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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 22

1. Oktober 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·14,421 Wörter·~1h 12min·2

Zusammenfassung

Gefährdung des Lebens etc. (Schadenersatz, Genugtuung etc.) | Leib und Leben

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 1. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 21 (nicht mündlich eröffnet) 03 22 03 25 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 05. Juli 2004 (6S.119/2004) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Jegen und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Wacker —————— In den strafrechtlichen Berufungen des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, und der A. Z., Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jaqueline Moser, c/o Anwaltsbüro Schnyder, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers, sowie der C. und B. Z., Adhäsionskläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen

2 das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003, mitgeteilt am 28. April 2003, in Sachen gegen X., betreffend Gefährdung des Lebens etc., hat sich ergeben: A. X. wurde am 13. Dezember 1973 in F. geboren und wuchs zusammen mit zwei Brüdern bei seinen Eltern in G. auf, wo er während sechs Jahren die Primar- und während drei Jahren die Realschule besuchte. Anschliessend absolvierte er bei der Bauunternehmung H. in I. eine Lehre als Maurer, welche er 1992 mit Erfolg abschloss. In der Folge arbeitete er während fünf Jahren bei der Firma H.. Parallel dazu besuchte er die Abendpolierschule, welche er nach vier Jahren mit dem Diplom beendete. Seit 1997 ist X. als selbständiger Kundenmaurer tätig. Je nach Saison beschäftigt er in seinem Betrieb bis zu sieben Mitarbeiter. Aus der Verbindung von X. und A. Z. ging am 27. November 2001 die Tochter D. hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Eintragung verzeichnet. Mit Strafmandat vom 11. Mai 1998 wurde er vom Kreispräsidenten Chur wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Missachtens der Abgaswartungspflicht zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu Fr. 800.— Busse verurteilt. Ausserdem wurde er vom Untersuchungsrichteramt Altstätten mit Verfügung vom 8. Mai 2002 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. Im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) ist X. mit fünf Führerausweisentzügen verzeichnet. Gemäss Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. April 2002 wurde X. für die Jahre 1999/2000 mit einem Reineinkommen von Fr. 52'600.— veranlagt. Vermögen besitzt er keines. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 30. April 2002 geniesst X. in seiner Wohngemeinde J. einen rechten Leumund. Seinen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde komme er nach. Abgesehen davon, dass der Betreiber des K.’s in G. beim Kreisamt Fünf Dörfer ein Hausverbot für X. erlangt habe, gebe dessen Verhalten und Lebensführung zu keinen Klagen Anlass. Aller-

3 dings weise X. gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Fünf Dörfer vom 30. April 2002 seit dem 1. Januar 2000 insgesamt vier Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'981.25 auf. X. wurde am 11. April 2002 festgenommen und befand sich anschliessend wie folgt in Untersuchungshaft: ▪ 11.04.2002 – 12.04.2002 Kantonsspital F., Krankenzelle ▪ 12.04.2002 – 16.04.2002 Psych. Klinik Waldhaus, Chur ▪ 16.04.2002 – 07.05.2002 Kantonsspital F., Krankenzelle ▪ 07.05.2002 – 15.05.2002 Strafanstalt Sennhof, Chur B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. November 2002 im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt 1. der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, Der Angeklagte wohnte ab April 2000 zusammen mit A. Z., geb. 4. März 1981, an der L.-Strasse in G.. Am 27. November 2001 wurde ihr gemeinsames Kind D. Z. geboren. Nachdem es zwischen X. und A. Z. wiederholt zum Streit gekommen war, zog Letztere am 6. Januar 2002 aus der gemeinsamen Wohnung aus und wohnte zunächst bei ihren Eltern in M., ehe sie ab 1. Februar 2002 im Mehrfamilienhaus N. AK. in M. für sich und ihre Tochter eine Wohnung mietete. A. Z. hielt sich bereits im Dezember 2001 vorübergehend bei ihren Eltern in M. auf. Vom 20. Dezember 2001 bis 1. Februar 2002 telefonierte der Angeklagte häufig zu allen Tages- und Nachtzeiten auf den Anschluss der Eheleute B. und C. Z., obwohl er mehrmals aufgefordert worden war, dies zu unterlassen. X. übermittelte den Eheleuten Z. auch SMS mit beleidigendem Inhalt. U.a. bezeichnete er C. Z. als „alten Sack, der nicht einmal in der Lage sei, eins und eins zusammenzuzählen“. Ausserdem warf er ihnen vor, sie seien „krank im Kopf“. Am 14. Januar 2002 teilte der Angeklagte A. Z. per SMS mit: „Vu miar hesch du und dini eltera as läba lang nid rua säb chasch sicher si.“ Einmal drohte der Angeklagte damit, zuerst B. Z. und dann A. Z. zu erschiessen. C. und B. Z. stellten Strafantrag wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.

4 Der Angeklagte gibt die Belästigungen per Telefon und SMS zu, stellt sich aber auf den Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, nach M. zu telefonieren, weil sich damals seine Tochter bei den Eheleuten Z. aufgehalten habe. 2. der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Am Morgen des 6. Januars 2002 entschloss sich A. Z., die gemeinsame Wohnung an der L.-Strasse in G. zu verlassen. In der Nacht vorher hatte sich X. im AJ. in F. aufgehalten und war erst am frühen Morgen nach Hause gekommen. Dabei musste er feststellen, dass A. Z. bereits einige Taschen gepackt hatte. O. war ebenfalls in der Wohnung anwesend. Der Angeklagte wollte dann von A. Z. wissen, wohin sie gehe. Diese wollte sich aber auf keine weitere Diskussion einlassen und antwortete nicht. In der Folge hinderte X. A. Z. daran, das Schlafzimmer zu verlassen, indem er sich mit verschränkten Armen in den Türrahmen stellte. Auf diese Weise wollte er A. Z. zu einer Antwort zwingen. Daraufhin versuchte diese, die Wohnung durchs Fenster zu verlassen. Dies verhinderte der Angeklagte dadurch, dass er das Fenster zuschob. Erst nachdem A. Z. dem Angeklagten Ohrfeigen verpasst hatte, konnte sie das Schlafzimmer verlassen. 3. der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB B. Z. begab sich am Abend des 22. Februar 2002 ins P. nach G., um dort mit X. zu sprechen. Dieser soll nämlich vorher A. Z. gegenüber Morddrohungen ausgesprochen haben. Um eine lautstarke verbale Auseinandersetzung mit B. Z. im Restaurant zu vermeiden, verliess er dieses. Aus diesem Grunde erfolgte die Auseinandersetzung vor dem Restaurant. In deren Verlauf sagte der Angeklagte, es sei vielleicht besser, sie, B. Z., zu erschiessen, und stellte dabei die Frage, ob sie überhaupt eine Kugel wert sei. Anschliessend packte er B. Z. am Oberarm und schüttelte sie. B. Z. stellte Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeiten. X. ist weitgehend geständig, behauptet allerdings, er habe B. Z. bloss mit dem gestreckten Zeigefinger am Oberarm und mit der Hand an den Haaren berührt. Auch will er sie nicht geschüttelt haben. 4. des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, Am 23. März 2002 begab sich der Angeklagte zwischen 19.00 Uhr und 21.30 Uhr nach M., drang dort in das Mehrfamilienhaus ein

5 und eignete sich den im Treppenhaus abgestellten Kinderwagen, Marke Teutonia, im Wert von Fr. 1'349.— an. Diesen Kinderwagen hatte X. gemäss schriftlicher Vereinbarung am 9. Januar 2002 zu Eigentum A. Z. überlassen. Anschliessend versteckte der Angeklagte den Kinderwagen und weigert sich bis zum heutigen Tag, diesen A. Z. zu erstatten. Mit provisorischem Amtsbefehl vom 28. März 2002 befahl das Kreisamt Fünf Dörfer dem Angeklagten, den Kinderwagen bis spätestens 4. April 2002 A. Z. auszuhändigen. Dieser Amtsbefehl erfolgte unter Hinweis auf Art. 292 StGB, welcher Artikel in der Verfügung wörtlich zitiert wurde. X. weigerte sich trotzdem, diesem Amtsbefehl nachzukommen. Er stellt sich auf den Standpunkt, den Kinderwagen selber bezahlt zu haben. Er habe vor, mit einer anderen Frau weitere Kinder zu zeugen, und brauche deshalb diesen Kinderwagen. 5. der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Am 26. März 2002 fuhr X. mit seinem Jeep wiederum nach M. zum Haus von A. Z.. Als er sich um 08.20 Uhr auf der Rückfahrt befand, kam ihm zwischen den Häusern N. AL. und AM. B. Z. zu Fuss entgegen. Kaum hatte der Angeklagte B. Z. gewahrt, steuerte er seinen Jeep direkt auf die Fussgängerin zu. Um nicht angefahren zu werden, musste diese auf den talseitigen Parkplatz springen. X. setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort. Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf und behauptet, er wäre ganz normal an B. Z. vorbeigefahren, auch wenn diese nicht auf den Parkplatz ausgewichen wäre. 6. der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Am Abend des 8. April 2002 begab sich X. erneut nach M. und betrat dort das Wohnhaus von A. Z.. Es gelang ihm jedoch nicht, in deren Wohnung einzudringen. Im Treppenhaus stellte er fest, dass A. Z. einen neuen Kinderwagen gekauft hatte. Der Angeklagte versteckte nun diesen Kinderwagen in einem leeren Kellerabteil des Wohnhauses N. AK. und fuhr nach Hause zurück. In der Meinung, der Kinderwagen sei gestohlen worden, liess A. Z. am folgenden Tag durch ihre Anwältin bei der Kantonspolizei G. Strafanzeige wegen Diebstahls erstatten. Bei der darauffolgenden Tatbestandsaufnahme wurde der Kinderwagen durch die Polizei gefunden. A. Z. stellte Strafantrag wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs.

6 Der Angeklagte gibt die Tat zu. Er habe den Kinderwagen versteckt, weil er sich über das Verhalten von A. Z. geärgert habe. 7. der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG, In der Nacht auf den 11. April 2002 fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen, Marke Audi, xxx., erneut nach M. zum Wohnhaus N. AK., nachdem er den militärischen Tarnanzug (TAZ) angezogen und sein Sturmgewehr behändigt hatte. Dort kletterte er mit umgehängtem Sturmgewehr von einem Balkon zum andern bis zum 3. Stockwerk. Auf dem Balkon der von A. Z. gemieteten Wohnung rauchte er zunächst zwei Zigaretten. Anschliessend zertrümmerte er mit dem Kolben seines Sturmgewehrs die untere Doppelverglasung der Balkontüre und drang in das Schlafzimmer von A. Z. ein, wobei er das Sturmgewehr auf dem Balkon zurückliess. Der Angeklagte, der Handschuhe trug, warf sich in der Folge sofort auf die im Bett liegende A. Z. und hinderte sie vorerst durch Zudücken des Mundes am Schreien. Anschliessend fasste er sie mit beiden Händen am Hals und fing an, sie zu würgen. A. Z. versuchte zunächst, sich zu wehren. Sie wollte mit einem Teller, der sich auf dem Nachttisch befand, auf X. einschlagen. Dies gelang ihr jedoch nicht. In der Folge stellte sie sich tot. Der Angeklagte liess sie dann los. Kurze Zeit später würgte er A. Z. ein zweites Mal, worauf sich diese wiederum tot stellte. Nach einiger Zeit liess X. von seinem Opfer ab und verliess das Schlafzimmer durch die beschädigte Balkontüre. Nachdem er das Sturmgewehr umgehängt hatte, wollte er über die Fassade hinunterklettern. Als er sich im 2. Stock an einem Pflanzengitter festhielt, gab dieses Gitter nach und er fiel auf den Vorplatz hinunter. Beim Aufprall zog er sich am rechten Fuss eine mehrfache Trümmerfraktur im Bereich des Sprunggelenkes, des Unterschenkels und der Mittelfussknochen zu. X. konnte deshalb nur noch kriechend zu seinem Fahrzeug gelangen. Trotz der erwähnten Verletzung fuhr er mit seinem Fahrzeug nach I., um sich bei Dr. med. Q. behandeln zu lassen. Dieser wies den Angeklagten sofort ins Spital F. ein. Die Kantonspolizei stellte später in dessen Fahrzeug das Sturmgewehr sicher. Im Patronenlager befand sich ein Schuss. Das Sturmgewehrmagazin fehlte jedoch und blieb auch in der Folge unauffindbar. A. Z. erlitt gemäss Arztbericht von PD Dr. med. R. am Hals streifige, zum Teil punktförmige Hauteinblutungen sowie drei sehr oberflächliche, unterblutete Hautschürfungen. Im Nacken stellte der Arzt eine feine regelmässige Spur fest, welche feinsten Hauteinblutungen eines Kettchens entspricht. Weitere feinste Blutungspunkte fanden sich im Gesicht und an der Oberlippeninnenseite. A. Z. musste sich in der Folge auch von einem Psychiater behan-

7 deln lassen, der bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. A. Z. stellte gegen X. Strafantrag wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Der Angeklagte bestätigt im Wesentlichen den oben geschilderten Tatablauf. Als Tatmotiv muss der Umstand betrachtet werden, dass A. Z. die Beziehung mit ihm abgebrochen hatte und der Angeklagte dies nicht akzeptieren wollte. 8. der mehrfachen vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG. Nachdem X. die Wohnung von A. Z. verlassen hatte, telefonierte diese sofort ihren Eltern und teilte ihnen mit, was geschehen war. Die Eheleute Z., die in M., N. 110, wohnen, standen sofort auf, um zum Wohnhaus ihrer Tochter hinaufzugehen. Kaum hatte B. Z. ihr Haus verlassen und auf der N.strasse etwa 20 – 30 m zurückgelegt, kam ihr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug mit grosser Geschwindigkeit entgegen. B. Z. war überzeugt, dass X. sie anfahren würde. Um dies zu verhindern, sprang sie über den talseitigen Strassenrand hinaus und hielt sich mit beiden Händen am Querbalken des Bündnerzauns fest, worauf X. seine Fahrt fortsetzte. Beim Wohnhaus der Eheleute Z. bildet die Strasse eine unübersichtliche Rechtskurve. Als X. diese Rechtskurve befuhr, kam ihm C. Z. entgegen. Da er diesem Fahrzeug nicht mehr ausweichen konnte, sprang er auf dessen Motorhaube, um nicht angefahren zu werden. Kurze Zeit später fiel er aber zu Boden, während X. seine Fahrt ohne anzuhalten fortsetzte. C. Z. erlitt bei diesem Zusammenstoss Quetschungen an beiden Knien. Die Heilungsdauer betrug zehn Tage. C. Z. stellte gegen X. Strafantrag wegen Körperverletzung. X. wurde nach seiner Einweisung ins Spital F. einer Blutprobe zugeführt. Deren Auswertung ergab für den Zeitpunkt der Fahrt von G. nach M. (03.00 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,30 Gewichtspromille. Der Angeklagte will B. Z. auf der N.strasse gar nicht gesehen haben. Auch bestreitet er, sein Fahrzeug direkt auf C. Z. zugesteuert zu haben. Dieser habe beim Vorbeifahren mit der Hand gegen das Fahrzeug geschlagen. Dabei sei der rechte Aussenspiegel weggeschlagen worden. Hingegen anerkennt der Angeklagte das Ergebnis der Blutanalyse. 9. der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB,

8 Mitte Januar 2002 stellte der Angeklagte in seiner Wohnung an der L.-Strasse in G. mit dem Scanner seines Computers 18 100er-Noten her. Diese Falsifikate weisen keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sind auf gewöhnlichem Papier gedruckt worden. X. hatte ursprünglich die Absicht, mit diesen Falisfikaten die Vorhänge zu „bezahlen“, welche er von A. Z. zurückforderte. Später hat er diese Idee aber verworfen und das Geld nie in Umlauf gesetzt. Die Bundesanwaltschaft, welche an sich für die Untersuchung von Geldfälschungsdelikten zuständig ist, hat die vorliegende Strafsache mit Verfügung vom 28. Mai 2002 zur Untersuchung und Beurteilung dem Kanton Graubünden übertragen. 10.der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Zwischen Januar und April 2002 rauchte der Angeklagte bei sich zuhause insgesamt etwa vier bis fünf Joints (Marihuana). Diesen Stoff will er von einem Kollegen, dessen Namen er nicht preisgeben will, gratis erhalten haben. 11.der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, Am 11. Dezember 2001 fuhr der Angeklagte mit seinem Geländewagen, Marke Hyundai Galopper, yyy., bei der T. in G.-U. frontal gegen eine Zonenparkverbotstafel und beschädigte diese. Anschliessend brachte er den mitgeführten Anhänger zur Reparatur in die T.. Beim Wegfahren stiess er wiederum mit dieser Tafel zusammen. Als X. am folgenden Tag seinen Anhänger abholen wollte, kollidierte er erneut mit der Zonenparkverbotstafel. 12.des Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, Am 5. August 2002 lenkte X. seinen Lieferwagen, Marke Hyundai, zzz., in G. über die AN.-Strasse, obwohl ihm das Strassenverkehrsamt Graubünden den Führerausweis mit Verfügung vom 20. Juni 2002 auf unbestimmte Zeit entzogen hatte.“ C. Das im Auftrage des Untersuchungsrichteramtes F. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (Klinik Waldhaus, F.) erstellte Gutachten vom 3. Juni 2002 gelangte im wesentlichen zum Schluss, dass X. aufgrund seiner persönlichkeitsbedingten Tendenz zu Überempfindlichkeit und Unsicherheit, verstärkt durch mangelndes Selbstvertrauen und der Angst, missverstanden oder falsch behandelt zu werden, zunehmend unter Stress geraten sei. Dies habe sich insofern verstärkt,

9 als er beinahe überzeugt gewesen sei, dass ihn seine Freundin betrüge. Persönlichkeitsbedingt reagiere X. unangemessen, irritiert oder auch aggressiv. Die Tat, welche er bei vollem Bewusstsein gezielt und mit nicht unerheblicher Brutalität ausgeführt habe, sei psychologisch in diesem Umfeld einzubetten. Im Einzelnen beantwortete der begutachtende Arzt, Dr. med. V., die ihm im Gutachterauftrag gestellten Fragen wie folgt: „1. Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Taten an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder an einer schweren Störung des Bewusstseins, so, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Nach Auswertung aller uns zugänglich gemachten Unterlagen und den Ergebnissen unserer eigenen Untersuchungen und der Zusatzuntersuchungen haben wir keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass bei Herrn X. eine Geisteskrankheit etwa in Form einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien, der affektiven Störungen oder eine hirnorganische Beeinträchtigung vorliegt. Schwachsinn ist gleichfalls auszuschliessen. Mit den Behandlern der Psychiatrischen Klinik Waldhaus sind wir ebenfalls der Ansicht, dass die vorherrschende psychische Problematik bei Herrn X. im Bereiche der Persönlichkeitsentwicklung besteht. Herr X. leidet unter einer ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30). Hierfür spricht sowohl die Biographie als auch der Eindruck bei der Exploration und insbes. das testpsychologische Ergebnis. Hervorzuheben sind seine deutliche Tendenz zu Überempfindlichkeit und zu Irritation und unangemessenem und aggressivem Reagieren in Belastungssituationen. 2. War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Bei Herrn X. liegt aufgrund seiner Persönlichkeit eine mangelhafte geistige Entwicklung vor. Bezüglich seiner Taten ergibt sich aus dem Gesamttatverhalten und nach eigenen Angaben von Herrn X. über seine Motive sowie aus den Angaben seiner Bekannten für den gesamten Tatkomplex kein Hinweis, dass seine Fähigkeit, das Unrecht eines derartigen Vorgehens einzusehen in nennenswerter Weise beeinträchtigt gewesen sei. Eine Bewusstseinstrübung ist aufgrund des klaren und gezielten Tatvorgehens des Beschuldigten ebenfalls auszuschliessen. Uns liegen auch keine Hinweise dafür vor, die dafür sprächen, dass bei Herrn X. die Fähigkeit, gemäss vorhandener Einsicht zu handeln eingeschränkt gewesen wäre. Die zum Tatzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von mind. 1.3 und maximal 1.96 Gew.Promille

10 können hier einen gewissen Einfluss ausüben. Allerdings bleibt festzuhalten, dass Herr X. nach eigenen Angaben an einen regelmässigen Alkoholkonsum in leichtem Ausmass in Form von Bier adaptiert war, so dass dies kaum für eine Handlungsfähigkeitseinschränkung reicht. 3. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heilund Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? In unseren Untersuchungen hat sich gezeigt, dass Herr X. im Alltagsleben deutlich dazu neigt, bestehende Schwierigkeiten zu negieren und zu überspielen, um einen möglichst problemlosen Eindruck zu erzeugen. Er ist daher aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung behandlungsbedürftig. Unseres Erachtens käme als Methode der Wahl in erster Linie eine ambulante psychiatrische Behandlung mit regelmässigen, zunächst etwa ein Mal wöchentlichen Gesprächen in Frage. Eine solche ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 letzter Satz StGB würde genügen. Der sofortige Strafvollzug wäre mit einer solchen Behandlung durchaus vereinbar, und diese würde durch den Vollzug nicht beeinträchtigt. 4. Gefährdet der Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit, so dass er in einer Anstalt verwahrt werden muss, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)? Gemäss Bericht des Rechtsmediziners, Dr. med. W. R., ist aufgrund des erhobenen Spurenbildes festzustellen, dass Herr X. nicht unerheblich Gewalt angewandt hat. Aufgrund der Einschätzung gemäss üblichen Gemeingefährlichkeitskriterien gehört Herr X. jedoch nicht zu jener Tätergruppe, welche die öffentliche Sicherheit in derart schwerwiegender Weise gefährdet, dass eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgesprochen werden müsste. Wir verweisen an dieser Stelle an unseren Bericht vom 15. Mai 2002 an Sie. 5. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte?

11 Eine ambulantpsychiatrische Behandlung bei Herrn X. ist notwendig und zweckmässig, so dass wir psychiatrischerseits vorschlagen, im Falle eines bedingten Strafvollzuges die Weisung zu erlassen, sich einer solchen oben genannten ambulanten Behandlung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu unterziehen. Eine Schutzaufsicht ist psychiatrischerseits derzeit nicht notwendig. 6. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Zur Zeit sind andere Massnahmen, insbes. Bevormundung oder Verbeiständung psychiatrischerseits nicht vorzuschlagen.“ D. a). Die Schlussverfügung erging am 12. Juli 2002. Am 5. August 2002 reichte A. Z., vertreten durch lic. iur. Jacqueline Moser, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden fristgemäss Adhäsionsklage ein. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr. 6'159.30, zuzüglich Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 767.70 (Ersatz Kinderwagen), zuzüglich 5% Zins seit dem 6. April 2002 zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 25'000.— oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen. 4. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den in Ziffern 1 und 3 geltend gemachten Forderungen um eine Teilklage handelt. Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadens- und Genugtuungsansprüche einzuklagen. 5. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftat vollumfänglich ersatzpflichtig ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Adhäsionsbeklagten.“ Als Begründung machte die Adhäsionsklägerin insbesondere geltend, dass sie seit dem Vorfall vom 11. April 2002 unter einem Schockzustand leide. Sie traue sich nicht mehr auf die Strasse, habe aber auch Angst, alleine zu Hause zu sein. Hinzu komme eine grosse Angst um ihre Tochter D.. Die Spätfolgen der durch diese Tat verursachten seelischen und körperlichen Schädigung seien im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, weshalb die Geltendmachung späterer Forderungen ausdrücklich vorbehalten werde.

12 b). Die Eltern von A. Z., B. und C. Z., reichten mit Eingabe vom 2. August 2002, vertreten durch lic. iur. Martin Suenderhauf, mit folgenden Rechtsbegehren ebenfalls eine Adhäsionsklage ein: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und dem Kläger für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren je Fr. 1'622.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2002, eventualiter den Klägern gemeinsam Fr. 3'244.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2002, zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 150.-- zuzüglich 5% Zins seit 11. April 2002 (Beschädigung der Hose) zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für bisher entstandene Franchise und Krankenkassenselbstbehaltskosten Fr. 309.85, nebst 5% Zins auf Fr. 286.30 ab 11. Mai 2002 und 5% Zins auf Fr. 23.85 ab 3. August 2002, zu bezahlen. 4. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte den Klägern gegenüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftaten voll ersatzpflichtig ist. 5. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den in Ziff. 1 – 3 geltend gemachten Schadenspositionen um eine Teilschadenersatzklage handelt, und es sei im Urteilsdispositiv ein Vorbehalt zugunsten einer späteren selbständigen Klage der Adhäsionskläger aufzunehmen. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 5'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2002, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Rechtsvertreter der Eheleute Z. begründet die Adhäsionsklage damit, dass der Psychoterror des Beklagten die ganze Familie physisch und psychisch nachhaltig geschädigt habe. Die über Monate erfolgten Beleidigungen, Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Drohungen hätten die Adhäsionskläger zermürbt, und die späteren Eskalationen hätten der Klägerin derart zugesetzt, dass sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. In Bezug auf die Genugtuung, welche sich nur schwer beziffern lasse, sei auf die ausserordentlich enge Beziehung zwischen den Eheleuten Z. und deren Tochter A. hinzuweisen. c). Schliesslich reichten auch die AO.-Versicherungen, Leistungscenter F., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Adhäsionsklage gegen X. ein. Mit ihrer Eingabe vom 3. September 2002 machte die Adhäsionsklägerin eine Forderung von Fr. 6'706.50 geltend. Es handle sich bei diesem Betrag um das Taggeld für einen Monat, welches X. in Folge des Ereignisses vom 11. April 2002 ausbezahlt

13 worden sei. Da jedoch in Zusammenhang mit vorsätzlich ausgeführten Verbrechen oder Vergehen erlittene Unfälle von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen seien, sei X. zu verpflichten, den erhaltenen Betrag zurückzuerstatten. E. Mit Verfügung vom 1. November 2002 wurde X. von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB, Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher vorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB, Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen Missbrauchs und Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG in den Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 47 StPO dem Bezirksgericht Landquart zur Beurteilung überwiesen. Dieses erkannte mit Urteil vom 22. Januar 2003, mitgeteilt am 28. April 2003, wie folgt: „1. X. wird bezüglich Ziff. 4 der Anklageschrift vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift vom Vorwurf der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich Ziff. 8 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. X. ist schuldig der mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG, des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, der Geldfäl-

14 schung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie des Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird X. mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 100.— bestraft. 4. Die erstandene Untersuchungshaft von 35 Tagen wird an den Strafvollzug angerechnet. 5. Die sichergestellten gefälschten Banknoten werden in Anwendung von Art. 249 StGB gerichtlich eingezogen und vernichtet. Bezüglich der Adhäsionsklage von A. Z. wird wie folgt entschieden: 6. X. wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin A. Z. für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr. 4'374.30 (OHG-Tarif) zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer, zuzüglich Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen. 7. X. wird verpflichtet, an A. Z. den Betrag von Fr. 767.70 (Ersatz Kinderwagen) zuzüglich 5% Zins seit dem 6. April 2002, zu bezahlen. 8. X. wird verpflichtet, an A. Z. eine Genugtuung von Fr. 5'000.— zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen. 9. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass es sich bei den unter vorstehenden Ziffern 6 und 8 geltend gemachten Forderungen um eine Teilklage handelt und dass sich A. Z. ausdrücklich vorbehält, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadensund Genugtuungsansprüche einzuklagen. 10. Es wird gerichtlich festgestellt, dass X. gegenüber A. Z. für sämtliche Folgekosten der von ihm begangenen Straftaten vollumfänglich ersatzpflichtig ist. 11. X. wird verpflichtet, an A. Z. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.— zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Betreffend die Adhäsionsklage von B. und C. Z. gilt Folgendes: 12. X. wird verpflichtet, an B. und C. Z. für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren gemeinsam Fr. 3'244.--, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2002, zu bezahlen (vereinbarter Tarif). 13. X. wird verpflichtet, an C. Z. Fr. 150.—zuzüglich 5% Zins seit 11. April 2002 (Beschädigung der Hose) zu bezahlen.

15 14. X. wird verpflichtet, an B. Z. für bisher entstandene Franchise und Krankenkassenselbstbehaltskosten Fr. 309.85, nebst 5% Zins auf Fr. 286.30 ab 11. Mai 2002 und 5% Zins auf Fr. 23.55 ab 3. August 2002, zu bezahlen. 15. Es wird gerichtlich festgestellt, dass X. gegenüber B. und C. Z. für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftaten voll ersatzpflichtig ist. 16. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass es sich bei den unter vorstehenden Ziff. 12 bis 14 erwähnten Schadenspositionen um eine Teilschadenersatzklage handelt und dass sich B. und C. Z. ausdrücklich vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadens- und Genugtuungsansprüche einzuklagen. 17. Hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuungsforderung von B. und C. Z. wird ihre Adhäsionsklage abgewiesen. 18. X. wird verpflichtet, an B. und C. Z. zusammen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.—zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. In Bezug auf die Adhäsionsklage der AO.-Versicherung wird erkannt (Ziff. 19): 19. Auf die Adhäsionsklage der AO.-Versicherung wird infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten. 20. Die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 7'035.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'771.45 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart Fr. 2'500.00 - den Kosten der amtlichen Verteidigung (inklusive Mehrwertsteuer) Fr. 10'016.05 total somit Fr. 24'322.50 werden X. auferlegt. 21. Die Kosten für die erstandene und anzurechnende Untersuchungshaft in Höhe von Fr. 2'340.— werden gestützt au Art. 158 Abs. 3 und Art. 188 StPO dem Kanton Graubünden auferlegt. 22. (Rechtsmittelbelehrung). 23. (Mitteilungen).“

16 F. Gegen dieses Urteil liess X. am 15. Mai 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben, und zwar betreffend Schuldspruch bezüglich - mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB, - mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, - Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB, - Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, - Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB. X. sei betreffend den vorerwähnten Artikeln freizusprechen. 2. Ziff. 3, Ziff. 6 – 16, Ziff. 18 und Ziff. 20 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 3. X. sei mit höchstens 12 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei in jedem Falle aufzuschieben. 5. Die Adhäsionsklage von A. Z. sei unter gesetzlicher Kostenfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Adhäsionsklage von B. und C. Z. sei unter gesetzlicher Kostenfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Formeller Antrag Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren einzusetzen.“ Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden zu gewissen Ausführungen in der Berufungsschrift von X. Stellung. Das Bezirksgericht Landquart ersuchte mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil um vollumfängliche Abweisung der Berufung. Auch A. Z. liess sich vernehmen und beantragte am 6. Juni 2003 die Abweisung der Berufung. Die Eltern B. und C. Z. schliesslich nahmen mit Vernehmlassung vom 26. August 2003 ebenfalls ablehnend Stellung zur Berufung von X..

