Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 01 65 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 24. Oktober 2001, mitgeteilt am 7. November 2001, in Sachen gegen X., Berufungsbeklagter, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand, hat sich ergeben:
2 A. X. wurde am 19. März 1951 in R. geboren und wuchs zusammen mit zwei jüngeren Geschwistern bei seinen Eltern in C. auf. Er besuchte vier Jahre die Primar- und fünf Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er eine vierjährige Lehre als Bauspengler und Sanitärinstallateur. Es folgten zwei Jahre an der Handelsschule in P., welche er mit dem Handels- und Wirtschaftsdiplom erfolgreich abschloss. In einer einjährigen Ausbildung liess er sich anschliessend an der Textilfachschule in A. zum Textilkaufmann ausbilden. Dann besuchte er die Marketingschule in S.. Von 1975 bis 1987 arbeitete X. bei der Firma B. in C. als Aussendienstmitarbeiter und selbständiger Textilagent und von 1988 bis 1995 war er bei der Firma D. AG in E. tätig. Diese Arbeitsstelle verlor er aufgrund von zwei Vorfällen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Danach arbeitete er ungefähr ein Jahr lang temporär. Im Jahre 1995 begann er eine Ausbildung zum eidg. dipl. Sportmanager an der Universität T., welche er im Jahre 1997 abschloss. Seit dem Jahre 1997 arbeitet X. bei der Firma F. AG in Worb als Verkaufsleiter. Sein monatliches Bruttoeinkommen belief sich dort auf Fr. 5'000.--. Die Liegenschaft in C. war mit einer Hypothek von Fr. 400'000.-- belastet. Den Akten des Amtsstatthalteramtes Sursee kann entnommen werden, dass sein Haus in der Zwischenzeit versteigert worden sei und dass er selbst Fr. 3'100.-- netto verdiene, allerdings nicht bei der Firma F. AG. Am 26. Juli 1978 heiratete X. G.. Aus dieser Ehe gingen die zwei Kinder H. und I. hervor. Sein Sohn ist bereits selbständig, die Tochter steht zur Zeit in einer Ausbildung in Interlaken, die bis im Jahre 2003 andauern wird. Gemäss Leumundsbericht vom 3. Juli 2001 ist X. mit drei Eintragungen im Betreibungsregister des Betreibungsamts Wangen a.A. im Gesamtbetrag von Fr. 7'152.75 verzeichnet. Über seine Lebensweise ist gemäss Leumundsbericht nichts Nachteiliges bekannt. Der Gerichtspräsident I Aarwangen verurteilte X. am 14. Juli 1993 wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 14 Tagen Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und Fr. 2'600.-- Busse. Dieser Eintrag im Schweizerischen Zentralstrafregister ist mittlerweile gelöscht worden. X. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister mit zwei Eintragungen verzeichnet: Am 18. Mai 1994 wurde X. vom Gerichtspräsidenten II Aarwangen erneut wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand etc. mit 30 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft. Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 14. Juli 1993 um ein Jahr verlängert. Sodann wurde X. am 18. Juli 2003 vom Amtsstatthalteramt Sursee wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einem Monat Gefängnis und einer Busse von Fr. 900.-- bestraft.
3 B. X. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2001 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Dem vorliegenden Verfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2001 folgender Sachverhalt zu Grunde: "Am 15. März 2001 fuhr X. nach J., da er eine Einladung zu einer Geburtstagsparty auf dem K. erhalten hatte. Diese Party begann um ca. 20.00 Uhr und dauert bis ca. 06.00 Uhr am 16. März 2001. X. trank anlässlich der genannten Feier eine unbekannte Menge Weisswein. Nach seiner Rückkehr ins Hotel in J. um ca. 06.00 Uhr legte er sich bis um ca. 12.00 Uhr schlafen. Um ca. 16.00 Uhr begab er sich wiederum auf das K. in die L., wo die offizielle Verabschiedung der Geburtstagsgäste stattfand. Dort konsumierte er zwei Gläser Weisswein. In der Folge kehrte er zurück ins Hotel J.erhof nach J.. Um ca. 19.30 Uhr fuhr X. mit dem Firmenwagen seiner Arbeitgeberin, einem Opel Astra F20, N., auf der Kantonsstrasse nach O. und anschliessend über die Autobahn A13 in Richtung P.. Auf der Autobahn A13, Nordspur, Höhe Rossriet, Maienfeld, wurde er durch die Polizei angehalten und kontrolliert. Die in der Folge durchgeführte Blutprobe ergab gemäss Bericht des Institutes für Rechtsmedizin der Universität St. Gallen einen Mindestblutalkoholgehalt von 1.87 Gewichtspromille. Der Führerausweis wurde X. auf der Stelle abgenommen." C. Mit Urteil vom 24. Oktober 2001, mitgeteilt am 7. November 2001, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart: "1. X. wird schuldig gesprochen des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird er mit vier Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und X. eine Probezeit von fünf Jahren angesetzt. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Fr. 1'369.90 Gerichtsgebühren Fr. 1'500.00 Total somit Fr. 2'869.90 werden dem Verurteilten auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zahlbar auf das Konto der Bezirksamtes O., PC 70-2866-6. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)."
4 D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 26. November 2001 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt die Aufhebung der Ziffer 3 des angefochtenen Urteils. In ihrer Begründung hält sie fest, es könne X. keine günstige Prognose gestellt werden. Er sei innerhalb von zehn Jahren bereits zum dritten Mal mit einer hohen Blutalkoholkonzentration am Steuer eines Motorfahrzeuges erwischt worden. Insbesondere aus dem Verfahren von 1994, in welchem eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei, hätte X. seine Lehren ziehen müssen. Wenn er nun wieder stark alkoholisiert auf einer in keiner Weise zwingenden Autofahrt angehalten worden sei und dies innerhalb von weniger als zehn Jahren zum dritten Mal, so müsse die Aussicht auf dauerhafte Besserung verneint werden. Der zukünftigen Entwicklung von X. könne diesbezüglich kein genügendes und begründetes Vertrauen entgegengebracht werden. In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2001 beantragt X. die Abweisung der Berufung. Er macht insbesondere geltend, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe für ihn sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht gravierende Auswirkungen hätte. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2001 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Berufung. Sie weist darauf hin, dass es vorliegend einzig um die Beurteilung des bedingten Strafvollzuges gehe, wobei einerseits die Generalprävention und andererseits die soziale Eingliederung Beachtung finden müssten. Wichtige Punkte seien dabei die angeordnete maximale Probezeit von fünf Jahren, die gravierenden Auswirkungen eines Vollzuges in familiärer, beruflicher und finanzieller Hinsicht sowie die anlässlich der Verhandlung gezeigte Einsicht von X., welcher nun nach Auffassung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart endgültig wisse, was es geschlagen habe. E. An der mündlichen Hauptverhandlung vom 9. Januar 2002 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden entsprechend einzig bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges verhandelt. X. war anwesend, während die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme verzichtet hatte. X. bestätigte den von der Staatsanwaltschaft Graubünden relevierten Sachverhalt. Er führte aus, dass die jeweilige Trunkenheitsfahrt sowohl im jetzigen Verfahren als auch in den zwei Verfahren von 1993 und 1994 nach einem Fest beziehungsweise einer Einladung stattgefunden habe. Er trinke während der Woche keinen Alkohol, lediglich am Wochenende, wenn er frei habe. Im Rah-
5 men der richterlichen Befragung bestätigte X. im weiteren, dass er sich vor und auch während der Fahrt gut und fahrtüchtig gefühlt habe. Er habe sich nach dem Ereignis auch von seinem Hausarzt untersuchen und bei einer Beratungsstelle überprüfen lassen, wobei sich keine Hinweise auf einen höheren Alkoholkonsum als angegeben ergeben hätten. Auf entsprechende Frage zeigte sich X. bereit, sich begutachten zu lassen, nachdem er dies in der Untersuchung noch abgelehnt hatte. Er wies im weiteren darauf hin, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe für ihn gravierende Konsequenzen in beruflicher und finanzieller Hinsicht nach sich ziehen würde, da seine Arbeitgeberin sich für diesen Fall vorbehalten habe, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. In seinem Schlusswort hielt er fest, dass er sich in Zukunft bei Festen anders organisieren werde. Er habe seine Lehren gezogen und er werde alles daran setzen, dass er nie mehr in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug lenke. F. Mit Beschluss vom 9. Januar 2002, mitgeteilt am 2. April 2002, erkannte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden: "1. Die Verhandlung wird vertagt und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 3. (Mitteilung)" G. Am 17. Juni 2002 gab die Staatsanwaltschaft Graubünden in Beachtung der Erwägungen des Rückweisungsbeschlusses des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ein Gutachten über die Notwendigkeit der Anordnung einer Massnahme im Falle der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges oder einer Weisung im Falle der Gewährung des bedingten Strafvollzuges in Auftrag. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 gelangt Dr. med. Q. zur Erkenntnis, dass zum Zeitpunkt der Tat keine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB vorgelegen habe. Bei X. sei eine Alkoholabhängigkeit respektive Trunksucht im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben. Der Gutachter erachtet eine ambulante Suchtbehandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB als genügend. Dabei sei der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar; eine Beeinträchtigung des Behandlungserfolgs durch den Strafvollzug sei nicht zu erwarten. Für den Fall des bedingten Strafvollzuges erachtet der Gutachter eine psychiatrische Behandlung im Rahmen einer Weisung nach Art. 41 Ziff. 2 Absatz 1 StGB als zweckmässig.
6 X. liess sich zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden gab ihre Stellungnahme am 27. August 2003 ab. H. Während des hängigen Verfahrens wurde X. - wie erwähnt - mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 18. Juli 2003 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, begangen am 25. Februar 2003, verurteilt und mit einem Monat Gefängnis unbedingt und einer Geldbusse von Fr. 900.-- bestraft. Nachdem das Strassenverkehr- und Schifffahrtsamt P. am 13. Juni 2002 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis Ende Januar 2003 entzogen hatte, ihn sodann am 31. Januar 2003 unter Auflagen wieder erteilt hatte, wurde der Führerausweis am 24. März 2003 erneut auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 30 Monate mit Beginn ab 25. Februar 2003 entzogen. Die Aufhebung der Massnahme nach Ablauf der Probezeit wird auf Gesuch hin geprüft werden und ist von zahlreichen Bedingungen abhängig. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen: Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. November 2001 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist.
7 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Vorliegend unbestritten geblieben sind gemäss Berufungsschrift der von der Staatsanwaltschaft Graubünden relevierte Sachverhalt, der Schuldspruch sowie das Strafmass. Es geht im vorliegenden Verfahren daher um die Frage der Gewährung beziehungsweise der Verweigerung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). Dies bedeutet insbesondere, dass bei Verweigerung des bedingten Strafvollzuges allenfalls auch die Strafzumessung sowie bei einer Wiederholung während der Probezeit die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges und die Wirkung desselben zu prüfen ist. 3. a) Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart sprach X. des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte er ihn mit vier Monaten Gefängnis bedingt. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre festgelegt. Die Vorinstanz wertete das Verschulden von X. als recht schwerwiegend. Trotz einschlägiger Vorstrafen müsse er sich zum dritten Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verantworten. Als erschwerend erachtete die Vorinstanz, dass X. das Fahrzeug jeweilen mit hohen Blutalkoholwerten gelenkt hatte. So mache die erneute Verfehlung deutlich, dass er in besonderem Masse rücksichts- und verantwortungslos gehandelt habe. Auf Grund des Zeitablaufs von sieben beziehungsweise acht Jahren seit den letzten Verfehlungen und des Zugeständnisses von X. vor Schranken, aktiv gegen seine Problematik vorzugehen, sowie mit Blick auf die sozialen Konsequenzen (drohender Arbeitsplatzverlust, familiäre Probleme, finanzielle Schwierigkeiten) eines unbedingten Strafvollzuges räumte die Vorinstanz X. eine letzte Chance ein und gewährte ihm den bedingten Strafvollzug. Um ihn vor weiterem Delinquieren abzuhalten, setzte sie die Probezeit auf die maximal mögliche Dauer von fünf Jahren an. b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden verlangt in ihrer Berufung die Aufhebung des bedingten Strafvollzuges. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Aussicht auf dauerhafte Besserung verneint werden müsse. Trotz mehrfacher einschlägiger Vorstrafen habe X. erneut ein Fahrzug in angetrunkenem
8 Zustand geführt. X. sei innerhalb von zehn Jahren bereits zum dritten Mal mit einer hohen Blutalkoholkonzentration gefahren. Insbesondere aus dem Verfahren von 1994, in welchem eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei, hätte X. seine Lehren ziehen müssen. c) X. beantragt die Abweisung der Berufung. Es sei zu berücksichtigen, dass die beiden letzten Vorfälle sieben beziehungsweise acht Jahre zurücklägen. Er sei wegen unglücklichen Umständen nochmals straffällig geworden. Er habe eigentlich vorgesorgt und sich ein Hotelzimmer reservieren lassen. Er sehe ein, dass er einen Fehler begangen habe, und er sei bereit, eine maximale Probezeit von 5 Jahren auf sich zu nehmen. Der Vollzug der Gefängnisstrafe würde verheerende Auswirkungen in privater und beruflicher Hinsicht haben. Bei einer unbedingten Verurteilung laufe er Gefahr, seine Stelle als Verkaufsleiter im Aussendienst zu verlieren. Damit verbunden wären finanzielle und familiäre Probleme, was sein Leben in den Ruin führen würde. X. erklärte, nun die notwendigen Konsequenzen wirklich zu ziehen, und er erbat um Einräumung einer letzten Chance. 4. a) Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind bei X. erfüllt. So wird für den hier zu behandelnden Vorfall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt und X. hatte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu verbüssen. b) Wie ausgeführt, verlangt Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten. Nach der früheren Rechtsprechung durfte einem angetrunkenen Fahrzeugführer nur mit grosser Zurückhaltung der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es sei allgemein bekannt, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werde. Bei jenen Motorfahrzeugführern, welche unbekümmert um dieses Wissen durch Angetrunkenheit
9 am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden, könne somit auf eine rücksichtslose Gesinnung sowie auf einen Charakterfehler geschlossen werden. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen seien daher hohe Anforderungen an die Gewähr für künftiges Wohlverhalten zu stellen. So war etwa demjenigen, der innerhalb von zehn Jahren rückfällig wurde, der bedingte Strafvollzug in der Regel zu verweigern. Das Bundesgericht ist nun aber von dieser strengeren Praxis abgerückt und hat festgehalten, dass bei Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien wie bei den anderen Delikten zugrunde zu legen sind. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten dürfe nicht aus generalpräventiven Überlegungen ein derart strenger Massstab angelegt werden, dass angetrunkenen Fahrzeuglenkern der bedingte Strafvollzug von vornherein verschlossen bleibe (BGE 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24). Massgeblich ist somit in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention (BGE 118 IV 97). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung und weitere. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 128 IV 198 f.). Unzulässig wäre es jedoch, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Die Besonderheiten des Rückfalls und die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer bei Trinkbeginn weiss, dass er später ein Fahrzeug führen wird, sind Umstände, die neben allen anderen bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Auch spielen die konkreten Umstände der früheren wie auch der neuen Trunkenheitsfahrt sowie die Dauer seit der früheren Tat respektive deren Beurteilung eine Rolle. Weiter kann bedeutsam sein, ob für die frühere Tat lediglich eine Busse oder aber eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist und auf welche Dauer der Führerausweis entzogen worden ist (BGE 118 IV 101, Pr. 78 (1989), Nr. 257, S. 918 ff.). Bei einer Prognosestellung über das künftige Wohlverhalten des Täters sind somit alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters
10 und des Leumunds des Täters, die konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren Tatsachen, welche gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen, abwägend in die Beurteilung einzubeziehen, um in einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob Aussicht auf zukünftige, dauerhafte, das heisst über die allfällige Probezeit hinausgehende, Besserung besteht (BGE 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24). In diesem Sinne steht bei der Prüfung der günstigen Prognose gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann (vgl. P. Albrecht, Der bedingte Strafvollzug bei Alkohol am Steuer, SJZ 1988, S. 101). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Schwankt er zwischen vager Hoffnung und Bedenken, so hat er kein Vertrauen auf eine Bewährung und er hat daher auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu verzichten (PKG 1993 Nr. 24). Wird befürchtet, eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermöge den Verurteilten nicht genügend zu beeindrucken, so kann - wo das Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse androht - der Richter die beiden Strafen auch verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB). Ebenfalls kann er den Verurteilten gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB unter Schutzaufsicht stellen oder ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen. Schliesslich kann allfälligen Bedenken auch bei der Festsetzung der Dauer der Probezeit Rechnung getragen werden (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). c) Bei der Prognoseprüfung sind sämtliche zum Zeitpunkt der heutigen Berufungsverhandlung bekannten massgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, also auch die Tatsache, dass X. während des hängigen Verfahrens mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 18. Juli 2003 erneut wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, begangen am 25. Februar 2003, verurteilt und mit einem Monat Gefängnis unbedingt und einer Geldbusse von Fr. 900.-- bestraft werden musste. Bei der Beurteilung der Frage, ob X. eine günstige Prognose gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, sind einmal die Vorstrafen, welche er auf demselben Gebiet erlitten hat, zu berücksichtigen. Dabei können grundsätzlich auch Vorstrafen herangezogen werden, welche bereits im Strafregister gelöscht wurden (BGE 121 IV 9). Zu berücksichtigen ist demnach auch die Vorstrafe aus dem Jahre 1993, welche mittlerweile gelöscht worden ist. Am 14. Juli 1993 wurde X. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Am 18. Mai 1994 wurde X. erneut wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 30 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft. Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 14. Juli
11 1993 um ein Jahr verlängert. Am 16. März 2001 lenkte X. wiederum einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, welche Fahrt Anlass des vorliegenden Verfahrens bildet. Zwar führt der verkehrsstrafrechtliche Rückfall nicht automatisch zu einer negativen Prognose bezüglich künftigem Wohlverhalten. Die erneute Tat bildet jedoch ein Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren und kann zusammen mit seinem Vorleben Anlass zu negativer Bewertung der Bewährungsaussichten geben (vgl. BGE 115 IV 81 f.). Anlass zu negativer Bewertung gibt insbesondere der Umstand, dass X. trotz des hängigen Verfahrens bezüglich der Trunkenheitsfahrt vom 16. März 2001 am 25. Februar 2003 bereits wieder ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand führte. Dies, nachdem er noch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2002 beteuerte, er habe seine Lehren gezogen und er wolle sich künftig wohl verhalten und nie mehr angetrunken fahren. Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass X. bei allen vier Vorfällen ein erheblicher Alkoholgehalt nachgewiesen werden konnte (1993 mit mind. 1,61 Gewichtspromille, 1994 mit mind. 2,23 Gewichtspromille, 2001 mit mind. 1,87 Gewichtspromille, 2003 mit mind. 1,34 Gewichtspromille). Insbesondere aus dem Verfahren von 1994, in welchem X. bereits zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt werden musste, hätte X. seine Lehren ziehen müssen. Er hätte daher wissen müssen, dass er am 16. März 2001 nach dem Konsum einer solch beträchtlichen Menge Alkohol nicht mehr fahrtüchtig im Sinne des Gesetzes war. X. lenkte am 16. März 2001 mit mindestens 1,87 Gewichtspromille Alkohol im Blut einen Personenwagen. Dieser Wert ist mehr als doppelt so hoch, wie die gesetzlich zulässige Grenze von 0,8 Gewichtspromille. X. muss daher vorgeworfen werden, dass er sich in einem Zustand ans Steuer setzte, welcher ein sicheres Lenken des Fahrzeuges bei Weitem nicht mehr erlaubte. Er hat sich damit bewusst über gesetzliche Regeln hinweggesetzt und die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Die Gefährdung war um so erheblicher, als X. von J. bis O. eine kurvenreiche und nicht ungefährliche Fahrtstrecke zurückgelegt hat. Geplant war sodann die Weiterfahrt auf der Autobahn in Richtung P., woran er infolge der von der Polizei auf der Höhe Maienfeld erfolgten Kontrolle gehindert wurde. Zudem kann sich X. für seine Handlung weder auf eine Ausnahmesituation noch andere für ihn sprechende Gründe berufen. Die Fahrt erfolgte in seiner Freizeit am Wochenende und war in keiner Weise notwendig. So wäre es für ihn ein leichtes gewesen, auf die Benützung des Fahrzeuges zu verzichten und so sein strafbares Verhalten zu vermeiden. Die sinngemäss gleichen Überlegungen gelten für seine Trunkenheitsfahrt vom 25. Februar 2003, selbst wenn der Blutalkoholgehalt mit mindestens 1,34 Gewichtspromille doch deutlich tiefer lag als derjenige vom 16. März 2001. Besonders gravierend ist dabei, dass sich X. am 25. Februar 2003 erneut angetrunken an das Steuer setzte,
12 obwohl gegen ihn noch das hiesige Verfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand hängig ist. All dies weist auf Charaktermängel hin, die keine günstige Prognose erlauben. Auf Grund der verschiedenen Vorfälle, insbesondere derjenigen in jüngster Zeit muss zudem befürchtet werden, dass X. seine eigene Fahrfähigkeit nicht richtig einschätzen kann und die Gefahren des Alkohols im Strassenverkehr ganz allgemein unterschätzt, was ebenfalls gegen eine günstige Prognose bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges spricht. Auch die mit einem Strafvollzug verbundene Gefahr des Stellenverlustes und damit verbunden von familiären und finanziellen Schwierigkeiten führt nicht zwingend zur Stellung einer günstigen Prognose, denn eine kurze Gefängnisstrafe kann in Halbgefangenschaft verbüsst und damit das geltend gemachte Risiko des Stellenverlustes erheblich reduziert werden. Der Strafvollzug mag unter diesen Umständen für X. eine gewisse Härte bedeuten, die im übrigen aber eine von vielen Unannehmlichkeiten darstellt, wie sie dem Strafvollzug eigen sind. Die Frage, ob bei Fehlen des Vorfalles vom 25. Februar 2003 allenfalls noch - wie es die Vorinstanz tat - eine günstige Prognose hätte gestellt werden können, kann offen bleiben. Das von X. noch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2002 abgegebens Versprechen, er werde sich künftig wohl verhalten und nie mehr angetrunken fahren, hat er gerade nicht gehalten. Er hat es somit selbst zu verantworten, wenn ihn nochmals nachteilige Folgen eines Strafvollzuges treffen. Vertrauen kann ihm mitnichten mehr entgegengebracht werden. Das Muster der einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1993 und 1994 und das Muster der heute zu beurteilenden Fahrt wie auch dasjenige der pendente lite erfolgten Fahrt ähneln sich stark, handelt es sich doch in allen Fällen um unnötige Fahrten nach festlichen Anlässen, was auf eine vorhandene Charakterschwäche und Uneinsichtigkeit bei X. schliessen lässt. Uneinsichtigkeit liegt bei X. deshalb vor, weil er offensichtlich nicht einsieht, dass man in alkoholisiertem Zustand kein Fahrzeug fahren soll. Es ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass X., wie das Gutachten vom 13. August 2003 ergeben hat, zumindest im Zeitpunkt der Tat vom 16. März 2001 alkoholabhängig war, was die Rückfallgefahr erhöht, sollte er sich nicht endlich einsichtig zeigen und gegen seine Alkoholproblematik ankämpfen. Diesbezüglich hat der Gutachter festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 9. September 2002 eine gesicherte Motivation zu künftiger Alkoholabstinenz fehlte. Zwar habe X. sich dazu bereit gefunden, sich zu Beratungsgesprächen bei der anerkannten Fachstelle Berner Gesundheit einzufinden und er beurteile diese Gespräche auch als sinnvoll. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei der therapeutische Prozess aber noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass es zu einer stabilen und auch
13 intrinsischen, das heisst nicht nur vom Wunsch zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis getragenen Abstinenzmotivation gekommen sei. Dass diese Motivation nicht gegeben ist, hat die Trunkenheitsfahrt vom 25. Februar 2003 während des hängigen Strafverfahrens deutlich bewiesen. Die Abhängigkeit von X. erhöht die Rückfallgefahr wesentlich. Auch eine längere Bewährungsfrist verspricht nicht, X. von weiteren Straftaten abzuhalten, hat ihn doch nicht einmal das hängige Strafverfahren bezüglich der Trunkenheitsfahrt vom 16. März 2001 daran gehindert, in einem kurzen Zeitabstand von knapp zwei Jahren am 25. Februar 2003 erneut angetrunken ein Fahrzeug zu lenken. In die Gesamtwürdigung ist schliesslich mit einzubeziehen, dass auf den Vorfall am 16. März 2001 ein Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, mindestens bis Ende Januar 2003 erfolgt ist. Am 31. Januar 2003 wurde X. der Führerausweis wieder erteilt. Trotz des erfolgten Sicherungsentzuges für beinahe 22 Monate liess er sich nicht davon abhalten, knapp einen Monat nach Wiederzulassung zum Strassenverkehr, nämlich am 25. Februar 2003 erneut angetrunken zu fahren. Der lang andauernde Sicherungsentzug von beinahe 22 Monaten zeigte offensichtlich keine nachhaltige Wirkung. Es ist, da X. kurze Zeit nach der Wiederzulassung auf einen vorausgegangenen Entzug von 22 Monaten erneut auf gleichem Gebiet straffällig geworden ist, auch zu befürchten, dass der auf die Trunkenheitsfahrt vom 25. Februar 2003 verfügte Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 30 Monate, keinen genügend nachhaltigen Eindruck auf X. machen wird, auch wenn der Entzug X. erheblich einschränken und wohl äusserst hart treffen wird. Dieser Umstand wie auch der im übrigen gute Leumund von X. als auch die Tatsache, dass die vor der Trunkenheitsfahrt vom 16. März 2001 ergangenen Vorstrafen aus den Jahren 1993 und 1994 acht beziehungsweise sieben Jahre zurücklagen, vermögen angesichts aller übrigen Umstände, die gegen eine zuverlässige günstige Prognose sprechen, die Gesamtwürdigung nicht ins Gegenteil zu kehren und eine dauerhafte Abkehr zu begründen. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher angesichts der Vielzahl der ungünstigen Umstände (unnötige Fahrt, hohe Blutalkoholkonzentration, kurvenreiche und lange Fahrstrecke, Autobahn) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass X. trotz der einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1993 und 1994 am 16. März 2001 wiederum auf gleichem Gebiet straffällig wurde, und er während des hängigen Verfahrens erneut völlig unnötig ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gefahren hat und das nur knapp einen Monat nachdem ihm der Führerausweis nach einem Sicherungsentzug von beinahe 22 Monaten wieder erteilt worden ist, zum Schluss, dass X. trotz des erneut erfolgten Sicherungsentzuges für mindestens 30 Monate keine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass X. für die Wiedererteilung des
14 Führerausweises zahlreiche Bedingungen (z.B. strikte Einhaltung eines Abstinenzversprechens) erfüllen muss, ist es doch gemäss Gutachter nicht zu einer stabilen und auch intrinsischen Abstinenzmotivation gekommen (was durch den Vorfall vom 25. Februar 2003 gerade erhärtet wird). Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe würde zudem nicht die erwünschte abschreckende Wirkung zur Folge haben. Demzufolge kann die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht gewährt werden; die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. 5. Zwischen der Strafzumessung und dem Entscheid über den bedingten Strafvollzug besteht kein Zusammenhang in dem Sinne, dass bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine höhere, bei Verweigerung eine geringere Strafe angemessen wäre (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N 7 zu Art. 41 StGB). Gleichwohl besteht in der Praxis ein naher Zusammenhang zwischen Strafzumessung und bedingtem Strafvollzug. Wenn daher in einem angefochtenen Entscheid bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine längere Freiheitsstrafe, gegebenenfalls verbunden mit einer Busse, ausgesprochen wurde, als dies im Falle der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges der Fall gewesen wäre, dann hat der Kantonsgerichtsausschuss bei Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges auch die vorinstanzliche Strafzumessung - in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius - zu überprüfen, selbst wenn diese nicht angefochten worden ist (BGE 117 IV 106). Gegebenenfalls sind auch weitere Urteilspunkte abzuändern, wenn sich sonst ein bundesrechtswidriger Entscheid der kantonalen Instanz ergäbe (BGE 117 IV 105). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keinen Zusammenhang zwischen der ausgesprochenen Strafe und dem bedingten Strafvollzug hergestellt. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird nicht unter anderem damit begründet, dass diese höher ausfalle, weil der bedingte Strafvollzug gewährt werde. Die Vorinstanz hat zur Absicherung des bedingten Strafvollzuges einzig die Probezeit auf die zulässige maximale Dauer festgelegt. Eine Überprüfung der Strafzumessung drängt sich daher unter diesem Gesichtspunkt nicht auf. Bei der Strafzumessung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass keine Strafmilderungsgründe gegeben seien. Dr. med. Q. stellt in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 fest, dass bei X. zum Zeitpunkt der Tat keine Anhaltspunkte für vorübergehende oder zeitlich überdauernde Krankheitszustände oder psychische Störungen bestanden haben, die zu Zweifeln an der
15 strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 11 StGB Anlass gäben. Das Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit wird verneint. Folglich hat die Vorinstanz mit dem Ausschluss des Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 11 StGB bei der Strafzumessung kein Bundesrecht verletzt, so dass auch unter diesem Blickwinkel keine Überprüfung der Strafzumessung notwendig ist. Ebensowenig erfordert die erneute Verurteilung von X. vom 18. Juli 2003 durch das Amtsstatthalteramt Sursee wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand ein Zurückkommen auf das vorinstanzliche Strafmass. Art. 68 Ziff. 2 StGB ist vorliegend, wie die Staatsanwaltschaft zu glauben scheint, nicht anwendbar. Voraussetzung für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB ist stets, dass die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB überhaupt vorgelegen hätten, wenn die verschiedenen Verfahren vereinigt gewesen wären. Diese Beziehung der Zusatzstrafe zur Gesamtstrafe ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 68 Ziff. 2 StGB und Art. 350 StGB. Ein gemeinsames Verfahren für die Taten, die der Bezirksgerichtsausschuss Landquart am 24. Oktober 2001 beurteilt hat, und für die Trunkenheitsfahrt vom 25. Februar 2003, welche am 18. Juli 2003 beurteilt wurde, war gar nicht möglich; die erst später begangene Trunkenheitsfahrt konnte am 24. Oktober 2001 noch gar nicht beurteilt werden. Die Verurteilung im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB erfasst nicht erst die Rechtskraft der Verurteilung, sondern schon die Urteilsfällung, unter der Voraussetzung, dass das Urteil später rechtskräftig wird. Denn schon mit der Ausfällung des Urteils werden selbständige sowie Gesamt- und Zusatzstrafen festgesetzt. Diese erfahren mit der späteren Rechtskraft keine Anpassung an nachher eingetretene tatsächliche Veränderungen, die nicht Gegenstand der Beurteilung bildeten und die der Richter nicht voraussehen konnte (BGE 102 IV 242 ff.). Der Täter, der sich erneut strafbar macht, nachdem er für eine andere Tat verurteilt wurde, verdient auch die Rücksicht des Art. 68 StGB nicht, der eine Kumulierung der Freiheitsstrafe im Falle der Konkurrenz ausschliesst. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das Amtsstatthalteramt Sursee mit Strafverfügung vom 18. Juli 2003 für den vierten Vorfall eine milde Strafe ausgefällt hat, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt selbst wenn die Auffassung vertreten würde, es müsste nunmehr im Berufungsverfahren eine Zusatzstrafe ausgefällt werden - keine Korrektur des Strafmasses aufdrängt, müsste doch die milde Strafe des Amtsstatthalteramtes Sursee als Zusatzstrafe betrachtet werden (vgl. dazu Trechsel, a.a.O., N 19 zu Art. 68 StGB).
16 6. Das strafbare Verhalten von X. steht mit dem Konsum von Alkohol und der daraus entstandenen Abhängigkeit in direktem Zusammenhang, wie das Gutachten vom 13. August 2003 ergeben hat. a) Nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter, wenn der Täter trunksüchtig ist und die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang steht, seine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Der Richter kann auch eine ambulante Behandlung anordnen. Wird eine ambulante Massnahme angeordnet, kann der Richter den Vollzug der Strafe mit der ambulanten Massnahme verbinden oder aber den Vollzug der Strafe aufschieben, damit die ambulante Behandlung vorweg durchgeführt werden kann (Art. 44 Ziff.1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf um so ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (BGE 129 IV 161 ff. mit Hinweisen). Der Richter hat diesbezüglich ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (BGE 129 IV 163, BGE 116 IV 101 mit Hinweisen). b) Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 kommt der Gutachter Dr. med. Q. zum Schluss, dass bei X. eine Alkoholabhängigkeit respektive Trunksucht im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestehe. Diagnostisch liege eine Alkoholabhängigkeit mit den Kardinalsymptomen des Kontrollverlustes, der Gewohnheitsbildung und der Entwicklung einer massiven körperlichen Toleranz vor. Letzteres ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass X. hohe Blutalkoholkonzentrationen, namentlich eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,87 Gewichtspromille ohne wesentliche cerebrale Funktionsstörungen vertragen habe. Aus der Schilderung der Trinkgewohnheiten lasse sich entnehmen, dass die Fähigkeit zu kontrolliertem Trinken nicht vorhanden sei, und dass es zu einer erheblichen Gewohnheitsbildung im Sinne eines Konsummusters gekommen sei. Der Gutachter führt aus, dass hinsichtlich der Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl die Sucht als auch deren Zusammenhang mit der Anlasstat zu bejahen seien. Dr. med. Q. empfiehlt die Anordnung einer Massnahme, da die Prognose der Alkoholabhängigkeit nicht als günstig zu bezeichnen sei. Der Gutachter
17 erachtet dabei die Anordnung einer ambulanten Massnahme, deren Durchführung mit der Vorlage regelmässiger 4-wöchentlicher Atteste nachzuweisen sei, als ausreichend. Die ambulante Massnahme sollte zudem die regelmässige Teilnahme an therapeutischen Fachgesprächen bei einer der anerkannten Beratungsstellen der ambulanten Suchthilfe, wie zum Beispiel bei der Berner Gesundheit, und eine ambulante Behandlung bei einem niedergelassenen Psychiater umfassen. Der sofortige Vollzug der Strafe sei dabei mit einer ambulanten Behandlung vereinbar; eine Beeinträchtigung des Behandlungserfolges durch den Strafvollzug sei nicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist eine ambulante Massnahme im Sinne der Empfehlungen des Gutachters anzuordnen. Der Strafaufschub zu Gunsten der ambulanten Massnahme ist dabei nicht zu gewähren, weil nach der Aussage des Experten hier keine Behandlung zur Diskussion steht, deren Erfolg durch den Vollzug der Freiheitsstrafe zunichte gemacht oder erheblich beeinträchtigt würde. 7. Wird die Berufung gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO die Rechtsmittelinstanz über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz. Obsiegt die Staatsanwaltschaft und hat der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten, werden sie aus Billigkeitserwägungen grundsätzlich dem Staat belastet (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 411). Das hat indes nicht zur Folge, dass diese Kostenverteilung in jedem Fall nach einer abstrakten Regel und losgelöst von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen muss. Einen Entscheid aus Gründen der Billigkeit zu treffen heisst vielmehr, dass der Richter nach dem zu urteilen hat, was ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller relevanter Umstände als recht und billig erscheint. Es steht ihm mit anderen Worten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Allein die Tatsache, dass der Kantonsgerichtsausschuss nach erfolgter Berufung durch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Berufungsbeklagten abgeändert hat, steht einer Kostenauflage nicht grundsätzlich entgegen. Aufgabe des Prozessrechts ist es, dem materiellen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen und es besteht, solange in einem konkreten Fall der Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft ist, für die Verfahrensbeteiligten immer das Risiko einer reformatio in peius - vorausgesetzt, dass wesentliche Verfahrensmaximen wie etwa der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet wurden. Letztlich ist in Fällen wie dem vorliegenden beim Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten auch eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen des Berufungsbeklagten auf Bestätigung der gewährten Rechtswohltat
18 des bedingten Strafvollzuges einerseits und demjenigen an der Durchsetzung des materiellen Rechts andererseits vorzunehmen. Auch wenn X. den Weiterzug des durch den Bezirksgerichtsausschuss Landquart gefällten Urteils nicht direkt zu vertreten hat, darf dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Grund für das eingeleitete Strafverfahren in seinem Fehlverhalten auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts liegt und X. die im vorliegenden Verfahren aufgelaufenen Kosten somit zumindest mitverursacht hat. Ferner hat er sich im Berufungsverfahren erfolglos zur Wehr gesetzt und durch sein Fehlverhalten während hängigem Verfahren den vorliegenden Entscheid geradezu aufgedrängt. Es erscheint demzufolge als gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- dem Kanton Graubünden und X. je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der ergänzenden Untersuchung gehen zu Lasten von X. (Art. 158 StPO).
19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. Es wird eine ambulante Behandlung gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Sinne der Erwägungen angeordnet. 3. a) Die Kosten der ergänzenden Untersuchung von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten von X.. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und von X.. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: