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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.06.2020 KSK 2020 74

23. Juni 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,887 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Verlustschein | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 23. Juni 2020 Referenz KSK 20 74 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien Dr. iur. A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Verlustschein Anfechtungsobj. Verlustschein Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart vom 07.05.2020, mitgeteilt am Mitteilung 30. Juni 2020

2 / 8 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 20. Juni 2019 eröffnete der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart gestützt auf Art. 191 SchKG über B._____ (Insolvenzerklärung vom 19. Juni 2019) den Konkurs. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend: Konkursamt Landquart) wurde mit der Durchführung des Konkursverfahrens im summarischen Verfahren gemäss Art. 231 SchKG beauftragt. B. Daraufhin meldete A._____ am 9. Juli 2019 dem Kantonsgericht von Graubünden eine rechtsmissbräuchliche Konkurseröffnung des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Landquart. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 reichte A._____ beim Konkursamt Landquart eine Forderung im Umfang von CHF 1'816.15 gegen B._____ ein. D. In der Folge wurde der Schuldenruf am 12. September 2019 im Schweizer rischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Graubündens publiziert. E. Am 5. März 2020 erfolgte die Veröffentlichung des Kollokationsplans im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Graubündens. Die Forderung von A._____ wurde im Kollokationsplan in der 3. Klasse kolloziert und mit dem gesamten Betrag zugelassen. F. Vom 9. März 2020 bis 30. März 2020 wurde der Kollokationsplan beim Konkursamt Landquart zur Einsicht aufgelegt. G. Das Konkursamt Landquart erliess am 7. Mai 2020 den Verteilungsplan, worin sich für A._____ ein Treffnis von CHF 0.00 und ein Verlust von CHF 1'816.15 ergab. H. Gleichentags stellte das Konkursamt Landquart A._____ einen Verlustschein mit einem ungedeckt gebliebenen Betrag über CHF 1'816.15 aus. I. Gegen diesen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt: 1. Der Verlustschein Nr. _____ über Fr. 1816.15 KA Landquart im rechtsmissbräuchlichen Konkurs Nr. 2010017 der Gemeinschuldnerin B._____, O.1_____, sei aufzuheben, es sei die Gültigkeit des Pfändungsverlustscheins Nr. 201035 über Fr. 1816.15 festzustellen und die Lohnpfändung fortzusetzen.

3 / 8 2. Es sei die Haftung des Kantons Graubünden gem. SchKG 5 für die widerrechtliche und rechtsmissbräuchliche obengenannte Konkurseröffnung vom 20.6.2019 und Konkursdurchführung festzustellen sowie für die unzutreffende irreführende Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde SchKG 174 und ZPO 319) im Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 20.6.2019 Ziff. 6. 3. Im Beweis: es sei vom Kantonsgericht Graubünden das Protokoll der Besprechung mit den Konkursbeamten betr. rechtsmissbräuchliche Konkurseröffnungen vom Herbst 2019 zu edieren (Beilage 2). 4. Unter Kostenfolgen z.L. des Staates im Sinne von SchKG 5 und 20a. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Insolvenzerklärung der Gemeinschuldnerin vom 19. Juni 2019 rechtsmissbräuchlich gewesen sei, indem die Gemeinschuldnerin lediglich die Verfahrenskosten beglichen habe, den Gläubigern jedoch kein Geld zugekommen sei. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hätte der Konkurs über B._____ nicht eröffnet werden dürfen. Da bereits die Konkurseröffnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sei ausserdem die Konkursdurchführung und die Ausstellung des Verlustscheins rechtsmissbräuchlich und daher gemäss Art. 22 SchKG nichtig bzw. mindestens anfechtbar. Der Verlustschein sei aus den oben genannten Gründen aufzuheben. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine falsche Rechtsmittelbelehrung vom 20. Juni 2020 des Entscheides des Regionalgerichts Landquart. Dies verstosse gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB und Art. 9 BV und sei somit widerrechtlich. Entsprechend stehe dem Beschwerdeführer ein Schadenersatzanspruch gegen den Kanton Graubünden zu. J. Das Konkursamt Landquart liess sich am 29. Mai 2020 zur Sache vernehmen und verlangte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass bezüglich Konkursverlustschein weder eine Gesetzesverletzung stattgefunden habe noch eine Unangemessenheit festzustellen sei. K. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar, bei welcher es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit im Sinne von

4 / 8 Art. 1 lit. c ZPO handelt (Urteil des Bundesgerichtes 5A_471/2013 vom 17. März 2014, E. 2.1). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Ausstellung des Verlustscheins durch das Konkursamt Landquart vom 7. Mai 2020 und beantragt dessen Aufhebung (act. B.1). 1.2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten. 1.3. Unter Vorbehalt von Art. 20a Abs. 2 SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kantonal geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Es obliegt den Kantonen, die zuständigen Aufsichtsbehörden zu bezeichnen, an welche die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu richten ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht von Graubünden bzw. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als einzige kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 SchKG und als einzige Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 SchKG (Art. 13 EGzSchKG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV]; BR 173.100), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 KGV). Das Kantonsgericht von Graubünden ist demnach zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert von CHF 1'816.15 die Grenze von CHF 5'000.00 nicht überschreitet. 1.4. Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der vorliegend angefochtene Verlustschein, datiert vom 7. Mai 2020, wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 zugestellt (act. B.1). Die schriftliche Beschwerde vom 15. Mai 2020 erweist sich demnach als frist- und formgerecht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung in seinen Interessen

