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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.06.2003 SB 2003 26

18. Juni 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,915 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Jagdkontravention | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 17\x3Cbr\x3E | Jagd/Fischerei

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: D., 18. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 26 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Wacker. —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 2. April 2003, mitgeteilt am 1. Mai 2003, in Sachen des P. C., Berufungsbeklagter, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

2 A. P. C. wurde am 15. September 1954 als Sohn des B. C. und der A. C. in D. geboren. Von Beruf ist er gelernter Schaltanlagen-Monteur und hat zusammen mit seiner Ehefrau M. C. zwei Kinder. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung der Gemeinde E. ist P. C. für das Jahr 2001 mit einem provisorischen Einkommen von Fr. 65'000.— und einem Vermögen von Fr. 255'400.— veranlagt. Im Register des Jagd- und Fischereiinspektorates Graubünden ist er mit zwei Eintragungen verzeichnet. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 2. April 2003 sinngemäss folgender Sachverhalt zugrunde: Am frühen Abend des 16. September 2002 übte P. C. auf dem Gebiet der Gemeinde E. die Jagd aus. Gegen 19.00 Uhr konnte er bei guter Sicht aus einer Distanz von etwa 70 Metern während rund 15 Minuten ein weidendes Hirschtier beobachten. Da das Tier im Erscheinungsbild stark war, keine Kälberflecken aufwies und nach Angaben des Jägers alleine weidete, sprach er es als jagdbares Schmaltier an und erlegte es. P. C. brachte das erlegte Tier daraufhin mit seinem Fahrzeug zu sich nach Hause, wo er es über Nacht bei offenem Fahrzeugfenster liegen liess. Am Morgen des nächsten Tages fuhr P. C. das erlegte Hirschtier zur Metzgerei in F.. Als er dem Tier in der Zeit zwischen 09.00 und 10.00 Uhr den Kopf abtrennte, überkamen ihn plötzlich Zweifel an dessen Jagdbarkeit, weshalb er in seine Abschussliste den Vermerk „zur Kontrolle“ eintrug. Um 12.30 Uhr telefonierte P. C. dem zuständigen Jagd- und Fischereiaufseher und informierte ihn über das Geschehene. Eine anschliessende Kontrolle durch den Jagdaufseher ergab, dass es sich beim erlegten Tier um ein stark entwickeltes Hirschkalb handelte, welches nach Angaben des Jagdaufsehers mit sauber aufgebrochenem Haupt 45 kg wog und keine Kälberflecken aufwies. C. Mit Strafmandat vom 12. Dezember 2002 erkannte der Kreispräsident Lumnezia/Lugnez wie folgt: „1. P. C. wird der fahrlässigen Erlegung eines nicht jagdbaren Hirschkalbes im Sinne von Abschnitt I. Bst. A der Jagdbetriebsvorschriften 2002 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 und in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 + 3 KJG und Art. 47 KJG für schuldig gesprochen. 2. Von einer Bestrafung wird in Anwendung von Art. 49 KJG Umgang genommen. Die dem Kreisamt Lumnezia/Lugnez in Anwendung von Art. 43 ABzKJG zu leistende Umtriebsentschädigung wird auf Fr. 180.— festgelegt.

3 Die Umtriebsentschädigung im Betrage von Fr. 180.— ist innert 30 Tagen der Kreiskasse Lumnezia/Lugnez, PC 70-298-8, zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Strafmandat erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 18. Dezember 2002 fristgemäss Einsprache. P. C. habe keine vorschriftsgemässe Anzeige erstattet, weshalb er nicht in den Genuss der Straflosigkeit gemäss Art. 49 KJG gelangen könne. Der Fall sei vielmehr unter Art. 15 Abs. 2 und 3 KJG (Art. 33 ABzKJG) i.V.m. Art. 47 Abs. 2 KJG zu subsumieren und P. C. sei angemessen zu bestrafen. Aufgrund der Einsprache der Staatsanwaltschaft wurde die Strafsache gestützt auf Art. 175 Abs. 1 StPO dem Bezirksgerichtspräsidium Surselva überwiesen. Daraufhin erklärte der Bezirksgerichtspräsident Surselva mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2003 die Untersuchung als geschlossen. E. Am 29. Januar 2003 wurde P. C. vom Bezirksgerichtspräsidium Surselva wegen Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvorschriften 2002 I A und gegen Art. 15 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG in Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Surselva zur Beurteilung überwiesen. F. Mit Urteil vom 2. April 2003, mitgeteilt am 1. Mai 2003, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Surselva wie folgt: „1. P. C. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvorschriften 2002 (Titel I, Litera A, Marginalie 1) und Art. 15 Abs. 2 sowie 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - den Untersuchungskosten von Fr. 150.— - der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.— total somit Fr. 1'150.— gehen zulasten der Gerichtskasse des Bezirks Surselva. Die Kosten des kreisamtlichen Mandatsverfahrens von Fr. 180.— gehen zulasten des Kreises Lumnezia/Lugnez.

