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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2019 KSK 2019 62

17. Dezember 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,177 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 17. Dezember 2019 Referenz KSK 19 62 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur gegen Y.1_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich Y.2_____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich Gegenstand Arrestvollzug Anfechtungsobj. Arresturkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 07.08.2019, Mitteilung 17. Dezember 2019

2 / 12 I. Sachverhalt A. Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2_____ das Regionalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte von Y.1_____. B. Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prättigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos wurde mit der Anordnung und Koordination des rechtshilfeweisen Vollzuges beauftragt. Nachdem sämtliche Pfändungsvollzüge der rechtshilfeweise beauftragten Betreibungsämter eingegangen waren, stellte das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 7. August 2019 die Arresturkunde aus (Arrest Nr. _____). C. Dagegen liess die Rheinfels Immobilien AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, mit Eingabe vom 19. August 2019 Beschwerde nach Art. 17 SchKG erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Arresturkunde vom 7. August 2019 des Betreibungsamts Prättigau/Davos und damit der Vollzug des Arrests Nr. _____ [sic!] in Bezug auf die nachfolgend bezeichneten und vom Arrest erfassten Vermögenswerte für nichtig zu erklären und namentlich sei die Arrestverfügung hinsichtlich der nachfolgenden in der Arresturkunde genannten Arrestgegenstände vollumfänglich aufzuheben: - Arrestgegenstand Objekt Nr. 19: Ansprüche Guthaben B.1_____ Bei der B.1_____, _____platz, O.1_____ 1. Sämtliche Ansprüche, Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertrechte, Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten: 1.3 B.1_____, _____strasse, O.1_____, insbesondere 1.3.3 Auf den Namen der X._____, […] lautende Konten, insbesondere […]

3 / 12 - Arrestgegenstand Objekt Nr. 20: Ansprüche Guthaben B.1_____ Bei der B.1_____, _____platz, O.1_____ 1. sämtliche Ansprüche, Forderungen, Konto- oder Kontokorrentguthaben, Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertrechte, Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten: 1.3 B.1_____, _____strasse, O.1_____, insbesodnere 1.3.3 Auf den Namen der X._____, […] lautende Konten, insbesondere […] - Arrestgegenstand Objekt Nr. 24: LS Nr. 1903 Geschäftshaus mit Einstellhalle, _____weg O.2_____, 9.1 […] 9.2 […] - Arrestgegenstand Objekt Nr. 27: LS Nr. 6717, Geschäftshaus, _____strasse O.2_____ […] - Arrestgegenstand Objekt Nr. 28: GB-Blatt 7091 ME an Autoeinstellhalle, _____strasse, O.2_____, Grundbuchamt O.2_____ GB-Blatt Nr. 7091 Miteigentum an Autoeinstellhalle, _____strasse+29, O.2_____, […] - Arrestgegenstand Objekt Nr. 29: GB-Blatt 7482 ME an Geschäftshaus mit Einstellhalle, Ringstr.35C, O.2_____ 9.6 […] - Arrestgegenstand Objekt Nr. 30: LS Nr. 10777 Geschäftshaus, _____strasse, O.2_____ 9.7 […]

4 / 12 2. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen, die entsprechenden Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen. 3. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, das Betreibungsamt Plessur anzuweisen, die der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücke sofort aus dem Arrest zu entlassen. 4. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, die den Arrestbetrag übersteigenden Vermögenswerte aus dem Arrest zu entlassen. 5. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) gemäss Gesetz. Verfahrensantrag 1. Das mit der vorliegenden Beschwerdeschrift eingeleitete Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren KSK 19 56, hängig vor dem Kantonsgericht von Graubünden, zu vereinen. D. Die Arrestgläubigerin, die Y.2_____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf prozessuale Anträge beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den beschwerdeführerischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen und ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren KSK19 56 und KSK 19 62 gutzuheissen und ihr Frist zur Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu setzen. E. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos liess sich mit Eingabe vom 27. August 2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 20. September 2019 teilte Y.1_____ (Arrestschuldner; nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Meier-Dieterle, seinen Vernehmlassungsverzicht mit. G. Mit Eingabe vom 23. September 2019 liess die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

5 / 12 2. Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Und dem folgenden Prozessualen Antrag Die vorliegende Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin und allfälligen anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehandlung erst nach Ablauf deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 übermittelte das Betreibungsamt Prättigau/Davos dem Kantonsgericht von Graubünden eine Verfügung betreffend Widerspruchsverfahren vom 11. September 2019, welche es an die Verfahrensbeteiligten übermittelt hatte. Dieser ist zu entnehmen, dass diverse Grundstücke aus dem Arrest (Nr. _____) entlassen werden mussten, weil die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) die Widerspruchsklagefrist verstreichen liess. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/54/55/56/59/60/61). In den Verfahren wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfachung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen vereinigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss. Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Vollzugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung führen. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten, deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und damit der Übersichtlichkeit desselben schaden würden. Auch erhöhte die Vereinigung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Vereinigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte. Durch die koordinierte Behandlung und Erledigung der separat geführten Verfahren ist so-

6 / 12 dann auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen. Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berücksichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden. 1.2. Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den durch das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos durchgeführten Arrestvollzug (Arrest Nr. _____) und verlangt dessen Aufhebung hinsichtlich der in der Arresturkunde vom 7. August 2019 aufgeführten Ziffern 19, 20 und 24 bis 30 (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, act. 8). Analog der Pfändung, welche Eingang in die Pfändungsurkunde findet, ist der Arrestvollzug, der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt insofern der dortigen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss., Bern 2015, N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017, S. 51). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 276 Abs. 2 SchKG wird dem Arrestschuldner eine Abschrift der Arresturkunde zugestellt. Diese vom Gesetz vorgeschriebene Art der Kenntnisgabe bildet folglich das die Beschwerdefrist auslösende Ereignis. Dasselbe muss aus Gründen der Rechtssicherheit auch für die zur Beschwerde legitimierten Dritten gelten, die gestützt auf Art. 276 Abs. 2 SchKG durch Mitteilung des Betreibungsamtes von der Arrestlegung erfahren (vgl. zum Ganzen Denise Weingart, a.a.O., N 597). In casu wurde der Beschwerdeführerin die Arrestlegung betreffend die erwähnten Objekte gemäss Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 mit Zustellung der Arresturkunde vom 7. August 2019 am 8. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. B.1 und B.2). Mit Eingabe vom 19. August 2019 erfolgte die Beschwerde unter Berücksichtigung der um einen Tag erfolgten Fristverlängerung, fiel der letzte Tag der Frist doch auf einen Sonntag, fristgemäss (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).

7 / 12 1.4.1. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre besitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III 595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittansprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII 125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde – als kantonales Verfahrensrecht – zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Thomas Engler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 242 ZPO). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den Arrestvollzug als Dritteigentümerin der Arrestgegenstände bzw. Gläubigerin der arrestierten Forderungen und als Adressatin der ihr gegenüber verfügten Anzeigen (act. A.1, Begehren Ziff. 1; act. B.3 und B.4) in ihren Rechten betroffen und damit zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Indessen gilt zu beachten, dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Verfügung vom 11. September 2019 diverse mit Arrest belegte Grundstücke aus diesem entliess (vgl. act. E.2). Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) es unterlassen hatte, bezüglich dieser Grundstücke innert Frist das Widerspruchsverfahren anzustrengen, sodass der Arrestbeschlag aufzuheben war. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellte der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sodann von Amtes wegen fest, dass keine diese Verfügung betreffenden Rechtsmittel innert Frist eingereicht worden waren, sodass die verfügte Entlassung der darin genannten Grundstücke aus dem Arrest unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Mit erwähnter Verfügung wurden insbesondere auch die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Arrestlegungen der Objekte Nr. 24 bis 30 aufgehoben (vgl. act. E.2). Die Be-

