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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2019 KSK 2019 56

17. Dezember 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,506 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Arrestvollzug | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 17. Dezember 2019 Referenz KSK 19 56 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur gegen Y.1_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich Y.2_____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich Gegenstand Arrestvollzug Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 16.07.2019, Mitteilung 17. Dezember 2019

2 / 6 I. Sachverhalt A. Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2_____ das Regionalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte von Y.1_____. B. Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prättigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt. C. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos ersuchte mit Schreiben vom 13. Juli 2019 unter anderem das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise um Vollzug des Arrests Nr. _____ hinsichtlich der gemäss Arrestbefehl markierten Gegenständen/Forderungen/Grundstücken bis zu einem Betrage von CHF 245'000'000.00. Der Arrest (Requi Nr. _____; Arrest Nr. _____) wurde durch das Betreibungsamt Plessur am 16. Juli 2019 vollzogen (Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister Nr. 2). D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wurde der X._____ der Einzug von Mietund Pachtzinsen der arrestierten Grundstücke wie folgt angezeigt (act. B. 1): Grundstücke: 9.1 Nr. _____, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, _____weg, O.1_____; 9.2 Nr. _____, _____platz, O.1_____; 9.3 Nr. O.1_____, _____, O.1_____, ein selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten des Grundstückes Nr. _____, Plan Nr. _____, _____weg, O.1_____, im Eigentum von A._____, O.1_____, gültig bis _____; 9.4 Nr. _____, ein Geschäftshaus, _____strasse, O.1_____; 9.5 Nr. _____ sowie die Parkplätze Nr._____ und _____ im 1. UG C-D bzw. Nr. _____ und _____ im 2. UG C-D, _____strasse, O.1_____; inkl. 60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. O.1_____/_____; 9.6 Nr. _____, _____strasse, O.1_____; inkl. _____ Miteigentum am Grundstück Nr. O.1_____/_____ [sic!]; und 9.7 Nr. _____, _____strasse, O.1_____ infolge Arrest werden die von nun an fälligen Miet- und Pachtzinse Ihrer Grundstücke durch unsere Amtsstelle eingezogen.

3 / 6 […] E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob die X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen den Arrestvollzug wegen Nichtigkeit erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 16.07.2019 (act. B.1; Anzeige an den Grundeigentümer betreffend Einzug der Miet- und Pachtzinse und betreffend Herausgabe von Verwaltungsunterlagen etc.; betreffend Arrestziffern 9.1-9.7). F. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2019 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. G. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Vernehmlassung mit Eingaben vom 23. August 2019 bzw. 2. September 2019 ein. Y.1_____ teilte mit Eingabe vom 2. September 2019 seinen Vernehmlassungsverzicht mit. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/54/55/59/60/61/62). In den Verfahren wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfachung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen vereinigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss. Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Vollzugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung führen. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten, deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und damit der Übersichtlichkeit des selben schaden würden. Auch akzentuierte die Vereinigung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Vereinigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte. Durch die koordinierte Behandlung der separat geführten Verfahren ist sodann

4 / 6 auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen. Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berücksichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden. 1.2. Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den durch das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise vollzogenen Arrest Nr. _____ (Requi Nr. _____) und verlangt dessen Aufhebung hinsichtlich der 9.1 bis 9.7 der Arresturkunde (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister 2). Analog der Pfändung, welche Eingang in der Pfändungsurkunde findet, ist der Arrestvollzug, der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt insofern der dortigen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss., Bern 2015, N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017, S. 51). Darüber hinaus stellt auch die Arrestanzeige vom 16. Juli 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin die Verarrestierung angezeigt wurde, eine Verfügung im formellen Sinne dar, die ohne weiteres anfechtbar ist (vgl. act. B.1). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). In casu wurde der Beschwerdeführerin die Arrestlegung der Grundstücke gemäss Ziffern 9.1 bis 9.7 des Arrestbefehls am 16. Juli 2019 mit separaten Schreiben zur Kenntnis gebracht (act. B.1 und B.2). Die Beschwerde vom 26. Juli 2019 wurde damit innert Frist erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). 1.4.1. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre besitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III 595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittan-

5 / 6 sprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII 125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde – als kantonales Verfahrensrecht – zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Thomas Engler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1 zu Art. 242 ZPO). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den Arrestvollzug als Dritteigentümerin der arrestierten Grundstücke und als Adressatin der ihr gegenüber verfügten Anzeigen (act. B.1) in ihren Rechten betroffen und damit zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Indessen gilt zu beachten, dass das Betreibungsamt Plessur mit Eingabe vom 13. September 2019 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitteilte, dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos den Arrest betreffend der arrestierten Grundstücke Nr. 9.1 bis 9.7 (vgl. act. B.1) aufgehoben habe (vgl. act. E.2, E.3 und E.4). Da sich die Beschwerde nur gegen den Arrestvollzug hinsichtlich dieser Grundstücke richtete, ist die Beschwerde infolge Wegfalls der Beschwer als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung obsolet. 3. Die Verfügung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000). 4. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.

6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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