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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.12.2020 KSK 2020 93

4. Dezember 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·948 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Zulässigkeit der Konkursbetreibung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 4. Dezember 2020 Referenz KSK 20 93 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Wiher, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C._____ Gegenstand Zulässigkeit der Konkursbetreibung Anfechtungsobj. Konkursandrohung Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 24.04.2020 Mitteilung 23. Dezember 2020

2 / 5 I. Sachverhalt A. Mit Betreibungsbegehren (ZB D._____) vom 15. Oktober 2019 wurde die A._____ AG (Schuldnerin) von der B._____ (Gläubigerin, mit Sitz in F.________) auf einen Betrag von CHF 11'500.00 betrieben. B. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos stellte sodann einen entsprechenden Zahlungsbefehlt aus, welcher der Schuldnerin allerdings erst am 14. November 2019 zugestellt werden konnte. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Februar 2020 beseitigte das Regionalgericht Prättigau/Davos den Rechtsvorschlag der Schuldnerin vollumfänglich und erteilte die definitive Rechtsöffnung. D. Am 22. April 2020 stellte die Gläubigerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, das Fortsetzungsbegehren. E. Am 24. April 2020 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos eine Konkursandrohung gegen die Schuldnerin aus, welche allerdings erst am 26. Juni 2020 an G.________, Verwaltungsrat der Schuldnerin, zugestellt werden konnte. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 reichte G.________ als Verwaltungsrat der A._____ AG Beschwerde gegen die Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Prättigau/Davos ein. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2020 bestätigte der Präsident der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Eingang der Beschwerde und forderte den Beschwerdeführer unter Setzung einer Nachfrist bis zum 23. Juli 2020 auf, die entsprechende Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos nachzureichen. H. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (Datum Poststempel) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. I. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 nahm das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos wie folgt Stellung: Die Beschwerde sei abzuweisen. J. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in der angefochtenen Verfügung sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3 / 5 II. Erwägungen 1.1. Gegen eine Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BE E._____.100]). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert den 24. April 2020 und wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2020 zugestellt. Die schriftliche Beschwerde vom 1. Juli 2020 (Datum Poststempel) erfolgte somit rechtzeitig, enthielt aber nicht das Anfechtungsobjekt. Unter Ansetzung einer Nachfrist bis zum 23. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die von ihm angefochtenen Verfügung einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. 1.3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs.3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten. 2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sie nicht der Konkursbetreibung gemäss Art. 39 SchKG unterliege. Eine Begründung für diese Auffassung bleibt sie indessen schuldig. Auf die anderen Einwände, welche die Begründetheit der Forderungen der Gläubigerin und den Verfahrensablauf in F.________ betreffen, kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden. Dies hätte der Beschwerdeführer im Verfahren vor Landesgericht H.________ beziehungsweise im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos vorbringen müssen. 2.2. Die A._____ AG ist gemäss Handelsregisterauszug vom 31. Juli 2020 eine seit 2014 in Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft schweizerischen

4 / 5 Rechts. Diese unterliegen gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG der ordentlichen Konkursbetreibung. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 43 SchKG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und liegt offensichtlich auch nicht vor. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos hat deshalb zu Recht nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens die Konkursandrohung erlassen (vgl. Art. 159 SchKG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.1. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubünden. Eine Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 62 GebV SchKG nicht zu sprechen. 3.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht.

5 / 5 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingegangen werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: – A._____ AG – Rechtsanwältin lic. iur. C._____, auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel) – Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos, Berglistutz 8, 7270 Davos Platz

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