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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.11.2018 KSK 2018 64

6. November 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·803 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Ref.: Chur, 06. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 64 07. November 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen das Betreibungs - u n d Konkursamt d e r Region Maloja , Postfach 330, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan, Beschwerdegegner, gegen Beschwerdeführer, betreffend Rechtsverweigerung,

2 / 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 12. Oktober 2018 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 29. Oktober 2018, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 02. November 2018 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das damalige Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 05. Februar 2013 in einer Betreibung der Gerichtskasse des Kantons Luzern (Betreibungs-Nr. 2127916) gegen X._____ die Pfändungsurkunde erliess, das Existenzminimum des Schuldners auf Fr. 4'480.-- festlegte und eine Einkommenspfändung mit einer pfändbaren Quote von Fr. 1'820.-- verfügte, – dass das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine dagegen gerichtete Beschwerde des X._____ abwies und bei verschiedenen Positionen der Existenzminimumberechnung zum Schluss kam, dass das Betreibungsamt zugunsten des Schuldners wohlwollende Beträge eingesetzt hat, – dass in den Folgejahren weitere Pfändungsurkunden mit unterschiedlichen pfändbaren Quoten erlassen wurden, – dass der Schuldner im Zuge seiner Interventionen gegen die andauernde Einkommenspfändung immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass er, sofern er ein höheres Existenzminimum beanspruche, Belege dafür einreichen müsse, dass er in der Tat Zahlungen für die betreffenden Positionen des Existenzminimums leiste, – dass X._____ derartige Zahlungsnachweise nicht einreichte, – dass X._____ am 12. Oktober 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte, mit welcher er sinngemäss bezweckt, die verfügte Einkommenspfändung rückgängig zu machen, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (im Folgenden: Betreibungsamt) in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden

3 / 5 kann; wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden, – dass sich die Beschwerde von X._____ nicht gegen ein Beschwerdeobjekt richtet, welches innert 10 Tagen vor Beschwerdeeinreichung erlassen worden wäre, – dass die Eingabe noch am ehesten als Rechtsverweigerungsbeschwerde gedeutet werden kann, welche jederzeit eingereicht werden kann, – dass in der Beschwerde gegen verschiedene Behörden ungebührliche Vorwürfe erhoben werden, welche eigentlich zu einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung hätten führen müssen (amtliche Wahn-Intrige, Freiheitsberaubung, vorsätzlicher, amtlicher Psychoterror etc.), – dass auf diese Massnahme lediglich deshalb verzichtet werden kann, weil die Beschwerde ohnehin unbegründet ist, – dass es dem Beschwerdeführer darum geht, dass das Betreibungsamt verschiedene Positionen der Existenzminimumberechnung in der vom Beschwerdeführer gewünschten Höhe berücksichtigt, so dass keine pfändbare Quote mehr übrig bleibt, – dass das Betreibungsamt den Schuldner immer wieder darauf hingewiesen hat, dass er die existenznotwendigen Ausgaben zu belegen hat, in dem er die Zahlungen an sich und deren Höhe nachweist, – dass dies zu den Mitwirkungspflichten gemäss Art. 91 SchKG gehört und eine Revision der Pfändung nur erfolgen kann, wenn der Schuldner seine Mitwirkungspflichten erfüllt, – dass X._____ die geforderten rechtsgenüglichen Belege dem Betreibungsamt noch nicht vorgelegt hat, – dass es dem Beschwerdeführer schlecht ansteht, die zuständigen Behörden zu beschimpfen, während er seinen ohne weiteres erfüllbaren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, – dass das Betreibungsamt dem Schuldner klar aufgezeigt hat, was er vorkehren muss, um zu einer niedrigeren pfändbaren Quote zu kommen, – dass unter diesen Umständen von Rechtsverweigerung keine Rede sein kann, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,

4 / 5 – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass die vorliegende Beschwerde aber an der Grenze zur Mutwilligkeit liegt, so dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass bei einer nächsten Beschwerde gleicher Art gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

5 / 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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