Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Entscheid vom 15. November 2019 (Mit Urteil 5A_992/2019 vom 23. September 2020 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Referenz KSK 19 69 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert, Richter Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Angelo Schwizer Bischofszellerstrasse 21a, Postfach 795, 9201 Gossau SG Gegenstand Akteneinsicht Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.08.2019 Mitteilung 19. November 2019
2 / 9 I. Sachverhalt A. Gegen X._____ persönlich und die Gesellschaften A._____ sowie B._____ wurde vor einigen Jahren durch das Bezirksgericht Inn (heute: Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) der Konkurs eröffnet. Das Verfahren gegen die A._____ wurde gemäss Angabe des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair mangels Aktiven eingestellt und der – von einer ausseramtlichen Konkursverwaltung durchgeführte – Konkurs über die B._____ ist in der Zwischenzeit abgeschlossen. Noch nicht erledigt ist das vor dem Betreibungsund Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair hängige Konkursverfahren betreffend X._____. B. Mit Schreiben vom 13. August 2019 zeigte Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer an, dass er nunmehr X._____ vertrete, und ersuchte um Zustellung sämtlicher Akten der Verfahren in Sachen X._____, dessen verstorbenen Mutter C._____ sel., sowie der Gesellschaften B._____ und A._____ jeweils mit Vollständigkeitsbescheinigung. C. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair verfügte am 20. August 2019, die Akteneinsichtnahme auf der Amtsstelle in Scuol werde gewährt, das Gesuch um postalische Zustellung der Originalakten hingegen werde abgewiesen. Auf Wunsch könnten die Akten kostenfällig kopiert und zugeschickt werden. D. Gegen diese Verfügung des Konkursamtes liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer, mit Eingabe vom 2. September 2019 (Poststempel) Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: 1. Die Verfügung des Konkursamts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20. August 2019 sei aufzuheben. 2. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien die Akten des laufenden Konkursverfahrens gegen den Beschwerdeführer sowie die Akten der Konkursverfahren gegen die Gesellschaften B._____ (gel., CHE-_____) und A._____ (gel., CHE-_____) unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Retournierung zur Einsicht zuzustellen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als Rechtsvertreter beizuordnen. 4 Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz.
3 / 9 Begründend wurde ausgeführt, es sei unklar, was die Vorinstanz bezüglich der Einsicht in die Akten des Verfahrens gegen die B._____ verfügen wollte, zumal sie zur Akteneinsicht auf eine dritte Person, die D._____, verweise. Insofern die Vorinstanz eine Zuständigkeit oder Passivlegitimation bezüglich der Akten zur B._____ ablehne, verstosse sie gegen Bundesrecht. Zudem entspreche es ständiger Usanz in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren, mandatierten Rechtsanwälten die Verfahrensakten im Original zuzustellen. Durch eine Zustellung der Verfahrensakten an den Rechtsvertreter sei keine Verfahrensunterbrechung, sondern vielmehr eine Beschleunigung zu erwarten; überdies entspreche die Zustellung einem Obligatorium. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die von der Vorinstanz angegebenen Ansätze der SchKG Gebührenverordnung widersprechen würden, da sie offensichtlich überhöht seien. E. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair liess sich am 12. September 2019 (Poststempel) schriftlich vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf eine postalische Zustellung werde weiterhin verzichtet, wohingegen die persönliche Einsichtnahme beim Amt mit Verweis auf BGE 102 III 61 gewährleistet sei. Die Akteneinsicht werde auch in den beiden Konkursfällen A._____ sowie B._____ gewährleistet, wobei die Akten in Sachen B._____ sich zur Zeit noch bei der ausseramtlichen Konkursverwaltung D._____ in Chur befänden, die Rückerstattung aber bereits verlangt worden sei. Was den Privatkonkurs über den Beschwerdeführer betreffe, so sei dieser bereits am 4. Oktober 2015 eröffnet worden. Der stetige Anwaltswechsel, wobei dies mindestens sieben Mal erfolgt sei, sei ein entscheidender Grund, dass das Konkursamt mit letzterem Verfahren nicht weitergekommen sei. Zudem beinhalte das Recht auf Akteneinsicht nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe. Die Herausgabe der (Original-)Akten der Konkursverfahren X._____, der B._____ und der A._____ würde dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursachen, wobei es sich alleine beim Konkursfall B._____ um über 20 Ordner Aktenmaterial handle. F. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 18. September 2019 bezog der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des Konkursamtes Stellung und hielt im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. G. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in der angefochtenen Verfügung sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
4 / 9 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten. 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 20. August 2019 und wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2019 zugestellt. Die schriftliche Beschwerde vom 2. September 2019 (Poststempel) erweist sich als form- und fristgerecht. 1.4. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung in seinen Interessen betroffen und dadurch beschwert, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Folglich ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 129 III 595 E. 3). 2.1. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten der aufgeführten, teilweise bereits abgeschlossenen Verfahren zu gewähren ist, sondern lediglich darum, wie die Einsicht vonstatten gehen soll. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair hat nämlich in seiner Verfügung vom 20. August 2019 ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer (umfassende) Akteneinsicht gewährt wird. Allerdings soll diese auf der Amtsstelle des Betreibungsund Konkursamts in Scuol stattfinden; eine Zustellung der Originalakten an Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer hat das Amt abgelehnt. Es verweist auf die grossen Umstände, welche die bisher sieben Anwaltswechsel dem Amt verursacht
5 / 9 hätten und den grossen Umfang an Verfahrensakten (20 Ordner bloss im Fall B._____). 2.2.1. In seiner Beschwerde beharrt der Beschwerdeführer auf die Zustellung sämtlicher Akten der erwähnten Verfahren an seinen Rechtsvertreter. Zweifelsfrei ist, dass damit die Originalakten gemeint sind. Beantragt wird "ausschliesslich die gerichtsübliche Zustellung im Original an einen zugelassenen Anwalt zur Einsicht in einem laufenden Verfahren" (KG act. A.3). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsanwälte hätten Anspruch auf Zustellung von Verfahrensakten. Eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lehre und Rechtsprechung zu dieser Frage, insbesondere bezogen auf Betreibungs- und Konkursverfahren, findet nicht statt. 2.2.2. Der Beschwerdeführer leitet sein Recht auf Akteneinsicht und Aktenzustellung aus der Zivilprozessordnung und Kommentierungen dazu ab. Zwar ist zutreffend, dass das EGzSchKG in Art. 10 vorsieht, dass sich das Verfahren nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung richtet, soweit das Bundesrecht über Schuldbetreibung und Konkurs und dieses Gesetz keine Vorschriften enthalten. Dies bedeutet, dass die ZPO und das EGzSchKG nur subsidiär anzuwenden sind. Wohl finden sich im EGzSchKG keine Bestimmungen über die Akteneinsicht. Das SchKG selbst regelt diese aber in Art. 8a, so dass die Zivilprozessordnung nicht bemüht werden muss. Im Übrigen findet sich in der ZPO keine Vorschrift, welche den Rechtsanwälten etwa Ansprüche auf Zustellung von Verfahrensakten verleihen würde (vgl. Art. 53 ZPO). Ebenfalls kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass die "Zustellung von Verfahrensakten an Rechtsanwälte von der überwiegenden Lehre als obligatorisch" angesehen wird. Bei den beiden aufgeführten Autoren (Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 32 zu Art. 53 ZPO und Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1–149 ZPO, N 73 zu Art. 53 ZPO) trifft dies zwar zu. Göksu bezeichnet dies aber ausdrücklich als seine persönliche Meinung und Hurni verweist auf Steinmann (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., St. Gallen 2014, N 53 zu Art. 29 BV), der seinerseits als Nachweis den Bundesgerichtsentscheid 122 I 109 (E. 2b, 112 f.) aufführt. Das Bundesgericht selbst lässt es allerdings nicht gelten, dass der aufgeführte Entscheid besagt, dass ein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten bestehe (BGer 2C_181/2019 vom 11. März 2019, E. 2.2.7.). Andere Kommentierungen zur
6 / 9 Bundesverfassung und zur Zivilprozessordnung verneinen von vornherein ein uneingeschränktes Recht (der Anwälte) auf Zustellung der Verfahrensakten (Bernhard Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 54 zu Art. 29 BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, N 21 zu Art. 29 BV; Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 29 zu Art. 53 ZPO). 2.2.3. Im oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 11. März 2019 hat das Bundesgericht zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf Akteneinsicht ausgeführt, es bestehe kein absoluter Anspruch der Rechtsanwälte auf Zusendung der amtlichen Akten. Gerade bei ausserordentlich umfangreichen Akten sei die Einsichtnahme am Sitz der Behörde sachgerecht und das Recht auf Akteneinsicht dadurch gewahrt (E. 2.2.5. mit weiteren Hinweisen). Zum wiederholten Male hat das Bundesgericht bestätigt, dass kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten besteht, sondern lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, soweit die jeweiligen Umstände vergleichbar sind. Mit Ausführungen zum Gleichbehandlungsprinzip in Bezug auf Rechtsanwälte und nicht-anwaltlich Vertretene hält das Bundesgericht indes fest, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung besteht (E. 2.2.7.). 2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der – vorliegend nicht weiter interessierenden – Zivilprozessordnung ein absoluter Anspruch der Rechtsanwälte ableiten lässt, dass ihnen die Behörden die Verfahrensakten zuzustellen haben. 2.4. Nichts Anderes ergibt sich auch aus Art. 8a Abs. 1 SchKG, wo das Einsichtsrecht im Rahmen von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren geregelt ist. Das Bundesgericht hat dabei in BGE 110 III 49 (mit Verweis auf BGE 102 III 62) festgehalten, dass das Recht auf Erstellung eines Auszuges in der Regel ebenso weit geht wie das Einsichtsrecht. Es stösst aber dort auf seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (E. 4). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet eben nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe. Führt nämlich die Erstellung von Kopien zu einem unverhältnismässigen Aufwand oder wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, so ist der Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen. Originalakten werden auch nicht den im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälten zugestellt (James T. Peter, in: Stae-
7 / 9 helin/Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., 2010, N 15 zu Art. 8a SchKG mit weiteren Hinweisen; Daniel Staehelin, in Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, Note ad 15 zu Art. 8a SchKG; Denise Weingart, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 31 zu Art. 8a SchKG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies auch für die gerichtsübliche Zusendung von Originalakten an den Rechtsanwalt in einem laufenden Verfahren. Bei sachlichen Gründen rechtfertigt es sich durchaus, eine allfällige Praxis der Gerichtsbehörden nicht analog auf die Betreibungsämter anzuwenden (vgl. auch Entscheid des Berner Obergerichts ABS 2013 107 vom 16.05.2013, abgedruckt in CAN 2013 Nr. 85, S. 228). 2.5.1. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair hat dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter die Möglichkeit gewährt, entweder die Originalakten bei der Amtsstelle in Scuol persönlich einzusehen oder kostenpflichtige Kopien der Unterlagen zu verlangen. Damit hat es dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers, welches im Übrigen gleichermassen für den Rechtsvertreter gilt, genügend Rechnung getragen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalakten besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht (vgl. E. 2.4. hiervor). Vielmehr ist das Auskunftsrecht – wie sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG ergibt – ausschliesslich auf die persönliche Einsichtnahme resp. die Aushändigung von Auszügen beschränkt. 2.5.2. Die postalische Zustellung der Originalakten in den erwähnten Verfahren – wobei es sich alleine nur beim Konkursfall B._____ um über 20 Ordner Aktenmaterial handelt – stellt für das Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair einen unverhältnismässigen Aufwand dar, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich die Aushändigung aller Akten fordert. Zurecht hat es davon abgesehen. Insoweit der Beschwerdeführer um postalische Zustellung der Originalakten zur Einsicht ersucht, wird die Beschwerde abgewiesen. 2.6. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter die Verfahrensakten am Sitz des Betreibungs- und Konkursamts in Scuol einzusehen hat, muss auch nicht geprüft werden, welche Kosten das Amt für Kopien und Arbeitsaufwand bei Zustellung der Akten an den Rechtsvertreter verrechnen dürfte. Werden auf dem Amt in Scuol Kopien ausgefertigt, so gilt grundsätzlich Art. 9 Abs. 3 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
8 / 9 Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) (CHF 2.00 pro Kopie), wobei je nach Menge der Kopien das Äquivalenzprinzip zu beachten ist (vgl. BGE 118 Ib 349). 3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubünden.
9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: