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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.04.2019 KSK 2019 23

11. April 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·785 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 11. April 2019 Referenz KSK 19 23 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 15.03.2019, mitgeteilt am 15.03.2019 Mitteilung 12. April 2019

2 / 5 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 03. Oktober 2016 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über CHF 10'050.00 zuzüglich Zins stellte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (im folgenden Betreibungsamt Imboden) am 03. Oktober 2016 den entsprechenden Zahlungsbefehl erliess (Betreibung Nr. _____), welcher X._____ am 05. Oktober 2016 ausgehändigt wurde, – dass die Betreibung nach deren Fortsetzung mit einem Verlustschein über CHF 9'007.62 endete, welcher am 02. November 2017 ausgestellt wurde, – dass die Y._____ am 18. Dezember 2017 ein weiteres Fortsetzungsbegehren stellte (Betreibung Nr. _____) und die betreffende Betreibung ebenfalls mit einem am 08. Februar 2019 ausgestellten Verlustschein über CHF 9'101.72 endete, – dass die Y._____ am 21. Februar 2019 ein neues Betreibungsbegehren gegen X._____ gestützt auf den letzten Verlustschein stellte, – dass der Zahlungsbefehl über CHF 9'101.72 am 22. Februar 2019 erlassen wurde und X._____ am 26. Februar 2019 zugestellt wurde, – dass X._____ dagegen am 14. März 2019 Rechtsvorschlag erhob (Betreibung Nr. 2190985), – dass das Betreibungsamt Imboden X._____ am 15. März 2019 mitteilte, der Rechtsvorschlag sei verspätet erhoben worden, – dass X._____ am 19. März 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist stellte und geltend machte, er habe den Rechtsvorschlag zu spät erhoben, weil er in dieser Zeit die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen seines Arbeitgebers erhalten habe, was bei ihm als 62-jährigen zu einer psychischen Depression geführt habe; zudem habe er auf dem Zahlungsbefehl eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung der Forderung gelesen und habe gedacht, er habe auch so lange Zeit, um Rechtsvorschlag zu erheben; schliesslich arbeite er bei einem Arbeitsvertrag über 80% jedoch 110%, – dass sowohl die Y._____ als auch das Betreibungsamt Imboden am 21. bzw. 29. März 2019 auf Abweisung des Gesuchs antrugen,

3 / 5 – dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann, – dass die Wiederherstellung einer Frist im SchKG an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist; dementsprechend ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (BGer 7B.171/2005 E .3.2.3; BGer 5A_149/2013 E. 5.1.1), – dass ein absolut unverschuldetes Hindernis etwa bei einem Unfall oder einer Krankheit vorliegt, sofern der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu Handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2.a), – dass nach der Rechtsprechung insbesondere dann kein absolut unverschuldetes Hindernis vorliegt bei mangelnder Rechtskenntnis, bei Arbeitsüberlastung, bei fehlerhafter Fristberechnung oder bei depressiver Verstimmung (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 11 und 12 zu Art. 33 SchKG), – dass X._____ nicht geltend machen kann und auch keinerlei Beweise dafür vorbringt, dass er durch seine Depression oder seine langen Arbeitszeiten nicht in der Lage gewesen wäre, selber rechtzeitig Recht vorzuschlagen oder eine Drittperson mit der Erhebung des Rechtsvorschlags zu betrauen, – dass der verspätete Rechtsvorschlag auch nicht damit entschuldigt wird, dass der Schuldner gedacht hat, er habe dafür 20 Tage Zeit, – dass nämlich auf dem Zahlungsbefehl unter dem Titel Rechtsvorschlag die Frist von 10 Tagen fett hervorgehoben ist, – dass X._____ somit kein absolut unverschuldetes Hindernis als Grund für den verspäteten Rechtsvorschlag geltend machen kann, – dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags somit abzuweisen ist, – dass für dieses Verfahren beim Gesuchsteller keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

4 / 5 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 entschieden: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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