8 / 12 schwerde ist damit im Umfang deren Wegfalls mangels Beschwer als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.4.2. Einer eingehenderen Prüfung bedarf die Beschwerdelegitimation hinsichtlich des Arrestvollzugs betreffend die übrigen Arrestobjekte Nr. 19 und Nr. 20 (vgl. Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, Nr. 8). 1.4.3. Sämtliche Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen des Arrests zum Gegenstand haben, sind grundsätzlich mit Einsprache gemäss Art. 278 SchKG geltend zu machen. Unter die materiellen Arrestvoraussetzungen fallen insbesondere auch die Vermögensgegenstände des Schuldners sowie deren Bestand (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Da eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG immer ausgeschlossen ist, wo eine gerichtliche Klage gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG), fehlt es an der Beschwerdelegitimation, sodass auf die Rüge nicht eingetreten werden kann (vgl. auch BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140 E. 2.4.; Urs Boller, a.a.O., S. 52; Arthur Terekhov, Neuerungen im Betreibungsregisterrecht – von den diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 47/2019, S. 226). Das Betreibungsamt ist grundsätzlich verpflichtet, den vom Gericht ausgestellten Arrestbefehl zu vollziehen, ohne diesen inhaltlich zu überprüfen. Seine Kompetenzen beschränken sich auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und auf die eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs (BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140). Einer Beschwerde zugänglich sind damit insbesondere folgende Rügen: Vollzug eines Arrests durch eine unzuständige Behörde oder eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Arrestbefehls: verspäteter oder unrichtiger Arrestvollzug; Vollzug eines formell ungenügenden Arrestbefehls, der z.B. nicht alle von Art. 274 Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält oder der die Arrestgegenstände nicht klar genug bezeichnet bzw. individualisiert; Arrestierung unpfändbarer Vermögenswerte; Arrestbefehl mit nicht existierenden Vermögensgegenständen; Arrestbefehl gegen einen verstorbenen Schuldner (vgl. BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140; BGE 130 III 579; Walter Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 21 ff. zu Art. 274 SchKG; Felix Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 zu Art. 276 SchKG). Wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, muss es den Vollzug verweigern, denn der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach Art. 22 SchKG ebenfalls nichtig (BGE 136 III 379 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Urs Boller, a.a.O., S. 51). Von der Nichtigkeit einer Verfügung kann nur ausgegangen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwerwiegend ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn die Rechtssicherheit

9 / 12 durch die Nichtigerklärung nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. zum Ganzen Markus Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 22 SchKG). 1.4.4. In Bezug auf die Arrestlegung der Objekte Nr. 19 und 20 der Arresturkunde vom 7. August 2019 (Sperrung aller ihrer bei der B.1_____ bzw. bei der B.1_____ geführten Konten) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die gesperrten Konten allesamt alleine auf ihren Namen lauten würden. Die sich darauf befindlichen Gelder würden somit ihr und nicht dem Arrestschuldner gehören. Der Arrestschuldner würde über keine Rechte an ihr als Aktiengesellschaft verfügen. Davon würde auch das Betreibungs- und Konkursamt ausgehen, würde dieses doch jeweils die Beschwerdeführerin als Berechtigte aufführen. Die vom Betreibungsamt arrestierten Vermögenswerte würden schon nach dem Arrestbegehren und dem Verfügungstext des Betreibungsamtes offensichtlich keine Vermögenswerte des Arrestschuldners darstellen, so dass diese aufzuheben sei. Weiter sei bezüglich der Objekte Nrn. 19 und 20 angeordnet worden, dass die Konten bis zu einem Deckungsbetrag von CHF 290'000'000 gesperrt werden sollen, was den Arrestbetrag auf S. 1 der Arresturkunde, beziffert mit CHF 241'000'000 zzgl. 0.01% Zins pro Tag, überschreiten würde. 1.4.5. Aus dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin erhellt, dass sich die erhobenen Rügen im Wesentlichen darauf beschränken, dass die Arrestgegenstände und Forderungen nicht dem Arrestschuldner sondern ihr gehören würden. Darauf ist nicht einzutreten, beschlägt dieser Aspekt doch eine materielle Voraussetzung des Arrests (Eigentümer- und Inhaberschaft des Arrestgegenstandes). Die Überprüfung dieser Voraussetzung ist Sache des Einspracherichters gemäss Art. 278 SchKG bzw. des Richters im Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG. Es obliegt diesbezüglich nicht dem Vollzugsorgan zu überprüfen, wie die formellen bzw. eben materiellen Eigentumsverhältnisse bzw. Anspruchsverhältnisse sind. Nur wenn die Vermögenswerte ganz offensichtlich und auch nach den eigenen Angaben des Gläubigers nicht dem Schuldner, sondern dem Dritten zustehen würden, hat der Betreibungsbeamte den Vollzug zu verweigern (vgl. zum Ganzen Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 61 f. zu Art. 275 SchKG). Vorliegend werden aber die Eigentumsverhältnisse bzw. die Berechtigungen der Beschwerdeführerin entgegen deren Behauptungen von der Arrestgläubigerin nicht explizit bestätigt. Sodann sei darauf hingewiesen, dass lediglich Zweifel oder Eigentumsstreitigkeiten über die zu verarrestierenden Gegenstände oder Rechte grundsätzlich auch keine

10 / 12 Nichtigkeit der Verarrestierung zur Folge haben, sondern einzig das Betreibungsamt dazu verpflichten, das Widerspruchsverfahren i.S.v. Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (vgl. BGE 134 III 122 E. 4.1.). Steht den Beschwerdeführern vorliegend der gerichtliche Klageweg offen, der von ihnen mit Arresteinsprache vom 26. Juli 2019 auch beschritten wurde (vgl. act. A.1, S. 5, Ziff. 3), besteht mangels Rechtsschutzinteresses und gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SchKG kein Raum für die Aufsichtsbeschwerde. 2.1. Bleiben noch die der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zugänglichen Rügen (betreffend den Arrestvollzug als solchen) zu prüfen. Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzungen oder Unangemessenheit geltend gemacht werden (vgl. Abs. 1). Wie erwähnt, kann Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass in der Arresturkunde bezüglich der Objekte Nrn. 19 und 20 angeordnet werde, dass die Konten bis zu einem Deckungsbetrag von CHF 290'000'000.00 gesperrt werden sollen, was dem Arrestbetrag von CHF 241'000'000.00 zzgl. 0.01% Zins pro Tag widersprechen würde. 2.3. Aus dem beschwerdeführerischen Vorbringen wird nicht ersichtlich, was damit gerügt werden soll. Sofern sich das Vorbringen gegen die Sperrlimite als solche richtet, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht zu beanstanden ist (vgl. Hans Reiser, a.a.O., N 69 zu Art. 275 SchKG). Durch die Angabe einer solchen Sperrlimite braucht das Betreibungsamt dem Drittschuldner (vorliegend Bank) die Angabe des Betrages der geltend gemachten Forderung nicht anzuzeigen. Die Sperrlimite errechnet sich aus der Arrestforderung, Zinsen und mutmasslichen Kosten. Ist die Deckung ungenügend, gibt die Bank einen detaillierten Aufschluss über die vorhandenen Vermögenswerte. Liegt die Deckung deutlich über der Sperrlimite, sperrt die Bank die bei ihr belegenen Vermögenswerte nach Massgabe der angegebenen Sperrlimite unter Berücksichtigung allfälliger Kursund Währungsrisiken (Hans Reiser, a.a.O., N 70 zu Art. 275 SchKG). Dabei ist es dem Betreibungsbeamten freigestellt, einen Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrag zu erheben. Entsprechend ginge denn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, sollte er damit geltend machen, dass eine Überpfändung (Art. 97 Abs. 2 SchKG) vorliege. Die Sperrlimite liegt mit CHF 290'000'000.00 genau 20% über dem Gesamtforderungsbetrag und ist folglich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen ist folglich abzuweisen.

11 / 12 3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit sei nicht gegenstandslos geworden ist und soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung obsolet. 5. Weil sich die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund des Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, erfolgt deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000). 6. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 800.00 für das Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten in Höhe von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden 3. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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