Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 12. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 37 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Bäder. —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses D. vom 28. August 2002, mitgeteilt am 21. Oktober 2002, in Sachen gegen F., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16 / Brunnenhof, Postfach 545, 7002 Chur, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben: A. F. wurde am X. in Z. geboren und wuchs zusammen mit vier jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern in Y. auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar-
2 und drei Jahre die Sekundarschule. Danach absolvierte er eine dreijährige Lehre als Forstwart in Q.. Nach Abschluss der Lehre war er drei Jahre auf dem erlernten Beruf tätig, davon zwei Jahre selbständig im Raum U.. Anschliessend ging er während ca. zwei Jahren temporären Arbeitstätigkeiten in verschiedenen Bereichen nach. In der Folge zog F. nach P., wo er ca. eineinhalb Jahre als Securitas-Nachtwächter arbeitete. Danach folgte eine rund zweijährige Anstellung in einem Gartenbaubetrieb in H.. Von 1990 bis 1994 liess sich F. zum Automechaniker und Automobildiagnostiker ausbilden, und zwar bei der Firma R. in Z., bei der er noch heute als technischer Instruktor angestellt ist. Im Jahr 1998 verheiratete sich F. mit M. K.. Das Ehepaar hat eine gemeinsame Tochter, die am 20. September 1998 geboren wurde. Im Jahr 2002 versteuerte das Ehepaar F. gemäss Steuerausweis der Stadt W. vom 25. Januar 2002 ein steuerbares Einkommen von Fr. 112'800.-- sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 54'000.--. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss gab F. an, sein monatliches Nettoeinkommen betrage zur Zeit ca. Fr. 5’800.--. F. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im ADMAS-Register verzeichnet. Dem Leumundsbericht der Stadtpolizei W. vom 15. April 2002 kann über F. nichts Nachteiliges entnommen werden. B. Am 8. Dezember 2001 erstattete W. bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen den verantwortlichen Lenker des Personenwagens der Marke Opel mit dem Kontrollschild A., F.. Am 22. Januar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen F. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit der Durchführung der Untersuchung. Die Schlussverfügung erging am 22. April 2002. Am 4. Juni 2002 erliess die Staatsanwaltschaft die Anklageverfügung, mit welcher sie F. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG in Anklagezustand versetzte. Die zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses D. erhobene Anklage stützt sich gemäss Anklageschrift vom 4. Juni 2002 auf den folgenden Sachverhalt: „Am 8. Dezember 2001, um ca. 16.30 Uhr, fuhr W. mit seinem Personenwagen, B., auf der Autobahn A13 von L. herkommend in Richtung D.. Kurz nach der Autobahnraststätte E. wechselte er von der Normalspur auf die Überholspur, um zwei andere Personenwagen zu überholen. Seine Geschwindigkeit betrug zu diesem Zeitpunkt ca. 120
3 km/h. Auf der Überholspur bemerkte er im Rückspiegel, wie sich ein roter Opel Kombi mit dem Kennzeichen A. von hinten rasch seinem Fahrzeug näherte. AIs Lenker dieses Fahrzeuges konnte F. ermittelt werden. Da W. sein Überholmanöver noch nicht abgeschlossen hatte, blieb er auf der Überholspur, worauf ihn der Angeklagte rechts überholte. Dabei zwängte der Angeklagte sein Fahrzeug auf der Normalspur zwischen die erwähnten zwei Personenwagen und hielt zum Vorderen einen Abstand von weniger als einer halben Tacholänge ein. In der Folge wechselte der fehlbare Lenker wieder auf die Überholspur. Er setzte sein Fahrzeug dabei so knapp vor dasjenige von W., dass dieser sein Fahrzeug abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Der Angeklagte fuhr sodann auf der Überholspur weiter. Kurze Zeit später, ca. 500 Meter vor der Ausfahrt D., näherte sich W. auf der Normalspur fahrend wieder dem auf der Überholspur in seinem Fahrzeug langsamer werdenden F.. Als er sich mit der Front seines Fahrzeuges auf Höhe der hinteren rechten Ecke des Fahrzeuges von F. befand, wechselte Letzterer von der Überhol- auf die Normalspur. Dabei berührte er das Fahrzeug von W., so dass dieser nur durch Gegensteuern eine Kollision mit den Leitplanken verhindern konnte. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 100.--. Der Angeklagte beschleunigte sein Fahrzeug in der Folge wieder und fuhr in Richtung Chur weiter, ohne sich mit dem Geschädigten in Verbindung zu setzen. Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegten SVG-Widerhandlungen. Gemäss seiner Aussage befand er sich zum fraglichen Zeitpunkt zusammen mit seiner dreijährigen Tochter auf einer Fahrt über die Autobahn A 13 von W. nach G.. Ungefähr beim Anschluss I. habe er auf die Überholspur gewechselt und sei auf dieser mit ca. 100 km/h in Richtung D. gefahren. Bei der Ausfahrt D. habe er die Autobahn verlassen und sei auf der Kantonsstrasse in Richtung G. weitergefahren. Die vorne umschriebene Sachverhaltsdarstellung von W. weist der Angeklagte als unwahr zurück.“ C. Mit Urteil vom 28. August 2002, mitgeteilt am 21. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss D., was folgt: „1. F. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'600.-- - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 170.-- - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses D. Fr. 1'500.-total somit Fr. 3'270.--
4 gehen zu Lasten des Staates. Die Untersuchungsgebühr von Fr. 1'600.-- und die Barauslagen von Fr. 170.-- trägt der Kanton Graubünden. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500. -- wird auf die Gerichtskasse genommen. 3. F. wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'500. -- ausgerichtet. In diesem Beitrag ist eine allfällige Mehrwertsteuer bereits enthalten. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 5. November 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. F. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4, 35 Abs. 1, 2 und 3 und 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen verbunden mit einer Busse von Fr. 2'000.-- zu bestrafen. 4. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sei F. unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse sei auf zwei Jahre anzusetzen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Berufung damit, dass die Zweifel des Bezirksgerichtsausschusses D. an den Angaben des Anzeigeerstatters und Zeugen einer näheren Überprüfung nicht standhalten würden. Dieser habe genaue und schlüssige Angaben gemacht. Daher sei vom Sachverhalt gemäss Angaben des Zeugen auszugehen und der Berufungsbeklagte im Sinne der Anträge zu bestrafen. Der Bezirksgerichtsausschuss D. beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2002, es sei ein Urteil nach richterlichem Ermessen zu fällen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Der Rechtsvertreter von F. nahm in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2002 schriftlich zur Sache Stellung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Er stellte den Beweisantrag, C. K. als Zeugen zu befragen. In
5 prozessualer Hinsicht beantragte er ferner die Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung. E. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden fand am 12. Februar 2003 in Anwesenheit des Berufungsbeklagten und seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, statt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache nahm der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten in seinem Plädoyer zu seinen Anträgen, die jenen der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2002 entsprachen, Stellung. Er hielt fest, der gesamte Sachverhalt, welcher dem Berufungsbeklagten zur Last gelegt werde, stütze sich allein auf die Aussagen des Zeugen W.. An die Qualität der Aussagen des Zeugen seien im Hinblick auf die Tragweite der erhobenen Vorwürfe hohe Anforderungen zu stellen. In der Folge befasste sich Rechtsanwalt Suenderhauf im Detail mit den Aussagen der Beteiligten zu den beiden dem Berufungsbeklagten zur Last gelegten Vorfällen und wies auf Unstimmigkeiten hin, die in seinen Augen einen Schuldspruch nicht zuliessen. Die Vorinstanz habe eine sorgfältige Abwägung der Beweislage vorgenommen und sei zu Recht zu einem Freispruch gelangt. Es gebe keinen Anlass, in das eingehend begründete Urteil der Vorinstanz einzugreifen. Der Berufungsbeklagte selbst bestritt nach wie vor, an den Vorfällen in irgendeiner Art beteiligt gewesen zu sein. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Erläuterungen des Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staats-
6 anwaltschaft zu genügen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. Auf Antrag des Berufungsbeklagten wurde am 12. Februar 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). 2. Im vorliegenden Fall gilt es in erster Linie zu beurteilen, ob der dem Berufungsbeklagten zur Last gelegte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist. Es ist daher zunächst auf diese Frage einzugehen. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286, S. 82 f.). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein
7 absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 83). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese
8 Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.) 3.a) Vorweg hat der Kantonsgerichtsausschuss über den vorsorglich gestellten Beweisergänzungsantrag des Berufungsbeklagten, seinen Schwiegervater C. K. als Zeugen einzuvernehmen, zu entscheiden. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162; BGE 121 I 308 f.; BGE 115 Ia 100 f.; PKG 1993 Nr. 27; Niklaus Schmid, a.a.O., N 291 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 1, § 55 N 10).
9 Das Gericht geht vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass F. am 8. Dezember 2001 gemeinsam mit seiner 3-jährigen Tochter kurz nach fünf Uhr nachmittags bei seinen Schwiegereltern in G. eingetroffen ist. Darüber hinaus erachtet es das Gericht ebenfalls als erwiesen, dass der Angeklagte die Strecke W.-G. oft gefahren ist und daher kennt. Dadurch erübrigt sich das Beweisergänzungsbegehren. Weitere Aufschlüsse sind nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses von der Einvernahme des Zeugen C. K. nicht zu erwarten, da er nicht zugegen war, als sich die beiden zu beurteilenden Vorfälle ereignet haben. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher zum Ergebnis, dass auf die Einvernahme des Zeugen C. K. verzichtet werden kann. b) Der Zeuge und Anzeigeerstatter W. gab in der polizeilichen Einvernahme (act. 3.3) und im Rahmen des untersuchungsrichterlichen Konfrontverhörs (act. 3.9) zum ersten hier zu beurteilenden Vorfall an, er sei vom Angeklagten F. auf der Autobahn A13 zwischen I. und D. rechts überholt worden, als er seinerseits im Begriff war, zwei Fahrzeuge, einen silbergrauen BMW und einen schwarzen Nissan, zu überholen. Der Angeklagte habe dabei sowohl gegenüber den auf der Normalspur fahrenden Fahrzeugen als auch gegenüber ihm den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Ferner habe F. nach dem Rechtsüberholen so knapp vor ihm auf die Überholspur gewechselt, dass er nur dank eines Bremsmanövers eine Kollision habe verhindern können. Der Angeklagte bestreitet diesen Vorfall. Bei der Analyse der Aussagen von W. und F. in Bezug auf den Vorgang des Rechtsüberholens konzentrieren sich die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz zur Hauptsache auf die von den Beteiligten gefahrenen Geschwindigkeiten und auf den Abstand zwischen den beiden von W. überholten Fahrzeugen, nämlich dem silbernen BMW und dem schwarzen Nissan. Tatsache ist jedoch, dass sich im Nachhinein weder eruieren lässt, wie schnell die Beteiligten gefahren sind und wie lange demnach der Überholvorgang gedauert hat, noch wie gross der Abstand zwischen den überholten Fahrzeugen war. Letztlich handelt es sich hierbei jedoch auch nicht um diejenigen Tatsachen, die ausschlaggebend sind. Im Kern geht es um das Rechtsüberholmanöver von F., welches vom Zeugen W. als solches und in seinem Ablauf widerspruchsfrei geschildert wurde. Kleinere Widersprüche in den darüber hinaus gehenden Details machen die Aussage im Hauptpunkt entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne weiteres unglaubhaft. Selbst wenn man im Übrigen von den Aussagen des Zeugen betreffend Geschwindigkeit und Abstand ausgehen würde, ergäben sich keine so gravierenden Widersprüche, wie die Vorinstanz annimmt. Was die Geschwindigkeit betrifft, so hat der Zeuge seine eigene Geschwin-
10 digkeit in etwa gleich angegeben, bei der polizeilichen Einvernahme mit ca. 125 km/h und vor dem Untersuchungsrichter mit ca. 120 - 125 km/h. Die Geschwindigkeit des Angeklagten konnte er zwar nicht genau angeben, sondern nur auf ca. 140 km/h schätzen. Auch die Dauer des Überholmanövers konnte er bloss schätzen. Dieses Unvermögen ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Vorfall bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bereits dreieinhalb Monate zurück lag, jedoch nicht weiter erstaunlich. Auf den nämlichen Grund lassen sich auch weitere, kleinere Divergenzen in den vor der Polizei und vor den Untersuchungsbehörden gemachten Depositionen zurückführen. Entscheidend sind indes nicht Details untergeordneter Natur, sondern das Gesamtbild, welches der Zeuge zeichnet. Die Vorinstanz ging im Zusammenhang mit der Dauer des Überholmanövers im Weiteren davon aus, dass der Zeuge die Distanz zwischen den von ihm überholten Fahrzeugen auf einen halben Tacho, nämlich rund 60 Meter, eingeschätzt habe und das Überholmanöver über diese Distanz unmöglich habe 30 - 40 Sekunden dauern können (act. 1.16, S. 8). Die von der Vorinstanz angestellten Zeitberechnungen verfangen nun aber schon deshalb nicht, weil die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge nicht bekannt ist und auch der Zeuge von reinen Schätzungen ausging. Die Zeit eines Überholvorgangs hängt nun aber gerade wesentlich von der Geschwindigkeit der überholten und jener des überholenden Fahrzeugs ab. Je geringer die Geschwindigkeitsdifferenz ist, desto länger ist die Überholzeit und umgekehrt. Der Zeuge spricht in der Konfronteinvernahme auch davon, dass er im Falle seines Wiedereinbiegens auf die Normalspur den erforderlichen Abstand von einem halben Tacho zum Nissan nicht hätte einhalten können (act. 3.9, S. 3). Diese Aussage bezieht sich demnach auf den Abstand des Fahrzeuges des Zeugen zum Nissan, so dass der Abstand zwischen den beiden überholten Fahrzeugen selbst entsprechend grösser war. Dies relativiert die Ausführungen der Vorinstanz und damit auch die angeblichen Diskrepanzen in den Aussagen des Zeugen erheblich. Auch aus dem Umstand, dass der Zeuge im Konfront angab, während des Überholens der beiden Fahrzeuge „weit hinten“ einen roten Opel Kombi bemerkt zu haben, welcher sich ihm schnell genähert habe, lässt sich nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Es handelt sich um eine sehr relative Aussage und die Einschätzung, wie weit hinten sich ein Fahrzeug befindet, variiert bereits, wenn man statt in den Seiten- in den Rückspiegel blickt. Auch in Bezug auf die Örtlichkeit des Überholmanövers ergeben sich keine nennenswerten Widersprüche. Die Ortsangabe im Polizeirapport bezog sich auf beide hier zu beurteilenden Vorfälle und äusserte sich nicht genau dazu, wo das Rechtsüberholmanöver stattfand. Was die untersuchungsrichterliche Einvernahme betrifft, so befindet sich „ein Stück nach der Raststätte E.“ nichts anderes als das Anschlusswerk I., so dass auch hierbei kein Widerspruch vorliegt. Somit finden sich
11 bezüglich des Überholmanövers und dessen Ablaufes in der Zeugenaussage W. keine relevanten Widersprüche, so dass die kleineren Abweichungen in darüber hinausgehenden Details die Aussagen von W. nicht gesamthaft als unglaubhaft erscheinen lassen. c) Der zweite vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich nach Aussage des Zeugen einige Zeit nach dem Rechtsüberholmanöver, als sich W. auf der Normalspur fahrend wieder dem auf der Überholspur mit seinem Fahrzeug langsamer werdenden F. näherte. Als sich der Zeuge mit der Front seines Fahrzeuges auf Höhe der hinteren rechten Ecke des Fahrzeuges von F. befand, wechselte der Letztere nach Aussage von W. von der Überhol- auf die Normalspur. Dabei habe das Fahrzeug von F. dasjenige des Zeugen berührt, so dass dieser nur durch Gegensteuern eine Kollision mit den Leitplanken habe verhindern können. F. habe sein Fahrzeug in der Folge beschleunigt und sei weitergefahren, ohne sich mit W. in Verbindung zu setzen. F. selbst bestreitet, am erwähnten Vorfall beteiligt gewesen zu sein. In Bezug auf dieses Geschehnis erblicken die Vorinstanz und der Berufungsbeklagte Widersprüche zunächst im Umstand, dass der Zeuge einmal davon gesprochen habe, er habe ca. 500 Meter vor der Ausfahrt D. auf eine Gruppe von Fahrzeugen aufgeschlossen, wobei sich auf der Normalspur ein Anhängerzug befunden habe, der alsdann von mehreren Fahrzeugen überholt worden sei. Vor dem Untersuchungsrichter habe er dann ausgeführt, auf der Normalspur Höhe Anschlusswerk D. hätten sich zwei Lastwagen befunden. Zwischen diesen und dem roten Opel hätten sich keine Fahrzeuge befunden. Es handle sich dabei um zwei völlig verschiedene Situationen. Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu beachten, dass der Zeuge nicht nur den Vorfall allein, d.h. das knappe Wiedereinbiegen des Angeklagten vor W. auf die Normalspur, sondern auch die Umstände geschildert hat, die zuvor und danach herrschten, so dass sich die Geschehnisse durchaus über eine Länge von rund 500 Metern hätten abspielen können. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge wie von ihm geschildert ca. 500 m vor der Ausfahrt D. auf eine Gruppe von Fahrzeugen aufgeschlossen ist, die danach den davor fahrenden Lastwagen überholt haben, und dass sich alsdann keine Fahrzeuge mehr zwischen dem Lastwagen und dem roten Opel befunden haben. Im Übrigen ist der Berufungsklägerin darin beizupflichten, dass zwischen zwei Lastwagen und einem Anhängerzug tatsächlich insofern kein grosser Unterschied besteht, als es sich in beiden Fällen um zwei Transportfahrzeuge mit ungefähr den gleichen Dimensionen handelt.
12 Was schliesslich die vom Zeugen geschilderte Kollision beim Wiedereinbiegen von F. betrifft, so schilderte der Zeuge W. vor der Kantonspolizei, dass es zu einer Kollision gekommen sei, als F. mit seinem Fahrzeug vor ihm von der Überholauf die Normalspur gewechselt habe. Nach der Kollision habe das Fahrzeug ein wenig „geschwänzelt“, er habe jedoch keine eigentlichen Probleme gehabt, das Fahrzeug aufzufangen (act. 3.3, S. 2). Vor dem Untersuchungsrichter hielt er alsdann fest, dass es durch das geschilderte Verhalten von F. zu einer Berührung gekommen sei und er das Lenkrad mit beiden Händen habe festhalten und der durch die Berührung bewirkten Bewegung in Richtung der rechten Leitplanke habe entgegensteuern müssen. Der am Fahrzeug des Zeugen festgestellte schwarze Streifen konnte gemäss Spurenerhebung gar nicht ausgewertet, das heisst, keinem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden, demnach auch nicht jenem des Angeklagten, das an der Stossstange eine schwache Wischspur aufwies. Es lassen sich daher daraus keine verbindlichen Schlüsse ziehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lassen sich daraus aber auch keine Hinweise ableiten, dass die Aussagen des Zeugen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen wären. Es ist einzig zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass am Fahrzeug von W. kein Schaden entstanden ist. Die an der Stossstange seines Fahrzeuges festgestellte Farbe liess sich offenbar einfach abreiben. Darüber hinaus waren keine Schadspuren feststellbar und keine Reparaturen notwendig. Selbst wenn es aber nicht zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist, so erachtet es der Kantonsgerichtsausschuss aufgrund der Schilderungen des Zeugen als erstellt, dass F. jedenfalls sehr knapp vor W. wieder auf die Normalspur eingebogen ist, was beinahe zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge geführt hat. Durch den dadurch verursachten Luftdruck ist es durchaus im Bereich des Möglichen, dass das Fahrzeug des Zeugen, wenn auch nur minim, vom Kurs abgebracht wurde und dieser das Lenkrad entsprechend fest halten bzw. den Kurs wieder korrigieren musste. Diese Schilderung ist nachvollziehbar und es ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zwingend, dass es dadurch zu einem schweren Verkehrsunfall gekommen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Manöver, abgesehen von einer eigentlichen Kollision der Fahrzeuge, wie vom Zeugen geschildert abgespielt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss hält es im Übrigen nicht für zutreffend, dass das Fahrzeug, welches den Zeugen zuerst rechts überholte, nicht mit demjenigen identisch ist, welches in der Folge knapp vor dem Fahrzeug des Zeugen von der Überhol- auf die Normalspur wechselte. Der Zeuge hat das Fahrzeug des Angeklagten beschrieben, insbesondere was Marke, Modell und Farbe betraf, und hat sich die Kontrollnummer gemerkt (act. 3/3). Überdies hat der Zeuge das Fahrzeug
13 nach dem ersten Vorfall im Auge behalten, was nicht abwegig ist, ist die Distanz zwischen dem Anschluss I. und D. doch nicht so riesig, dass der Zeuge das Fahrzeug des Angeklagten zwingend hätte aus den Augen verlieren müssen. Tatsache ist zudem, dass F. zur Zeit der beiden Vorfälle um ca. 16.30 Uhr mit seinem PW A. auf der A13 zwischen I. und D. unterwegs war. Er fuhr von W. über St. Gallen nach G., wo er nach seinen Angaben kurz nach 17 Uhr eintraf. Aus diesen Gründen erscheint es dem Kantonsgerichtsausschuss als nicht nachvollziehbar, dass sich zum gleichen Zeitpunkt zwei Fahrzeuge in der vom Zeugen beschriebenen Art im Bereich der Autobahn zwischen I. und D. befunden haben. Es ist darüber hinaus folgerichtig und nachvollziehbar, dass sich der Zeuge das Nummernschild erst nach dem zweiten Vorfall gemerkt hat und sich erst dadurch zur Anzeige veranlasst sah, so dass daraus nichts zu Ungunsten des Zeugen abgeleitet werden kann. Offengelassen werden kann letztlich, wo der Angeklagte die A13 verlassen hat. Dies sagt nämlich nichts zu den beiden Vorfällen aus. Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte weitergefahren ist, war doch das Ziel G. kurz nach 17 Uhr auch erreichbar, wenn er die Autobahn bei Zizers verliess. Auch der Umstand, dass F. die Strecke W.-G. oft gefahren ist und kennt, ändert im Übrigen nichts an der Sachlage, da diese Tatsache nichts zu seinem konkreten Fahrverhalten am Nachmittag des 8. Dezember 2001 aussagt. d) Der Kantonsgerichtausschuss erachtet die Zeugenaussagen von W. als glaubhaft. Für die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen W. spricht zunächst der Umstand, dass ihm der Angeklagte bis anhin nicht näher bekannt war und daher kein Grund ersichtlich ist, weshalb er ihn wahrheitswidrig anzeigen und zu Unrecht und ohne erkennbares Motiv belasten sollte. Dafür, dass sich die Vorfälle wie in der Anklageschrift beschrieben zugetragen haben, spricht auch der Umstand, dass W. die mit einer - übrigens sofort erstatteten - Anzeige verbundenen Umtriebe in Kauf genommen hat, ein Verhalten, welches man in der Regel nur zeigt, wenn man Zeuge einer besonders schwerwiegend empfundenen Verkehrsregelverletzung wurde. Die genannten Umtriebe bestanden für W. nicht nur im administrativen und zeitlichen Aufwand, den die Meldung bei der Polizei und die Befragung mit sich brachten, sondern auch im Verpassen des Hockeyspiels in Z., welches um 18 Uhr begann und das eigentliche Ziel seiner Fahrt auf der A13 war. Wie bereits dargelegt, finden sich in den Aussagen des Zeugen zudem keine grösseren Widersprüche. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur verfügt der Zeuge über grosse Erfahrung im Strassenverkehr. Es ist auch unter diesem Blickwinkel zu erwarten, dass der Zeuge zu einer objektiven Beurteilung der Sachlage fähig ist und daher die Umstände so schildert, wie sie sich effektiv zugetragen
14 haben. Er hat zudem auch vor dem Untersuchungsrichter unter Hinweis auf Art. 307 StGB, welcher die Straffolgen für wissentlich falsche Zeugenaussagen normiert, an seinen bei der Polizei gemachten Angaben festgehalten. Die Aussagen des Zeugen W. sind nachvollziehbar, übereinstimmend und in sich geschlossen. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht daher keine Veranlassung, die Zeugenaussagen in Frage zu stellen. Die Aussagen des Angeklagten sind im Weiteren nur insofern widerspruchsfrei, als dass er sich auf das pauschale Bestreiten der beiden Vorfälle beschränkte und sich daher gar nicht in Widersprüche verwickeln konnte. Was seine weiteren Aussagen betrifft, beispielsweise über die Verhältnisse auf der A13 an jenem Abend, so sind diese nicht ganz so widerspruchsfrei, wie die Vorinstanz dies festhält. So sprach F. in der polizeilichen Einvernahme davon, dass er zwischen I. und der Ausfahrt D. auf der Normalspur gefahren sei und nur einen Lastwagen überholt habe, wofür er ungefähr einen Kilometer gebraucht habe. Kurz Zeit später gab er dann an, hinter dem Lastwagen hätten sich noch vier bis fünf weitere Fahrzeuge befunden, die er zuerst und anschliessend den Lastwagen überholt habe (act. 3.5). Vor dem Untersuchungsrichter gab er an, bereits beim Anschlusswerk I. von der Normal- auf die Überholspur gewechselt und danach die ganze Zeit auf der Überholspur geblieben zu sein. Erst nach dem Überholen des grösseren Lastenzuges habe er ca. 500 Meter vor der Ausfahrt D. wieder auf die Normalspur gewechselt (act. 3.8). In der Konfronteinvernahme schliesslich wurde in erster Linie der Zeuge W. befragt und der Angeklagte beschränkte sich darauf, auf seine Aussagen anlässlich der Einzeleinvernahmen zu verweisen. Aus diesen Umständen wird ersichtlich, dass auch der Angeklagte nicht ganz widerspruchsfreie Aussagen machte. Auch er sprach einmal von einem Lastwagen, dann von einem Lastenzug. Auch er erwähnte einmal die sich hinter diesem Lastwagen befindenden Fahrzeuge und einmal nicht. Im Weiteren machte er unterschiedliche Angaben darüber, auf welcher Spur er fuhr und wie viele Fahrzeuge er überholt hatte. Während er diese Diskrepanzen indes beim Zeugen als gravierende Widersprüche ansieht, nimmt er für sich in Anspruch, widerspruchslos und schlüssig ausgesagt zu haben. Es ist der Vorinstanz daher darin zu widersprechen, dass die Angaben des Angeklagten im Vergleich zu jenen des Zeugen glaubhafter sind. Die Aussagen eines Angeschuldigten sind zudem insofern mit Zurückhaltung zu würdigen, als der Angeklagte ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und überdies, im Gegensatz zu einem Zeugen, nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist.
15 Im Lichte dieser Feststellungen und Erwägungen gelangt der Kantonsgerichtsausschuss zur Überzeugung, dass sich beide zu beurteilenden Vorfälle gemäss Schilderung des Zeugen zugetragen haben, abgesehen von einer eigentlichen Kollision der beiden beteiligten Fahrzeuge. 4.a) Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem hintanfahrenden Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer Notbremsung des voranfahrenden Fahrzeuges ohne Kollision und Gefährdung anderer nötigenfalls hinter diesem anhalten zu können (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 690 und 692). Art. 35 Abs. 1 SVG bestimmt, dass links zu überholen ist. Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss zudem auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Zu dieser Rücksichtnahme gehört vor allem die Pflicht, beim Überholen gegenüber dem zu Überholenden einen angemessenen seitlichen Abstand zu wahren und nicht zu kurz vor ihm wieder einzubiegen (BGE 103 IV 258). Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab (Schaffhauser, a.a.O., N 721). Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so vielen Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern pro Stunde beträgt. Bei nicht optimaler Fahrbahn muss der Abstand so viel grösser sein, dass keine Gefahr für eine Auffahrkollision besteht, wenn der Überholende beim oder unmittelbar nach dem Wiedereinbiegen gezwungen wäre, eine Vollbremsung vorzunehmen (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 81). Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 SVG darf ein Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Indem F. auf der Autobahn A13 den vor ihm auf der Überholspur fahrenden W. rechts überholt hatte, verstiess er gegen Art. 35 Abs. 1 SVG, wonach links zu überholen ist. Bei diesem Überholmanöver hielt er zudem den notwendigen Sicherheitsabstand nicht ein, und zwar sowohl gegenüber dem auf der Normalspur fahrenden schwarzen Nissan Micra, als auch gegenüber dem überholten Anzeigeer-
16 statter. Nach der Schätzung von W. betrug der Abstand zwischen dem Angeklagten und dem vor diesem auf der Normalspur fahrenden Nissan weniger als einen „halben Tacho“, der Abstand zu ihm selber beim Wechsel des Angeklagten auf die Überholspur weniger als einen Meter. Dadurch wurden die Sicherheitsabstände klar unterschritten und verstiess F. gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 44 Abs. 1 SVG. Beim zweiten vorliegend zu beurteilenden Vorfall bog F. so knapp vor W. von der Überhol- auf die Normalspur ein, dass es beinahe zu einer Kollision kam und W. der dadurch verursachten Richtungsänderung entgegenwirken musste. Durch dieses Verhalten verstiess F. gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. Die Berufung ist somit in Bezug auf den Verstoss gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG gutzuheissen. b) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten und haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Für den Fall, dass nur Sachschaden entstanden ist, hält Absatz 3 der genannten Bestimmung fest, dass der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben hat. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Verstösse gegen die Pflichten von Art. 51 SVG werden gestützt auf die Bestimmung von Art. 92 SVG bestraft. Nach der Rechtsprechung gilt als Strassenverkehrsunfall jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 357). Begriffswesentlich ist der Eintritt eines Schadens und zwar in Form eines Fremdschadens. Ein Ereignis, das zu einer blossen Gefährdung, nicht aber zu einem Schaden führt, stellt keinen Unfall dar (Schaffhauser, a.a.O., N 984, m.w.H.). F. konnte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass es beim Wiedereinbiegen von der Überhol- auf die Normalspur zu einer Kollision mit dem Fahrzeug von W. gekommen war. Jedenfalls liess sich an dessen Fahrzeug kein Schaden feststellen, da die vorhandene Farbe einfach wieder abgerieben werden konnte und darüber hinaus keine Reparaturen notwendig waren. Damit fehlt indes das Element eines Fremdschadens, so dass es im Sinne des genannten Unfallbegriffes nicht zu einem Strassenverkehrsunfall gekommen ist. Folglich konnte sich F. auch nicht des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig machen. Er ist daher in diesem Anklagepunkt freizusprechen und die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.
17 c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich F. mit seinem Verhalten am 8. Dezember 2001 auf der Autobahn A13 der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 5. Es bleibt zu prüfen, ob es sich beim Verstoss gegen die obengenannten Bestimmungen um eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG oder um eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG handelt. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Soweit nicht die beschriebenen qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegen, werden Verkehrsregelverstösse gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft (Art. 39 StGB) oder mit Busse (Art. 48 StGB) bestraft. Bei Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt es sich damit um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 101 StGB. Im Gegensatz dazu ist der mit Gefängnis oder Busse bedrohte, qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen zu qualifizieren (Art. 9 Abs. 2 StGB). a) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (BGE 123 II 39, 123 IV 91; PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 91 f). In diesem Sinn besteht eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit, wenn ein Fahrzeuglenker
18 als Folge der Verkehrsregelverletzung bremsen oder ausweichen muss (Jürg Boll, a.a.O., S. 12). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung stellt ein Fehlverhalten dar, wenn es grundsätzlich geeignet ist, andere Verkehrsteilnehmer zu gefahrenträchtigen Fehlreaktionen wie brüskem Bremsen, unvermitteltem Ausweichen usw. zu veranlassen und dadurch eine Gefährdungssituation auszulösen (BGE 123 IV 92). Der Berufungsbeklagte hat einerseits ein Rechtsüberholmanöver durchgeführt, währenddessen er zusätzlich die erforderlichen Sicherheitsabstände zu den am Vorfall beteiligten Fahrzeugen nicht eingehalten hat. Beim zweiten Vorfall hat er den notwendigen Sicherheitsabstand ebenfalls klar unterschritten, so dass es beinahe zu einer Kollision gekommen wäre. Er schuf in mehrfacher Hinsicht eine konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. Mit diesem Verhalten hat er grundlegende Verkehrsregeln wie die Vorschriften über das Überholen oder den einzuhaltenden Abstand in grober Weise missachtet. Gerade die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Abstandes ist eine wichtige und grundlegende Bestimmung des Strassenverkehrsrechts, welche für die Sicherheit grosse Bedeutung hat (Boll, a.a.O., S. 58). Auch die Absätze 1, 2 und 3 von Art. 35 SVG beinhalten wichtige Verkehrsregeln. Wer sich über solche Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf Überholmanöver zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache und impliziert die Notwendigkeit einer strikten Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Fahrmanövern im Strassenverkehr und erfordert daher erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Wer überholt, muss sicher sein, dass er das Manöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abschliessen kann. Diese wichtige Grundregel sollte jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein. Es ist hierzulande zudem unüblich, da verboten, rechts überholt zu werden. Wenn nun ängstliche, schreckhafte oder unflexible Automobilisten rechts überholt werden und der Überholende darauf von der rechten Seite her wieder auf die linke Fahrspur einschwenkt, so wird dadurch bei den überholten Fahrzeuglenkern die erhebliche Gefahr eines Schreckreflexes und eines unangepassten Fahrverhaltens geschaffen, was wiederum die erhebliche Gefahr eines Verkehrsunfalls mit sich bringt. Dies umso mehr, wenn - wie vorliegend die betreffenden Fahrzeuge mit einer relativ hohen Geschwindigkeit unterwegs sind. Daher stellt unbefugtes Rechtsüberholen auf der Autobahn nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (BGE 126 IV 196 f.; 95 IV 91).
19 b) Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 91; 119 V 246 f.; 118 IV 86). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 123 IV 93; 118 IV 285; PKG 1989 Nr. 39). F. hat durch sein Verhalten mehrere wichtige Verkehrsregeln verletzt. Seine Fahrweise ist als schwerwiegend regelwidrig und äusserst gefährlich einzustufen. Aufgrund seiner Erfahrung im Strassenverkehr hätte F. die Unfallgefährlichkeit seiner Vorgehensweise klar bewusst sein müssen. Indem er nun aber dennoch rechts überholte und die notwendigen Abstände zu den weiteren Verkehrsteilnehmern klar unterschritt, setzte er sich pflichtwidrig über diese Verkehrsvorschriften hinweg. Ob sich F. der potentiellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewusst war oder nicht, ist unbeachtlich. Strafbar ist wie bereits festgestellt auch, wer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Durch das rücksichtslose Verhalten des Berufungsbeklagten waren die in den Überholvorgang involvierten Fahrzeuge zumindest einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgesetzt. Allein schon das Rechtsüberholen auf der Autobahn stellt ein rücksichtsloses Verhalten dar, welches Art. 90 Ziff. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (BGE 105 IV 136, 95 IV 92; Boll, a.a.O., S. 89). Damit ergibt sich für den Kantonsgerichtsausschuss, dass F. in objektiv und subjektiv grober Weise gegen mehrere wichtige Normen des Strassenverkehrsrechts verstossen hat und daher nach Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bestrafen ist. 6. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag einer Busse ist so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse er-
20 leidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f.; 118 IV 14 f.; 124 IV 44 ff.). F. muss sich den Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch sein gewagtes und rücksichtsloses Verhalten hat er nicht nur sich selbst, sondern auch seine sich ebenfalls im Fahrzeug befindende dreijährige Tochter sowie die anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verschulden wiegt dadurch schwer. Seine Uneinsichtigkeit kann zwar nicht straferhöhend gewertet werden; er kann aber nicht mit Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd sind sein guter Leumund sowie seine Vorstrafenlosigkeit zu berücksichtigen. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor. In Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie des Umstandes, dass ein teilweiser Freispruch erfolgte, erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Strafe von 10 Tagen Gefängnis verbunden mit einer Busse von Fr. 2'000.--dem Verschulden des Angeklagten angemessen. 7.a) Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die zehntägige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und
21 Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE 118 IV 100). Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Sind die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 StGB gegeben, so kann das Gericht im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Gericht anzusetzenden Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist (Art. 49 Ziff. 4 StGB). b) Da F. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall eine Strafe von weniger als achtzehn Monaten verhängt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses kann F. eine gute Prognose gestellt werden. Es handelt sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung und es ist zu erwarten, dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Aus diesen Gründen wird der Vollzug der 10tägigen Freiheitsstrafe aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Nach Ablauf derselben Probezeit ist der Eintrag der Busse im Strafregister vorzeitig zu löschen. 8.a) Wird eine Rechtsmitteleingabe gutheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger eine ausser-
22 gerichtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Ebenfalls kann die Rechtsmittelinstanz aus Billigkeitsgründen die Kosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse nehmen (Art. 160 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelkosten werden dann dem Staat belastet, wenn die Staatsanwaltschaft obsiegt und der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten hat. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn bezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler zu verzeichnen ist, der durch das Rechtsmittel korrigiert werden musste und daher auch Anlass zum Weiterzug gab (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 160 StPO, S. 411). Nach Art. 158 StPO werden dem Verurteilten die Verfahrenskosten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Wird der Angeklagte vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden. Davon kann abgewichen werden, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten auch Anlass zur Durchführung des Strafverfahrens in jenen Anklagepunkten gegeben hat, in denen er schliesslich freigesprochen wurde (Padrutt, a.a.O., Ziff. 4 zu Art. 158 StPO, S. 405 f.). b) Vorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutheissen und der Berufungsbeklagte wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt. Zwar wurde er im Anklagepunkt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freigesprochen. Dennoch hat er durch sein Verhalten - auch beim zweiten Vorfall - Anlass zur Durchführung eines Strafverfahrens gegeben und im Zusammenhang mit den weiteren Delikten Kosten verursacht. Abgesehen davon, dass die Strafuntersuchung für beide Vorfälle, für welche F. verurteilt werden muss, geführt werden musste, nimmt sodann der Anklagepunkt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall innerhalb des gesamten und auch innerhalb des Sachverhaltskomplexes des zweiten Vorfalls mit Bezug auf die Kosten eine untergeordnete Stellung ein. Daher sind ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden und denjenigen des Bezirksgerichtsausschusses D., vollumfänglich aufzuerlegen. Dagegen werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse genommen, da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall beschäftigen mussten. Überdies wird für das Berufungsverfahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.
23 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. F. wird von der Anklage des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG freigesprochen. 3. F. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 4. Dafür wird er bestraft mit 10 Tagen Gefängnis und Fr. 2'000.-- Busse. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Nach Ablauf derselben Probezeit ist der Eintrag der Busse im Strafregister vorzeitig zu löschen. 5. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1‘770.-- und die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses D. von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von F.. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher F. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.- - zu entschädigen hat. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
24 Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc