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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.09.2019 KSK 2019 21

12. September 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,262 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 12. September 2019 Referenz KSK 19 21 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Brunner und Hubert Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 27. November 2018, mitgeteilt am 26. Februar 2019 (Proz. Nr. 335-2018-242) Mitteilung 16. September 2019

2 / 10 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 ersuchte die Y._____ das Regionalgericht Plessur um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen X._____ angehobenen Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Zürich 1, und zwar für die Beträge von CHF 387'893.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2016, CHF 14'636.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2017, CHF 31'214.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2017, CHF 4'829.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2017 sowie CHF 1'540.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Juni 2017, zzgl. Arrest- und Betreibungskosten. Zur Begründung ihres Gesuches stützte sich die Y._____ auf den Arrestbefehl Nr. _____, der vom Regionalgericht Plessur am 11. Juli 2018 erlassen und am 6. August 2018 leicht berichtigt worden sei. Das Betreibungsamt Zürich 1 habe am 22. Oktober 2018 mitgeteilt, dass gegen den Arrest innert Frist keine Einsprache erhoben worden sei, weshalb das Verfahren rechtskräftig sei, und bei der B.1_____ arrestweise ein Betrag von CHF 580'000.00 sichergestellt sei. Gleichzeitig sei ihrem Vertreter das Doppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden, gegen welchen die Schuldnerin am 28. August 2018 Rechtsvorschlag habe erheben lassen. Es sei daher unter Beachtung der 10-tägigen Frist gemäss Art. 279 SchKG um Rechtsöffnung nachzusuchen. Als Rechtsöffnungstitel wurden das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts O.1_____ vom 7. September 2017 (mit Vollstreckbarkeitsvermerk vom 20. Oktober 2017), das Urteil des Landesgerichts O.2_____ vom 21. Oktober 2015 und das (die dagegen erhobene Berufung abweisende) Urteil des Oberlandesgerichts O.3_____ vom 23. Februar 2016 (mit für beide Urteile ausgestelltem Vollstreckbarkeitsvermerk vom 17. Juni 2016) sowie der Beschluss des Bezirksgerichts O.1_____ vom 23. Juni 2017 ins Recht gelegt. B. Mit Eingabe vom 23. November 2018 nahm Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Mauro Lardi, der damalige Rechtsvertreter von X._____, zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Bestritten wurde im Wesentlichen, dass die vorgelegten österreichischen Urteile als Rechtsöffnungstitel für die betriebenen Forderungen dienen könnten. Das Urteil des Landesgerichts O.2_____ vom 21. Oktober 2015 laute auf Herausgabe von Goldbarren resp. Goldmünzen und enthalte keine Verpflichtung auf Geldzahlung, weshalb der entsprechende Anspruch nicht mittels Betreibung in der Schweiz durchgesetzt werden könne. Das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts O.1_____ könne sodann in der Schweiz nicht anerkannt und vollstreckt werden, da es gegen eine in der Schweiz wohnhafte Person von einem örtlich nicht zuständigen ausländischen Gericht in absentia ergangen sei und X._____ sich auf das entsprechende Verfahren in Österreich nie eingelassen habe. Zudem wurde angemerkt, dass im Falle einer Rechtsöffnung frühestens ab dem 21. September

3 / 10 2017 Verzugszins verlangt werden könne und dieser aufgrund § 1000 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) auf 4 % festzusetzen sei. C. Am 27. November 2018 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Rechtsvertreter beider Parteien an ihren Begehren festhielten und zusätzliche Urkunden einreichten. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Y._____ Frist zur Einreichung der Formulare gemäss Anhang V des Lugano-Übereinkommens (Nachweis gemäss Art. 54 LugÜ) gesetzt. Diese wurden dem Gericht am 9. Januar 2019 eingereicht und der Gegenpartei am 10. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Entscheid vom 27. November 2018 (sic!), am 29. Januar 2019 ohne Begründung und am 26. Februar 2019 schriftlich begründet mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter in SchKG-Sachen am Regionalgericht Plessur was folgt: 1. Im Verfahren der Y._____ gegen X._____ des Betreibungsamtes Zürich 1 mit der Betreibung Nr. _____ wird für folgende Beträge definitive Rechtsöffnung erteilt: - CHF 387'893.00 nebst Zins zu 4 % seit 21. September 2017 - CHF 14'636.00 nebst Zins zu 4 % seit 21. September 2017 - CHF 31'214.00 nebst Zins zu 4 % seit 17. Juni 2016 - CHF 4'829.00 nebst Zinst zu 4 % seit 17. Juni 2016 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3. a) Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei der Y._____ unter Regresserteilung auf X._____ erhoben. b) X._____ hat der Y._____ eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). D. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. März 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 1. April 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.00 zu überweisen, der in der Folge fristgerecht einging.

4 / 10 F. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2019 begehrte die Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit denn auf diese eingetreten werden könne. G. Mit Eingabe vom 11. April 2019 reichte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Replik ein, worauf die Beschwerdegegnerin nach ihr gewährter Fristerstreckung am 30. April 2019 eine Duplik einreichte. Innert der auf ihren Antrag hin eingeräumten Frist zur Ausübung des verfassungsmässigen Replikrechts reichte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 eine weitere Rechtsschrift ein. Darin berichtigte sie das mit der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren insofern, als bei Gutheissung der Beschwerde eine Verlegung der Kosten zulasten der Beschwerdegegnerin beantragt werde. H. Mit Hinweis darauf, dass das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO), räumte die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer beiden Parteien Frist bis zum 21. Juni 2019 ein, um sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz zu äussern. Davon machte die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 20. Juni 2019 Gebrauch, während sich die Beschwerdeführerin trotz gewährter Fristerstreckung nicht vernehmen liess. I. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Mauro Lardi dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass die Beschwerdeführerin ihm die Vollmacht entzogen habe. J. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts

5 / 10 [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 lit. a ZPO). 1.2. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheides beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und zwar schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid, der trotz der nachträglichen Beweisabnahme auf den Tag der mündlichen Verhandlung datiert ist, wurde den Parteien am 26. Februar 2019 in begründeter Form mitgeteilt und vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 in Empfang genommen (RG act. V/9). Die Beschwerdefrist hat somit am 7. März 2019 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 18. März 2019 geendet. Die am letztgenannten Tag der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich demnach als fristgerecht. Da sie im Übrigen auch den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.1. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO). 2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der von der Beschwerdegegnerin angehobenen Arrestbetreibung. Gerügt wird, dass die Voraussetzungen für eine (vorfrageweise) Vollstreckbarerklärung der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten österreichischen Urteile zu Unrecht bejaht worden seien. Von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, dass der Vorderrichter seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat, obwohl die Rechtsöffnung eine in Zürich angehobene Betreibung betrifft. Der Vorderrichter hat diesbezüglich auf Art. 84 SchKG verwiesen und erwogen, die Beschwerdeführerin sei in Chur domiziliert, womit die örtliche Zuständigkeit bestehe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9). Aus ihrem Wohnsitz hat denn auch die Beschwerdeführerin selber in ihrer Stellungnahme (RG act. I/2 Rz. 2) die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abgeleitet und diese folglich anerkannt. Art. 84 Abs. 1 SchKG knüpft die örtliche Zuständigkeit für Rechtsöffnungsverfahren indessen nicht an den Wohnsitz, sondern an den Betreibungsort. Eine vom (bisherigen) Betreibungsort abweichende Zuständigkeit am Wohnsitz des Schuldners kann sich ergeben, wenn es nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, aber vor Einleitung des Rechtsöff-

6 / 10 nungsverfahrens zu einer Verlegung des Wohnsitzes kommt: in einem solchen Fall hat der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren grundsätzlich bereits beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen, wo anschliessend auch die Betreibung fortzusetzen ist. Denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich durch Umkehrschluss aus Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners. Das Gesagte gilt allerdings nur für den vom Wohnsitz des Schuldners abhängigen ordentlichen Betreibungsort. Auf die besonderen Betreibungsorte, insbesondere also im Falle einer Betreibung am Arrestort (Art. 52 SchKG), ist Art. 53 SchKG hingegen nicht anwendbar (BGE 136 III 373 E. 2.1 und 115 III 28 E. 2; Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 3 zu Art. 53 SchKG [zit. Basler Kommentar SchKG I]). Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht an deren Wohnsitz, sondern in Zürich betrieben hat (RG act. II/5), wo denn auch der beim Regionalgericht Plessur gestützt auf Art. 271 Abs.1 Ziff. 1 und 4 SchKG erwirkte Arrestbefehl (RG act. II/1 und II/2) vollzogen worden ist (RG act. II/3 und II/4). Selbst wenn die Beschwerdeführerin  wie von ihr geltend gemacht (vgl. RG act. I/2 Rz. 3 ff.)  andauernd Wohnsitz in Chur gehabt hätte, war die Betreibung am Arrestort jedenfalls zulässig (vgl. Felix C. Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 279 sowie nachfolgend E. 2.3.). Mit dem Arrestort wurde ein vom Wohnsitz der Schuldnerin unabhängiger Betreibungsort fixiert. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Gerichtsstand des Betreibungsorts (Art. 84 SchKG) für das Rechtsöffnungsverfahren zwingend. Weder Prorogation noch Einlassung sind zulässig (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., N 18 f. zu Art. 84 SchKG [zit. Basler Kommentar SchKG I]; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 58). Die Vorinstanz war somit örtlich nicht zuständig. 2.3. Dass bereits der Arrest durch das Regionalgericht Plessur bewilligt wurde, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2019 einleitend festhält, trifft zwar zu, ist für die vorliegend interessierende Frage jedoch nicht von Relevanz: Die Zuständigkeit für das Arrestverfahren ist in Art. 272 SchKG eigenständig geregelt und war offenbar dadurch begründet, dass auch in Chur Vermögenswerte glaubhaft gemacht worden sind. So ist zeitgleich mit dem Arrestbefehl ans Betreibungsamt Zürich auch ein solcher ans Betreibungsamt Plessur ergangen, welcher mit Bezug auf die dort verarrestierten Gegenstände allerdings ins Leere fiel (vgl. RG act. II/19 und act. II/20). Ein am Belegenheitsort einzelner Ver-

7 / 10 mögenswerte erwirkter Arrestbefehl entfaltet schweizweite Wirkung. Der Vollzug des Arrestes erfolgt durch die örtlich zuständigen Betreibungsbeamten (Art. 274 f. SchKG; vgl. dazu Walter A. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 44 zu Art. 272 SchKG [zit. Basler Kommentar SchKG II] und Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, N 17 f. zu Art. 275). Die Prosequierung des Arrestes erfolgt wiederum durch Betreibung (Art. 279 Abs. 1 SchKG), und zwar nach Wahl des Gläubigers am Ort der Belegenheit der Arrestgegenstände (Arrestort) oder  wenn vorhanden  am ordentlichen Betreibungsort des Schuldners (Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, N 6 zu Art. 279). Erfolgt die Betreibung am Arrestort, muss auch die Rechtsöffnung an diesem besonderen Betreibungsort beantragt werden. Aus welchem Grund der Gläubiger sich für die Betreibung am Arrestort entschieden hat, ist unerheblich. Aus der Tatsache, dass eine frühere Betreibung (vor der Arrestlegung) vom Betreibungsamt Plessur wegen Wegzug nach Deutschland zurückgewiesen worden war (vgl. RG act. II/5 [ab Seite 3]), kann die Beschwerdegegnerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig hilft ihr, dass heute die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort in Chur wieder möglich wäre, kann doch die bereits am Arrestort angehobene Betreibung eben gerade nicht am angeblich neu begründeten Wohnsitz fortgesetzt werden. Soweit die Beschwerdegegnerin eine gegenteilige Auffassung vertritt, widerspricht dies dem von ihr selber zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 115 III 28). In diesem Entscheid (E. 2 am Ende) wird explizit ausgeführt, dass für die besonderen Betreibungsorte von Art. 48 bis 52 SchKG die aus Art. 53 SchKG abgeleitete Regel nicht gilt. Ein Unterlassen der Unzuständigkeitseinrede ist schliesslich ebenfalls nur in Zusammenhang mit Art. 53 SchKG von Relevanz, nämlich wenn der Schuldner trotz eines zwischenzeitlich erfolgten Wohnsitzwechsels am alten Wohnsitz auf Rechtsöffnung belangt wird und er im dortigen Verfahren keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Von diesem Ausnahmefall abgesehen, ist eine Einlassung dagegen nicht möglich. 2.4. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit wird mit der Beschwerde wie dargelegt zwar nicht gerügt. Als Prozessvoraussetzung ist sie, soweit es sich um einen zwingenden Gerichtsstand handelt, aber auch im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu prüfen, d.h. unabhängig davon, ob eine entsprechende Rüge erhoben wurde oder vor erster Instanz ein Unzuständigkeitseinwand erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016, E. 3.2, und 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015, E. 3.1, zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit, sowie Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.4, zur aus Art. 60

8 / 10 ZPO resultierenden Pflicht zur Berücksichtigung von Tatsachen, welche die Zulässigkeit einer Klage hindern). Aus prozessökonomischen Gründen hat die Prüfung grundsätzlich möglichst frühzeitig zu erfolgen. Wird der Zuständigkeitsmangel trotzdem erst in einem späteren Verfahrensstadium entdeckt, so ändert dies an der Unzuständigkeit nichts. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsgesuch ist als Folge des Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). 2.5. Tritt das aufgerufene Gericht auf eine Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein, kann die Rechtshängigkeit des Verfahrens unter den Voraussetzungen von Art. 63 ZPO erhalten bleiben. Nach geltendem Recht ist es somit Sache der Beschwerdegegnerin, innert der dafür vorgesehenen Frist die erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. dazu BGE 141 III 481 E. 3. ff.). Eine Prozessüberweisung an das zuständige Gericht wurde bei der Schaffung der ZPO unter Verweis auf bereits gegen einen entsprechenden Vorschlag beim Erlass des früheren Gerichtsstandsgesetzes erhobene Einwände abgelehnt. Dass nunmehr im Rahmen eines laufenden Revisionsprojekts, welches allerdings noch nicht über das Stadium des Vernehmlassungsverfahrens hinaus gediehen ist, vom Bundesrat eine andere Lösung befürwortet wird, erlaubt keine Abweichung vom geltenden Recht. Eine positive Vorwirkung im Sinne einer Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft gesetzten Rechts anstelle der geltenden Regelung, welche im Übrigen keinerlei Auslegungsbedarf aufweist, wird allgemein als unzulässig erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2011 vom 3. Februar 2012, E. 6.8.3; BGE 136 I 142 E. 3.2). Dem entsprechenden Eventualantrag der Beschwerdegegnerin kann daher nicht entsprochen werden. 3.1. Fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid, ist nicht bloss über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, sondern auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden. Die Verteilung richtet sich gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Verteilung nach Prozessausgang als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). 3.2. Das Nichteintreten auf eine Klage gilt als Unterliegen der klageerhebenden Partei (Art. 106 ZPO). Dementsprechend hat grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin

9 / 10 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gerichtskosten bestimmen sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Bei vorliegend gegebenem Streitwert von total CHF 440'112.00 und mit Blick auf den für den Nichteintretensentscheid angemessenen Aufwand ist die Gebühr auf CHF 750.00 festzusetzen. Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Mauro Lardi reichte der Vorinstanz am 27. November 2018 ein Leistungserfassungblatt ein, mit welchem er eine Honorarforderung von CHF 2'845.39, resultierend aus einem Zeitaufwand von 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 und einer Kleinspesenpauschale von 3% bzw. CHF 76.95, je zuzüglich 7.7% MWSt., geltend macht (RG act. VI/2). Gemäss Protokoll der mündlichen Verhandlung (RG act. VII/1 S. 3) hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin darin Einsicht genommen und keine Einwände erhoben. Insofern besteht kein Anlass zur Reduktion des geltend gemachten Honorars. Die Auseinandersetzungen mit den Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung hätten sich allerdings erübrigt, wenn die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkannt hätte. Durch ihr Verhalten hat sie die fehlerhafte Begründung der Zuständigkeit mitverursacht. Was den anzuwendenden Stundenansatz betrifft, bleibt zudem darauf hinzuweisen, dass keine Honorarvereinbarung bei den Akten liegt und die Parteientschädigung dementsprechend praxisgemäss anhand des mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) zu bemessen ist. Die Parteientschädigung ist daher ermessensweise auf CHF 1'000.00 festzusetzen. 3.3. Im Beschwerdeverfahren obsiegt keine Partei vollständig. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 27. November 2018 und sinngemäss die Abweisung des zuvor ergangenen Rechtsöffnungsbegehrens. Die Beschwerdegegnerin begehrte die Abweisung der Beschwerde und bestand auf der Zuständigkeit des von ihr angegangenen Richters. Mit diesem Standpunkt unterliegt sie zwar, dennoch bedeutet das Nichteintreten auf die Beschwerde für die Beschwerdeführerin weniger als deren Abweisung. Das Beschwerdeverfahren wäre zudem vermeidbar gewesen, wenn bereits der Vorderrichter die von Amtes wegen zu prüfende Frage seiner Zuständigkeit richtig beurteilt hätte. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 dem Kanton aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, als der angefochtene Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Plessur vom 27. November 2018 aufgehoben und auf das Gesuch der Y._____ um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Zürich 1 nicht eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Regionalgericht Plessur werden auf CHF 750.00 festgesetzt und der Y._____ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Differenz von CHF 550.00 wird der Y._____ durch das Regionalgericht Plessur erstattet. 3. Die Y._____ hat X._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Die Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden wettgeschlagen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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