17 G. a). A. Z. liess gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 ebenfalls Berufung einreichen. In ihrer Eingabe vom 19. Mai 2003 stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 sei dahingehend abzuändern, dass X. verpflichtet wird, der Geschädigten und Berufungsklägerin A. Z. für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr. 6'159.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002 zu bezahlen. 2. Ziffer 11 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 sei dahingehend abzuändern, dass X. verpflichtet wird, der Geschädigten und Berufungsklägerin A. Z. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'666.--, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 27. Mai 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Demgegenüber ersuchte die Vorinstanz am 10. Juni 2003 um vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Bezirksgericht Landquart hielt dabei jedoch unter anderem fest, dass die Ausführungen bezüglich der Ausrichtung einer Entschädigung unter dem Titel des Opferhilfegesetzes tatsächlich einer näheren Überprüfung bedürften und dass diese in das Ermessen des Kantonsgerichtsausschusses gestellt werde. X. liess sich am 29. Juli 2003 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Berufung von A. Z.. b). Auch B. und C. Z. liessen am 19. Mai 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 einreichen. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. a). Ziff. III. 1 und 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Landquart vom 22. Januar 2003, mitgeteilt 28. April 2003, seien insoweit aufzuheben, als X. bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift vom Vorwurf der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich Ziff. 8 der Anklageschrift vom Vorwurf der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. Z., M., freigesprochen worden ist. b). X. sei bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich Ziff. 8 der Anklageschrift der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB z. N. von C. Z. schuldig zu sprechen und für diese Tatbestände angemessen in Ergänzung zu den Schuld-

18 sprüchen gemäss III. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 zu bestrafen. 2. a). Ziff. 17 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003, mitgeteilt 28. April 2003, sei aufzuheben. b). Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 5'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2002, eventualiter nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Eventualiter sei gerichtlich festzustellen, dass der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern im Zusammenhang mit den Sachverhalten gemäss II. Ziff. 1, 3, 5, 7 und 8 der Anklageschrift eine Genugtuung schuldet, deren Höhe in einem nachträglichen zivilgerichtlichen Verfahren festzulegen ist. Subeventualiter sei die Genugtuungsklage der Berufungskläger ad separatum zu verweisen. 3. III. Ziff. 18 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003, mitgeteilt 28. April 2003, sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an B. und C. Z. zusammen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'780.25 für die anwaltlichen Aufwendungen ab 2. August 2002 bis und mit vorinstanzlichem Hauptverfahren vom 22. Januar 2003 auszurichten. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. Prozessuale Anträge 1. Psychiatrische Exploration der Berufungskläger durch Dr. med. W., G., zu folgenden Themenbereichen: - Gesundheitliche Auswirkungen als Folge der strafbaren Handlungen des Berufungsbeklagten zum Nachteil der Berufungsklägerschaft gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden und Urteil des Bezirksgerichtes Landquart. - Psychische Auswirkungen des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, beziehungsweise der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Tochter A. Z. in Bezug auf Frau B. Z. und C. Z.. - Folgeschäden der verschiedenen Übergriffe des Berufungsbeklagten zum Nachteil der Berufungskläger in psychischer Hinsicht. 2. Dr. med. W., G., sei als Zeuge (evt. schriftliche Auskunft) zu folgenden wesentlichen Fragestellungen einzuvernehmen:

19 - Gesundheitliche Auswirkungen als Folge der strafbaren Handlungen des Berufungsbeklagten zum Nachteil der Berufungsklägerschaft gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden und Urteil des Bezirksgerichtes Landquart. - Psychische Auswirkungen des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, beziehungsweise der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Tochter A. Z. in Bezug auf Frau B. Z. und C. Z.. - Folgeschäden der verschiedenen Übergriffe des Berufungsbeklagten zum Nachteil der Berufungskläger in psychischer Hinsicht. 3. Es sei E. Z., N. 110, 7303 M., als Zeuge zu folgenden Themenbereichen zu befragen: - Entwicklung der familiären Situation ab Dezember 2001 bis heute. - Psychische Auswirkungen der Straftaten des Berufungsbeklagten zum Nachteil der Berufungskläger und deren Tochter A. Z.. 4. Aktueller schriftlicher Bericht Dr. med. W. zur jetzigen Behandlungssituation bei B. Z. (wird nachgereicht).“ Das Bezirksgericht Landquart ersuchte mit Schreiben vom 10. Juni 2003 um vollumfängliche Abweisung der Berufung. X. stellte mit seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2003 den primären Antrag, auf die Berufung von B. und C. Z. nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. H. Auf die Begründung der Anträge und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). In gleicher Weise können solche Entscheide über Adhäsionsklagen angefochten werden (Art. 133 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforde-

20 rungen vermögen die vorliegenden Berufungen zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Adhäsionskläger B. und C. Z. ohne weiteres und im gleichen Umfang wie der Angeklagte berechtigt sind, auch in der Strafsache – allerdings beschränkt auf den Schuldspruch – Berufung einzulegen (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl. Chur 1996, S. 334 f.). Dies ergibt sich zum einen für jene Fälle, wo die Eheleute Z. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG direkt als Opfer zu betrachten sind. Zum anderen folgt dies aber auch aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG, wonach die Eltern eines Opfers im Sinne des Gesetzes einen Gerichtsentscheid mit denselben Rechtsmitteln anfechten dürfen wie der Beschuldigte – sofern sie sich zuvor bereits am Verfahren beteiligt haben und der Entscheid ihre Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. A. Z. wurde, wie nachstehend noch zu zeigen sein wird, durch verschiedene Straftaten in ihrer körperlichen und psychischen Integrität beeinträchtigt und ist somit zweifellos ein Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Soweit also B. und C. Z. Zivilansprüche gegenüber X. zustehen, und sie nicht direkt als Opfer zu betrachten sind, werden sie gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG ihrer Tochter A. gleichgestellt (vgl. dazu auch nachstehend Erwägung 9 a). 2. Im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorfällen liegen dem Kantonsgerichtsausschuss drei Rechtsschriften vor: Die Berufung von X. vom 15. Mai 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 22. Januar 2003 (SB 03 21; nachstehend „Berufung“ genannt. Entsprechend wird in der Folge X. als „Berufungskläger“ bezeichnet), die Berufung von A. Z. vom 19. Mai 2003 gegen dieses Urteil (SB 03 25) sowie die gleichentags erhobene Berufung von B. und C. Z. (SB 03 22). Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wird sich nachfolgend erst mit dem Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils beschäftigen und anschliessend über die Adhäsionsklagen von A., B. und C. Z., beziehungsweise über die Berufungen SB 03 25 und 03 22 befinden. 3. a). Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhand-

21 lung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit des Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges; also auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Keinesfalls aber ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, in jedem Falle eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 119 Ia 318 f.). Von einer mündlichen Verhandlung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen, oder wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem nichtöffentlichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene ist berechtigt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind. b). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Landquart wurde am 22. Januar 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Da sich im vorliegenden Berufungsverfahren keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Täters stellen, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, kann grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls nicht vor. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung ist demzufolge abzusehen.

22 4. In seiner Berufungsschrift vom 15. Mai 2003 ersucht X. für das Berufungsverfahren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb. Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO hat ein Angeklagter sowohl für das Gerichtsverfahren vor der ersten Instanz als auch für das Berufungsverfahren Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, falls die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles dies rechtfertigt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 274). Die dazu erforderliche Schwierigkeit ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, seine prozessualen Erfahrungen oder aufgrund allfälliger komplizierter Beweiserhebungen oder verwickelter Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., S. 127). X. wäre den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles ohne Verteidigung nicht mit Sicherheit gewachsen gewesen, weshalb ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb als amtlicher Verteidiger zu bestellen ist. 5. Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen diverser Tatbestände, weshalb im folgenden die entsprechenden Schuldsprüche zu überprüfen sind. Dabei gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 375). a). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). So hat das Gericht von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Freie Beweiswürdigung gilt auch dort, wo Aussage gegen Aussage steht. Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung einzig die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215).

23 Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung führen hierzu aus, dass eine blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genüge, eine absolute Sicherheit aber auch nicht erforderlich sei. Entsprechend rechtfertige eine theoretisch entfernte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts aber auch noch keinen Freispruch (vgl. Hauser /Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind mit anderen Worten hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; W. Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 289). Bei Zeugen interessiert nicht in erster Linie deren persönliche Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Aussage muss dabei auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Kriterien des glaubwürdigen Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage (vgl. Friedrich Arntzen / Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993, S. 15 ff.). Schliesslich darf sich der Strafrichter nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen eines verurteilenden Erkenntnisses bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind nicht massgebend, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln; Zweifel, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Es ist also stets anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umständen zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der

24 anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; W. Padrutt, a.a.O., S. 307 f.). Die dem Kantonsgerichtsausschuss vorliegenden Beweismittel und Indizien sind daher einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen, um abzuklären, ob der X. zur Last gelegte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. b). Für die nachfolgend vorzunehmende Beweiswürdigung gilt es insbesondere festzuhalten, dass die diversen Protokolle polizeilicher Einvernahmen ohne weiteres mitberücksichtigt werden können. Grundsätzlich gilt, dass die Polizei zu formlosen Einvernahmen von Personen befugt ist, dass diesen aber erst vor dem Untersuchungsrichter Zeugenqualität zukommt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 312). Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention ist es aber dennoch zulässig, auf belastende polizeilich protokollierte Aussagen aus der Voruntersuchung abzustellen. Voraussetzung hierzu ist einzig, dass der Angeschuldigte im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit erhielt, die belastenden Aussagen zu bestreiten. Mit anderen Worten erachtet es die Kommission als ausreichend, wenn die Möglichkeit zu irgend einem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens bestand. Der Anspruch des Angeschuldigten auf Mitwirkung besteht indessen nur, wenn er rechtzeitig darum ersucht, da er auf sein Recht auch ausdrücklich oder stillschweigend verzichten kann (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. Oktober 2000 in Sachen P. K., SB 00 60, S. 14 ff.; W. Padrutt, a.a.O., S. 140; H. Miesler / T. Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln 1995, N 379 und 551; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. September 1990 i.S. Windisch c. A., EGMR Série A, vol. 186, Ziff. 26 und vom 26. April 1991 i.S. Asch c. A., EGMR Série A, vol. 203, Ziff. 27; BGE 124 I 274). Im vorliegenden Strafverfahren wurden die meisten der polizeilich einvernommenen Personen in der Folge noch untersuchungsrichterlich befragt. Überdies forderte das Bezirksgericht Landquart X. mit Schreiben vom 25. November 2002 auf, im Sinne von Art. 103 ff. StPO Antrag auf Aktenergänzung zu stellen (vgl. SB 03 21, act. 08.1.). Dem Berufungskläger stand somit eine Frist von fünf Tagen zur Verfügung, um eine Vorladung von Zeugen zur Hauptverhandlung zu beantragen (vgl. Art. 105 StPO). Diese Möglichkeit nahm X. offensichtlich nicht wahr. Damit verzichtete er stillschweigend auf das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK festgehaltene Recht auf weitere Befragung von Belastungszeugen. Da der Berufungskläger mit anderen Worten im Laufe des Strafverfahrens Gelegenheit erhielt, den ihn belastenden Personen Fragen zu stellen, kann nach-

25 folgend ohne weiteres auch auf nur polizeilich protokollierte Aussagen aus der Voruntersuchung abgestellt werden. 6. Die Vorinstanz sprach X. gestützt auf Ziffer 1 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies für schuldig. X. habe gedroht, B. und A. Z. zu erschiessen. Dies werde durch verschiedene Zeugenaussagen bestätigt. Zudem lägen dem Gericht zwei Listen mit SMS-Mitteilungen vor, worin X. gegenüber A. Z. und deren Eltern ebenfalls Drohungen ausgestossen habe. Diese Abschriften der SMS-Mitteilungen habe die Kantonspolizei mit den Originalmitteilungen verglichen und als richtig bestätigt. Damit bestehe keinerlei Zweifel an der Authentizität dieser SMS, zumal es nach dem Stande der Technik nicht möglich sei, empfangene SMS-Mitteilungen abzuändern. Der Berufungskläger macht hierzu geltend, dass die von Art. 180 StGB geforderte „schwere Drohung“ nicht nachgewiesen sei und es bezüglich des Tatbestandes von Art. Art. 179septies an der erforderlichen Bosheit und dem Mutwillen fehle. Mit seinen Telefonanrufen habe er einzig die Kontaktnahme mit A. Z. bezweckt und sich nach dem Wohle des gemeinsamen Kindes erkundigen wollen, was angesichts der überraschenden Trennung von Frau und Tochter durchaus nachvollziehbar sei. Die SMS, welche A. Z. und ihre Eltern abgeschrieben und mittels zweier Listen der Staatsanwaltschaft überreicht hätten, habe er nicht geschrieben. Der Inhalt dieser SMS passe denn auch nicht zum Zweck seiner Telefonanrufe. Zudem sei es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durchaus möglich, empfangene SMS-Mitteilungen zu verändern und unter dem Namen des ursprünglichen Senders abzuspeichern. Der durch die Kantonspolizei vorgenommenen Nachkontrolle der fraglichen SMS komme folglich keine Bedeutung zu. a). aa). Den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Drohung wird in der Lehre umschrieben als Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder –betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels (vgl. Stephan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N 1 zu Art. 180 StGB; Jörg Rehberg / Niklaus Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 337). Der Täter muss eine schwere Drohung anwenden, er muss also Nachteile in Aussicht stellen, welche sich objektiv dazu eignen, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Ob eine Drohung im erwähnten Sinne als schwer einzustufen ist, hängt in einem gewissen Masse vom Ermessen des Richters ab. Unerheblich hingegen ist, ob eine

26 Drohung ernstgemeint ist und ob sie realisierbar wäre. So hat das Bundesgericht beispielsweise bei einer Drohung mit „casser la geule“ den Tatbestand von Art. 180 StGB als erfüllt betrachtet (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 337 f.; BGE 99 IV 216). Der Gefährdungserfolg schliesslich liegt darin, dass das Opfer tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird. Dabei genügt bereits ein Verlust des Sicherheitsgefühls (vgl. St. Trechsel, a.a.O. N. 3 zu Art. 180 StGB). bb). A. Z. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. April 2002 zu Protokoll, dass ihr X. gedroht habe, erst ihre Mutter B. Z. und anschliessend sie selber zu erschiessen (vgl. act. 4.4., S. 2). Am 20. Dezember 2001 informierte A. ihre Mutter telefonisch über die Äusserung von X. (vgl. act. 5.7., S. 1). Diese gab gegenüber der Kantonspolizei zu Protokoll, über das Telefon gehört zu haben, wie sich X. mit den Worten äusserte, dass damit für ihn sämtliche Probleme gelöst wären (vgl. act. 5.7., S. 1 f.). B. Z. führte weiter aus, dass X. im Dezember 2001 immer wieder vom Erschiessen gesprochen habe. Dies habe sie in Angst und Schrecken versetzt. Sie sei überzeugt gewesen, dass irgend etwas Schlimmes passieren werde (vgl. act. 5.12., S. 2). Am 22. Februar 2002 habe ihr A. weinend mitgeteilt, dass X. ihr die gemeinsame Tochter D. mittels Gerichtsentscheid wegnehmen wolle. Sollte dies nicht gelingen, hätte D. seinen Aussagen zufolge bald kein Mami mehr und er werde mit der Tochter auf dem Grabe der Mutter die Blumen giessen (vgl. act. 5.7., S. 2). Die entsprechende Aussage von X – welche A. auch ihrer Bekannten Y. erzählte (vgl. act. 11.16.) - bestätigte A. Z. vor dem Untersuchungsrichter (vgl. act. 4.4., S. 4). Auch die zunächst als Auskunftsperson befragte AA. bestätigte sinngemäss die geäusserten Tötungsabsichten von X. gegenüber A. Z.. Gemäss den Angaben von AA. als Zeugin erzählte ihr X. Anfang des Jahres 2002 von seinen Problemen mit A.; er habe erwähnt, dass Mord nicht mehr sein letzter Gedanke sei (vgl. act. 5.9., S.1; act. 11.19.). Am Abend des 22. Februar 2002 suchte B. Z. X. auf und stellte ihn vor dem P. in G. zur Rede (vgl. Ziffer 3 der Anklageschrift). Ihren Aussagen zufolge habe X. dabei die Morddrohung gegen A. Z. wiederholt und angefügt, dass es vielleicht besser wäre, sie, B. Z. zu erschiessen (vgl. act. 5.7., S. 2). AB., ein Zeuge dieser Auseinandersetzung, gab gegenüber dem einvernehmenden Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass X. sich dahingehend geäussert habe, dass A. noch auf dem Friedhof landen werde (vgl. act. 7.5., S. 2). Diese Äusserungen wurden von X. nicht bestritten und in der Berufungsschrift vom 15. Mai 2003 entsprechend auch nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 4.5., S. 4; act. 7.5., S. 2 f. und SB 03 21, act. 01, S. 3 ff.).

27 B. Z. untermauerte ihre wegen Drohung erhobene Strafanzeige schliesslich noch mit dem Vorbringen, dass zwischen Dezember 2001 und Januar 2002 auf ihr Mobiltelefon verschiedene, von X. gesendete SMS-Mitteilungen eingegangen seien, welche sie teilweise ebenfalls als Drohung empfunden habe (vgl. act. 5.1., S. 3 und act. 5.7., S. 2). cc). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass X. zwischen Dezember 2001 und Februar 2002 wiederholte Male und in teilweise verklausulierter Form davon sprach, A. Z. und / oder B. Z. zu töten. Die B. Z. betreffende Morddrohung sprach der Berufungskläger sowohl direkt ihr gegenüber als auch gegenüber A. Z. aus. Die A. betreffende Morddrohung äusserte X. gegenüber A. selber, gegenüber B. Z. und sinngemäss auch gegenüber AA.. Zudem bestätigte B. Z. die Drohung gegenüber ihrer Tochter als Zeugin vom „Hörensagen“, was nach der Lehre ebenfalls als Beweismittel berücksichtigt werden kann (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 210). Schliesslich bestätigte auch der Zeuge AB. eine entsprechende, A. Z. betreffende Drohung. Es ist somit zweifellos erstellt, dass der Berufungskläger sowohl A. wie auch B. Z. wiederholte Male mit dem Tode drohte. Ob die umstrittenen, von X. stammenden SMS-Mitteilungen ebenfalls Drohungen enthalten; beziehungsweise ob der Inhalt einer SMS nach dem Stande der Technik vom Empfänger abgeändert werden kann, kann damit offen bleiben. Die verschiedenen, in sich übereinstimmenden Aussagen erlauben dem Kantonsgerichtsausschuss bereits ohne weiteres eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Der von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2003 gestellte Beweisantrag auf Einholung einer Expertise bezüglich Abänderbarkeit von SMS-Mitteilungen (vgl. SB 03 21, act. 14, S. 3) ist daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, a.a.O., § 54 N. 1, § 55 N. 10 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, a.a.O., N 291 mit Hinweisen; BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). X. stellte mit seinen Morddrohungen einen Nachteil in Aussicht, welcher zweifellos geeignet ist, ein Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Drohungen wurden denn von B. Z. auch als ernstgemeint empfunden, was insbesondere die Tatsache belegt, dass sie sich ab dem 8. Februar 2002 in ärztliche Behandlung begeben musste. Der behandelnde Arzt, Dr. med. R. AC., G., diagnostizierte ihr eine psychische Erkrankung, welche klar auf die Drohungen und Beschimpfungen von X. zurückzuführen sei (vgl. act. 1.39.). Der negative Einfluss der Drohungen auf

28 das psychische Befinden von B. Z. wurde auch von ihrem Psychotherapeuten Dr. med. W., G., bestätigt. Die Drohungen des Berufungsklägers gegenüber B. Z. hätten zusammen mit den übrigen Vorkommnissen dazu geführt, dass die verschiedenen Psychotraumen gar nie hätten verarbeitet werden können (vgl. act. 1.42.). Diese Arztberichte belegen somit zweifelsfrei, dass die Drohungen B. Z. in Angst und Schrecken versetzten, was sie im übrigen auch ausdrücklich bestätigte (vgl. act. 5.12., S. 2). Bei A. Z. führte das Verhalten des Berufungsklägers zu noch gravierenderen gesundheitlichen Störungen. Gemäss einem Arztbericht von Dr. med. W. vom 24. August 2002 führten die diversen Erlebnisse dazu, dass A. nun in einem Zustand der Gefühlsabspaltung handle. Dies äussere sich dahingehend, dass das Geschehende vorerst gar nicht im Bewusstsein wahrgenommen werde und sich anschliessend unspezifische Reaktionen (wie beispielsweise Gefühllosigkeit) entwickeln würden. A. versuche zu vermeiden, alleine auf der Strasse unterwegs zu sein, leide aber auch unter Panikattacken, wenn sie sich alleine in der Wohnung befinde (vgl. act. 1.22.). Damit ist erstellt, dass der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB bei B. wie auch bei A. Z. zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. dd). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Der Täter muss mit Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und dafür eine objektiv geeignete Drohung zu verwenden (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338). Nach Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer ein Verbrechen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Delikttatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. BGE 107 IV 207). Schliesslich kann aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes ohne weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn das Handeln vernünftigerweise nicht anders als eine Billigung des vom Gesetz verpönten Verhaltens ausgelegt werden kann (vgl. BGE 92 IV 67). Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, ist ein innerer Vorgang und damit Tatfrage (vgl. BGE 104 IV 36; 119 IV 2). Das Wissen darüber, dass eine Morddrohung Angst und Schrecken auslöst, kann der Berufungskläger nicht bestreiten. Wenn sich X. nun gegenüber A. und B. Z. dennoch wiederholte Male in diesem Sinne äusserte, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass er mit seinen Äusserungen das vom Gesetz verpönte Verhalten auch wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Damit wurde der sub-

29 jektive Tatbestand ebenfalls erfüllt, weshalb sich X. der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gemacht hat. b). aa). Den Tatbestand von Art. 179septies StGB erfüllt, wer eine Fernmeldeanlage aus Bosheit oder Mutwillen zur Beunruhigung oder Belästigung eines anderen missbraucht. Unter den Begriff der Fernmeldeanlage fallen gemäss Art. 3 lit. d FMG sämtliche Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, welche zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen benutzt werden – unter anderem somit Festnetz- und Mobiltelefone. Die tatbestandsmässige Handlung besteht darin, dass der Täter mittels einer solchen Anlage den Empfänger beunruhigt oder belästigt, indem er beispielsweise zu Unzeit oder in grosser Häufigkeit Telefonate tätigt oder schikanöse E-Mails verschickt (vgl. Peter von Ins / Peter-René Wyder, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. AM. – 401 StGB, Hrsg.: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger, Basel / Genf / München 2003, N 4 zu Art. 179septies StGB; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 334). bb). X. ist überführt und geständig, vom 20. Dezember 2001 bis zum 1. Februar 2002 wiederholte Male auf den Festnetzanschluss von B. und C. Z. in M. und auf das Mobiltelefon von B. Z. angerufen zu haben, teilweise gar nach Mitternacht (vgl. act. 4.5., S. 2; act. 4.12., S. 2 und 4.13., S. 2). Diese Anrufe gingen gemäss Angaben von C. Z. bis Anfang Januar 2002 beinahe täglich und zu sämtlichen Tages- und Nachtzeiten ein, und zwar pro Tag wiederholte Male. Anschliessend habe X. in Abständen von etwa drei Tagen telefoniert (vgl. act. 5.8.). Unbestritten ist auch, dass der Berufungskläger in jener Zeit B. Z. mehrere SMS- Mitteilungen zukommen liess (vgl. act. 4.5., S. 2). Die Ehegatten Z. gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sie sich durch das Verhalten von X. belästigt gefühlt hätten (vgl. act. 5.12., S. 1; act. 5.13., S. 1 f.). Betrachtet man die Häufung der Telefonate und SMS-Mitteilungen sowie die Tatsache, dass die Anrufe teilweise zu Unzeit erfolgten, ist der Missbrauch der Fernmeldeanlagen und damit der objektive Tatbestand von Art. 179septies StGB zweifellos ausgewiesen. cc). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 179septies StGB neben Vorsatz das besondere Tatmotiv der Bosheit oder des Mutwillens (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 334). Mutwille ist rücksichtsloses Handeln in Befolgung momentaner Launen; Bosheit liegt vor, wenn dem Täter der Schaden oder die Belästigung, welche er

30 anderen zufügte, eine besondere Befriedigung oder Freude verschafft (vgl. von Ins / Wyder, a.a.O., N 10 zu Art. 179septies StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 334). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. April 2002 stellte X. nicht in Abrede, von den Eheleuten Z. aufgefordert worden zu sein, das Telefonieren und Verschicken von SMS zu unterlassen (vgl. act. 4.5., S. 2). Am 30. April 2002 gab der Berufungskläger demgegenüber zu Protokoll, sich an derartige Aufforderungen nicht mehr erinnern zu können. Er habe aber gespürt, dass seine Anrufe unerwünscht waren (vgl. act. 5.12., S. 2 und act. 5.13., S. 2). Fest steht somit, dass X. die Eltern von A. Z. bewusst belästigte. Dieses Verhalten muss als rücksichtslos und damit als mutwillig bezeichnet werden, zumal der Berufungskläger zu sämtlichen Tages- und Nachtzeiten anrief und auch der Bitte der Eheleute Z., zumindest den Festanschluss in Ruhe zu lassen, nicht nachkam (vgl. act. 5.13., S. 2). Der subjektive Tatbestand von Art. Art. 179septies StGB ist somit ebenfalls erfüllt, weshalb sich X. des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht hat. 7. Gestützt auf Ziffer 3 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) sprach die Vorinstanz X. unter anderem der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB für schuldig. X. habe zugestanden, B. Z. anlässlich der Auseinandersetzung vor dem P. vom 22. Februar 2002 mit dem Zeigefinger gestossen und ihre Haare berührt zu haben. Dieses Verhalten gehe bereits über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinaus und habe bei B. Z. ein deutliches Missbehagen ausgelöst. Selbst wenn man nur auf die Aussagen von X. abstellen wollte, sei somit der Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt. Hinzu käme die Zeugenaussage von AD., wonach X. B. Z. am Arm gepackt und geschüttelt habe. Der Berufungskläger bringt hierzu vor, dass B. Z. die verbale Auseinandersetzung iniziiert habe. Dass sie anlässlich dieses Konflikts von X. geschüttelt worden sei, hätten die Zeugen AB. und AD. nicht bestätigen können. Im übrigen sei eine Berührung mit dem gestreckten Zeigefinger keine Tätlichkeit im Sinne des Gesetzes, zumal nach der Lehre hierzu eine Einwirkung auf den menschlichen Körper mit einer gewissen Intensität erforderlich sei. a). Den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt derjenige, welcher gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Als Tätlichkeit gilt somit im Unterschied zur einfachen Körperverletzung nur der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines Menschen. Damit aber überhaupt eine

31 strafbare Handlung vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper mit einer bestimmten Intensität erforderlich. Hierzu genügt es jedoch bereits, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird (vgl. Andreas Roth, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel/Genf/München 2003, N 1 f. und 5 zu Art. 126 StGB). Verursacht ein Verhalten bei jemandem eine Störung des Wohlbefindens oder ein deutliches Missbehagen, ist dieses Verhalten als Tätlichkeit zu qualifizieren. Strafwürdig ist daher beispielsweise auch das Begiessen mit Wasser, das Stossen, Herumbugsieren oder das Zerstören einer kunstvollen Frisur (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 123 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 26 f.). b). B. Z. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. April 2002 zu Protokoll, dass X. sie am Ende der Auseinandersetzung vor dem P. zweimal am Oberarm gepackt und ihr anschliessend im Sinne einer abschätzigen Handbewegung in die Haare gegriffen habe (vgl. act. 7.7., S. 2). Diese Aussage wurde von AD., welche den Vorfall beobachtete, insofern bestätigt, als X. den Oberarm von B. Z. gehalten und bewegt habe und ihr in beleidigender Weise das Haar mit der Hand zurückgestossen habe (vgl. act. 7.6., S. 2). Demgegenüber konnte der zur Auseinandersetzung zwischen B. Z. und X. hinzutretende AB. kein Festhalten oder Schütteln des Armes beobachten, wobei er jedoch ausdrücklich darauf hinwies, dem Wortgefecht nur wenige Sekunden lang beigewohnt zu haben. Was vorher und nachher geschehen sei, wisse er nicht (vgl. act. 7.5., S. 3). Seine Aussage vermag daher jene von B. Z. und AD. nicht zu widerlegen. Der Berufungskläger selber bestreitet nicht, das Haar von B. Z. berührt zu haben. Es treffe aber nicht zu, dass er B. am Oberarm angefasst habe, vielmehr habe er sie lediglich mit dem Zeigefinger ein wenig am Oberarm gestossen (vgl. act. 7.6., S. 3 und act. 7.7., S. 3). Angesichts der übereinstimmenden und in sich geschlossenen Aussagen von B. Z. und AD. muss dieses Vorbringen des Berufungsklägers als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Damit ist erwiesen, dass sich der Vorfall wie von B. Z. und AD. geschildert zugetragen hat. Wer jemandem während einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Tode droht und anlässlich dieses Konfliktes den Oberarm der angesprochenen Person hält und bewegt und ihr durch das Haar fährt, überschreitet das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen. So bezeichnete B. Z. denn auch den Griff in ihre Haare explizit als abschätzige Handbewegung (vgl. act. 7.7., S. 2), womit sie sinngemäss ein empfundenes Miss-

32 behagen geltend macht. Damit ist erstellt, dass X. den Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB in objektiver Hinsicht erfüllte. c). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz in Bezug auf die Tathandlung und den Erfolg gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 27; A. Roth, a.a.O., N 12 zu Art. 126 StGB). Straflos bleibt somit, wer eine Einwirkung auf den Körper eines anderen im Umfange einer Tätlichkeit nur fahrlässig – beispielsweise aus Unachtsamkeit – hervorruft (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 27). X. kann nicht geltend machen, B. Z. nur aus Unachtsamkeit in die Haare gegriffen und am Oberarm gepackt zu haben. Es war dies vielmehr eine bewusste Handlung seinerseits. Auch war dem Berufungskläger angesichts der gesamten Tatumstände – mitunter der verbalen Auseinandersetzung mit Morddrohungen zweifellos bewusst, dass sein Verhalten bei B. Z. ein Missbehagen auslösen musste. X. ist daher zumindest ein Handeln mit Eventualvorsatz anzulasten, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt ist. Der Berufungskläger wurde somit zu Recht wegen Tätlichkeit schuldig gesprochen. Ob B. Z. die verbale Auseinandersetzung iniziiert hat ist dabei nicht von Belang und vermag am Schuldspruch nichts zu ändern. Insbesondere kann sich der Berufungskläger nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen, da das Verhalten von B. Z. keinen Angriff im Sinne von Art. 33 StGB darstellt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 33 StGB). 8. Ihren gestützt auf Ziffer 4 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) wegen Diebstahls ausgesprochenen Schuldspruch begründet die Vorinstanz damit, dass das Eigentum am Kinderwagen gemäss einer undatierten Vereinbarung zwischen A. Z. und X. A. überlassen worden sei. Der Kinderwagen habe sich zum Tatzeitpunkt im Treppenhaus des Wohnblocks von A. und damit in ihrem Gewahrsam befunden. Auch die Bereicherungsabsicht seitens von X. sei klar ausgewiesen, benötigte er doch den Kinderwagen seinen Angaben zufolge für eigene Zwecke. Der Umstand, dass X. A. einen anderen Wagen zur Verfügung stellte vermöge an seiner Bereicherungsabsicht nichts zu ändern, zumal der Ersatzwagen weitaus weniger Wert habe als der ursprünglich weggenommene. Der Berufungskläger macht dazu geltend, dass er A. Z. die erwähnte Vereinbarung lediglich im Sinne eines Vorschlages respektive einer Diskussionsgrundlage unterbreitet habe. A. habe ihm die Vereinbarung nach

33 Annahme des Vorschlages wieder zugestellt. Nach obligationenrechtlichen Grundsätzen sei demzufolge kein Vertrag entstanden, und er sei Eigentümer des Kinderwagens geblieben. Damit fehle es am Tatbestandselement der „fremden“ beweglichen Sache. Schliesslich fehle auch die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. a). Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Fremd ist eine Sache nur dann, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist; mithin wenn sie im zivilrechtlichen Eigentum eines anderen steht. Hat der Täter folglich gemeinsam mit jemand anderem Mit- oder Gesamteigentum an einer Sache im Sinne von Art. 646 bzw. 652 ZGB, bleibt diese für ihn fremd im Sinne von Art. 137 StGB. Der Begriff einer „fremden“ Sache wird also durch das Zivilrecht bestimmt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 137 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 108 i.V.m. S. 74; BGE 85 IV 230; 88 IV 16). Wegnehmen im Sinne von Art. 137 StGB bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams; wobei der Gewahrsam nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der tatsächlichen Sachherrschaft besteht, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (vgl. BGE AK. IV 11). b). X. ist geständig, am 23. März 2002 im Treppenhaus der Liegenschaft N. AK. in M. den Kinderwagen der Marke Toitonya weggenommen zu haben. Er habe ihn gegen einen in der Brockenstube gekauften Kinderwagen – ein älteres Modell - ausgetauscht (vgl. act. 4.5., S. 5 f.; act. 8.4. und 8.10.). Der weggenommene Kinderwagen gehöre ihm, da er ihn bezahlt habe. Zudem brauche er diesen Wagen, da er beabsichtige, mit einer anderen Frau weitere Kinder zu zeugen. Beim weggenommenen Kinderwagen handle es sich um das „Beste vom Besten“; er habe ihn für seine zukünftigen Kinder und nicht für jenes von A. Z. gekauft (vgl. act. 4.5., S. 6). Weiter gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass er A. Z. im Januar 2002 einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet habe, wonach ihr der Kinderwagen am 9. Januar 2002 zugestellt worden wäre. A. habe diesen Vorschlag jedoch weder unterzeichnet noch retourniert (vgl. act. 4.5., S. 5). Auf entsprechenden Vorhalt des einvernehmenden Untersuchungsrichters hin nahm der Berufungskläger zur Kenntnis, dass die sich bei den Akten befindliche Erklärung beidseitig unterzeichnet wurde (vgl. act. 4.5., S. 6 und act. 8.3.).

34 c). Aufgrund der Vorbringen von X. ist vorab zu prüfen, ob ihm der entwendete Kinderwagen „fremd“ im Sinne des Gesetzes war. Damit stellt sich die Frage, wer zum Tatzeitpunkt dessen Eigentümer war. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er den sieben Monate zuvor (vgl. act. 8.5.) gekauften Kinderwagen bezahlt habe (vgl. act. 4.5., S. 5 und act. 8.4.) vermag diese Frage nicht zu beantworten. So kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass seit dem Kauf Rechtsgeschäfte bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Kinderwagen getätigt wurden. Ein solches Rechtsgeschäft stellt offensichtlich die undatierte Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und A. Z. dar (vgl. act. 8.3.). In dieser Erklärung wird festgehalten, dass A. am 9. Januar 2002 unter anderem der Kinderwagen zugestellt werde. X. und A. Z. erklärten sich unterschriftlich mit der Vereinbarung einverstanden. Damit ist diese Vereinbarung zweifellos zustandegekommen, zumal für die vom Berufungskläger sinngemäss geltend gemachte verspätete Annahme des Vorschlags (vgl. act. 4.5., S. 5; und SB 03 21, act. 01, S. 5) keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Aus der Vereinbarung geht also der übereinstimmende Wille der Parteien hervor, A. Z. den Kinderwagen zu überlassen. Dass damit auch das Eigentumsrecht verbunden war, liegt auf der Hand, zumal mittels der Vereinbarung das Inventar der gemeinsamen Wohnung aufgeteilt werden sollte (vgl. act. 8.3.). Zum gleichen Schluss gelangt man unter Berücksichtigung von Art. 930 Abs. 1 ZGB, wonach der Besitzer einer beweglichen Sache vermutungsweise als deren Eigentümer anzusehen ist. A. Z. übte zum Tatzeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Kinderwagen aus (vgl. Art. 919 Abs. 1 ZGB) und ist somit als dessen Eigentümerin zu betrachten. Damit steht fest, dass der entwendete Kinderwagen X. zum Tatzeitpunkt „fremd“ im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB war. Die Wegnahme des Kinderwagens, mitunter den Gewahrsamsbruch und die Begründung neuen Gewahrsams durch den Berufungskläger ist unbestritten und ebenfalls ausgewiesen. X. hat somit den objektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. d). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 139 Ziff. 1 StGB Vorsatz sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 116 f.). Der Kinderwagen, welcher am 25. August 2001 im Hinblick auf die Geburt von D. Z. gekauft wurde (vgl. act. 8.5.), befand sich zum Tatzeitpunkt im Treppenhaus des Wohnhauses von A. Z. in M.. A., beziehungsweise die am 27. November 2001 geborene Tochter D. war die alleinige Nutzerin dieses Kinderwagens. X. konnte daher nicht guten Glaubens davon ausgehen, als Eigentümer ein Anrecht auf den

35 Wagen zu haben. Mit anderen Worten kann sich der Berufungskläger nicht auf eine fehlende Vorstellung von einer „fremden“ Sache und damit auf fehlenden Vorsatz berufen (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 116). Die Absicht der Aneignung und damit der Wille von X., A. Z. endgültig aus der Eigentümerstellung zu verdrängen (vgl. BGE 121 IV 25, 118 IV 152), ist aufgrund seiner Aussagen ebenfalls klar erwiesen. Gleiches gilt für das Erfordernis der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Darunter ist die Absicht des Täters zu verstehen, sich ohne Rechtsanspruch einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Absicht liegt regelmässig dann vor, wenn der Täter die Sache als solche sich selber oder einem anderen zueignen will (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 117 i.V.m. S. 77 ff.). X. gab an, den entwendeten Kinderwagen zu benötigen weil er mit einer anderen Frau weitere Kinder zeugen wolle (vgl. act. 4.5., S. 6). Folglich beabsichtigte der Berufungskläger, sich den Wagen selber zuzueignen. Die wirtschaftliche Besserstellung schliesslich besteht aus dem in das Vermögen des Berufungsklägers einverleibten Wert des Kinderwagens. Das Tatbestandselement der unrechtmässigen Bereicherung ist folglich ebenfalls klar erfüllt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Berufungskläger A. Z. einen anderen Kinderwagen ins Treppenhaus stellte. So entfällt die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung nach der Rechtsprechung nur dann, wenn der Täter dem Eigentümer der Sache deren vollen Gegenwert vergütet (vgl. BGE 107 IV 167). Der Berufungskläger hatte den A. Z. zur Verfügung gestellten Kinderwagen in der Brockenstube zu einem Preis von Fr. 50.— erworben (vgl. act. 8.1., S. 3). Der Kaufpreis des entwendeten Kinderwagens der Marke Toitonya betrug demgegenüber Fr. 1’349.— (vgl. act. 8.5.). Von einer Vergütung des vollen Gegenwertes kann daher keine Rede sein, was der Berufungskläger denn auch sinngemäss zugestand. So gab er wiederholt zu Protokoll, aufgrund des provisorischen Amtsbefehls des Kreises Fünf Dörfer vom 28. März 2002 verpflichtet gewesen zu sein, A. Z. einen Kinderwagen zur Verfügung zu stellen, dass jedoch bezüglich Aussehen und Preis des Ersatzkinderwagens nichts aus dem Schreiben hervorgehe. In gleichem Zusammenhang erwähnte X. auch, dass es sich bei dem von ihm entwendeten Kinderwagen um „das Beste vom Besten“ handle (vgl. act. 8. 10., 4.5. und act. 8.9.). Damit ist erstellt, dass der Ersatzkinderwagen in keiner Weise dem entwendeten Wagen gleichgestellt werden kann. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass X. mit seinem Verhalten sämtliche subjektiven Tatbestandselemente erfüllte, weshalb er auch des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

36 9. In Bezug auf den unter Anklage gestellten Tatbestand der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs (vgl. Ziffer 5 der Anklageschrift vom 1. November 2002, act. 1.45.) wurde X. vom Bezirksgericht Landquart mit der Begründung freigesprochen, dass sich die Anklage einzig auf die Aussage von B. Z. stütze. Am Tatvorsatz des Angeklagten bestünden insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse erhebliche Zweifel. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf beantragt diesbezüglich in seiner im Namen von B. und C. Z. ergriffenen Berufungsschrift vom 19. Mai 2003 (SB 03 22, act. 01) eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. X. habe am 26. März 2002 gezielt versucht, B. Z. anzufahren. Die Aussagen von B. Z. seien in sich geschlossen, wiesen die erforderliche Aussagekontinuität auf und liessen sich ohne weiteres in die Chronologie der sich abzeichnenden, damaligen Eskalation der Ereignisse einfügen. Zudem sei die Strasse zwischen den beiden Häusern N. AL. und AM. in M. entgegen den Ausführungen der Vorinstanz relativ breit und übersichtlich. Für ein Kreuzmanöver zwischen Fahrzeug und Fussgänger sei genügend Platz vorhanden. X. habe seinen Jeep direkt auf B. Z. gelenkt, welche zuvor eigens am linken Strassenrand stehen geblieben sei. Folglich sei X. der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Rechtsvertreter der Eheleute Z. ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer Berufungsschrift nicht auf schriftliche Einlagen anstelle einer eigenen Begründung verwiesen werden kann (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 368). Der vom Vertreter der Eheleute Z. innerhalb seiner Berufungsschrift vom 19. Mai 2003 angeführte Verweis auf das bei der Vorinstanz schriftlich zu den Akten gegebene Plädoyer (vgl. SB 03 22, act. 01, S. 5) ist demnach für das vorliegende Berufungsverfahren ohne Bedeutung. a). In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 (vgl. SB 03 22, act. 07) stellt das Bezirksgericht Landquart vorweg die Frage nach der Legitimation von B. und C. Z., Berufung zu führen und trotz unterlassener Berufung seitens der Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Täters zu fordern. Dieses Recht steht den Eheleuten Z. jedoch ohne Zweifel zu. So kann eine Adhäsionsklage gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO mit Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weigergezogen werden und zwar unabhängig davon, ob strafrechtliche Berufung erhoben wurde (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 334). Den Strafpunkt darf der Adhäsionskläger grundsätzlich nicht anfechten. Ist er indessen zugleich Opfer im Sinne von Art. 2

37 OHG, kann er in gleichem Umfang wie der Angeklagte auch in der Strafsache selbst – allerdings beschränkt auf den Schuldpunkt – Berufung einlegen, sofern sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 334; BGE 120 Ia 107). Als Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder, Eltern und andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen gleichgestellt soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG). B. Z. konnte durch den hier zu beurteilenden Angriff des Berufungsklägers physisch beeinträchtigt werden und fällt damit direkt unter den Opferbegriff des OHG. Gleiches gilt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG für ihren Ehemann C. Z.. Da mit anderen Worten beide Adhäsionskläger den Opferbegriff erfüllen, stand ihnen ohne weiteres das Recht zu, auch in der Strafsache Berufung einzulegen und einen Schuldspruch von X. in Bezug auf den Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs zu beantragen (vgl. dazu auch vorstehend Erwägung 1). b). Der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft, hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Die Öffentlichkeit des Verkehrs ist dann gegeben, wenn er sich auf Flächen bzw. in Lufträumen abspielt, welche einem unbestimmten Personenkreis offenstehen (vgl. BGE 105 IV 44; 101 IV 175). Für einen Schuldspruch notwendig ist eine Einwirkung des Täters, die eine Erhöhung der dem Verkehr immanenten Gefahr zur Folge hat. Das Verhalten des Täters muss zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen führen. Dabei genügt es nicht, wenn die Verletzung objektiv möglich ist. Erforderlich ist vielmehr die nahe und ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer Verletzung eines Menschen (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 10, 11 und 13 zu Art. 237 StGB; BGE 73 IV 183). c). X. bestreitet ausdrücklich, B. Z. mit seiner Fahrweise gefährdet zu haben. Es treffe nicht zu, dass ihm B. Z. an jenem Morgen auf der Strasse entgegengekommen sei. Vielmehr habe er sie auf einem Parkplatz neben der Strasse stehen sehen, als er an ihr vorbeigefahren sei. Er habe keineswegs die

38 Absicht gehabt, B. Z. zu erschrecken oder zu überfahren (vgl. act. 4.5., S. 6 f. und act. 9.4.). B. Z. gab demgegenüber zu Protokoll, dass sie am linken Strassenrand bergwärts spaziert sei, als sie den Jeep von X. habe nahen sehen. Da sie aus verschiedenen Gründen Angst vor X. gehabt habe, habe sie am linken Strassenrand angehalten. In der Folge sei X. direkt auf sie zugefahren, weshalb sie auf den Parkplatz neben der Strasse gesprungen sei (vgl. act. 9.3. und 9.6.). Diese Sachverhaltsversion wurde von X. – im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen – am 30. April 2002 indirekt bestätigt. So gab er gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass er B. Z. auch dann nicht angefahren hätte, wenn sie nicht auf den Parkplatz ausgewichen wäre (vgl. act. 9.6., S. 2). d). Zu prüfen ist die Frage, ob der Berufungskläger B. Z. am 26. März 2002 auf der N.strasse in M. konkret gefährdet hat. Die Lehre fordert hierfür eine wahrscheinliche Gefahr mindestens einer schweren Körperverletzung (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 11 und 13 zu Art. 237 StGB; BGE 71 IV 100). Um den Vorfall vom 26. März 2002 umfassend beurteilen zu können, ist die genaue Position von B. Z. von Bedeutung. Ausschlaggebend jedoch sind die örtlichen Verhältnisse. Gemäss Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden vom 26. März 2002 beträgt die Strassenbreite bei der ungefähren Position von B. Z. 3.10 Meter (vgl. act. 9.2.). Die Strasse war damit offensichtlich genügend breit für ein problemloses Kreuzmanöver zwischen B. Z. und dem Fahrzeug des Berufungsklägers – und zwar selbst dann, wenn sich B. Z. auf der Strasse und nicht auf dem Parkplatz befand. Mit anderen Worten kann die von B. Z. geltend gemachte konkrete Gefährdung nicht mit Hilfe der örtlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. Damit bleibt einzig ihre Aussage, wonach X. direkt auf sie zugefahren sei. Dies wird jedoch vom Berufungskläger vehement bestritten. Seinen Ausführungen zufolge fuhr er ganz normal an B. Z. vorbei, ohne sie dabei in irgendeiner Art und Weise zu gefährden (vgl. act. 4.5, S. 6 f.; act. 9.4. und 9.6., S. 2). Keine der beiden Sachverhaltsdarstellungen wird von weiteren Beweismitteln gestützt. Damit stehen sich zwei Aussagen gegenüber, die erhebliche Zweifel am genauen Tathergang aufkommen lassen. Insbesondere kann nicht allein aus dem subjektiven Empfinden von B. Z., wonach sie einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, auf den objektiven Tathergang geschlossen werden. Gleiches gilt für die Aussage von X., wonach B. Z. auf den Parkplatz ausgewichen sei. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. Z. rein vorsichtshalber auf die Seite trat. An der objektiven Sachlage bestehen mit anderen Worten gewichtige Zweifel, weshalb gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden muss (vgl. BGE 124 Iv 87 f.; 120 Ia

39 37; W. Padrutt, a.a.O., S. 307 f.; PKG 1978 Nr 31). Der X. zur Last gelegte objektive Tatbestand der Gefährdung von B. Z. ist somit beweismässig nicht erstellt. e). Demzufolge kann X. auch der in subjektiver Hinsicht erforderliche Vorsatz, welcher sich auf das gefährdende Verhalten und den Gefährdungserfolg richten muss (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 237 StGB), nicht nachgewiesen werden. Dass B. Z. die erlebte Situation als bedrohlich empfand, ist angesichts der gesamten Umstände durchaus verständlich und soll keineswegs in Frage gestellt werden. Indessen kann nicht von ihrem Empfinden auf den Willen des Berufungsklägers geschlossen werden, welcher eine Gefährdungsabsicht denn auch ausdrücklich bestritt (vgl. act. 4.5., S. 7). Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass X. die Tatbestandselemente von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllte, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen und das Begehren der Eheleute Z. abzuweisen ist. 10. Gestützt auf Ziffer 7 der Anklageschrift (vgl. act. 1. 45) sprach die Vorinstanz X. unter anderem der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB für schuldig. X. habe A. Z. in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, indem er sie derart stark am Hals gewürgt habe, dass sie verschiedene typische Verletzungen davontrug. So werde gemäss einem Bericht des beigezogenen Rechtsmediziners bei Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen und Urinabgang aus rechtsmedizinischer Sicht davon ausgegangen, dass eine lebensgefährliche Situation geherrscht habe. Aufgrund der Intensität des Gewaltübergriffes durch X. habe zweifellos die nahe Möglichkeit eines Todeseintritts bestanden, zumal in der Halsgegend wichtige Blutversorgungsbahnen lägen. Hinzu komme, dass X. die Tat trotz der geltend gemachten Verzweiflung und des vorgebrachten Alkoholkonsums bei klarem Verstand ausgeübt habe. Der Gefährungsvorsatz sei aufgrund seiner Vorgehensweise klar zu bejahen. Der Berufungskläger bestreitet vorweg das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr. Insbesondere beruhe der vorliegende Bericht des Rechtsmediziners auf der falschen Annahme eines Urinabgangs. Wie aus dem später eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in St. Gallen hervorgehe, sei es bei A. Z. zu keinem solchen Urinabgang gekommen. Eine nahe oder akute Lebensgefahr sei demnach höchst fraglich. Dies werde auch durch den Umstand in Frage gestellt, dass A. Z. nach dem Ablassen des Angeklagten in der Lage war, sich bewusstlos

40 zu stellen. Zudem habe sie den Tathergang anlässlich der diversen Einvernahmen detailliert schildern können. Massgebend sei auch, dass die Tathandlung nur sehr kurze Zeit gedauert habe. So stelle nicht jedes Würgen a priori eine akute unmittelbare Lebensgefahr dar. In subjektiver Hinsicht schliesslich sei zu beachten, dass der Angeklagte weder Verletzungs- noch Gefährdungsabsicht gehabt habe. Antrieb und Ursache seines – in erheblich alkoholisiertem Zustand erfolgten - Handelns sei vielmehr die Verzweiflung infolge der unbewältigten Beziehungskrise gewesen. Mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des „Eindruckmachens“ und des „Zeichensetzens“ habe er die Familienidylle retten wollen. Unter diesen Gegebenheiten könne es nicht die Absicht des Angeklagten gewesen sein, seine Lebenspartnerin – mit der er wieder habe eine Familie bilden wollen - ernsthaft an Leib und Leben zu gefährden. Im Übrigen könne eine ernsthafte Lebensgefahr auch dann bestehen, wenn ein Gefährdungsvorsatz zu verneinen sei. a). Der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Eine Lebensgefahr liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% vorausgesetzt ist (vgl. Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. AM.-401 StGB, Basel/Genf/München 2003, N 17 zu Art. 129 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 47; St. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 129 StGB und N 1 zu vor Art. 127 StGB; BGE 94 IV 62). Die Lebensgefahr muss zudem eine unmittelbare sein. Dies trifft nicht erst dann zu, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als dessen Vermeidung, sondern bereits dann, wenn überhaupt eine nahe

SB 2003 22 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 22 — Swissrulings