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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2003 SB 2003 12

3. Dezember 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·9,156 Wörter·~46 min·3

Zusammenfassung

Sachbeschädigung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 16\x3Cbr\x3E | Vermögen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 12 (nicht/mündlich eröffnet) (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2004 (6S.257/2004) nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Cavegn —————— In der strafrechtlichen Berufung des A. X., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 27. November 2002, mitgeteilt am 17. Februar 2003, betreffend Sachbeschädigung, hat sich ergeben:

2 A. A. X. wuchs zusammen mit vier Geschwistern in C. (Österreich) auf. Dort besuchte er die Volks- und die Hauptschule sowie während fünf Jahren die Handelsakademie. Ab 1979 war er in verschiedenen Orten im Gastgewerbe tätig. Seit 1998 arbeitet er in einem Teilzeitpensum im E. in D. als Koch. Daneben bekleidet er weitere Teilzeitstellen. Eigenen Angaben zufolge beläuft sich sein monatliches Einkommen auf Fr. 3'000.--. Er hat des Weiteren kein Vermögen und eigener Einschätzung nach Schulden von rund Fr. 30'000.--. Im Jahre 1980 heiratete A. X. B. F.. Dieser Ehe entspross im Jahre 1983 die Tochter J. X.. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger mit einer Eintragung verzeichnet. Am 13. Januar 1999 wurde er vom Kreisgerichtsausschuss H. wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 25 Tagen verurteilt. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Juli 2002 geniesst A. X. in der Gemeinde D. einen guten Leumund. Seine Lebensführung und sein Verhalten hätten bis anhin nie Anlass zu Klagen gegeben. Der Arbeitgeber schätzt ihn als zuverlässigen und hilfsbereiten Mitarbeiter. B. Mit Eingabe vom 17. April 2002 liess I. durch seinen Rechtsvertreter eine Strafanzeige gegen A. X. wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB einreichen. Am 19. April 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A. X.. Nach der Schlussverfügung vom 24. Juli 2002 erliess die Staatsanwaltschaft am 21. August 2002 eine Anklageverfügung, mit welcher sie A. X. wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB in Anklagezustand versetzte. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Seit Dezember 1997 bewohnten die Eheleute X. zusammen mit ihrer Tochter ein I. gehörendes 6 ½ Zimmerwohnhaus an der R.-Gasse in D.. Dieses Mietverhältnis wurde mit Schreiben vom 28. November 2001 durch I. per 31. März 2002 gekündigt. Zu verschiedenen nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahre 2001 fällte A. X. ohne Einwilligung des Eigentümers sämtliche sich auf der erwähnten Liegenschaft befindenden fünf Bäume (je ein Kirschbaum, ein Ahorn, ein Feldahorn, eine Föhre und eine Birke). Gemäss einem vom Anzeigeerstatter in Auftrag gegebenen Gutachten beträgt der Wert der gefällten fünf Bäume Fr. 99'600.--.“

3 In der Ergänzung der Anklageschrift beantragte die Staatsanwaltschaft, dass A. X. der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und zu einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu verurteilen sei. C. Bereits am 6. August 2002 hatte I. beim Untersuchungsrichteramt Chur eine Adhäsionsklage einreichen lassen, wonach A. X. zu verpflichten sei, I. einen Betrag von Fr. 99'600.-- zu bezahlen. D. Mit Urteil vom 27. November 2002, mitgeteilt am 17. Februar 2003, erkannte das Bezirksgericht Landquart: „1. A. X. ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. 2. Dafür wird er mit 2 Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4. In teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage wird A. X. verpflichtet, I. Fr. 16'861.10 zu bezahlen. Die ausseramtlichen Entschädigungen bezüglich der Adhäsionsklage werden wettgeschlagen. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'800.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 43.20 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart Fr. 4'200.00 total somit Fr. 6'043.20 werden A. X. auferlegt. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ E. Dagegen erhob A. X. am 24. März 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und sinngemäss, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er führte aus, über Jahre stets im Einvernehmen mit I. dutzende Bäume gefällt zu haben. Bei der Anzeige handle es sich um eine Racheaktion. I. habe die ganze Zeit seine Tätigkeiten gekannt, insbesondere die Fällungen. Er sei mit der Neugestaltung des Gartens zufrieden und einverstanden gewesen. I. habe den Nachbarn eröffnet, dass

4 alle Bäume wegkämen. Er habe teilweise selbst Hand angelegt. Anlässlich der Heizungsinstallation zwei Tage nach der letzten Fällung sei I. vor Ort gewesen. Er sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass es nun viel zu hächseln gebe. Davon wolle er nun nichts mehr wissen. Ein Augenschein hätte bewiesen, dass der Haufen unübersehbar gewesen sei, und zwar auch vom Wohnzimmer und der Küche aus. Von allen Nachbarn sei es aufgrund des verwahrlosten Zustandes geschätzt worden, was geschehen sei. Den unmittelbaren Nachbarn hätten bereits Entschädigungen wegen Schäden ausgerichtet werden müssen. Wenn das Gericht festgestellt habe, die Straftat sei während des Herbsts/Winters 2001/2002 begangen worden, sei dies falsch. Der Zeitpunkt sei bekannt gegeben worden, nur seien die von ihm genannten Zeugen nicht befragt worden. Der Zeitpunkt habe selbst vom Experten nicht in Frage gestellt werden können. Das Parteigutachten sei aus dem Recht zu weisen. Zwei Bäume, welche nachweislich im März 2001 gefällt worden seien, würden nicht in die Adhäsionsklage fallen. Die drei anderen Bäume seien zudem nicht von ihm gefällt worden, sondern durch einen Waldfachmann. Während die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 31. März 2003 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess I. mit Vernehmlassung vom 14. April 2003 die Abweisung der Berufung beantragen. F. Mit Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 21. Mai 2003, mitgeteilt am 16. Juni 2003, wurde die Verhandlung vertagt und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. Es sei offen, ob die Einwilligung von I. zu diesen Handlungen bestanden habe. Aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses habe zwar keine objektiv geäusserte Einwilligung bestanden. Es frage sich daher, ob A. X. subjektiv aufgrund der gesamten Umstände habe annehmen dürfen, es liege eine Einwilligung von I. vor, das heisst, ob nicht subjektiv ein entschuldbarer Irrtum über die Sachlage bestanden habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass A. X. aufgrund der langjährigen Pflege des Gartens und der erfolgten Fällung von Bäumen seine Kompetenzen falsch verstanden habe. Des Weiteren sei abzuklären, ob I. den Zustand des Gartens schon im September 2001 hätte erkennen müssen und der Strafantrag daher verspätet sei. Die Akten wurden daher zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Insbesondere wurden die Einvernahmen von J. X. und K. zum Vorliegen eines Gartenkonzeptes und zum Verhalten von I., zu den Zusagen von I. und dessen Anwesenheit nach der Fällung der Bäume und zu unterschiedlichen Vereinbarungen vor und hinter dem

5 Haus angeordnet. Ebenso wurde die Einvernahme des Waldfachmannes empfohlen. G. In der Folge wurden verschiedene Einvernahmen durchgeführt und die ergänzten Akten von der Staatsanwaltschaft Graubünden zum Entscheid wieder dem Kantonsgerichtsausschuss erstattet. H. Das Bezirksgericht Landquart und die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 4. November 2003 und 12. November 2003 auf eine Vernehmlassung zu den Aktenergänzungen. A. X. verzichtete gänzlich auf eine Vernehmlassung. I. I. liess mit Vernehmlassung vom 10. November 2003 ausführen, die Beweisergänzung habe keinen Beweis für die Behauptungen von A. X. erbracht, wonach ein Gartenkonzept vorhanden sei, ebenso wenig einen Beweis für eine Einwilligung zum Fällen von Bäumen. Die Behauptung von A. X., er habe mit Einwilligung von I. gehandelt, sei durch nichts erstellt. Insbesondere sei die Liegenschaft mit schönem Baumbestand ausgeschrieben worden. Es sei nicht bewiesen, dass I. vor dem Februar 2002 Kenntnis von der Fällungsaktion erhalten habe. Wenn er früher von der Fällungsaktion Kenntnis erhalten hätte, hätte er kaum die entsprechenden Inserate aufgegeben. Die Zeugin P. habe ausgesagt, dass einige Bäume nach Eingang der Kündigung vom November 2001 gefällt worden seien. Damit stehe A. X. kein subjektiver Rechtfertigungsgrund zu. Er sei von der Vorinstanz zu Recht wegen Sachbeschädigung verurteilt worden. Die Berufung sei abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die

6 Berufung des Verurteilten innert Frist eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtspräsident kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen ausdrücklich ergibt. Vorliegend hat sich der Berufungskläger mit seiner Berufung vom 24. März 2003 nach der Beweisergänzung eine weitere Stellungnahme vorbehalten und zudem festgehalten, danach sei eine mündliche Berufungsverhandlung wünschenswert. Von der mit Verfügung vom 3. November 2003 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beweisergänzung hat der Berufungskläger indessen nicht Gebrauch gemacht. Aus diesem Verhalten kann geschlossen werden, dass er somit auch eine mündliche Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich beantragt. Davon abgesehen besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat und der Berufungskläger dabei anwesend war, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, sondern die Akten vollständig sind, eine reformatio in peius, das heisst eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteil zu Ungunsten des Berufungsklägers, ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht genügend aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen

7 (vgl. Art. 107 StPO; BGE 119 Ia 318; ZR 99 2000 Nr. 36; SJZ 96 2000 S. 197 f.). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von A. X. ist nicht notwendig. 3. Im angefochtenen Urteil wurde der Berufungskläger der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. a) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gegen-stand der Sachbeschädigung können nur körperliche Sachen sein, darunter auch unbewegliche Objekte wie Bäume und Pflanzen jeglicher Art (vgl. BGE 115 IV 26). Es ist nicht erforderlich, dass die Sache einen konkreten Verkehrswert hat. Als Tatobjekt stehen weiterhin fremde Sachen im Vordergrund, das heisst solche, an denen ein Eigentumsrecht eines anderen besteht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 144 Abs. 3 StGB). Die Tat wird dabei von Amtes wegen verfolgt. b) Unbestritten ist, dass der Berufungskläger selbst Bäume gefällt hat und im September 2001 durch die beigezogenen K. und M. mehrere Bäume hat fällen lassen. Ihm ist daher in strafrechtlicher Hinsicht klarerweise das Fällen aller fünf Bäume als Täter bzw. Mittäter zuzurechnen (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 9 ff vor. Art. 24 StGB). Entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsschrift kann sich der Berufungskläger nicht aus der strafrechtlichen Verantwortung ziehen, wenn die Bäume durch einen von ihm beigezogenen Waldfachmann gefällt wurden. Was die Anzahl der Bäume betrifft, so handelt es sich übereinstimmenden Aussagen zufolge um fünf Bäume. Einzig der Zeitpunkt der Fällung ist umstritten, insbesondere was die Fällung vom März 2001 angeht. c) Von Bedeutung für die Beurteilung des strafrechtlichen Verhaltens ist die Höhe des durch die Fällung verursachten Schadens. Sollte das Fällen der fünf Bäume die Merkmale einer qualifizierten Tat nach Art. 144 Abs. 3 StGB aufweisen, so ist die Tat von Amtes wegen zu verfolgen. Der Zeitpunkt der Fällung der Bäume ist alsdann für die strafrechtliche Verjährung bzw. die rechtzeitige Einreichung der Strafanzeige irrelevant. d) Die Höhe des für eine Qualifikation notwenigen Schadens wird von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht selbst festgelegt. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt

8 hat, wird ein Schaden ab Fr. 10'000.-- von der Rechtsprechung und Literatur als gross betrachtet (ZBJV 121 1985 S. 511; Trechsel, a.a.O., N 8 zu Art. 144 StGB), wobei mitunter auch ein individueller Massstab nach den persönlichen Verhältnissen des Geschädigten herangezogen wird. Massgebend ist daher grundsätzlich der Einzelfall. Das Kantonsgericht hat das Vorliegen eines grossen Schadens bereits bei Fr. 5'000.-- bejaht (PKG 1978 Nr. 12). Im Durchschnittsfall drängt sich dabei aber eine objektive Untergrenze des Schadens von Fr. 10'000.-- auf (Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, Strafgesetzbuch II, Art. 111 - 401 StGB, Basel 2003, N 36 f. zu Art. 144 StGB mit weiteren Hinweisen). Beizufügen ist aber, dass sowohl materielle Schäden wie auch solche immaterieller und ideeller Art zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind namentlich die Kosten für die Wiederbeschaffung, die Reparatur oder die Schadensbegrenzung. Des Weiteren sind auch Folgeschäden, Affektionsschäden, Imageschäden und dergleichen zu berücksichtigen (Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, a.a.O., N 35 f zu Art. 144 StGB). Auch wenn der Schadensbegriff von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht dem zivilrechtlichen von Art. 41 OR gleichzusetzen ist, ist unter Hinweis auf BGE 129 III 332 ff. festzuhalten, dass es nicht angeht, eine durch die Beseitigung von Bäumen angeblich entstandene Verkehrswertsteigerung schadensmindernd gegenüberzustellen. Massgebend ist vielmehr das Interesse des Eigentümers an der Wiederherstellung des früheren Zustandes. Soweit der Berufungskläger geltend macht, die Nachbarn hätten die Fällung begrüsst, ist dies für die Qualifizierung eines grossen Schadens damit irrelevant. e) Vorliegend ist fraglos von einem grossen Schaden auszugehen. I. hat bei der N. ein Gutachten zur Schadenshöhe sowie eine Offerte in Auftrag gegeben. Daraus geht hervor, dass die Neubepflanzung mit handelsüblichen Bäumen, die Beseitigung und Entsorgung der Äste und Stammstücke bereits Kosten von Fr. 16'861.10 verursacht. Die in der Folge eingelegten Rechnungen mit der Beseitigung der Äste und Stammstücke bestätigen die Offerte. Mit diesen Kosten sind jedoch noch nicht der Wert der beseitigten Bäume sowie der Affektionswert der Baumbepflanzung abgedeckt. Die N. hat den Schaden nach den Richtlinien zur Wertberechnung von Bäumen der Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter (VSSG) ermittelt und mit Fr. 99'600.-- bemessen. Ob diese Berechnungsart zutreffend ist, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Sie zeigt aber auf, dass mit der Beseitigung der fünf Bäume ein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB entstanden ist. Dies gilt umso mehr, als I. offensichtlich grossen Wert auf die Baumbepflanzung gelegt hat. Er hat jeweils in den Jahren 1994, 1997 und 2001 in seinen Inseraten auf den Baumbestand hingewie-

9 sen. Auch die persönlichen Verhältnisse von I. sprechen daher klar für einen grossen Schaden, weshalb der qualifizierte Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB zu prüfen ist. f) Weil eine Tat nach Art. 144 Abs. 3 StGB von Amtes wegen zu verfolgen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob I. mit seiner Strafanzeige vom 17. April 2002 die Frist von drei Monaten für die Einreichung eines Strafantrages (Art. 29 StGB) gewahrt hat. 4. a) Nachdem der Berufungskläger die fünf im Eigentum von I. stehenden Bäume gefällt hat oder durch einen Waldfachmann fällen liess, liegt ein tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 144 Abs. 3 StGB vor. Ein tatbestandsmässiges Verhalten ist allerdings nur dann strafbar, wenn es rechtswidrig ist. Rechtswidrig ist dabei jedes tatbestandsmässige Verhalten, welches nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 172). Ein Rechtfertigungsgrund stellt insbesondere die Einwilligung des Rechtsgutträgers dar. Dessen Einwilligung schliesst das Unrecht der Tat aus, sofern er zur Disposition über das Rechtsgut überhaupt befugt ist (BGE 99 IV 210 f., 100 IV 159, 109 V 105). Die Einwilligung muss vor der Tat erteilt werden und dabei nach aussen hervorgetreten sein. Das blosse Geschehenlassen oder der blosse Einwilligungswille reicht nicht aus. Die Rechtfertigung reicht im Übrigen nur so weit wie die Einwilligung (BGE 100 IV 160). Auch eine stillschweigende Einwilligung ist freilich möglich. Schliesslich kann die Einwilligung auch generell oder unter Bedingungen ausgesprochen werden, die dann vom Handelnden zu beachten sind (Seelmann, Basler Kommentar zum StGB, Strafgesetzbuch I, Art. 1 - 110 StGB, N 18 ff. vor Art. 32 StGB). b) Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsschrift im Wesentlichen geltend, die Bäume seien im Einverständnis mit I. gefällt worden. Er habe über Jahre hinweg immer im Einvernehmen mit diesem gehandelt. I. sei mit der Neugestaltung des Gartens hoch zufrieden und einverstanden gewesen. Das Vorliegen eines Einverständnisses wird von I. indessen vollumfänglich bestritten. 5. a) Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen Beweise dem Berufungskläger die ihm vorgeworfenen Handlungen mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden können und nicht von einer Einwilligung von I. zum Fällen der Bäume ausgegangen werden muss. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit

10 Art. 146 Abs. 1 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, Strafprozessrecht, N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Alsdann hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung. Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte vor allem ein Verfahrensobjekt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Würdigung

11 der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft des konkreten Beweismittels (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/München 1999, S. 269), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. 6. a) Eine schriftliche Ermächtigung von I. zur Fällung sämtlicher Bäume auf seiner Liegenschaft ist den Beweisen nicht zu entnehmen. Ebensowenig darf aufgrund des Beweisergebnisses auf eine von I. mündlich geäusserte ausdrückliche oder auf eine stillschweigend erteilte Einwilligung zur Fällung der fünf Bäume ausgegangen werden. Vielmehr muss aufgrund der Umstände in der Beweiswürdigung darauf geschlossen werden, dass eine Ermächtigung von I. zum Fällen der fünf in Frage stehenden Bäume weder ausdrücklich noch stillschweigend je erteilt worden ist. b) Festzuhalten ist, dass auf dem Grundstück von I. seit Mietbeginn im Jahre 1997 offensichtlich im Einverständnis mit diesem schon Bäume gefällt worden sind. Dies haben sowohl I., der Berufungskläger wie auch einige Nachbarn in ihren Aussagen bestätigt. Ebenso ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger nach Mietbeginn der Gartenpflege gewidmet hat und sich von seinen Vormietern diesbezüglich offensichtlich in positiver Hinsicht abgehoben hat, was zur Zufriedenheit von Nachbarn und I. geführt hat. Daraus lässt sich indessen nicht eine generelle Ermächtigung zur Fällung sämtlicher Bäume auf der Liegenschaft ableiten. c) Es fällt nämlich auf, dass auch bei den früher durchgeführten Fällungen von Bäumen ausdrückliche Ermächtigungen von I. vorgelegen haben. Wie den Korrespondenzen zu entnehmen ist, haben sich die Mietparteien abgesprochen. Die Nichtvornahme einer Fällung durch I. hat sogar zu einer schriftlichen Beanstandung des Berufungsklägers am 18. September 1999 geführt. Bereits dieser Umstand wirkt dem Vorbringen des Berufungsklägers, eine generelle Kompetenz für das Fällen von Bäumen im Garten inne gehabt zu haben, entgegen. Vielmehr hat der Berufungskläger I. angeboten, die Bäume selber zu fällen. Ein Fällen von Bäumen durch den Berufungskläger oder durch von ihm beigezogene Dritte entsprach daher offensichtlich nicht der üblichen Vorgehensweise. Vielmehr fällt auf, dass die Beseitigung der Bäume früher durch I. selbst oder unter Beizug von Dritten - etwa Herrn O. - durchgeführt wurde. I. hat denn auch in seiner Zeugenaussage

12 festgehalten, für das Fällen eines Birnbaumes habe er einmal eine mündliche Ermächtigung erteilt. Diese Aussage wirkt angesichts der sonst an den Tag gelegten Vorgehensweise glaubhaft. So ist festzustellen, dass gerade I. Fällungen selbst oder mit Hilfe von beigezogenen Dritten an die Hand genommen hat. d) Der Berufungskläger macht demgegenüber eine generelle Ermächtigung geltend, welche er im Jahre 1998 erhalten habe, und beruft sich jeweils auf ein sogenanntes Gartenkonzept. In seiner Berufungsschrift führt er die Neugestaltung des Gartens ins Feld. Dass I. dem Berufungskläger eine generelle Ermächtigung für eine Neugestaltung des Gartens erteilt hat, welche auch das Fällen von Bäumen beinhaltete, geht aus dem Beweisergebnis allerdings nicht hervor. Ein eigentliches Gartenkonzept lag zu keinem Zeitpunkt schriftlich vor. Auch die Nachbarn konnten ein solches nicht bestätigen. K. führte aus, er wisse nichts von einer Genehmigung von I. zur Fällung von Bäumen. Letzterer habe ihm lediglich in den 90er Jahren in Aussicht gestellt, dass die Bäume gelegentlich wegkommen würden. Die Nachbarin P. wusste ebenfalls nichts von einer Genehmigung. Anhaltspunkte, dass die Tätigkeit im Garten der Liegenschaft mit einer Neugestaltung das Fällen von Bäumen mitbeinhaltete, bestehen daher nicht. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger offenbar mehrere Sträucher und strauchartige Bäume beseitigt hat, kann darauf ebenfalls nicht geschlossen werden. e) Von Bedeutung sind die Korrespondenzen vom Januar 2000. Bereits am 13. Januar 2000 hatte der Berufungskläger beanstandet, dass I. keine Ausführungen über eine Beteiligung an Investitionen gemacht hatte. Er erachtete in diesem Zusammenhang das Entfernen aller Baumstümpfe und eine Begründung als wünschenswert und erhoffte von I. einen entsprechenden Bescheid. I. teilte dem Berufungskläger am 25. Januar 2000 mit, dass die Birke im Garten bis auf weiteres stehen gelassen werde. Offensichtlich fand zwischen den Parteien rund eine Woche zuvor ein Gespräch statt, an welchem die Fällung einer Birke thematisiert worden war. Dieses ausdrückliche Verbot lässt nicht darauf schliessen, dass I. in der Folge für die Fällung sämtlicher verbleibender Bäume - darunter auch die zweite Birke gar nicht mehr kontaktiert werden musste. f) Aus den verschiedenen Anfragen und Antworten geht vielmehr hervor, dass von einer generellen Ermächtigung aus dem Jahre 1998 nicht gesprochen werden kann und auch keine der Parteien von einer solchen Kompetenz des Berufungsklägers ausgegangen war oder als Ergebnis der bisherigen Bemühungen des Berufungsklägers im Garten der Liegenschaft betrachtet hatte. Auch das Verhalten

13 von I. lässt keinen anderen Schluss zu. Seinen verschiedenen Inseraten ist zu entnehmen, dass I. seine Liegenschaft jeweils zur Vermietung bzw. Verkauf ausgeschrieben und ausdrücklich auf den schönen und gepflegten Baumbestand und Garten hingewiesen hatte. Dass das nach der Fällung der Bäume erschienene Inserat nur deshalb erschienen ist, um die Strafanzeige zu rechtfertigen, erscheint dabei als nicht nachvollziehbar. g) Die Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Berufungsklägers können daran nichts ändern. Wenn B. X. ausgeführt hat, I. habe gesagt, sie könnten „umtun“, was sie wollten und sie könnten sich so verhalten, dass sie sich wohl fühlen würden, ist festzuhalten, dass wie erwähnt das von den Parteien - unter anderem in mehreren Korrespondenzen - an den Tag gelegte Verhalten damit nicht übereinstimmt. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind die Aussagen von J. X.. Wenn sie ausführt, mehrfach die Zustimmung zum Fällen irgendwelcher Bäume auf dem ganzen Grundstück bekommen zu haben, steht dies in auffälligem Widerspruch zum Verhalten der Parteien bei der früheren Beseitigung von Bäumen, zu welchen I. jeweils ausdrücklich beigezogen wurde. Der Beizug von I. zu den Baumfällungen wurde von der Zeugin P. im Übrigen gerade bestätigt. Demgegenüber hat die Zeugin J. X. nicht sagen können, ob nach dem 25. Januar 2000 eine Zustimmung für die Fällung der zweiten Birke erteilt worden ist. h) Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers erscheinen die Aussagen von I. nicht unglaubhaft. Wenn dieser sich nicht mehr an das genaue Datum seines Besuches im Hause X. erinnern kann, ist dies hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung zur Fällung der Bäume nicht relevant. Dass I. anlässlich dieses Besuches keine Kenntnis von der Fällung der Bäume erhalten hat, ist anhand verschiedener Beweismittel nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist auf die Zeugenaussage von P. zu verweisen. Diese gab zu Protokoll, I. habe sie im Verlaufe des Winters angerufen und gefragt, was mit den Bäumen geschehen sei. Ebenso ist während des ganzen Schlichtungsverfahrens nie auf die beseitigten Bäume hingewiesen worden. Schliesslich hat I. in seinem Inserat, welches nach seinem Besuch im Hause X. publiziert wurde, wie früher auf seinen grossen Umschwung mit Baumbestand hingewiesen. Gerade diese Umstände lassen auch nicht darauf schliessen, dass I. von einer von ihm erteilten Ermächtigung zum Fällen der Bäume ausgegangen ist. i) Zusammenfassend kommt das Gericht in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass I. eine Ermächtigung zur Beseitigung des Baumbestands auf

14 seinem Grundstück weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat. Ein Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Trägers des geschädigten Rechtsgutes in die Sachbeschädigung ist daher nicht gegeben, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB erfüllt ist. 7. a) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Nach Art. 18 Abs. 2 StGB erfüllt einen Tatbestand vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 192, 99 IV 58). Aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmales allein kann ohne weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn sein Handeln vernünftigerweise nicht anders verstanden werden kann denn als Billigung des vom Gesetz verpönten Verhaltens (BGE 92 IV 67). Eventualvorsatz genügt. Er liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintrittes billigt, sich mit ihm abfindet oder in Kauf nimmt (BGE 96 IV 100). Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, ist Tatfrage. Auch die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten subjektiven Tatbestandsmerkmale liegt grundsätzlich beim Staat (Schmid, a.a.O., N 278). b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger wusste, dass er mit dem Fällen der Bäume das Eigentum von I. beschädigte. Er war sich fraglos im Klaren, dass er mit dem Fällen eine Schädigung grösseren Ausmasses verursachen würde, indem die bestehende Bepflanzung beseitigt würde. Mit seinem Tun wollte er diesen Erfolg fraglos auch bewirken. Dies zeigt der Beizug von K. und M. klar auf. Damit hat der Berufungskläger den ihm vorgeworfenen Sachverhalt fraglos vorsätzlich begangen. c) Wie der Kantonsgerichtsausschuss mit Beschluss vom 21. Mai 2003 festgestellt hat, stellt sich im vorliegenden Fall jedoch die Frage nach einem allfälligen entschuldbaren Irrtum über die Sachlage. Wenn nach dem Beweisergebnis objektiv keine Ermächtigung zum Fällen der fünf Bäume vorgelegen hat, ist zu prüfen, ob der Berufungskläger im konkreten Fall von einer vermeintlichen Einwilligung des Rechtsgutträgers in das Fällen der Bäume ausgehen hat dürfen. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage nach einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 19 StGB über die irrige Annahme einer objektiven Rechtfertigungslage, nämlich über das Bestehen einer Einwilligung des Geschädigten in die Straftat (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 19 StGB; Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N 12 f.

