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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.05.2020 KSK 2019 81

19. Mai 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,964 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 19. Mai 2020 Referenz KSK 19 81 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Hubert Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur Gegenstand definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 21. August 2019, mitgeteilt am 17. September 2019 (Proz. Nr. 335-2019-128) Mitteilung 25. Mai 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am _____ 2011, und D._____, geboren am 6. November 2012. Am 4. Januar 2018 reichte A._____ beim Einzelrichter am Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein. Mit Entscheid vom 15. Mai 2018 wurde er unter anderem verpflichtet, ab 1. Juni 2018 für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt seiner Kinder D._____ und C._____ monatlich einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 2'260.00 (Barunterhalt CHF 665.00, Anteil Betreuungsunterhalt CHF 1'350.50, übriger Unterhalt CHF 244.50) zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Des Weiteren wurde er verpflichtet, ab 1. Juni 2018 für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von B._____ monatlich CHF 489.00 zu bezahlen. Aufgrund einer Anpassung der Betreuungsanteile wurde in der Folge eine Neuregelung des Unterhalts ab 1. Januar 2019 erforderlich. In Genehmigung einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung wurde der von A._____ zu bezahlende Kinderunterhalt mit Entscheid vom 20. März 2019 auf CHF 2'060.00 pro Kind (Barunterhalt CHF 464.00 [recte: CHF 465.00], Anteil Betreuungsunterhalt CHF 1'350.50, übriger Unterhalt CHF 244.50) reduziert. Der an die B._____ zu leistende Unterhalt wurde bei CHF 489.00 belassen. B. Am 17. Juni 2019 leitete B._____ gegen A._____ eine Betreibung über CHF 42'636.60 für ausstehende Unterhaltszahlungen von August 2018 bis Juni 2019 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Juni 2019 ein. A._____ erhob dagegen am 24. Juni 2019 Rechtsvorschlag. C. Mit Gesuch vom 26. Juni 2019 an das Regionalgericht Plessur liess B._____ ein Begehren um definitive Rechtsöffnung in der gegen A._____ angehobenen Betreibung Nr. 201905985 (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Plessur vom 18. Juni 2019) für die in Betreibung gesetzte Forderung aus Unterhalt in der Höhe von CHF 26'829.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Juni 2019 stellen. Sie stützte sich zur Begründung ihres Gesuchs auf die im Eheschutzverfahren ergangenen Entscheide vom 15. Mai 2018 und 20. März 2019 sowie auf die dem letztgenannten Entscheid zugrundeliegende Vereinbarung der Parteien vom 25. Februar 2019. Dazu führte sie aus, A._____ habe sich verpflichtet, ihr ab 1. Januar 2019 bis auf weiteres CHF 489.00, je CHF 2'060.00 für die beiden Kinder sowie die gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen als Unterhalt zu bezahlen. Darüber hinaus habe er sich insbesondere und ausdrücklich verpflichtet, ab März 2019 keine Direktzahlungen für sie mehr vorzunehmen, mit Ausnahme der Hypothekarzinsen von monatlich CHF 650.00. Diese Vereinbarung sei am 20. März

3 / 12 2019 durch das Gericht vollumfänglich genehmigt und als integrierter Bestandteil im Eheschutzentscheid aufgenommen worden. A._____ sei durch das Gericht angewiesen worden, den Unterhalt im Voraus auf den ersten des Monats zu entrichten. Er nehme diese Pflicht jedoch nicht gehörig war, indem er zu wenig Unterhalt leiste und weiterhin unberechtigte Zahlungen an Dritte tätige. Sie habe ihn deshalb am 18. Juni 2019 auf die ausstehenden Unterhaltszahlungen betrieben. D. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher A._____ sowie der Rechtsvertreter von B._____ teilnahmen, erkannte der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Plessur mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. August 2019, mitgeteilt am 17. September 2019, wie folgt: 1. Im Verfahren B._____ gegen A._____ mit der Betreibung-Nr. 2019'05985 des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 26'829.60 nebst Zins zu 5% seit 24.06.2019 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 400.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten von A._____ und sind dem Kanton Graubünden zu bezahlen. 3. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen, zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur erwog im Wesentlichen, dass die eingeforderten Beträge auf vollstreckbaren Entscheiden des Eheschutzrichters vom 15. Mai 2018 sowie vom 20. März 2019 basieren würden. Die Einwendungen von A._____, wonach das Urteil ungerecht und die Höhe der geschuldeten Beträge unklar sei und die Gesuchstellerin die Miete sowie weitere Direktzahlungen nicht angerechnet habe, seien nicht zu berücksichtigen. Es sei seine Pflicht, konkret zu bestreiten und konkret zu behaupten, wieviel bezahlt worden sei. Pauschale Einwendungen, wie dass die Forderungshöhe unklar sei, seien nicht zu hören. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin führte er aus, dass die monatlichen Wohnkosten für die Kindsmutter mit den beiden Kindern gemäss Eheschutzentscheid vom 15. Mai 2018 CHF 800.00 betragen würden. Dieser Betrag sei jedoch im Entscheid des Regionalgerichts bei seinen Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt worden. Deswegen habe er diesen Betrag seit Juni 2018 bis im Mai 2019 monatlich von den Unterhaltszahlungen abgezogen.

4 / 12 F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 liess B._____ die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei beantragen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Darüber wird in einem separaten Verfahren (KSK 19 95) entschieden. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 21. August 2019 und wurde den Parteien am 17. September 2019 mitgeteilt. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die eingeschriebene Sendung am 21. September 2019 an A._____ ausgehändigt. Seine Eingabe vom 30. September 2019 erfolgte damit fristgerecht. 1.3. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen indes nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis

5 / 12 genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschreiben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). Allerdings werden bei Laien geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers unrichtig sein soll. Die vorliegende Eingabe vom 30. September 2019 enthält keine Anträge und lediglich eine kurze Begründung. Dennoch wird erkennbar, dass mit der Beschwerde die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und damit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids angestrengt wird und dies mit der unterlassenen Berücksichtigung eines monatlichen Abzugs von CHF 800.00 für die im Unterhaltsbeitrag enthaltenen, aber beim Ehemann anfallenden Wohnkosten begründet wird. Somit vermag die Beschwerde den genannten Anforderungen an die Begründung zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 3. Der Richter hebt den Rechtsvorschlag auf und erteilt dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung, sofern er einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid

6 / 12 vorlegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dabei beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters auf den vollstreckungsrechtlichen Aspekt der in Betreibung gesetzten Forderung. Eine materielle Prüfung der Forderung, welche mit dem Urteil festgestellt wird, und eine Auslegung des Rechtsöffnungstitels findet hingegen nicht statt (BGE 143 III 564 E. 4.3.1 und 4.3.2). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt damit lediglich über eine eingeschränkte Kognition. Er kann nur prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, gegeben ist (BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 f.) Darüber hinaus kann er entscheiden, ob die Einreden des Schuldners zu berücksichtigen sind und ob die Betreibung offensichtlich verwirkt oder nichtig ist. Dagegen kann der Rechtsöffnungsrichter weder über den Inhalt des Rechtsöffnungstitels entscheiden noch einen Mangel der Betreibung feststellen. 4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, es seien die monatlichen Wohnkosten, die er für die Beschwerdegegnerin direkt bezahle, nicht berücksichtigt worden. Das Regionalgericht habe im Entscheid vom 15. Mai 2018 auf S. 5 aufgelistet, dass die monatlichen Wohnkosten (Hypothekarzinsen) für die Kindsmutter und die beiden Kinder CHF 800.00 betragen würden. Da er diese jeweils direkt begleiche, habe er diesen Betrag seit Juni 2018 bis im Mai 2019 monatlich von den gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen abgezogen. Der Beschwerdeführer macht mit anderen Worten eine teilweise Tilgung der Unterhaltsforderung durch Direktzahlung an Dritte, mithin durch Verrechnung geltend. 4.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist bei Vorhandensein eines geeigneten Titels definitive Rechtsöffnung zu erteilen, falls der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Unter Tilgung versteht diese Norm insbesondere auch die Verrechnung. Eine Tilgung durch Verrechnung kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne

7 / 12 von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung des Betreibenden belegt ist. Eingeschränkt wird die Möglichkeit zur Verrechnung zudem durch ein allfälliges Verrechnungsverbot, wie es von Art. 125 Ziff. 2 OR für Unterhaltsansprüche vorgesehen ist, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis auf BGE 136 III 624 E. 4.2.1.). 4.2. Im konkreten Fall sind zwei unterschiedliche Konstellationen zu berücksichtigen. Im ersten Eheschutzentscheid vom 15. Mai 2018 (vorinstanzliche Akten act. II/1 Beilage 2) wurde die Möglichkeit einer Direktzahlung der Hypothekarzinsen durch den Beschwerdeführer nicht explizit vorgesehen. Es ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Erlass des ersten Eheschutzentscheids vom 15. Mai 2018 Direktzahlungen an die Hypothekarbank getätigt hat, die an sich die Beschwerdegegnerin hätte erbringen müssen. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist und dem Beschwerdeführer deswegen eine Gegenforderung zusteht, bedingt jedoch materiellrechtliche Überlegungen, die dem Sachrichter vorbehalten sind. Wie vorstehend ausgeführt wurde, hat der Rechtsöffnungsrichter in materiellrechtlichen Fragen nur eine begrenzte Kognition. Die Überprüfung, ob eine Reduktion des gerichtlich festgelegten Unterhalts um den Betrag der Hypothekarzinsen im konkreten Fall zulässig wäre, würde diese Kognition übersteigen. Doch selbst wenn die Berücksichtigung von Zahlungen an Dritte mit Unterhaltscharakter im Rechtsöffnungsverfahren möglich wäre, hätte der Beschwerdeführer die Bezahlung der Hypothekarzinsen urkundlich nachzuweisen. Denn beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erbracht. 4.3. Im zweiten Eheschutzentscheid vom 20. März 2019 (vorinstanzliche Akten act. II/1 Beilage 3) wurde eine Direktzahlung der Hypothekarzinsen durch den Beschwerdeführer ausdrücklich vorbehalten. So wurde in Dispositivziffer 2.d) davon Vormerk genommen, dass A._____ ab März 2019 mit Ausnahme der Hypothekarkosten für B._____ keine Direktzahlungen mehr tätigt. Damit entfällt – im Gegensatz zu der in der vorstehenden Erwägung abgehandelten Konstellation – eine Überprüfung, ob die Zahlung an Dritte im konkreten Fall an den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden kann. Eine solche wäre ab 1. Januar 2019 grundsätzlich zulässig gewesen. Allerdings fehlt es auch in diesem Zeitabschnitt wiederum am

8 / 12 urkundlichen Nachweis der Zahlung der Hypothekarzinsen (vgl. vorstehende Erwägung 3.2.). Dies obwohl der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen wurde, dass das Beibringen von Beweismitteln wie Urkunden etc. grundsätzlich Sache der Parteien ist (vgl. vorinstanzliche Akten act. IV/1). Eine Verrechnung ist daher auch für diesen Zeitabschnitt ausgeschlossen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einwand der Tilgung durch Verrechnung mangels urkundlichen Nachweis nicht zu hören ist. Es ist daher grundsätzlich über den im Rechtsöffnungsgesuch geforderten Betrag definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern den beiden vorgelegten Eheschutzentscheiden auch tatsächlich Titelcharakter zukommt. 5. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt es zu beachten, dass der Richter die Frage, ob die vorgelegten Urkunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstellen, gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 84 SchKG mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Pflicht, das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners zu prüfen, resultiert dabei nicht aus der Untersuchungsmaxime, sondern bedeutet Rechtsanwendung von Amtes wegen auf den vom Gläubiger vorgelegten Titel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E. 2.b/bb). 5.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid lediglich aus, die eingeforderten Beträge würden auf vollstreckbaren Entscheiden des Eheschutzrichters beruhen. Solche Entscheide würden grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigten, weil es sich um vollstreckbare Entscheide handle. Der Vorderrichter unterlässt es dabei zu prüfen, ob die betriebene Forderung aber auch tatsächlich aus dem Titel hervorgeht und ob dieser eine vorbehaltlose Zahlungsverpflichtung enthält. Diese Prüfung ist, wie vorstehend dargelegt wurde, von Amtes wegen vorzunehmen und wird daher an dieser Stelle nachgeholt. 5.2. Mit Eheschutzentscheid vom 15. Mai 2018 wurde A._____ verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder je CHF 2'260.00 zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen (vgl. vorinstanzliche Akten act. II/1 Beilage 2). Wie sich aus der Berechnung auf S. 5 ergibt, setzt sich dieser Betrag aus Barunterhalt, dem Anteil Betreuungsunterhalt sowie einem Überschussanteil zusammen. Bei der Ermittlung des Barunterhalts, also dem durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden

9 / 12 Bedarf des Kindes, wurde die Kinderzulage von CHF 220.00 vorweg in Abzug gebracht, was der ständigen Praxis des Bundesgerichts entspricht (vgl. BGE 137 II 59 E. 4.2.3.). Die Kinderzulage ist mit anderen Worten erforderlich, um den tatsächlichen Bedarf des Kindes decken zu können. Sie ist daher zusätzlich zum errechneten Unterhaltsbeitrag geschuldet. Daraus ergibt sich, dass für die Kinderzulage, welche im konkreten Fall von A._____ bezogen wird, eine Weiterleitungspflicht an B._____ besteht, zumal ihr die Obhut über die Kinder zukommt. Für die Sozialzulage von monatlich CHF 220.00, die A._____ zusätzlich zur Kinderzulage erhält, gilt dies jedoch nicht. Diese wurde bei der Unterhaltsberechnung im genannten Entscheid nicht vorweg vom tatsächlichen Bedarf in Abzug gebracht. Dementsprechend ist sie auch nicht zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet und es besteht hierfür keine Weiterleitungspflicht. Daran änderte auch mit dem zweiten Eheschutzentscheid vom 20. März 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten act. II/1 Beilage 3) nichts, zumal die darin vorgenommene Anpassung beim Kindesunterhalt auf die vermehrte Kinderbetreuung durch A._____ und die damit verbundene Reduktion des Betreuungsunterhalts zurückzuführen war. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 26. Juni 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten act. I./1.) führt die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Unterhaltsforderung die Sozialzulage von CHF 220.00 jedoch als zusätzlich zum gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrag geschuldet auf (vgl. S.3). Sie geht dabei von einer Unterhaltsforderung für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018, also für sieben Monate, von jeweils CHF 5'669.00 und für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 20. Juni 2019, also für sechs Monate, von jeweils CHF 5'269.00 aus. Ist die Sozialzulage nach dem Gesagten jedoch nicht zusätzlich zum gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrag geschuldet, besteht hierfür auch keine vorbehaltlose Zahlungspflicht. Der Betrag von CHF 2'860.00 (13x CHF 220.00) ist damit vom Rechtsöffnungstitel nicht erfasst, weshalb dafür auch keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. 5.3. Mit Entscheid vom 20. März 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten act. II/1 Beilage 3) wurde A._____ verpflichtet, ab 1. Januar 2019 für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt seiner Kinder D._____ und C._____ monatlich einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 2'060.00 zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen und an den Unterhalt von B._____ monatlich CHF 489.00 zu bezahlen. In Dispositivziffer 2.c) wurde zudem festgehalten, dass bereits bezahlte beziehungsweise erbrachte Unterhaltszahlungen angerechnet würden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen. Dies ist nötig, weil nur der in einem konkreten Rechtstitel festgelegte Geldbetrag vollstreckbar ist. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs, wie ihn der Ehe-

10 / 12 schutzrichter in das Dispositiv seines Entscheids aufgenommen hat, ist zwar bei rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen notwendige Voraussetzung für die Zusprechung eines konkreten Geldbetrags. Werden aber im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Im Umfang seiner Leistungen ist nämlich die entsprechende Verpflichtung untergegangen. Wie hoch der Betrag ist, der für die rückwirkenden Beiträge bezahlt werden muss, ist weder dem Dispositiv noch der Begründung noch einem in der Begründung enthaltenen Verweis auf andere Dokumente zu entnehmen, so dass nicht gesagt werden kann, welcher Betrag geschuldet ist. Jedenfalls sind für die rückwirkenden Beiträge nicht die im Urteil genannten Beträge geschuldet. Andernfalls wäre der Vorbehalt der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen sinnlos (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.4). Ziffer 2 des Eheschutzentscheids vom 20. März 2019 ist nach dem Gesagten derart auszulegen, dass damit bezüglich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge ausschliesslich die Höhe des Unterhaltsanspruchs und nicht auch der zu bezahlende Betrag festgelegt wurde. Mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe kann gestützt auf den genannten Entscheid für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar bis März 2019 nicht definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Dementsprechend ist die mit dem Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachte Forderungssumme um den Betrag von CHF 15'147.00 (3x CHF 5'049.00) zu reduzieren, zumal die Berechnung von B._____ (vorinstanzliches act. I./1. S. 3) den gesamten Zeitraum (Juni 2018 bis Juni 2019) umfasst und die anerkanntermassen eingegangenen Zahlungen (total CHF 44'467.40) zeitlich nicht zugeordnet werden können. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass von der im Rechtsöffnungsgesuch geforderten Summe von CHF 26'829.60 zum einen CHF 2'860.00 für Sozialzulagen (siehe E. 5.2) und zum andern CHF 15'147.00 für rückwirkende Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar bis März 2019 (siehe E. 5.3) in Abzug gebracht werden müssen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und in der Betreibung Nr. 201905985 des Betreibungsamtes Plessur die definitive Rechtsöffnung im (reduzierten) Umfang von CHF 8'822.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Juni 2019 zu erteilen, wobei der Verzugszins entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ab Zustellung Zahlungsbefehl geltend gemacht werden kann. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft. Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kos-

11 / 12 tenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin ist mit ihrem Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung vorliegend nur teilweise durchgedrungen, nämlich lediglich für den Betrag von CHF 8'822.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Juni 2019 und nicht wie gefordert für den Betrag von CHF 26'829.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Juni 2019. Mit Blick auf den Streitwert ist die Gläubigerin somit zu rund 2/3 unterlegen, weshalb die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens anteilsmässig zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des (erstinstanzlichen) Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 400.00 gehen deshalb im Umfang von CHF 133.00 zu Lasten des Schuldners und Beschwerdeführers und im Umfang von CHF 267.00 zu Lasten der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin. Der nun mehrheitlich obsiegende Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Parteien auch für das Beschwerdeverfahren anteilsmässig kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 500.00 festgelegt. Entsprechend des beschwerdegegnerischen Obsiegens im Umfang von 2/3 gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 167.00 zu Lasten des Beschwerdeführers und im Betrag von CHF 333.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Gerichtsgebühren werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 333.00 direkt zu ersetzen. Der Beschwerdeführer war auch im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Insofern erübrigt sich auch hier die Zusprechung einer Parteientschädigung.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 201905985 des Betreibungsamtes Plessur wird für den Betrag von CHF 8'822.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Juni 2019 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4.1. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 400.00 gehen im Umfang von CHF 267.00 zu Lasten von B._____ und im Umfang von CHF 133.00 zu Lasten von A._____. 4.2. Für das Rechtsöffnungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen im Umfang von CHF 333.00 zu Lasten von B._____ und im Umfang von CHF 167.00 zu Lasten von A._____. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 333.00 direkt zu ersetzen. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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