Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 19. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 44 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Riesen- Ryser. —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 29. August 2002, mitgeteilt am 12. November 2002, in Sachen gegen A., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. A. wurde am 26. November 1953 in B. geboren. Zusammen mit zwei Schwestern wuchs er bei seinen Eltern in C. auf, wo er die Primar- und die Realschule besuchte. Anschliessend absolvierte er mit Erfolg eine vierjährige Lehre als FEAM. In der Folge arbeitete er von 1983 bis 1998 bei der Computerfirma D. als Aussendienstmitarbeiter. Danach absolvierte A. eine Zusatzausbildung als Betriebsökonom und war als Verkaufsleiter Schweiz bei einer Handelsunternehmung tätig. Zur Zeit ist er in der Geschäftsleitung der Handelsunternehmung E. tätig. Sein monatliches Einkommen beläuft sich dabei nach seinen Angaben auf rund Fr. 10'000.--. A. besitzt weder Vermögen noch hat er Schulden. Am 6. September 1986 heiratete A. F.. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. A. ist weder im schweizerischen Strafregister noch im ADMAS verzeichnet. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2002 wurde A. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Mai 2002 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Dienstag, 2. Oktober 2001, fuhr der Angeklagte mit dem Motorrad Kennzeichen P. über die Autostrasse A 13 von K. in Richtung L.. Nördlich der M., wo die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt, geriet A. um 15.37 Uhr in eine Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei Graubünden. Die mittels des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes Lastec Video LTI 20.20 auf eine Distanz von 81,5 m festgestellte und registrierte Fahrgeschwindigkeit betrug 151 km/h. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h beläuft sich die massgebende Fahrgeschwindigkeit auf 146 km/h. Bei der Messstelle ist die Autostrasse A 13 zweispurig mit einer Nordund einer Südspur geführt, wobei die beiden Fahrspuren mit einer Leitlinie getrennt sind. Anlässlich der Messung befuhr der Angeklagte eine leichte und langgezogene Linkskurve. Es herrschten damals gute Strassen- und Sichtverhältnisse. Konkret gefährdet wurde niemand. Laut Gutachten des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung vom 12. März 2002 genügt die fragliche Geschwindigkeitsmessung den ‚technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr’ vom 10. August 1998 des UVEK. Im Wesentlichen führt der Gutachter dabei aus, dass der für die Ahndung massgebende Geschwindigkeitswert von 146 km/h (abzüglich 5 km/h Toleranz) mindestens der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit entspreche, wo-
3 bei die leichte Linkskurve, in welche der Motorradfahrer einschwenkte, keinen nennenswerten Einfluss auf die Messung hat. Der Angeklagte bestreitet, die in Frage stehende Geschwindigkeitsverletzung begangen zu haben, weshalb er die fragliche Geschwindigkeitsmessung auch nicht anerkennt.“ C. Mit Urteil vom 29. August 2002, mitgeteilt am 12. November 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein: „1. A. wird von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen. 2. a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, bestehend aus: - Barauslagen Fr. 1'822.80 - Untersuchungsgebühren Fr. 1'700. - total Fr. 3'522.80 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein, bestehend aus: - Gerichtsgebühr Fr. 1'500.-- - Schreibgebühr Fr. 240.-total Fr. 1'740.-gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Ausseramtlich wird A. mit Fr. 800.-- aus der Gerichtskasse entschädigt (und dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt). 3. Rechtsmittelbelehrung. 4. Mitteilung.“ In der Begründung hielt die Vorinstanz sinngemäss fest, dass ein Vergleich zwischen dem vom kontrollierten Motorradlenker geschossenen Foto und dem am Anhalteplatz gemachten Foto des Angeklagten keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine Täterschaft von A. hergebe, da keine typischen oder herausstechenden Merkmale an den Motorrädern oder an Anzug und Helm erkennbar seien. Die Aussagen der Polizisten aber würden sich als sehr unsicher erweisen, seien sie doch in den verschiedenen Einvernahmen von den Polizisten selbst immer wieder relativiert worden. Zudem würden sich die Zeugenaussagen teilweise widersprechen, ohne dass die Zeugen für diese Widersprüche überzeugende Erklärungen hätten geben können. Eine Verwechslung zwischen dem Angeklagten und einem anderen Motorradfahrer könne unter diesen Umständen nicht völlig ausgeschlossen werden, weshalb A. freizusprechen sei.
4 D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 25. November 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. A. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister sei auf ein Jahr festzusetzen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ In der Begründung macht sie geltend, die Zweifel des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein an der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift und an den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten hielten einer näheren Überprüfung nicht stand. Eine Verwechslung des Angeklagten mit einem anderen Motorradfahrer, welcher im selben Zeitpunkt mit der gleichen Bekleidung und gleichem Helm sowie einem Kontrollschild aus dem Kanton Baselland unterwegs gewesen sei und zudem vom Zeugen J. und allen anderen Polizeibeamten übersehen worden wäre, sei gemäss Aktenlage praktisch ausgeschlossen. Damit seien die vom Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein mit einer rein abstrakten und theoretischen Möglichkeit einer Verwechslung begründeten Zweifel ausgeräumt. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2002 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein auf die Einreichung einer Vernehmlassung. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2003 stellte A. folgende Rechtsbegehren: „1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. November 2002 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Kantons Graubünden.“ Er macht in der Begründung geltend, die Aussagen der Polizeibeamten seien mehr als nur widersprüchlich, wogegen er von allem Anfang an immer dasselbe zu Protokoll gegeben habe. Seine Ausführungen seien in sich geschlossen und würden in jeder Beziehung glaubhaft klingen. Die sich widersprechenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten seien nicht geeignet, um begründete und berechtigte Zweifel an seiner Täterschaft zu beseitigen. Ebenso wenig ergebe ein Vergleich zwischen dem
5 vom kontrollierten Motorradlenker mit der Laserpistole geschossenen Foto und dem am Anhalteplatz von ihm gemachten Foto zuverlässige Anhaltspunkte für seine Täterschaft. Die Vorinstanz habe ihn daher zu Recht freigesprochen. Weil er seine Argumente auch noch mündlich vor dem Kantonsgerichtsausschuss vortragen wolle, verlange er zudem die Durchführung einer Berufungsverhandlung. F. Am 19. Februar 2003 fand die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden statt. Anwesend waren A. sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte im Sinne von Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. In der Befragung bestätigte A. die von ihm in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. Insbesondere hielt er auf entsprechende Frage fest, dass er der Meinung sei, die gemessene Geschwindigkeit sei korrekt erfasst worden, es sei jedoch ein anderer Motorradfahrer und nicht er gemessen worden. Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer hielt sich an seine bereits mit der Vernehmlassung vorgebrachten Anträge und deren Begründung. In seinem Schlusswort hielt A. nochmals fest, dass es sich um eine Verwechslung gehandelt haben müsse. Er werde heuer 50 Jahre alt. In diesem Alter fahre er nicht mit 150 km/h durch eine Kurve. Mit Einverständnis von A. und seinem Rechtsvertreter wurde auf eine mündliche Eröffnung des Urteils im Anschluss an die Beratung verzichtet und das Urteil am 20. Februar 2003 Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer vom Vorsitzenden fernmündlich mitgeteilt. Auf die weitere Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1
6 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Vorliegend unbestritten ist, dass am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr auf der A 13 bei N., nördlich der M., ein Motorradfahrer in eine Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei Graubünden geriet, wobei die gemessene Geschwindigkeit, nach Abzug der Toleranz von 5 km/h, 146 km/h betrug. Ebenso wenig wird bestritten, dass diese Geschwindigkeit korrekt gemessen wurde. Der Berufungsbeklagte hat dies vor Schranken des Gerichts anerkannt. Er bestreitet jedoch, dass er der Motorradfahrer gewesen sei, dessen Geschwindigkeit gemessen worden ist. Es müsse sich vielmehr um eine Verwechslung handeln. Es geht somit vorliegend vorerst um die Frage, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass der Berufungsbeklagte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung begangen hat oder nicht. Wenn sich genügend Anhaltspunkte für die Täterschaft des Berufungsbeklagten ergeben, ist in einem weiteren Schritt die verschuldensadäquate Strafe zuzumessen. 3. Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich des Sachverhaltes zu ermitteln, der Gegenstand des Verfahrens bildet. Dabei hat das Gericht die vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich mög-
7 lichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Alsdann hat ein Freispruch zu erfolgen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Im Folgenden sind nun die vorhandenen Beweismittel zu würdigen. Dabei sind neben der Videoaufnahme, den zwei Videoprints und der Fotografie die Aussagen der Polizeibeamten sowie die Aussagen des Berufungsbeklagten selbst von besonderem Interesse. Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahr-
8 heitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmigkeit mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). a) Bezüglich der Videoaufnahme und den zwei Videoprints (Fotoblatt, act. 3.2, Nr. 1 und 2) ist festzuhalten, dass sie entgegen der Meinung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten einige auffallende Merkmale erkennen lassen, die sich auch auf der Fotografie (Fotoblatt, act. 3.2, Nr. 3) finden, welche vom Berufungsbeklagten und seinem Motorrad am 2. Oktober 2001 am Anhalteposten gemacht worden ist. Neben dem dunklen, breiten Längsstreifen auf dem Helm und den dunklen Ecken auf der Schulter des Lederkombis, die sowohl auf dem Videofilm und den Videoprints als auch der Fotografie zu finden sind, betreffen die Merkmale vor allem das Motorrad. Ohne Zweifel ist die Anordnung der zwei Auspuffrohre direkt neben einander, oberhalb des Kontrollschilds und unmittelbar unter dem verlängerten Sitz hervorstechend. Dieses sehr auffällige Merkmal lässt sich sowohl auf dem Videofilm und dem zweiten Videoprint als auch auf der Fotografie einwandfrei erkennen. Es spricht daher einiges dafür, dass es sich beim Motorrad auf dem Videofilm und den Videoprints und dem vom Berufungsbeklagten gefahrenen Motorrad um Modelle zumindest der selben Marke handelt. Der Berufungsbeklagte hat denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung beim Betrachten des Videofilmes zugestanden, dass es sich auf dem Film wohl um eine Ducati handeln müsse. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bei Motorrädern der Marke Ducati
9 die Anordnung der Auspuffrohre in der beschriebenen Art nur bei bestimmten aktuellen Modellreihen üblich ist, was den Kreis möglicher Motorräder stark eingrenzt. Die Auswertung des Videofilmes sowie des Fotoblattes ergibt somit, dass sich verschiedene markante Merkmale sowohl auf dem Videofilm und den Videoprints als auch auf der Fotografie finden, was zweifellos zum Ergebnis führt, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auf allen Aufnahmen um dieselbe Person und dasselbe Motorrad handelt. b) aa) Bei der Geschwindigkeitskontrolle am Nachmittag des 2. Oktober 2001 bediente Wm mbA J. die Laserpistole. Er gab in seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. November 2001 (act. 3.6) zu Protokoll, er habe den Motorradfahrer etwa in einer Entfernung von 300 m wahrgenommen. Er habe dabei das Gefühl gehabt, der Motorradfahrer sei sehr schnell unterwegs, weshalb er die Laserpistole um 180° gedreht habe, um das Motorrad von hinten bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit messen zu können. Die Messung sei auch problemlos möglich gewesen. Indessen habe das Kontrollschild des Motorrads aufgrund der Sonneneinstrahlung dermassen reflektiert, dass die Ziffern auf der Videoaufnahme nicht lesbar gewesen seien. Von Auge aber habe er einen Teil der Kontrollschildziffern noch wahrnehmen können. Er habe seinem Kollegen per Funk sofort mitgeteilt, dass das Kontrollschild auf der Videoaufnahme nicht lesbar sei. Er habe weiter durchgegeben, dass der Motorradlenker ein auffallendes Motorradkombi trage und dass das Motorrad Kontrollschilder des Kantons O. habe. Dass es sich um eine Ducati gehandelt habe, habe er nicht durchgeben können, da er die verschiedenen Motorradmarken nicht kenne. Die Frage, ob es zu einer Verwechslung mit einem anderen Motorradfahrer habe kommen können, beantwortete er klar mit nein, denn das fragliche Motorrad sei das einzige gewesen, welches während der Geschwindigkeitskontrolle in Richtung L. gefahren sei. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 17. Januar 2002 zwischen Wm mbA J. und Fw I. (act. 3.11), der am 2. Oktober 2001 Anhalteposten der Gruppe war, welche die fehlbaren Lenker von der Strasse nahm, erklärte Wm mbA J., er habe als erstes I. mitgeteilt, dass nächstens ein Motorrad mit den Kontrollschildern O. eintreffen werde und dass er dieses aufgrund der Messung anhalten müsse. Er habe weiter mitgeteilt, dass es sich um einen Solofahrer handeln würde, welcher ein auffallendes Motorradkombi und einen mehrfarbigen Helm trage. Der Helm weise irgendwelche Längsstreifen auf. Er habe dann den Film zurückgespult und festgestellt, dass das Kontrollschild nicht lesbar gewesen sei. Auf die Frage, ob er während dem Zurückspulen ein Fahrzeug, das an ihm vorbei gefahren sei, hätte übersehen können, antwortete der Zeuge, dass dies fast nicht möglich sei, da er sich anlässlich der Messung sehr nah
10 bei der Strasse befunden habe und deshalb im Augenwinkel mitbekommen hätte, wenn ein Fahrzeug vorbeigefahren wäre. Es sei aber möglich, dass er beim Aufräumen der Messstelle nicht mitbekommen habe, wie ein weiteres Motorrad vorbeigefahren sei. Schliesslich verneinte er auf entsprechende Frage mit Bestimmtheit, dass ein Motorradfahrer während des Zurückspulens der Videoaufnahme seinen Kontrollpunkt unbemerkt hätte passieren können. bb) Fw I. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2001 (act. 3.9) zunächst zu Protokoll, dass er sich sicher sei, dass in der fraglichen Zeitspanne nur ein einziges Motorrad in die erwähnte Geschwindigkeitskontrolle geraten sei. Unmittelbar vor der Geschwindigkeitsmessung des Berufungsbeklagten und im Anschluss daran seien keine weiteren Motorräder gemessen worden oder am Anhalteposten vorbeigefahren. Im Weiteren habe ihm Wm mbA J. per Funk mitgeteilt, dass ein Motorrad mit stark übersetzter Geschwindigkeit unterwegs und von ihm gemessen worden sei. Auf diesem Motorrad sei eine Person, die einen auffälligen Kombianzug trage. Wm mbA J. habe sodann den Videofilm ansehen müssen. Inzwischen sei der Motorradfahrer bei ihm eingetroffen. Er habe dann von Wm mbA J. die Meldung erhalten, dass auf dem Videofilm das Kontrollschild aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht ablesbar sei. In der Folge hätten sie vom Berufungsbeklagten und seinem Motorrad Fotos gemacht. Weiter hielt Fw I. fest, dass Wm mbA J. mitgeteilt habe, es handle sich um ein Kontrollschild aus der Schweiz, um ein U-Schild. Er habe auch klar die Marke des Motorrades, nämlich eine Ducati, bekannt gegeben. Auf Vorhalt der Aussagen von Wm mbA J. führte Fw I. aus, er wisse jetzt, dass es sich um eine Ducati gehandelt habe, aber er wisse nicht mehr, wie die Meldung von Wm mbA J. wortwörtlich gelautet habe. Bezüglich des Kontrollschildes wolle er sich nicht für seine Aussage behaften lassen. Es sei möglich, dass Wm mbA J. mitgeteilt habe, dass es sich um ein Kontrollschild aus dem Kanton O. handeln würde, er könne dies aber nicht absolut als richtig bestätigen. In der Konfronteinvernahme von Wm mbA J. und Fw I. vom 17. Januar 2002 (act. 3.11) erklärte Fw I. die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen von Wm mbA J. damit, dass er sich zu wenig auf die Einvernahme vom 20. Dezember 2001 vorbereitet habe. Er habe noch gewusst, dass es sich um ein gemietetes Motorrad gehandelt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass dieses Motorrad ein U-Schild oder allenfalls sogar ein V-Schild gehabt habe. Im Nachhinein habe er das Laserprotokoll angeschaut. Dort könne man sehen, dass am 2. Oktober 2001 bei der besagten Kontrolle nur ein Motorrad der Marke Ducati und mit dem Kontrollschild O. aufgeführt sei. Dieses Laserprotokoll sei direkt vor Ort erstellt worden. Die Möglichkeit, dass er ohne Kenntnisse von irgendwelchen Angaben einfach das der
11 Meldung von Wm mbA J. nächstfolgende Motorrad angehalten habe, verneinte er klar, da Wm mbA J. ihm mitgeteilt habe, dass der Motorradfahrer alleine auf seinem Fahrzeug sei, ein auffallendes Kombi sowie einen Helm mit hellen Längsstreifen trage. Nach seiner Erinnerung seien im Weiteren in der fraglichen Zeitspanne keine anderen Motorradfahrer an der Anhaltestelle vorbeigefahren, wobei er aber den Verkehr nicht genau habe beobachten können, wenn er gerade einen fehlbaren Lenker habe anhalten müssen. cc) Die beiden Polizeibeamten H. und G., welche am 2. Oktober 2001 als Sachbearbeiter am Anhalteposten Verzeigungen aufgenommen haben, haben gemäss Aktenlage die Meldung von Wm mbA J. nicht mitgehört, weshalb sie dazu nichts aussagen konnten. Bezüglich der Frage nach anderen Motorrädern, die den Anhalteposten nach dem Anhalten des Berufungsbeklagten passiert haben könnten, gab Kpl H. bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 20. Dezember 2001 als Zeuge zu Protokoll, er habe im fraglichen Zeitpunkt der Verzeigung des Berufungsbeklagten keine weiteren Motorräder gesehen, die am Ort der Geschwindigkeitskontrolle vorbeigefahren seien. Er habe jedoch zu diesem Zeitpunkt auch noch eine andere Verzeigung entgegennehmen müssen. Der Polizeibeamte G. führte diesbezüglich bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. Januar 2002 als Zeuge aus, er könne sich nur an zwei Motorradfahrer erinnern, die während der Zeitspanne der Geschwindigkeitskontrolle am Anhalteplatz vorbeigekommen seien, nämlich an den Berufungsbeklagten sowie an einen weiteren Motorradfahrer, der selbständig angehalten und ihm einen Vorfall im Zusammenhang mit einer Verkehrsregelverletzung eines entgegenkommenden Fahrzeugs geschildert habe. Dieser zweite Motorradfahrer sei etwa zehn bis 15 Minuten nach dem Berufungsbeklagten am Anhalteplatz eingetroffen. Der Berufungsbeklagte gab jedoch - nachdem die Messung um 15.37 Uhr erfolgt und kein zweites Motorrad gemessen worden war - selbst an, er sei um 15.40 Uhr von der Polizei angehalten worden (vgl. act. 3.13 und 3.7 S. 3). Auf entsprechende Frage führte der Polizeibeamte G. im Weiteren aus, er habe sich nicht auf den normalen Verkehrsfluss konzentrieren können, wenn er gerade eine Anzeige habe bearbeiten müssen. Sonst habe er sich so gut als möglich auf den Verkehrsfluss konzentriert. dd) Den Aussagen von Fw I. kann entnommen werden, dass er sich anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2001 nicht mehr in allen Einzelheiten an die Ereignisse des 2. Oktober 2001 erinnern konnte. Seine damaligen Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Sowohl in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2001 als auch in der untersu-
12 chungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 17. Januar 2002 hat er jedoch klar ausgesagt, Wm mbA J. habe ihm mitgeteilt, dass ein Solofahrer mit einem auffallenden Lederkombi und einem mehrfarbigen Helm mit massiv überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden sei. In beiden Einvernahmen wies Fw I. zudem darauf hin, dass nach seiner Erinnerung kein weiteres Motorrad kurz vor und nach dem Anhalten des Berufungsbeklagten den Anhalteposten passiert habe. Insoweit sind seine Aussagen im Kerngehalt klar und widerspruchsfrei. - Die Aussagen von Wm mbA J. sind klar, bestimmt, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Er blieb konstant bei seinen gemachten Aussagen und liess sich auch vom Umstand, dass Fw I. den Vorfall zunächst teilweise anders schilderte, nicht beirren. Im übrigen vermögen die zu Beginn abweichenden Aussagen von Fw I. die Aussagen von Wm mbA J. nicht zu erschüttern. Fw I. hat selbst ausgeführt, dass er sich nicht mehr an den genauen Wortlaut der Meldung von Wm mbA J. erinnern könne (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. Dezember 2001, act. 3.9, S. 3). Die Differenzen in den Aussagen betreffen nun aber gerade den genauen Inhalt dieser Meldung. Nachdem sich Fw I. nicht mehr genau erinnern konnte, Wm mbA J. über den Inhalt seiner Meldung jedoch keine Zweifel hatte, sprechen die anfänglichen Differenzen in den Aussagen keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung von Wm mbA J.. Sie belegen einzig den erwähnten Umstand, dass Fw I. sich im Zeitpunkt der Befragung nicht mehr wortwörtlich an die Meldung erinnerte. Auch die Tatsache, dass sich ein weiterer Motorradfahrer beim Anhalteposten meldete, als der Berufungsbeklagte bereits dort war, vermag die Aussagen von Wm mbA J. nicht zu erschüttern, obwohl er zu Protokoll gab, dass er keinen weiteren Motorradfahrer gesehen habe. Denn Wm mbA J. hat auch ausgesagt, dass er beim Aufräumen möglicherweise nicht mitbekommen habe, wie ein weiteres Motorrad vorbeigefahren sei. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Wm mbA J. den Berufungsbeklagten, der ihm bis zu diesem Vorfall unbekannt war, grundlos beschuldigen sollte. Überdies hat er kein Interesse am Ausgang des Prozesses und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb er absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer strafbaren Handlung bezichtigen sollte. Die Aussagen von Wm mbA J. sind daher glaubhaft. - Die Polizeibeamten H. und G. schliesslich bestätigen, dass nach ihrer Wahrnehmung im Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte angehalten wurde, kein weiterer Motorradfahrer den Anhaltepunkt passiert habe. c) Die Aussagen von Wm mbA J. vermag sodann auch der Berufungsbeklagte mit seinen Ausführungen nicht zu erschüttern. Der Berufungsbeklagte macht geltend, er sei sich sicher, dass er während seiner ganzen Fahrt am 2. Oktober 2001 nie schneller als 120 km/h bis 130 km/h gefahren sei, weshalb es sich vorlie-
13 gend um eine Verwechslung handeln müsse. Zur Begründung führt er an, dass er ein ungeübter Motorradfahrer sei, da er vor dieser Fahrt mehr als 20 Jahre nicht mehr Motorrad gefahren sei. Er sei sehr unsicher gewesen und daher mit Sicherheit nie mit einer so hohen Geschwindigkeit gefahren. Auch aufgrund des beim Fahren entstehenden Luftwiderstandes und der entstehenden Geräusche im Helm, die sich entsprechend der Geschwindigkeit veränderten, sei er sicher, dass er nie so schnell gefahren sei. Diese Argumente des Berufungsbeklagten vermögen nicht zu überzeugen. Wenn er ausführt, er sei ein ungeübter Motorradlenker und sehr unsicher gewesen, so spricht dies augenscheinlich nicht zwingend dafür, dass er sich immer an die Höchstgeschwindigkeit gehalten hat beziehungsweise nie mit der gemessenen Geschwindigkeit von 146 km/h gefahren ist. Auch ungeübte und unsichere Motorradlenker können unstreitbar die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreiten und mit einer Geschwindigkeit in der Grössenordnung der gemessenen unterwegs sein, insbesondere wenn die Fahrstrecke - wie im vorliegenden Fall, wo sich aus dem Kartenausschnitt (act. 3.14) ergibt, dass es sich bei der Strecke vor und nach dem Messposten um eine Gerade handelt, die in eine leichte, langgezogene und zumindest teilweise einsehbare Linkskurve übergeht - keine besonderen Anforderungen stellt und verhältnismässig übersichtlich ist. Im Übringen hat der Berufungsbeklagte an der Berufungsverhandlung selbst eingestanden, dass er während der Fahrt am 2. Oktober 2001 zumindest einmal mit 130 km/h gefahren ist, was belegt, dass er auch als ungeübter Motorradfahrer sich nicht permanent an die Höchstgeschwindigkeit hielt und auch sehr schnell fuhr. Der Berufungsbeklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung im Weiteren ausgeführt, dass es sich bei der Ducati um ein starkes und schnelles Motorrad gehandelt habe. Man habe nur wenig Gas geben müssen, um schnell an Geschwindigkeit zuzulegen. Es war unter diesen Umständen daher - auch für einen ungeübten Motorradlenker - ohne weiteres möglich, mit der Ducati die gemessene Geschwindigkeit zu fahren und insbesondere auch ohne grosse Anstrengung zu erreichen. Der Berufungsbeklagte hat in der Berufungsverhandlung angefügt, er sei jedoch immer recht niedertourig gefahren, wegen dem schwächeren Drehmoment. Dazu ist festzuhalten, dass ein schwächeres Drehmoment nach der allgemeinen Erfahrung vor allem beim Beschleunigen sowie beim Befahren von ansteigenden Strecken eine Rolle spielt. Bei ebener Strecke oder gar bei Gefälle können aber zweifellos auch bei niederen Touren und entsprechend hohem Gang hohe Geschwindigkeiten erreicht und beibehalten werden. Vorliegend nun ist aufgrund der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte von N. in Richtung L. unterwegs war und damit in Fliessrichtung des Hinterrheins fuhr, anzunehmen, dass die Strecke eben war oder sogar ein zumindest leichtes Gefälle aufwies. Dass der Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben niedertourig gefahren sein will, spricht
14 daher in keiner Weise gegen eine gefahrene Geschwindigkeit von 146 km/h. Dieses Ergebnis wird auch von der Überlegung gestützt, dass es sich nach Angaben des Berufungsbeklagten bei der Ducati um ein starkes Motorrad gehandelt hat, dessen Höchstgeschwindigkeit sicherlich über 200 km/h lag. In einem hohen Gang ist mit diesem Motorrad ohne Zweifel auch bei niedertourigem Fahren auf ebener Strecke eine hohe Geschwindigkeit erreichbar. Schliesslich überzeugt auch der Hinweis des Berufungsbeklagten nicht, dass er aufgrund des Luftwiderstandes und der Geräusche im Helm mit Sicherheit bemerkt hätte, wenn er dermassen schnell gefahren wäre. Er führte dazu näher aus, dass er während der Fahrt einmal bewusst auf den Tacho geschaut und festgestellt habe, dass er 130 km/h gefahren sei. Dabei habe er auch den Luftwiderstand und die Helmgeräusche wahrgenommen. Er habe daher gewusst, wie Luftwiderstand und Helmgeräusche sich bei dieser Geschwindigkeit anfühlten beziehungsweise anhörten. Er könne aufgrund des erlebten Luftwiderstandes und der Helmgeräusche sagen, dass er nie schneller als 130 km/h gefahren sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Seiten-, Rücken- oder Frontwind und andere Einflüsse den verspürten Luftwiderstand und auch die Helmgeräusche ohne Zweifel stark beeinflussen können. Selbst für einen erfahrenen Motorradlenker wäre es daher ohne Zweifel schwierig, allein aufgrund von Luftwiderstand und Helmgeräuschen die gefahrene Geschwindigkeit korrekt zu schätzen. Beim Berufungsbeklagten handelte es sich nach eigenem Bekunden um einen ungeübten Motorradlenker mit sehr lange zurückliegenden Erfahrungen auf einem ganz anderen Motorrad. Unter diesen Umständen aber erscheint es als völlig ausgeschlossen, dass er allein aufgrund von Luftwiderstand und Helmgeräuschen die gefahrene Geschwindigkeit zuverlässig bestimmen konnte. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Ausführungen des Berufungsbeklagten nicht überzeugen. Sie vermögen daher auch die Aussagen des Zeugen Wm mbA J. in keiner Weise zu erschüttern. d) Vollends gegen die Möglichkeit, dass anstelle des Berufungsbeklagten ein anderer Motorradfahrer gemessen worden sein könnte, sprechen schliesslich die Aussagen des Berufungsbeklagten selbst. Sie sprechen nämlich klar gegen seine Auffassung, ein vor ihm fahrender Motorradfahrer sei in die Geschwindigkeitskontrolle geraten, habe dies bemerkt, habe in der Folge auf dem Pannenstreifen angehalten und den nächsten Motorradfahrer - zufälligerweise den Berufungsbeklagten - abgewartet und sei erst dann weiter gefahren, weshalb er den Anhalteposten erst nach dem Berufungsbeklagten erreicht habe. Denn zum einen hat der Berufungsbeklagte in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. November 2001 ausgesagt, er habe weder unmittelbar vor noch hinter sich einen Motorradfahrer festgestellt (act. 3.7, S. 3). Noch viel stärker ins Gewicht fällt zum andern aber,
15 dass der Berufungsbeklagte den anderen Motorradfahrer auf jeden Fall hätte sehen müssen, wenn dieser auf dem Pannenstreifen gewartet hätte. Oder er hätte ihn überholen müssen, falls der andere Motorradfahrer nicht auf den Pannenstreifen gefahren wäre, sondern einfach die Geschwindigkeit massiv verringert hätte, um den nächstfolgenden Motorradfahrer passieren zu lassen. Unter diesen Umständen aber hätte es sich offensichtlich und sehr deutlich aufgedrängt, zur Verteidigung klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sich ein anderer Motorradfahrer auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten befunden habe. Der Berufungsbeklagte hat aber weder in einer Einvernahme noch vor Schranken des Gerichts auch nur angedeutet, geschweige denn geltend gemacht, er habe auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten einen anderen Motorradfahrer gesehen. Dass ein anderer Motorradfahrer die Autostrasse zwischen der Messstelle und dem Anhalteposten verlassen haben könnte, kann aufgrund der Tatsache ausgeschlossen werden, dass es auf diesem Streckenabschnitt keine Ausfahrt gab (vgl. Kartenausschnitt, act. 3.14). Aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten ist somit davon auszugehen, dass auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten kein Motorradfahrer auf dem Pannenstreifen wartete oder vom Berufungsbeklagten überholt wurde. Dass anstelle des Berufungsbeklagten ein vor diesem fahrender Motorradfahrer gemessen worden sein könnte, ist somit auszuschliessen. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Vergleich des Videofilms und der zwei Videoprints mit der Fotografie des Berufungsbeklagten, welche am 2. Oktober 2001 am Anhalteort gemacht worden ist, zum Ergebnis führt, dass es sich auf allen Aufnahmen um dieselbe Person und dasselbe Motorrad handelt. Weiter haben sich die Aussagen von Wm mbA J. als glaubhaft erwiesen. Wm mbA J. hat ausgesagt, dass am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr ein Motorradlenker in einem auffallenden Lederkombi und einem mehrfarbigen Helm auf einem Motorrad mit Kontrollschildern des Kantons O. die Messstelle mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 151 km/h passiert habe. Er habe vor und nach diesem Motorrad kein weiteres Motorrad wahrgenommen. Unbestrittenermassen befuhr der Berufungsbeklagte zur angegebenen Zeit die Strecke, wo die Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt wurde. Ebenso unbestritten trug er ein auffallendes Lederkombi und einen mehrfarbigen Helm und fuhr ein Motorrad mit Kontrollschildern des Kantons O.. Aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten selbst kann im Weiteren ausgeschlossen werden, dass anstelle des Berufungsbeklagten ein vor ihm fahrender Motorradfahrer gemessen worden sein könnte. Schliesslich traf ein anderer Motorradfahrer erst ca. fünf bis zehn Minuten (act. 3.11, S. 4) beziehungsweise ca. fünf-
16 zehn Minuten später (act. 3.12, S. 2) als der Berufungsbeklagte auf dem Anhalteplatz ein; dieser trug einen dunklen Helm und ein dunkles Kombi (act. 3.12, S. 2). Unter diesen Umständen aber bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss keine Zweifel, dass es sich bei dem bei der Geschwindigkeitskontrolle auf der A 13 bei N., nördlich der M., am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr gemessenen Motorradfahrer um den Berufungsbeklagten handelte. f) Aus dem Gutachten des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung vom 12. März 2002 (act. 3.19) geht im Weiteren eindeutig hervor, dass die Geschwindigkeitsmessung den „Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr“ vom 10. August 1998 des UVEK genügt (S. 6). Der Gutachter hat wörtlich festgehalten, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt worden ist (Gutachten, act. 3.19, S. 2 unten). Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass die leichte Linkskurve, in die der Motorradfahrer eingeschwenkt ist, keinen nennenswerten Einfluss auf die Messung hatte (Gutachten, act. 3.19, S. 6). Der für die Ahndung massgebende Geschwindigkeitswert von 146 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge, entspricht gemäss Gutachten mindestens der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und stimmt mit dem fotogrammetrisch ermittelten Wert innerhalb der Messunsicherheit überein (Gutachten, act. 3.19, S. 6). Aufgrund des Gutachtens steht somit fest, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgte und die dabei ermittelte Geschwindigkeit mindestens der tatsächlich gefahrenen entspricht. Der Berufungsbeklagte hat denn vor Schranken des Gerichts auch anerkannt, dass die Messung an sich richtig sei. g) Aus dem Gesagten erhellt, dass der Berufungsbeklagte am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr auf der A 13, nördlich der M., auf seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von mindestens 146 km/h gefahren ist. 4. a) Signale und Markierungen sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Ausserdem ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Aus dem Polizeirapport (act. 3.1, S. 1) ergibt sich, dass es sich bei der Strasse am Ort der Messstelle um eine Autostrasse handelte. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 100 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV). Zudem war die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gemäss Polizeirapport signalisiert (Polizeirapport, act. 3.1, S. 1). Indem nun der Berufungsbeklagte am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr die Autostrasse A 13 am Messort erwiesenermassen mit 146 km/h befuhr, überschritt er die signalisierte
17 Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h und verletzte daher augenscheinlich Art. 27 Abs. 1 SVG. Mit seiner Fahrweise handelte er aber auch entgegen Art. 32 Abs. 1 SVG, denn eine Geschwindigkeit, die sich dermassen ausserhalb der geltenden Höchstgeschwindigkeit bewegt, ist von vornherein nicht den Umständen angepasst. Zudem wäre der Berufungsbeklagte bei der für die Ahndung massgeblichen Geschwindigkeit von 146 km/h kaum mehr in der Lage gewesen, bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder bei Hindernissen auf der Fahrbahn, wie zum Beispiel Steine oder Öl, angemessen zu reagieren. Der Berufungsbeklagte hat daher mit seiner Fahrweise gegen Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. Die Vorinstanz hat somit den Berufungsbeklagten zu Unrecht diesbezüglich freigesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich begründet, das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich aufzuheben. b) Ist eine Verkehrsregelverletzung zu bejahen, stellt sich die Frage nach ihrer Schwere. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG). aa) Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 122 IV 173 E 2b/aa, mit Hinweisen). bb) Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h überschritten wird (BGE 121 IV 230 E 2b/bb, mit Hinweisen). Eine solche deutliche Überschreitung hat das Bundesgericht bejaht bei einem Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritten hatte (BGE 118 IV 188). In BGE 122 IV 173 E 2c hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass bei einer nicht richtungsgetrennten Auto-
18 strasse ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in objektiver Hinsicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wurde, denn es sei in diesem Fall eine erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen, da die Möglichkeit der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahe liege. Bei einer derartigen Geschwindigkeit bestehe insbesondere ein erhebliches Risiko, dass der Lenker bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, wie etwa dem Wechsel auf die Überholspur, oder bei Hindernissen (Steine, Öllache etc.) nicht mehr sachgerecht reagieren könne und es deshalb zu einem Unfall komme, bei dem Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn gerieten. Ebenso könne bei einem solchen Tempo bereits eine vorübergehende Unaufmerksamkeit für eine Kollision auch mit entgegenkommenden Fahrzeugen genügen. Die Autostrasse A 13 ist am Ort der Geschwindigkeitskontrolle zweispurig und nicht richtungsgetrennt. Für das Bejahen einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG genügte somit bereits das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h. Der Berufungsbeklagte wurde mit einer für die Ahndung massgebenden Fahrgeschwindigkeit von 146 km/h gemessen, somit 46 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Ungeachtet der konkreten Umstände ist vorliegend somit eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht zu bejahen. In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungsbeklagten zweifellos zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dass er viel zu schnell unterwegs war, hätte dem Berufungsbeklagten bei angemessener Aufmerksamkeit fraglos auffallen müssen, fuhr er doch erheblich - eben 46 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Selbst unter Beachtung der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte kein geübter Motorradfahrer war, und der Möglichkeit, dass die Geschwindigkeit auf einem Motorrad anders erlebt wird als im Auto, hätte der Berufungsbeklagte bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h erkennen müssen, dass er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h deutlich überschritt. Gerade weil der Berufungsbeklagte ein ungeübter Motorradfahrer war und weil er ein starkes und sehr schnelles Motorrad fuhr, hätte es sich für ihn im Übrigen aufgedrängt, sich mittels Blick auf den Tachometer bezüglich seiner Geschwindigkeit öfters zu vergewissern. Wenn der Berufungsbeklagte in dieser Situation trotz deutlicher Anzeichen einer massiven Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit seinem Motorrad fuhr, ohne seine Geschwindigkeit zu kontrollieren und herunter zu setzen, beging er augenscheinlich eine grobe Fahrlässigkeit. Aus dem Gesagten geht somit hervor, dass der Berufungsbeklagte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln
19 beging, indem er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritt. Die Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten daher zu Unrecht vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln frei gesprochen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als begründet und das angefochtene Urteil ist auch diesbezüglich aufzuheben. 5. Ist eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu bejahen, hat der Kantonsgerichtsausschuss über die Strafe zu entscheiden. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). - Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht leicht. Er hat sich in schwerwiegender Weise über grundlegende Sorgfaltspflichten eines jeden Fahrzeuglenkers hinweggesetzt und dabei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig einer Gefahr ausgesetzt. Dies, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit zu halten. Dass der Berufungsbeklagte bis zum Schluss an seiner Behauptung festhielt, es müsse sich vorliegend um eine Verwechslung handeln, und demgemäss kein Geständnis ablegte, kann sich nicht erhöhend auf die Strafe auswirken; der Berufungsbeklagte kann unter diesen Umständen jedoch nicht mit besonderer Milde rechnen. Strafmindernd sind der gute allgemeine und automobilistische Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilde-
20 rungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie der finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse in Höhe von Fr. 2'000.-- als dem Verschulden angemessen. Einer vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister bei Wohlverhalten steht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nichts entgegen. 6. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist. Einzig mit Bezug auf die Höhe der Busse ist die Berufungsklägerin nicht vollständig durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Kosten des Bezirkgerichtsausschusses Hinterrhein dem Berufungsbeklagten zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens hingegen gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall zu befassen hatten (Art. 160 StPO). Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird verzichtet, da sich der Berufungsbeklagte zur Strafzumessung und mithin auch zur Höhe der Busse nicht geäussert hat. Bezüglich des Teils der Berufung, mit dem die Berufungsklägerin nicht vollständig durchgedrungen ist, sind ihm daher auch keine Kosten entstanden.
21 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.--; der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr vorzeitig zu löschen. 4. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'522.80 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 1'740.-- gehen zu Lasten von A.. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc