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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.05.2000 SB 2000 17

17. Mai 2000·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,699 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Jagdkontravention | Leitentscheid, publiziert als PKG 2000 21\x3Cbr\x3E | Jagd/Fischerei

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. Mai 2000 Schriftlich mitgeteilt am: SB 00 17 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Mosca. —————— In der strafrechtlichen Berufung des J. B . , von U., geboren am 9. April 19 in U., des P. und der A. geb. H., verheiratet mit E. geb. A., Rentner, T., T., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7000 Chur, gegen das Urteil des Kreisgerichtsausschusses Surses vom 28. Januar 2000, mitgeteilt am 15. Februar 2000, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

2 A. J. B. wurde am 9. April 1938 in U. geboren. Dort wuchs er zusammen mit sechs Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf. Sein Vater war Fabrikarbeiter und führte zusammen mit der Mutter noch eine kleine Landwirtschaft. Nach dem Besuch der Schulen war J. B. während rund 3 Jahren bei der Eidgenössischen Forstverwaltung als Forstarbeiter tätig. Ab Sommer 1957 war er als Schweisser bei der S.-Werkstätte in C. angestellt. Im Jahre 1959 verlegte J. B. seinen Wohnsitz nach C., wo er bis 1964 seine Arbeit bei der S. fortsetzte. In den folgenden 9 Jahren arbeitete er als Magaziner bei der T. in C.. Später war er für dieselbe Firma als Monteur im Aussendienst tätig. Nach verschiedenen Unfällen wurde J. B. im Jahr 1993 frühzeitig pensioniert. Heute wohnt er in T.. J. B. ist seit 1959 mit E. geborene Adank verheiratet. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Seit dem 23. Dezember 1995 wohnen die beiden Ehegatten getrennt. Gemäss Angaben des Gemeindesteueramtes T. versteuerte J. B. für die Veranlagungsperiode 1997-1998 ein Einkommen von Fr. 24'300.--. Vermögen besitzt er keines. J. B. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Vorstrafenregister des kantonalen Jagd- und Fischereiinspektorates verzeichnet. B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Surses vom 28. Januar 2000 sinngemäss folgender Sachverhalt zugrunde: „ Am Donnerstag, den 10. September 1998, um ca. 10.30 Uhr, meldete Jagdaufseher E. B. der Kantonspolizei Graubünden, Posten S., telefonisch, dass ein Jäger namens J. B. im Gebiet „.l“, Gemeinde C., am frühen Morgen eine jagdbare Hirschkuh erlegt habe. Jagdaufseher E. B. führte aus, er habe selber feststellen können, dass der fragliche Schuss vor der erlaubten Schusszeit von 06.30 Uhr, nämlich bereits um 06.26.50 Uhr, gefallen sei. Der Jagdaufseher bat die Polizei um Mithilfe bei der Tatbestandsaufnahme. J. B. gab gleichentags gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe am fraglichen Morgen um 06.15 Uhr seine Hütte verlassen und sich auf seinen Posten begeben. Als er auf die Uhr geschaut habe, sei es genau 06.30 Uhr gewesen. Während er anschliessend eine ganze Zigarette rauchte, habe er aus Richtung S. einen Schuss gehört. Kurz darauf habe er eine Hirschkuh gesichtet, welche sich ihm aus dieser Richtung näherte. Er habe auf eine Distanz von etwa 100 Metern auf das Tier geschossen. Nach dem Schuss habe er seine Uhr konsultiert und

3 es sei genau 06.32 Uhr gewesen. Er habe seine Uhr am Abend vorher nach der Radiozeit gestellt (vgl. act. 2). Beim Uhrenvergleich stellte ein Beamter des Polizeipostens in S. fest, dass die Uhr des Jagdaufsehers E. B. um 10 Sekunden und diejenige von J. B. um 2 Minuten vorging. Anlässlich der Einvernahme vor dem Kreispräsidenten T. wiederholte J. B. im wesentlichen dieselben Aussagen. In Abweichung zu seiner ersten Einvernahme führte er jedoch aus, dass er den Schuss etwa um 06.33 Uhr abgegeben habe. Um 09.00 Uhr sei er alsdann zu R. V. gegangen, den er in Begleitung des Nichtjägers A. T. angetroffen habe. Beide hätten sich ihm gegenüber dahingehend geäussert, dass sie kurz nach 06.30 Uhr einen Schuss aus der Richtung S. gehört hätten. Einen zweiten Schuss hätten sie kurze Zeit später direkt oberhalb ihres Standortes wahrgenommen (vgl. act. 18). J. B. hat den Abschuss in seiner Abschussliste vorschriftsgemäss eingetragen, wobei er als Abschusszeit 06.32 Uhr angegeben hat. Der abgegebene Schuss traf das Wild am Hinterteil unmittelbar neben dem “Waidloch“.“ C. Mit Strafmandat vom 31. Dezember 1998, mitgeteilt am 7. Januar 1999, erkannte der Kreispräsident Surses: „1. B. J. ist schuldig der Übertretung des kantonalen Jagdgesetzes durch eventualvorsätzliches Erlegen einer Hirschkuh ausserhalb der erlaubten Schusszeiten. 2. In Anwendung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG, Art. 28 lit. a ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 180.-- 3. Der Angeschuldigte bezahlt die Verfahrenskosten bestehend aus: Verfahrenskosten Fr. 180.00 Busse Fr. 300.00 Rechnung der Polizei Fr. 48.00 Total Fr. 528.00 Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Kreiskasse Surses zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ D. Dagegen erhob J. B. am 12. Januar 1999 Einsprache beim Kreispräsidenten Surses, worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO).

4 E. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Kreispräsident Surses am 17. Februar 1999 die Schlussverfügung. Am 8. März 1999 beantragte J. B. dem Kreispräsidenten Surses, R. V., A. T., M. D., A. B. sowie der Jagdaufseher E. B. seien als Zeugen einzuvernehmen. Mit Verfügung vom 14. April 1999, mitgeteilt am 15. April 1999, wies der Kreispräsident Surses das Gesuch um Ergänzung des Untersuchungsverfahrens ab. F. Gegen diese Verfügung erhob J. B. am 5. Mai 1999 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und R. V., A. T., E. B. sowie A. B. seien als Zeugen einzuvernehmen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. G. Mit Entscheid vom 2. Juni 1999, mitgeteilt am 19. August 1999, erkannte die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Beweisverfügung bezüglich Jagdaufseher B. aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Surses zur Ergänzung der Untersuchung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich reduziert mit Fr. 250.-- zu entschädigen hat. 3. (Mitteilung)“ Am 2. September 1999 wurde in der Folge E. B. als Zeuge einvernommen. H. Mit Verfügung des Kreispräsidenten Surses vom 10. September 1999, mitgeteilt am 13. September 1999, wurde J. B. wegen Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und Art. 28 lit. a ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG in Anklagezustand versetzt. I. Der Kreisgerichtsausschuss Surses erkannte mit Urteil vom 28. Januar 2000, mitgeteilt am 15. Februar 2000: „1. B. J. wird wegen Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG sowie Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG schuldig gesprochen. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft.

5 3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, bestehend aus: - Untersuchungskosten der Polizei Fr. 48.00 - Gerichtskosten Fr. 1'073.80 Total Fr. 1‘121.80 gehen zulasten des Verurteilten. Sie sind zusammen mit der Busse, also insgesamt Fr. 1'421.80, innert 30 Tagen an die Kreiskasse Surses zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ J. Gegen dieses Urteil erhob J. B. am 7. März 2000 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: „1. Vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2. J. B. sei von der Anklage der Verletzung der Jagdgesetzgebung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter seien die Herren R. V., A. T. und Frau A. B. als Zeugen zur Sache einzuvernehmen. 4. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Kreispräsidium und dem Kreisgerichtsausschuss Surses und auch für vorliegendes Verfahren vollumfänglich zulasten des Staates.“ Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 23. März 2000 beziehungsweise 24. März 2000 die Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder

6 lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung von J. B. zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Auf Antrag von J. B. wurde am 17. Mai 2000 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (vgl. Art. 144 Abs. 1 StPO). Anwesend waren J. B. und sein privater Verteidiger Rechtsanwalt lic.iur. Diego Quinter. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376). 4. a) Der Berufungskläger macht im wesentlichen geltend, der Jagdaufseher E. B. habe widersprüchlich ausgesagt, indem er ursprünglich behauptet habe, er habe den fraglichen Schuss gut lokalisieren können. Später habe er jedoch ausgeführt, dass er sich in jenem Zeitpunkt überhaupt nicht sicher gewesen sei, ob der besagte Schuss überhaupt im zur Diskussion stehenden Gebiet gefallen sei. Im weiteren sei es äusserst merkwürdig, wenn der Jagdaufseher, der gemäss eigenen Aussagen zur Zeit, als der Schuss gefallen sei, sich in unmittelbarer Nähe des Geschehens aufgehalten habe, seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sei und sich nicht zum Schützen begeben habe. R. V. und A. T., welche sich rund 200 Meter von seinem (J. B.) Standort entfernt aufgehalten haben, hätten sich dahingehend geäussert, dass sie kurz nach dem Glockenschlag um 06.30 Uhr einen Schuss in Richtung S. gehört hätten. Einen zweiten Schuss hätten sie kurze Zeit später, direkt oberhalb ihres Standortes wahrgenommen. Diese beiden Zeugen seien trotz wiederholten Anträgen nicht einvernommen worden. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur

7 Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 9/32 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12, Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). c) Art. 28 lit. a der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) legt unter anderem fest, dass auf der Jagd im Monat September in den Zeiten von 06.30 Uhr bis 20.30 Uhr geschossen werden darf. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob J. B. den fraglichen Schuss vor 06.30 Uhr abgegeben hat. J. B. führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. September 1998 aus, er habe am selben Tag um 06.15 Uhr die Hütte in P. verlassen und habe sich sodann zu seinem Posten unterhalb der Hütte begeben. Zum Zeitpunkt, als er auf die Uhr geblickt habe, sei es genau 06.30 Uhr gewesen. Anschliessend habe er eine ganze Zigarette geraucht. Während dieser Zeit habe er einen Schuss aus der Richtung von S. gehört. Kurz darauf habe er eine Hirschkuh entdeckt, welche sich ihm genähert habe. Er habe das Tier mit dem Feldstecher und mit dem Rohr kurz angesprochen und habe feststellen können, dass die Hirschkuh jagdbar sei. Den Schuss habe er auf eine Distanz von rund 100 Metern abgegeben. Das Tier sei im Feuer

8 zusammengebrochen. Nach dem Schuss habe er die Uhr konsultiert und es sei genau 06.32 Uhr gewesen. Dieselbe Zeit habe er auch in seiner Abschussliste eingetragen. Seine Uhr habe er am Vorabend nach der Radiozeit eingestellt (act. 2). E. B. ist der für das fragliche Gebiet zuständige Jagdaufseher. Am 17. September 1998 als Auskunftsperson befragt, gab er zu Protokoll, am 10. September 1998 habe er sich im Gebiete G. S. aufgehalten, unterhalb P., als um 06.26.50 Uhr ein Schuss gefallen sei. Den Schuss habe er gut hören und auch lokalisieren können. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass der Schuss etwas südlich und oberhalb seines Standortes gefallen sei. Die nächsten Schüsse seien erst rund 15 Minuten später aus grösserer Entfernung gefallen. Nachdem er im aufgehobenen A. U.eine Nachsuche mit einem Schweisshund durchgeführt habe, habe er um 10.00 Uhr den Jäger J. B. beim Waldweg G. S. getroffen. J. B. hätte ihm mitgeteilt, er habe am Morgen früh unterhalb seiner Jagdhütte eine Hirschkuh erlegt und sein Jagdkollege V. habe kurz nach 09.00 Uhr unterhalb des Wegs G. S. ebenfalls eine Hirschkuh geschossen. Er habe J. B. zum Jagdglück gratuliert und sodann mit dem anwesenden Schweisshund eine Kontrollsuche durchgeführt, und zwar in dem Gebiet, wo J. B. tags zuvor einen angeschossenen Hirschen beobachtet hatte. Während der Nachsuche habe er eine telefonische Meldung von Wildhüter B. erhalten, wonach zwei Jäger berichtet hätten, dass im Gebiet P. ein Schuss drei bis vier Minuten vor 06.30 Uhr gefallen sei. Die beiden Jäger hätten den Schuss ebenfalls unterhalb der Hütten von P. lokalisiert. Nach dieser Meldung habe er sich zur Jagdhütte von J. B. begeben, um die zwei erlegten Hirschkühe auszuwerten. Als er die Abschussliste von J. B. konsultiert habe, habe er feststellen können, dass ersterer als Abschusszeit 06.32 Uhr eingetragen hatte. Da der Abschussort unterhalb der Hütte von J. B. gelegen sei, sei ihm bewusst geworden, dass es J. B. sein musste, der drei bis vier Minuten zu früh geschossen hatte. In der Folge habe er J. B. auf die Abschusszeit angesprochen. Dieser habe jedoch versichert, um 06.32 Uhr geschossen zu haben. Beim Uhrenvergleich habe er festgestellt, dass die Uhr von J. B. gegenüber seiner um zwei Minuten vorgegangen sei (vgl. act. 3). H. W., der die Jagd in P. ausübt, sagte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 11. September 1998 aus, er sei am Vortag zusammen mit einem Freund in Richtung des alten A. unterwegs gewesen. Um 06.25 Uhr sei ein Schuss gefallen, und zwar aus Richtung C. .Daraufhin habe er zu seinem Freund gesagt, dies sei der bekannte M. aus C., der einen Probeschuss abgegeben habe. Vor 06.30 Uhr habe er diesen einzigen Schuss gehört. Um 06.45 Uhr habe er zwei bis drei Schüsse aus der Richtung des A.s vermerkt (vgl. act. 4). A. M. wurde eben-

9 falls am 11. September 1998 als Auskunftsperson einvernommen (act 5). Er berichtete, er habe am Vortag die Jagdhütte zusammen mit A. P. um 05.30 Uhr verlassen und sich dann zu seinem Hochsitz im aufgehobenen A. begeben. Als plötzlich ein Schuss gefallen sei, habe er auf die Uhr geschaut und feststellen können, dass es 06.27 Uhr gewesen sei. Der Schütze habe sich vermutlich unterhalb der nördlichen Wiesenecke von P., da heisst unterhalb der Hütte von B. J. aufgehalten. Vor 06.27 Uhr sei kein Schuss gefallen und auch unmittelbar nach 06.30 Uhr habe er keinen weiteren Schuss wahrgenommen. Später habe er erfahren, dass J. B. der fragliche Schütze gewesen sei. A. P., der Jagdbegleiter von A. M., bestätigte, dass am besagten Tag ein Schuss vor 06.30 Uhr gefallen sei, und zwar zwischen 06.26 Uhr und 06.27 Uhr. Unmittelbar nach 06.30 Uhr habe er keinen Schuss gehört (act. 6). Am 25. Januar 1999 wurde J. B. vom Kreispräsidenten Surses als Angeschuldigter einvernommen. Er erklärte, am fraglichen Tag die Hütte um 06.15 Uhr verlassen zu haben. Er habe sich zu seinem Posten begeben und als das Licht besser geworden sei, habe er auf die Uhr geblickt, welche 06.30 Uhr angezeigt habe. Sodann habe er eine Zigarette angezündet. Später habe er einen Schuss gehört, und nach kurzer Zeit sei eine Hirschkuh erschienen. Er habe diese Hirschkuh als Schmaltier angesprochen. Der Abstand zur Hirschkuh habe 70 bis 80 Meter betragen. Um ca. 06.33 Uhr habe er den Schuss abgegeben. Weil er einen kurzen Moment die Hirschkuh beobachtet habe, um feststellen zu können, dass diese nicht mehr aufstehe, habe er 06.32 Uhr in die Abschussliste eingetragen. Auf die Frage, wie er in so kurzer Zeit eine Zigarette anzünden und die Hirschkuh habe ansprechen können, antwortete J. B.: Als erfahrener Jäger habe er nicht viel Zeit beanspruchen müssen, um die Hirschkuh anzusprechen. Er habe schnell reagiert, die Zigarette fallen gelassen und die Hirschkuh gleichzeitig als jagdbar angesprochen. In Zusammenhang mit den weiteren Schüssen, die J. B. gehört haben will, äusserte sich letzterer dahingehend, der erste Schuss aus Richtung S. sei gefallen, als er die Zigarettenzüge genossen habe. Dies müsse kurz nach 06.30 Uhr gewesen sein. Da er sich in einem Geländekessel befunden habe, sei es aber auch möglich, dass der Hall aus einer anderen Richtung auf ihn zugekommen sei. Im weiteren berichtete J. B., er habe um 09.00 Uhr desselben Tages R. V. und A. T. getroffen. Beide hätten sich dahingehend geäussert, dass sie kurz nach dem Glockenschlag, um 06.30 Uhr, einen Schuss aus Richtung S. gehört hätten. Einen zweiten Schuss hätten sie kurze Zeit später direkt oberhalb ihres Standortes wahrgenommen (act. 18). Der Jagdaufseher E. B. wurde schliesslich am 2. September 1999 als Zeuge einvernommen. Gemäss seinen Ausführungen habe er am fraglichen Tag um 10.00

10 Uhr eine Verabredung mit J. B. gehabt. Deshalb habe er an jenem Morgen bereits um 06.15 Uhr den Jagdverlauf im aufgehobenen A. „U.“ verfolgen wollen. Um 06.26.50 Uhr sei plötzlich ein Schuss gefallen. Nachdem er um 07.00 Uhr mit dem Schweisshundeführer A. C. eine Nachsuche durchgeführt habe, habe er um 10.00 Uhr J. B. am vereinbarten Ort getroffen. J. B. habe berichtet, er habe am Morgen eine Hirschkuh erlegen können. In der Folge habe er vereinbarungsgemäss um die Mittagszeit J. B. in seiner Hütte aufgesucht, um die Hirschkuh zu untersuchen. Anlässlich dieser Untersuchung habe J. B. ihm die Abschussliste gezeigt, auf welcher der Abschuss um 06.32 Uhr eingetragen gewesen sei. Da er um 06.26.50 Uhr nur einen Schuss in dieser Gegend wahrgenommen habe, sei ihm in diesem Moment bewusst geworden, dass es sich beim fraglichen Schützen um J. B. handeln müsse. Auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Diego Quinter, warum er (E. B.) nach dem zu früh abgegebenen Schuss nicht umgehend eine Untersuchung eingeleitet habe, antwortete er: „Das Lokalisieren eines Schusses ist im Wald nicht immer so einfach. Ich habe diesen Vorfall in meinem Tagesrapport sofort schriftlich festgehalten und wäre dem Fall sowieso nachgegangen, sobald ich meine Verabredungen erledigt gehabt hätte. Als ich die telefonische Meldung von WH B. erhielt, war es für mich eine Bestätigung, dass der Schuss im fraglichen Gebiet gefallen war, weshalb die Untersuchung eingeleitet wurde“ Weiter unten bemerkte er: „In der Schussrichtung wie bei Herrn B. hat es eine grosse Felswand im Hintergrund, C. S., da widerhallen die Schüsse. Ich würde sagen, in diesem Gebiet kann man die Schüsse über mehrere Kilometer hören“(act. 30). d) Wenn man die Ausführungen der Auskunftspersonen und des Zeugen mit den Aussagen von J. B. vergleicht, so fällt auf, dass sowohl E. B. als auch die Auskunftspersonen H. W., A, M, und A, P, einen einzigen Schuss um rund 06.27 Uhr wahrgenommen haben. J. B. hat demgegenüber um 06. 30 Uhr einen ersten Schuss gehört und will selber um 06.32 Uhr eine Hirschkuh erlegt haben. Dass ein Schuss vor 06.30 Uhr gefallen sein muss, steht für den Kantonsgerichtsausschuss aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und der Auskunftspersonen fest. Fraglich ist jedoch, ob es J. B. war, der zu früh geschossen hat. Der Jagdaufseher E. B. gab zu Protokoll, er habe sich im Zeitpunkt, in welchem der Schuss gefallen sei, im Gebiete G. S., unterhalb P. aufgehalten. Er befand sich somit in unmittelbarer Nähe des Standortes von J. B.. Es ist schwer nachvollziehbar, weshalb der Jagdaufseher, der einen Schuss um rund 06.27 Uhr wahrgenommen hat, nicht umgehend zu ermitteln versuchte, wer der fragliche Schütze war, zumal er sich offenbar in nächster Nähe des Geschehens aufhielt und er anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson den Schuss „etwas südlich und oberhalb meines Standortes“ lo-

11 kalisierte. E. B. hat statt dessen um 07.00 Uhr mit dem Schweisshundeführer A. C. eine Nachsuche durchgeführt. Um 10.00 Uhr hatte er sich mit J. B. getroffen, um eine weitere Nachsuche durchzuführen. Während dieser Nachsuche erreichte ihn die telefonische Meldung von Wildhüter B., zwei Jäger hätten im Gebiet P. einen Schuss vor 06.30 Uhr gehört. Das Verhalten von E. B. wirft Fragen auf. So ist nicht auszuschliessen, dass E. B. den Schuss nicht in der unmittelbaren Umgebung seines Aufenthaltsortes lokalisiert hat und der Schuss auch tatsächlich in weiterer Entfernung abgegeben worden ist. Wie er selber als Fachmann anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 2. September 1999 ausgeführt hat, ist die Lokalisierung eines Schusses nicht immer einfach, weshalb er sich unmittelbar nach der Schussabgabe offenbar nicht imstande sah, den Standort des Schützen zu bestimmen und erste Untersuchungshandlungen einzuleiten. Einflüsse von Gelände, Wind, Wetter und Umfeld vermögen das Ohr zu täuschen, so dass ein Schuss, der in nächster Nähe abgegeben wird, nicht wahrgenommen wird; andererseits ist es durchaus möglich, einen Schuss über grössere Distanzen so wahrzunehmen, wie wenn er in unmittelbarer Nähe abgegeben worden wäre. So konnte im vorliegenden Fall der erfahrene Jäger H. W. den fraglichen Schuss nicht lokalisieren (vgl. act. 4). Er gab lediglich eine Richtung an, aus der er den Schuss vermutet hat. Dies erstaunt nicht, denn das besagte Gebiet ist bewaldet und die Schüsse widerhallen an der Felswand „C. S.“. A. M. hingegen vermutete den Schuss „unterhalb der nördlichen Wiesenecke von P., d.h. unterhalb der Hütte von J. B.“. Eine derart präzise Lokalisierung des Schusses erscheint aufgrund der eben geschilderten Schwierigkeiten bei der Standortbestimmung der Schussabgabe fraglich. Auf die Frage, wer am Vortag vor 06.30 Uhr geschossen hat, gab A. M. zu Protokoll, er habe erfahren, B. J. habe angeblich geschossen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass A. M., aufgrund der Tatsache, dass er erfahren hat, welcher Jäger möglicherweise zu früh geschossen hat, auf den Standort des Schützen geschlossen hat. Jedenfalls lässt sich der Standort der Schussabgabe nicht derart genau festlegen, zumal Wald und mehrere Tobel zwischen dem Aufenthaltsort von A. M. und J. B. lagen. Kommt hinzu, dass einzig der Jagdaufseher E. B. als Zeuge einvernommen worden ist. H. W., A. M. und A. P. wurden lediglich als Auskunftspersonen befragt. Dementsprechend wurden sie auch nicht auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht. Wie vorstehend dargelegt, kann aufgrund der schwierigen Lokalisation des Schusses und des Verhaltens des einzigen Zeugen nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuss nicht in unmittelbarer Nähe von E. B. abgegeben worden ist. Daneben ist aber auch auf andere Ungereimtheiten hinzuweisen, welche in ihrer Gesamtheit ebenfalls Zweifel an der Schuld von J. B. aufkommen lassen. So kann dem

