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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.01.2019 KSK 2018 85

3. Januar 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·684 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Kollokationsanzeige | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Ref.: Chur, 3. Januar 2019 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 85 4. Januar 2019 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Kollokationsanzeige des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Landquart vom 5. Dezember 2018, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Kollokationsanzeige,

2 / 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. November 2018 (recte 10. Dezember 2018 mit Poststempel vom 11. Dezember 2018), in die vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass gegen X._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (im folgenden Betreibungsamt Landquart) verschiedene Betreibungen geführt werden, – dass das Betreibungsamt Landquart am 04. Januar 2018 eine Lohnpfändung vollzog, an der drei Betreibungen teilnahmen (Betreibung Nr. _____: A._____ mit einer Forderung von CHF 2'330.25; Betreibung Nr. _____: B._____ mit einer Forderung von CHF 22'500.00; Betreibung Nr. _____: C._____ mit einer Forderung von CHF 1'260.00), – dass das Betreibungsamt Landquart am 05. Dezember 2018 den Kollokationsplan bzw. die Verteilungsliste erliess und darin unter der Betreibungs-Nr. _____ eine D._____ mit einer Dividende von CHF 2'048.20 aufführte, – dass X._____ dagegen am 10. Dezember 2018 beim Betreibungsamt Landquart bezüglich der Betreibung Nr. _____ Beschwerde einreichte, welche zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde, – dass das Kantonsgericht in der Folge die Verfahrensakten beim Betreibungsamt Landquart einholte, aber kein Vernehmlassungsverfahren eröffnete, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführerin rügt, dass sie die im Kollokationsplan aufgeführte Gläubigerin D._____ nur flüchtig kenne und ganz genau wisse, dass sie ihr kein Geld schulde,

3 / 4 – dass sich aus den Akten ergibt, dass die Betreibungsnummer _____ die Betreibung der B._____ gegen X._____ betrifft, welche anfänglich durch den Gesellschafter und Geschäftsführer E._____ vertreten war, – dass die B._____, vertreten durch E._____, am 23. November 2017 D._____ bevollmächtigte, sämtliche Auskünfte, Auszüge etc. in sämtlichen von ihr eingeleiteten Betreibungen zu erhalten und ebenso für die B._____ Betreibungen einzuleiten und die nötigen Formulare zu unterzeichnen, – dass die Betreibung Nr. _____ somit nach wie vor die B._____ als Gläubigerin betrifft, letztere nunmehr aber durch D._____ vertreten ist, – dass dies in der angefochtenen Kollokationsanzeige missverständlich aufgeführt wurde, in dem zwar unter dem Titel Gläubiger/Vertreter nur D._____ als Vertreterin der B._____ aufgeführt wurde, nicht aber die Gläubigerin selber, – dass dies verständlicherweise zu Unklarheiten bei der Schuldnerin führte, zumal D._____ in dieser Betreibung gegenüber der Schuldnerin noch nicht als Bevollmächtigte in Erscheinung trat, – dass diese Unklarheit aber mit einer Anfrage beim Betreibungsamt ohne weiteres hätte behoben werden können, ohne eine formelle Beschwerde einzureichen, – dass die Beschwerde nach Klärung der Angelegenheit somit abzuweisen ist, da D._____ in der Tat die Vertreterin der Gläubigerin B._____ ist und die aufgeführte Betreibungsnummer genügend klar darauf hinwies, dass nicht plötzlich eine neue Gläubigerin auftrat, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs.3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4 / 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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