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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.04.2019 KSK 2019 20

10. April 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·811 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 10. April 2019 Referenz KSK 19 20 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch A._____ gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ Gegenstand Konkursandrohung Anfechtungsobj. Konkursandrohung Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden vom 05.11.2018, mitgeteilt am 12.11.2018 Mitteilung 11. April 2019

2 / 5 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ von der Y._____ über das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (im folgenden Betreibungsamt Imboden) für den Betrag von CHF 1'719.60 zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wird (Betreibung Nr. _____), – dass das Betreibungsamt Imboden der Schuldnerin die Konkursandrohung am 05. November 2018 ausstellte, – dass die Y._____ am 15. Januar 2019 beim Regionalgericht Imboden das Begehren um Konkurseröffnung stellte, – dass X._____ am 14. März 2019 beim Regionalgericht Imboden Beschwerde einreichte, welche vom Regionalgericht Imboden am 18. März 2019 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde, – dass die Beschwerde offensichtlich vom Ehemann der Schuldnerin verfasst wurde und von ihm mitunterzeichnet wurde, – dass darin geltend gemacht wurde, die Konkursandrohung sei nicht ordnungsgemäss zugestellt worden, – dass das Betreibungsamt Imboden am 20. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass einziges Beschwerdethema die rechtskonforme Zustellung der Konkursandrohung vom 05. November 2018 ist und ob diese ihre Rechtswirkungen entfalten konnte, – dass gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden; wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einer zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen,

3 / 5 – dass gemäss Darstellung des Betreibungsamtes Imboden die fragliche Konkursandrohung am 12. November 2018 dem Ehemann der Schuldnerin auf dem Betreibungsamt übergeben worden sei, als er stellvertretend für seine Ehefrau an einer Pfändungseinvernahme beigewohnt habe, – dass dem Ehemann der Schuldnerin gleichzeitig die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. _____ sowie zwei weitere Zahlungsbefehle ausgehändigt worden seien, – dass gemäss den Akten des Betreibungsamtes in der Tat am 12. November 2018 die genannte Pfändungseinvernahme auf dem Betreibungsamt statt fand, deren Protokoll offensichtlich von A._____ unterzeichnet wurde, – dass das Betreibungsamt weiter nachweisen kann, dass A._____ am gleichen Tag die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. _____ und _____ (einmal mit ihm selbst und einmal mit seiner Ehefrau als Schuldner/-in) entgegen genommen hat und ebenfalls am 12. November 2018 dagegen Rechtsvorschlag erhoben hat, – dass die Zustellbescheinigung auf der Konkursandrohung als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB gilt und ihr für ihren Inhalt volle Beweiskraft zukommt, wobei der Gegenbeweis vorbehalten bleibt (BGE 120 III 117 E.2), – dass wohl davon auszugehen ist, dass die Konkursandrohung nicht der Adressatin selbst, sondern ihrem Ehemann ausgehändigt wurde, – dass unter diesen Umständen hinreichend bewiesen wurde, dass A._____ die Konkursandrohung am 12. November 2018 in Empfang genommen hat, – dass A._____, wie die Teilnahme an der Pfändungseinvernahme und die Abfassung und Mitunterzeichnung der vorliegenden Beschwerde zeigen, offensichtlich als Vertreter von X._____ auftritt, – dass die Schuldnerin dies ohne weiteres anerkennt, was aus ihrer Mitunterzeichnung der Beschwerde geschlossen werden kann, – dass der Vertreter der Schuldnerin aber ohne weiteres befugt ist, für sie Betreibungsurkunden entgegen zu nehmen, – dass die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. _____ somit am 12. November 2018 ordnungsgemäss zugestellt wurde,

4 / 5 – dass es unter den gegebenen Umständen nicht glaubwürdig ist, dass die Konkursandrohung der Beschwerdeführerin erst durch das Regionalgericht Imboden zugestellt wurde, sondern diese bereits am 12. November 2018 dem Ehemann als Vertreter der Schuldnerin ausgehändigt wurde, – dass die Beschwerde unter diesen Umständen auch nicht rechtzeitig eingereicht wurde, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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