Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.10.2019 KSK 2019 77

2. Oktober 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,651 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Entscheid vom 2. Oktober 2019 Referenz KSK 19 77 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Z._____AG Gegenstand Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 29.08.2019, mitgeteilt am 16.09.2019 Mitteilung 10. Oktober 2019

2 / 7 I. Sachverhalt A. Die Y._____ mit Sitz in O.1_____ reichte am 29. August 2019 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend BKA Viamala) ein Betreibungsbegehren gegen X._____, wohnhaft in O.2_____, für den Betrag von CHF 213.25 nebst Zins zu 12% seit dem 29. August 2019 ein (Betreibung Nr. _____). Als Forderungsgrund für die Hauptforderung wird eine Rechnung vom 4. November 2018 benannt. Als weitere Forderungen in derselben Betreibungssache machte die Y._____ "Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR" in Höhe von CHF 142.35 sowie "Diverse Auslagen" in Höhe von CHF 33.00 sowie Zinsen in Höhe von CHF 18.75 geltend. B. Auf Verlangen von X._____, vertreten von ihrem Ehemann A._____, forderte das BKA Viamala die Y._____ mit Schreiben vom 9. September 2019 dazu auf, Beweismittel für ihre Forderung (recte: Forderungen) vorzulegen. In der Folge reichte die Y._____ beim Betreibungsamt den entsprechenden Rechnungsbeleg der Hauptforderung sowie eine unterzeichnete Abtretungsbestätigung vom D._____ an die Y._____ ein. C. Am 12. September 2019 (Poststempel) erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den obgenannten Zahlungsbefehl vom 29. August 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Betreibung. Begründend führte sie aus, es bestehe kein sachlicher Anlass für die Betreibung, weshalb es sich bei dieser um eine reine Schikane handle. D. Die Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wies in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019 den Vorwurf der Schikane zurück und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der D._____ habe ihr eine bestehende Forderung gegen die Beschwerdeführerin rechtsgültig abgetreten und sämtliche geltend gemachten Forderungen seien begründet. Das BKA Viamala hielt mit Schreiben vom 18. September 2019 fest, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- beziehungsweise Konkursamtes kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset-

3 / 7 zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Betreibung Nr. _____ bzw. der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Viamala vom 29. August 2019, welche der Beschwerdeführerin am 6. September 2019 zugestellt wurde. Die Beschwerde vom 12. September 2019 erweist sich somit als fristgerecht. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin durch den angefochtenen Zahlungsbefehl offensichtlich beschwert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 595 E. 3). 2.1. Die Beschwerdegegnerin leitete gegen die Beschwerdeführerin mit Forderungsgrund "Rechnung vom 04.11.2018" (Hauptforderung) am 29. August 2019 die Betreibung über CHF 213.25 zuzüglich 12% Zins seit dem 29. August 2019 ein. In der gleichen Betreibung werden Forderungen aufgrund "Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR" in Höhe von CHF 142.35, sowie "Diverse Auslagen" in Höhe von CHF 33.00 und Zinsen in Höhe von CHF 18.75 geltend gemacht. Hintergrund des Betreibungsbegehrens ist eine Forderung des B._____ – Betreiberin des Online Shops "C._____" – welche die entsprechende Hauptforderung mittels Globalzession am 3. Januar 2019 an die Y._____ abgetreten hat (vgl. Abtretungsbestätigung vom 23. Mai 2019 [KG act. C.5]). Die Beschwerdeführerin behauptet nun, dass die Hauptforderung, eine Rechnung mit der angegebenen Nummer, ihr unbekannt sei. Hingegen gäbe es eine Rechnung des B._____ in gleicher Höhe, mit gleichen Datum aber mit anderer Rechnungsnummer. Die Berechnungsgrundlagen der Zinsen seien nicht nachvollziehbar, der Verzugsschaden und die diversen Auslagen nicht nachgewiesen. Für die Betreibung bestehe somit kein sachlicher Anlass; es handle sich um eine reine Schikane. Implizit macht die Beschwerdeführerin ein missbräuchliches Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem angefochtenen Zahlungsbefehl geltend, gegen welchen sich die vorliegende Aufsichtsbeschwerde richtet. 2.2. Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts, Betreibungen einleiten zu können, ohne den Bestand einer Forderung nachweisen zu müssen. Schliesslich beruht der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren, der darin

4 / 7 einseitig geltend macht, ihm stehe ein materiellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3, m.w.H.). Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017, E. 2.1 m.w.H.). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens beziehungsweise der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, darf es – wie auch die Aufsichtsbehörde – nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 17 N 1; Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 69 SchKG). 3.1. Verfügungen, die gegen im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassene Vorschriften verstossen, sind nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 122 I 97 E. 3a). Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig; die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Während materiellrechtliche Mängel nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheids führen, sind schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde typische Nichtigkeitsgründe (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 8 f. zu Art. 22 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 22 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 2A_18/2007 vom 8. August 2007, E. 2.4 m.w.H.).

5 / 7 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch – eine Verletzung des in Art. 2 ZGB verankerten Grundsatzes, wonach jedermann in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat – erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kann also nur eine Ausnahme sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 3.2). Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa, wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_838/2016, E. 2.1 m.w.H.). Da es, wie oben dargelegt (E. 2.2.), weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken. Rechtsmissbrauch ist weitgehend ausgeschlossen, solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 2.1; BGE 113 III 2 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_250/2015 vom 10. September 2015, E. 4.1; Thomas Engler, Die nichtige Betreibung, ZZZ 2016, S. 48). 3.3. Vorliegend verhält es sich wie folgt: Die Beschwerdegegnerin will wirklich eine Forderung bzw. mehrere Forderungen bei der Beschwerdeführerin eintreiben. Es handelt sich demzufolge nicht um eine schikanöse Betreibung, weshalb auch keine sachfremden Zwecke erreicht werden sollen. Ob die Forderungen tatsächlich gerechtfertigt sind oder nicht, ist allenfalls in einem Rechtsöffnungsverfahren oder einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin am 16. September 2019 bereits Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erhoben hat. Im Lichte des vorstehend Ausgeführten wird deutlich, dass die Betreibung somit nicht rechtsmissbräuchlich eingeleitet wurde und sich damit der in der Betreibung Nr. _____ erlassene Zahlungsbefehl nicht als nichtig erweist (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N 16 zu Art. 69 SchKG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet.

6 / 7 5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 Ziff. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren unentgeltlich, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG dürfen für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2019 77 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.10.2019 KSK 2019 77 — Swissrulings