15 zu Art. 19 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 19 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter einen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 19 Abs. 2 StGB). d) Nach der Würdigung der vorliegenden Beweise darf aber nicht davon ausgegangen werden, dass A. X. sich in einer irrigen Vorstellung über eine von I. zum Fällen aller Bäume bestehenden Ermächtigung befunden hat. Insbesondere kann sich der Berufungskläger nicht glaubwürdig auf ein angebliches Gartenbaukonzept berufen, welches ihm die Kompetenz zur Fällung auch der Bäume verschafft hätte. Wohl sind offenbar einige Bäume unter Mithilfe und Anleitung von I. gefällt worden. Gerade die Korrespondenz zwischen den Parteien im Herbst 1999 und im Januar 2000 zeigt aber deutlich auf, dass das Fällen von Bäumen zwischen den Parteien Gegenstand von Diskussionen bildete. Aufgrund der Äusserungen ist klar davon auszugehen, dass beide Parteien die Kompetenzzuteilung auch so verstanden haben, dass I. die konkrete Ermächtigung zur Beseitigung des Baumbestandes erteilen musste. Andernfalls ergäbe es keinen Sinn, dass der Berufungskläger I. um entsprechenden Bescheid ersucht hat und I. wiederum ihm am 25. Januar 2000 eine klare Absage bezüglich der Beseitigung der zweiten Birke erteilt hat. Angesichts dieser Verhaltensweisen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungskläger in einem Irrtum über die Einwilligung von I. zum Fällen der Bäume befunden hat. Eine Anwendung von Art. 19 StGB auf die Beseitigung des Baumbestandes im Jahre 2001 ist damit zum vornherein ausgeschlossen. e) Liegt aber kein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 19 StGB über eine scheinbare Einwilligung von I. vor, hat der Berufungskläger den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. Die Vorinstanz hat ihn daher zu Recht der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 8. a) Bei der Strafzumessung kommt dem Kantonsgerichtsausschuss gegenüber den unteren Instanzen eine freie Ermessenskontrolle zu (Art. 146 Abs. 1 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 375). Er wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht, hat doch der Richter nach Art. 63 StGB die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand

16 geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Ausgehend von ihrem objektiven Erscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tatverschuldens nach der Beziehung des Täters zur Tat. Anschliessend wird dieses Verschulden durch Berücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und individualisiert (vgl. Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 63 StGB). Vorstrafen können dabei von erheblicher Bedeutung sein, wenn sich der Täter durch diese nicht warnen und von der zu beurteilenden Straftat nicht abhalten liess (vgl. BGE 105 IV 226, 102 IV 233; Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 78). Bei den Strafzumessungsgründen ist also zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Mit anderen Worten variiert das Tatverschulden mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 113 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 220 ff.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. b) Im Weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 - 68 StGB). Bei ihrem Vorliegen ist der Richter nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. c) Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er hat mit seinem Tun einen erheblichen Schaden angerichtet, indem er den ganzen Baumbestand auf der Liegenschaft des Vermieters beseitigt hat und es für den Vermieter auch bei einer Neuanpflanzung junger Bäume nicht mehr möglich ist, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dem Berufungskläger ist dabei ein erhebliches Mass

17 an Entscheidungsfreiheit zuzugestehen. Es hat ihm aufgrund der Korrespondenzen bekannt sein müssen, dass der Baumbestand für I. von erheblicher Bedeutung war und dieser selbst über die Beseitigung von Bäumen hat entscheiden wollen. Durch Rückfragen vor den Baumfällungen hätte er die Straftat leicht vermeiden können. Mit Blick auf die Willensrichtung und die Beweggründe, mit welchen der Täter gehandelt hat, ist ihm demgegenüber zuzugestehen, dass er nicht einfach gehandelt hat, um dem Vermieter Schaden zuzufügen, sondern offensichtlich seine Vorstellungen über die Gestaltung des Gartens hat umsetzen wollen. Es ist durchaus zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger über Jahre mit der Gartenpflege betraut und seine Arbeit vom Vermieter und den Nachbarn auch geschätzt worden war. Strafmindernd ist dem Berufungskläger sein guter Leumund zuzugestehen, straferhöhend wirkt sich seine Verurteilung aus dem Jahre 1999 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte aus. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe bestehen nicht. d) Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwei Monaten als zu hoch. Insbesondere aufgrund der persönlichen Beweggründe erweist sich nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschuss eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen als angemessen. Die Berufung von A. X. ist daher bezüglich der Strafzumessung teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist demzufolge aufzuheben und A. X. ist zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen zu verurteilen. e) Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges unter Gewährung der minimalen Probezeit von zwei Jahren zugestanden. Da nur der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil angefochten hat, kann im Sinne des Verbotes der reformatio in peius nicht zu seinen Ungunsten davon abgewichen werden (Art. 146 Abs. 1 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 376). 9. a) Mit Eingabe vom 6. August 2002 liess I. beim Untersuchungsrichteramt Chur innert der Frist von 20 Tagen seit der Schlussverfügung vom 24.Juli 2002 (Art. 130 Abs. 2 StPO) eine Adhäsionsklage einreichen. Darin beantragte er, der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 99'600.-- zu bezahlen. Im Wesentlichen brachte er vor, der Berufungskläger habe widerrechtlich praktisch sämtliche Bäume auf dem Grundstück gefällt. Der Wert der Bäume werde aufgrund ihres Alters von einem Experten auf Fr. 99'600.-- geschätzt. Allein die Neubepflanzung mit Bäumen ähnlicher Art und Struktur verursache Kosten von Fr. 16'861.10.

18 b) Die Vorinstanz sprach I. in teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage einen Betrag von Fr. 16'861.10 zu. Im Wesentlichen wurde festgehalten, es seien die Anschaffungskosten eines neuen, gleichwertigen Gegen-standes zu ersetzen. Der Schadensberechnung bei der Zerstörung von fünf Bäumen seien die Anschaffungskosten für Bäume gleicher Art und Grösse zugrunde zu legen. Da Bäume im fraglichen Alter nicht erhältlich seien, sei auf die Kosten für im Handel erhältliche Bäume abzustellen. Somit seien die Kosten zu ersetzen, welche für die Entfernung der zerstörten Bäume und die Neupflanzung möglichst gleichwertiger Ersatzbäume anfallen würden. Innerhalb der Schweiz lieferbar seien die fünf Bäume zu einem Preis von Fr. 25'723.--. Weitere Aufwendungen für die Einpflanzungen, die Beseitigung der Wurzelstöcke und für die Anwachspflege von Fr. 7'752.-- würden aufgerechnet. Dies ergebe einen Schadensbetrag von Fr. 33'475.--. Nachdem I. jedoch - zivilrechtlich - ein gewisses Selbstverschulden anzurechnen sei, da A. X. in den vergangenen Jahren rund 30 baumartige Sträucher und Bäume gefällt habe, rechtfertige sich eine Reduktion des Schadenersatzanspruches auf Fr. 16'861.10, was der Offerte für die Neuanpflanzung von handelsüblichen Bäumen entspreche. c) A. X. hat in seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 16'861.10 gerügt. Er macht dazu geltend, der Anspruch sei bei zwei Bäumen, welche nachweislich im März 2001 gefällt worden seien, verjährt. Die anderen drei Bäume seien nicht von ihm persönlich gefällt worden. 10. a) Nach Art. 133 Abs. 1 StPO können Entscheide der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse über Adhäsionsklagen durch Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden, der darüber ohne Parteivortritt entscheidet. Nachdem A. X. die Berufung frist- und formgerecht eingereicht hat, ist auch bezüglich der Adhäsionsforderung darauf einzutreten. b) Beim Adhäsionsprozess gilt an sich die im Zivilverfahren übliche Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Das Forderungsbegehren einer Adhäsionsklage muss in Wort und Zahl spezifiziert und substantiiert sein, selbst wenn es mündlich zu Protokoll gegeben wird (PKG 1970 Nr. 18; Padrutt, a.a.O., S. 329). Der Adhäsionskläger bleibt grundsätzlich beweispflichtig. Es wird ihm aber das aufgrund der strafprozessualen Instruktionsmaxime gesammelte Aktenmaterial zur Verfügung gestellt, wobei auch erst im Berufungsverfahren erhobene Beweise zugelassen werden (Art. 145 Abs. 2 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 335). Im Weiteren wird aber nichts von Amtes wegen zu seinen Gunsten unternommen (Padrutt, a.a.O., S. 324

19 f.). Beweismittel müssen aber wenn möglich genannt werden, sofern sich diese nicht schon aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Strafverfahren ergeben (Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss., Zürich 1990, S. 66). 11. a) In Frage steht vorliegend eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz von Schaden verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Voraussetzung für die Haftung sind ein Schaden, die Widerrechtlichkeit der Handlung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Schaden sowie ein Verschulden, wobei selbst eine leichte Fahrlässigkeit genügen kann. Diese hätte allenfalls einen Einfluss auf die Schadenersatzbemessung (Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 - 61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N 191 ff. zu Art. 41 OR). b) Soweit A. X. seine Berufung damit begründet, er habe drei Bäume nicht selbst gefällt, so ist festzuhalten, dass er selbstredend gleichwohl als Schädiger zu betrachten ist, wenn er die Fällung durch einen Waldfachmann in Auftrag gegeben hat. Eine Haftung nach Art. 41 OR vermag dadurch freilich nicht zu entfallen. c) Ebenso kann sich der Berufungskläger bei den bereits im März 2001 gefällten Bäumen nicht darauf berufen, dass ein Schadenersatzanspruch verjährt sei. Nach Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahre von dem Tage an, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an. Vorliegend wurde die Adhäsionsklage am 6. August 2002 eingereicht. Wie den verschiedenen Zeugenaussagen, insbesondere derjenigen von A. X. zu entnehmen ist, hat sich I. aber erst im September 2001 auf der Liegenschaft des Berufungsklägers aufgehalten. Für einen Aufenthalt auf der Liegenschaft zwischen März 2001 und September 2001 bestehen demgegenüber keine Anhaltspunkte. Solches wird von den Parteien auch nicht behauptet. Damit ist davon auszugehen, dass I. auch bezüglich eines oder mehrerer im März 2001 gefällter Bäume frühestens bei seinem unbestrittenen Aufenthalt auf der Liegenschaft im September 2001 Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger hätte haben können.

20 d) Dass I. bereits im September 2001 den Schaden hat erkennen können, wird von ihm bestritten. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die im Recht liegenden Beweise auf eine Kenntnisnahme erst im Februar 2002 hindeuten. So hat die Zeugin P. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ausgesagt, dass I. sie im Februar 2002 angerufen und gefragt habe, was mit den Bäumen los sei. Des Weiteren ist während des ganzen Verfahrens der Kündigung des Mietverhältnisses sowie des anschliessenden Schlichtungsverfahrens nie auf den beseitigten Baumbestand hingewiesen worden. Dies obwohl I. in seinen Inseraten immer noch von einer Liegenschaft mit Baumbestand ausgegangen war. 12. a) Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 128 III 22 mit Hinweisen). Bäume gehören nach sachenrechtlichem Akzessionsprinzip dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie wachsen. Ihre Zerstörung beeinflusst in der Regel den Wert des Grundstücks, dessen Bestandteil sie bilden (vgl. BGE 127 III 73). Unter Umständen könnte das Fällen sogar eine Werterhöhung eines Grundstückes zur Folge haben. Dies entbindet den Schädiger jedoch nicht von einer Ersatzpflicht. Hat der Eigentümer nämlich ein sachliches Interesse an der Unversehrtheit der zerstörten oder beschädigten Bäume, darf das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht mit der Begründung verneint werden, die Zerstörung der Bäume habe den Verkehrswert des Grundstücks nicht vermindert. Massgebend ist vielmehr, welches Interesse der Eigentümer an der Wiederherstellung des früheren Zustandes hat (BGE 129 III 332 ff.). Lehre und Rechtsprechung gehen daher davon aus, dass sich die Schadensbestimmung im Falle der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen grundsätzlich an den Kosten der Neuanpflanzung orientieren soll (BGE 129 III 334, 127 III 73). Bei solchen Sachverhalten steht der Anspruch des Geschädigten auf Naturalrestitution bzw. deren Surrogat in Form des Ersatzes der Wiederherstellungskosten im Vordergrund. Wird Geldersatz verlangt, tritt dieser an die Stelle des Naturalersatzes (BGE 129 III 334). b) Mit der Fällung von fünf Bäumen ist I. ein Schaden entstanden. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Nachbarn die Beseitigung der Bäume begrüsst haben. Ob im Weiteren die Gartenanlage durch den Berufungskläger während seiner Mietdauer gepflegt worden ist, ist ebenfalls nicht von Belang. Dem

21 Baumgutachten der N. vom 14. März 2002 ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück von I. ein Kirschbaum, eine Birke, ein Feldahorn, eine Föhre sowie ein weiterer Baum, mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Ahorn, gefällt wurde. Entsprechende Fotoaufnahmen liegen ebenfalls im Recht. Der Schaden der Beseitigung der bestehenden Bepflanzung liegt folglich in den Kosten der Neuanpflanzung der Bäume. Die Kosten der Neuanpflanzung errechnen sich aus dem Wert der Bäume in handelsüblicher Pflanzengrösse, aus den Nebenkosten der Neuanpflanzung (Auslese, Transport, fachgerechte Anfangspflege) sowie aus den zusätzlichen Aufwendungen (Ausheben des Wurzelstockes, Abtransport des zerstörten Baumes, Wiederherstellung des Geländes, administrative Aufwendungen). c) I. hat eine Offerte der N. in Chur eingeholt. Daraus ist ersichtlich, dass für das Aufladen, Abführen und Entsorgen der Äste und Stammstücke, das Auffräsen der Wurzelstöcke und Verteilen des Fräsgutes in den Rabatten, das Liefern und Einbringen von neuer Pflanzenerde, das Liefern und Einpflanzen von fünf neuen, grossen Bäumen sowie für die Anwachspflege mit Garantie Kosten von insgesamt Fr. 16'861.10 entstehen. Die durch den Adhäsionskläger eingereichten Abrechnungen über die Kosten, welche mit der Beseitigung und Entsorgung der Bäume entstanden sind, bestätigen diese Offerte. Es kann aufgrund dieser Beweise davon ausgegangen werden, dass I. ein Schaden von mindestens der I. zugesprochenen Fr. 16'861.10 entstanden ist. Abklärungen der Vorinstanz haben einen noch weit höheren Schaden ergeben. 13. a) Dass das Handeln des Berufungsklägers mit der Fällung bzw. der Veranlassung der Fällung durch Dritte adäquat kausel den Schaden verursacht hat, wurde nicht bestritten und kann auch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. b) Die Zusprechung eines Schadenersatzes nach Art. 41 Abs. 1 OR erfordert ebenfalls das Vorliegen einer widerrechtlichen Handlung. Vorliegend wurde mit dem Fällen der Bäume das Eigentumsrecht von I. verletzt, weshalb grundsätzlich von einer widerrechtlichen Handlung auszugehen ist. Auch bezüglich des zivilrechtlichen Anspruches stellt sich indessen die Frage nach einer rechtswirksamen Einwilligung des Geschädigten in die Handlungen des Täters (vgl. Brehm, Berner Kommentar, a.a.O., N 63 zu Art. 41 OR). c) Wie bereits in strafrechtlicher Hinsicht aufgezeigt wurde, bestehen keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für den Nachweis einer Einwilligung des Eigentümers I. in die Zerstörung der Bäume. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass

22 der Berufungskläger nie ausdrücklich oder stillschweigend eine Einwilligung zum Fällen der Bäume erhalten hat. Wie den Korrespondenzen zwischen den Parteien zu entnehmen ist, bildete die Nichtfällung der Bäume gar Gegenstand der Beanstandung durch den Mieter. Der Berufungskläger hat um Bescheid betreffend die Fällung anderer Bäume gebeten. Der Eigentümer I. hat daraufhin dem Berufungskläger am 25. Januar 2000 schriftlich bekannt gegeben, dass er die zweite Birke bis auf weiteres stehen lassen wolle. Dies konnte vom Berufungskläger nicht anders verstanden werden, als dass I. ihm die Einwilligung nicht erteilen wollte. Es besteht kein Platz für die Annahme, I. habe im Jahre 2001 gleichwohl eine zumindest stillschweigende Ermächtigung zum Fällen der Bäume gegeben. Daran kann auch nichts ändern, dass der Berufungskläger seine bereits früher in Angriff genommene Gartengestaltung auch nach dem Schreiben vom 25. Januar 2000 weitergeführt haben sollte. Damit muss aber von der Widerrechtlichkeit der Schädigung ausgegangen werden. 14. a) Es fragt sich, ob dem Berufungskläger ein Verschulden angelastet werden kann. Das Gesetz unterscheidet hiezu nur die Formen der Absicht und der Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Verschuldensbegriff ist dabei - mit Ausnahme der Urteilsfähigkeit - objektiviert, um den Ausgleich entgegenstehender Interessen von Schädiger und Geschädigtem Rechnung zu tragen (Brehm, Berner Kommentar, a.a.O., N 190 zu Art. 41 OR). Die Objektivierung des Verschuldens verunmöglicht es dem Täter, sich durch persönliche Entschuldigungen wie Krankheit, Besorgnis, Stress und dergleichen zu befreien. Um festzustellen, ob ein Verhalten tadelnswert ist, muss ein Massstab herangezogen werden, der unabhängig vom Täter einen Verhaltensvergleich ermöglicht. Unwissen bezüglich der Handlungsfolgen entschuldigt nicht. b) Im Bereich des Vorsatzes werden verschiedene Formen unterschieden. Die böswillige Absicht bezweckt den rechtswidrigen Erfolg. Die Bewirkung des Schadens ist Beweggrund des Handelns. Beim einfachen Vorsatz ist die schädigende Handlung nicht Zweck, sondern Mittel zum Zweck. Schliesslich ist beim Eventualvorsatz der Eintritt des Schadens ungewiss, wird jedoch bewusst in Kauf genommen. c) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, hat der Berufungskläger den Schaden absichtlich herbeigeführt. Er hat die Fällung der Bäume im März 2001 sowie im September 2001 ausgeführt beziehungsweise durch Dritte durchführen lassen. Damit hat er klarerweise bezweckt, das Grundstück auszulichten und von

23 den Bäumen zu befreien. Gleichzeitig ist nach den Beweisen davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Eigentümer nicht über die Zerstörung der Bäume informiert hat und trotz Kenntnis des Schreibens vom 25. Januar 2000 mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Birke stehen zu lassen, ohne jede Rücksprache mit I. vorgegangen ist. Anhaltspunkte für einen entschuldbaren Sachverhaltsirrtum bestehen unter diesen Umständen nicht. d) Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR für die Zusprechung eines Schadenersatzes im Umfang von Fr. 16'861.10 an den Eigentümer I. grundsätzlich erfüllt. 15. a) Was die Höhe des Schadenersatzes betrifft, so genügt grundsätzlich jedes Verschulden für die volle Haftbarkeit des Schädigers. Die Vorinstanz hat eine Schadenersatzbemessung im Sinne von Art. 43 f. OR gemacht und ausgehend von einem Schaden von Fr. 33'475.-- infolge eines Selbstverschuldens im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR den Schaden auf Fr. 16'861.10 reduziert. b) Grundsätzlich gilt die Regel des vollen Ersatzes des Schadens (Brehm, Berner Kommentar, a.a.O., N 43 zu Art. 41 OR), wobei der Richter die Pflicht hat, die Umstände zu würdigen. Art. 44 Abs. 1 OR berechtigt den Richter, die Ersatzpflicht zu ermässigen, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung einwilligt, oder Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. c) Vorliegend besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Anlass für eine Reduktion des Schadenersatzanspruches. Es kann dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Gartenarbeit des Berufungsklägers während Jahren gutgeheissen hat. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Fällung von Bäumen mehrfach zu Diskussionen Anlass gegeben hatte. Indem der Geschädigte mit Schreiben vom 25. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die zweite Birke bis auf weiteres stehen zu lassen, hat er dem Berufungskläger in hinreichender Art Klarheit über die fehlende Zustimmung verschafft. Der Berufungskläger konnte damit die Fortsetzung seiner Gartenarbeit nicht so verstehen, dass er die Kompetenz über das Fällen der Bäume inne hatte. Folglich kann dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, er habe einen Umstand geschaffen, welcher im Sinne von Art. 44 OR auf die Entstehung des Schadens hingewirkt habe. d) Auch wenn eine Reduktion des Schadenersatzanspruches nicht auszusprechen ist, hat die Vorinstanz im Ergebnis den Berufungskläger zu Recht

24 zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'861.10 verurteilt. Nachdem I. das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, braucht nicht überprüft zu werden, ob die Kosten der Neuanpflanzung den in der Offerte der N. festgehaltenen Betrag von Fr. 16'861.10 übersteigen. Ebensowenig ist abzuklären, ob die Vorinstanz mit der eigenen Ermittlung des Schadens zu Lasten des Berufungsklägers in die Verhandlungsmaxime eingegriffen hat. Damit ist die Berufung im Adhäsionspunkt abzuweisen. 16. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens drängt sich eine neue Aufteilung der vorinstanzlichen Kosten auf. Einerseits sind die Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'800.-- im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Berufungskläger und im Umfang von Fr. 300.-- dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat offensichtlich übersehen, dass die Kosten der Untersuchung, welche im Zusammenhang mit der Strafanzeige wegen Drohung gegen den Berufungskläger entstanden sind, ihm nicht aufgebürdet werden können. Das Strafverfahren wurde in diesem Punkt eingestellt, wobei die Kosten bei der Prozedur belassen wurden. Die Barauslagen hingegen wurden zu Recht dem Berufungskläger auferlegt. b) Schliesslich rechtfertigt sich mit Blick auf den Ausgang der Adhäsionsklage auch die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 4'200.-- auf den Berufungskläger nicht. Zwar trifft es zu, dass die Kosten einer Adhäsionsklage in der Regel nicht dem Geschädigten überbunden werden können (Domenig, a.a.O., S. 126). Diese Praxis wird damit begründet, dass die Behandlung einer Adhäsionsklage in aller Regel nur unbedeutende Kosten verursacht. Davon kann und soll jedoch dann abgewichen werden, wenn der Adhäsionskläger wesentlich mehr geltend macht als er zugesprochen erhält und die Behandlung der Adhäsionsklage einen Aufwand erfordert, welcher über das sonst in Strafprozessen übliche Mass hinausgeht. Vorliegend verhält es sich derart, dass der Geschädigte mit seiner Adhäsionsklage weit überklagt hat. Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, hat er des Weiteren mit seiner Klage auch bei der ersten Instanz einen erheblichen Aufwand verursacht. Es kann angesichts der Ausführungen der Vorinstanz auf den Seiten 19 bis 32 des angefochtenen Urteils nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitbehandlung der Adhäsionsklage im vorliegenden Strafverfahren nur unbedeutende Kosten mit sich gebracht hat. Vielmehr ist ein erheblicher Teil der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs durch I. zurückzuführen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet es als vertretbar und angemessen, den von der Vorinstanz

25 für das Strafverfahren aufgewendeten Kostenanteil auf Fr. 2'800.-- und jenen für die Behandlung der Adhäsionsklage auf Fr. 1'400.-- festzusetzen. Es rechtfertigt sich sodann auch, die auf die Adhäsionsklage zurückzuführenden Gerichtskosten entsprechend Art. 122 Abs. 1 ZPO den beiden Parteien entsprechend ihrem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen. Von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden; bei der Kostenzuteilung ist somit in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder diese werden durch die Rechtsprechung ausgebildet. So kann insbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 14), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel abgewichen werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14). Bei Forderungsprozessen kann etwa dann von dieser Regel abgewichen werden, wenn eine Forderung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist, nicht erheblich überklagt wird und überdies in einem solchen Fall ein wesentliches Interesse zur Prozessführung ausgewiesen ist oder wenn die Leitscheinforderung in den Rechtsschriften reduziert wird und sich in der Folge das gesamte Verfahren inklusive Beweisverfahren nur noch auf den reduzierten Betrag beschränkt. Wo aber eine Forderung klar bezifferbar ist, kann von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten nicht abgewichen werden. Nachdem I. mit seiner Adhäsionsklage nur im Rahmen von Fr. 16'861.10 anstelle der eingeklagten Fr. 99'600.-- durchgedrungen ist, sind die auf das Adhäsionsverfahren zurückzuführenden Kosten von Fr. 1'400.- - zu einem Fünftel dem Berufungskläger und zu vier Fünfteln I. aufzuerlegen. Die auf das Strafverfahren entfallenden Kosten der Vorinstanz von Fr. 2'800.-- gehen demgegenüber zu Lasten von A. X.. c) Die von der Vorinstanz verfügte Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren im Zivilpunkt ist demgegenüber nicht zu beanstanden (vgl. dazu sinngemäss PKG 1990 Nr. 38). 17. a) Nachdem die Berufung in den Punkten der Strafzumessung und der Kostenauferlegung teilweise gutgeheissen wurde, sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- zu drei Vierteln zu Lasten von A. X. und zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuerlegen (Art. 160 StPO). Die Kosten der Ergänzung der Strafuntersuchung von Fr. 1'150.-- sind dem Berufungskläger aufzuerlegen, weil die Ergänzung mit Bezug auf die teilweise Gutheissung der Berufung ohne Einfluss geblieben ist.

26 b) Bezüglich der Parteikosten im Zivilpunkt ist festzuhalten, dass in Ermangelung einer besonderen strafprozessualen Regelung der Parteikosten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog anzuwenden sind (Domenig, a.a.O., S. 128, sowie PKG 1990 Nr. 38). Danach wird auch im Berufungsverfahren der Unterliegende verpflichtet, dem Obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger in der Zivilforderung im Berufungsverfahren vollständig unterlegen, weshalb er zu verpflichten ist, I. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-zu bezahlen.

27 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 5 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. A. X. wird mit 14 Tagen Gefängnis bestraft. 3. Die Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'800.-- gehen im Umfang von Fr. 1'500.-- zu Lasten von A. X. und im Umfang von Fr. 300.-- zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 43.20 gehen zu Lasten von A. X.. Die Kosten des Gerichtsverfahrens vor der Vorinstanz von Fr. 4'200.-- gehen im Umfang von Fr. 3'080.-- zu Lasten von A. X. und im Umfang von Fr. 1'120.- - zu Lasten von I.. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.-- gehen zu drei Vierteln zu Lasten von A. X. und zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der ergänzenden Untersuchung von Fr. 1'150.-- gehen zu Lasten von A. X., welcher I. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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