5 / 8 betroffen und dadurch beschwert, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung bzw. des Verlustscheins hat. Folglich ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 129 III 595 E. 3). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG können die Gesetzesverletzung (Abs. 1), die Unangemessenheit (Abs. 1) sowie Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung (Abs. 3) gerügt werden. Gesetzesverletzung bedeutet Rechtsverletzung, worunter auch Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fällt (BGE 110 III 30 E. 2). Im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer unter anderem einen Verstoss gegen Art. 191 SchKG infolge missbräuchlicher Insolvenzerklärung. Folglich sei der Konkurs nichtig und der ihm ausgestellte Konkursverlustschein ungültig (act. A.1). 2.1. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Konkurseröffnung durch das Regionalgericht Landquart sowie die Konkursdurchführung und die Ausstellung des Konkursverlustscheins – als nichtige Verfügung im Sinne von Art. 22 SchKG – durch das Konkursamt Landquart rechtsmissbräuchlich und in Verletzung von Art. 191 SchKG erfolgt sind. 3. Gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Besteht keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG eröffnet der Richter gestützt auf Art. 191 Abs. 2 SchKG den Konkurs. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Tatsache einer Insolvenzerklärung, verbunden mit dem Antrag des Schuldners auf Konkurseröffnung, als solche keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Es ist die Ausübung eines Rechts, das jeder Person zusteht (Alexander Brunner/Felix H. Boller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 14 zu Art. 191 SchKG). Für den Schuldner hat der Privatkonkurs den Vorteil, dass er den Gläubigern in späteren Betreibungen gemäss Art. 265a SchKG die Einrede des mangelnden neuen Vermögens entgegenhalten kann. Beabsichtigt der Schuldner mit der Insolvenzerklärung ausschliesslich, sich der Belangbarkeit seiner Schulden zu entziehen bzw. ausschliesslich die Schädigung der Gläubiger und nicht einen wirtschaftlichen Neubeginn, ist darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 1 ff. zu Art. 191 SchKG mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

6 / 8 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin eine private Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG beabsichtigt hat (act. B.3). Dieses Vorhaben liess sich jedoch infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr weiterverfolgen. Da die Schuldnerin deshalb kein gesichertes Einkommen mehr vorweisen konnte, um ihre Schulden in Höhe von CHF 40'000.00 zu sanieren, fehlte es an einer Voraussetzung für die Durchführung einer Schuldensanierung nach Art. 333 ff. SchKG. Indem die Schuldnerin eine private Schuldenbereinigung angestrebt hat, ist der Willen erkennbar, die Schulden abzubezahlen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe mit Abgabe der Insolvenzerklärung einzig die Absicht verfolgt, ihre Belangbarkeit für die bestehenden Zahlungsverpflichtungen einzuschränken. Vielmehr wurde ein wirtschaftlicher Neubeginn ernstlich beabsichtigt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wonach die Insolvenzerklärung rechtsmissbräuchlich gewesen sei, stossen somit ins Leere (act. A.1, B. Ziff. 1 mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichts). Gleiches ist auch den vom Beschwerdeführer selbst angeführten Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre zu entnehmen. Allein der Umstand, dass der Schuldner mit der Abgabe der Insolvenzerklärung auch eigennützige Zwecke verfolgt, lässt diese noch nicht rechtsmissbräuchlich werden (Bundesgerichtsurteil 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009; 5A_433/2019 vom 26. September 2019). Die Insolvenzerklärung der Schuldnerin vom 19. Juni 2019 ist somit rechtmässig erfolgt. Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung sind durch die Zahlungsunfähigkeit (Art. 191 Abs. 1 SchKG) der Schuldnerin und das Nichtbestehen einer Aussicht auf Schuldenbereinigung (Art. 191 Abs. 2 SchKG) erfüllt. Die Konkurseröffnung leidet somit nicht an einem Nichtigkeitsgrund. Folglich ist auch das nachfolgende Konkursverfahren und damit der Verlustschein nicht zu bemängeln, da dieser dem Beschwerdeführer dem Verteilungsplan vom 7. Mai 2020 entsprechend ausgestellt worden ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 4. Nicht einzutreten ist auf das Begehren gemäss Ziffer 2 der Anträge. Über die Haftung des Kantons für Schäden, welche im Rahmen von Betreibungs- und Konkursverfahren durch die Beamten und Angestellten von Betreibungs- und Konkursbeamten verursacht werden, hat nicht die Aufsichtsbehörde zu entscheiden. Vielmehr ist diese Beurteilung den Gerichtsbehörden vorbehalten, wobei sich die Klage gegen den Kanton zu richten hat (vgl. Art. 5 SchKG).

7 / 8 5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren unentgeltlich, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben. Eine Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 62 GebV SchKG nicht zuzusprechen.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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