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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.10.2019 KSK 2019 68

1. Oktober 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,877 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Pfändungsankündigung (Nichtigkeit Zustellung Zahlungsbefehl) | Konkurs

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Entscheid vom 1. Oktober 2019 Referenz KSK 19 68 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Pfändungsankündigung (Nichtigkeit Zustellung Zahlungsbefehl) Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 19.08.2019, mitgeteilt gleichentags Mitteilung 9. Oktober 2019

2 / 7 I. Sachverhalt A. Mit Betreibungsbegehren auf Pfändung oder Konkurs vom 11. Juni 2019 liess die Y._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur gegenüber X._____ den Betrag von total CHF 807.40 zzgl. 5% Verzugszins auf CHF 599.00 ab dem 11. Juni 2019 in Betreibung setzen. Am 13. Juni 2019 erliess das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur den entsprechenden Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. _____). B. Mit Abholungsaufforderung vom 14. Juni 2019 wurde X._____ aufgefordert, die Betreibungsurkunde ab dem Folgetag innert 48 Stunden abzuholen. Am 24. Juni 2019 erfolgte die zweite Abholungsaufforderung betreffend den Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2019 durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur, da die Zustellung bis dahin nicht habe erfolgen können. X._____ wurde darin aufgefordert, den Zahlungsbefehl bis zum 1. Juli 2019 abzuholen. C. Am 8. Juli 2019 konnte der oben erwähnte Zahlungsbefehl an A._____, den Mitbewohner von X._____, zugestellt werden. Gegen den Zahlungsbefehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. D. Am 15. August 2019 stellte die Y._____ das Fortsetzungsbegehren. Daraufhin erliess das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur am 19. August 2019 die Pfändungsankündigung. E. Mit E-Mail vom 25. August 2019 an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur machte X._____ geltend, der Zahlungsbefehl sei verloren gegangen und bestritt zudem die Forderung. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur entgegnete X._____ mit E-Mail vom 26. August 2019, dass der Zahlungsbefehl rechtsgültig zugestellt worden und nicht innert Frist bestritten worden sei, und verwies auf den Beschwerdeweg. F. Mit E-Mail vom 27. August 2019 bestritt X._____ die Gültigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls und erhob Rechtsvorschlag. Gleichentags hielt das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur per E-Mail fest, dass der Rechtsvorschlag infolge Verspätung nicht akzeptiert werde. G. Daraufhin erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. August 2019 (Poststempel) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 19. August 2019 und beantragte deren Aufhebung. Weiter beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Zustellung an seinen Mitbewohner man-

3 / 7 gelhaft gewesen sei, da eine Wohngemeinschaft aus unabhängigen Personen rechtlich keine Hausgemeinschaft sei. Infolge fehlender Unterzeichnung der Beschwerde räumte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Behebung des Mangels ein. Innert der Nachfrist reichte der Beschwerdeführer am 4. September 2019 die unterzeichnete Beschwerde ein. H. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur beantragte in der Stellungnahme vom 9. September 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls auf den 21. August 2019 anzupassen sowie der Rechtsvorschlag gleichentags innert Frist als erhoben zu betrachten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung an eine zur Haushaltung gehörende erwachsene Person des Schuldners erfolgt sei. Teilweise würden Lehrmeinungen davon ausgehen, dass die durch unabhängige Personen bestehenden Wohngemeinschaften als zu unverbindlich gelten und deshalb deren Mitglieder nicht als Hausgenossen zu qualifizieren seien (mit Verweis auf BlSchK 2007 187 E. 6). Fraglich sei in diesem Fall lediglich, ob Mitglieder einer seit ca. zweieinhalb Jahren aus erwachsenen und urteilsfähigen Personen bestehenden Wohngemeinschaft nicht als Hausgenossen gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren seien. I. Die Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen. J. Mit Schreiben des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 24. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur zugestellt. K. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, in der angefochtenen Verfügung sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG

4 / 7 (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten. 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG und Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 19. August 2019. Die schriftliche Beschwerde vom 28. August 2019 (Poststempel) erweist sich demnach als fristgerecht. Zwar richtet sich die Beschwerde formell gegen die Pfändungsankündigung vom 19. August 2019. Inhaltlich macht der Beschwerdeführer aber implizit die Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 13. Juni 2019 geltend – und damit auch der darauf beruhenden Pfändungsankündigung. Die Geltendmachung der Nichtigkeit einer betreibungsamtlichen Verfügung ist aber ohnehin an keine Frist gebunden (vgl. Art. 22 SchKG). Art. 130 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass Eingaben zu unterzeichnen sind. Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer am 4. September 2019 innert der gesetzten Nachfrist die unterzeichnete Beschwerde eingereicht hat, erweist sich die Beschwerde auch als formgerecht. 1.4. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung in seinen Interessen betroffen und dadurch beschwert, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Folglich ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 129 III 595 E. 3). 1.5. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet.