4 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ G. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Mai 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 2. April 2003 sei aufzuheben. 2. P. C. sei gestützt auf Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG angemessen zu bestrafen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Als Begründung macht die Staatsanwaltschaft im wesentlichen geltend, dass P. C. dem Jagdaufseher seinen Fehlabschuss zu spät angezeigt habe. Die Anzeige sei nicht, wie es der klare Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 KJG verlange, umgehend nach den ersten Zweifeln bezüglich Jagdbarkeit des erlegten Tieres erfolgt. Vielmehr habe P. C. trotz entsprechender Bedenken erst sein Geschäft aufgesucht und anschliessend das Mittagessen eingenommen, bevor er den Wildhüter benachrichtigte. Die Mitteilung sei mit anderen Worten erst am frühen Nachmittag erfolgt, obwohl der Berufungsbeklagte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, den Jagdaufseher bereits am Vormittag, beispielsweise direkt von der Metzgerei aus, zu verständigen. H. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 23. Mai 2003 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Der Berufungsbeklagte liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse ist gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO die Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben. Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer-

5 den (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist einzutreten. 2. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte haben nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündlichen Berufungsverhandlung anordnet, nachdem bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsbeklagten stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben, und ferner die Sache von geringer Tragweite ist. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2b). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von P. C. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 3. Im vorliegenden Berufungsverfahren steht fest, dass P. C. am 16. September 2002 um ca. 19.00 Uhr auf dem Gebiet der Gemeinde E. ein Hirschkalb erlegte, wiewohl diese Tiere gemäss den Jagdbetriebsvorschriften des Jahres 2002 von der Bejagung ausgeschlossen waren (vgl. JBV 2002; Titel I, Litera A, Marginalie 1). Unbestritten geblieben ist auch, dass der Berufungsbeklagte nicht hat erkennen können, dass es sich beim angesprochenen Hirschtier um ein Hirschkalb handelte. Mit anderen Worten hat sich der Berufungsbeklagte trotz seines Fehlabschusses keines strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens schuldig gemacht, weshalb er auch nicht wegen Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvorschriften und Art. 15 Abs. 2 KJG belangt werden kann. Zu prüfen bleibt jedoch, ob P. C. seinen Fehlabschuss korrekt angezeigt hat, beziehungsweise ob er der Verletzung von Art. 15 Abs. 3 KJG schuldig zu sprechen ist. 4. a). Bestehen Zweifel an der Jagdbarkeit eines erlegten Tieres, hat der Jäger die Beute gemäss Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen. Diese Selbstanzeigepflicht wird in Art. 33 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) konkretisiert, wonach der Jäger bei Zweifeln an der Jagdbarkeit „... den

6 Abschuss mit dem Vermerk „zur Kontrolle“ einzutragen und die Beute umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen“ hat. Diese Bestimmung verlangt mit anderen Worten einen besonderen Eintrag in der Abschussliste des Jägers sowie eine umgehende Anzeige beim zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher. b). Als P. C. am Morgen des 17. September 2002 in der Metzgerei in F. dem erlegten Hirschtier den Kopf abtrennen wollte, beschlichen ihn wegen des Zahnbildes und der Form des Hauptes plötzlich Zweifel bezüglich dessen Jagdbarkeit. Aufgrund dieser Zweifel trug er in seiner Abschussliste umgehend den Vermerk „zur Kontrolle“ ein. Mit anderen Worten vermerkte der Berufungsbeklagte seine Zweifel mit dem entsprechenden Eintrag in der Abschussliste, womit er die diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen vollends erfüllte (vgl. Art. 33 Abs. 2, 1. Teilsatz ABzKJG). Im Hinblick auf das gesamte Erscheinungsbild des erlegten Tieres erscheint es im übrigen durchaus glaubhaft, dass P. C. bei der abends zuvor vorgenommenen, routinemässigen Begutachtung noch nicht daran zweifelte, ein jagdbares Tier erschossen zu haben. Der Berufungsbeklagte verliess in der Folge die Metzgerei, begab sich zurück in sein Geschäft und nahm anschliessend das Mittagessen ein. Um 12.30 Uhr schliesslich, nach Konsultation der kantonalen Jagdbroschüre, telefonierte P. C. dem zuständigen Jagdaufseher und teilte ihm den möglichen Fehlabschuss mit. Berücksichtigt man nun die Tatsache, dass P. C. eigenen Aussagen zufolge seinen Arbeits- und Wohnort E. gegen 09.00 Uhr verliess um in die Metzgerei in F. zu fahren, dürfte es zwischen 09.30 und 10.00 Uhr gewesen sein, als er erstmals an der Jagdbarkeit des von ihm erlegten Hirschtieres zweifelte. Bis zum Telefonat an den Jagd- und Fischereiaufseher verstrichen somit gut zweieinhalb Stunden. Damit stellt sich die Frage, ob P. C. seiner Pflicht zur Selbstanzeige gemäss Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG ordnungsgemäss nachgekommen ist. 5. Das Gesetz verlangt wie erwähnt, dass die Beute dem zuständigen Jagdaufseher oder Wildhüter nach dem Aufkommen erster Zweifel umgehend zur Kontrolle vorgezeigt wird (vgl. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG). Ob der vorliegend zwischen den ersten Zweifeln und der Meldung an den Jagdaufseher verstrichene Zeitraum von zweieinhalb Stunden unter den Begriff „umgehend“ subsumiert werden kann, ist durch Auslegung der betreffenden Gesetzesnorm zu ermitteln. Dabei kommen die in Lehre und Praxis anerkannten Auslegungsmethoden nebeneinander zur

7 Anwendung (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage 1993, N 64 und 74). a). Die grammatikalische Auslegung ist in der Praxis von grosser Bedeutung und dient als Ausgangspunkt jeder Auslegung. Sie stellt auf den Wortlaut, den Wortsinn und den Sprachgebrauch ab (Häfelin/Haller, a.a.O., N 75 und 80). Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG hat der Jäger bei Zweifeln an der Jagdbarkeit eines erlegten Tieres die Beute umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen. Der Begriff „umgehend“ wird gemäss Duden, Das Bedeutungswörterbuch (3. Auflage 2002), mit „sofort, bei der ersten Gelegenheit“ umschrieben. Der Sinn des Wortes deutet demnach darauf hin, dass keinerlei Aufschub geduldet werden soll. Gleiches gilt für die Verwendung des Wortes im täglichen Gebrauch, insbesondere im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs. P. C. befand sich in der Dorfmetzgerei in F., als ihn erste Zweifel bezüglich der Jagdbarkeit des erlegten Tieres beschlichen. Es ist somit anzunehmen, dass er bereits vor Ort erste Gelegenheit gehabt hätte, den Jagdaufseher anzurufen und ihm die Beute anschliessend zur Kontrolle vorzuzeigen. Selbst wenn man die Möglichkeit ausser Acht lässt, dass der Berufungsbeklagte über ein Mobiltelefon verfügen könnte, so hätte er in der Metzgerei doch zumindest um Benützung des Festanschlusses nachsuchen können. Mit Sicherheit aber steht fest, dass der um 12.30 Uhr erfolgte Telefonanruf des Berufungsbeklagten nicht als umgehende Meldung gelten kann, da P. C. schon viel eher Gelegenheit dazu gehabt hätte. So hätte er spätestens während seines Aufenthaltes in seinem Geschäft Zugang zu einem Telefonapparat gehabt, weshalb er die erforderliche Anzeige ohne weiteres bereits zu diesem Zeitpunkt hätte vornehmen können. Die grammatikalische Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG ergibt mit anderen Worten, dass P. C. die Selbstanzeige zu spät vorgenommen hat. b). Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert, bestimmt (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., N 82). Der hier auszulegende, zweite Satz von Art. 15 Abs. 3 KJG ist im Zusammenhang zu sehen mit dem ganzen dritten Absatz von Art. 15 KJG. Dieser dritte Absatz besteht seinerseits aus drei Sätzen und befasst sich zur Hauptsache mit der Selbstanzeigepflicht des Jägers. Als erstes wird der Fall geregelt, wo der Jäger (mit

8 Sicherheit) einen Fehlabschuss getätigt hat. Hier verlangt das Gesetz eine unverzügliche Anzeigeerstattung (vgl. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 KJG). Im Unterschied dazu wird bei Zweifeln an der Jagdbarkeit das umgehende Vorweisen der Beute zwecks Kontrolle verlangt (vgl. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG). Der dritte Satz schliesslich befasst sich mit dem Verändern der Beute zwecks Täuschung (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 KJG) und ist im folgenden nicht weiter von Bedeutung. Das Gesetz scheint also das vom Jäger nach einem eindeutigen Fehlabschuss verlangte Verhalten deutlich zu unterscheiden von jenem Verhalten, welches nach dem Abschuss eines nur möglicherweise nicht jagdbaren Tieres verlangt wird. Entgegen anderslautenden, im Rahmen der Gesetzgebung gefallenen Voten im Grossen Rat des Kantons Graubünden liegt diese Unterscheidung jedoch nicht in der Verwendung der Worte „unverzüglich“ beziehungsweise „umgehend“ (vgl. GRP Februar/März 89, 713 ff.). Gemäss Duden, Das Bedeutungswörterbuch, sind beide Begriffe vielmehr gegenseitig als Synonyme zu verwenden und beispielsweise mit dem Begriff „sofort“ gleichzusetzen. Damit ist insbesondere erstellt, dass der Begriff „umgehend“ nicht eine Verschärfung gegenüber dem Begriff „unverzüglich“ darstellt. Die einzige Unterscheidung in Art. 15 Abs. 3 KJG liegt demnach darin, dass bei Zweifeln an der Jagdbarkeit ein sofortiges Vorweisen der Beute an den Jagdaufseher oder Wildhüter, bei eindeutigem Fehlabschuss hingegen lediglich eine sofortige Anzeige verlangt wird. Im vorliegenden Fall erfolgte die Meldung an den Jagdaufseher zweieinhalb Stunden nachdem der Berufungsbeklagte die Möglichkeit eines Fehlabschusses erkannt hat. Das Vorweisen des geschossenen Tieres geschah somit zu einem noch späteren Zeitpunkt. Wie bereits ausgeführt, hätte der Berufungsbeklagte schon viel eher Gelegenheit gehabt, den Jagdaufseher zu informieren und ihm die Beute zur Kontrolle vorzuweisen. Die vorliegend über zweieinhalb Stunden nach dem Aufkommen erster Zweifel stattfindende Begutachtung des geschossenen Tieres durch den Jagdaufseher kann demnach keinesfalls unter den Begriff „umgehend“ subsumiert werden. Die systematische Auslegung des Gesetzestextes führt damit ebenfalls zum Schluss, dass die Selbstanzeige des Berufungsbeklagten zu spät erfolgte. c). Die historische Auslegungsmethode stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., N 86). Um diesen Sinn zu ermitteln, werden die Materialien zur Entstehung der betreffenden Gesetzesnorm beigezogen; im vorliegenden Fall das Protokoll des Grossen Rates des Kantons Graubünden vom Februar/März 1989.

9 Die Formulierung von Art. 15 Abs. 3 Satz 2 KJG war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Die Befürworter der jetzigen Norm argumentierten im Rahmen der grossrätlichen Diskussion, dass vom Jäger bei Zweifeln an der Jagdbarkeit erwartet und verlangt werden müsse, dass er umgehend auf die weitere Jagd verzichte und alles daran setze, zunächst einmal den mit dem Abschuss gesetzten Tatbestand auf die Rechtsmässigkeit bzw. Widerrechtlichkeit abklären zu lassen. Der Jäger sei zur Ehrlichkeit zu erziehen. Die Gegner der geltenden Formulierung argumentierten demgegenüber, dass an das Verhalten des Jägers unverhältnismässige Anforderungen gestellt würden. Der Begriff „umgehend“ verlange, dass der Jäger bei einem abends vorgenommenen, möglichen Fehlabschuss die Jagdhütte verlasse und ins Tal hinuntersteige (vgl. GRP Februar/März 89, 713 ff). Die damaligen Voten im Grossen Rat machen deutlich, dass mit der geltenden Wortwahl eine Selbstanzeige auf dem kürzest möglichen Weg angestrebt wurde. Verstand der Gesetzgeber den Begriff „umgehend“ in dem Sinne, dass der Jäger für die korrekte Selbstanzeige - unter dem Vorbehalt besonderer Umstände wie etwa aussergewöhnliche Gefahrensituation für den Jäger - gar den nächtlichen Abstieg ins Tal vorzunehmen hat, so muss von einem sich in einer Ortschaft befindlichen Jäger konsequenterweise ebenfalls verlangt werden, dass er keine Zeit verstreichen lässt um die Beute zur Kontrolle vorzuzeigen. Unter diesem Gesichtspunkt wird deutlich, dass die Anzeige des Berufungsbeklagten auch bei Auslegung des Gesetzestextes nach der historischen Auslegungsmethode zu spät erfolgte. d). Die teleologische Auslegung schliesslich stellt auf die Zweckvorstellung ab, welche mit der auszulegenden Rechtsnorm verbunden ist (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., N 99). Mit der Pflicht des Jägers zur sofortigen Selbstanzeige im Falle eines (denkbaren) Fehlabschusses soll möglichen Missbräuchen vorgebeugt werden. Insbesondere soll verhindert werden, dass der Abschuss eines nicht jagdbaren Tieres vertuscht wird (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 10. Mai 1989, SB 25/89, S. 6). Mittels einer möglichst kurzen zeitlichen Begrenzung wird der Jäger bestmöglich daran gehindert, nach dem Fehlabschuss noch ein jagdbares Tier zu erlegen (oder ein bereits geschossenes Tier zu organisieren), um dann dieses dem Jagdaufseher vorzuweisen. Zu beachten ist auch, dass eine ungenügende Selbstanzeige gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zwar einen Straftatbestand darstellt, eine korrekt vorgenommene Selbstanzeige hingegen zur Straflosigkeit trotz

10 widerrechtlich erlegtem Wild führen kann (vgl. Art. 49 lit. a KJG). Mit anderen Worten ist die Selbstanzeige nach dem kantonalen Jagdgesetz mitunter eine Voraussetzung für Straffreiheit. Durch das Erfordernis der „umgehenden“ Selbstanzeige wird vom Jäger jedoch offensichtlich ein gewisses Engagement erwartet. Da die geforderte Anzeige den Jäger in der Folge entlastet, darf von ihm denn auch ohne weiteres verlangt werden, dass er sie ohne weiteren Aufschub vornimmt. Dass dies vorliegend nicht der Fall war, wurde bereits mehrfach erörtert. Daraus erhellt, dass P. C. auch nach der teleologischen Auslegung des Gesetzestextes keine rechtzeitige Anzeige vorgenommen hat. e). Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass der zwischen dem Aufkommen erster Zweifel und dem Telefonat an den Jagdaufseher verstrichene Zeitraum von zweieinhalb Stunden im vorliegenden Fall nicht unter den Begriff „umgehend“ subsumiert werden kann. Zu beachten ist auch, dass der Berufungsbeklagte keinerlei besondere Umstände geltend macht, welche sein Zuwarten allenfalls erklären könnten. P. C. hat mit anderen Worten dem zuständigen Jagdaufseher zu spät Meldung erstattet und damit gegen Art. 15 Abs. 3 KJG verstossen. Die nicht ordnungsgemäss vorgenommene Selbstanzeige bedeutet gleichzeitig auch, dass der Berufungsbeklagte eine der von Art. 49 KJG für die Anordnung von Straffreiheit geforderten Verhaltensweisen nicht erfüllt hat. Die Berufung ist daher gutzuheissen und der Berufungsbeklagte ist der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 3 KJG schuldig zu sprechen. 6. Wer vorsätzlich Bestimmungen des kantonalen Jagdgesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen verletzt, wird mit Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.— bestraft (vgl. Art. 47 Abs. 1 KJG). Handelt der Täter fahrlässig, so ist er gemäss Art. 47 Abs. 2 KJG mit Busse zu bestrafen. a). Im vorliegenden Fall liegt zweifellos eine nur fahrlässige Verletzung von Art. 15 Abs. 3 KJG vor, zumal der Berufungsbeklagte den Fehlabschuss – wenn auch verspätet – doch noch zur Anzeige brachte. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf eine bewusst verspätete Selbstanzeige schliessen würden. Dem Berufungsbeklagten ist daher im Sinne von Art. 47 Abs. 2 KJG eine Busse aufzuerlegen.

11 b). Die Höhe der aufzuerlegenden Busse richtet sich nach der allgemeinen Strafzumessungsregel von Art. 63 StGB. Demnach hat der Richter die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Grundlage für die Bemessung des Verschuldens bildet dabei die Schwere der Tat. Weiter kann bei den Strafzumessungsgründen zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht, oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 113 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs-, bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 bis Art. 68 StGB). Wird eine Busse ausgesprochen, so bestimmt der Richter deren Höhe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse jene Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Für die Verhältnisse des Täters von Bedeutung sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb sowie sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Damit wird die allgemeine Strafzumessungsregel von Art. 63 StGB im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der in Art. 47 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von bis zu Fr. 40'000.-- Busse. Das Tatverschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht schwer, erfolgte doch die Anzeige an den Jagdaufseher mit einer Verspätung von lediglich zweieinhalb Stunden. Auch erwuchsen dem Berufungsbeklagten aus dem Zuwarten keinerlei Vorteile. Mit anderen Worten kann strafmindernd berücksichtigt werden, dass die verspätete Meldung im vorliegenden Fall zu keiner Vergrösserung des Schadens führte. P. C. hat offensichtlich nicht die Absicht gehabt, den irrtümlichen Abschuss des Hirschkalbes zu verbergen. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte im Register des Jagd- und Fischereiinspektorates Graubünden bereits mit zwei Eintragungen aus dem Jahre 1993 und 2000 verzeich-

12 net ist. Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich, Strafmilderungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung der Gemeinde E. vom 30. Oktober 2002 wurde P. C. für das Jahr 2001 mit einem provisorischen Einkommen von Fr. 65'000.— veranlagt. Zudem verfügt er über ein steuerbares Vermögen von Fr. 255'400.—. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet daher unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und insbesondere aufgrund des nur geringen Verschuldens des Berufungsbeklagten eine Busse von Fr. 100.— als angemessen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Surselva gemäss Art. 158 StPO zu drei Vierteln zu Lasten des Bezirkes Surselva und zu einem Viertel zu Lasten des Berufungsbeklagten. Die kreisamtlichen Kosten werden dem Kreis Lumnezia/Lugnez auferlegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen gestützt auf Art. 160 StPO trotz Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden, da P. C. es nicht zu verantworten hat, dass sich auch der Kantonsgerichtsausschuss mit der Angelegenheit befassen musste.

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. P. C. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvorschriften 2002 (Titel I, Litera A, Marginalie 1) und Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freigesprochen. 3. P. C. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG. 4. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--. 5. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Surselva von Fr. 1‘150.— gehen zu drei Vierteln zu Lasten des Bezirkes Surselva und zu einem Viertel zu Lasten von P. C.. Die kreisamtlichen Kosten von Fr. 180.— gehen zu Lasten des Kreises Lumnezia/Lugnez. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.— gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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