Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Entscheid vom 17. Juli 2019 Referenz KSK 19 38 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Ferrari Via S. Balestra 18, 6901 Lugano Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Maloja vom 07. Mai 2019, gleichentags mitgeteilt (Proz. Nr. 335-2019-72) Mitteilung 11. September 2019
2 / 8 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 8. April 2019 an das Regionalgericht Maloja liess die Y._____ ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen X._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ (Zahlungsbefehl des Betreibungsund Konkursamtes der Region Maloja vom 21. Dezember 2018; Rechtsvorschlag vom 18. Januar 2019) für die Beträge von CHF 14'000.00 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 31. März 2015, von CHF 650.00 (Gerichtskosten), von CHF 2'800.00 (Parteientschädigung) sowie von CHF 103.30 (Zahlungsbefehlskosten) stellen. Die Y._____ stützte sich zur Begründung ihres Gesuchs auf die ihr mit Entscheid des Pretore aggiunto del Distretto di Lugano vom 20. Juni 2018 (Prozess Nr. SE.2017.36) zugesprochenen Forderungen. B. In seiner Stellungnahme vom 30. April 2019 beantragte X._____ die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Er führte begründend aus, dass er den Vertrag mit der Y._____ über die Lieferung und den Einbau von Sanitärapparaten in die Wohnung seiner ehemaligen Ehefrau für diese unterzeichnet habe. Er habe daher einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von Art. 112 OR abgeschlossen. Die Vertragsbeziehung bestehe zwischen der Y._____ und seiner ehemaligen Ehefrau. Überdies schulde auch Letztere den geforderten Betrag der Y._____ aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der A._____ nicht. C. Mit Entscheid vom 7. Mai 2019, gleichentags mitgeteilt, verfügte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja, was folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2018) für den Betrag von CHF 14'000.- zuzüglich Verzugszins von 5 % Zins seit 31. März 2015, für CHF 650.- sowie CHF 2'800.- definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 400.werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden mit dem bei der Gesuchstellerin bezogenen Kostenvorschuss verrechnet unter Erteilung des Regressrechts auf den Gesuchsgegner erhoben. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin mit CHF 600.- ausseramtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung) Der Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja erwog, aus dem vollstreckbaren Tessiner Entscheid gehe hervor, dass dieser unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ergangen sei. Da der Rechtsöffnungsrichter weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden habe, noch sich mit der mate-
3 / 8 riellen Richtigkeit des Urteils befassen müsse, sei auf die Ausführungen von X._____, die den (materiellen) Bestand der Forderung bzw. die materielle Richtigkeit des Tessiner Entscheids in Frage stellen würden, nicht weiter einzugehen. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG könne lediglich überprüft werden, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Keine Rechtsöffnung zu gewähren sei für die Zahlungsbefehls- und weiteren Betreibungskosten. D. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Mai 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte das Folgende: • Il reclamo è accolto. • Di conseguenza la decisione dell'onorevole giudice unico presso il Tribunale civile di prima istanza (SchKG) del 7 maggio 2019 (PROZ.NR. 335-2019-72), è annullata. • Protestate tasse, spese e ripetibili. Die Begründung der Beschwerde entspricht derjenigen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. April 2019 an das Regionalgericht Maloja. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Mai 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Der beim Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 29. Mai 2019 erhobene Kostenvorschuss von CHF 500.00 ging innert Frist ein. F. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet. G. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, in den Eingaben der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah-
4 / 8 ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 7. Mai 2019 und wurde den Parteien gleichentags per Einschreiben, jedoch nicht mit der Versandart speziell für Gerichtsurkunden, mitgeteilt. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde das Einschreiben vom Beschwerdeführer am 18. Mai 2019 am Postschalter in O.1_____ abgeholt. Die Beschwerde wurde am 28. Mai 2019 der Post übergeben, womit die Beschwerde innert zehn Tagen seit Abholung eingereicht wurde. Allerdings war die Sendung gemäss der Sendungsverfolgung der Post seit dem 8. Mai 2019 postlagernd in der Filiale und bereit zur Abholung. Die Zustellung einer Abholungseinladung ist aus der Sendungsverfolgung nicht ersichtlich. 1.2.1. Die Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), gilt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung auch bei postlagernden Sendungen. Das heisst, dass die Frist für den Eintritt der Zustellfiktion bei postlagernden Sendungen ebenfalls sieben Tage beträgt, auch wenn die Aufbewahrungsfrist bei einer Postlagersendung gemäss den Geschäftsbedingungen der Post grundsätzlich einen Monat beträgt (Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung Art. 1-149 ZPO, Band I, Bern 2012, N 21 zu Art. 138 ZPO m.w.H.; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 19 f. zu Art. 138 ZPO). So entschied das Bundesgericht mit Zustimmung sämtlicher Abteilungen, dass auch unter neuem Recht aus Gleichbehandlungs-, Missbrauchs-, und Praktikabilitätsüberlegungen beim Postrückbehaltungsauftrag die Zustellfiktion gelte, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten sei (BGE 134 V 49 E. 4 - in Analogie zu Art. 38 Abs. 2bis ATSG [SR 830.1] sowie Art. 44 Abs 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG [SR 172.021] mit Hinweis auf BGE 123 III 492 E. 1). Gibt somit der Empfänger dem Postamt die Anweisung, seine Postsendungen zurückzubehalten, gilt die eingeschriebene Sendung nicht zum tatsächlichen Abholungszeitpunkt als zugestellt, sondern sieben Tage nach Eingang der Sendung beim Postamt am Wohnort des Empfängers (BGE 141 II 429 E. 3.3 [= Pra 105 (2016) Nr. 53]; zu Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Diese Rechtsprechung
5 / 8 wurde denn auch explizit in Bezug auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 4A_660/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.4, und 5D_149/2018 vom 7. Mai 2019, E. 2). Überdies stellt die Unkenntnis der Rechtsregel der Zustellfiktion gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Fristwiederherstellungsgrund dar und die Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheids per Einschreiben ist gesetzeskonform (Urteil des Bundesgerichts 5D_149/2018 vom 7. Mai 2019, E. 2). 1.2.2 Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids rechnen, nachdem ihm in der Vernehmlassungsaufforderung ein Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt worden war und er seine Vernehmlassung eingereicht hatte. Folglich ist von der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO auszugehen. Der Entscheid traf am 8. Mai 2019 in der Poststelle ein, weshalb die Abholfrist am 9. Mai 2019 begann und am 15. Mai 2019 endete. Folglich gilt die Zustellung als am 15. Mai 2019 erfolgt, so dass die Beschwerdefrist am 16. Mai 2019 zu laufen begann und unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 27. Mai 2019 endete. Die erst am 28. Mai 2019 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 1.3. Wie nachfolgend dargelegt wird, wäre der Beschwerde im Übrigen, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre, kein Erfolg beschieden. 1.3.1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Ein blosser Verweis auf die vor erster Instanz gemachten Ausführungen und frühere Prozesshandlungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen indes nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Damit die Beschwerde dem Begründungserfordernis genügt, ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Er ist gehalten, in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei ist der gerügte Mangel des Entscheids oder des erstinstanzlichen Verfahrens substantiiert zu umschreiben (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.]. Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 mit Verweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO).
6 / 8 1.3.2. Bei mangelhaften Begründungen ist auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zur ergänzen oder nachzubessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Freilich sollten bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten gestellt werden, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Berufungsanträge (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 12 ff. zu Art. 311 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Jedoch bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer minimalen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen, so dass für die Beschwerdeinstanz ersichtlich wird, was nach Auffassung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Belässt es ein Beschwerdeführer bei einer blossen Wiederholung dessen, was er bereits in erster Instanz vorgebracht hat, ohne wenigstens ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, erweist sich die Begründung als ungenügend und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, d.h. beschränkt sie sich auf pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil, lässt dies das Eintreten auf die Beschwerde zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. 1.3.3. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb es sich um eine Laieneingabe handelt. Die Beschwerde enthält zwar Anträge und es wird der gesetzlich vorgesehene Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch den Vorderrichter geltend gemacht, dazu werden aber lediglich die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation wiederholt. Auf die Erwägung des Vorderrichter, dass der materielle Bestand der Forderung respektive die Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Gerichtsentscheides im Rechtsöffnungsverfahren gar nicht mehr zu prüfen sei, geht der Beschwerdeführer gar nicht ein. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe vielmehr die Vorbringen in seiner vor erster Instanz eingereichten Stellungnahme. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt
7 / 8 komplett, weshalb die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO auch für eine Laieneingabe nicht erfüllt sind. 1.3.4. Der Beschwerdeführer verkennt den Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, in dem es lediglich darum geht, zu prüfen, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt. Einwände gegen die Passivlegitimation hätte er mit Berufung gegen den Entscheid des Pretore aggiunto del Distretto di Lugano vom 20. Juni 2018 vorbringen müssen. Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, kann darauf im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Der Vorderrichter war nicht gehalten, sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zum materiellen Bestand der Forderung zu befassen, sondern durfte sich mit der Feststellung begnügen, dass mit dem vorgelegten Luganer Gerichtsentscheid ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt und der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht hat. Beides trifft offensichtlich zu und bleibt in der Beschwerde auch unbestritten. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid erweist sich somit in allen Teilen als korrekt und dem Vorderrichter ist weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des für die Frage der Rechtsöffnung erheblichen Sachverhalts vorzuwerfen. Demzufolge wäre auf die Beschwerde selbst bei Rechtzeitigkeit nicht einzutreten, jedenfalls aber wäre sie abzuweisen, da einerseits die Beschwerde das Begründungserfordernis von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und sich andererseits der angefochtene Entscheid in allen Teilen als korrekt und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit 61 Abs.1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.25) auf CHF 500.00 festgesetzt. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZ- PO in einzelrichterlicher Kompetenz. III. Demnach wird erkannt:
8 / 8 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: