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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2019 KSK 2019 61

17. Dezember 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,106 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 17. Dezember 2019 Referenz KSK 19 61 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur gegen Y.1_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich Y.2_____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich Gegenstand Arrestvollzug Anfechtungsobj. Arresturkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 07.08.2019, Mitteilung 17. Dezember 2019

2 / 8 I. Sachverhalt A. Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2_____ das Regionalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte von Y.1_____. B. Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prättigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos wurde mit der Anordnung und Koordination des rechtshilfeweisen Vollzuges beauftragt. Nachdem sämtliche Pfändungsvollzüge der rechtshilfeweise beauftragten Betreibungsämter eingegangen waren, stellte das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 7. August 2019 die Arresturkunde aus (Arrest Nr. _____). C. Mit Eingabe vom 18. August 2019 liess die X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben, mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Arresturkunde vom 7. August 2019 des Betreibungsamtes Prättigau/Davos und damit der Vollzug des Arrestes Nr. _____ [sic!] in Bezug auf die nachfolgend bezeichneten und vom Arrest erfassten Vermögenswerte für nichtig zu erklären und namentlich sei die Arrestverfügung hinsichtlich der nachfolgenden in der Arresturkunde genannten Arrestgegenstände vollumfänglich aufzuheben: - Arrestgegenstand Objekt Nr. _____: Baurechts-Grundstück Geschäftshaus Blatt Nr. _____, der "X._____" 10.1 Grundbuchamt O.1_____ Baurechts-Grundstück Nr. _____, Geschäftshaus _____strasse […] - Arrestgegenstand Objekt Nr. _____: GB-Blatt _____ Geschäftsliegenschaft, _____str, O.1_____ 10.2 Grundbuchamt O.1_____ […] 2. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen, die entsprechenden Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen.

3 / 8 3. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, das Betreibungsamt Plessur anzuweisen, die der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücke aus dem Arrest zu entlassen. 4. Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, die den Arrestbetrag übersteigenden Vermögenswerte aus dem Arrest zu entlassen. 5. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) gemäss Gesetz. Verfahrensantrag 1. Das mit der vorliegenden Beschwerdeschrift eingeleitete Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren KSK 19 55, hängig vor dem Kantonsgericht von Graubünden, zu vereinen. D. Die Arrestgläubigerin, die Y.2_____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf prozessuale Anträge beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den beschwerdeführerischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen und ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren KSK19 55 und KSK 19 61 gutzuheissen und ihr Frist zur Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu setzen. E. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos liess sich mit Eingabe vom 27. August 2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 20. September 2019 teilte Y.1_____ (Arrestschuldner; nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Meier-Dieterle, seinen Vernehmlassungsverzicht mit. G. Mit Eingabe vom 23. September 2019 liess die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 2. Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen. Und dem folgenden Prozessualen Antrag

4 / 8 Die vorliegende Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin und allfälligen anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehandlung erst nach Ablauf deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen. H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 übermittelte das Betreibungsamt Prättigau/Davos dem Kantonsgericht von Graubünden eine Verfügung betreffend Widerspruchsverfahren vom 11. September 2019, welche es an die Verfahrensbeteiligten übermittelt hatte. Dieser ist zu entnehmen, dass diverse Grundstücke aus dem Arrest (Nr. _____) entlassen werden mussten, weil die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) die Widerspruchsklagefrist verstreichen liess. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/54/55/56/59/60/62). In den Verfahren wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfachung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen vereinigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss. Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Vollzugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung führen. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten, deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und damit der Übersichtlichkeit desselben schaden würden. Auch erhöhte die Vereinigung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Vereinigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte. Durch die koordinierte Behandlung und Erledigung der separat geführten Verfahren ist sodann auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen. Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berücksichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden.

5 / 8 1.2. Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den durch das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos durchgeführten Arrestvollzug (Arrest Nr. _____) und verlangt dessen Aufhebung hinsichtlich der in der Arresturkunde vom 7. August 2019 aufgeführten Ziffern 31 und 32 (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, act. 8). Analog der Pfändung, welche Eingang in die Pfändungsurkunde findet, ist der Arrestvollzug, der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt insofern der dortigen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss., Bern 2015, N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017, S. 51). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 276 Abs. 2 SchKG wird dem Arrestschuldner eine Abschrift der Arresturkunde zugestellt. Diese vom Gesetz vorgeschriebene Art der Kenntnisgabe bildet folglich das die Beschwerdefrist auslösende Ereignis. Dasselbe muss aus Gründen der Rechtssicherheit auch für die zur Beschwerde legitimierten Dritten gelten, die gestützt auf Art. 276 Abs. 2 SchKG durch Mitteilung des Betreibungsamtes von der Arrestlegung erfahren (vgl. zum Ganzen Denise Weingart, a.a.O., N 597). In casu wurde der Beschwerdeführerin die Arrestlegung betreffend die erwähnten Objekte gemäss Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 mit Zustellung der Arresturkunde vom 7. August 2019 am 8. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. B.1 und B.2). Die Beschwerde vom 19. August 2019 wurde – unter Berücksichtigung der um einen Tag verlängerten Frist (Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG) – fristgemäss erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). 1.4. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre besitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Ur-

6 / 8 teil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III 595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittansprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII 125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde – als kantonales Verfahrensrecht – zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Thomas Engler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 242 ZPO). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den Arrestvollzug als Dritteigentümerin der Arrestgegenstände (act. A.1, Begehren Ziff. 1; act. B.3 und B.4) in ihren Rechten betroffen und damit zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Indessen gilt zu beachten, dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Verfügung vom 11. September 2019 diverse mit Arrest belegte Grundstücke aus diesem entliess (vgl. act. E.2). Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) es unterlassen hatte, bezüglich dieser Grundstücke innert Frist das Widerspruchsverfahren anzustrengen, sodass der Arrestbeschlag aufzuheben war. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 stellte der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sodann von Amtes wegen fest, dass keine diese Verfügung betreffenden Rechtsmittel innert Frist eingereicht worden waren, sodass die verfügte Entlassung der darin erwähnten Grundstücke aus dem Arrest unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Mit der erwähnten Verfügung wurden sämtliche mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Arrestlegungen aufgehoben (vgl. act. E.2). Damit mangelt es der Beschwerdeführerin nunmehr infolge Wegfall der angefochtenen Streitgegenstände an der Beschwer, sodass die Beschwerde im Rahmen deren Wegfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2.1. Bleiben noch die offenen Rügen hinsichtlich des Arrestvollzuges im Allgemeinen zu prüfen. Mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzungen oder Unangemessenheit geltend gemacht werden (vgl. Abs. 1). Wie erwähnt, kann Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG).

7 / 8 2.2. In Rechtsbegehren Ziffer 1 weist die Beschwerdeführerin auf Nichtigkeit hin. In der Beschwerdebegründung fehlen indessen entsprechende Ausführungen zur Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung. Solche sind weder erstellt noch ersichtlich. 2.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Überpfändung. Es seien Arrestgegenstände mit einem Wert über der Arrestforderung verarrestiert worden (vgl. act. A.1, S. 15, Ziff. 23. f.). Wie die Beschwerdeführerin richtig festhält, wird der Arrestbetrag gemäss Arresturkunde vom 7. August 2019 mit CHF 241'000'000.00 zzgl. 0.01 % Zins (pro Tag) seit dem 8. Juli 2016 beziffert. Der Schätzwert der verarrestierten Vermögenswerte beziffert die Arresturkunde einerseits mit CHF 187'442'374.00 und andererseits mit CHF 96'327'000.00, was einem Schätzungstotal von CHF 283'769'374.00 entspricht (vgl. Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, Ziffer 8, S. 10 in fine und S. 35 in fine). Zwar trifft zu, dass eine Überpfändung grundsätzlich nicht statthaft ist (vgl. 97 Abs. 2 SchKG). Indes gilt es zu beachten, dass i.d.R. ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrages angemessen ist (vgl. Hans Reiser, a.a.O., N 69 zu Art. 275 SchKG). Damit liegt die vom Betreibungsamt Prättigau/Davos vorgenommene Arrestierung von Gegenständen im Umfang von CHF 283'769'374.00 noch im angemessenen Rahmen. Dass eine zu tiefe Einschätzung der Gegenstände zu einer Überpfändung führen würden, rügt die Beschwerdeführerin nicht. Die Rüge der Überpfändung zielt folglich ins Leere und ist abzuweisen. 3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, bzw. soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung obsolet. 5. Die vorliegende Entscheidung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000). 6. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 800.00 für das Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten in Höhe von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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