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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.10.2002 SB 2002 25

16. Oktober 2002·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,911 Wörter·~35 min·3

Zusammenfassung

Freiheitsberaubung etc. | Freiheit

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 16. Oktober 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 25 (mündlich eröffnet) "Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2003 nicht eingetreten." Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Tomaschett-Murer, Aktuar ad hoc Sax. —————— In der strafrechtlichen Berufung des I. C., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 01. Juli 2002, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Freiheitsberaubung etc., hat sich ergeben:

2 A. I. C. wurde am 20. Juni 1963 in der Türkei geboren. In Sapanca Sakarya wuchs er zusammen mit sieben Geschwistern bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen auf. Insgesamt besuchte er dort auch sieben Jahre die Schule. Seine Mutter war Hausfrau, während sein Vater in der Schweiz arbeitete, und zwar in einer Sägerei. Im Alter von 16 Jahren reiste er zu seinem Vater in die Schweiz nach Untervaz. Zunächst arbeitete er als Hilfsarbeiter in der damaligen Z. in Untervaz. Auch sein Vater arbeitete dort. Im Alter von 19 Jahren begann er bei H. in Schmitten eine Lehre als Motorradmechaniker. Diese Lehre musste er im zweiten Lehrjahr abbrechen, weil er im Oktober 1983 einen schweren Verkehrsunfall erlitten hatte. Nach dem Abbruch der Lehre hatte er diverse Arbeiten inne. Im Jahre 1989 machte er sich selbständig und eröffnete in Trimmis eine Garage. Im Jahre 1999 gab er die Garage in Trimmis auf. Anschliessend eröffnete er in Chur ein Geschäft, das sich mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen befasst. In diesem Geschäft ist er nach wie vor tätig. Am 04. April 2000 erwarb er sodann die Garage R. in M., wo er mit einer selbständigen Autowerkstatt tätig ist. Zur Garage R. gehören noch verschiedene andere Räumlichkeiten, die er vermietet hat, unter anderem der Restaurationsbetrieb "Y Club". I. C. betreibt kein Hobby, leistet indessen bei der Gemeinde Landquart Dienst als Feuerwehrmann. Eigenen Angaben zufolge hat er auch schon Zivilschutz absolviert. Seinen Wohnsitz vermeldete I. C. von 1993 bis 1999 in Fläsch. Anschliessend zog er für elf Monate nach Bad Ragaz und lebt heute in M., wo er seit dem 07. April 2000 ordentlich angemeldet ist. Das Einkommen von I. C. beläuft sich gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss auf ca. Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- pro Monat. Vermögen ist, abgesehen von den Fahrzeugen, welche er fortlaufend erwirbt und weiterverkauft, keines vorhanden. Im Register des Betreibungsamtes Fünf Dörfer ist I. C. gemäss Auszug vom 25. Januar 2002 mit insgesamt 23 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 139'258.75 und drei offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 16'059.05 verzeichnet. Der Registerauszug des Betreibungsamtes Maienfeld weist vom 01. Januar 2000 bis zum 28. Januar 2002 fünf Betreibungen im Betrag von Fr. 55'680.55 und fünf offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 31'723.40 auf. Gemäss seinen ergänzenden Angaben anlässlich der Hauptverhandlung habe er zwischenzeitlich einen grossen Schuldenbetrag abbezahlt und auch die noch bestehenden Schulden würden fortlaufend abbezahlt. Beim Sozialamt ist I. C. nicht mehr verzeichnet, die Vormundschaftsbehörde musste sich bis anhin nicht mit ihm befassen. Im Jahre 1989 verheiratete er sich mit A. geborene L.. Dieser Ehe sind zwei Kinder entsprossen, nämlich im Jahre 1991 der Sohn B. und im Jahre 1996 die

3 Tochter G.. Zwischenzeitlich ist er von seiner Frau geschieden und lebt getrennt von ihr und seinen Kindern. Unterhaltsbeiträge muss er keine leisten. Im Sommer 2002 hat er sich mit M. verheiratet, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn hat, welcher im Dezember 2001 geboren ist. I. C. ist im Schweizerischen Strafregister mit drei Verurteilungen verzeichnet: Am 12. August 1994 wurde er vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, Nötigung, Fahren ohne Fahrzeugausweis und Missbrauch von Kontrollschildern zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und Fr. 800.-- Busse verurteilt. Dabei wurde ihm eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt. Am 11. Juli 1996 wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert. Das Kreisgericht Chur verurteilte I. C. am 11. Juli 1996 wegen mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs zu zweieinhalb Monaten Gefängnis bedingt und Fr. 400.-- Busse; die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und am 31. August 1998 um eineinhalb Jahre verlängert. Von der Gerichtskommission Werdenberg wurde I. C. schliesslich im Jahre 1998 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt, wobei für die Löschung der Busse eine Probezeit von zwei Jahren angeordnet wurde. Vom 26. Juli 2000 bis zum 27. Juli 2000 befand sich I. C. in Polizeihaft. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2002 wurde I. C. von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 5 und Abs. 4 ANAG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Februar 2002 folgender Sachverhalt zugrunde: "I. C. wird angeklagt: 1. der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. a) Im Mai 2000 trennte sich A. C. vom Angeklagten und den gemeinsamen Kindern und begab sich ins Frauenhaus nach Zürich. Der Angeklagte verblieb zusammen mit den Kindern in der Wohnung in M.. Für den 14. Juli 2000 war in Chur beim Anwalt von A. C. ein Treffen vereinbart, zu welchem der Angeklagte zusammen mit den Kindern hätte erscheinen sollen. Da er ohne die Kinder kam, begab

4 sich A. C. mit dem Angeklagten zunächst nach M., von dort dann weiter nach Zürich und am Abend des 14. Juli 2000 wieder zurück nach M., wo man ca. um 21.00 Uhr angekommen war. Die Wohnung befindet sich im Obergeschoss eines zweistöckigen Hauses an der R-Strasse in M., ist unterteilt in ein Elternschlafzimmer, 3 Kinderzimmer, ein Wohnzimmer, 2 Nasszellen sowie eine offene Küche und weist eine Grundfläche von ca. 190 m2 auf. Das Haus selber liegt abgelegen. b) In M. angekommen, also um ca. 21.00 Uhr des 14. Juli 2000, verbrachte der Angeklagte seine Ehefrau ins ca. 3.5 x 4 Meter grosse Schlafzimmer. Dann schloss er die Zimmertür hinter sich mit dem Schlüssel ab, um zu verhindern, dass A. C. das Zimmer verlassen kann. Er durchsuchte in der Folge die Handtasche von A. C. und nahm deren Natel an sich. Er schlug auch mit den Fäusten auf A. C. ein und fragte sie, ob sie mit anderen Männern Intimverkehr gehabt habe. Erst am nächsten Morgen, um ca. 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr, liess der Angeklagte von A. C. ab. Obwohl A. C. nie im Schlafzimmer bleiben wollte, sondern dieses hat verlassen wollen, war ihr dies wegen der vom Angeklagten abgeschlossenen Zimmertüre und wegen seines Verhaltens ihr gegenüber nicht möglich. Der Angeklagte hat somit A. C. gegen deren Willen und damit unrechtmässig über mehrere Stunden in einem kleineren Raum festgehalten und sie damit in ihrer Bewegungsfreiheit vollends eingeschränkt. c) Am Morgen des 15. Juli 2000 liess der Angeklagte die beiden Kinder ins Schlafzimmer kommen. Obwohl A. C. schon tags zuvor dem Angeklagten gesagt hatte, sie wolle nicht in der Wohnung in M. bleiben, verbot ihr der Angeklagte, die Wohnung zu verlassen. Gleichzeitig drohte er ihr für den Fall, dass sie dies dennoch tue, mit dem Tod. Er sagte auch, dass er sie dann hinter dem Haus vergraben werde, wo sie niemand finden würde. A. C. nahm diese Drohungen ernst und hatte Angst vor dem Angeklagten. Deshalb traute sie sich nicht, die Wohnung zu verlassen, sondern blieb dort, obwohl dies nicht ihrem Willen entsprach. Im Verlauf der nächsten Tage sagte der Angeklagte immer wieder zu A. C., dass sie die Wohnung nicht verlassen dürfe, ansonsten er ihr etwas antue. Er kam auch stündlich vorbei, um A. C. zu kontrollieren. Er hat die Eingangstüre des Hauses abgeschlossen und das Telefon aus der Wohnung entfernt. Auch deshalb hatte A. C. keine Möglichkeit, die Wohnung zu verlassen. Durch seine Drohungen, das Abschliessen der Haustüre, die Wegnahme des Telefons sowie die ständigen Kontrollen hat der Angeklagte seiner Ehefrau A. C. das Verlassen der ca. 190 m2 grossen Wohnung verwehrt. Erst am 21. Juli 2000 gelang es A. C. ihrer Gefangenschaft zu entkommen, indem sie eine unbekannte Anzahl Magenpillen zu sich nahm. Dies führte zu Erbrechen, so dass sie vom Angeklagten unter Vortäuschung einer Magen-Darmerkrankung ins Spital nach Walenstadt und anschliessend ins Rätische Kantons- und Regionalspital nach Chur ge-

5 bracht wurde. Das unrechtsmässige Festhalten in der Wohnung dauerte somit vom 14. bis 21. Juli 2000. Im Spital wurde bei A. C. ein Monokelhämaton links, ein Hämatom am Oberarm links sowie Druckneurosen im Bereich der Oberlippeninnenseite festgestellt. A. C. zog den gegen den Angeklagten gestellten Strafantrag wegen Tätlichkeiten wieder zurück. d) Am 19.02.2002 reichte A. C. über ihren Rechtsvertreter Dr.iur. Jean-Pierre Menge Adhäsionsklage über CHF 54'094.-- ein (Schadenersatz: CHF 34'094.--; Genugtuung: CHF 20'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 14.07.2000). e) Gegen eine in diesem Punkt erfolgte Einstellungsverfügung reichte A. C. Beschwerde ein, die am 07.11.2001 von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden gutgeheissen wurde. 2. der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 5 ANAG und Art. 23 Abs. 4 ANAG. In der Zeit vom 31. Mai 2000 bis zum 22. August 2000 hielt sich die slowakische Staatsangehörige S. in der Wohnung von I. C. in M. auf. Obwohl der Angeklagte wusste, dass S. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben durfte, beschäftigte er sie während ihres Aufenthaltes in M. mit der Haushaltsführung und der Beaufsichtigung seiner Kinder und entschädigte sie für ihre Arbeitsleistung mit Kost und Logis." C. Das Bezirksgericht Landquart erkannte mit Urteil vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 01. Juli 2002: "1. I. C. ist schuldig der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 5 und Abs. 4 ANAG. 2. Dafür wird er, unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft, mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bestraft. 3. Dem Verurteilten wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt. 4. Der mit Urteil des Kreisgerichts Chur vom 11.07.1996 bedingt ausgesprochene Strafvollzug für die 2 1/2 Monate Gefängnis wird widerrufen. 5. Die Adhäsionsklage von A. C. wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'585.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 338.40 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart Fr. 2'500.00 total somit Fr. 5'423.40

6 werden I. C. auferlegt. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)" D. Gegen dieses Urteil liess I. C. am 22. Juli 2002 strafrechtliche Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben, mit folgenden Anträgen: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. I. C. sei von der Anklage der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie von der Anklage der Widerhandlung gemäss Art. 23 Abs. 1 al 5 und Abs. 4 ANAG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Landquart zurückzuweisen. 4. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. 5. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 05. August 2002, unter Hinweis auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil, Abweisung der strafrechtlichen Berufung. Die Vorinstanz, das Bezirksgericht Landquart, verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Vertreter der Adhäsionsklägerin beantragte mit Vernehmlassung vom 13. August 2002 vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil sowie auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und der mündlichen Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1

7 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Gemäss Art. 144 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen. Der Entscheid darüber ist dabei gemäss Praxis davon abhängig, ob zusätzliche Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Das Bundesgericht führte zu dieser Bestimmung aus, dass der Angeschuldigte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf habe, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört werde, da dieser Anspruch ein Teilgehalt der umfassenden Garantie des "fair trial" sei, welcher sich auf die Gesamtheit eines konkreten Verfahrens, einschliesslich des gesamten Rechtsmittelweges, beziehe. Von einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz könne etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt habe, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht nach den Akten beurteilen liessen, zur Diskussion stünden, ferner wenn eine "reformatio in peius" ausgeschlossen sei und wenn die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte ohne öffentliche Anhörung sachgerecht und angemessen beurteilt werden könne (vgl. BGE 119 Ia 316 ff.; KGA GR 7.12.1994 in Sachen Hauser). Im vorliegenden Fall beantragte der Verurteilte mit seiner Berufung vom 22. Juli 2002 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 16. August 2002 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden entsprochen, sodass eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden konnte. Der Staatsanwalt verzichtete unter Hinweis auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung. 3. a) Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Der objektive Tat-

8 bestand besteht darin, dass der Täter jemandem unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit entzieht. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand wird vorsätzliches Handeln verlangt. Geschützt ist die Fortbewegungsfreiheit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufenthaltsort an einen anderen Ort zu begeben (BGE 101 IV 60). Aufgehoben werden kann die Freiheit durch das im Gesetz erwähnte Festnehmen, das heisst Einsperren, Anbinden oder ein anderweitiges gewaltsames Mitnehmen oder Festhalten einer Person. Durch die Norm erfasst ist aber auch jener Täter, welcher durch Drohungen eine Person am Verlassen eines Raumes hindert. Dagegen genügt es nicht, wenn jemand durch List oder Täuschung dazu gebracht wird, an einer bestimmten Stelle zu verbleiben. Andererseits braucht dem Betroffenen nicht schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubegeben. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnismässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung aufzuheben. Jedoch muss die Freiheitsberaubung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, bloss kurzfristiges, vorübergehendes Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen in der Praxis sind jedoch nicht sehr hoch. So liess das Bundesgericht schon eine Freiheitsberaubung von ca. 10 Minuten genügen (vgl. St. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 1997, N 1 ff. zu Art. 183 StGB; J. Rehberg / N. Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, 1997, S. 352 ff.; G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Auflage, 1995, S. 115 ff.) Hinsichtlich der Tatmittel lässt sich die Freiheitsberaubung als Spezialfall der Nötigung gemäss Art. 181 StGB charakterisieren (Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 352; Stratenwerth, a.a.O., S. 117). Daher erscheint es gerechtfertigt, auch bei der Freiheitsberaubung ähnliche Anforderungen an die Drohung zu stellen wie bei der Nötigung. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Drohung ist somit objektiv dann gegeben, wenn der Täter durch das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Täter abhängt, dem Opfer unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit entzieht (vgl. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 181 StGB). Analog dem Tatbestand der Nötigung muss dabei verlangt werden, dass der in Aussicht gestellte Nachteil erheblich genug ist, um den Betroffenen wesentlich in seiner Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Dem Betroffenen braucht allerdings nicht schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubegeben. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhältnismässig schwierig oder riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden. Wenn die Fortbewegung nicht schlechthin verunmöglicht ist, muss die Drohung folglich derart stark sein, dass das Opfer aufgrund

9 eines unverhältnismässig grossen Risikos davon absieht, die bestehende Möglichkeit zum Verlassen des Orts tatsächlich zu nutzen. Diese Wesentlichkeit der Drohung beurteilt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene beziehungsweise verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (vgl. Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 181 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 343). b) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Beweislage davon ausgehen durfte, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung ausreichend nachgewiesen sei. So stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Aussagen der Geschädigten, welche sie als glaubhaft qualifizierte und woraus sich ein in sich selbst schlüssiges und nachvollziehbares Bild des Tatherganges ergab. Die Aussagen des Angeklagten erschienen vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft und auch unwahrscheinlich. Der Berufungskläger bringt denn in seiner Berufungsschrift auch vor, dass der Nachweis zu einem Schuldspruch gestützt auf die vorhandenen und von der Vorinstanz gewürdigten Aussagen nicht rechtsgenüglich erbracht sei. c) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die

10 Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Richtigkeit einer Aussage – für welche deren Klarheit, Folgerichtigkeit und Konstanz sprechen kann - muss dabei auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitskriterien anzusehen sind, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubwürdigen Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vg. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O. S. 15 ff.). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216).

11 d) Zur Feststellung des objektiven Sachverhalts sind im Folgenden nun die in den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten und Urkunden enthaltenen Aussagen einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen. In Ziffer 1 der Anklageschrift wird festgehalten, I. C. habe seine Ehefrau A. C. in der Zeit vom 14. bis 21. Juli 2000 in der gemeinsamen Wohnung in M. unrechtmässig festgehalten. Dies nachdem sich A. C. nach einem gemeinsamen Termin bei ihrem Rechtsanwalt in Chur mit ihrem Ehemann nach M. begab, dort mit ihrem Ehemann eine längere Zeit diskutierte, anschliessend mit ihm und ihren Kindern nach Zürich fuhr und anschliessend, als sich ihr Ehemann weigerte, die Kinder bei ihr zu lassen, auch wieder mit ihm zurück nach M. fuhr (vgl. dazu act. 4.6, untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. September 2000). Dass A. C. überhaupt mit dem Berufungskläger von Chur nach M. ging und auch von Zürich wieder mit ihm zurück fuhr, lässt sich nur damit erklären, dass sich A. C. vom Berufungskläger blenden liess und auf seinen "Trick", wie er es in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2000 (act. 4.3) selbst nannte, hineinfiel. Trotzdem ist diese Zeitspanne, wie dies von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit Entscheid vom 07. November 2001 wie auch von der Vorinstanz erkannt wurde, derart zu beurteilen, dass A. C. am 14. Juli 2000 die Fahrten von Chur nach M., respektive anschliessend nach Zürich und von dort wieder nach M., noch freiwillig antrat. Was sich anschliessend in M. in der gemeinsamen Wohnung abgespielt hat, legte A. C. bereits in ihren polizeilichen Einvernahmen vom 24. Juli 2000 (act. 4.1 und act. 4.2) wie auch bestätigend in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. September 2000 (act. 4.6) ausführlich dar. Nach der Rückfahrt von Zürich sei sie im Schlafzimmer zusammen mit dem Berufungskläger während der ganzen Nacht eingeschlossen gewesen (was vom Berufungskläger auch eingestanden wurde, vgl. dazu untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 25. Januar 2002, act. 1.20 S. 2) und zudem von ihm misshandelt worden (vgl. dazu auch act. 3.4, Bericht des behandelnden Arztes vom 31. Juli 2000). Jedoch bestreitet der Berufungskläger den letzten Punkt, nämlich seine Ehefrau in dieser ersten Nacht geschlagen zu haben. An den genauen Zeitpunkt könne er sich, wie er auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss wieder erklärte, jedoch auch nicht mehr erinnern. Dass er seine Ehefrau geschlagen habe, gab er anlässlich seiner polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 26. und 27. Juli 2000 (act. 4.3 und act. 4.5) grundsätzlich zu. Jedoch habe er seine Ehefrau nur einmal geschlagen, wobei auch die Verletzungen am Auge entstanden seien. Diese Verletzungen sind auch aus den bei den Akten liegenden Fotos (vgl. act. 3.2) klar

12 ersichtlich. Die klar ersichtliche Schwere der Verletzungen relativiert die Glaubhaftigkeit der Aussage des Berufungsklägers, seine Ehefrau nur einmal geschlagen zu haben, bereits sehr stark. Betreffend dem zeitlichen Ablauf der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2000 kann sich der Berufungskläger daran erinnern, dass er aufgrund des von A. C. während einer langen Diskussion gestandenen intimen Verhältnisses mit einem anderen Mann sehr wütend wurde, er stark eifersüchtig war und er auch Hass gegenüber seiner Ehefrau verspürte. Ebenso bestätigte der Berufungskläger auf entsprechende Nachfrage an der Hauptverhandlung klar seine bereits in den Einvernahmen gemachte Aussage, dass die Zimmertüre immer von ihm geschlossen wurde, begründete dies jedoch unter Hinweis darauf, dass dies bei ihnen so üblich sei und die Türe zum Schlafzimmer immer abgeschlossen werde. Obwohl sich der Berufungskläger nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern kann, wann er seine Frau geschlagen hat, erscheint der zeitliche Ablauf der Tat, wie er von A. C. von Beginn weg dargelegt wurde, aufgrund der Tatsache, dass I. C. seine Ehe um jeden Preis retten und die Familie wieder zusammen bringen wollte, für den Kantonsgerichtsausschuss glaubhaft und eine logische Folge. Denn um dieses Ziel zu erreichen musste der Berufungskläger, nachdem er seine Ehefrau mit seinem "Trick" wieder zu sich nach Hause gelockt hatte, beharrlich und gleich von Beginn weg auf seine Ehefrau einwirken und ihr mit Nachteilen drohen, um nicht befürchten zu müssen, dass sie ihn am nächsten Tag erneut wieder verlassen würde. Der Tathergang bezüglich der Freiheitsberaubung in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2000, indem der Berufungskläger sich mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Zimmer einschloss, sie dort gegen ihren Willen festhielt, ihr ein Geständnis vom intimen Verhältnis mit einem anderen Mann entlockte, dabei eifersüchtig und wütend wurde und ihr mit dem Tod drohte und in dieser Zeit gegenüber seiner Ehefrau auch körperliche Gewalt anwendete, erweist sich aufgrund der konstanten und glaubhaften diesbezüglichen Aussagen von A. C. und der soeben dargestellten logischen zeitlichen Folge, in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, als in sich geschlossen, nachvollziehbar und nachgewiesen. In den folgenden Tagen ging der Berufungskläger wieder seiner beruflichen Tätigkeit nach, während seine Ehefrau in der Wohnung in M. bleiben musste. Wie er anlässlich der Hauptverhandlung darlegte, verzögerte sich sein Arbeitsbeginn in dieser Zeit morgens immer, da er jeden Morgen intensive Diskussionen mit seiner Frau führte. In diesen langen Diskussionen drohte er gemäss den Aussagen von A. C. auch, sie umzubringen, wenn sie ihn verlassen würde (Aussage bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2000, act. 4.2 S. 2, bestätigend in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. September 2000, act. 4.6 S. 5). Zu-

13 dem hielt er den Druck auf seine Ehefrau, bei ihm zu bleiben mit seinen wiederholten Drohungen permanent aufrecht (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. September 2000, act. 4.6, Zitat: "Solche Äusserungen machte mein Mann mehrmals bzw. jedes Mal"). Aufgrund dieser starken und ernstzunehmenden Drohungen (auch anlässlich der Konfronteinvernahme vom 20. September 2000, act. 4.6 S. 8, schreckte der Berufungskläger nicht zurück, Drohungen auszusprechen) war A. C. stark eingeschüchtert und unter psychischem Druck, was bei ihr zu grosser Angst führte. Wörtlich sagte sie aus: „Weil mein Mann mir drohte und ich diese Drohungen ernst nahm, bin ich eine ganze Woche in der Wohnung geblieben“ (act. 4.6 S. 5). Dies bestätigen auch die Aussagen ihres Sohnes B., welcher von sich aus aussagte, dass seine Mutter Angst hatte und sie oft zitterte, wenn sein Vater sie anschrie (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. September 2000, act. 4.7, S. 3). Ebenso sagte er aus, dass es ein grosses Geheimnis gewesen sei, dass seine Mutter wieder in M. gewesen sei und sein Vater allen sagte, sie sei weg. Dies ist aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger seine Ehe um jeden Preis retten wollte auch nachvollziehbar. Wie er selbst ausführte, war seine Persönlichkeit diesbezüglich jedoch gespalten. Einerseits liebte er seine Ehefrau noch immer sehr, andererseits habe er sie gehasst wegen dem, was sie ihm angetan habe (vgl. act. 4.5 S. 2). Diese gespaltene Persönlichkeit vermag die von A. C. gemachten Aussagen zusätzlich zu unterstützen. Denn Hass vermag naturgemäss in Gewalt und Drohungen zu münden. Vor diesem Hintergrund hat der Berufungskläger bewusst auf das Selbstbewusstsein seiner Ehefrau eingewirkt, um sie nach seinem Willen zu lenken und sie somit gegen ihren Willen in M. festzuhalten. Wie aus dem vor Ort durchgeführten Augenschein und den bei den Akten liegenden Fotos der Wohnung und des Hauses in M. (act. 3.8) ersichtlich ist, hätte A. C. zwar theoretisch die Möglichkeit gehabt, das Haus zu verlassen, sei es über den Balkon oder durch die Hinterfenster über das Dach. Aufgrund des starken psychischen Drucks und der erheblich angedrohten Nachteile, welchen der Berufungskläger auf A. C. mit dem Ziel, die Ehe und die Familie zu retten, bewusst und vorsätzlich ausübte, konnte A. C. ihren Willen zur Ortsveränderung subjektiv nicht umsetzen, da sie nie wusste, wann der Berufungskläger wieder zu Hause auftauchen würde, um sie zu kontrollieren. Indem A. C. damit durch dieses Verhalten des Berufungsklägers in ihrer Willensfreiheit beeinträchtigt wurde, war es für sie unmöglich respektive zu riskant, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden. Die einzige Möglichkeit, welche sie sah, war schliesslich die Einnahme einer grossen Menge von Magentabletten, um unter Vortäuschung von Magenbeschwerden ins Spital gebracht zu werden.

14 Die glaubhaften Aussagen von A. C. ergeben in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dem teilweisen Eingeständnis des Berufungsklägers und den Aussagen des Sohnes B. eine in sich geschlossene Darstellung des in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalts. Daran vermögen auch die abweichenden, jedoch auch nur sehr vagen Aussagen von S. (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 03. Oktober 2000, act. 4.9) nichts zu ändern. Zum einen war sie zum damaligen Zeitpunkt die Freundin des Berufungsklägers, weshalb ihre Aussagen entsprechend zu relativieren sind und bei der Würdigung der Deposition Zurückhaltung angebracht ist. Zudem erscheinen die Aussagen von S., wie bereits die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid ausführte, sehr unwahrscheinlich und unglaubhaft, da sie, obwohl sie eigenen Aussagen zufolge täglich während rund einer Stunde mit A. C. gesprochen haben will, deren Verletzungen am Gesicht nicht einmal bemerkt haben will. Zusammenfassend ist für den Kantonsgerichtsausschuss der Nachweis, dass der Berufungskläger seine Ehefrau in der Zeit vom 14. Juli 2000 bis zum 21. Juli 2000 vorsätzlich unrechtmässig festhielt und sie damit ihrer Freiheit beraubte rechtsgenüglich erbracht, weshalb der Berufungskläger der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 4. a) Nach Art. 23 Abs. 1 al 5 ANAG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft. Mit der Strafe kann eine Busse bis zu 10'000.-- Franken verbunden werden; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden. Nach Art. 23 Abs. 4 ANAG wird zusätzlich zu einer allfälligen Bestrafung nach Absatz 1 für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit einer Busse bis zu 5'000.-- Franken bestraft, wer vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten. Handelt er fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 3'000.-- Franken. In besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt, ist der Richter an diese Höchstbeträge nicht gebunden. Subjektiv ist, wie bei allen Tatbeständen nach Art. 23 Abs. 1 ANAG, auch für eine Bestrafung nach Alinea 5 Vorsatz des Täters erforderlich. Fehlt es am darauf gerichteten Vorsatz, fällt die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 al 5 ANAG ausser Betracht und es ist allenfalls zu prüfen, ob sich der Täter einer Übertretung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 zweiter Satz ANAG oder nach Art. 23 Abs. 6 ANAG schuldig gemacht hat. Art. 23 Abs. 6 ANAG kommt somit die Funktion als Auffangtatbestand zu (vgl. zum Ganzen: Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über

15 Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], Zürich 1991, S. 91 und S. 134). b) Der Berufungskläger anerkannte den in Bezug auf den Verstoss gegen das ANAG relevanten Sachverhalt sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, sofern er damit gegen das ANAG verstossen haben sollte. Wie er anlässlich seiner Einvernahme vom 03. Oktober 2000 (act. 5.5) erklärte, war es dem Berufungskläger nicht bewusst, dass es sich hierbei um ein Anstellungsverhältnis handelte. Ebenso erklärte er in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. Januar 2002 (act. 1.20) ausdrücklich, dass er S. auch nicht gerade deshalb geholt habe, um auf seine Kinder zu schauen. Aufgrund dieser Aussagen fehlt es an dem für eine Bestrafung nach Art. 23 Abs. 1 al 5 ANAG subjektiv erforderlichen Vorsatz des Täters. Wie unter vorstehender lit. a ausgeführt, ist der Berufungskläger somit nach Art. 23 Abs. 6 ANAG zu bestrafen, da sich der Berufungskläger zumindest fahrlässiges Handeln zurechnen lassen muss. Aufgrund der freien Kognition des Richters ist er an die rechtliche Subsumtion der Anklage nicht gebunden, womit einer Abweichung von der Anklageverfügung nichts im Wege steht. Da die Strafbestimmung von Art. 23 Abs. 6 ANAG zudem eine mildere Strafdrohung enthält, ist die Abweichung auch ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers zulässig (vgl. zum Ganzen: Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 312 f.). Aufgrund des angedrohten Strafrahmens handelt es sich bei dieser Bestimmung um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 101 ff. StGB. Gemäss Art. 109 StGB in Verbindung mit alt Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB tritt die absolute Verjährungsfrist für die Strafverfolgung nach zwei Jahren seit dem Zeitpunkt der Übertretung ein. Die von I. C. begangene Übertretung gegen das ANAG liegt mehr als zwei Jahre zurück und erfolgte vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung. Die absolute Verjährung ist somit eingetreten, womit die Strafverfolgung bezüglich dieses Tatbestandes eingestellt werden muss (vgl. dazu Art. 337 StGB). 5. a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens

16 auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 118 IV 14; vgl. zur Strafzumessung auch BGE 124 IV 44 f.). Die Berücksichtigung des Vorlebens des Täters kann auch Vorstrafen umfassen, welche im Strafregister gelöscht beziehungsweise entfernt sind, jedoch dem Gericht aus anderen Gründen zur Kenntnis gelangen (vgl. BGE 121 IV 3). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. b) I. C. hat A. C., seine damalige Ehefrau, vom 14. bis zum 21. Juli 2000, also während sieben Tagen gegen ihren Willen in ihrer Wohnung in M. festgehalten und sie dabei ihrer Freiheit beraubt. Das Verschulden von I. C. wiegt schwer. Nebst den wiederholt ausgesprochenen Drohungen, dem psychischen Einwirken auf seine Ehefrau und den dabei ausgesprochenen Todesdrohungen schreckte er auch nicht davor zurück, körperliche Gewalt gegenüber A. C. anzuwenden. Obwohl der Berufungskläger damit seine Ehe retten und die Familie wieder zusammenbringen wollte, rechtfertigt dies sein Vorgehen und Verhalten gegenüber seiner Ehefrau in keiner Weise. Dem hat auch bereits der Gesetzgeber mit der hohen Strafdrohung Ausdruck gegeben. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind keine vorhanden. Leicht strafmindernd kann sein teilweises Geständnis gewürdigt werden, wobei jedoch dieses Eingeständnis, A. C. geschlagen zu haben, aufgrund des von ihr zwischenzeitlich zurückgezogenen Strafantrages, entsprechend zu relativieren ist. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger mehrmals vorbestraft ist und die vorliegend zu beurteilende Straftat während der laufenden Probezeit begangen hat. Die fehlende Einsicht kann zwar nicht straferhöhend berücksichtigt werden; mit besonderer Milde kann aber I. C. nicht begegnet werden. In Würdigung der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Verhängung einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten als dem Verschulden von I. C. entsprechend. Der Anrechnung der bereits erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen steht nichts entgegen.

17 Wenn man bedenkt - und der Gesetzgeber hat diesem Umstand wie erwähnt mit der Strafdrohung von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder von Gefängnis Rechnung getragen -, dass mit der Freiheitsberaubung das klassische Grundrecht der persönlichen Freiheit (EMRK Art. 5) tangiert wird, so ist diese bereits von der Vorinstanz ausgefällte Strafe, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht erhöht werden kann, sogar als milde zu bezeichnen. Selbst wenn nunmehr der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al 5 und Abs. 4 ANAG, welcher ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung gewesen wäre, wegfällt, so rechtfertigt es sich nicht, an dem bereits von der Vorinstanz festgelegten Strafmass eine Korrektur nach unten anzubringen (vgl. dazu: Die Praxis 12/2001, Nr. 197). 6. Nachdem nur zugunsten von I. C. Berufung erhoben worden ist, bleibt es bei dem bereits von der Vorinstanz gewährten bedingten Vollzung für die sechs Monate Gefängnis; die Probezeit ist dabei von der Vorinstanz zu Recht auf drei Jahre festgelegt worden. Die günstige Prognose ist von der Vorinstanz – ebenfalls zu Recht – gestellt worden, weil I. C. die Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten Gefängnis infolge des zu widerrufenden bedingten Strafvollzuges (Urteil des Kreisgerichtes Chur vom 11. Juli 1996) wird verbüssen müssen (vgl. nachstehend Ziffer 7). 7. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter eine bedingt ausgesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, er sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder er das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Daraus geht hervor, dass, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begeht, der Widerruf der Erststrafe den Normalfall darstellt (vgl. PKG 1994 Nr. 28). In leichten Fällen kann der Richter auf den Widerruf verzichten und statt dessen eine weniger einschneidende Massnahme anordnen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Bei der Frage, ob ein Delikt als leicht zu qualifizieren ist, kommt dem Strafmass die massgebliche Bedeutung zu. Dabei wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB bezeichnet (vgl. BGE 117 IV 101 f.). Ein Verzicht auf den Widerruf ist somit nur ausnahmsweise zulässig, unter der Voraussetzung dass einerseits ein leichter Fall, im soeben dargestellten Sinne, und andererseits begründete Bewährungssaussicht angenommen werden kann. Diese beiden Tatbestandselemente müssen kumulativ erfüllt sein (Trechsel, a.a.O., N 56 zu Art. 41 StGB; BGE 117 IV 103). Auch kann dabei nicht ausschlaggebend sein, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, da die Frage der Bewährungsaussicht nichts über die Schwere

18 der Straftat besagt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 4 N 135). Auch gemäss BGE 128 IV 3 ff. steht die Bewährungsprognose im Vordergrund. I. C. beging das vorstehend zu beurteilende Delikt während seiner mit Urteil vom 11. Juli 1996 des Kreisgerichts Chur auf drei Jahre angesetzten und am 31. August 1998 um eineinhalb Jahre verlängerten Probezeit. Aufgrund der vorgenannten Praxis des Bundesgerichts wie auch des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, kann das vorliegend zu beurteilende Delikt nicht als leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB qualifiziert werden. Entscheidend ist aber im vorliegenden Fall, dass die Bewährungsprognose negativ ausfällt. Einerseits wurde die Probezeit bereits einmal um die Hälfte verlängert; gleichwohl hat sich I. C. nicht davon abhalten lassen, erneut – zwar gegen Ende der verlängerten Probezeit – straffällig zu werden. Anderseits ist gerade für die Strafe von 6 Monaten Gefängnis der bedingte Strafvollzug nicht deshalb gewährt worden, weil ganz allgemein eine günstige Prognose gestellt werden könnte, sondern weil im Lichte des Vollzuges der Freiheitsstrafe von 2 ½ Monaten Gefängnis sich eine günstige Prognose stellen lässt und erwartet werden kann, dass sich I. C. durch diesen Vollzug inskünftig von weiteren Straftaten abhalten lassen wird. Aufgrund der Vorstrafen, der verlängerten Probezeit (welche keine Abhaltewirkung zeigte) und der im vorliegenden Verfahren gezeigten fehlenden Einsicht kann keine günstige Bewährungsprognose gestellt werden. Zudem liegt – wie bereits erwähnt – auch kein leichter Fall vor. Die mit Urteil vom 11. Juli 1996 des Kreisgerichts Chur bedingt ausgesprochene Strafe von 2 1/2 Monaten Gefängnis ist demnach durch I. C. zu vollziehen. 8. Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO, welcher sowohl für das Gerichtsverfahren vor der ersten Instanz wie auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 274), hat der Angeklagte Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Die Schwierigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, die prozessualen Erfahrungen des Angeklagten, allfällige komplizierte Beweiserhebungen oder verwickelte Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., S. 127).

19 Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, denen der Berufungskläger ohne Verteidigung nicht ohne weiteres gewachsen war, hat er Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgerichtsausschuss sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers. Da das im Kostenbereich völlig untergeordnete ANAG-Verfahren lediglich zufolge Verjährung eingestellt werden musste, ist auch am vorinstanzlichen Kostenspruch keine Korrektur angebracht (vgl. Art. 157 StPO, BGE 116 Ia 162 ff. und Die Praxis 4/2001, Nr. 59). I. C. hat – wenn auch nur durch fahrlässiges Verhalten – das untergordnete ANAG-Verfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst.

20 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird dahin entschieden, dass die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben wird. 2. I. C. ist schuldig der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. Das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das ANAG wird eingestellt. 4. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'340.60 gehen zu Lasten von I. C.. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

SB 2002 25 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.10.2002 SB 2002 25 — Swissrulings