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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 12.02.2003 SB 2002 38

12. Februar 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·9,940 Wörter·~50 min·3

Zusammenfassung

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 12. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 38 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Vital, Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser. —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 11. September 2002, mitgeteilt am 22. Oktober 2002, in Sachen gegen A., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Franz Hollinger, Postfach, Stapferstrasse 28, 5201 Brugg AG, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am X. in B. geboren und wuchs in Y. auf, wo er auch die Schulen besuchte. Nach dem Schulabschluss absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Koch und durchlief anschliessend die Hotelfachschule in C.. Von 1966 bis 2001 arbeitete er als Flight-Attendant bei der D., zuletzt als Maître de Cabine. Für die D. führte er auch verschiedene Restaurants im Ausland, so in Japan. Seit seiner Pensionierung im Jahre 2001 arbeitet er gelegentlich für einen Limousinenservice. Das monatliche Bruttoeinkommen von A. besteht gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Februar 2003 aus einer Rente von ungefähr Fr. 6'500.-- sowie ungefähr Fr. 3'000.-- aus seiner Arbeit für den Limousinenservice. Im Jahre 1985 verheiratete sich A. mit E.. Dieser Ehe sind zwei Kinder entsprossen. A. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG-Massnahmeregister verzeichnet. B. Mit Verfügung vom 5. August 2002 wurde A. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. August 2002 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Samstag, 2. Februar 2002, fuhr A. um ca. 15:50 Uhr mit seinem Personenwagen über die Autobahn A13 von Chur in Richtung Thusis. Er war zusammen mit seiner Familie unterwegs nach Bivio. Zur gleichen Zeit befand sich F. mit dem Renault Scénic auf der Fahrt von Chur in Richtung Thusis. Nach dem Kirchhügelrank bei Domat/Ems schloss der Angeklagte bis auf rund eine Wagenlänge auf den von F. gelenkten und auf der linken Fahrspur fahrenden Personenwagen auf. F. fuhr mit ca. 100 km/h. Höhe Ems Chemie, im Bereich des ersten Überkopfsignals, welches die Fahrspur rechts in Richtung Flims und links in Richtung San Bernardino trennt, scherte der Angeklagte mit seinem Wagen auf die rechte Spur aus. Anschliessend fuhr er rechts am Fahrzeug von F. vorbei und wechselte dann wieder von der rechten auf die linke Fahrspur. Dabei betrug der Abstand beim Wiedereinbiegen lediglich etwa eine halbe Wagenlänge. Dann setzte A. seine Fahrt Richtung Thusis fort. Wegen des geringen Abstandes, mit welchem A. vor ihr einbog, musste F. abbremsen.“ G., der neben F. auf dem Beifahrersitz sass, erstatte in der Folge Anzeige bei der Kantonspolizei Graubünden.

3 C. Mit Urteil vom 11. September 2002, mitgeteilt am 22. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden: „1. A. wird vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'724.30 - der Gerichtsgebühr von Fr. 1'250. - total somit Fr. 2'974.30 gehen anteilsmässig zulasten des Kantons Graubünden und des Bezirks Imboden. A. wird zulasten der Bezirkskasse des Bezirksgerichts Imboden eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-zugesprochen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In der Begründung hielt der Bezirksgerichtsausschuss fest, den Aussagen der Zeugen F. und G. könne nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass es sich bei dem Fahrzeug, das dicht zu ihnen aufgeschlossen habe, nach rechts ausgeschert und auf der rechten Spur an ihrem Renault Scénic vorbeigefahren sei, um dasjenige von A. gehandelt habe. Es könne sich vielmehr auch um ein unbekanntes drittes Fahrzeug gehandelt haben. So habe die Zeugin F. festgehalten, das nachfolgende Fahrzeug sei immer näher aufgeschlossen, was gegen ein plötzliches Aufschliessen mit stark überhöhter Geschwindigkeit spreche. Deshalb hätte mit aller Wahrscheinlichkeit die Fahrzeugnummer oder zumindest die Kantonsbezeichnung im Verlaufe des Vorgangs abgelesen und der Fahrzeugtyp ausgemacht werden können. Weder F. noch G., der in dieser Zeit nach hinten zu seiner auf dem Rücksitz sitzenden Tochter geblickt habe, sei dies jedoch gelungen. Zudem spreche der Umstand, dass A. seine Frau, seinen Sohn und dessen Freund im Auto dabei gehabt habe, gegen die Ausführung eines solchen Fahrmanövers mit erheblicher Selbst- und Drittgefährdung. Es bestünden somit erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie von den beiden Zeugen beschrieben zugetragen habe. Zu diesem Schluss würden nicht zuletzt auch die völlig gegensätzlichen Angaben über das Verkehrsaufkommen führen, die nicht nur im Zusammenhang mit dem vorliegend in Frage stehenden Überholmanöver stünden, weshalb nicht ohne weiteres auf die Zeugenaussage von G. abgestellt und der Aussage von A. jeglicher Wahrheitsgehalt abgesprochen werden dürfe. Es seien berechtigte Zweifel bezüglich des von G. geltend gemachten geringen Verkehrsaufkommens angebracht. Nach dem

4 Grundsatz „in dubio pro reo“ sei A. schliesslich von Schuld und Strafe freizusprechen. D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 6. November 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. A. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister sei auf 1 Jahr festzusetzen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ In der Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der rechtsüberholende Personenwagen des Angeklagten einwandfrei und eindeutig identifiziert werden können. Insbesondere würden jegliche Hinweise dafür fehlen, dass ein weiteres Fahrzeug an diesem Überholmanöver beteiligt gewesen sein könnte. Es könne demnach als erwiesen gelten, dass A. an der besagten Stelle tatsächlich sehr nahe aufgefahren, ausgeschert, rechts vorbeigefahren und in einem Zuge kurz vor dem Personenwagen der Zeugen eingespurt sei. Durch das sehr nahe Auffahren und das Rechtsüberholen habe A. in grober Weise gegen die geltend gemachten Gesetzesbestimmungen verstossen. Die Vorinstanz habe sich im übrigen mit der Sachlage, dass A. sehr knapp vor dem Fahrzeug der Zeugen auf die linke Spur gewechselt habe, gar nicht auseinandergesetzt, was die Aufhebung des Urteils bereits rechtfertige. Mit Schreiben vom 11. November 2002 verzichtet der Bezirksgerichtsausschuss Imboden auf eine eigentliche Vernehmlassung und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und auf die Akten. A. beantragt in seiner Berufungsantwort vom 8. Januar 2003 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Er verweist in seiner Begründung auf mehrere Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen F. und G. und macht geltend, nur seine Aussagen und die Aussagen seiner Frau würden sich als stimmig und widerspruchsfrei erweisen. Die von der Staatsanwaltschaft ge-

5 machten Ausführungen träfen daher nicht zu und der behauptete Beweis sei nicht erbracht. Das vorinstanzliche Urteil sei somit zu bestätigen. E. Am 12. Februar 2003 fand die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden statt. Anwesend waren A. sowie dessen Rechtsvertreter, Fürsprecher lic. iur. Franz Hollinger. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte im Sinne von Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. In der Befragung bestätigte A. die von ihm in der polizeilichen und in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gemachten Aussagen. Fürsprecher lic. iur. Franz Hollinger hielt sich an seine bereits mit der Berufungsantwort vorgebrachten Anträge und deren Begründung, wobei er vor allem auf mehrere Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Zeugenaussagen hinwies. In seinem Schlusswort hielt A. nochmals fest, er sei weder nahe auf das Fahrzeug der Zeugen aufgeschlossen, noch habe er dieses rechts überholt. Vielmehr habe er auf die rechte Spur gewechselt, weil von hinten schnellere Fahrzeuge herangekommen seien und ihn mittels Lichthupe zur Freigabe der Fahrspur aufgefordert hätten. Er habe diese schnelleren Fahrzeuge vorbei gelassen. Am Wagen der Zeugen sei er rechts vorbei gefahren und habe dann einen Spurwechsel vollzogen, da er nach Bivio habe fahren wollen. Es sei allerdings möglich, dass er ein bisschen knapp vor dem Wagen der Zeugen auf die linke Spur gewechselt habe. Mit Einverständnis von A. und seinem Rechtsvertreter wurde auf eine mündliche Eröffnung des Urteils im Anschluss an die Beratung verzichtet und das Urteil am 13. Februar 2003 Fürsprecher lic. iur. Franz Hollinger vom Vorsitzenden fernmündlich mitgeteilt. Auf die weitere Begründung der Anträge, die weiteren Erläuterungen des Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und

6 hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Die Berufungsklägerin wirft dem Berufungsbeklagten vor, er sei auf der linken Fahrspur nah auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgeschlossen, sei dann nach rechts ausgeschwenkt, habe das Fahrzeug rechts überholt und habe knapp vor dem Fahrzeug wieder auf die linke Fahrspur gewechselt. Der Berufungsbeklagte bestreitet diesen Sachverhalt. Es stellt sich somit vorliegend zunächst die Frage, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass der Berufungsbeklagte die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen begangen hat oder nicht. Wenn sich genügend Anhaltspunkte für die Täterschaft des Berufungsbeklagten ergeben, ist in einem weiteren Schritt die verschuldensadäquate Strafe zuzumessen. a) Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich des Sachverhaltes zu ermitteln, der Gegenstand des Verfahrens bildet. Dabei hat das Gericht die vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt

7 zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Alsdann hat ein Freispruch zu erfolgen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). b) Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerun-

8 gen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis- Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 3. a) Der Zeuge G. hat anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden am 2. Februar 2002 um 16.05 Uhr (act. 3.2), also etwa 15 Minuten nach dem Vorfall, ausgesagt, dass er, als er sich nach hinten zu seiner Tochter auf dem Rücksitz des Wagens gewendet habe, ein Fahrzeug bemerkt habe, das ihnen mit etwa einer Wagenlänge Abstand gefolgt sei. Dieses Fahrzeug sei kurz darauf nach rechts ausgeschert, habe sie rechts überholt, sei unmittelbar vor ihrem Wagen wieder auf die linke Fahrspur eingebogen und habe sich mit hoher Geschwindigkeit entfernt. Weil das Einbiegemanöver sehr knapp ausgefallen sei, habe seine Frau, die ihren Wagen gelenkt habe, abbremsen müssen. Beim Anschluss Bonaduz hätten sie wieder auf das Fahrzeug aufgeschlossen. Es habe sich um einen dunkelgrünen Peugeot-Kombi mit dem Kontrollschild Z. gehandelt. Diese Angaben habe er erhoben, als sie wieder auf das Fahrzeug aufgeschlossen hätten. Beim Fahrer des Wagens habe es sich um einen Mann gehandelt, der etwa 50 Jahre alt sei und eine Sonnenbrille getragen habe. Eine Frau sei auf dem Beifahrersitz gesessen und auf dem hinteren Sitz eine weitere Person. Der Kofferraum sei bis unters Dach vollgepackt gewesen. Der Fahrer des Peugeots habe im weiteren den Blinker einmal nach links und einmal nach rechts gestellt, als er vor ihnen auf die linke Fahrspur gewechselt gehabt habe. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen G. und dem Berufungsbeklagten vom 30. Mai 2002 (act. 3.7) gab G. zu Protokoll, dass er sich nach hinten gedreht habe, um seiner Tochter eine Trinkflasche zu reichen. Dabei habe er festgestellt, dass ein Fahrzeug nahe zu

9 ihnen aufgeschlossen habe, und zwar so weit, dass man die Scheinwerferlichter nicht mehr gesehen habe. Seine Frau habe ihn im selben Augenblick darauf aufmerksam gemacht. Nach etwa 15 Sekunden sei das Fahrzeug nach rechts ausgeschert, sei an ihnen vorbei gefahren und vor ihnen wieder auf die Überholspur eingeschwenkt. Als es wieder auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren sei, habe der Abstand maximal eine halbe Fahrzeuglänge betragen. Der Fahrzeuglenker habe während dem Überholen zu ihnen herübergelacht. Er habe eine Sonnenbrille getragen. Auf die Frage, ob es sich beim Lenker um den anwesenden A. gehandelt haben könne, sagte G. aus, dass er sich das vorstellen könne; insbesondere die Nase passe. Bei der Brille sei er jedoch nicht sicher, der vorbeifahrende Fahrzeuglenker habe einfach eine dunkle Sonnenbrille getragen. Ihm sei im weiteren bezüglich der Zeichengebung aufgefallen, dass der Fahrzeuglenker den linken und dann den rechten Blinker betätigt habe, als er vor ihnen auf die linke Fahrbahn eingeschwenkt gewesen sei. Das Fahrzeug habe sie in einem Zuge überholt. Es sei nahe auf ihr Fahrzeug aufgefahren, sei dann nach rechts ausgeschwenkt, habe beschleunigt und habe knapp vor ihnen wieder auf die linke Fahrbahnhälfte gewechselt. b) Die Zeugin F. hielt in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2002 um 17.25 Uhr (act. 3.3), also ungefähr 95 Minuten nach dem Vorfall, fest, sie sei auf der linken Spur gefahren, als ein grünes Fahrzeug dicht zu ihr aufgeschlossen habe. Der Abstand sei dermassen kurz gewesen, dass sie die Lichter des Fahrzeugs im Rückspiegel nicht mehr gesehen habe. Im Rückspiegel habe sie aber sehen können, wie sich der Lenker des Fahrzeugs nach rechts vergewissert habe und anschliessend auf die Normalspur ausgeschert sei. Er habe ihren Wagen überholt und sei mit einem Abstand von einer knappen Wagenlänge vor ihr wieder auf die linke Fahrspur gewechselt. Das andere Fahrzeug habe sich zügig entfernt. Später hätten sie wieder auf das Fahrzeug aufgeschlossen, weil dieses auf eine langsamer fahrende Fahrzeugkolonne aufgefahren sei. Sie habe dann feststellen können, dass es sich um einen Peugeot-Kombi mit Aargauer Schildern gehandelt habe. Ihr Mann habe sich dann die notwendigen Angaben notiert und die Polizei informiert. Sie hätten das Fahrzeug nie vollständig aus den Augen verloren. Wenn sie nicht gebremst hätte, wäre sie dem anderen Wagen mit Sicherheit ins Heck gefahren oder hätte ihn zumindest bei seinem Wiedereinbiegen auf die Fahrspur Richtung San Bernardino gestreift. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen F. und dem Berufungsbeklagten vom 30. Mai 2002 (act. 3.8) sagte F. aus, sie habe zu ihrem Mann gesagt, dass das hinter ihnen fahrende Fahrzeug immer näher aufschliesse. Ihr Mann habe auch zurückgeschaut. Das Fahrzeug habe so nahe aufgeschlossen, dass sie dessen Lichter im Rückspiegel nicht mehr habe sehen können.

10 So sei es jedoch nicht sehr lange gefahren. Es sei dann auf die rechte Fahrbahnhälfte ausgeschert, an ihnen vorbeigefahren und ungefähr im Abstand einer halben Fahrzeuglänge vor ihnen wieder auf die linke Fahrspur gewechselt. Sie sei der Meinung, dass es sich um ein grünes Fahrzeug gehandelt habe. Bezüglich Fahrzeugtyp könne sie keine Angaben machen, da sie sich damit weniger auskenne. Es seien jedoch vier Personen im Fahrzeug gewesen. Wenn sie den anwesenden A. anschaue, könne sie sich an seine Brille erinnern. Der Fahrzeuglenker habe keine Sonnenbrille getragen, sondern eine Sehbrille. Sonst aber erinnere sie sich nicht an sein Gesicht. Als das Fahrzeug vor ihnen auf die linke Fahrspur gewechselt habe, hätten sie schon das Kontrollschild abgelesen und ihr Mann habe dieses aufgeschrieben. Sie sei erschrocken, als das Fahrzeug auf die linke Fahrbahn gewechselt habe, und habe leicht die Bremse betätigt. Sonst habe sie keine anderen Zeichen gegeben. Für sie sei klar gewesen, dass der Fahrzeuglenker gewusst habe, in welche Richtung er fahren wolle, und er habe ihr Fahrzeug noch schnell überholen wollen. Wie schnell dieses Fahrzeug gefahren sei, könne sie nicht sagen. Auf die ausdrückliche Frage, ob es möglich sei, dass sie das falsche Kontrollschild abgelesen und der Polizei gemeldet hätten, antwortete sie bestimmt mit nein. c) Die beiden Zeugen sind in den verschiedenen Einvernahmen bei ihren Aussagen geblieben und haben den Vorfall grundsätzlich immer gleich geschildert. Insbesondere liessen sie sich auch in den Konfronteinvernahmen mit dem Berufungsbeklagten nicht beirren, obwohl der Berufungsbeklagte den Sachverhalt bestritt. Die Aussagen der Zeugen stimmen im Kern auch untereinander überein. Beide Zeugen haben im Weiteren viele Details nennen können. So hat G. zum Beispiel angegeben, dass der Fahrer ein Mann um die 50 Jahre war, der eine Brille trug und während des Überholvorgangs zu ihm herüberlachte, und dass auf dem Beifahrersitz eine Frau sass. F. wiederum führte zum Beispiel aus, dass vier Personen im Wagen sassen und dass der Fahrer eine Brille getragen hat. Beide Zeugen waren auch in der Lage, auf Nachfragen bereits gemachte Angaben zu verdeutlichen oder näher auszuführen. Ihre Aussagen sind bestimmt, klar und in sich stimmig. Die Aussagen lassen sich leicht nachvollziehen und entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Zeugen eine ihnen bis zu diesem Vorfall unbekannte Person grundlos beschuldigen sollten, zumal mit den damit zusammenhängenden Einvernahmen erhebliche Umtriebe entstehen. Überdies haben sie kein Interesse am Ausgang des Prozesses und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer strafbaren Handlung bezichtigen sollten. Schliesslich haben sie beide ihre Aussagen auch als Zeugen und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB

11 wiederholt. Alle diese Gesichtspunkte sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen. 4. Der Berufungsbeklagte hat nun sowohl in seiner Berufungsantwort als auch vor Schranken des Gerichts auf einige Unstimmigkeiten in den Aussagen der Zeugen hingewiesen und will daraus ableiten, dass diese nicht verlässlich seien. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob diese behaupteten Unstimmigkeiten die Aussagen der Zeugen zu erschüttern vermögen. a) Zunächst zu den Unstimmigkeiten, die der Berufungsbeklagte in den Aussagen der Zeugin F. ausgemacht haben will. In einem ersten Punkt macht er geltend, sie habe ausgesagt, das Überholmanöver habe zwischen den zwei 100 km/h- Tafeln stattgefunden. Tatsächlich gebe es aber nur eine 100 km/h-Tafel. Den Akten kann entnommen werden, dass es auf der fraglichen Strecke nur eine 100 km/h- Tafel gibt. Diese ist beim ersten Überkopfsignal platziert. Das nächste auf dieses Überkopfsignal folgende Signal befindet sich kurz vor der Trennung der beiden Fahrspuren. Auch dabei handelt es sich um ein Überkopfsignal (vgl. Übersichts- /Massskizze, act. 3.10, und Fotoblatt, act. 3.11). Es ergibt sich nun aus den Befragungen der Zeugin ganz klar und unmissverständlich, dass sie mit ihren Aussagen darauf hinweisen wollte, dass das Überholmanöver zwischen den beiden Überkopfsignalen stattgefunden hatte. F. hat dies in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 30. Mai 2002 sehr deutlich gemacht, indem sie aussagte, sie habe im Bereich der 100 km/h-Tafel die Lichter des hinter ihr fahrenden Fahrzeuges im Rückspiegel nicht mehr sehen können; kurz darauf sei das Fahrzeug nach rechts ausgeschert, an ihnen vorbeigefahren und wieder auf die linke Fahrspur zurückgekehrt; das Fahrzeug habe das Überholmanöver dort beendet gehabt, wo die Striche auf der Fahrbahn beginnen würden, die anzeigten, dass man die Fahrbahn nicht mehr wechseln dürfe (act. 3.8, S. 2 oben und S. 3 unten). Die von F. genannten Striche auf der Fahrbahn beginnen kurz nach dem zweiten Überkopfsignal (Fotoblatt, act. 3.11). Die in der polizeilichen Einvernahme festgehaltene Aussage der Zeugin, das Überholmanöver habe sich zwischen den beiden 100 km/h-Tafeln abgespielt, ist somit ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass das Überholmanöver zwischen dem Signal „Höchstgeschwindigkeit 100 km/h“ und dem nächstfolgenden Signal stattgefunden hat, mithin zwischen den beiden Überkopfsignalen. Die bei der Polizei bezüglich des Ortes des Überholmanövers gemachten Aussagen verwenden daher zwar eine ungenaue Bezeichnung. Der Kern der Aussagen ist aber klar, die vermeintliche Unstimmigkeit lässt sich leicht auflösen. Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, F. sei sich bezüglich der Farbe des Wagens, der sie

12 rechts überholt habe, gar nicht sicher gewesen, habe sie anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 30. Mai 2002 doch angegeben, sie sei der Meinung, der Wagen sei grün gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass F. in der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2002, also nur etwa 95 Min. nach dem Ereignis, mehrfach und mit Bestimmtheit aussagte, dass es sich bei dem anderen Wagen um ein grünes Fahrzeug gehandelt habe (vgl. act. 3.3, S. 2 oben). Sie war sich bezüglich der Farbe des anderen Wagens also durchaus sicher. Richtigerweise hat F. auch erkannt, dass sich im überholenden Wagen vier Personen befunden haben und dass der Berufungsbeklagte eine Sehbrille trug. Der Berufungsbeklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, F. habe nach eigenen Angaben die Brille gesehen, als das andere Fahrzeug sie rechts überholt habe. Dies sei aber gar nicht möglich, da sie sich als Lenkerin habe auf den Verkehr konzentrieren müssen und zudem weiter weg gesessen sei als ihr Mann. Dazu ist festzuhalten, dass zum einen die Autobahn A13 auf der fraglichen Strecke geradeaus führt und zum andern auch ein kurzer Blick genügen kann, um das Gesicht eines Menschen zu erkennen. Auch wenn sich F. als Fahrerin primär auf den Verkehr konzentrieren musste, war es für sie ohne Zweifel möglich, unter den gegebenen Umständen einen oder gar ein paar wenige kurze Blicke nach rechts zum Fahrer des anderen Wagens zu werfen, zumal dieser andere Wagen nicht viel schneller als ihr eigener Wagen fuhr, wie sich aus den Aussagen der Zeugen (polizeiliche Einvernahme von G. vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 2 unten; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 30. Mai 2002, act. 3.7, S. 3 oben; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von F. vom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 3 oben) und des Berufungsbeklagten ergibt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Mai 2002, act. 3.5, S. 2 unten), weshalb das Überholen eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Und zweifellos hatte F. auch von ihrem Platz auf dem Fahrersitz die Möglichkeit, den Fahrer des anderen Wagens zu sehen, auch wenn sie etwas weiter weg sass als ihr Mann. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten sind die Aussagen von F. auch in diesem Punkt ohne Weiteres glaubhaft. Der Berufungsbeklagte macht sodann geltend, es gebe einen weiteren Widerspruch zwischen der Aussage von F. und jener ihres Mannes, da F. ausgesagt habe, sie habe ihrem Mann gesagt, ein Fahrzeug fahre sehr nahe auf, worauf ihr Mann nach hinten geblickt habe. G. wiederum habe ausgesagt, er habe nach hinten zu seiner Tochter auf dem Rücksitz geblickt und dabei den nahe auffahrenden Wagen gesehen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich diese scheinbare Unstimmigkeit zum einen auf ein eindeutiges Detail bezieht und dass sie zum andern leicht durch das genaue Studium der Aussagen der Zeugen aufgelöst werden kann. Der Zeuge G. hat nämlich in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom

13 30. Mai 2002 ausgesagt, er habe sich nach hinten zu seiner Tochter gedreht und dabei festgestellt, dass ein Fahrzeug nahe auffahre. Seine Frau habe gesagt, dass einer aufhocken würde, und zwar habe sie dies praktisch im selben Moment gesagt, als er das Fahrzeug wahrgenommen habe (act. 3.7, S. 2). Aus dieser Aussage wird klar, dass der Blick des Zeugen G. nach hinten und der Hinweis der Zeugin F. auf das andere Fahrzeug gleichzeitig erfolgten. Es ist unter diesen Umständen ohne Weiteres möglich, dass F. den Blick zurück ihres Mannes als Reaktion auf ihre Äusserung verstand und auch so schilderte, obwohl G. sich in diesem Moment ohnehin nach hinten wandte. Zwischen den Aussagen der Zeugen besteht somit diesbezüglich keine Unstimmigkeit. Bezüglich dem Zeitpunkt, in welchem die Zeugen die Nummer auf dem Kontrollschild erkannt und aufgeschrieben haben, ist festzuhalten, dass dieser in dem Sinne irrelevant ist, als die Zeugen den Wagen, der sie rechts überholt hat, nach dem Überholmanöver nie gänzlich aus den Augen verloren haben. Dies hat F. in der polizeilichen Befragung vom 2. Februar 2002 klar ausgesagt (act. 3.3, S. 2 Mitte). Ihre Aussage ist entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten glaubhaft. Dies gerade aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten. Er hat nämlich in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Mai 2002 zu Protokoll gegeben, dass es am 2. Februar 2002 viel Verkehr gehabt habe, und zwar so viel wie noch nie (act. 3.5, S. 3 Mitte). In der Berufungsantwort führt er weiter aus, er wisse, dass schon bald nach dem Autobahnende regelmässig Kolonnen entstehen würden, jedenfalls bei hohem Verkehrsaufkommen, wie dies am 2. Februar 2002 der Fall gewesen sei (Berufungsantwort, S. 9 f.). Das Fahrzeug, das den Wagen der Zeugen F. und G. rechts überholte und knapp vor ihnen wieder auf die linke Fahrbahn einschwenkte, entfernte sich gemäss den Aussagen der Zeugen zwar zügig in Richtung Thusis (polizeiliche Einvernahme von G. vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 2 oben; polizeiliche Einvernahme von F. vom 2. Februar 2002, act. 3.3, S. 2). Bei dem hohen Verkehrsaufkommen, welches gemäss Angaben des Berufungsbeklagten herrschte, und der damit verbundenen und vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Kolonnenbildung nach dem Autobahnende war der Fahrer des überholenden Fahrzeuges aber ohne Zweifel nicht in der Lage, einen grossen Abstand zum Wagen der Zeugen herzustellen, da er schnell auf eine Kolonne aufgefahren sein muss. Dies stimmt im Übrigen mit der Aussage von F. überein, wonach sie zum anderen Fahrzeug aufgeschlossen hätten, weil dieses auf eine langsam fahrende Fahrzeugkolonne aufgefahren sei (polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2002, act. 3.3, S. 2). Der Abstand zwischen dem Wagen der Zeugen und dem anderen Fahrzeug kann daher zum einen - aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten - von Beginn weg nicht übermässig gross gewesen sein und verringerte sich zum andern kontinuierlich soweit, dass die Zeugen beim Anschluss Bo-

14 naduz zum anderen Fahrzeug aufgeschlossen hatten (polizeiliche Befragung von G. vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 2 oben). Auch wenn die Strecke zwischen der Verzweigung Reichenau und dem Anschluss Bonaduz Kurven aufweist, die nach Kenntnis des Gerichts im Übrigen leicht und langgezogen sind, erscheint es unter diesen Umständen durchaus glaubhaft, dass das andere Fahrzeug immer im Blickfeld der Zeugen verblieb. Da nun die Zeugen den Wagen, der sie rechts überholt hatte, nie völlig aus den Augen verloren, ist es unerheblich, ob sie die Nummer auf dem Kontrollschild bereits nach dem abgeschlossenen Überholmanöver oder erst beim Aufschliessen beim Anschluss Bonaduz abgelesen haben. Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte bei der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden auf entsprechende Befragung ausgesagt hat, dass er tatsächlich bald nach dem Autobahnende auf eine Fahrzeugkolonne aufgefahren sei. Aus dem Gesagten erhellt, dass die vom Berufungsbeklagten bezüglich der Aussagen der Zeugin F. geltend gemachten Unstimmigkeiten und Widersprüche entweder leicht aufzulösen sind oder sich auf unwesentliche Punkte beziehen. Entscheidend sind aber nicht Details untergeordneter Natur, sondern das Gesamtbild, welches ein Zeuge zeichnet. Das Rechtsüberholmanöver des Berufungsbeklagten, um welches es vorliegend im Kern geht, wurde von der Zeugin als solches und in seinem Ablauf widerspruchsfrei geschildert. Die Argumente des Berufungsbeklagten vermögen daher die Aussagen von F. in keiner Weise zu erschüttern. Ihre Aussagen erweisen sich unter diesen Umständen als verlässlich und glaubhaft. b) Auch mit Bezug auf die Aussagen des Zeugen G. hat der Berufungsbeklagte auf angebliche Unstimmigkeiten hingewiesen. Wie bei F. beanstandet er auch bei G. zunächst, dass gemäss dessen polizeilicher Einvernahme das Überholmanöver zwischen zwei 100 km/h-Tafeln stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang kann auf das bereits bezüglich der nämlichen Aussage von F. Ausgeführte verwiesen werden. Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, dass G. nur von drei Personen gesprochen habe, die sich im überholenden Fahrzeug befunden hätten, obwohl neben dem Berufungsbeklagten noch seine Frau, sein Sohn und dessen Freund mitgefahren seien. Es trifft zu, dass G. nur drei Insassen erwähnte. Er wusste aber genau, dass am Steuer ein Mann um die 50 Jahre, der zu ihnen herüberlachte, und auf dem Beifahrersitz eine Frau sass. Wer auf dem Rücksitz sass, konnte er jedoch nicht genau angeben, er sprach lediglich von einer Person, ohne Angabe von Geschlecht oder Alter (polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 2 Mitte). Seine Aussage zeigt daher deutlich auf, dass er auf die

15 vordere Hälfte des Wagens geachtet hat, auf den Fahrer und damit auch die Beifahrerin, welche er im übrigen mit Sicherheit schon bei seinem Blick zurück durch die Heckscheibe hatte erkennen können. Die Rückbank des Wagens hat er jedoch offensichtlich nicht genau betrachtet, was nicht weiter wundert, hat die Anzahl Insassen doch überhaupt nichts mit einem möglichen zu nahen Auffahren oder einem allfälligen verbotenen Überholmanöver zu tun. Die Aussage des Zeugen G. wird somit durch die Tatsache, dass er nur drei Insassen bemerkt hat, keineswegs unglaubhaft, denn es handelt sich bei der Anzahl Insassen bezüglich Verkehrsregelverletzungen - wie den vorliegend in Frage stehenden - klarerweise um einen unwesentlichen Punkt. Der Berufungsbeklagte weist weiter darauf hin, dass sein Fahrzeug im Gegensatz zu den Aussagen des Zeugen G. nicht vollbepackt gewesen sei. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Berufungsbeklagten. E. hat ausgesagt, sie hätten an Gepäck drei Taschen gehabt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Mai 2002, act. 3.6, S. 2 unten). Der Berufungsbeklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang ausgeführt, sie hätten an Gepäck ein Paar Ski, ein Snowboard und vier Koffer gehabt. Man habe wohl von aussen gesehen, dass sich Gepäck im Kofferraum befunden habe, aber die hinteren Fenster seien sicherlich zu 2/3 frei gewesen. Auf Vorhalt der Aussagen seiner Frau meinte er, wenn sie von drei Taschen spreche, werde dies wohl richtig sein, denn sie kümmere sich jeweils um das Gepäck und er sei sich nach so langer Zeit nicht mehr sicher. Aus den Aussagen des Berufungsbeklagten geht hervor, dass sich im Kofferraum seines Wagens so viel Gepäck befand, dass man es von aussen sehr gut sehen konnte. Die Aussagen des Zeugen G. und des Berufungsbeklagten stimmen somit insofern überein, als beide davon sprechen, dass von aussen das Gepäck im Kofferraum sehr gut sichtbar gewesen ist. Der Zeuge G. hat dafür die Beschreibung benutzt, das Fahrzeug sei bis unter das Dach vollbepackt gewesen. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Berufungsbeklagten und seiner Frau ist diese Aussage des Zeugen zwar als ungenau beziehungsweise sehr subjektiv einzustufen, denn drei Taschen oder vier Koffer vermögen den Kofferraum eines Kombis objektiv kaum bis unters Dach zu füllen. Im Kern - dass sich nämlich im Kofferraum Gepäck befand, was von aussen sehr gut sichtbar gewesen ist - stimmt die Aussage von G. mit den Aussagen des Berufungsbeklagten jedoch überein. Im Weiteren weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass G. bei ihm eine Sonnenbrille erkannt haben wolle, obwohl er nie eine solche trage. E. hat in ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Mai 2002 bestätigt, dass der Berufungsbeklagte am 2. Februar 2002 keine Sonnenbrille getragen habe (act. 3.6, S. 2 unten). Auch die Zeugin F. hat ausgesagt, dass der Fahrer des überholenden Wagens keine Sonnen-, sondern eine Sehbrille getragen habe (untersuchungs-

16 richterliche Konfronteinvernahme vom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 2). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass A. zwar eine Brille trug, sich der Zeuge G. aber bezüglich der Sonnenbrille geirrt hat. Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, G. habe ausgesagt, dass der Lenker des überholenden Fahrzeuges nach dem Manöver gemäss Sitte der Berufschauffeure geblinkt habe. Er sei jedoch kein Berufschauffeur, weshalb er auch nicht so zu blinken pflege. Dies schliesse ihn als Täter aus. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Sitte der Berufschauffeure, sich mit einem kurzen Links-Rechts-Blinken zu bedanken, ohne Zweifel nicht nur Berufschauffeuren bekannt ist und auch nicht ausschliesslich nur von diesen verwendet wird. Allein die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte kein Berufschauffeur ist, führt daher nicht zwingend zum Schluss, dass er nach Beendigung des Überholmanövers nicht kurz nach links und rechts geblinkt hat. Zudem hat der Berufungsbeklagte auf entsprechende Frage anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ausgesagt, dass er sich zwar nicht erinnern könne, in der vom Zeugen G. geschilderten Weise geblinkt zu haben, dass er aber auch nicht ausschliessen könne, dass er beim Zurückstellen des Blinkers aus Versehen den Hebel kurzfristig zu sehr in die andere Richtung gedrückt habe, worauf ein kurzes Blinken nach rechts möglich gewesen wäre. Der Berufungsbeklagte kann daher selbst nicht ausschliessen, dass er, wenn auch unbewusst und zufällig, in der Weise Zeichen gegeben hat, wie dies der Zeuge G. geltend macht. Die Aussage von G. erweist sich daher nicht als unglaubhaft. Schliesslich führt der Berufungsbeklagte an, der Zeuge G. habe ausgesagt, es hätte am 2. Februar 2002 nur ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Dies treffe jedoch nicht zu, es habe am 2. Februar 2002 im Gegenteil sehr reger Verkehr geherrscht. Offensichtlich vermag dieser Unterschied in der Aussage die Schilderung von G. aber in keiner Weise zu erschüttern, denn augenscheinlich haben sowohl der Berufungsbeklagte als auch G. ihre subjektive Einschätzung des Verkehrsaufkommens mitgeteilt. Bei solch subjektiven Wertungen ist es immer möglich beziehungsweise sogar ausgesprochen häufig der Fall, dass dieselbe Situation von zwei verschiedenen Personen unterschiedlich eingeschätzt wird. Dadurch wird aber weder die eine noch die andere Aussage relativiert beziehungsweise ist weder die eine noch die andere Aussage falsch. Der Umstand, dass G. abweichend zum Berufungsbeklagten das Verkehrsaufkommen als gering einschätzte, lässt seine Aussagen daher nicht als unglaubhaft erscheinen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Zeuge G. zwar teilweise ungenaue Bezeichnungen verwendet und sich mit Bezug auf die Sonnenbrille geirrt hat. Im Kern hat er jedoch den Vorfall immer gleich geschildert und stimmen seine Ausführungen

17 mit denjenigen von F. überein. Die Argumente des Berufungsbeklagten vermögen daher den Kern der Aussagen des Zeugen G. nicht zu erschüttern. c) Die Aussagen des Berufungsbeklagten erweisen sich in ihrer Gesamtwürdigung im Vergleich zu jenen der Zeugen F. und G. als weniger glaubhaft. So sprechen der Umstand, dass die Zeugen den Wagen des Berufungsbeklagten auch nach dem abgeschlossenen Überholmanöver nie gänzlich aus den Augen verloren haben, was unter anderem auch aus den Aussagen des Berufungsbeklagten bezüglich des Verkehrsaufkommens abgeleitet werden kann, und die Tatsache, dass aufgrund der zeitlichen Abfolge kein drittes Fahrzeug sehr nah auf den Wagen der Zeugen F. und G. aufgefahren sein kann, deutlich gegen die Ausführungen des Berufungsbeklagten. Zudem sind die Aussagen eines Angeschuldigten insofern mit Zurückhaltung zu würdigen, als der Angeklagte ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und überdies nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. Dies im Gegensatz zu den Zeugen (vgl. Art. 307 StGB). Zu seiner Entlastung hat der Berufungsbeklagte seine Ehefrau E. genannt. E. hat jedoch anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Mai 2002, also fast vier Monate nach den vorliegend zu beurteilenden Ereignissen, die Fahrt vom 2. Februar 2002 aus eigener Erinnerung nicht schildern können. Sie wusste einzig, dass sie sich an nichts Aussergewöhnliches während der Fahrt erinnern konnte. Sie ging davon aus, dass der Berufungsbeklagte kein Fahrmanöver wie das ihm vorgeworfene ausgeführt habe, da ihr das sonst aufgefallen wäre und sie reklamiert hätte (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Mai 2002, act, 3.6). E. war folglich nicht in der Lage, konkrete Angaben zum Verlauf der Fahrt am 2. Februar 2002, insbesondere zu den Ereignissen kurz vor der Verzweigung Reichenau, zu machen, weswegen sie die Schilderung der Abläufe durch den Berufungsbeklagten auch nicht bestätigen konnte. Sie schloss offensichtlich allein aus der fehlenden Erinnerung, dass sich auf dieser Fahrt nichts Aussergewöhnliches abgespielt haben könne, wobei offen bleiben kann, was sie unter den Ausdruck „aussergewöhnlich“ subsumieren würde. Selbstredend kann jedoch allein aus der Tatsache, dass E. sich fast vier Monate nach der Fahrt von Brugg nach Bivio an nichts Aussergewöhnliches mehr erinnern konnte, nicht geschlossen werden, dass der Berufungsbeklagte das vorliegend zu beurteilende Fahrmanöver auch nicht ausgeführt haben kann. Denn augenscheinlich kann es verschiedene Gründe geben, weshalb sich E. an einen Vorfall wie den vorliegend zu beurteilenden nicht mehr erinnern kann. Zum Beispiel besteht durchaus die Möglichkeit, dass E. abgelenkt war und damit das konkrete Fahrverhalten ihres Mannes gar nicht mitbekommen hat oder dass sie subjektiv die Situation ganz anders eingeschätzt und daher als nicht ungewöhnlich empfunden

18 hat. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass sich E. nach beinahe vier Monaten an den Vorfall einfach nicht mehr erinnern konnte, selbst wenn sie ihn im Moment des Erlebens allenfalls als ungewöhnlich empfand. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte in seinem Schlusswort anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ausdrücklich zugestanden hat, dass er vielleicht etwas knapp vor dem Wagen, an dem er rechts vorbei gefahren war, auf die linke Fahrspur gewechselt hat. E. konnte sich auch an dieses knappe Einschwenken nicht erinnern. Die Aussage von E. bestätigt daher die Schilderung des Berufungsbeklagten, dass er nämlich nicht auf das Fahrzeug der Zeugen F. und G. aufgefahren sei und dieses auch nicht rechts überholt habe, nicht. d) Aus dem Dargelegten geht deutlich hervor, dass die Aussagen der Zeugen F. und G. im Kern glaubhaft sind, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Wie bereits einlässlich dargelegt, kann im Weiteren vorliegend ausgeschlossen werden, dass ein anderes Fahrzeug als das des Berufungsbeklagten am Wagen der Zeugen rechts vorbei gefahren und sehr knapp vor dem Wagen der Zeugen wieder auf die linke Fahrspur eingeschwenkt ist, denn die Zeugen haben diesen Wagen nie gänzlich aus den Augen verloren. Nachdem sich die Aussagen der beiden Zeugen als verlässlich erwiesen haben, ist gemäss Aktenlage auch kein Raum für ein drittes Fahrzeug, das anstelle des Berufungsbeklagten sehr nahe auf den Wagen der Zeugen aufgefahren sein könnte. Denn zum einen hätte es den Zeugen ohne Zweifel auffallen müssen, wenn ein Fahrzeug A auf ihren Wagen aufgefahren wäre und auf die rechte Fahrspur gewechselt hätte und ein anderes Fahrzeug B an ihnen rechts vorbei gefahren wäre. Dies allein schon aufgrund der zeitlichen Abläufe. Denn im Zeitpunkt, als das hinter den Zeugen herfahrende Fahrzeug A auf die Normalspur gewechselt hätte, hätte das Fahrzeug B bereits zumindest gleichauf mit dem Auto der Zeugen sein müssen, ansonsten es vom Fahrzeug A bei dessen Spurwechsel gerammt worden wäre. Wenn aber das hinter ihnen herfahrende Fahrzeug A auf die Normalspur gewechselt hätte und zur gleichen Zeit das Fahrzeug B bereits neben ihrem Wagen gefahren wäre, wäre das den Zeugen zweifellos aufgefallen und es wäre ihnen auch sofort klar gewesen, dass es sich nicht um denselben Wagen hätte handeln können. Die Aussagen der Zeugen lassen jedoch einzig den Schluss zu, dass sich nichts dergleichen zugetragen hat. Zum andern sprechen auch die Ausführungen des Berufungsbeklagten selbst gegen ein drittes Fahrzeug, das auf den Wagen der Zeugen aufgefahren sein könnte. Denn wie bereits geschildert, hätte dieses dritte Fahrzeug sehr nah hinter dem Wagen des Berufungsbeklagten auf die Normalspur wechseln müssen, was dem Berufungsbeklagten mit Sicherheit

19 aufgefallen wäre. Er hat jedoch weder in den Einvernahmen bei der Polizei und dem Untersuchungsrichter noch bei der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden angedeutet, geschweige denn geltend gemacht, dass hinter ihm ein Wagen von der linken Spur auf die Normalspur gewechselt habe, als er am Fahrzeug der Zeugen vorbei gefahren sei. Dies hätte sich jedoch zur Verteidigung ohne Zweifel und sehr deutlich aufgedrängt, wenn es sich tatsächlich zugetragen hätte. Die von der Vorinstanz angenommene Situation, dass ein drittes Fahrzeug anstelle des Berufungsbeklagten nahe auf den Wagen der Zeugen aufgefahren sein könnte, findet daher in den Akten keine Stütze. Sie ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auszuschliessen. e) Aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen F. und G. geht hervor, dass ein grüner Peugeot Break mit den Kontrollschildern Z. am 2. Februar 2002 um ca. 15.50 Uhr beim ersten Überkopfsignal vor der Verzweigung Reichenau sehr nahe auf ihr Fahrzeug aufgefahren ist, kurz danach auf die Normalspur gewechselt hat, rechts an ihnen vorbei gefahren und knapp vor ihrem Wagen wieder auf die linke Fahrspur eingeschwenkt ist. Der Berufungsbeklagte hat anerkanntermassen am 2. Februar 2002 um ca. 15.50 Uhr die Autobahn A13 bei Domat/Ems befahren; er ist unbestrittenermassen Eigentümer des genannten Fahrzeugs und nach eigener Aussage hat er am 2. Februar 2002 auf der ganzen Fahrt von Brugg nach Bivio seinen Wagen selbst gelenkt (polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2002, act. 3.4, S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hat der Berufungsbeklagte in seinem Schlusswort schliesslich anerkannt, dass er möglicherweise etwas knapp vor dem Wagen der Zeugen F. und G. auf die linke Fahrspur gewechselt habe. Für den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden bestehen aufgrund dieses Beweisergebnisses keine Zweifel, dass es der Berufungsbeklagte war, der am 2. Februar 2002 das von den Zeugen geschilderte Fahrmanöver durchführte. 5. a) Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV hat jeder Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen genügenden Abstand zu wahren. Diese Vorschrift verpflichtet die Fahrzeugführer, sich bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern mit einer gewissen Sicherheitszone zu umgeben. Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand wird durch die Faktoren bestimmt, die die eigene Anhaltestrecke und den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeuges beeinflussen. Für die Einhaltung des nötigen Abstandes hat grundsätzlich der Führer des hinteren Fahrzeuges zu sorgen (BGE 81 IV 51). Als Faustregel für genügenden Abstand gilt - jedenfalls bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und trockener Fahr-

20 bahn - der „halbe Tacho“, das heisst halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (BGE 104 IV 194). - Die beiden Zeugen haben ausgesagt, dass sie im Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte zu ihnen auffuhr, ungefähr 100 km/h gefahren seien (polizeiliche Einvernahme von G. vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 1 unten; polizeiliche Einvernahme von F. vom 2. Februar 2002, act. 3.3, S. 2 oben; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 30. Mai 2002, act. 3.7, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von F. vom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 2 Mitte). Der Berufungsbeklagte fuhr eine kurze Zeit hinter dem Wagen der Zeugen her. Er hätte in diesem Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes einen Abstand von mindestens 50 m einhalten müssen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Zeugen fuhr er jedoch so nah an ihr Fahrzeug heran, dass sie die Scheinwerfer des Fahrzeugs des Berufungsbeklagten nicht mehr sehen konnten (polizeiliche Einvernahme von F. vom 2. Februar 2002, act. 3.3, S. 2 oben; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 30. Mai 2002, act. 3.7, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von F. vom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 2 Mitte). G. schätzte den Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und dem Wagen des Berufungsbeklagten auf rund eine Fahrzeuglänge (polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 1 unten). Der Berufungsbeklagte fuhr somit augenscheinlich bis auf wenige Meter an das Fahrzeug der Zeugen heran. Damit aber verstiess er offenkundig gegen das Gebot, beim Hintereinanderfahren einen genügenden Abstand zu wahren. Wer im weiteren bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 100 km/h dermassen nah auf ein voranfahrendes Fahrzeug auffährt, dem muss ohne Zweifel bewusst sein, dass er den notwendigen Sicherheitsabstand massiv unterschreitet. Der Berufungsbeklagte verletzte mit seiner Fahrweise daher sowohl Art. 34 Abs. 4 SVG als auch Art. 12 Abs. 1 VRV. b) Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Abs. 3 derselben Bestimmung hält fest, dass derjenige, der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen muss. Zu dieser Rücksichtnahme gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht. Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse auch beim Wiedereinbiegen regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225, Giger, SVG Strassenverkehrsgesetz, Auflage 1996, S. 88). Gemäss übereinstimmender Aussage der Zeugen F. und G. fuhr der Berufungsbeklagte zu ihrem Fahrzeug auf, wechselte auf

21 die rechte Fahrbahn, fuhr rechts an ihrem Fahrzeug vorbei und schwenkte wieder auf die linke Fahrspur ein, wobei der Abstand beim Wiedereinbiegen etwa eine halbe oder knappe Fahrzeuglänge betrug (polizeiliche Einvernahm von G. vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 1 f.; polizeiliche Einvernahme von F. vom 2. Februar 2002, act. 3.3, S. 2; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 30. Mai 2002, act. 3.7, S. 2; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von F. vom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 2). Es ist offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte mit diesem Verhalten das Fahrzeug der Zeugen rechts überholte. Daran ändert auch der Hinweis des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort auf Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV nichts, wonach auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden darf. Die in Art. 36 Abs. 5 VRV statuierte Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens bezieht sich gemäss klarem Wortlaut einzig auf das Rechtsvorbeifahren, welches nach Definition des Bundesgerichts ansonsten bereits als Rechtsüberholen gelten muss, nicht jedoch auf das Rechtsüberholen, wenn dieses durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgt. Dies hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 126 VI 192 E 2a deutlich erklärt. Aus den Aussagen der Zeugen wird jedoch klar, dass der Berufungsbeklagte den Wagen der Zeugen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge überholt hat (vgl. auch untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 2. Februar 2002, act. 3.7, S. 3, wo der Zeuge dies ausdrücklich bestätigt). Das Verhalten des Berufungsbeklagten ist folglich als Rechtsüberholen zu qualifizieren. Indem er nun beim Wiedereinbiegen auf die linke Fahrbahn einen Abstand von nur ungefähr einer halben oder knappen Wagenlänge einhielt, verstiess er augenscheinlich auch gegen das Gebot, beim Überholen auf die anderen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen. Im Weiteren kann es keinen Zweifel geben, dass der Berufungsbeklagte wusste, dass rechts nicht überholt werden darf. Ebenso musste ihm bei einem dermassen knappen Wiedereinbiegen auf die linke Fahrspur zweifellos bewusst sein, dass er damit den notwendigen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritt. Der Berufungsbeklagte hat folglich mit seinem Verhalten auch gegen Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG verstossen. c) Aus dem Gesagten erhellt, dass der Berufungsbeklagte mit seinem Verhalten Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzte. Die Vorinstanz hat ihn folglich zu Unrecht in diesen Punkten frei gesprochen. Die Berufung erweist sich daher als begründet.

22 6. Steht demnach fest, dass der Berufungsbeklagte gegen die in Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verankerten Verkehrsregeln verstossen hat, so bleibt zu prüfen, ob es sich bei diesem Verstoss um eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG oder um eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG handelt. a) Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv wird der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsregel, die besonders unfällträchtig ist, in schwerwiegender Weise verletzt und durch die Missachtung eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere geschaffen wird (vgl. PKG 1989 Nr. 39; BGE 123 IV 91 f., 118 IV 280). Ein erhöhte abstrakte Gefährdung reicht zur Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG aus; weder muss es zu einem Unfall kommen noch ist eine konkrete Gefahrensituation notwendig. Eine erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (vgl. BGE 122 IV 175). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand. Eine solche konkrete Gefahr bestand, wenn als Folge der Verkehrsregelverletzung ein Fahrzeuglenker bremsen oder ausweichen musste (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 14). Der Berufungsbeklagte schloss auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 100 km/h sehr dicht auf ein voranfahrendes Fahrzeug auf, überholte dieses Fahrzeug dann rechts und schwenkte anschliessend so dicht vor dem anderen Fahrzeug wieder auf die linke Fahrspur, dass sich dessen Fahrerin veranlasst sah, leicht zu bremsen. Der Berufungsbeklagte hat mit diesem Verhalten elementarste Verkehrsregeln wie die Vorschriften über das Überholen und die Abstandsvorschriften massiv und in grober Weise missachtet. Gerade die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Abstandes ist eine wichtige und grundlegende Bestimmung des Strassenverkehrsrechts, welche für die Sicherheit grosse Bedeutung hat. Ihre Missachtung führt zweifellos oft und leicht zu Unfällen. Aber auch die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf Überholmanöver zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache und impliziert die Notwendigkeit einer strikten Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer sich über solche Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in schwerwiegender Weise zuwider. Durch das nahe Auffahren und Wiedereinschwenken sowie das Rechtsüberholen hat der Berufungsbeklagte im Weiteren in verschiedener Hinsicht zumindest eine erhöhte abstrakte Ge-

23 fahr für die Insassen des anderen Fahrzeuges geschaffen. Es kam zwar nicht zu einem Unfall. Aber das unübliche, weil verbotene, Rechtsüberholen und das unerwartete und sehr enge Wiedereinbiegen kann beim überholten Fahrzeuglenker die erhebliche Gefahr eines Schreckreflexes und eines unangepassten Fahrverhaltens schaffen, was wiederum die erhebliche Gefahr eines Verkehrsunfalles mit sich bringt. Dies umso mehr, wenn - wie vorliegend - die betreffenden Fahrzeuge mit einer relativ hohen Geschwindigkeit unterwegs sind. Eine Auffahrkollision oder eine Kollision während des Überholmanövers hätte zu schweren Verletzungen bei den beteiligten Personen führen können. Der Berufungsbeklagte erfüllte demnach den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG. b) Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich, dass die grobe Verletzung von Verkehrsregeln sich auch subjektiv manifestiert, indem dem Berufungsbeklagten ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, welches bei fahrlässigem Handeln mindestens grobfahrlässig erscheint (BGE 106 IV 390; 119 V 246 f.; 118 IV 86; eingehend BGE 95 IV 2). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines Tuns bewusst ist. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 106 IV 49). In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 123 IV 93 f., 118 IV 285; PKG 1989 Nr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzte, ist nicht grundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist oder die Situation oder seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit eine grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus (BGE 123 IV 94). Es kann gerade das Ergebnis einer besonderen Aufmerksamkeit sein, wenn jemand eine Gefahr erkennt, und demgegenüber die Folge besonderer Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern, wenn dies nicht geschieht. Das höhere Mass an Missachtung des anderen liegt deshalb unter Umständen gerade

24 in der unbewussten Fahrlässigkeit (Stratenwerth, Schweizerischen Strafrecht, allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 16, N 22). Anders verhält es sich nur, wenn weitere Umstände das momentane Versagen des Verkehrsteilnehmers in einem milderen Lichte erscheinen lassen (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. März 1999 i. S. H. F.; SB 98 94). Das Gesetz stellt ansonsten die unbewusste und die bewusste Fahrlässigkeit in den Rechtsfolgen gleich, weshalb dies ausschliesslich bei der Strafzumessung von praktischer Bedeutung sein kann (Stratenwerth, a.a.O., § 16, N 22). Der Berufungsbeklagte hat mit seinem sehr engen Aufschliessen, dem Rechtsüberholen und dem sehr knappen Wiedereinbiegen vor dem Fahrzeug der Zeugen F. und G. augenscheinlich eine erhebliche Gefahr hervorgerufen. Wenn ein schreckhafter, ängstlicher oder unflexibler Lenker am Steuer des überholten Wagens gesessen wäre, hätte es leicht zu einem unangepassten Fahrverhalten und in der Folge zu einem Unfall kommen können. Der Berufungsbeklagte hätte klarerweise auf das Fahrmanöver verzichten müssen. Dieser offensichtlichen und leicht erkennbaren Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer war sich der Berufungsbeklagte, wenn nicht tatsächlich gewahr, so doch grob pflichtwidrig nicht bewusst. Indem nun der Berufungsbeklagte sein riskantes Fahrmanöver durchführte, obwohl er die Gefährlichkeit erkannte beziehungsweise zumindest der leicht erkennbaren Gefahrenlage pflichtwidrig keine Beachtung schenkte, handelte er verantwortungsund rücksichtslos und damit grob pflichtwidrig. Umstände, die sein Verhalten in milderem Licht und damit nur als leichte Fahrlässigkeit erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Berufungsbeklagte hat daher auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen. c) Der Kantonsgerichtsausschuss kommt aufgrund der gemachten Überlegungen zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte durch sein nahes Auffahren und das Überholmanöver mit knappem Wiedereinbiegen den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat und somit der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen. 7. Ist eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu bejahen, hat der Kantonsgerichtsausschuss über die Strafe zu entscheiden. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzu-

25 messung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44f.) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). - Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht leicht. Er hat sich in schwerwiegender Weise über grundlegende Verkehrsregeln hinweggesetzt und dabei nicht nur sich selbst gefährdet, sondern auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig und rücksichtslos aufs Spiel gesetzt. Dies, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, auf das riskante Fahrmanöver zu verzichten. Dass der Berufungsbeklagte bis zum Schluss an seiner Behauptung festhielt, er sei weder nah auf den Wagen der Zeugen aufgefahren, noch habe er diesen rechts überholt, und demgemäss in diesen Punkten kein Geständnis ablegte, kann sich nicht erhöhend auf die Strafe auswirken; der Berufungsbeklagte kann unter diesen Umständen jedoch nicht mit besonderer Milde rechnen. Strafmindernd sind der gute automobilistische Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie der finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse in Höhe von Fr. 1’500.-- als dem Verschulden angemessen. Einer vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister bei Wohlverhalten während der Probezeit steht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nichts entgegen.

26 8. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Kosten der Vorinstanz zu Lasten von A. (Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, da es der Berufungsbeklagte nicht zu verantworten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall beschäftigen mussten (Art. 160 StPO).

27 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr vorzeitig zu löschen. 4. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'724.30 und die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Imboden von Fr. 1'250.-- gehen zu Lasten von A.. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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