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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 09.01.2019 KSK 2018 86

9. Januar 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·751 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Entscheid vom 09. Januar 2019 Referenz KSK 18 86 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Beteiligte X._____, Beschwerdeführerin, gegen Y._____, Beschwerdegegner, Gegenstand Konkursandrohung Aufsichtsbeschwerde Anfecht.objekt Konkursandrohung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Surselva vom 14. November 2018, zugestellt am 04. Dezember 2018 Mitteilung 10. Januar 2019

2 / 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 12. Dezember 2018 (Poststempel), in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (im Folgenden Betreibungsamt Surselva) zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass Y._____ am 17. Oktober 2017 beim Betreibungsamt Surselva gegen die X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 4'346.60 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 18. Oktober 2017 den entsprechenden Zahlungsbefehl erliess, welcher der Schuldnerin am 02. November 2017 zugestellt wurde, – dass die X._____ dagegen am 10. November 2017 Rechtsvorschlag erhob, – dass Y._____ in der Folge beim Regionalgericht Surselva eine Anerkennungsklage einreichen liess und nebst der Zusprechung eines Betrages von Fr. 5'656.75 die Aufhebung des Rechtsvorschlages begehrte, – dass die Klage am 24. September 2018 infolge Vergleichs abgeschrieben werden konnte, – dass sich die X._____ im gerichtlichen Vergleich zu einer Nettozahlung von Fr. 2'000.-- an Y._____ verpflichtete und der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva im Umfang von Netto Fr. 2'000.-- aufgehoben wurde, – dass Y._____ am 13. November 2018 das Fortsetzungsbegehren für den Betrag von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 24. Oktober 2018 stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva am 14. November 2018 die Konkursandrohung erliess und darin einen Forderungsbetrag von Fr. 3'500.-- abzüglich einer Zahlung von Fr. 1'500.-- sowie die Betreibungskosten für Zahlungsbefehl und Konkursandrohung von Fr. 146.60 aufführte, – dass diese Konkursandrohung der Schuldnerin am 04. Dezember 2018 zugestellt wurde, – dass die X._____ dagegen am 12. Dezember 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,

3 / 5 – dass sie darin ausführte, bereits eine Akontozahlung von Fr. 1'500.-- geleistet zu haben und dass ein "Lohnzettel mit Bruttobetrag von CHF 3'500.-- erstellt werden" müsse sowie die Abzüge auf den Gesamtbetrag "kommen" müssten, – dass das Betreibungsamt Surselva am 19. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass Y._____ die Aufforderung zur Stellungnahme auf der Post nicht abholte, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde innert Frist eingereicht wurde, sodass darauf grundsätzlich einzutreten ist, – dass aus der Beschwerde nicht mit letzter Klarheit hervor geht, ob die Beschwerdeführerin die Höhe der in der Konkursandrohung aufgeführten Forderungssumme rügt, – dass auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden könnte, da im Verfahren vor Regionalgericht Surselva der noch zu bezahlende Betrag von Netto Fr. 2'000.-- vergleichsweise und definitiv festgelegt wurde, sodass an diesem Betrag offenbar entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht noch Sozialabzüge vorgenommen werden dürfen, – dass in der Konkursandrohung vom Betreibungsamt zu Recht auch die aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 146.60 aufgeführt wurden, – dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon ausgeht, dass sie für die Kosten des Zahlungsbefehls nicht aufzukommen habe, – dass Art. 86 SchKG nämlich vorsieht, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger diese lediglich vorzuschiessen hat; dass der Gläubiger zudem berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, – dass die Beschwerde somit in allen Punkten unbegründet ist, sodass sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

4 / 5 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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