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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.08.2020 KSK 2019 57

13. August 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,480 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Entscheid vom 13. August 2020 (Mit Urteil 5D_237/2020 vom 02. Oktober 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 19 57 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden vom 03. Juni 2019, mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 05. August 2019 (Proz. Nr. 335-2019-59) Mitteilung 24. August 2020

2 / 9 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 18. April 2019 (Poststempel 23. April 2019) an das Regionalgericht Imboden liess der B._____, vertreten durch dessen Inkassostelle, ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen A._____ eingeleiteten Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Imboden vom 14. März 2019) für den Betrag von CHF 568.25 zuzüglich CHF 32.00 Mahn- und Inkassospesen sowie CHF 53.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners, stellen. Er stützte sich für die Begründung des Gesuchs auf zwei Entscheide des B._____ vom 19. April 2017 und vom 4. September 2018, mit welchen A._____ in einem von der C._____ angehobenen Ausweisungsverfahren zur Tragung der mit der zwangsweisen Räumung des Mietobjekts verbundenen Kosten verpflichtet worden ist. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2019 wurden die Parteien zur mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. Juni 2019, 09.00 Uhr, vorgeladen und A._____ Gelegenheit eingeräumt, bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen. C. Nachdem zur Rechtsöffnungsverhandlung keine der Parteien erschienen war und A._____ auch keine schriftliche Stellungnahme eingereicht hatte, erkannte die Einzelrichterin SchKG am Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 3. Juni 2019, am 8. Juli 2019 ohne Begründung und auf fristgerechtes Ersuchen von A._____ am 5. August 2019 in schriftlich begründeter Form mitgeteilt, was folgt: 1. Das Gesuch vom 18. April 2019 wird teilweise gutgeheissen und es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden für den Betrag von CHF 568.25 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 100.00 gehen zulasten des Schuldners und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden beim Gläubiger und gesuchstellenden Partei unter Regresserteilung auf den Schuldner und gesuchsgegnerische Partei erhoben. Ausseramtlich hat der Schuldner und gesuchsgegnerische Partei den Gläubiger und gesuchstellende Partei für seine Umtriebe mit CHF 100.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel). 4. (Mitteilung). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ mit Ausweisungsentscheid des B._____ vom 19. April 2017 unter Androhung einer zwangsweisen Räumung auf seine Kosten verpflichtet worden sei, sein sich auf dem C._____ befindliches Mobilhome und seine persönlichen Effekten bis zum 8. Mai 2017 zu entfernen. Im Entscheid vom 4. September 2018 werde sodann festgestellt, dass

3 / 9 das zwischenzeitlich demontierte und an einen neutralen Ort verbrachte Mobilhome von A._____ definitiv zur freien Verfügung der C._____ stehe. Die Kosten im Betrage von CHF 7'968.25 für die Demontage und den Abtransport des Mobilhome seien A._____ auferlegt und mit dem von der C._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 verrechnet worden. Für die Differenz von CHF 468.25 zuzüglich der ihm ebenfalls auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 100.00 sei A._____ betrieben worden. Zwar sei für die genannten Entscheide keine formelle Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden. Aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Entscheiden und der Einleitung der Betreibung sei indessen davon auszugehen, dass diese vollstreckbar seien. Auf dem Zahlungsbefehl habe A._____ ausgeführt, im Verfahren _____ eine Replik mit Rechtsbegehren auf die Urteile vom 19. April 2017 eingereicht zu haben. Auf den in Frage stehenden Entscheiden sei jedoch als Referenz _____ aufgeführt. Am Rechtsöffnungsverfahren habe sich A._____ nicht beteiligt, sodass keine Urkunden vorlägen, welche eine Überprüfung der auf dem Zahlungsbefehl angebrachten Bemerkung zuliessen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Entscheid vom 4. September 2018 in Verbindung mit jenem vom 19. April 2017 für die in Frage stehende Forderung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle. Mangels Beteiligung am Verfahren habe A._____ keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) vorgebracht, so dass mit Ausnahme der Mahn- und Betreibungskosten von CHF 32.00, für welche kein Titel vorliege, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. August 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin führte er einleitend aus, er habe vom 15. Mai 2017 bis zum 1. August 2019 im B._____ nie ein gültiges Urteil bekommen und akzeptiere keine Urteile, welche er nie erhalten habe. Anschliessend schilderte er die Vorkommnisse rund um die Kündigung und Räumung der von ihm gemieteten Parzelle auf dem C._____ aus seiner Sicht und machte unter Beilage diverser Schriftstücke sinngemäss geltend, der Entscheid vom 19. April 2017 basiere auf unwahren Angaben und manipulierten Geschichten und der Abbruch des Mobilhome sei widerrechtlich erfolgt. Abschliessend ersuchte er darum, seiner Beschwerde zuzustimmen und den Entscheid in Würdigung des von ihm dargelegten Sachverhalts zu treffen. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 250.00 aufgefordert, welcher in der Folge fristgerecht einging.

4 / 9 F. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Staats O.1_____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wurde verzichtet. G. In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Orientierungskopien verschiedener Eingaben an das Regionalgericht Imboden zukommen, welche er dort in drei anderen Rechtsöffnungsverfahren mit ähnlichen Sachzusammenhang eingereicht hatte. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei der Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 5. August 2019 mit nachträglicher schriftlicher Begründung mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zu. Mit der am 8. August 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde die genannte Frist folglich gewahrt. Alle späteren Eingaben erfolgten erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und können daher keine Berücksichtigung mehr finden. 1.3.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer, im vorliegenden Fall nicht einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus-

5 / 9 fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind jedoch neue rechtliche Erwägungen (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals Vorbringen zur Sache tätigt und in diesem Zusammenhang Urkunden einreicht, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben, handelt es sich um unzulässige Noven, welche bei der Beurteilung der Beschwerde ausser Betracht bleiben müssen. 1.4.1. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie oder entspricht sie nicht den dafür geltenden Anforderungen, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, hat sie einerseits Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Anderseits muss aus der Begründung in jedem Fall hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO). 1.4.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere

6 / 9 Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, a.a.O. N 13 zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). So genügt bei Laien als Antrag praxisgemäss eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, bleibt es dabei, dass auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 1.4.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Seine Beschwerdeschrift enthält keine förmlichen Anträge, sondern einzig die Bitte, seiner Beschwerde zuzustimmen und einen Entscheid in Würdigung des von ihm geschilderten Sachverhalts zu treffen. Ein konkreter Antrag, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, fehlt. Immerhin lässt sich bei gutem Willen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch herauslesen, dass er eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt, so dass das Antragserfordernis noch knapp als erfüllt erachtet werden kann. Schwerer wiegt indessen, dass in der Beschwerdeschrift – sieht man von den neuen und daher unzulässigen Sachvorbringen ab – eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in den rechtlich relevanten Punkten vollständig fehlt. Nachdem sich der Beschwerdeführer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, hätte er mit seiner Beschwerde – statt die Vorkommnisse rund um die Räumung des von ihm gemieteten Standplatzes aus seiner Sicht zu schildern und die Rechtmässigkeit der im B._____ ergangenen Urteile pauschal zu bestreiten – aufzeigen müssen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt auf die ihr vorliegenden Urkunden offensichtlich unrichtig festgestellt und/oder sie die Entscheide des B._____ vom 19. April 2017 und vom 4. September 2018 zu Unrecht als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG erachtet hat. Zu den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. So bleibt insbesondere die Feststellung, wonach die in der Begründung seines Rechtsvorschlages genannte Referenz des Urteils, gegen welches er eine "Replik" eingereicht habe, nicht mit derjenigen der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Entscheid übereinstimmt, ebenso unbeanstandet wie die Schlussfolgerung, dass aufgrund des grossen zeitlichen Abstands zwischen den beiden Entscheiden und der Einleitung des Betreibungsverfahrens ohne weiteres von deren Vollstreckbarkeit ausgegangen werden kann. Dass er die genannten Entscheide nie erhalten

7 / 9 habe, ist eine neue Behauptung tatsächlicher Natur, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden kann. Letztlich wurden somit keine gültigen Beschwerdegründe geltend gemacht, womit es auch für einen Laien an einer genügenden Beschwerdebegründung fehlt. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche korrekt ist und auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Grund zu Beanstandungen gibt. So steht seine Behauptung, keines der Urteile, die der betriebenen Forderung zugrunde liegen, erhalten zu haben, in Widerspruch zum Vermerk auf dem Zahlungsbefehl, auf die Urteile vom 19. April 2017 eine Replik eingereicht und darauf noch keine Antwort erhalten zu haben, falls sich dieser Einwand trotz der unterschiedlichen Referenznummer auch auf den hier zur Diskussion stehenden Entscheid bezogen haben sollte. Was sodann die Eröffnung des Entscheides vom 4. September 2018 anbelangt, geht aus demselben hervor, dass die Mitteilung an den Rechtsvertreter erfolgt ist, den das Gericht dem Beschwerdeführer für das fragliche Verfahren bestellt hat, was sich letzterer entgegenhalten lassen muss. Dass die mit dem Rechtsöffnungsgesuch vorgelegten Entscheide nicht mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen waren, steht der Erteilung der Rechtsöffnung ferner nicht entgegen, solange die Vollstreckbarkeit im Rechtsöffnungsverfahren nicht explizit bestritten wird und seit Erlass der Entscheide längere Zeit verstrichen ist (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 55 zu Art. 80 SchKG). Am Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren vorbei gehen sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Hintergründen der in Frage stehenden Entscheide, darf doch die Rechtmässigkeit des zu vollstreckenden Urteils vom Rechtsöffnungsrichter (und damit auch von der Beschwerdeinstanz) nicht mehr geprüft werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 250.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8 / 9 4. Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat. Im Übrigen ergibt sich die einzelrichterliche Kompetenz auch aus Art. 7 Abs. 1 lit. a EGzZPO, da der Streitwert im vorliegenden Verfahren den Betrag von CHF 5'000.00 nicht überschreitet.

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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