Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31

8. Januar 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,567 Wörter·~33 min·3

Zusammenfassung

Jagdkontravention | Jagd/Fischerei

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 08. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 31 (fernmündlich eröffnet am 09. Januar 2003) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 06. August 2003 (6S.139/2003) gutgeheissen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuarin Mosca. —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni 2002, mitgeteilt am 2. September 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Jagdkontravention,

2 hat sich ergeben: A. X. wuchs in A. und B. auf. Nachdem er die Primar- und Sekundarschule in C. besucht hatte, absolvierte er bei D., E., erfolgreich eine Lehre als Büchsenmacher. Von 1982 bis 1987 arbeitete er auf seinem erlernten Beruf im F. in Z.. Danach war X. während sieben Jahren als Büchsenmacher beim Waffengeschäft G. in H. tätig. Am 1. August 1994 trat er die Stelle als Wildhüter im H. an. Aufgrund des vorliegend interessierenden Vorfalles wurde dieses Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf Ende Mai 2000 aufgelöst. Zurzeit versucht X. ein Jagdbüro aufzubauen, welches Jagdreisen vermittelt. Bei dieser Tätigkeit erzielt er bisher beinahe kein Einkommen. Er besitzt weder Vermögen noch hat er Schulden. Wegen eines Schiessunfalles leidet er an einem Gehörverlust und an einem Summtinitus. X. ist ledig. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Register des Jagd- und Fischereiinspektorats Graubünden verzeichnet. B. Dem vorliegenden Strafverfahren legt die Staatsanwaltschaft Graubünden ihrer Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde: „ Am Samstagnachmittag des 16. Oktober 1999 meldete J. Wildhüter X., er habe in K., ein Seitental des L., Gemeinde M., beim Aufräumen seiner Jagdhütte auf dem Grat zum N. einen verletzten, etwa siebenjährigen Steinbock beobachtet. Nach Rücksprache mit Wildhüter O., Bezirkschef des Jagdbezirks Y., begab sich Wildhüter X. am frühen Morgen des 17. Oktober 1999, an dem das Bündner Erntedankfest gefeiert wurde, zusammen mit J. sowie zwei Begleiterinnen ins L., um nach dem verletzten Tier zu suchen. Nachdem Wildhüter X. bei P. seinen Jeep abgestellt hatte, stiegen er und seine Begleiter zu Fuss durch die Q. bis zum R. hinauf, wo sie den fraglichen Steinbock sauber aufgebrochen, ausgeweidet und für den Abtransport auf einer Leiter festgebunden am Wegrand vorfanden. Da dieser Steinbock offenbar von einem berechtigten Steinwildjäger erlegt worden war und somit die Nachsuche erledigt war, entschloss sich X., im Zusammenhang mit dem Überbestand der Steinwildkolonie S. Reduktionsabschüsse beim weiblichen Steinwild vorzunehmen, wie mit seinem Vorgesetzten am Vortag besprochen. In der Folge begab sich Wildhüter X. mit seinen Begleitern in Richtung T., um von dort aus wieder zum Fahrzeug zu gelangen. Vom U. aus konnten sie im Gebiet V. ein Steinwildrudel von 15 Tieren beobachten. Wildhüter X. entschloss sich, aus diesem Rudel, in dem er fünf junge, galte Steingeissen ausmachte, ein oder zwei Tiere zu schiessen. Kurz vor dem V. scheuchten sie ein Rudel Steinböcke auf, die in der Folge in die Richtung der Steingeissen flüchteten. Sofort sprangen Wildhüter X. und J. auf die nächste Krete, um

3 die sich in einer Mulde befindenden und bereits in Richtung der Felswände ziehenden Steingeissen noch erfolgreich bejagen zu können. Damit Wildhüter X. die flüchtenden Steingeissen mit seiner mit einem starken Zoom ausgerüsteten Videokamera besser ansprechen konnte, überreichte er seine Repetierbüchse Sauer 200, Kal. 7 mm Remington Magnum, J.. In der Folge forderte er J. auf, auf eine von ihm bezeichnete Steingeiss zu schiessen. Nachdem dieser auf eine Schussdistanz von rund 100 m diese Steingeiss erlegt hatte, wurde der Vorgang bei einer weiteren Steingeiss wiederholt. Auch diese Geiss zeichnete auf den Schuss und erlag nach kurzer Flucht den Schussverletzungen. Bei den ca. um 16.00 Uhr durch J. erlegten Tieren handelt es sich um zwei nichtsäugende Steingeissen von zwei bzw. vier Jahren. Die beiden Abschüsse hielt X. mit seiner Videokamera fest. Beim Absteig mit der Beute erkundigte sich Wildhüter O. bei Wildhüter X. per Natel bezüglich zwei von Drittpersonen bei der Polizei in A. gemeldeten Schüssen, die in dem K. gegenüberliegenden Gebiet T. gefallen waren. Wildhüter X. gab in der Folge seinem Vorgesetzten an, dort zwei Steingeissen erlegt zu haben. Die zwei Steingeissen überliess Wildhüter X. mitsamt Gehörn J. für Fr. 355.20, wobei X. diesen Betrag an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden überwies.“ Im weiteren legte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihrer Anklage gegen X. folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am 29. April 2000 lieh X. an I., der zusammen mit Kollegen im ungarischen Hajos in die Jagdferien fuhr, seine Repetierbüchse Sauer 200, Kal. 7 mm Remington Magnum aus, ohne einen entsprechenden schriftlichen Vertrag abzuschliessen.“ C. Mit Strafmandat vom 22. Oktober 2000, mitgeteilt am 2. November 2000, erkannte die Kreispräsidentin Suot Tasna: „1. X. ist schuldig der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB, der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. c WG. 2. Dafür wird er mit Fr. 2'000.-- Busse bestraft. 3. Vorzeitige Löschung der Busse nach einer Probezeit von einem Jahr. 4. Das Jagdpatent wird X. gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG während drei Jahren entzogen. Der Verurteilte bezahlt die Verfahrenskosten und die Busse, bestehend aus:

4 - Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 44.00 - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 595.00 - Barauslagen und Gebühr des Kreisamtes Fr. 250.00 - Busse Fr. 2'000.00 Total Fr. 2'889.00 innert zwanzig Tagen seit Mitteilung, mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Kreiskasse Suot Tasna. D. Dagegen erhob X. am 6. November 2000 Einsprache bei der Kreispräsidentin Suot Tasna. Nach erfolgter Ergänzung der Untersuchung erliess das Untersuchungsrichteramt Thusis am 19. März 2001 die Schlussverfügung. E. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. August 2001 wurde X. wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. c Waffengesetz in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Inn zur Beurteilung überwiesen. Schliesslich wurde Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann als privater Verteidiger für X. bestellt. F. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn erkannte mit Urteil vom 18. Juni 2002, mitgeteilt am 2. September 2002: 1.a) X. wird schuldig gesprochen der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. b) Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. c) X. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von zwei Jahren entzogen. d) Die Verfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. c Waffengesetz werden infolge Verjährung eingestellt. 2. J. ..... 3. Die Kosten, bestehend aus Gerichtsgebühr Fr. 1‘500.00 Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Fr. 2'832.00 Barauslagen und Gebühr des Kreisamtes Fr. 500.00 Total Fr. 4'832.00

5 gehen zu ¾ zulasten der Verurteilten. Ihnen werden somit folgende Kosten auferlegt: X. ½ der ¾ der Verfahrenskosten Fr. 1'812.00 Busse Fr. 300.00 Total Fr. 2'112.00 J. 1/2 der ¾ der Verfahrenskosten Fr. 1'812.00 Busse Fr. 1'200.00 Total Fr. 3'012.00 Die auferlegten Verfahrenskosten und die Bussen sind von den Verurteilten innert 30 Tagen dem Bezirksamt Inn zu überweisen. 4. X. wird eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- ausgerichtet. 5. J. ... 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ G. Da das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni 2002 in Bezug auf den Kostenspruch in Ziff. 3 des Dispositivs und in Bezug auf die ausseramtlichen Entschädigungen in Ziff. 4 und 5 des Dispositivs unklar war, und zwar insofern, als darin nicht ausdrücklich bestimmt wurde, wer jene Kosten, die nicht den Angeklagten auferlegt wurden, zu tragen hat und wer die ausseramtlichen Kosten zu entrichten hat, traf der Bezirksgerichtsausschuss Inn am 16. September 2002 folgenden Erläuterungsentscheid: „1. Im Sinne der Erwägungen wird erläuternd festgestellt, dass ¼ der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungskosten oder Fr. 708.00 vom Kanton, ¼ der Gerichtsgebühr oder Fr. 375.00 von der Bezirksgerichtskasse Inn sowie ¼ der Barauslagen und Gebühren des Kreisamtes Suot Tasna oder Fr. 125.00 vom Kreis Suot Tasna zu tragen sind. 2. Des Weiteren wird erläuternd festgestellt, dass die ausseramtlichen Entschädigungen von der Bezirkskasse Inn zu zahlen sind. 3. Die Kosten dieses Entscheides werden auf die Bezirksgerichtskasse Inn genommen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“

6 H. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni 2002 beziehungsweise 16. September 2002 liess X. am 23. September 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er beantragte: „1.a)Das vorinstanzliche Urteil sei (inkl. Erläuterungsentscheid vom 16. September 2002) aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung in Neubesetzung an den Bezirksgerichtsausschuss Inn zurückzuweisen. b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für die erstinstanzliche Hauptverhandlung und das Berufungsverfahren. 2.a) Ziff.1 lit. a - c und Ziff. 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und X. sei der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freizusprechen. b) Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für beide Verfahren. 3.a) Eventuell sei Ziff. 1 lit. c des angefochtenen Urteils aufzuheben und X. sei die Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu entziehen und der Vollzug des Patententzuges sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei eine ausseramtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. 4. Formeller Antrag Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2002 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 einzig zum Rückweisungsantrag von X. und beantragte diesbezüglich die Abweisung dieses Antrages. I. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vom 8. Januar 2003 waren X. und J. sowie deren Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann und Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny zugegen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann bestätigte seine schriftlich gestellten Begehren und gab sein Plädoyer zu den Akten.

7 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und im mündlichen Vortrag sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderung vermag die form- sowie fristgerecht eingereichte Rechtsschrift vom 23. September 2002 zu genügen. Auf die vorliegende Berufung ist demnach einzutreten. 2. a) Der Berufungskläger beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung in Neubesetzung an den Bezirksgerichtsausschuss Inn zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Urteilsberatung in unzulässiger Weise unterbrochen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss Inn vom 18. Juni 2002 hätten die Angeklagten und die Verteidiger aus Zeitgründen auf eine mündliche Eröffnung de Urteils verzichtet. Dabei sei vereinbart worden, dass das Urteilsdispositiv den Parteien am nächsten Tag telefonisch mitgeteilt werde. Am 19. Juni 2002 habe der Bezirksgerichtspräsident Inn seinem Rechtsvertreter sodann mitgeteilt, das Gericht habe noch kein endgültiges Urteil gefällt, da die Aktuarin noch gewisse Abklärungen tätigen müsse. Erst einige Tage später, am 23. oder 27. Juni 2002 sei der Berufungskläger über den Ausgang des Prozesses telefonisch orientiert worden. Gemäss Art. 108 und Art. 124 StPO sei die Hauptverhandlung und insbesondere auch die Urteilsberatung zwingend ohne Unterbrechung durchzuführen. Eine Unterbrechung der geheimen Urteilsberatung verletze das Unmittelbarkeitsprinzip und das Prinzip der Unvoreingenommenheit der urteilenden Richter in krasser Weise. Aufgrund der mündlichen Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 19. Juni 2002 sei davon auszugehen, dass die Urteilsberatung unterbrochen worden sei. b) Der Bezirksgerichtspräsident Inn führt in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 aus, es treffe nicht zu, dass die Urteilsberatung unterbrochen worden

8 sei. Das Urteil sei am Tage der Hauptverhandlung, nämlich am 18. Juni 2002, nach eingehender Beratung gefällt worden. Was die telefonische Aussage des Bezirksgerichtspräsidenten vom 19. Juni 2002 gegenüber den Vertretern der Angeklagten betreffe, wonach die Aktuarin noch einige Abklärungen zu tätigen habe, habe sich diese Bemerkung auf die Begründung des Entscheides bezogen. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn habe aber bereits am 18. Juni 2002 entschieden, dass es sich beim Patententzug um eine Massnahme und nicht um eine Nebenstrafe handle. c) Der Kantonsgerichtsausschuss sieht von einer Rückweisung des Falles ab, zumal den Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten Inn entnommen werden kann, dass der Fall am 18. Juni 2002 beraten und entschieden worden ist. Das Unmittelbarkeitsprinzip und das Prinzip der Unvoreingenommenheit der urteilenden Richter sind somit nicht verletzt worden. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Mitteilung des Dispositivs nicht - wie vereinbart - am 19. Juni 2002 erfolgt ist, kann nicht abgeleitet werden, die Hauptverhandlung sei unterbrochen worden und das Urteil erst einige Tage später gefällt worden. 3. a) Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB für schuldig befunden, ihn dafür mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft und die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von zwei Jahren entzogen. Infolge Verjährung wurde das Verfahren gegen X. bezüglich Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie betreffend Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. c Waffengesetz eingestellt. Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob X. zu Recht von der Vorinstanz der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden ist. b) Der Sachverhalt, welcher die Staatsanwaltschaft ihrer Anklage zu Grunde gelegt hat, wird vom Berufungskläger nicht bestritten (vgl. vorliegendes Urteil lit. B., S. 2 und 3). Es ist unbestritten, dass X. mit seinem Vorgesetzten O., Bezirkschef des Jagdbezirks Y., vereinbart hat, im Zusammenhang mit dem Überbestand der Steinwildkolonie S. Reduktionsabschüsse beim weiblichen Steinwild vorzunehmen. Zusammen mit seinen Begleitern konnte der Berufungskläger am Sonntag, 17. Oktober 1999, vom U. aus im Gebiet V. ein Steinwildrudel von 15 Tieren beobachten. X. entschloss sich, aus diesem Rudel ein oder zwei Tiere zu schiessen. Kurz vor dem V. scheuchten sie ein Rudel Steinböcke auf, die in der Folge in die Richtung der Steingeissen flüchteten. Sofort sprangen Wildhüter X. und J. auf die nächste

9 Krete, um die sich in einer Mulde befindenden und bereits in Richtung der Felswände ziehenden Steingeissen noch erfolgreich bejagen zu können. Damit Wildhüter X. die flüchtenden Steingeissen mit seiner mit einem starken Zoom ausgerüsteten Videokamera besser ansprechen konnte, überreichte er seine Repetierbüchse Sauer 200, Kal. 7mm Remington Magnum, J.. In der Folge forderte er J. auf, auf eine von ihm bezeichnete Steingeiss zu schiessen. Nachdem dieser auf eine Schussdistanz von rund 100 m diese Steingeiss erlegt hatte, wurde der Vorgang bei einer weiteren Steingeiss erfolgreich wiederholt. c) Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz X. der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB für schuldig befunden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangenhält oder sich aneignet. Nach Art. 2 JSG in Verbindung mit Art. 5 und 7 Abs. 1 JSG ist der Steinbock eine geschützte Art. Steinböcke können aber gemäss Art. 7 Abs. 3 JSG zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November gejagt werden. Dem kantonalen Recht kann sodann entnommen werden, wer die Abschüsse tätigen kann. Im Kanton Graubünden wird der Abschuss von Steinwild im Kantonalen Jagdgesetz (KJG) und in der kantonalen Verordnung über die Regelung der Steinwildbestände (KVRS) geregelt. In erster Linie erfolgt die Bejagung des Steinwildes durch die Jäger (Art. 12 Abs. 1 KVRS). Wird das Abschusskontingent nicht erfüllt, verfällt es und die fehlenden Abschüsse werden von der Wildhut getätigt (Art. 12 Abs. 3 KVRS). Dieser Grundsatz fand seinen Niederschlag auch in der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut des Jagd- und Fischereiinspektorates Graubünden vom 2. April 1998 (vgl. act. 4.2a). Dabei unterscheidet diese Weisung drei Kategorien, nämlich erstens den Abschuss von kranken, verletzten, schwachen und verwaisten Tieren, zweitens den Abschuss schadenstiftender Tiere und drittens den Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Abschuss eines Tieres zur Erfüllung des Abschussplanes. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass X. zweifelsohne berechtigt gewesen wäre, die zwei Steingeissen im Rahmen jagdplanerischer Massnahmen zu erlegen, zumal sowohl nach dem Wortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) als auch nach dem Wortlaut der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut die fehlenden Abschüsse von der Wildhut zu tätigen sind. Es stellt sich aber die Frage, ob X. berechtigt gewesen ist, J. als Hilfsperson beizuziehen. Wie bereits dargestellt, ist es grundsätzlich verboten, Steinwild zu erlegen. Zur Re-

10 gulierung der Bestände kann aber das Steinwild zwischen dem 1. September und dem 30. November bejagt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 JSG). In erster Linie geschieht dies durch die Jäger (Art. 12 Abs. 1 KVRS). Wird das Abschusskontingent durch die Jäger nicht erfüllt, verfällt es. Die fehlenden Abschüsse werden von der Wildhut getätigt. Nach dem Wortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) und auch nach dem Wortlaut der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut ist somit einzig die Wildhut berechtigt, die fehlenden Abschüsse zu tätigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann somit nicht behauptet werden, sowohl die besagte Verordnung als auch die fragliche Weisung würden weder im zustimmenden noch im verneinenden Sinn den Beizug von Hilfspersonen regeln. Kommt hinzu, dass der Beizug von Hilfspersonen auch Sinn und Zweck der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes widersprechen würde, besagt doch die fragliche Verordnung (Art. 12 Abs. 1 KVRS) ausdrücklich, dass das Abschusskontingent bei fehlender Erfüllung durch den Jäger verfalle und die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut zu tätigen sind. Es wäre stossend, wenn der Jäger, welcher im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd ist, bei Nichterreichen des Abschusskontingentes den fehlenden Abschuss nicht mehr selber tätigen könnte, die Wildhut hingegen einen anderen Jäger, der nicht im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd ist, für den Abschuss beiziehen könnte. Ein Indiz, welches ebenfalls dafür spricht, dass keine Hilfspersonen beim Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes beigezogen werden können, ist darin zu erblicken, dass der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut vom 2. April 1998 ausdrücklich zu entnehmen ist, welcher Hilfsmittel sich die Wildhut beim Abschuss von Wild bedienen kann. Der Beizug von Hilfspersonen ist darin nicht vorgesehen. Das Verwenden von anderen als die ausdrücklich aufgeführten Hilfsmittel bedarf der Bewilligung durch die Regierung. Somit erhellt, dass die Delegation der Schussabgabe an den Jäger nicht vorgesehen ist. Der Berufungskläger beruft sich sodann auf die im Kanton Graubünden bestehende Praxis, wonach der Jäger für den Abschuss kranker, verletzter, schwacher und verwaister Tiere als Hilfsperson beigezogen werden dürfe, obschon Art. 8 JSG und Art. 41 - 43 KJG einzig von Wildhüter, Jagdaufseher und Revierförster sprechen würden. Festzuhalten bleibe, dass es sich auch bei diesen Fällen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht immer um Notfälle handle. So habe der Vorgesetzte von X., O., einem Jäger, der nicht einmal im Besitze des Steinwildjagdpatentes gewesen sei, erlaubt, einen von einem anderen Steinwildjäger angeschossenen Steinbock zu erlegen, da letzterer diesem Tier aus körperlichen Gründen nicht habe

11 folgen können. Zudem würde die Wildhut in der Praxis auch Jäger beiziehen, um Tiere der zweiten Kategorie, das heisse schadenstiftende Tiere, zu erlegen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Abschuss von kranken und verletzten Tieren um eine Notsituation. Um das Tier nicht länger Qualen erleiden zu lassen, erscheint es angebracht, dass die Wildhut in dieser Situation auch einen Jäger als Hilfsperson beiziehen kann, welcher das Tier von seinen Qualen erlöst. Der Abschuss verletzter oder kranker Tiere, die nicht jagdbar sind durch einen Jäger, ist aber nur dann nicht rechtswidrig, wenn kein Jagdaufsichtsorgan in der Nähe ist und ein solches auch nicht innert nützlicher Frist den Hegeabschuss tätigen kann (vgl. PKG 1991 Nr. 40). Mit anderen Worten erfolgt der Abschuss von verletzten oder kranken Tieren durch einen Jäger nur in Ausnahmefällen. Auch beim Beizug von Hilfspersonen zum Abschuss von schadenstiftenden Tieren handelt es sich um eine Notsituation. Um nicht grösseren Schaden entstehen zu lassen, erscheint es in einzelnen Fällen sinnvoll, Hilfspersonen beizuziehen. Beispielsweise wäre es einem einzelnen Wildhüter kaum möglich gewesen, den Bergeller Wolf, der eine beträchtliche Anzahl Schafe gerissen hat, innert nützlicher Frist zu eliminieren. Diese beiden eben beschriebenen Konstellationen unterscheiden sich aber grundsätzlich vom Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes. Hier besteht keine Dringlichkeit, welche den Beizug von Hilfspersonen rechtfertigen würde. Weder muss ein Tier von seinem Leiden erlöst werden noch richtet es beträchtlichen Schaden an. Wie der Berufungskläger selbst zutreffend ausführt, spielen bei Reduktionsabschüssen zwei Faktoren eine wichtige Rolle: erstens muss die richtige Wahl der zu reduzierenden Tiere getroffen werden und zweitens muss ein gezielter und weidgerechter Schuss abgegeben werden. Dass die Auswahl der zu reduzierenden Tiere durch den Wildhüter zu erfolgen hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen und wurde vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat aber auch die Schussabgabe durch den Wildhüter zu erfolgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, welcher den Beizug eines Jägers rechtfertigen würde. Der Wildhüter, der die Auswahl der zu reduzierenden Tiere getroffen hat, ist in solchen Fällen - im Gegensatz zu den vorstehend dargelegten Notsituationen, wo der Beizug eines Jägers ausnahmsweise erlaubt ist - immer zugegen und er ist sicherlich in der Lage, einen weidgerechten Schuss abzugeben und muss dafür nicht die Hilfe eines Jägers in Anspruch nehmen. Vom Jäger wird im Rahmen der Ausübung der Patentjagd auch erwartet, dass er ein jagdbares Tier auswählt, anspricht und einen gezielten Schuss abgibt. Nicht zu den zentralen Aufgaben des Wildhüters gehört die Videoaufnahme der Schussabgabe. Die Delegation der Schussabgabe

12 an einen Jäger zwecks Videoaufnahmen kann nicht als Rechtfertigungsgrund angesehen werden. Schliesslich kann der Berufungskläger auch nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten, dass O. angeblich einem Jäger, welcher nicht im Besitze eines Steinwildjagdpatentes gewesen sei, erlaubt habe, einen angeschossenen Steinbock zu erlegen, weil der hierfür zuständige Jäger körperlich nicht in der Lage gewesen sei, diesen Abschuss selber zu tätigen. Allein aus der Tatsache, dass der Vorgesetzte vom Berufungskläger diesen Abschuss angeblich erlaubt hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Handlungsweise der im Kanton Graubünden gelebten Praxis entsprechen würde und als korrekt qualifiziert werden müsste. Zudem handelte es sich beim besagten Fall um den Abschuss eines verletzten Tieres, welches von seinen Qualen hat befreit werden müssen. Wie der Zeugeneinvernahme von O. vom 20. Februar 2001 (vgl. act. 4.14) entnommen werden kann, wäre er selbst auch kaum in der Lage gewesen, diesem Steinbock nachzustellen. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Berufungskläger J. nicht als Hilfsperson zum Abschuss der zwei Steingeissen hätte beiziehen dürfen. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der hier interessieren Bestimmungen kann entnommen werden, dass die Inanspruchnahme einer Hilfsperson bei der Vornahme von Reduktionsabschüssen gerechtfertigt ist. d) Die Vorinstanz hat X. wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB für schuldig befunden. Wenn jemand einen anderen zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Dies gilt gemäss Art. 102 StGB auch für die Anstiftung zu einer Übertretung. Dass das Verhalten von J. als Verstoss gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG qualifiziert werden muss, wurde vom Kantonsgerichtsausschuss in SB 02/29 bestätigt. Der Anstifter muss auf eine oder mehrere bestimmte Personen einwirken. Mit „Bestimmen“ ist sinngemäss die unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des Anzustiftenden gemeint (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S.122). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass J. aufgrund der ausdrücklichen Aufforderung von X. auf die Steingeissen geschossen hat. Somit ist erstellt, dass X. auf J. eingewirkt hat und diesen zur Tat bewegt hat.

13 e) In subjektiver Hinsicht muss der Anstifter bei der von ihm angegangenen Person direkt- oder mindestens eventualvorsätzlich den Entschluss zur Verübung der Tat hervorrufen, ohne dass indessen dafür ein besonderes Motiv erforderlich wäre. Der Anstifter muss sich aber auch die zu dem von ihm angeregten Delikt gehörenden objektiven und subjektiven Merkmale vorstellen und wollen, dass der Täter die ersteren verwirklicht (vgl. Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 125). Wie bereits ausgeführt, hat X. direkt bei J. den Entschluss zum Abschuss der Steingeissen hervorgerufen, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt ist. f) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht den Berufungskläger der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB für schuldig befunden hat. 4. a) Der Berufungskläger macht geltend, dass selbst wenn der Kantonsgerichtsausschuss der Auffassung sei, dass er zu Unrecht eine Hilfsperson für die Reduktionsabschüsse beigezogen habe, von einer Bestrafung Umgang genommen werden müsse. Nach Art. 20 StGB könne der Richter nämlich die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen habe, er sei zur Tat berechtigt. Gemäss Praxis führe dabei ein entschuldbarer Verbotsirrtum stets zu Straflosigkeit (BGE 120 IV 316 f.). Wie mehrfach ausgeführt, sei die gesetzliche Regelung und die Praxis in Bezug auf die Frage, ob er eine Hilfsperson hätte beiziehen können, alles andere als klar. So könne der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut keine Unterscheidung entnommen werden, wonach der Beizug von Hilfspersonen lediglich bei Abschüssen der ersten und zweiten Kategorie, nicht jedoch bei Abschüssen der dritten Kategorie erlaubt sei. Zudem sei er von seinem Vorgesetzten O. nie richtig in seine Funktion als Wildhüter eingeführt worden. Deshalb könne nicht argumentiert werden, er als Wildhüter hätte noch bessere Kenntnisse der Rechtslage haben müssen. Schliesslich spreche auch der Ablauf der Geschehnisse am fraglichen Tag für die Annahme eines Verbotsirrtums. Er und J. hätten bis kurz unmittelbar vor der Schussabgabe überhaupt nicht darüber gesprochen, wer den Schuss abgeben soll. Kurz vor der Schussabgabe habe er seine Dienstwaffe J. übergeben, damit er mit seiner Videokamera die fraglichen Tiere optimal habe ansprechen können. Erst als die Steingeissen wider erwarten in Bewegung geraten seien und Richtung Felswände gezogen seien, habe er J. aufgefordert, die von ihm exakt bezeichneten Steingeissen zu schiessen. Er selber hätte den Schuss aus zeitlichen Gründen nicht mehr abgeben können, da er zunächst die Waffe von J. hätte

14 übernehmen, die Tiere neu ansprechen, zielen und dann noch hätte schiessen müssen. Somit habe er weder die Zeit noch die Möglichkeit gehabt, sich darüber Gedanken zu machen, ob sein Handeln rechtens sei. b) Wie noch zu zeigen sein wird, kann sich der Kantonsgerichtsausschuss dieser Argumentation nicht anschliessen. Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegen „zureichende Gründe“ im Sinne von Art. 20 StGB vor, wenn der Irrtum auch bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre. Dementsprechend genügt Rechtsunkenntnis allein nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Dabei geht der Kassationshof davon aus, dass das Gesetz vom Täter eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden beziehungsweise vertrauenswürdigen Personen verlangt. Unterlässt er dies, obgleich zu solchem Tun Anlass bestand, so handelt er nach Auffassung der Gerichtes in einem vermeidbaren Irrtum (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 237). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Berufungskläger um einen Wildhüter handelt. Der Wildhüter ist Fachmann und hat das Jagdrecht, das er vollziehen muss, zu kennen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist sowohl nach der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) als auch nach der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut einzig die Wildhut berechtigt, die fehlenden Abschüsse zur Erfüllung des Abschussplanes zu tätigen. Von einem Wildhüter muss vorausgesetzt werden, dass er diese Tatsache kennt. Nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen geht klar hervor, dass der Wildhüter für diese Aufgabe keine Hilfsperson beiziehen darf (vgl. vorstehend unter Ziff. 3 lit. c). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Wildhüter - trotz anderslautendem Wortlaut - beim Abschuss von kranken und verletzten Tieren sowie beim Abschuss schadenstiftender Tiere ausnahmsweise Hilfspersonen beiziehen darf. Wie bereits dargelegt, ist dieser Beizug nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. So ist der Abschuss verletzter oder kranker Tiere, die nicht jagdbar sind, durch einen Jäger nur dann nicht rechtswidrig, wenn kein Jagdaufsichtsorgan in der Nähe ist und ein solches auch nicht innert nützlicher Frist den Hegeabschuss tätigen kann (vgl. PKG 1991 Nr. 40). Zudem unterscheiden sich die Konstellationen der in der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut aufgeführten drei Kategorien grundsätzlich voneinander (vgl. ebenfalls unter Ziff. 3 lit. c). Nichts zu seinen Gunsten kann

15 der Berufungskläger aus seiner Behauptung ableiten, er sei nie richtig in seine Funktion als Wildhüter eingeführt worden und sei auch bezüglich der fraglichen Weisung nie speziell instruiert worden, weshalb er einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Zum einen gilt es festzuhalten, dass Rechtsunkenntnis allein nicht genügt, um von einem beachtlichen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB auszugehen. Zum anderen liegt es am jeweiligen Stelleninhaber, sich nötigenfalls das erforderliche Wissen anzueignen, wenn er bemerkt und sich bewusst ist, dass er über die Kenntnisse nicht instruiert wird, welche vorausgesetzt sind. Denn ein Wildhüter kann sich nicht darauf berufen, dass er die von ihm anzuwendenden Vorschriften nicht kennt. Dass er die besagte Weisung erhalten hat, wird selbst vom Berufungskläger nicht bestritten. Bei Verständigungsschwierigkeiten wäre es an ihm gelegen, sich bei seinem Vorgesetzten zu erkundigen. Im Weiteren spricht - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - auch der Ablauf der Geschehnisse am fraglichen Tag nicht für die Annahme eines Rechtsirrtums. Der Umstand, dass X. kurz vor der Schussabgabe seine Dienstwaffe J. übergeben hat, um mit seiner Videokamera die fraglichen Tiere besser ansprechen zu können und in der Folge die Zeit angeblich nicht mehr gereicht hat, um die Waffe zu retournieren, da die Steingeissen in Bewegung geraten sind, entlastet den Berufungskläger nicht. Als Wildhüter hätte er wissen müssen, dass einzig die Wildhut berechtigt ist, die fehlenden Abschüsse zur Erfüllung des Abschussplanes zu tätigen. Nötigenfalls hätte man auf eine Schussabgabe verzichten müssen, zumal es sich nicht um eine eigentliche Notsituation gehandelt hat, das heisst nicht etwa der Abschuss eines verletzten Tieres beabsichtigt war. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass sowohl J. als auch X. bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme gestanden haben, dass J. die Schüsse abgegeben hätte und dieses Geschehnis vom Berufungskläger gefilmt worden sei, keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Rechtsir-rtums zu. Es kann doch nicht behauptet werden, dass derjenige, der seine Tat bei der ersten Einvernahme gesteht, nur darum ein Geständnis abgegeben habe, weil er sich nicht bewusst gewesen sei, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Im Übrigen ist das Geständnis im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen. c) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich X. nicht auf einen beachtlichen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB berufen kann, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. a) Die Vorinstanz hat den Berufungskläger mit einer Busse von Fr. 300.-bestraft und die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für

16 die Dauer von zwei Jahren entzogen. Die Höhe der Busse wird vom Berufungskläger im Falle eines Schuldspruchs wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG nicht beanstandet, weshalb darüber nicht weiter zu befinden ist. Diese Busse, welche nicht erhöht werden kann, weil nur X. Berufung eingelegt hat, ist denn auch als milde zu bezeichnen. Hingegen rügt er die Dauer des Patententzuges und beantragt, dass die Entzugsdauer aufgrund des leichten Verschuldens auf das gesetzliche Minimum von einem Jahr zu reduzieren sei. Zudem stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dass der Jagdausschluss nach Art. 20 JSG als Nebenstrafe und nicht - entsprechend der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses - als Administrativmassnahme zu qualifizieren sei. Dementsprechend sei die Frage der Gewährung des bedingten Vollzugs zu prüfen und im vorliegenden Fall zu bejahen, zumal er weder als Jäger noch als Wildhüter sich etwas habe zu schulden kommen lassen. b) Nach der Vorschrift von Art. 20 Abs. 1 JSG wird die Jagdberechtigung vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung eine Widerhandlung nach Art. 17 JSG als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Berufungskläger den Tatbestand der Anstiftung zur vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt. Somit muss vorliegend zwingend ein Ausschluss von der Jagdberechtigung ausgesprochen werden. Die Vorinstanz hat die Dauer des Patententzuges auf zwei Jahre festgesetzt. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet aufgrund der Umstände dieses Falles eine Entzugsdauer von einem Jahr als angemessen. Die Berufung ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob es sich beim Patententzug um eine Administrativmassnahme oder um eine Nebenstrafe handelt. c) Das geltende Jagdgesetz regelt die hier interessierende Frage in Art. 20 wie folgt : “Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung: a. vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd tötet oder erheblich verletzt; b. eine Widerhandlung nach Art. 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat. Der Entzug gilt für die ganze Schweiz.

17 Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.“ Dem Wortlaut von Art. 20 JSG kann wohl mit Sicherheit entnommen werden, dass der Patententzug im vorliegenden Fall zwingend erfolgen muss, nicht aber, ob der Bundesgesetzgeber den Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe qualifiziert und deshalb die Regeln des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB Anwendung finden. Im Weiteren hat sich auch das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich zur dieser Fragestellung geäussert. Zwar hat das Bundesgericht - wie dies der Berufungskläger zu Recht ausführt - im Entscheid 114 IV 81 ff. den Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe bezeichnet, ohne aber sich mit der entsprechenden Problematik auseinanderzusetzen. Das Kantonsgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsnatur des Entzuges der Jagdberechtigung - sei dies ein solcher gestützt auf kantonales oder Bundesrecht - als administrative Massnahme zu qualifizieren ist (zuletzt im Urteil des KGA vom 9. Mai 2000 i.S. R.V., SB 99/89, E. 5). Auch im vorliegenden Fall besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Es entspricht nämlich zweifellos nicht dem gesetzgeberischen Willen, den Vollzug eines Patententzuges bedingt aufzuschieben. Analog der Zielsetzung des Führerausweisentzuges im Sinne von Art. 30 Abs. 2 VZV dient der Warnentzug des Jagdpatentes der Besserung des Jägers und der Bekämpfung von Rückfällen bei schweren Jagdkontraventionen. Beim Warnungsentzug handelt es sich somit um eine der strafrechtlichen Sanktion ähnlichen Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (vgl. BGE 104 Ib 398), die indessen nicht strafrechtlich begründet ist (PKG 1991 Nr. 38, E. 2). Mit anderen Worten stellt der Jagdausschluss keine Strafe im Sinne von Art. 6 EMRK dar. Gemäss der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses soll der Richter einen Ausschluss von der Jagdberechtigung daher generell dann verfügen, wenn er die zu beurteilende kantonalrechtliche Übertretung als schwer bezeichnet und ein Ausgang des Strafverfahrens ohne Ausschluss der Jagdberechtigung dem Rechtsempfinden zuwider laufen würde (PKG 1991 Nr. 38, E. 2). Zieht nun aber bereits eine Übertretung einen zwingenden Jagdpatententzug nach sich, so muss dies um so mehr gelten, wenn - wie vorliegend - ein Vergehen begangen wurde. Im Übrigen spricht auch die Konsultation der Materialien - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - für die vom Kantonsgericht vertretene Praxis. Zwar trifft es zu, dass sich der Bündner Standesherr Cavelty in den parlamentarischen Beratungen für die Qualifikation des Patententzuges als Nebenstrafe eingesetzt hat.

18 So stellte er anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum Jagdgesetz den Antrag, Art. 20 JSG solle entgegen dem Antrag der Kommission zu einer Kann-Vorschrift ausgestaltet werden. Nach Ansicht von Ständerat Cavelty sollte der Richter in Würdigung der Umstände darüber entscheiden, ob die Jagdberechtigung im konkreten Fall entzogen wird oder nicht (Amtl. Bull S. 1984, S. 503). Gerade dieser Antrag fand aber in den Schlussberatungen keine Mehrheit, weshalb davon auszugehen ist, dass das Parlament den Patententzug zwingend und ohne Möglichkeit zur Gewährung des bedingten Vollzuges ausgestalten wollte. d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Entziehung der Jagdberechtigung gestützt auf Art. 20 JSG als administrative Massnahme zu qualifizieren ist, weshalb für die Anwendung der Regeln über den bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB kein Raum besteht. 6. Nach dem Gesagten wurde das vorinstanzliche Urteil lediglich in einem Punkt abgeändert, und zwar wurde der Entzug der Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die vorinstanzlichen Kosten neu zu verteilen. In Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens gilt es zu berücksichtigen, dass am 8. Januar 2003 vor Kantonsgerichtsausschuss Graubünden eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, an der sowohl X. als auch J. teilgenommen haben. Beide Fälle (SB 02 31 und SB 02 29) wurden somit anlässlich dieser Verhandlung behandelt. Wie bereits ausgeführt, ist X. im Berufungsverfahren lediglich in der Frage der Herabsetzung der Entzugsdauer des Jagdpatentes durchgedrungen. Deshalb rechtfertigt es sich, von den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 2'000.--, die Hälfte (Fr. 1'000.--). X. aufzuerlegen. Von den restlichen Fr. 1'000.-- entfallen Fr. 500.-- auf J. (SB 02 29) und Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat (vgl. Art. 160 StPO).

19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung von X. wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 1 lit. c des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. X. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von einem Jahr entzogen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu ½ (Fr. 1'000.-- ) zu Lasten von X., zu ¼ (Fr. 500.--) zu Lasten von J. (SB 02 29) und zu ¼ (Fr. 500.--) zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- und J. mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

SB 2002 31 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 31 — Swissrulings