5 / 7 1.6. Was das Gesuch um aufschiebende Wirkung betrifft, kann festgehalten werden, dass das Betreibungsamt mit dem Vollzug der Verfügung ohnehin zuzuwarten hat, bis die Verfügung über die aufschiebende Wirkung ergangen ist (BGE 109 III 37 E. 2.c). Mit der Zustellung des Hauptentscheids wird das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung somit obsolet. 2.1. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger des Zahlungsbefehls, A._____, mit dem Schuldner und Beschwerdeführer in einer Hausgemeinschaft im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG wohnt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Wohngemeinschaft aus unabhängigen Personen bestehe und keine Hausgemeinschaft sei. Weitere Angaben, welche diese Behauptung als nachvollziehbar erscheinen liessen, erfolgen vom Beschwerdeführer nicht. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur stellt den Hauptantrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es verweist aber auf die Praxis gemäss Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs (BlSchK) 2007 187 E. 6, wonach Wohngemeinschaften aus unabhängigen Personen als zu unverbindlich gelten würden und deshalb deren Mitglieder nicht als Hausgenossen zu qualifizieren seien. 2.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsort zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. Der empfangsberechtigte Hausgenosse braucht kein Familienmitglied des Schuldners zu sein. Vorausgesetzt wird jedoch, allerdings, dass er im gleichen Haushalt wohnt wie der Schuldner (Urteile des Bundesgerichts 5A_777/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.1 und 5A_48/2016 vom 15. März 2016, E. 3.1.). Hintergrund dieser Regelung ist, dass die zum Haushalt des Schuldners gehörenden Personen dem Kreis zuzurechnen sind, von denen erwartet werden darf, dass sie die Urkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergeben. Besteht die Wohngemeinschaft aber aus unabhängigen Personen (wie zum Beispiel eine Studenten-Wohngemeinschaft), sind die Voraussetzungen einer Hausgemeinschaft, von Ausnahmen abgesehen, im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG nicht erfüllt (BlSchK 2007 187 E. 6). Dieser Entscheid fand in der Lehre Zustimmung (vgl. BlSchK 2011 184; Paul Angst, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 64 SchKG; Ilija Penon/Marc Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 11 zu Art. 64 SchKG). Massgebend ist

6 / 7 somit, wie verbindlich die konkrete Lebensform der Wohngemeinschaft erscheint. Dabei kommt es wesentlich darauf an, wie lange die Hausgemeinschaft schon besteht, ob es – wie bei Studenten-Wohngemeinschaften – zu häufigen Wechseln kommt und das Zusammenleben durch viele (Ferien-) Abwesenheiten geprägt ist. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur hat in seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 festgestellt, dass der Empfänger des Zahlungsbefehls, A._____, bereits 2½ Jahre mit dem Beschwerdeführer eine Wohngemeinschaft bilde und diese aus erwachsenen, urteilsfähigen Personen bestehe. Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer am 24. September 2019 vom Kantonsgericht von Graubünden zugestellt. Eine Bestreitung dieser Gegebenheiten durch den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt, so dass diese der vorliegenden Beurteilung als feststehend zugrunde gelegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG; Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 27 zu Art. 55 ZPO). Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Wohngemeinschaft zwischen A._____ und dem Beschwerdeführer auf Dauer ausgelegt ist. Eine dauerhafte Hausgemeinschaft führt – wenn dies nicht schon vorher der Fall gewesen ist – unweigerlich zu einer grossen persönlichen Nähe, zumindest zu einem guten kollegialen Verhältnis und – für eine Wohngemeinschaft auf Dauer unabdingbar – zu einem minimalen gegenseitigen Vertrauen. Dass diese normale Entwicklung bei der Hausgemeinschaft zwischen A._____ und dem Beschwerdeführer nicht eingetreten wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Diese Art der persönlichen Beziehung reicht aber ohne weiteres aus, um eine Hausgemeinschaft im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG anzunehmen. Dies führt dazu, dass der Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2019 dem Hausgenossen A._____ rechtsgültig übergeben werden durfte. Der Rechtsvorschlag wurde folglich verspätet erhoben und die Pfändungsankündigung zu Recht erlassen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubünden.

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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