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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.07.2020 KSK 2018 75

13. Juli 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·4,900 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 15 Entscheid vom 13. Juli 2020 Referenz KSK 18 75 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Urbach General Wille-Strasse 10, 8027 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Antonio Carbonara Walder Wyss Rechtsanwälte, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich Gegenstand Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 26.10.2018, mitgeteilt am 31.10.2018 Mitteilung 14. Juli 2020

2 / 15 I. Sachverhalt A. Im Verlaufe der zweiten Jahreshälfte 2015 eröffnete das B._____ (nachfolgend B._____) ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen A._____ sowie dessen Ehefrau. In der Folge erliess das B._____ am 26. Januar 2016 Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 2010 bis 2015. Am 27. Januar 2016 erliess das B._____ eine Nachsteuerverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2005 bis 2009. Ebenfalls am 27. Januar 2016 erliess das B._____ je eine Sicherstellungsverfügung zu den betroffenen Steuern und verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter. Unter anderem wurde das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja um Arrestlegung diverser A._____ gehörender Gegenstände ersucht (Arrest Nr. _____). Als Arrestgrund wurde eine Steuergefährdung wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz angegeben. Der Gesamtbetrag der Sicherstellung belief sich auf CHF 140'000'000.00 (für die Staats- und Gemeindesteuern; Nachsteuern und Hinterziehungsbusse, Steuerperioden 2005 bis 2009) sowie CHF 65'000'000.00 (für die direkte Bundessteuer; Nachsteuern und Hinterziehungsbusse, Steuerjahre 2005 bis 2009, sowie ordentliche Steuern, Steuerperioden 2010 bis 2015). B. Am 18. September 2018 erging das Urteil des Bundesgerichts betreffend die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 26. und 27. Januar 2016 erhobenen Rechtsmittel. Diese wurden weitgehend abgewiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018). Eine am 29. März 2017 beim Steueramt beantragte Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügung durch A._____ wegen Wegfalls des Auslandswohnsitzes als Sicherstellungsgrund infolge seines Zuzugs in die Schweiz wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2018 letztinstanzlich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_543/2018 vom 30. Oktober 2018). C. Gestützt auf die rechtskräftig festgelegten Nachsteuern der direkten Bundessteuer der Jahre 2005 und 2009 sowie der Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerjahre 2010 bis 2013 stellte das Steueramt am 5. Oktober 2018 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja das Betreibungsbegehren (Betreibung auf Zahlung) zwecks Prosequierung des Arrests Nr. _____. Am 26. Oktober 2018 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. _____) aus. Dieser wurde dem Rechtsvertreter von A._____ durch das "Betreibungsamt Zürich 8" am 31.

3 / 15 Oktober 2018 zugestellt. Gegen den Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben. D. Gegen den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. _____) liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Urbach, mit Eingabe vom 12. November 2018 Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG ans Kantonsgericht von Graubünden erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Maloja vom 26. Oktober 2018 (Betreibung Nr. _____) nichtig ist. Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Region Maloja vom 26. Oktober 2018 (Betreibung N. _____) sei aufzuheben. 2. Die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018) sei aufzuheben. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. E. Während das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja mit Eingabe vom 22. November 2018 auf die Einreichung einer Beschwerdestellungnahme verzichtete, liess sich das B._____ mit Eingabe vom 26. November 2018 zur Sache vernehmen. Es beantragte die kostenfällige Beschwerdeabweisung. In prozessualer Hinsicht beantragte es die einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 13. Dezember 2018 wurde dem prozessualen Antrag entsprochen und das Verfahren bis zum 30. April 2019 sistiert. F. Nachdem sowohl das B._____ als auch der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. April 2019 bzw. 30. April 2019 um Erstreckung der gewährten Verfahrenssistierung ersucht hatten, ordnete der Vorsitzende der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Verfügung vom 3. Mai 2019 die Erstreckung der Sistierung bis zum 31. Juli 2019 an, sofern nicht eine Partei vorher die Wiederaufnahme verlange. G. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 wurde dem Vorsitzenden die Vertretung des B._____ durch die C._____ angezeigt und um Aufhebung der Verfahrenssistierung sowie Fortsetzung des Verfahrens ersucht. H. Gestützt auf das vorstehend erwähnte Schreiben teilte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden

4 / 15 als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Parteien am 26. Juni 2019 mit, dass das Verfahren weitergeführt werde. I. Mit Eingabe ans Kantonsgericht von Graubünden vom 12. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht das Folgende beantragen: 1. Der Antrag von C._____ auf Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Verfahrens gemäss Eingabe vom 24. Juni 2019 sei abzuweisen. 2. Das Verfahren sei mindestens bis zum Entscheid betreffend Ziffer 1 einstweilen weiter zu sistieren. Begründend wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Gesuch sei unbeachtlich, weil mutmasslich eine Verletzung des Amtsgeheimnisses durch das B._____ begangen worden sei, gegen Bestimmungen des BGFA sowie entsprechende Standesregeln verstossen worden sei sowie zwingende Bestimmungen des öffentlichen Vergaberechts umgangen und missachtet worden seien. J. Nach weiteren Eingaben der Parteien endete der Schriftenwechsel mit Eingang des Schreibens der C._____ vom 30. Dezember 2019. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- beziehungsweise Konkursamtes, worunter auch die Mitteilung der für den Betreibenden bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls fällt (Art. 76 SchKG; BGE 130 III 231 E. 1), kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Eine allfällige Nichtigkeit der Verfügung kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 31 SchKG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO. Der Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2018 zugestellt (act. B.2). Die Beschwerdefrist hat mit Blick auf Art. 142 Abs. 1 ZPO am 1. November 2018 zu laufen begonnen und endete unter Berücksichtigung der Verlängerung auf den nächsten Werktag gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO am 12. November 2018. Die Beschwerde vom 12. November 2018 erfolgte somit fristgemäss. Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]), wobei die Beurteilung

5 / 15 in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner durch den angefochtenen Zahlungsbefehl offensichtlich beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1. Einleitend ist auf prozessuale Aspekte einzugehen. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 13. Dezember 2018 wurde dem beschwerdeführerischen Sistierungsantrag stattgegeben und das Verfahren bis zum 30. April 2019 erstreckt (act. D.6). Mit Gesuch vom 29. April 2019 beantragte das B._____ die Erstreckung der Sistierung bis zum 31. Mai 2019 (act. D.7). Der Beschwerdeführer ersuchte seinerseits um Erstreckung der Sistierung bis zum 31. Juli 2019 (act. D.9). Zur Begründung wurde stets auf laufende Vergleichsgespräche verwiesen. Die Sistierung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 3. Mai 2019 bis zum 31. Juli 2019 erstreckt (vgl. act. D.10). Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 beantragte das Steueramt, die ihr gewährte Sistierung ohne Nennung von Gründen aufzuheben und das Verfahren weiterzuführen (act. A.4). 2.2. Der Beschwerdeführer liess daraufhin die Erstreckung der Sistierung sowie die Abweisung des Gesuches des Steueramtes beantragen (vgl. act. A.5.). Er hielt fest, dass die Mandatierung der C._____ durch das Steueramt des Kantons Zürich rechtswidrig sei. Sie verletze das Amtsgeheimnis sowie die Bestimmungen des BGFA und der entsprechenden Standesregeln, da ein ausgewiesener Interessenkonflikt vorliege, nachdem der Beschwerdeführer die Kanzlei früher im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten mit seiner Interessenwahrung beauftragt habe. Ausserdem seien zwingende Submissionsregeln umgangen und missachtet worden. Die Eingabe der vermeintlichen Vertretung des Steueramtes des Kantons Zürich sei daher aus dem Recht zu weisen. Schliesslich sei zu beachten, dass die mutmasslich massiven Rechtsverletzungen nun Gegenstand in mindestens fünfzehn ähnlichen und parallellaufenden Verfahren an unterschiedlichen kantonalen und ausserkantonalen Gerichten seien. Eine einheitliche Handhabung sei geboten, womit eine Sistierung des Verfahrens bis mindestens zur Klärung der Problematik notwendig sei. 2.3. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sistierung muss zweckmässig sein, d.h. einem echten Bedürfnis entsprechen (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl

6 / 15 2006 7221 ff., Ziff. 5.9.1., S. 7305). Es muss mithin ein objektiver Grund vorliegen, welcher die Fortführung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig macht (Nina Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 1 zu Art. 126 ZPO; Reto Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 126 ZPO). Gleichwohl soll die Sistierung des Verfahrens die Ausnahme darstellen, läuft sie doch dem Beschleunigungsgebot zuwider. Im Zweifel ist gegen die Sistierung zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_218/2013 vom 17. April 2013, E. 3.1). 2.4. Wie erwähnt wurde das Verfahren KSK 18 75 gestützt auf die gestellten Parteianträge zwecks Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen erstmalig mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 sistiert. Letztmalig wurde die Sistierung bis zum 31. Juli 2019 erstreckt. Nachdem das B._____ ohne Begründung die Aufhebung der Sistierung und Fortsetzung des Verfahrens beantragen liess, muss von einem Scheitern der Vergleichsgespräche ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer hierzu nichts Gegenteiliges ausführte. Damit ist der Grund der Sistierung weggefallen und das Verfahren weiterzuführen. 2.5. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen nichts. Entgegen dessen Vorbringen ist nachgewiesen, dass die Rechtsvertreter des B._____ in der vorliegenden Streitigkeit gültig mandatiert und bevollmächtigt wurden (vgl. act. G.2 und G.3). Sie sind mithin berechtigt, das B._____ im vorliegenden Verfahren zu vertreten und gültige Eingaben zu tätigen. Ob bzw. inwieweit ein Interessenkonflikt mit Blick auf das BGFA bzw. die Standesregeln vorliegt, kann somit grundsätzlich offenbleiben. Ein verbotener Interessenkonflikt läge vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm übertragenen Interessen begibt. Interessenkonflikte können sich auch aus Interessenlagen ergeben, die nicht nur anwaltlich begründet sind. Vorausgesetzt werden Bindungen, die nahe legen, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf Interessen Dritter Rücksicht nehmen muss, sodass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt wird. Dabei liegt auf der Hand, dass die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch gegenüber dem Rechtsgegner sowie den anderen Verfahrensbeteiligten gewahrt sein muss. Ein persönlicher Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Wahrung fremder Interessen übernimmt, welche seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen, was zum Beispiel der Fall ist, wenn er ein direktes oder indirektes Eigeninteresse am Ausgang der Sache hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_933/2018 vom 25. März 2019, E. 5.2.1

7 / 15 m.w.H.). Gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA sind kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet, Vorfälle die auf eine mögliche Verletzung von Berufsregeln schliessen lassen, zu melden. Dabei haben sie aber ein Ermessen, ob eine Meldung erfolgt (Tomas Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, N 2 zu Art. 15 BGFA). Aufgrund der diesbezüglich nur wenig substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht beurteilen, ob vorliegend ein Interessenkonflikt im vorgenannten Sinne besteht. Ein solcher wird von der Rechtsvertreterin des B._____ dezidiert in Abrede gestellt. Bei der früheren Mandatierung der C._____ durch den Beschwerdeführer seien spezifische Fragen betreffend die ordentliche Steuerveranlagung 2008 und nicht die Nachsteuer- und Bussenverfahren infolge der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Kunsthandel Thema gewesen. Im Rahmen einer prima facie Betrachtung deuten die Umstände viel eher gegen das Vorliegen einer Interessenkollision, da die Steuerverwaltung über alle notwendigen Kenntnisse in dieser Steuerstreitigkeit verfügt und nicht auf Kenntnisse des Rechtsvertreters aus einem früheren Mandatsverhältnis angewiesen war bzw. zurückgreifen musste. Letzteres erhellt sich bereits aus dem Umstand, dass B._____ ihre Stellungnahme selbst geschrieben hat (vgl. act. A.3). Sollte der Beschwerdeführer das Verhalten der C._____ dennoch als meldepflichtig erachten, steht es ihm frei, der zuständigen Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte den Sachverhalt anzuzeigen. Im vorliegenden Verfahren genügt indessen, wie bereits ausgeführt, dass eine genügende Anwaltsvollmacht im Recht liegt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht genügend substantiiert, inwiefern das B._____ das Steuergeheimnis sowie die Submissionsregeln verletzt haben soll. Da keinerlei Sachverhaltsaspekte vorliegen, welche dieses Vorbringen stützen würden bzw. Zweifel an der Rechtmässigkeit des steueramtlichen Vorgehens begründen würden, ist darauf nicht weiter einzugehen. 2.6. Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten ist die – zwischenzeitlich ohnehin abgelaufene – Sistierung aufzuheben bzw. der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Sistierung abzuweisen und das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Es sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer selbst sich mit der Weiterführung des Verfahrens arrangiert hat, erfolgten doch seinerseits gegen die faktische Weiterführung keinerlei Einwände. 3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen

8 / 15 enthält, regeln die Kantone das Verfahren (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2) und holt die nötigen Vernehmlassungen ein (Art. 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes über Schuldbetreibung- und Konkurs [BR. 220.000; EGzSchKG]). Sie würdigt die Beweise frei, darf aber unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteienvortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). Im Übrigen finden die Bestimmungen der ZPO subsidiär – als kantonales Verfahrensrecht (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 2 ff.) – Anwendung. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen werden keine gesprochen (Art. 62 Abs. 2 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35] i.V.m. Art. 19 EGzSchKG). 4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Aufsichtsbeschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. _____ vom 26. Oktober 2018 des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja. So macht er geltend, der Zahlungsbefehl in der gleich nummerierten Betreibung sei (inhaltlich) schwerwiegend mangelhaft. Begründend führt er aus, der Zahlungsbefehl nenne nebst dem rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts vom 18. September 2018 als Forderungsurkunden mit demselben Index die Veranlagungsverfügung vom 26. Januar 2016 betreffend direkte Bundessteuer, die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend direkte Bundessteuer, die Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 betreffend direkte Bundessteuer sowie die Steuerrechnung vom 11. November 2016 betreffend direkte Bundessteuer. Da die fünf unterschiedlichen Forderungsgrundlagen trotz der hohen Forderungssumme von CHF 28'957'183.85 nicht betragsmässig getrennt geführt würden, sondern zu einer Summe vermengt würden, sei eine Prüfung der Rechtmässigkeit der substanziellen Ansprüche nicht möglich. Auf dieser Grundlage könne er nicht entscheiden, ob er die Forderungen anerkenne oder bestreite. Damit sei der Zahlungsbefehl sowohl unvollständig als auch mehrdeutig und folglich unklar, womit ein Verstoss gegen Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vorliege (vgl. act. A.1, S. 8, Ziff. 31. ff.). Überdies erweise sich die gesamte Betreibung als rechtsmissbräuchlich. Das B._____ habe für die nämliche Forderung bereits eine Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet. Gegen jene Betreibung habe sich der Beschwerdeführer mit Rechtsvorschlag gewehrt. Das Rechtsöffnungsverfahren sei bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens sistiert worden. Das B._____ hätte zuerst die Betreibung auf Sicherheitsleistung zu Ende führen müssen, bevor sie die Betreibung auf Zahlung hätte einleiten können (act. A.1, S. 8, Ziff. 35. ff.). Weiter bringt der Beschwerdeführer zur Begründung der Nichtigkeit

9 / 15 des Zahlungsbefehls vor, ihm seien insgesamt für drei Komplexe von Forderungsurkunden an sechs verschiedenen Betreibungsorten einundzwanzig Zahlungsbefehle ausgestellt worden. Er werde durch die verschiedenen Betreibungsorte dazu gezwungen, gegen die Mehrfachbetreibungen für dieselben Forderungen und gegen die Zahlungsbefehle bei verschiedenen Aufsichtsbehörden Beschwerde zu erheben. Es resultiere eine Zersplitterung des Verfahrens, die sich einzig dazu eigne, ihn zu zermürben (act. A.1, S. 9, Ziff. 40 f.). Abschliessend rügt er, das B._____ habe sofort nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils die Betreibung eingeleitet, ohne ihn vorgängig abzumahnen bzw. eine Zahlungsfrist einzuräumen. Dadurch werde das Gebot der schonenden Rechtsausübung verletzt. Die Handlungen des B._____ würden einzig darauf abzielen, ihn zu bedrängen (vgl. act. A.1, S. 9, Ziff. 41. f.). 4.2. Das B._____ bestritt die Ausführungen des Beschwerdeführers. Es führt aus, das beschwerdeführerische Vorbringen und Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, ziele dieses doch einzig darauf ab, das Verfahren zu verzögern. Der angefochtene Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2018 beinhalte sämtliche Angaben des Betreibungsbegehrens vom 5. Oktober 2018. So seien die Forderungsurkunden klar bestimmt und der Forderungsbetrag angegeben. Bei allfälligen Unklarheiten hätte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 73 SchKG Beweismittel für die Forderung einfordern können. Die Forderung sei dem Beschwerdeführer überdies bestens bekannt. Die Veranlagungsverfügungen vom 26. Januar 2016 und die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 sowie die dazugehörige Rechnung seien ihm zugestellt worden. Er habe demnach wissen müssen, dass der Betrag von CHF 28'957'183.85 nebst Zins zu 3% seit 1. März 2016 die direkten Bundessteuern 2005 bis 2009, Nachsteuern, betroffen habe. Der Steuerbetrag sei so in der Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 und auch im Einspracheentscheid vom 22./23. März 2017 zur Nachsteuerverfügung ausdrücklich festgehalten worden. Damit sei offensichtlich, dass der Betrag von CHF 9'970'770.80, vom Betreibungsamt der Region Maloja als "Nebenforderung" bezeichnet, nebst Zins zu 3% seit 13. März 2016 die ordentlichen direkten Bundessteuern 2010 bis 2013 betreffen würden. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Forderungsbeträge sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch vorliegend notwendig. Die Frage der Rechtsmässigkeit der einzelnen Forderungen sei nicht im Beschwerde-, sondern im Rechtsöffnungsverfahren zu klären (act. A.3, S. 3, Ziff. 5). Bezüglich des Rechtsmissbrauchsvorwurfes wies das B._____ darauf hin, dass gemäss Bundesgericht bei der Arrestprosequierung das Verbot der mehrfachen Betreibung für dieselbe Forderung nicht gelten würde. Fehle ein einheitlicher Betreibungsort in der Schweiz, könne jeder Arrest durch eine besondere, am Arrestort anzuhebende

10 / 15 Betreibung prosequiert werden. Der Gläubiger habe die Wahl, wo er die Arrestprosequierungsbetreibung einleiten wolle. Nachdem das B._____ den Arrest durch Einleitung der Betreibung auf Sicherheitsleistung prosequiert und der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben habe, sei das eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Sicherstellungsverfügung sistiert worden. Zwischenzeitlich seien die Veranlagungsverfügungen des B._____ mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Nach der züricherischen Rechtsprechung sei die Betreibung auf Zahlung anzuheben, sobald die Steuerveranlagungen in Rechtkraft erwachsen. Entsprechend sei das B._____ gehalten gewesen, zwecks Aufrechterhaltung des Arrestes, die Betreibungen auf Zahlung einzuleiten. Rechtsmissbrauch liege nicht vor (vgl. act. A.3, S. 5, Ziff. 6). 5.1. Vorgängig ist darauf hinzuweisen, dass dem Schuldner grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich gegen einen gegen ihn erlassenen Zahlungsbefehl zur Wehr zu setzen. Gegen formelle Mängel oder die Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften kann er eine betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG an die Aufsichtsbehörde erheben (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl., Basel 2010, N 8 und 42 zu Art. 69 SchKG). So ist etwa mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, wenn im Zahlungsbefehl eine wesentliche Angabe fehlt (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 69 SchKG). Will der Schuldner demgegenüber die in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten, kann er Rechtsvorschlag gemäss Art. 74 SchKG erheben. Dies bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, muss der Gläubiger je nach Grundlage seiner Forderung entweder ein Anerkennungsverfahren (Art. 79 SchKG) oder ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten (Art. 80 ff. SchKG). In diesem Verfahren kann der Schuldner sodann seine Einwendungen zur Forderung vorbringen. Im Verhältnis zur gerichtlichen Klage ist die betreibungsrechtliche Beschwerde subsidiär (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). 5.2. Der Zahlungsbefehl bildet die Grundlage der ordentlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Er wird aufgrund des Betreibungsbegehrens (Art. 67 SchKG) erstellt und enthält die gesetzlich vorgesehenen Angaben (Art. 69 SchKG). Dazu gehört bei einer Betreibung auf Geldzahlung die Aufforderung an den Schuldner, innert 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Kosten zu befriedigen, und bei der Betreibung auf Sicherstellung, innert 20 Tagen die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, sicherzustellen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2

11 / 15 SchKG). Zu den notwendigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl gehört bei der Betreibung auf Geldzahlung die Forderungssumme, die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). 5.3. Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund sollen dem Schuldner zusammen mit dem weiteren Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben. Hingegen kann es nicht darum gehen, dem Betreibungsamt die materielle Prüfung der Forderung zu ermöglichen. Vielmehr sollen die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl dem Schuldner die notwendigen Informationen über die Forderung verschaffen, die Gegenstand der konkreten Betreibung bildet. Fehlt es an einer Forderungsurkunde, so ist immerhin der Forderungsgrund zu nennen. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar wird. Dem Schuldner soll ermöglicht werden, sich allenfalls zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Hingegen soll er nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um erst in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; 121 III 18 E. 2a; 58 III 1 S. 2; 29 I 356 S. 357; zuletzt Urteil 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.1). Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist insbesondere die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung im Zahlungsbefehl anzugeben. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen wesentlichen Bestandteil des Zahlungsbefehls (Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N 27 zu Art. 69 SchKG). Fehlt die ziffernmässige Angabe der Betreibungssumme, ist der Zahlungsbefehl nichtig. Nach der Gerichtspraxis genügt es jedoch, wenn die Forderung für alle Beteiligten durch eine einfache Rechenoperation mühelos bestimmbar ist (Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N 33 zu Art. 69 SchKG m.w.H.). Ob die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl erfüllt sind, ist anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung (Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl., Basel 2010, N 42 f. zu Art. 67 SchKG). Hingegen wird der Schuldner durch die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl noch nicht vor einer allenfalls ungerechtfertigten Betreibung geschützt (Myriam Gehri, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 67 SchKG).

12 / 15 5.4. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerdeschrift über fast drei Seiten den Sachverhalt, welcher der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegt, und reichte diesbezüglich diverse Belege ein (act. A.1, S. 5, Ziff. 17 ff.; act. B.2 bis B.25). Angesichts dieser Ausgangslage musste der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 12. November 2018 über umfangreiche Vorkenntnisse in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung haben. Ihm musste daher bekannt sein, dass der gesamte Forderungsbetrag den vom B._____ in der Veranlagungsverfügung vom 26. Januar 2016 und der Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 festgesetzten, mit Steuerrechnungen vom 27. Januar 2016 und 11. Februar 2016 eingeforderten und schliesslich vom Bundesgericht mit Entscheid vom 18. September 2018 bestätigten Nachsteuern betreffend direkte Bundessteuer der Jahre 2005 bis 2009 sowie ordentliche direkte Bundessteuern der Jahre 2010 bis 2013 entspricht. Der bundesgerichtliche Entscheid wurde gar vom Beschwerdeführer selber eingereicht (act. B.5). Zweifellos war dem Beschwerdeführer bekannt, dass es sich beim Betrag von CHF 28'957'183.85 nebst Zins zu 3% seit 1. März 2016 um die direkte Bundessteuern 2005 bis 2009, Nachsteuern, und beim Betrag von CHF 9'970'770.80 nebst Zins zu 3% seit 13. März 216 um die ordentlichen direkten Bundessteuern 2010 bis 2013 handelt. Bringt der Beschwerdeführer nun – grundsätzlich nur in Bezug auf die Forderungssumme von CHF 28'957'183.85 – vor, es sei ihm aufgrund der betragsmässig nicht getrennt aufgeführten Forderungsgrundlagen nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Ansprüche zu überprüfen, ist er nicht zu hören. Gerade mit Blick auf das jahrelang geführte Verfahren musste dem Beschwerdeführer klar sein, aus welchen Forderungsgrundlagen sich dieser Betrag zusammensetzt und auf welche Urkunden sich dieser stützt. Nur der Vollständigkeit halber sei das Folgende angemerkt: Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Anstalten machte, Beweismittel für die Forderung einzufordern (Art. 73 Abs. 1 SchKG), stattdessen die gesamte Forderung ohne Weiteres bestritt, lässt darauf schliessen, dass ihm die Aufschlüsselung der Forderung sowie der Forderungsgrundlagen möglich war. Aufgrund der konkreten Umstände erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als überspitzt formalistisch und geradezu treuwidrig. Eine Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit des Zahlungsbefehles lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. 6.1. Sodann zielt die Rüge, es sei rechtsmissbräuchlich, vor Abschluss der Betreibung auf Sicherheitsleistung die vorliegende Betreibung auf Zahlung einzuleiten, ins Leere. Es steht der Steuerbehörde frei, ob sie bei Vorliegen einer Sicherstellungsverfügung die Betreibung auf Zahlung der Forderung oder die Betreibung auf Sicherstellung einleiten will. Eine Verpflichtung, die Sicherstellungsverfügung

13 / 15 als Forderungstitel für die Betreibung als Sicherheitsleistung einzusetzen, besteht nicht (Hans Frey, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, N 46 zu Art. 170 DBG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_143/2018, 5A_144/2018, 5A_145/2018 und 5A_147/2018 vom 13. Dezember 2018, E. 3.4.4.). Nachdem das B._____ den Arrest Nr. _____ durch Einleitung der Betreibung auf Sicherheitsleistung prosequiert und der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte, wurde das eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das – in gleicher Sache erhobene – Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Sicherstellungsverfügung sistiert. Zwischenzeitlich sind die der vorliegenden Streitigkeit zugrundeliegenden Veranlagungsverfügungen des B._____ mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Mit Blick auf die zürcherische Rechtsprechung, wonach die Betreibung auf Zahlung anzuheben ist, sobald die Steuerveranlagungen in Rechtskraft erwachsen, war das B._____ gehalten, diesbezüglich eine weitere Betreibung auf Zahlung einzuleiten. Sodann ist auf BGE 100 III 41 hinzuweisen. In diesem wurde festgehalten, dass eine weitere Betreibung für die nämliche Forderung jeweils nur dann nicht zugelassen werde, wenn der Gläubiger im früheren Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt habe oder zu stellen berechtigt sei. Denn nur in diesen Fällen bestehe ernsthaft die Gefahr der mehrmaligen Vollstreckung in das schuldnerische Vermögen (vgl. BGE 100 III 42; vgl. auch bezüglich der Arrestprosequierung BGE 88 III 59 E. 4). In casu war der Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Einganges des Betreibungsbegehrens vom 5. Oktober 2018 (act. C.3) bzw. des Ausstellens des Zahlungsbefehls am 26. Oktober 2018 (act. B.2) nicht derart weit fortgeschritten, als das B._____ berechtigt gewesen wäre, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (vgl. Art. 88 SchKG). Mit anderen Worten war die mehrfache Betreibung zulässig. 6.2. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei sechs verschiedenen Betreibungsämtern betrieben wird, offenbart kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des B._____. Wie das B._____ zutreffend ausführt, ist gemäss BGE 88 III 59 bei Fehlen eines ordentlichen Betreibungsortes in der Schweiz ein gegen den Schuldner erlassener Arrest durch am jeweiligen Arrestort anzuhebende Betreibung zu prosequieren (vgl. BGE 88 III 59 E. 4). Gemäss Art. 52 SchKG hat der Gläubiger – sogar bei schweizerischem Schuldnerwohnsitz – die Wahl, ob er die Betreibung am Belegenheitsort der Arrestgegenstände (Arrestort) oder am ordentlichen Betreibungsort einleiten möchte. Eine gesetzliche Verpflichtung des Gläubigers, die Betreibung am ordentlichen Betreibungsort anhängig zu machen, besteht nicht (Ernst Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 52 SchKG). Macht das B._____ lediglich von einem

14 / 15 ihm zustehenden Recht Gebrauch und fehlen Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt würden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hätten, handelt sie nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.1). 6.3. Die beschwerdeführerische Rüge, das B._____ verletze den Grundsatz der schonenden Rechtsausübung, wenn es unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen und ohne neue Zahlungsfristansetzung die Betreibung auf Zahlung einleitet, geht fehl. Art. 165 Abs. 2 DBG hält explizit fest, dass eine Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden kann, wenn die Vermögenswerte des Zahlungspflichtigen mit Arrest belegt sind. Dies liegt in der Natur der Sache begründet, sind doch mit Blick auf die weitere Prosequierung (insbesondere Art. 279 Abs. 4 SchKG) wiederum kurze Fristen einzuhalten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Zustellung der Veranlagungsverfügungen vom 26. Januar 2016 und 27. Januar 2016 bislang keine Anstalten gemacht hatte – auch nicht nach Vorliegen des Bundesgerichtsentscheides vom 18. September 2018 –, die Forderungen zu begleichen. Der gegenüber dem Steueramt erhobene Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens mutet bei dieser Ausgangslage geradezu grotesk an. 7. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 8.1. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verbleiben demnach beim Kanton. 8.2. Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 bis 19 des SchKG darf keine Parteienschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

15 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Aufsichtsbeschwerde vom 12. November 2018 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Parteientschädigungen werden keine gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

KSK 2018 75 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.07.2020 KSK 2018 75 — Swissrulings