung in anderer Weise äussern können. cc) Im Rahmen der Täterkomponente kommt zunächst dem Vorleben des Täters, insbesondere allfälligen Vorstrafen, eine für die Strafzumessung erhebliche Bedeutung zu (Wiprächtiger, a.a.O., N 80). Zum Vorleben gehören auch entfernte Vorstrafen. Art. 63 StGB auferlegt dem Richter bei der Würdigung des Vorlebens keine Schranken und stellt insbesondere kein Verwertungsverbot für gelöschte oder - noch weitergehend - für aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen auf. Immerhin ist anzumerken, dass diese je weniger Gewicht haben, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen (BGE 121 IV 9 f.). Im Lichte dieser Ausführungen erhellt, dass auch die mittlerweile gelöschten, aus dem Jahre 1982 stammenden Vorstrafen (vgl. act. 4.5) Berücksichtigung finden dürfen; jene vom 4. Mai 1982 ist, zumindest in Bezug auf die vorliegend begangene Störung des öffentlichen Verkehrs, einschlägig. Die Vorstrafen des Berufungsklägers können zwar mit Bezug auf die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafen - letztmals wurde gegen E. wegen Drohung, Nichteinhaltens der Bestimmungen der Kundgebungsbewilligung, Hinderung einer Amtshandlung und wiederholten Führens eines Fahrzeuges ohne Führerausweis ein Busse von Fr. 400.- verhängt - nicht als allzu schwerwiegend bezeichnet werden, doch besteht auch kein Anlass, diese zu verharmlosen. Insbesondere die Gefängnisstrafen aus den Jahren 1982 von vier und acht Monaten können nicht mehr als Bagatellfälle bezeichnet werden. Der auf Seite 4 der Berufungsschrift vorgebrachte Einwand, der Berufungskläger sei in den letzten zehn Jahren „bloss zu einer Busse und zwei geringen Freiheitsstrafen“ verurteilt worden, trifft daher den Kern der Sache nicht, liegen doch auch noch verschiedene weitere Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten aus den Jahren 1999 und 2000 vor (act. 4.7). Wirkt sich das Fehlen von Vorstrafen zu Gunsten des Täters aus, so ist nicht einzusehen, weshalb Vorstrafen nicht straferhöhend und damit zu seinen Ungunsten gewichtet werden dürfen. Allfälligen Bedenken ist vorliegend entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger zum einen mehrere Vorstrafen aufweist, zum anderen hat er sich zielgerichtet gegen Sozialnormen aufgelehnt, deren Gültigkeit ihm persönlich durch eine frühere Verurteilung wegen eines gleichen oder ähnlichen Delikts verdeutlicht worden ist (Wiprächtiger, a.a.O., N 85 ff. zu Art. 63). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Vorstrafen bei der Strafzumessung straferhöhend auswirken. dd) Der Berufungskläger verweist sodann auf seinen guten Leumund; die Vorinstanz habe diesen als getrübt bezeichnet und ihn zusammen mit den

17 Vorstrafen in doppelter Hinsicht straferhöhend berücksichigt. Tatsächlich geniesst E. gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei T. dort keinen schlechten Ruf (act. 4.11), was sich grundsätzlich strafmindernd auswirkt. Der gegenüber der Strafzumessung des Bezirksgerichts L. vorgebrachte Einwand ist insofern berechtigt, als dieses den Leumund nicht zu Gunsten von E. gewichtet hat. Festzuhalten ist jedoch, dass die Vorinstanz die Trübung des Leumunds zwar als Folge der Vorstrafen betrachtet, diesem Umstand jedoch keine zusätzliche straferhöhende Wirkung zugemessen hat. Insbesondere fehlt im angefochtenen Urteil der eindeutige Hinweis, die beiden Zumessungskriterien seien je für sich zu Ungunsten des Berufungsklägers berücksichtigt worden. ee) Das Nachtatverhalten sowie das Verhalten im Strafverfahren insbesondere ein allfälliges Geständnis sowie Reue und Einsicht - sind weitere, bei der Beurteilung der Täterkomponente zu beachtende, strafmassrelevante Gesichtspunkte. Es ist nicht zu übersehen, dass die Gründe für das Verhalten des Berufungsklägers (aufschlussreich ist in dieser Hinsicht insbesondere das Interview mit R. auf C.) in seiner politischen Gesinnung und Weltanschauung liegen. Er selber bezeichnet sich als Aktivist, der Hierarchie und Autorität weitgehend ablehnend gegenübersteht. Im Rahmen dieses Gespräches wurde auch klar, dass E. letztlich eine grundlegende Veränderung der herrschenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen anstrebt; nämlich eine Welt ohne reiche Industriestaaten und Grosskonzerne mit globaler Machtstellung, die, seiner Überzeugung entsprechend, für Überproduktion und Ausbeutung der Entwicklungsländer verantwortlich sind. Die Vision des Berufungsklägers ist letztlich eine basisdemokratische Gesellschaft ohne staatliche Hierachien und Autoritäten, die sich selbst verwaltet und das wirtschaftliche und politische Geschehen bestimmt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nicht Zweck des vorliegenden Verfahrens ist, den Berufungskläger seiner Gesinnung wegen anzuprangern und gegen ihn eine drakonische Strafe auszusprechen. Eine solche Absicht lag auch dem vorinstanzlichen Verfahren nicht zugrunde. E. ist es nach dem verfassungsmässig garantierten Recht der Meinungsäusserungsfreiheit ohne weiteres gestattet, eine globalisierungskritische Haltung einzunehmen. In einem Land mit demokratischer Tradition haben auch kritische Stimmen das Recht, gehört zu werden. Allerdings darf durch die individuelle Grundrechtsausübung die Grenze des rechtlich Zulässigen nicht überschritten werden. Es lässt sich nicht bestreiten, dass die von E. begangenen Taten Ausdruck oder vielmehr die Folge seiner politischen Meinungsäusserung sind und bei ihm eben wegen seiner Überzeugungen nur in beschränktem Mass Einsicht und Reue zu erwarten sind. In

18 diesem Spannungsfeld zwischen Ausübung verfassungsmässiger Rechte und Durchsetzung strafrechtlicher und damit staatlicher Sanktionen erscheint es tatsächlich als nicht unbedenklich, die mangelnde Einsicht und Reue ohne weiteres straferhöhend zu berücksichtigen (Wiprächtiger, a.a.O., N 109). Es darf allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass E. darüber hinaus im Strafverfahren sein eigenes Verhalten bewusst verharmlost und bagatellisiert hat, indem er trotz klarer Beweislage versuchte, die Schuld - zumindest im Zusammenhang mit den Vorfällen in L. am 27. Januar 2001 - auf die Polizeikräfte abzuschieben und diesen ein in hohem Masse rechtsgutgefährdendes Verhalten unterstellte. Auch bezüglich der Vorkommnisse in Zürich am 23. September 2000 beschönigt E. den klar erwiesenen Tathergang, wo er sich als unbeteiligter Dritter, trotz Erklärungsversuchen durch den Einsatzleiter diesem und den anwesenden Polizeibeamten gegenüber einen immer forscheren und lauteren Ton anschlug, teilweise ausfällig wurde und die Personenkontrolle schliesslich dadurch verunmöglichte, indem er die Jugendlichen zum Weitergehen aufforderte. Im Lichte dieser Erwägungen kann zwar fehlende Reue und Einsicht nicht straferhöhend berücksichtigt werden; andererseits kann aber dem Berufungskläger auch nicht mit besonderer Milde begegnet werden (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). ff) Strafschärfend im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wirkt sich vorliegend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus. Entgegen der vom Berufungskläger auf Seite 4 der Berufungsschrift geäusserten Ansicht führt die Tatsache der Idealkonkurrenz zwischen Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 181 StGB ohne weiteres zur Strafschärfung. Setzte die Erfüllung des Tatbestandes der Störung des öffentlichen Verkehrs stets ein nötigendes Verhalten voraus, bestünde zwischen den beiden Normen nämlich nicht echte, sondern unechte Konkurrenz und hätte Art. 181 StGB als durch Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB konsumiert zu gelten. Anlass zur Strafschärfung gibt die Tatsache der Erfüllung verschiedener, nebeneinander anwendbarer Tatbestände (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 181 und Art. 286 StGB). Zu beachten ist sodann, dass der Berufungskläger die vorliegend zu beurteilenden Delikte teils vor, teils nach seiner Verurteilung am 25. September 2000 begangen hat. Da der Richter in jenem Fall jedoch keine Freiheitsstrafe, sondern eine Busse in der Höhe von Fr. 400.-- ausgefällt hatte, kann mit der Vorinstanz festzgehalten werden, dass Art. 68 Ziff. 2 StGB (retrospektive Konkurrenz) von vorneherein nicht anwendbar ist. Strafschärfend ist zudem auch der Rückfall im Sinne von Art. 67 StGB zu werten.

19 Mit Ausnahme des bereits erwähnten guten Leumunds des Berufungsklägers sind keine weiteren Strafminderungsgründe vorhanden. Strafmilderungsgründe fehlen ebenfalls. b) Da das Verschulden des Berufungsklägers somit nicht mehr als leicht bezeichnet und nicht bagatellisiert werden kann, die Vorstrafen straferhöhend zu werten sind, dem Berufungskläger nicht mit besonderer Milde begegnet werden kann, die mehreren strafbaren Handlungen sowie der Rückfall strafschärfend zu werten sind und nur gerade der gute Leumund strafmindernd in Betracht fällt, erscheint es unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehend aufgeführten Strafzumessungsgründe als angemessen und gerechtfertigt, E. in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Gefängnisstrafe von drei Monaten aufzuerlegen (vgl. auch Die Praxis 12/2001, Nr. 197). Die Berufungsinstanz sieht keinerlei Veranlassung, dieses Strafmass nach unten zu korrigieren. 5. E. stellt sodann Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzuges. In objektiver Hinsicht steht dem nichts entgegen, hat er doch in den letzten fünf Jahren keine wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens ausgefällte Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst; darüber hinaus liegt die vorliegend ausgesprochene Strafe unter der gesetzlichen Höchstgrenze von 18 Monate (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). In subjektiver Hinsicht ist der Aufschub der Freiheitsstrafe zulässig, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten; es muss ihm mit anderen Worten eine günstige Prognose gestellt werden können. Verlangt wird eine innere und infolgedessen dauernde Besserung; durch die Warnungsstrafe muss der Verurteilte von Verbrechen und Vergehen schlechthin abgehalten werden, nicht nur in Bezug auf Strafhandlungen von der Art, welche zur Beurteilung stehen (Schneider, Roland M.: Basler Kommentar, a.a.O., N 69 f. zu Art. 41). Bei der günstigen Prognose sind alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters, des Leumunds, der konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren Tatsachen, die gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen, abwägend in die Beurteilung mit einzubeziehen, um aufgrund einer Gesamtwürdigung darüber zu entscheiden, ob beim Verurteilten berechtigtes Vertrauen auf dauerndes Wohlverhalten besteht. Dabei ist es unzulässig, einzelnen dieser Beurteilungskriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 124 IV 107 ff.; PKG 1993 Nr. 24). Der Richter soll sich dergestalt ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit machen. Nur eine bestimmte Aussicht auf wirkliche und

20 dauernde Besserung rechtfertigt es, den Strafvollzug zurücktreten zu lassen (PKG 1969 Nr. 32). Der Richter muss begründetes Vertrauen haben, dass der Verurteilte in Zukunft dauernd - und nicht nur während der Probezeit - einen klaglosen Lebenswandel führen werde. Man darf indes ruhig eingestehen, dass die Zukunft naturgemäss mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist und selbst eine umfassende und sehr intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit eine absolut verlässliche Voraussage nicht ermöglicht. Es steht somit die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden darf (PKG 1993 Nr. 24). Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, verbietet sich die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. a) Bei der Beurteilung des Vorlebens des Verurteilten steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Zu Ungunsten des Berufungsklägers spricht zunächst einmal der Umstand, dass er sich zumindest teilweise in einem kriminologischen Spezialrückfall befindet. So wurde er im Jahre 1997 unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte bestraft: Eine weitere einschlägige Verurteilung stammt aus dem Jahre 1982, wo er sich unter anderem der Störung des öffentlichen Verkehrs sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gemacht hatte. Auch wenn die letzterwähnten Delikte rund zwanzig Jahre zurückliegen, sind sie im Rahmen der Prognoseprüfung von Bedeutung, wenn auch der grosse Zeitablauf stark relativiert. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, wenn auch dem Rückfall keine vorrangige Bedeutung beizumessen ist (Schneider, Roland M.: Basler Kommentar, a.a.O., N 90 zu Art. 41). Wenn der Berufungskläger sodann der Ansicht ist, die in den letzten zehn Jahren begangenen Taten stellten ausgesprochen leichte Fälle dar, deren Ähnlichkeit mit den jetzigen Anschuldigungen nur am Rande gegeben sei und die eine günstige Prognose durchaus zuliessen, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus vermeintlich geringfügiger Delinquenz grundsätzlich nichts zu Gunsten des Täters hergeleitet werden kann. Es ist denn auch nicht die allfällige Geringfügigkeit der Delikte als objektiver Umstand, welcher bei der Prognoseprüfung im Vordergrund steht und Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet. Vielmehr geht es darum, die Persönlichkeitsstruktur des Täters umfassend zu beurteilen und zu prüfen, ob dieser Gewähr für künftiges klagloses Verhalten bietet. Gerade die Tatsache, dass der Berufungskläger in den vergangenen Jahren häufig delinquiert hat und auch noch am 25. September 2000 unter anderem wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt wurde, gibt zu Bedenken Anlass und spricht gegen eine günstige Prognose.

21 b) Auch aus dem Charakter des Verurteilten lassen sich im Einzelfall massgebliche Schlüsse auf sein künftiges Verhalten ziehen. Die bereits erwähnte Verweigerung beziehungsweise das fehlende Interesse an einem konstruktiven Dialog mit den vom Berufungskläger abgelehnten Institutionen von Staat und Wirtschaft und insbesondere seine ablehnende Haltung gegenüber Autoritäten deutet auf die Gefahr zukünftigen straffälligen Verhaltens hin. Der Kantonsgerichtsausschuss ist sich dabei bewusst, dass der bedingte Strafvollzug nicht wegen einer bestimmten Gesinnung schlechthin, sondern nur wegen der gerade daraus folgenden Taten und der schliesslich auch fehlenden Einsicht des konkret zu beurteilenden Täters verweigert werden darf. Dieses Verhalten lässt Rückschlüsse auf seinen Charakter zu und rechtfertigt berechtigte Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Zusammen mit dem auch in der Vergangenheit wiederholt gezeigten Verhalten spricht auch die fehlende Einsicht von E. gegen eine günstige Prognose. Vor allem die Tatsache, dass er als globalisierungskritischer Gegner sein Verhalten als gerechtfertigt erachtet und dazu tendiert, das eigene Tatverhalten zu beschönigen, eröffnet nur vage Hoffnungen auf zukünftiges klagloses Verhalten. Im Gegensatz zur Strafzumessung, wo mangelnde Einsicht nicht straferhöhend berücksichtigt werden darf, bilden Einsicht und Reue als Zeichen der kritischen Hinterfragung des eigenen Verhaltens die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose. Insbesondere sei hier auf die unterschiedlichen Zielsetzungen von Strafzumessung und Prognoseprüfung hingewiesen; während es im einen Fall darum geht, strafrechtliches Verhalten eines Täters gerecht zu bestrafen, geht es im anderen unter anderem darum, von bisherigem auf künftiges Verhalten zu schliessen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den zuverlässigen Schluss zuliessen, E. werde sein Verhalten ändern und sich inskünftig anders verhalten. Die in der Berufungsschrift erwähnte Bereitschaft, nicht mehr ohne Führerausweis zu fahren, mag zwar durchaus löblich sein und von einer gewissen Einsicht zeugen, doch reicht diese Absichtserklärung allein für eine günstige Prognose nicht aus, zumal hier ganz andere Delikte (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 181 und Art. 286 StGB) zur Diskussion stehen. Das weitere, in der Berufungsschrift unter Hinweis auf den mehrfach zitierten Basler Kommentar ins Feld geführte Argument, die mangelnde Reue lasse eine günstige Prognose zu, wenn sie irgendwie einfühlbar ist und erklärbar bleibe (so N 100 zu Art. 41 StGB), ist vorliegend nicht stichhaltig und führt ohne grundsätzliche Bereitschaft zu einer Verhaltensänderung dazu, dass der politische Überzeugungstäter um eben dieser Überzeugung willen privilegiert behandelt würde. Es ist denn vorliegend auch nicht die politische Gesinnung an sich, welche hinsichtlich zukünftigen Wohlverhaltens zu Bedenken Anlass gibt, sondern die Art und Weise, mit welcher der Berufungskläger für seine Überzeugungen eintritt und dabei wiederholt die Grenze des Erlaubten überschreitet. Die

22 Motivation der verübten Straftaten ist nicht entscheidend (vgl. Seite 5 der Berufungsschrift); es ist jedoch mit dem Zweck von Art. 41 StGB nicht vereinbar, mangelnde Reue und Einsicht als Umstände bei der Prognoseprüfung ausser Acht zu lassen. Dies umso weniger, als nicht sonstige, zuverlässig zu beurteilende Anzeichen - etwa ein familiärer oder beruflicher Hintergrund - trotz fehlender Reue und Einsicht für künftiges Wohlverhalten sprechen und daher eine günstige Prognose zulassen. c) Eine wichtige Rolle kommt im Rahmen der Prognoseprüfung dem Leumund zu. Richtig ist, dass er Berufungskläger in T. über keinen schlechten Ruf verfügt; sein Leumund kann demzufolge als gut bezeichnet werden. Der gute bürgerliche Leumund hat bei der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit allerdings keinen Vorrang und reicht für sich allein nicht aus, um eine günstige Prognose stellen zu können. Ist der Verurteilte schon zum zweiten Mal für identische Delikte verurteilt, wie dies vorliegend zumindest teilweise zutrifft, liegt auf der Hand, bei den Betrachtungen über die Prognose eingehend zu prüfen, ob die Befürchtungen, er könnte das zweimal begangene Delikt ein drittes Mal begehen, zerstreut werden können. Je öfter der Täter das gleiche Delikt begeht, desto mehr gelangen die in Bezug auf dieses Delikt relevanten Momente der Prognoseprüfung in den Vordergrund. Ist ein Verurteilter aus in seiner Persönlichkeit liegenden Gründen auf ein ganz bestimmtes Verhalten sozusagen anfällig, wird es umso schwieriger, einen ins Gewicht fallenden Zusammenhang zwischen seinem ansonsten guten bürgerlichen Leumund und einer günstigen Prognose zu sehen (PKG 1993 Nr. 24). Kommt hinzu, dass E. gemäss Leumundsbericht allgemein als politischer Aktivist „H.“ bekannt ist und seine politische Überzeugung ihn seit zwanzig Jahren immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt bringt. In diesem Zusammenhang kann durchaus von einer spezifischen, beim Berufungskläger vorhandenen Charakterprägung gesprochen werden, welcher Autoritäten und Hierarchien grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Im konkreten Fall vermag der allgemein gute bürgerliche Leumund keine Gewähr für künftiges klagloses Verhalten zu bieten. Die Tatumstände, das Vorleben und der Charakter des Berufungsklägers weisen eindeutig auf eine ungünstige Prognose hin. Nach dem Dargelegten muss im Sinne einer Gesamtwürdigung festgestellt werden, dass jene relevanten Gesichtspunkte, die für eine ungünstige Prognose sprechen, überwiegen. Auch in diesem Punkt ist die Berufung somit abzuweisen.

23 6. Sodann ist zu prüfen, wem die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie jene der Vorinstanz aufzuerlegen sind und ob der Berufungskläger Anspruch auf Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung hat. a) Gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren (BR 350.200) meldet die Staatsanwaltschaft bei der Überweisung eines Falles an das zuständige Gericht Art und Höhe der aufgelaufenen Untersuchungskosten; dieses hat alsdann über deren Verteilung zu entscheiden. In analoger Anwendung dieser Bestimmung bleibt es nach der Praxis auch dann bei einer blossen Kostenmeldung, wenn die Untersuchung in einzelnen Punkten eingestellt und nur zum Teil Anklage erhoben wird. Dies erlaubt es, im abschliessenden Entscheid in Kenntnis des Verfahrensausgangs über die Verteilung aller bislang aufgelaufenen Untersuchungs- und Gerichtskosten zu befinden, also auch in bezug auf jene Tatbestände, in denen die Untersuchung eingestellt wurde (PKG 1993 Nr. 29). Im Verlaufe der Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen E. im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in T. und F. eröffneten Verfahren mangels genügendem Tatbeweis ein. Am 27. Mai 2002 erliess sie zwei Teil-Einstellungsverfügungen, wobei in beiden Fällen die Verfahrenskosten von Fr. 470.-- und Fr. 170.-- nicht bei der Prozedur belassen, sondern auf die Staatskasse genommen wurden (act. 6.10 und 8.5). Dies deshalb, weil zwischen diesen Handlungen und den in Zürich und L. begangenen Delikten kein genügender sachlicher Zusammenhang bestand; es fehlte mit anderen Worten die Konnexität, weshalb die Staatsanwaltschaft einen definitiven Kostenentscheid gefällt hat. Bei dieser Sachlage liegt der Entscheid über die Ausrichtung einer Entschädigung an den Berufungskläger im Zusammenhang mit Aufwendungen seines privaten Verteidigers nicht beim Kantonsgerichtsausschuss, sondern bei der Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde. b) In Bezug auf die beiden Anklagepunkte des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG sowie des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG stellte das Bezirksgericht L. das Verfahren wegen eingetretener Verjährung ein. Der in diesem Fall anwendbare Art. 157 StPO bestimmt, dass bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dem Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn dieser durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird diese Bestimmung gemäss konstanter Praxis restriktiv beziehungsweise zugunsten des Betroffenen ausgelegt. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Ver-

24 fahrens kommt höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist und zwischen diesem Verhalten und den entstandenen Kosten ein Kauszalzusammenhang besteht (BGE 114 Ia 404). Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlängerung eines Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (BGE 116 Ia 162 ff.; BGE 115 Ia 111 ff. und 309 ff.). Dabei sind zwei Gruppen von Fällen zu unterscheiden. So einerseits diejenigen, in welchen dem Beschuldigten eine prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last gelegt wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn dieser die Untersuchungsorgane durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert oder verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Andererseits gibt es jene Fälle, in denen dem Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begründung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall, wenn er - in analoger Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen des Privat-, Verwaltungs- oder Strafrechts klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 ff., PKG 1995 Nr. 30). Geht man vom dargelegten zvilrechtlichen Schuldbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten des Angeschuldigten dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (PKG 2001 Nr. 20). Dem Angeschuldigten darf allerdings nicht direkt oder indirekt der Vorwurf gemacht gemacht werden, er habe sich trotz Einstellung des Strafverfahrens strafbar gemacht (BGE 116 Ia 166, PKG 1995 Nr. 30, Die Praxis 4/2001, Nr. 59). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten begründet werden dürfe, das sich sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet habe, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt hätten (BGE 116 Ia 173 f., 109 Ia 164 f.). Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dem nicht verurteilten Angeschuldigten die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale des Straftatbestandes erfüllt, denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung kann nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässi-

25 ges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllt hat (BGE 116 Ia 173 f.). Schliesslich darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne, das eine Auferlegung der Kosten rechtfertigen würde, liegt im konkreten Fall nicht vor. Der Berufungskläger hat über die Wahrnehmung der ihm gemäss Gesetz und Verfassung zustehenden Verteidigungs- und Verfahrensrechte hinaus kein Verhalten an den Tag gelegt, welches das Verfahren erschwert oder verlängert hätte. Es bleibt zu prüfen, ob E. ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne vorgeworfen werden kann, das heisst ob er durch ein nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorwerfbares Verhalten klar gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen hat. Dies ist zu bejahen. Aus den Verfahrensakten geht mit hinreichender Sicherheit hervor, dass E. am Abend des 4. Januar 2001 von zwei Polizeibeamten beobachtet wurde, wie er seinen Personenwagen bestieg und damit in Richtung seines damaligen Wohnortes A. fuhr. Nach kurzer Verfolgungsfahrt wurde er angehalten; nebst dem Fehlen seines Führerausweises wurden verschiedene Mängel am Personenwagen entdeckt (act. 8.1). In objektiver Hinsicht hat er somit und diese Feststellung genügt - klar gegen Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG und Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG verstossen und damit einen begründeten Anfangsverdacht für eine Untersuchung gesetzt; diese muss er daher auch selbst vertreten. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war dieses Verhalten denn auch geeignet, die Eröffnung einer Strafuntersuchung herbeizuführen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 157 StPO E. aufzuerlegen. Nebst der Gerichtsgebühr und den Barauslagen gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu den Verfahrenkosten (so Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren sowie Padrutt, a.a.O., S. 392), woraus erhellt, dass diese E. zu überbinden sind. Davon abgesehen entfällt, wenn die Kosten dem Angeschuldigten im Sinne der oben dargelegten Praxis auferlegt werden, ein Entschädigungsanspruch (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 416 Ziff. 1.8). Das Verhalten des Angeschuldigten ist unter diesen Umständen nämlich - wie dargelegt - als zivilrechtlich vorwerfbar anzusehen, womit auch die Voraussetzung der Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 Satz 2 StPO offensichtlich erfüllt ist (vgl. ZR 1999 [2000] Nr. 64, S. 178 ff.). Dass das Verfahren schliesslich eingestellt wurde, ist allein auf den Zeitablauf zurückzuführen und bedeutet in keiner Weise, dass für die Einleitung des Strafverfahrens und die Anklageerhebung kein hinreichender Anlass bestand.

26 c) Weiter kann im Lichte des vorstehend unter Ziff. 4 und 5 Ausgeführten festgehalten werden, dass die Vorinstanz E. zu Recht verurteilt und ihm darüber hinaus den bedingten Strafvollzug verweigert hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht L. die Verfahrenskosten - bestehend aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft und den Kosten des Gerichtsverfahrens dem Berufungskläger auferlegt hat (Art. 158 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren). Es besteht für den Kantonsgerichtsausschuss demnach auch in dieser Hinsicht kein Anlass, vom vorinstanzlichen Urteil abzuweichen. 7. Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Aus Billigkeitsgründen können die Kosten gemäss Art. 160 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise dem Staat auferlegt werden. Einen Entscheid aus Gründen der Billigkeit zu treffen heisst, dass der Richter nach dem zu urteilen hat, was ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller relevanter Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Umstände, die für eine Kostenübernahme sprechen, liegen dann vor, wenn bezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler zu verzeichnen ist (beispielweise ein fehlerhafter Schuldspruch, eine falsche Subsumtion oder Ermessensüberschreitung), der durch das Rechtsmittel korrigiert werden musste und letztlich der Grund für den Weiterzug war (Padrutt, a.a.O., S. 411). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens E. auferlegt werden, welcher auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen hat. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet ein Honorar von Fr. 1'000.-- als angemessen.

27 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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