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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.03.2020 KSK 2019 87

27. März 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·6,017 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Fristansetzung für Widerspruchsverfahren (Art. 108 SchKG) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 19 Entscheid vom 27. März 2020 Referenz KSK 19 87 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Guetg, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich gegen Y.1_____ Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich Y.2_____ Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Y.3_____ Beschwerdegegnerin 3 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Y.4____ Beschwerdegegnerin 4

2 / 19 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Y.5____ Beschwerdegegnerin 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich Gegenstand Fristansetzung für Widerspruchsverfahren (Art. 108 SchKG) Anfechtungsobj. Arresturkunde/Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 10.10.2019 Mitteilung 31. März 2020

3 / 19 I. Sachverhalt A. Mit Arrestbefehl des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. September 2019, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der X._____ gegen Y.1____, wurde die Arrestlegung diverser dem letzteren gehörender Vermögenswerte bis zum Betrage von CHF 241'00'000.00 zuzüglich Zins von 0.1% pro Tag bewilligt (Proz. Nr. _____). B. Konkret wurde die Arrestierung von verschiedenen Grundstücken in verschiedenen Betreibungssprengeln angeordnet. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos wurde als Lead-Betreibungsamt bestimmt und mit dem gesamten Arrestvollzug (Arrest Nr. ____) – insbesondere auch der Koordination des rechthilfeweisen Vollzugs – beauftragt. Sichergestellt werden sollten die im Arrestbefehl erwähnten Vermögenswerte bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 241'000'000.00, zuzüglich Zins von 0.1% pro Tag ab dem 8. Juli 2016. C. Nach Übermittlung der Arrestvollzugsberichte durch die rechtshilfeweise beauftragten Betreibungsämter stellte das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos am 10. Oktober 2019 die Arresturkunde aus. Darin wird unter anderem die Verarrestierung diverser Grundstücke gemäss Arrestbefehl vom 16. September 2019 (zumindest formell) verschiedener Eigentümer ausgewiesen. D. Aufgrund der Tatsache, dass die verarrestierten Grundstücke gemäss Grundbuchauszug auf einen anderen Namen als den von Y.1____ (Arrestschuldner) im Grundbuch eingetragen sind, setzte das Betreibungsamt Prättigau/Davos der X._____ jeweils gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VZG Fristen von 20 Tagen zur Einleitung der Widerspruchsverfahren. E. Hiergegen liess die X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt André Brunschweiler und Rechtsanwältin Marion Binder, mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden aufsichtsrechtliche Beschwerde einreichen und das Folgende beantragen: Dringende Anträge 1. Es sei der Aufsichtsbeschwerde superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Prättigau/Davos umgehend darüber zu informieren. 2. Eventualiter sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner anzuweisen, sämtliche der Beschwerdeführerin mit Arresturkunde vom 10. Oktober 2019 angesetzten Fristen zur Einleitung der Widerspruchsverfahren gegen die

4 / 19 Beschwerdegegner 1-4 [nachfolgend Beschwerdegegner 2-5; Anmerkung des Gerichts] gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1, vorläufig (und bis rechtskräftig über diese Aufsichtsbeschwerde entschieden wurde) abzunehmen. Rechtsbegehren 1. Es seien sämtliche mit Arresturkunde vom 10. Oktober 2019 im Arrestverfahren _____ durch das Betreibungsamt Prättigau/Davos angesetzten Fristen zur Einleitung der Widerspruchsverfahren gegen die Beschwerdegegner 1-4 [nachfolgend Beschwerdegegner 2-5; Anmerkung des Gerichts], namentlich in Bezug auf die folgenden Grundstücke aufzuheben (Nummerierung gemäss Arresturkunde): a) Nr. 1: Einfamilienhaus mit Hallenbad "A.____" Vers.Nr. ____, ____strasse, O.1_____; b) Nr. 2: Grundstück Nr. _____ in O.2_____ Y.2_____, Liegenschaft Nr. _____: c) Nr. 3: LS Nr. _____ Geschäftshaus mit Einstellhalle, _____ O.3_____; d) Nr. 4: LS Nr. _____, Geschäftshaus, _____, O.3_____; e) Nr. 5: LS Nr. _____ Baurecht, diverse Geb.Nr., O.3_____; f) Nr. 6: LS Nr. _____, Geschäftshaus, _____, O.3_____; g) Nr. 7: GB-Blatt _____ ME an Autoeinstellhalle, _____., O.3_____; h) Nr. 8: GB-Blatt _____ ME an Geschäftshaus mit Einstellhalle, _____, O.3_____; i) Nr. 9: LS Nr. _____ Geschäftshaus, _____, O.3_____; j) Nr. 10: Baurechts-Grundstück Geschäftshaus Blatt Nr. _____, "Y.3_____"; k) Nr. 11: GB-Blatt _____ Geschäftsliegenschaft, _____, O.3_____; l) Nr. 12: StWE _____ in O.3_____, "Y.2_____", inkl. Miet- und Pachtzinsen. 2. Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zu sprechen. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst eine Verletzung von Bundesrecht. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos sei nicht verpflichtet gewesen, bereits jetzt Fristen zur Einleitung der Widerspruchsverfahren anzusetzen. Das Gesetz verlange nach Art. 275 SchKG lediglich eine sinngemässe Anwendung der Pfändungsbestimmungen. Bei einer solchen sinngemässen Anwendung der Pfändungsre-

5 / 19 geln gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG und Art. 10 Abs. 2 VZG sei nach Art. 275 SchKG insbesondere den arrestspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. So müsse ein "gültiger" Arrest vorliegen, um das Widerspruchsverfahren einzuleiten. Sodann müssten bei der Ansetzung der Frist der Sicherungszweck des Arrests und prozessökonomische Grundsätze beachtet werden. Dies habe das Betreibungsamt nicht gemacht. Auch liege aufgrund der Arresteinsprachen kein "gültiger" Arrest vor, weshalb die angesetzten Fristen zu Unrecht erfolgt seien. F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wurde den Parteien die Aufsichtsbeschwerde samt Aufforderung zur Einreichung einer Vernehmlassung zugestellt. Zudem wurde der Beschwerde superprovisorisch einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 liess sich das Betreibungsamt Prättigau/Davos zur Beschwerde vernehmen, deren Abweisung sowie die Neufestsetzung der Frist zur Einreichung der Widerspruchsklage es beantragt. Auf die Begründung wird verwiesen. H. Mit gemeinsamer Eingabe vom 20. November 2019 liessen sich die Y.2_____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2), die Y.3_____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 3), die Y.4____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 4), alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, zur Sache vernehmen und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Begründung wird an dieser Stelle verwiesen. I. Y.1____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und Y.5____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 5), beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Meier- Dieterle und Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Barbara Badertscher, liessen ihrerseits die Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Begründung wird verwiesen. J. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegner. Die Beschwerdegegnerinnen 2-4 duplizierten dazu mit Eingabe vom 10. Januar 2020, die Beschwerdegegner 1 und 5 mit Eingabe vom 14. Januar 2020. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

6 / 19 1. Die vom Betreibungsamt Prättigau/Davos verfügten Fristansetzungen zur Einleitung der Widerspruchsverfahren stellen je für sich betrachtet einzelne Verfügungen des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, gegen welche keine gerichtliche Klage vorgesehen ist. Die verfügten Fristansetzungen stellen mithin geeignete Anfechtungsobjekte i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG dar (vgl. zum Ganzen Alexander Brunner/Mark Reutter/ Zeno Schönmann/Philip Talbot, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Auflage, Bern 2019, S. 83; Adrian Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 10 zu Art. 108 SchKG). Die Beschwerdeführerin ist durch die Fristansetzungen jedenfalls insoweit tatsächlich betroffen und beschwert, als sie durch die angesetzte Frist – möglicherweise verfrüht – zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens gehalten wird. Sie ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_324/2015 vom 21. August 2015, E. 3.4.1). Die verfügten Fristansetzungen wurden der Beschwerdeführerin durch Zustellung der Arresturkunde am 11. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerde vom 21. Oktober 2019 erfolgte damit innert der zehntägigen Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG. Sie erfolgte darüber hinaus beim Kantonsgericht von Graubünden als hierfür zuständige Instanz (vgl. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000] i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG können mit der Aufsichtsbeschwerde Gesetzesverletzung, Unangemessenheit und Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht werden. Der Begriff "Gesetz" i.S.v. Art. 17 SchKG ist dabei weit auszulegen, sodass auch Verordnungen, Reglemente und Weisungen des Vollstreckungsrechts mitgemeint sind (Philippe Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 20 zu Art. 17 SchKG). In jedem Fall können aber lediglich Verfahrensfehler gerügt werden; über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3a). 3. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sach-

7 / 19 verhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) und sie darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (sog. Dispositionsmaxime; vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). Der Beschwerdeentscheid hat sodann begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen und ist den Parteien, dem betroffenen Amt sowie den allfällig weiteren Beteiligten schriftlich zu eröffnen (Ziff. 4). Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist sodann grundsätzlich kostenlos (Ziff. 5). Ein Parteivortritt findet im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren – im Sinne kantonalen Verfahrensrechts – sinngemässe Anwendung (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). 4. Der betreibungsrechtlichen Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 36 SchKG). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss superprovisorisch einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (act. D.1). 5. Der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Prättigau/Davos ordnete mit Arrestbefehl vom 16. September 2019, gleichentags mitgeteilt, den Arrestvollzug gegen den Beschwerdegegner 1 an. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos wurde als Lead-Betreibungsamt damit beauftragt, die im Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswerte mit Arrest zu belegen bzw. rechthilfeweise belegen zu lassen. Die Arresturkunde wurde nach Eingang der Arrestberichte am 10. Oktober 2019 ausund den Parteien zugestellt. Alle in der Arresturkunde aufgenommenen Grundstücke (vgl. act. B.3: Grundstück Objekte Nr. 1-12) sind gemäss Grundbuch auf einen anderen Namen als denjenigen des Beschwerdegegners 1 (Arrestschuldner) eingetragen. Daher setzte das Betreibungsamt Prättigau/Davos sowohl der Beschwerdeführerin (Arrestgläubigerin) als auch dem Beschwerdegegner 1 (Arrestschuldner) gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 VZG Frist von 20 Tagen zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 108 SchKG, um gegen den jeweiligen "Ansprecher" Klage auf Aberkennung des Anspruches anzuheben (vgl. act. B.3). Gegen diese Fristansetzungen zur Einleitung der Widerspruchsverfahren wehrt sich nun die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde mit diversen Vorbringen. Soweit nachfolgend der Begriff "Fristansetzung" im Singular

8 / 19 verwendet wird, werden damit alle vom Betreibungsamt in der Arresturkunde angesetzten Fristen erfasst. 6.1. Gemäss Art. 275 SchKG gelten die Artikel 91-109 SchKG über die Pfändung sinngemäss auch für den Arrestvollzug. Zwar erweisen sich die Institute des Arrests und der Pfändung in einem wesentlichen Gesichtspunkt gleich und gleichwertig, führen beide doch zur amtlichen Beschlagnahme von Vermögenswerten. Der Eigenart des Arrests ist aber insoweit Rechnung zu tragen, als dem Arrest einerseits reine Sicherungsfunktion zufällt und dass er andererseits lediglich provisorischen Charakter hat (vgl. BGE 130 III 664; 123 II E. 6b/aa). Im Unterschied zur Pfändung ist der Arrest keine Vollstreckungsmassnahme; er dient lediglich der Sicherung der späteren allfälligen Vollstreckung. Ziel des Arrests ist es zu verhindern, dass der Schuldner seine Vermögenswerte in der hängigen oder zukünftigen Betreibung seinen Gläubigern entzieht (vgl. zum Ganzen Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 4 zu Art. 275 SchKG). Den Besonderheiten des Arrests gegenüber der Pfändung ist im Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss. Bern 2015, N 283 f. m.w.H.). 6.2. Grundsätzlich können lediglich Vermögenswerte verarrestiert werden, die im Eigentum des Arrestschuldners stehen (vgl. BGE 105 III 112). In der Zwangsvollstreckung wie auch im Arrest ist einzig die juristische Identität massgebend. Entsprechend dürfen Gegenstände, die einem Dritten gehören, nicht verarrestiert werden. Alles, was nach den Regeln des Zivilrechts einer anderen natürlichen oder juristischen Person gehört, ist grundsätzlich als Vermögenswert eines Dritten zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_328/2013 vom 4. November 2013 E. 5.4). Zulässig ist hingegen, Arrest auf Sachen zu legen, die formell auf fremden Namen lauten (sog. Strohmann), aber für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_925/2012 vom 5. April 2013 E. 9.1). Ein Durchgriff ist möglich (vgl. dazu die Beispiele in Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 39 zu Art. 271 SchKG). Macht – wie im vorliegenden Fall – ein Arrestgläubiger geltend, der Grundbucheintrag sei falsch, kann er – trotz grundsätzlicher Vermutung der Richtigkeit des Eintrages (vgl. Art. 9 ZGB) – eine Arrestbewilligung erreichen, wenn er dessen Unrichtigkeit und die schuldnerische Eigentümerstellung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) glaubhaft macht (vgl. BGE 117 III 29 E. 3). Der Anwendungsbereich des Arrests wird dadurch erheblich ausgedehnt. Für Drittansprache-

9 / 19 konstellationen sehen die Art. 106 ff. SchKG das sog. Widerspruchsverfahren vor. Dieses dient der Klärung angeblicher Rechte Dritter am (formell) gepfändeten bzw. verarrestierten Vermögensobjekt, welche dem vollstreckungsrechtlichen Zugriff des Gläubigers entgegenstehen und zur gänzlichen Aufhebung des Pfändungs- bzw. Arrestbeschlages oder zu dessen Einschränkungen führen können. Die Anordnung zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens erfolgt grundsätzlich immer von Amtes wegen, wenn auch in den Fällen von Art. 107 SchKG erst auf entsprechende Anmeldung des Drittanspruches (zweistufiges Vorgehen mit vorgängiger Zuweisung der Parteirollen im nachgelagerten Prozess) bzw. auf allfällige Bestreitung hin (vgl. Thomas Rohner, Das Widerspruchsverfahren gemäss SchKG, Diss. St. Gallen 2002, S. 3). Art. 108 SchKG sieht demgegenüber ein einstufiges Vorgehen in den Fällen vor, in denen Gläubiger und Schuldner gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen können, wenn sich dessen Anspruch auf ein Grundstück bezieht, der sich aus dem Grundbuch ergibt (Abs. 1 Ziff. 3). Eine Frist zur Erklärung, ob der Gläubiger oder Schuldner den Anspruch des Dritten bestreitet, ist nicht notwendig und gesetzlich nicht vorgesehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_270/2003 vom 27. Februar 2002 E. 2.1). Das Betreibungsamt setzt vielmehr beiden sofort je eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Widerspruchsklage beim nach Art. 109 SchKG zuständigen Richter. Gleiches sieht denn auch Art. 10 Abs. 2 VZG vor, welcher ausdrücklich verlangt, dass das Betreibungsamt in entsprechendem Fall sofort nach der Pfändung bzw. dem Arrestvollzug das Widerspruchsverfahren einzuleiten hat (vgl. ZWR 1989 S. 228, E. 3b; vgl. Denise Weingart, a.a.O., N 639; Thomas Rohner, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Auflage, Basel 2014, N 20 zu Art. 108 SchKG; bezgl. Arrest explizit: Ivo Hungerbühler, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beim Arrest unter besonderer Berücksichtigung des Steuerarrestes und des Arrestes nach Art. 39 Abs. 1 LugÜ, ZZZ 2005, S. 213). Bei Unterlassung der fristgemässen Klageanhebung gilt der Anspruch des Dritten für die betreffende Betreibung bzw. den Arrest als anerkannt, ohne aber die materiell-rechtlichen Verhältnisse zu präjudizieren (BGE 130 III 672; vgl. zum Ganzen Adrian Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 21 zu Art. 106 SchKG und N 8 ff. zu Art. 108 SchKG m.w.H.). Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten ist damit vorerst festzuhalten, dass die gesetzliche Regelung in den Fällen von Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, in denen Grundstücke gepfändet bzw. verarrestiert wurden, die gemäss Grundbucheintrag auf einen anderen als den schuldnerischen Namen lauten, eine sofortige Fristansetzung zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens zumindest nahelegt. Diese

10 / 19 Sichtweise wird denn auch durch einen älteren Bundesgerichtsentscheid gestützt, wonach das Widerspruchsverfahren im Anschluss an die Arrestlegung, d.h. den Vollzug, durchzuführen sei (BGE 76 III 87 E. 2; vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 30 zu Art. 275 SchKG). Es bleibt im Nachfolgenden zu prüfen, ob die beschwerdeführerischen Vorbringen an dieser Sichtweise etwas ändern. 7.1. Die Beschwerdeführerin moniert mit Hinweis auf BGE 113 III 104 E. 3a und 114 III 92 E. 1c, dass das Widerspruchsverfahren eine "gültige" Pfändung bzw. einen "gültigen" Arrest voraussetzen würde. Diese Meinung werde auch in der Lehre vertreten und sei sachgerecht. Nebst dem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG stehe dem Drittbetroffenen mit dem Einspracheverfahren ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Arrestierung offen. Die Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG führe gleich wie die Widerspruchsklage zur Klärung der Eigentumsrechte an den verarrestierten Gegenständen. Einen solchen zusätzlichen Rechtsbehelf kenne das Pfändungsverfahren nicht. Die Beschwerdegegner 1-3 (nachfolgend als Beschwerdegegner 2-4 bezeichnet) hätten am 27. September 2019 Einsprache gegen den Arrestbefehl erhoben. Der Arrest sei demnach noch nicht "gültig", sodass die Fristansetzung des Betreibungsamtes der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche (vgl. act. A.1, S. 12, N 40 ff.). 7.2. Das Vorbringen zielt ins Leere. Das Bundesgericht erörterte in den erwähnten Entscheiden die Frage, ob der Dritte seine Ansprüche an den arrestierten Vermögenswerten verspätet angemeldet und damit verwirkt hatte, weil er nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Arrests seine Ansprüche anmeldete. Während in BGE 113 III 104 festgehalten wurde, dass die Anmeldung nicht verspätet erfolgt sei, weil der Arrestaufhebungsprozess noch hängig war (E. 3b), hielt das Bundesgericht in BGE 114 III 92 fest, dass die Anmeldung des Dritten aufgrund der konkreten Umstände nicht als verspätet gelte, obwohl diese bei Vornahme der Pfändung noch nicht erfolgt war (vgl. E. 3a). Wie die Beschwerdegegner 1 und 5 zutreffend festhalten, ging es in den vom Bundesgericht geregelten Fällen darum, bis wann der Dritte seine Ansprüche an einem Vermögenswert, an welchem der Schuldner berechtigt scheint, anmelden kann. Im vorliegend einschlägigen Fall geht es demgegenüber darum, wann das Betreibungsamt die Gläubigerin zur Bestreitung der im Grundbuch festgehaltenen Eigentumsverhältnisse von Amtes wegen auf dem Rechtsweg anhalten muss. Den Entscheiden liegt eine vom vorliegenden Fall abweichende Ausgangslage zugrunde. Entsprechend lassen sich aus diesen für den vorliegenden Fall keine Erkenntnisse ableiten.

11 / 19 Sodann sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht entgegen dem beschwerdeführerischen Vorbringen keinen rechtskräftigen Entscheid über den Arrest für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens verlangt. Für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens genügt der Arrestvollzug, indem der Schuldner darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er bei Straffolge nicht mehr über die arrestierten Vermögenswerte verfügen darf ("La revendication ne peut se concevoir qu'après l'exécution de la saisie ou du séquestre, c'est-à-dire au moment où le poursuivi a reçu l'avis de l'office qu'il ne peut plus disposer librement des biens frappés par la mesure [art. 96 LP auquel renvoie l'art. 275 LP] […]"; vgl. BGE 112 III 59 E. 2). Für einen "gültigen" Arrest wird folglich entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung kein rechtskräftiger Arrest vorausgesetzt, sondern lediglich ein Arrestvollzug sowie das Fehlen von Nichtigkeitsgründen (vgl. BGE 112 III 59 E. 2: "validement exécutée par l'office"), was vorliegend ohne weiteres zutrifft. 7.3. Auch der Hinweis auf die Lehre geht fehl. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin herrscht in der Lehre offensichtlich nicht die Auffassung vor, dass erst nach Abschluss des Einspracheverfahrens Frist zur Widerspruchsklage angesetzt werden könnte. Selbst aus der einzigen von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle geht diese Auffassung nicht ausdrücklich hervor. In dieser wird lediglich darauf hingewiesen, dass die "Gültigkeit" des Arrestvollzugs Voraussetzung für die Widerspruchsklage sei (vgl. Dominik Vock/Danièle Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Auflage, Zürich 2018, S. 183). Nicht näher bestimmt wird aber, wann die Gültigkeit des Arrestvollzugs gegeben wäre. Aufgrund des weiteren Hinweises auf die Ungültigkeit der Pfändung infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit ist die Literaturstelle wohl so zu verstehen, dass keine formellen Mängel beim Arrestvollzug vorliegen dürfen (vgl. zur "Gültigkeit" vorstehende Erwägung 7.2). Stattdessen scheint die Lehre, soweit sich dazu überhaupt explizite Äusserungen finden, mehrheitlich die Auffassung zu vertreten, dass die Widerspruchsklage dem vom Arrest betroffenen Dritten als weiteres Abwehrmittel zusätzlich zur Beschwerde gegen den Arrestvollzug und zur Einsprache zur Verfügung stehen solle (so etwa Alexander Brunner/Mark Reutter/Zeno Schönmann/Philip Talbot, a.a.O., S. 80 f.; Ivo Hungerbühler, a.a.O., S. 213). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Aufsichtsbehörde ist kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb ein hängiges Einspracheverfahren die Durchführung sowie die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens a priori ausschliessen würde (vgl. zum Vorbringen prozessökonomischer Gesichtspunkte E. 8.1 ff.). So ist das Einspracheverfahren ohne präjudizielle Wirkung für den Widerspruchsprozess, zumal die Kognition des Richters und der

12 / 19 Streitgegenstand in den beiden Verfahren unterschiedlich sind (vgl. Alexander Brunner/Mark Reutter/Zeno Schönmann/Philip Talbot, a.a.O., S. 80 f.). Im Einspracheverfahren genügt – wie bereits im Arrestbewilligungsverfahren – blosses Glaubhaftmachen, dass die Gegenstände dem Schuldner gehören, während im Widerspruchsverfahren das ordentliche Beweismass Anwendung findet (Dominik Vock/Danièle Meister-Müller, a.a.O., S. 196). Entsprechend führt das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108 SchKG zwischen dem Dritten und dem Gläubiger zu einer definitiven Klärung der Eigentumsrechte für die entsprechende Betreibung bzw. den Arrest, während im Einspracheverfahren eine Prüfung der tatsächlichen Berechtigung lediglich beschränkt stattfindet (vgl. dazu Felix Meier- Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 278 SchKG; Yvonne Artho von Gunten, Die Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001, S. 153 ff.; vgl. auch Walter Stoffel, a.a.O., N 34 zu Art. 272 SchKG). 8.1. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der Arrest solle verhindern, dass der Schuldner seine Vermögenswerte in der hängigen oder künftigen Betreibung seinem Gläubiger entziehe. Es gelte also die Gläubigerinteressen zu schützen und zu wahren. So sehe Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG vor, dass der Arrestgläubiger solange den Arrest nicht zu prosequieren brauche, bis Klarheit über den Bestand des Arrestgrundes herrsche. Der Gesetzgeber habe das Interesse des Gläubigers höher eingeschätzt als das Interesse des Schuldners an einer kurzen Dauer des Arrestbeschlages. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Arrestgläubiger bereits während des hängigen Arresteinspracheverfahrens zur Einleitung von Widerspruchsverfahren gezwungen werden solle, wenn er mit der Arrestprosequierung bis zum Abschluss des Arresteinspracheverfahrens zuwarten könne. Darüber hinaus sei die derzeitige Einleitung von Widerspruchsverfahren während hängigem Einspracheverfahren aus prozessökonomischen Gründen sinnlos, müsste ersteres doch sistiert werden. 8.2. Vorab sei klargestellt, dass die sofortige Fristansetzung zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens durch das Betreibungsamt (gemäss Art. 108 SchKG i.V.m. 10 Abs. 2 VZG) trotz allfällig parallellaufendem Einspracheverfahren den Sicherungszweck des Arrests nicht tangiert und auch das Risiko eines Entzuges der Vermögenswerte durch den Schuldner nicht akzentuiert. Der Arrestbeschlag bleibt so oder anders während der Verfahren bestehen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen möchte, die kurze Frist verunmögliche ihr eine adäquate Vorbereitung der Klagen, geht sie fehl. Dieses Risiko ist dem Widerspruchsverfahren von Art. 108 SchKG immanent und gesetzlich gewollt. Dem Einwand ist auch

13 / 19 dadurch zu begegnen, dass bereits aus dem Arrestbefehl eine entsprechende Drittansprache hervorgeht, sodass die Arrestgläubigerin bzw. der Arrestgläubiger spätestens ab diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeit eines einzuleitenden Widerspruchsverfahrens zu rechnen hat. Im Gegensatz zum zweistufigen Verfahren nach Art. 107 SchKG erlangt der vom Arrestbeschlag betroffene Eigentümer keine Möglichkeit, den Zeitpunkt der Einleitung des Widerspruchsverfahrens unmittelbar zu beeinflussen (vgl. Art. 108 SchKG). Ein administratives Vorverfahren in dem Sinne, als eine Bestreitungsfrist samt Parteirollenverteilung durch das Betreibungsamt mit letztlich zu erfolgender Fristansetzung zwecks Einleitung des Widerspruchsverfahren angeordnet würde, entfällt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil im Anwendungsbereich von Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VZG das Betreibungsamt aufgrund des Grundbucheintrages von Amtes wegen Kenntnis vom (vermutungsweise) Besserberechtigten erhält. Eine vorgängige Zuteilung der Parteirollen durch das Betreibungsamt hat entsprechend nicht zu erfolgen. Dennoch muss das Betreibungsamt dem Gläubiger bzw. dem Schuldner von Amtes wegen Frist zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens setzen, bedeutet die Arrestierung von Gegenständen, die auf einen anderen Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, doch eine erhebliche Ausdehnung des Arrestes (vgl. ZWR 1989 S. 228). Stünde es – was die Beschwerdeführerin zumindest für den Fall eines hängigen Einspracheverfahrens behauptet – im freien Ermessen des Betreibungsamtes, zu entscheiden, ob es Frist zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens ansetzt oder nicht, würde Abs. 3 geradezu obsolet. Eine Einflussmöglichkeit durch den gemäss Grundbucheintrag Besserberechtigten wäre beschränkt auf den Weg der Beschwerde nach Art. 17 SchKG bzw. der Arresteinsprache. Kommt dem Betreibungsamt nun kein Ermessenspielraum beim Entscheid darüber zu, ob es Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG ansetzen muss oder nicht, so verfügt es auch über keinen Ermessensspielraum hinsichtlich dessen Zeitpunkt. Vielmehr hat es – was denn Art. 10 Abs. 2 VZG explizit vorsieht – sofort Frist anzusetzen. In diese Richtung weist denn auch BGE 108 III 36 E. 3. Darin wurde mit Hinweis auf BGE 104 III 46 E. 4 festgehalten, dass das Widerspruchsverfahren direkt im Anschluss an den Arrest, d.h. zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und nicht erst nach erfolgter Pfändung, in Gang gesetzt werden sollte. Die in BGE 108 III 36 erfolgte analoge Anwendung von Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG (Hemmung der Arrestprosequierungsfrist durch Arresteinsprache) für das Widerspruchsverfahren wurde nur in Bezug auf den spezifischen Fall des Ausländerarrestes und im Hinblick auf die Arrestprosequierung anerkannt. Mit ein Grund für diese analoge

14 / 19 Anwendung dürfte wohl das bei Ausländerarresten akzentuierte Kostenrisiko zulasten der Gläubigerin gewesen sein. Erkenntnisse für den vorliegenden Fall lassen sich daraus nicht entnehmen. Eine analoge Anwendung auf die vorliegende Konstellation erscheint der Aufsichtsbehörde auch nicht sachgerecht. Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument, die sofortige Ansetzung zur Einleitung des Widerspruchsverfahren während eines hängigen Arresteinspracheverfahrens sei aus prozessökonomischer Sicht nicht sinnvoll, verfängt nicht. Dieses Argument wird dadurch entkräftet, dass das Widerspruchsverfahren jederzeit durch den zuständigen Richter bis zur Erledigung des Arresteinspracheverfahrens sistiert werden kann, sofern dies ihm zweckmässig erscheint (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Mithin würde ein ordentlicher Richter, nach summarischer Prüfung der Akten- und Sachlage, in Abwägung sämtlicher Interessen und der Prozesschancen einzelfallbezogen darüber entscheiden, ob das Widerspruchsverfahren nach dessen Einleitung sistiert werden soll. Mit diesem Vorgehen würde auch den gewichtigen Interessen des "Anscheinsberechtigten" Rechnung getragen, schnellstmöglich seine Eigentumsrechte wieder ausüben zu können. Die Arrestierung von Grundstücken, welche im Grundbuch auf Dritte eingetragen sind, stellt zweifelsohne einen tiefgreifenden Eingriff in das Eigentumsrecht der Dritten dar. Die beantragte Lösung, wonach das Betreibungsamt stets auf eine sofortige Ansetzung der Frist zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens bei hängigen Einspracheverfahren, zu verzichten hätte, führte zu einer ungerechtfertigt pauschalen Benachteiligung der "Anscheinsberechtigten", müssten diese doch in jedem Falle zuerst das Einspracheverfahren abwarten, um – nach Abweisung der Einsprache – sodann erst im Widerspruchsverfahren ihre Rechte klären zu können. Hierdurch würde das Risiko einer zeitlichen Verzögerung in ungerechtfertigter Weise akzentuiert. Dies bedeutete im Übrigen eine teilweise Schlechterstellung gegenüber Drittansprechern ohne "Anscheinsberechtigung" gemäss Art. 107 SchKG. Denn kommt diesem aufgrund des für ihn ungünstigen Rechtsscheins die Klägerrolle zu, hat er die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren sofort einzuleiten. Folgte man letztlich der Argumentation der Beschwerdeführerin, wäre der gewahrsamslose Dritte in Bezug auf die zügige Beurteilung seines Anspruches bessergestellt, als derjenige, dessen Stellung als Eigentümer sich aus dem Grundbuch ergibt. 9. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das VZG bzw. dessen Art. 10 Abs. 2 sei nur auf Pfändungen, nicht aber auf den Arrest anwendbar, überzeugt nicht. Die vorgebrachte grammatikalische und systematische Auslegung steht dessen Anwendung im Arrestverfahren nicht entgegen. Auch die Art. 91-109

15 / 19 SchKG stehen unter dem Titel der Pfändung und sprechen ausdrücklich nur von Pfändung und nicht von Arrestlegung. Dennoch sind die Bestimmungen aufgrund der in Art. 275 SchKG enthaltenen Verweisungsnorm auch im Arrestverfahren anwendbar, wenn auch nur sinngemäss. Diese unbestrittenermassen anwendbaren Bestimmungen werden durch die VZG ergänzt. Es erscheint nicht nachvollziehbar, diese Bestimmungen nun ausschliesslich im Pfändungsverfahren anzuwenden, nicht aber im Arrestverfahren. Eine unterschiedliche Behandlung von Arrestlegung und Pfändung ist, obwohl es sich beim Arrest um eine reine Sicherungsmassnahme handelt, nicht geboten. 10.1. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin eine weitere Rechtsverletzung. Gestützt auf eine Kommentarstelle von Markus Zopfi im Kurzkommentar zum VZG weist sie darauf hin, dass das Betreibungsamt die Fristansetzung für die Widerspruchsverfahren nicht nur in der Pfändungsurkunde hätte angeben müssen, sondern ihr gleichzeitig mittels separater Anzeige zur Kenntnis hätte bringen müssen (vgl. Markus Zopfi, in: Kurzkommentar VZG, Wädenswil 2011, N 11 zu Art. 10 VZG). Eine separate Fristansetzung sei unterblieben. 10.2. Das Vorbringen verfängt nicht. Art. 276 Abs. 2 SchKG verpflichtet das Betreibungsamt, dem Gläubiger sowie dem Schuldner sofort nach Arrestvollzug eine Abschrift der Arresturkunde zuzustellen und die durch den Arrest in ihren Rechten betroffenen Dritte zu benachrichtigen. Die Lehrmeinung, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, bezieht sich auf die separate Anzeige an "involvierte Personen" (vgl. Markus Zopfi, in: Kurzkommentar VZG, Wädenswil 2011, N 11 zu Art. 10 VZG). Wie die Beschwerdegegner 1 und 5 zutreffend festhalten, erhalten diese keine vollständige Abschrift der Arresturkunde, sondern eine separate Anzeige, die lediglich den Teil der Arresturkunde wiedergibt, der sie betrifft. Ziel ist, die betroffenen Dritten, eben die weiteren involvierten Personen, im Sinne von Art. 276 Abs. 2 SchKG zu benachrichtigen. Ein zusätzlicher Anspruch des Gläubigers bzw. des Schuldners auf eine separate Anzeige lässt sich daraus nicht ableiten. Ein solcher Bedarf besteht nicht. Bereits durch den Vermerk der Fristansetzung auf der Arresturkunde, die der Gläubigerin sowie dem Schuldner zugestellt werden, erhalten diese vom Arrestvollzug Kenntnis und können so ihre Rechte adäquat wahrnehmen. So hält denn auch Art. 9 der Anleitung des Bundesgerichts über die bei der Zwangsverwertung von Grundstücken zu errichtenden Aktenstücke vom 22. Juli 1996 fest, dass die Fristansetzung in Fällen von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG auf der Pfändungsurkunde des Gläubigers zu erfolgen hat. Eine zusätzliche Zustellung mittels separater Urkunde an den Gläubiger wird nicht erwähnt (vgl. auch Adrian Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 108 SchKG).

16 / 19 11. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das beschwerdeführerische Vorbringen nicht verfängt. Die der Beschwerdeführerin in der Arresturkunde vom 31. Oktober 2019 gesetzten Fristen von 20 Tagen zur Einleitung der Widerspruchsverfahren erfolgten in Beachtung der einschlägigen Normen rechtskonform (Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VZG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 12.1. Die Beschwerdeführerin beantragt gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG, dass ihr die Aufsichtsbehörde für die Einleitung der Widerspruchsprozesse eine neue Frist von mindestens 60 Tagen ansetzt (vgl. die Anträge in act. A. 5, S. 4, Ziff. 2 und 3). Sie sei eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland. Sämtliche betreibungsrechtlichen Verfügungen, Rechtsschriften und insbesondere die Arresturkunde hätten ins Englische übersetzt werden müssen. Die Kommunikation mit ihren Rechtsvertretern gestalte sich als sehr zeitaufwändig. Aufgrund der unterschiedlichen Belegenheitsorte der Grundstücke müssten die Widerspruchsklagen an verschiedenen Gerichten eingereicht werden. Sodann sei bei der Fristansetzung auch die bevorstehende Ferienzeit zu beachten. Es bestehe aus Sicht der Beschwerdegegner keine Dringlichkeit, die einer Fristverlängerung entgegenstünde (act. A. 5, S. 14, Ziff. 46 ff.). 12.2. Ist einer Beschwerde, welche sich gegen die Fristansetzung zur Klage im Widerspruchsverfahren richtet, aufschiebende Wirkung erteilt worden, so weist die Aufsichtsbehörde mit ihrem Endentscheid das Betreibungsamt an, die Frist neu anzusetzen. Im vorliegenden Falle der Abweisung der Beschwerde geschieht dies gegenüber jener Partei, welcher das Betreibungsamt schon zuvor die Frist zur Klage angesetzt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_638/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 7; BGE 123 III 330 E. 2). Die Klagefrist von Art. 108 Abs. 2 SchKG ist grundsätzlich als gesetzliche Frist unerstreckbar (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Vom Verweis auf das Fristenrecht der ZPO sind jedoch die in Art. 33 SchKG aufgeführten Punkte ausgenommen (Adrian Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 109 SchKG; Georg Zondler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 14 zu Art. 107 SchKG). Entsprechend kann gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG einem am Verfahren Beteiligten eine längere Frist eingeräumt werden oder eine Frist verlängert werden, wenn dieser im Ausland wohnt oder durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist. Die eingeräumte Berechtigung kann von den Vollstreckungsorganen sowohl auf Gesuch als auch von Amtes wegen angewendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_59/2011 vom 25. März 2011 E. 5.1). Sinn und Zweck dieser

17 / 19 Bestimmung war es in erster Linie, dem Verfahrensbeteiligten im Ausland trotz längerer Beförderungsdauer der Post die gleiche (Netto-)Frist zur Verfügung zu stellen wie einem inländischem Verfahrensbeteiligten (BGE 47 III 195, S. 197; 43 III 8 E. 1; Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 13 zu Art. 33 SchKG). Hinzu tritt die Zielsetzung, dass weitere Unterschiede, welche im Vergleich zu inländischen Verfahrensbeteiligten bestehen, ausgeglichen werden sollen. Dem ausländischen Verfahrensbeteiligten soll es ermöglicht werden, seine Rechte zu wahren (statt vieler BGE 136 III 575 E. 4.4.2.; Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2012 vom 22. Februar 2012 E. 2.1). Der Beizug eines Rechtsvertreters während der laufenden Frist durch den ausländischen Verfahrensbeteiligten führt nicht automatisch zur Unanwendbarkeit von Art. 33 Abs. 2 SchKG (vgl. BGE 136 III 575 E. 4.4.2), kann jedoch angemessen berücksichtigt werden. Mit erwähntem Sinn und Zweck der Bestimmung lässt sich indessen kaum eine Verlängerung rechtfertigen, wenn der Rechtsvertreter derart frühzeitig beigezogen wurde, dass der Verfahrensbeteiligte alles vorgekehrt hat, um seine Rechtsstellung zu wahren (in diese Richtung zielend Urteil des Bundesgerichts 7B.198/2001 vom 24. August 2001 E. 3.b; Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, a.a.O., N 25 zu Art. 33 SchKG). 12.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermassen um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 33 Abs. 2 SchKG ist damit grundsätzlich erfüllt. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die entsprechenden Dokumente im Austausch mit der Beschwerdeführerin ins Englische übersetzt werden müssen, was zu einem zeitlichen Mehraufwand führt. Indes gilt ebenso festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Vollmacht vom 25. Juni 2018 eine schweizerische Rechtsvertretung mandatierte, ihre Interessen betreffend Forderung, Vollstreckung Schiedsurteil, etc. zu wahren (vgl. act. E.1a). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst die Verarrestierung der ihr bekannten Grundstücke beantragen liess, ihr bereits aufgrund des Arrestbefehls vom 16. September 2019 bekannt sein musste, dass diese Grundstücke gemäss Grundbuch auf einen anderen Namen als denjenigen des Schuldners lauteten, dass ihr überdies bereits mit Arresturkunde vom 8. August 2019 schon einmal hinsichtlich der gleichen Grundstücke Frist zur Einleitung von Widerspruchsklagen gesetzt wurde (Arrestverfahren Nr. _____; der Arrestbeschlag wurde in diesem Verfahren mangels Fristwahrnehmung aufgehoben), musste ihr bekannt gewesen sein, dass ihr auch im neuen Arrestverfahren (Nr. _____) eine 20-tägige Frist zur Einleitung der Widerspruchs-

18 / 19 verfahren angesetzt würde (Art. 108 Abs. 2 SchKG). Mit anderen Worten blieb der von schweizerischen Rechtsanwälten vertretenen Beschwerdeführerin genügend Zeit, sich auf die absehbaren Fristansetzungen in der Arresturkunde vom 10. Oktober 2019 und damit auch auf die absehbaren Widerspruchsverfahren adäquat vorzubereiten. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Zeitaufwand durch die notwendige Übersetzung hinweist, kann festgehalten werden, dass diese zwischenzeitlich wohl wahrgenommen werden konnten. Denn seit der erneuten Fristansetzung vom 10. Oktober 2019 ist zwischenzeitlich knapp ein halbes Jahr verstrichen. Die vorgebrachten Ferienabsenzen der Rechtsvertreter sowie die Tatsache, dass die Widerspruchsverfahren an unterschiedlichen Gerichten zu führen sein werden, stellen gewöhnliche Umstände dar, die auch einen inländischen Verfahrensbeteiligten in gleicher Weise treffen würden und damit keine Verlängerung der Frist rechtfertigen. Angesichts dieser Ausgangslage erscheint der Aufsichtsbehörde in Anwendung des ihr zustehenden pflichtgemässen Ermessens eine Fristverlängerung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG nicht angezeigt. Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten ist der Beschwerdeführerin Frist von 20 Tagen zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens zu setzen. Infolge der Beschwerdeabweisung geschieht die Fristansetzung unmittelbar gegenüber der Beschwerdeführerin (BGE 123 III 330 E. 2). 13. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]); Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 800.00 für das Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.

19 / 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde der X._____ gegen die verfügten Fristansetzungen zur Einleitung der Widerspruchsverfahren in der Arresturkunde des Betreibungsamtes Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2019 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der X._____ um Erstreckung der Frist zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens wird abgewiesen. 3. Die X._____ hat gegen die jeweils im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Personen der in der Arresturkunde des Betreibungsamtes Prättigau/Davos vom 10. Oktober 2019 (Arrest Nr. ____) aufgeführten Grundstücke (Grundstück Objekte Nrn. 1 bis 12) innerhalb von 20 Tagen, vom Empfang dieser Anzeige an gerechnet, beim zuständigen Gericht am Ort des jeweiligen Grundstückes (Art. 109 SchKG) Klage auf Aberkennung des Anspruchs anzuheben. Andernfalls gilt der Anspruch im betreffenden Arrestverfahren als anerkannt. Von der Klageeinreichung ist dem Betreibungsamt Prättigau/Davos durch Vorlegung einer Bescheinigung der betreffenden Gerichtsstelle Kenntnis zu geben. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

KSK 2019 87 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.03.2020 KSK 2019 87 — Swissrulings