12 Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 21. Oktober 1998 (act. 1) entnommen werden, dass E. B. am 10. September 1998, um 10.30 Uhr, der Kantonspolizei gemeldet habe, ein Jäger namens J. B. habe im Gebiet „P.“ eine Hirschkuh vor der erlaubten Schusszeit von 06.30 Uhr geschossen. Anlässlich der Einvernahmen als Auskunftsperson (act. 3) beziehungsweise als Zeuge (act. 30) erklärte E. B. jedoch stets, es sei ihm erst am Mittag, als er die Abschussliste von J. B. kontrolliert habe, bewusst geworden, dass es J. B. sein musste, der zu früh geschossen habe. Im weiteren lässt sich auch die Frage nicht klären, wieso die Kopie der Abschussliste von J. B., welche sich bei den Akten des Kreisgerichtsausschusses Surses befindet (act. 7), die handschriftlichen Angaben des Jagdaufsehers „jagdbar, Auswertung konfisziert (Abschusszeit!), 10., 14.00 Uhr, JA B.“ nicht enthält, bei der von J. B. eingelegten Kopie der Abschussliste die vorerwähnte handschriftliche Notiz von E. B. jedoch vorhanden ist. e) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses erhebliche Zweifel bestehen, ob J. B. tatsächlich vor der erlaubten Schusszeit geschossen hat. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Jagdaufseher und einzige Zeuge E. B. unmittelbar nach der angeblich verfrühten Schussabgabe keine Reaktion zeigte, obwohl er sich in nächster Nähe von J. B. aufhielt. Im weiteren ist die Lokalisation des Schusses - wie dies der Fachmann E. B. selbst bestätigte - derart mit Schwierigkeiten verbunden, dass vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein anderer Jäger den verfrühten Schuss abgegeben hat. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass in Graubünden 6'000 bis 7'000 Jäger an der Hochjagd teilnehmen und sich somit im besagten Zeitpunkt nicht nur J. B. im fraglichen Gebiet aufhielt. Wie bereits ausgeführt, darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen. Auch wenn der Richter nicht absolute Gewissheit fordern muss, so muss er gleichwohl Gewissheit fordern; er darf sich nicht mit der Wahrscheinlichkeit begnügen. Die Gewissheit schliesst die Möglichkeit des Andersseins aus, die Wahrscheinlichkeit enthält indessen die Möglichkeit des Andersseins. Hält der Richter die Verwirklichung eines Sachverhaltes nur für möglich oder wahrscheinlich, so darf ein Schuldspruch nicht erfolgen. Vorliegend bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld der Berufungsklägers, weshalb in Anwendung des Grundsatzes “in dubio pro reo“ J. B. von der Anklage wegen Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und wegen Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Jagd und den

13 Wildschutz im Kanton Graubünden (KJG; BR 740.00) freizusprechen ist. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Dieser Freispruch darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Abschusszeiten exakt einzuhalten sind und dementsprechend ein Schuldspruch zu erfolgen hat, falls die tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis vorhanden sind. f) Im übrigen bleibt anzufügen, dass Wildhüter und Jagdaufseher jagdpolizeiliche Funktionen ausüben (vgl. Art. 42 und 43 KJG). Gestützt auf Art. 39 ABzKJG haben die zur Ausübung der Jagdpolizei verpflichteten Personen diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Täters und des Tatbestandes dienlich sind. Art. 40 ABzKJG räumt namentlich den Wildhütern und den kantonalen Jagdaufsehern polizeiliche Befugnisse ein, die in der kantonalen Strafprozessordnung (StPO) umschrieben sind. Der Wildhut und der Jagdaufsicht kommen mithin bezüglich Jagdkontraventionen die gleichen Kompetenzen und Obliegenheiten zu wie der Kantonspolizei bei der Verfolgung und Ermittlung von Gemeindelikten (vgl. PKG 1991 N 39). Zu diesen Obliegenheiten gehört insbesondere auch, dass der Jagdaufseher beim Verdacht einer Jagdkontravention ohne Verzug die ersten Erhebungen vornimmt, die Spuren der Tat feststellt und sichert sowie alle dringlichen Massnahmen trifft, um den Täter zu ermitteln. Geschieht dies nicht, so gestaltet sich die Untersuchung - besonders in Fällen wie den vorliegenden - äusserst schwierig und die Ermittlung der Täterschaft wird unter Umständen verunmöglicht. 5. J. B. hat die Hirschkuh unbestrittenermassen am Hinterteil unmittelbar neben dem „Waidloch“ getroffen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen sind. J. B. führte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss aus, die Hirschkuh sei breit dagestanden, als er zum Schuss angesetzt habe. Als sich das Tier plötzlich bewegt habe, habe er den Schuss nicht mehr aufhalten können. Das Tier sei jedoch sofort tot zusammengebrochen und habe keine Qualen erleiden müssen. Zweifellos ist der Einschuss in Waidlochnähe als unweidgerecht zu qualifizieren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob J. B. auch den subjektiven Tatbestand der unweidmännischen Jagdausübung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat. Dass J. B. den unweidgerecht zu qualifizierenden Schuss vorsätzlich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG abgegeben hat, kann ausgeschlossen werden, da hiefür

14 keine Indizien vorliegen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 KJG ist auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine Bestimmung des Jagdgesetzes strafbar. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich das Tier in Bewegung befand. Aufgrund der glaubhaften Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Hirschkuh im Zeitpunkt der Schussabgabe unerwartet gedreht hat, so dass der weidgerecht angesetzte Schuss unverhofft und unvermeidbar zu einem nicht weidgerechten Resultat geführt hat. Kann dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden, dass er pflichtwidrig gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand des Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt hat, so ist er von der Anklage der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt gutzuheissen. 6. Die Vorinstanz hat J. B. gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG dazu verpflichtet, Wertersatz in der Höhe von Fr. 332.50 zu bezahlen. Der Berufungskläger hat denn auch am 6. Oktober 1998 diesen Betrag der Standesbuchhaltung überwiesen. Gemäss Art. 52 Abs. 1 KJG hat, wer widerrechtlich erlegtes Wild nicht ordnungsgemäss abliefert, hierfür dem Kanton Wertersatz zu leisten. Wie vorstehend in den Ziffern 4 und 5 ausgeführt, hat J. B. die Hirschkuh nicht widerrechtlich erlegt, weshalb er auch nicht dazu verpflichtet werden kann, Wertersatz zu leisten. Der Kanton Graubünden ist deshalb anzuweisen, J. B. die bezahlten Fr. 332.50 rückzuerstatten. 7. Im Resultat ist somit festzuhalten, dass J. B. von der Anklage der Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und der Verletzung von Art. 28 lit. a ABz- KJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen ist. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Damit erübrigt es sich, zu den in Ziffer 3 der Berufungsanträge eventualiter beantragten Zeugeneinvernahmen Stellung zu nehmen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungs- und Gerichtskosten von Fr. 1'121. 80 zu Lasten des Kreises Surses (vgl. Art. 160 Abs. 3

15 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- trägt der Kanton Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Der private Verteidiger des Berufungsklägers macht eine ausseramtliche Entschädigung für beide Instanzen von Fr. 11'385.90 geltend. Dies ist nun aber nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses zu viel, zumal sich im vorliegenden Verfahren keine schwierigen Rechtsfragen stellten. Im weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Verteidiger nicht befugt ist, eine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zu verlangen, da er für jenes Verfahren bereits entschädigt worden ist. Zwar hat Rechtsanwalt Quinter in seiner Honorarnote die von der Beschwerdekammer zugesprochene reduzierte ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.-- in Abzug gebracht (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 2. Juni 1999; act. 28). Selbstverständlich ist er aber darüber hinaus nicht berechtigt, eine ausseramtliche Entschädigung für dasselbe Verfahren in Rechnung zu stellen. Entgegen der Feststellung des Verteidigers war dieser schliesslich auch nicht bei "diversen" Zeugeneinvernahmen zugegen, sondern lediglich bei der Einvernahme von J. B. als Angeschuldigter (25. Januar 1999 in T.) und bei der Zeugeneinvernahme von E. B. (2. September 1999 in S.). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dass J. B. vom Kreis Surses für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- und vom Kanton Graubünden für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- ausseramtlich entschädigt wird.

16 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. J. B. wird von der Anklage der Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 1998 und der Verletzung von Art. 28 lit. a ABzKJG und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG jeweils in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freigesprochen. 3. Der vom Kanton Graubünden gestützt auf Art. 52 Abs. 1 KJG und Art. 44 Abs. 2 ABzKJG erhobene Wertersatz von Fr. 332.50 ist dem Berufungskläger zurückzuerstatten. 4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten des Kreisamtes und des Kreisgerichtsausschusses Surses von Fr. 1'121.80 gehen zu Lasten des Kreises Surses, welcher J. B. für das erstinstanzliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher J. B. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Sie ist innert zehn Tagen seit Zugang der schriftlichen Urteilsausfertigung gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidium schriftlich zu erklären und innert weiteren zehn Tagen durch eine schriftliche, ebenfalls beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichende Begründung zu ergänzen. 7. Mitteilung an: – Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7000 Chur, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel), – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Schur (vierfach), – Kreisgerichtsausschuss Surses, 7460 S., – Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur, – E. B., Jagdaufseher, P.,

17 – Kantonales Jagd- und Fischereiinspektorat, Loëstrasse 14, 7000 Chur, – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SB 2000 17 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.05.2000 SB 2000 17 — Swissrulings